Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0011-L/05
Verdacht der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei, der Abgabenhinterziehung und des (versuchten) vorsätzlichen Eingriffs in Monopolrechte
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0011-L/05vom 04.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Alois Winklbauer, in der
Finanzstrafsache gegen SH, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
29. Dezember 2004 gegen den Bescheid (zu Zl.,500/90869/06/2004) über
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Linz, vertreten
durch Oberrat Mag. Erich JUNGWIRTH, vom 2. Dezember 2004,
SN 2004/000278-001,
zu
Recht erkannt:
I.
Der Spruch des angefochtenen
Einleitungsbescheides wird auf folgenden Wortlaut abgeändert:
"Gegen Herrn SH , wird
gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG das Finanzstrafverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht besteht, dass er
a) in mehreren, im Zeitraum von
September 2004 bis zum 12.November 2004 gesetzten Tathandlungen vorsätzlich
eingangsabgabepflichtige Waren ausländischer Herkunft, nämlich 16,1
Stangen (= 3.260 Stück) Filterzigaretten der Sorten "Marlboro", "Marlboro
light" und "Lucky Strike", auf welche Eingangsabgaben iHv € 166,47 (an
Zoll) entfallen, wobei hinsichtlich dieser Zigaretten von unbekannten Personen
anlässlich deren widerrechtlicher Einbringung in das Zollgebiet der
Gemeinschaften das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs.1 lit.a)
FinStrG begangen worden war, in Tschechien durch Kauf an sich gebracht
sowie
b) unter Verletzung der im § 119 BAO normierten
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Tabaksteuer in Höhe von € 401,66 dadurch bewirkt
hat, dass er es den im § 27 TabStG 1995 aufgezählten Pflichten zuwider
in der Zeit von September 2004 bis zum 12.November 2004 mehrmals unterlassen
hat, als Steuerschuldner (§ 10 Zi.3 TabStG 1995) für von ihm aus dem
freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Gemeinschaften (Tschechien) zu
gewerblichen Zwecken bezogene, d.h. außerhalb des Steuergebiets in Empfang
genommene und in das Steuergebiet verbrachte Tabakwaren (§ 27 Abs.1 Zi.2
TabStG1995), nämlich 12 Stangen (=2.400 Stück) Filterzigaretten der
Sorten "Marlboro", 4 Stangen (= 800 Stück) Filterzigaretten der Sorte
"Marlboro light", 6 Stangen (=1.200 Stück) Filterzigaretten der Sorte
"Davidoff Classic" sowie je 1 Packung (= 20 Stück) Filterzigaretten der
Sorten "Burton Original", "Burton Silver" und "Lucky Strike", beim
zuständigen Zollamt Linz (§ 2 Abs.1 der
Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung), in dessen Bereich er seinen Wohnsitz
hat, entweder vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten
(§ 27 Abs.3 TabStG 1995) oder bei Nichteinhaltung dieses Verfahrens
unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben, die Steuer zu berechnen
(§ 12 TabStG) und zu entrichten (§ 27 Abs.5 TabStG),
sowie
c) in Tateinheit zu a) und b)
zu seinem Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das
Tabakmonopol enthaltenen Gebote über den Handel mit
Monopolgegenständen zum gem. § 9 Tabakmonopolgesetz 1996 normierten
Kleinverkaufspreis iHv € 728,10 verletzt und hiedurch die Finanzvergehen
zu a) der Abgabenhehlerei gem.
§ 37 Abs.1 lit.a) FinStrG,
zu b) der Abgabenhinterziehung
gem. § 33 Abs.1 und Abs.3 lit.b) FinStrG
zu c) des vorsätzlichen
Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols gem. §§ 44 Abs.1 lit.a) iVm
13 Abs.1 FinStrG begangen hat."
II.
Im übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2004,
Zl.500/90869/06/2004, hat das Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2004/000278-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil er im
Verdacht stehe, im Amtsbereich des Zollamtes Linz vorsätzlich zum einen in
mehreren Tathandlungen im Zeitraum von September 2004 bis November 2004
eingangsabgabenpflichtige Waren ausländischer Herkunft, nämlich 3.260
Stück (=16,1 Stangen) Filterzigaretten der Sorten "Marlboro", "Marlborlo
light" und "Lucky strike", auf welche Eingangsabgaben in Höhe von €
166,47 (Zoll) entfallen und hinsichtlich derer von unbekannten Personen
anlässlich widerrechtlicher Einbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft
das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs.1 lit.a) FinStrG begangen
worden war, durch Kauf an sich gebracht zu haben und zum anderen unter
Verletzung der in den §§ 27 TabStG 1995 und 119 BAO eine
Verkürzung an Tabaksteuer in Höhe von € 401,66 dadurch bewirkt zu
haben, dass er es den in den §§ 27, 29 TabStG 1995 normierten
Pflichten zuwider in mehreren Tathandlungen in der Zeit von September 2004 bis
zum 12.November 2004 unterlassen hat, als verantwortlicher Steuerschuldner bei
der Verbringung von Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des
Mitgliedstaates Tschechien zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet der
Republik Österreich außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens,
nämlich insgsamt 4.460 Stück (=22 Stangen + 3 Packungen)
Filterzigaretten der Sorten "Marlboro", "Marlboro light", "Davidoff Classic",
"Burton Original", "Burton Silver" und "Lucky Strike", für die verbrachten
Tabakwaren in Ermangelung eines inländischen Geschäfts-oder Wohnsitzes
unverzüglich beim ersten in der Sache befassten Zollamt eine
Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer zu berechnen und diese
unverzüglich zu entrichten, sowie in Tateinheit dazu zu seinem Vorteil
vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen
Gebote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen mit einem gem.
§ 9 Tabakmonopolges. 1996 normierten Kleinverkaufspreis iHv € 728,10
verletzt zu haben, wobei die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist, und
hiemit die Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1lit.a)
FinStrG, der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 und 3 lit.a) FinStrG
sowie des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach
§§ 44 Abs.1 lit.a) iVm § 13 Abs.1 FinStrG begangen zu haben.
Begründet wurde dieser Bescheid im wesentlichen mit dem Hinweis auf die mit
dem Bf. nach seiner am 18.11.2004 stattgefundenen Betretung beim verbotenen
Zigarettenhandel am Hessenplatz in Linz durch Organe des Zollamtes Linz
aufgenommene Niederschrift, laut der er zugegeben habe, im Zeitraum von
September bis November 2004 mehrmals Filterzigaretten, und zwar die im Spruch
des Einleitungsbescheides aufgezählten Mengen und Sorten, in Tschechien
angekauft und über Deutschland nach Österreich gebracht zu haben, wo
er sie zum Teil bereits an ihn unbekannte Personen weiterverkauft
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 29. Dezember 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es stimme
nicht, dass er im Zeitraum von September bis November 2004 Zigaretten
widerrechtlich nach Österreich eingeführt und verkauft habe. Er habe
dies am 18.11.2004 nur angegeben, weil ihm anlässlich seiner damaligen
Befragung mit sofortiger Haft gedroht worden sei, falls er nicht zugebe, illegal
Zigaretten verkauft zu haben. Außerdem habe er nicht mehr länger
stundenlang verhört werden wollen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 37 Abs.1 lit.a) FinStrG macht sich der
Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus
einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine
Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs-oder Ausgangsabgaben
begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht
oder verhandelt.
Gem. § 33 Abs.1 und 3 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wobei eine solche gem. Abs.3 lit.b) leg.cit.
bewirkt ist, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise
nicht entrichtet (abgeführt) wurden.
Gem. § 44 Abs.1 FinStrG macht sich des
vorsätzlichen Eingriffs in die Monopolrechte schuldig, wer zu seinem oder
eines anderen Vorteil vorsätzlich die im Tabakmonopol enthaltenen Ge-oder
Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen
verletzt.
Gem. § 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gem. § 80 oder 81 FinStrG
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Nach Absatz 3 leg.cit. hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Finanzstrafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Das Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
stützt seinen Tatvorwurf der Verwirklichung der im Spruch seines
Einleitungsbescheides genannten Finanzvergehen vor allem auf die am 18.11.2004
niederschriftlich festgehaltenen Aussagen des Bf, worin er nach
anfänglichem Leugnen eingestand, im September und im Oktober 2004 nicht nur
(neben 4 Stangen Zigaretten der Marke "Marlboro") die 3 am 18.11.2004 in seinem
in Linz abgestellten PKW vorgefundenen "Probe-Packungen" Zigaretten der Marken
"Lucky Strike", "Burton Silver" und "Burton original", sondern jeweils auch 3
Stangen Zigaretten der Sorte "Marlboro" und 2 Stangen der Sorte "Marlboro light"
und weiters am 11.11.2004 5 Stangen Zigaretten der Sorte "Davidoff" sowie am
12.11.2004 6 Stangen Zigaretten der Sorte "Marlboro" auf einem sogenannten
"Vietnamesen-Markt" in Tschechien nahe des deutsch-tschechischen
Grenzübergangs Phillippsreuth gekauft und über Deutschland nach
Österreich eingeführt zu haben, wo ersie in Linz an unbekannte
Personen zum Teil bereits verkauft und zum Teil zu verkaufen versucht hat. Diese
Aussagen des Bf wurden im übrigen auch von dessen Mutter JH, welche vom
Erhebungsorgan des Zollamtes Linz, GH, zu den "Einkaufsfahrten" nach Tschechien
telefonisch (noch im Verlauf der Aufnahme der Niederschrift mit dem Bf) befragt
wurde, vollinhaltlich bestätigt.
Nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates
reichen diese im Rahmen der Vorerhebungen (§ 82 Abs.1 FinStrG) gesammelten
Beweismittel zur Feststellung, dass auf Grund derer der begründete Verdacht
besteht, dass der Bf die ihm vorgeworfenen Finanzdelikte begangen hat,
jedenfalls aus, zumal er bereits einmal, nämlich mit Strafverfügung
gem. § 143 FinStrG am 30.3.2004 (zu Zl.500-2004/00035-001)
rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen Schmuggels von Zigaretten
sowie vorsätzlichen Eingriffs in Monopolrechte bestraft worden ist.
Hingegen vermag das Vorbringen des Bf in seiner
Beschwerdeeingabe vom 29.12.2004, er habe am 18.11.2004 anlässlich seiner
Verdächtigenvernehmung durch ein Zollorgan des Zollamtes Linz lediglich
deswegen die widerrechtliche Einfuhr von Zigaretten nach Österreich und
deren Verkauf eingestanden, weil einerseits ihm von jenem sofortige Haft
angedroht worden sei und andererseits er von jenem Zollbeamten auch "nicht mehr
länger stundenlang verhört" werden habe wollen, den auf Grund der
vorliegenden Beweismittel sich ergebenden begründeten Tatverdacht gegen ihn
keineswegs zu entkräften: Zum einen hat der Bf nämlich die seine
Aussagen wiedergebende, vom Erhebungsorgan angefertigte Vernehmungsniederschrift
(§ 84 FinStrG) ohne irgendeinen Zusatz eigenhändig unterfertigt und
damit deren Inhalt als richtig und vollständig bestätigt, zum anderen
hat auch seine Mutter fernmündlich seine Aussagen bekräftigt, und zwar
unabhängig von ihm und ohne Vorwissen über die vorher gemachten
Aussagen des Bf. Überdies erscheint die Behauptung des Bf, nur unter
Haftandrohung, sohin unter Zwang derartige Aussagen gemacht zu haben, schon
deswegen wenig glaubwürdig, weil ihm nachweislich am 16.11.2004 und damit
-zeitlich gesehen- vor der in Rede stehenden (am 18.11.2004 stattgefundenen)
Vernehmung zu Straf-Nr.500/2004/00035-001 ohnehin bereits die Aufforderung des
Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde zum Antritt einer (ab dem 24.11.2004
anzutretenden 26-tägigen) Ersatzfreiheitsstrafe (iSd § 175 Abs.2
FinStrG) zugekommen ist.
Demgegenüber konnten in dem dem Unabhängigen
Finanzsenat vorliegenden Aktenvorgang keinerlei Gründe, die für eine
hohe Wahrscheinlichkeit der Nichterweisbarkeit sprechen und somit bedingen
würden, dass von einer Einleitung des Finanzstrafverfahrens abzusehen ist
(siehe dazu Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz, Bd.2, Linde-Verlag,
RZ.13 zu § 82), gefunden werden.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein solcher Verdacht besteht
dann, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen, dh. von
Tatsachen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Begehung eines
Finanzvergehens schließen lassen, rechtfertigen (siehe hiezu umfangreiche
Rechtsprechung des VwGH, z.B. vom 28.6.1989, 89/16/0036, vom 20.1.1990,
89/13/023, u. v.21.3.2002, 2002/16/0060).
Im gegenständlichen Fall erbrachten die bisher
vorliegenden Ermittlungsergebnisse jedenfalls derartige hinreichende
Verdachtsgründe, sodass die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch das
Zollamt Linz zu Recht erfolgt ist. Ob der somit zu bestätigende Tatverdacht
schließlich auch zu der gem. § 98 Abs.3 FinStrG erforderlichen
Gewissheit der tatsächlichen Tatbegehung führen wird, bleibt indes
ohnehin dem von der Finanzstrafbehörde erster Instanz gem. §§ 114
f FinStrG fortzusetzenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Bezüglich der Abänderung des Spruches des
angefochtenen Einleitungsbescheides (hinsichtlich des Spruchpunktes b)) in
gegenständlicher Beschwerdeentscheidung wird erläuternd Nachstehendes
bemerkt:
1. Das Zollamt Linz geht darin davon aus, dass der Bf
über keinen inländischen Geschäfts-oder Wohnsitz verfüge und
knüpft daran dessen Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe einer
Steuererklärung "gegenüber dem ersten mit der Sache befassten
Zollamt").
Diese Sachverhaltsannahme widerspricht allerdings insofern
der Aktenlage, als aus dieser (insbesondere den aktuellen Anfragedaten aus dem
zentralen Melderegister der Bundespolizeidirektion Linz) eindeutig zu entnehmen
ist, dass der Bf in Götzendorf Nr.28, A-4850 Öpping, also im
(österreichischen) Steuergebiet, seinen Hauptwohnsitz hat. Demnach bestand
die Verpflichtung des Bf zur unverzüglichen Abgabe einer
Steuererklärung der Bestimmung des § 27 Abs.5 TabStG 1995 (iVm. der
Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl.II Nr.121 vom 11.3.2004) zufolge
gegenüber dem Zollamt Linz, weil der Wohnsitz des Bf im Bezirk Rohrbach
gelegen ist.
2. Das Zollamt Linz stellt zu Spruchpunkt b) seines
Einleitungsbescheides weiters fest, es bestehe gegen den Bf u.a. der
begründete Verdacht, er habe durch die darin näher beschriebenen
Tathandlungen das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs.1
und Abs.3 lit.a) FinStrG begangen.
Die darin vom Zollamt Linz vorgenommene Subsumtion des
festgestellten Sachverhalts unter den gesetzlichen Tatbestand des § 33
Abs.3 lit.a) FinStrG ist aber rechtlich insoweit verfehlt, als es sich bei der
Tabaksteuer iSd Tabaksteuergesetzes 1995, deren Hinterziehung infolge
Nichtabgabe einer Steuererklärung und bzw. oder Nichtentrichtung dem Bf
vorgeworfen wird, um eine sog. "Selbstbemessungsabgabe" (siehe dazu § 12
TabStG sowie Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz", Bd.I,
Linde-Verlag, RZ. 44 zu § 33) handelt, deren Verkürzung (§ 33
Abs.1 FinStrG) regelmäßig durch eine in § 33 Abs.3 lit.b)
beschriebene Tathandlung bewirkt wird.
Im übrigen ist der Bescheidspruch des bekämpften
Einleitungsbescheides des Zollamtes Linz, insbesondere hinsichtlich dessen
Spruchpunkte a) und c), inhaltlich unverändert geblieben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 4.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
- § 12 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
Einleitung eines FinanzstrafverfahrensFilterzigarettenabgabenrechtliche Anzeige-Offenlegungs-und WahrheitspflichtVerkürzung von tabaksteuerzu gewerblichen ZweckenWirtschaftsraum-Zollämter-VerordnungHandel mit MonopolgegenständenEingriff in die rechte des tabakmonopolsBeweismittelbegründeter Verdachthinreichende VerdachtsgründeSelbstbemessungsabgabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-L/05
- Stammnummer
- 14492
- Gültig
- 04.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF