Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100977/2016
Rechtsanwaltskosten im Scheidungsverfahren sind keine außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100977/2016vom 05.06.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
- für jedes Kind (§ 106).
§ 106a EStG 1988:
Kinderfreibetrag
§ 106a. (1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
- 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.
(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu.
(3) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 132 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.
(4) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.
Rechtliche Beurteilung für den konkreten Sachverhalt:
1) Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2012:
Gemäß § 33 Abs. Abs. 4 EStG kann der Alleinverdienerabsetzbetrag dann beantragt werden, wenn der Steuerpflichtige mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und der Ehepartner Einkünfte von höchstens € 6.000,00 jährlich erzielt hat.
Der Grenzbetrag ist immer anhand der Jahreseinkünfte des (Ehe-)Partners zu ermitteln, auch wenn die Partnerschaft unterjährig begründet oder beendet wurde (vgl UFS Innsbruck 10. 12. 2008, RV/0508-I/08; Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG, § 33 Anm 73).
Da Frau ***17*** laut Einkommensteuerbescheid 2012 Einkünfte von mehr als € 6.000,00 erzielt hat, steht dem Beschwerdeführer aufgrund der Gesetzeslage kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
2) Alleinerzieherabsetzbetrag für 2012 und 2014:
Wie aus dem bisherigen Verfahren feststeht, lebte der Beschwerdeführer im Jahr 2014 mehr als 6 Monate von seiner damaligen Ehegattin getrennt. Im Jahr 2014 wohnten sowohl die Kind 1 als auch der Kind 2 überwiegend beim Beschwerdeführer. Der Kind 2 war ab 13.05.2014 bis zum 01.07.2015 (der Vergleich über die Obsorge wurde von den Eltern am ***35***.2015 abgeschlossen) mit Hauptwohnsitz beim Vater gemeldet, die Kind 1 vom 13.05.2014 bis 16.09.2020 mit Hauptwohnsitz beim Vater gemeldet. Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2014 für beide Kinder die Familienbeihilfe.
Damit war der Beschwerdeführer mehr als 6 Monate im Kalenderjahr 2014 alleinerziehend mit zwei Kindern im Sinne des § 33 Abs. 4 Teilstrich 2 EStG.
Dem Beschwerdeführer steht daher für das Jahr 2014 ein Alleinerzieherabsetzbetrag im Betrag von 669,00 € bei zwei Kindern zu.
3) Kinderfreibetrag:
Gemäß § 106a EStG steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag von € 132,00 pro Kind zu, wenn beide Steuerpflichtige den Kinderfreibetrag geltend machen.
Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG, § 106a Anm 7:
"Der Freibetrag von 440 €/220 € (Abs 1) darf nur dann geltend gemacht werden, wenn nicht der Freibetrag von 300 €/132 € vom anderen (Ehe-)Partner geltend gemacht wird, und zwar unabhängig davon, ob sich dieser beim (Ehe-)Partner im Ergebnis steuerlich auswirkt oder nicht."
Da Frau ***17*** für 2012 und für 2014 den Kinderfreibetrag von € 132,00 pro Kind anerkannt bekam, auch nicht darauf verzichtet hat, steht dem Beschwerdeführer nur ein Kinderfreibetrag von € 132,00 pro Kind, in Summe € 264,00 für beide Kinder je für 2012 und 2014 zu. Da in den beschwerdeverfangenen Bescheiden für 2012 und 2014 € 440,00 anerkannt wurden, sind diese in diesem Punkt abzuändern und jeweils ein Kinderfreibetrag von € 264,00 für 2012 und 2014 zu gewähren.
4) Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung:
Gemäß § 34 EStG muss eine außergewöhnliche Belastung, um steuerlich anerkannt zu werden, die Voraussetzungen der Außergewöhnlichkeit, der Zwangsläufigkeit und der wirtschaftlichen Beeinträchtigung kumulativ aufweisen. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen ist keine außergewöhnliche Belastung im steuerlichen Sinn gegeben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Prozesskosten im Allgemeinen nicht zwangsläufig erwachsen (vgl. VwGH 26.7.2017, Ro 2016/13/0026, mwN) und sind insbesondere Rechtsanwaltskosten in einem Verfahren ohne Anwaltspflicht grundsätzlich nicht zwangsläufig (vgl. VwGH 25.7.2018, Ro 2018/13/0002). Es müssen besondere Gründe dafür, dass trotz fehlender Anwaltspflicht das Einschreiten eines Rechtsanwaltes erforderlich ist, vorliegen.
Der Verwaltungsgerichtshof legt seine Rechtsansicht zur Zwangsläufigkeit von Rechtsanwaltskosten in einem Scheidungsverfahren in seinem Erkenntnis vom 22.06.2022, Ra 2020/13/0047 ausführlich dar.
Diese im VwGH-Erkenntnis getroffenen Aussagen zur Zwangsläufigkeit treffen auch auf den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall zu.
Es bestand kein Anwaltszwang, die damalige Ehegattin reichte die Scheidung ein und letztendlich gestand der Beschwerdeführer freiwillig ein gleichteiliges Verschulden an der Zerrüttung der Ehe ein. Die von der Rechtsprechung des VwGH geforderten besonderen Umstände zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes liegen nicht vor, da zum Vorbringen von ehelichen Verfehlungen der damaligen Ehegattin aus Sicht des Beschwerdeführers kein anwaltlicher Beistand erforderlich war. Die Darlegung der häuslichen Gewalt mit Polizeieinsätzen und einer Wegweisung der damaligen Ehegattin sowie des Ladendiebstahles der damaligen Ehegattin bedürfen keines rechtlichen Beistandes um vom Beschwerdeführer im Scheidungsverfahren geltend gemacht zu werden und vom Gericht im Scheidungsverfahren beurteilt werden zu können.
Der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012, dass die Richterin voreingenommen und befangen gewesen sei, kann nicht gefolgt werden, zumal diese Richterin das Scheidungsverfahren bis zum Verfahrensabschluss führte und aus das Scheidungsurteil verfasste. Wenn eine erfahrene Richterin den Beschwerdeführer über die Rechtslage aufklärt und der Beschwerdeführer dies als Benachteiligung sieht, verkennt er die Rechtslage, indem er den subjektiven Wunsch in allen Belangen nach seinen Vorstellungen recht zu bekommen, nicht die objektive Sach- und Rechtslage erkennt. In einem Zweiparteienverfahren kann auch die andere Partei gute Gründe vorbringen, die beurteilt werden müssen und ebenfalls in eine Entscheidung einfließen. In einem Scheidungsverfahren, insbesondere in einem emotionalen, ist eine Beharrlichkeit, dass die eigene Rechtsmeinung die einzig richtige sei, kein objektiv besonderer Grund, die einen Anwalt erforderlich macht. Die Situation des Beschwerdeführers unterschied sich nicht von der Mehrheit der Personen, die in ein Scheidungsverfahren involviert sind. Im Gegenteil konnte der durch dokumentierte Polizeieinsätze die häusliche Gewalt seitens der Ex-Gattin belegen. Dies ist weder rechtlich komplex noch als schwierig anzusehen.
Der Beschwerdeführer begründete in seiner Beschwerde sowie im Vorlageantrag die Komplexität und besonderen Gründe für die Beiziehung eines Anwaltes mit diesen Umständen.
Diese sind aber nach Ansicht des erkennenden Senates Tatsachen, die belegt sind. Es lagen auch keine Umstände vor, dass der Beschwerdeführer an dem Vorbringen dieser Tatsachen gehindert worden ist.
Vom Beschwerdeführer wurden keine komplexen rechtlichen Bestimmungen, wie zB. Anwendung ausländisches Familien- und Eherecht, rechtlich schwierige Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens oder eines Unternehmens, oder andere rechtlich komplexe Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auflösung seiner Ehe vorgebracht. Die Schilderungen des Auseinanderlebens und Meinungsverschiedenheiten mit seiner Ex-Gattin sind Sachverhaltsschilderungen, die den Tatsachenbereich betreffen. Deren Vorbringen bedarf im Scheidungsverfahren keines rechtlichen Beistandes. Tatsachen - insbesondere die vom Beschwerdeführer geschilderten gewalttätigen Auseinandersetzungen - vorzubringen, die in einem Scheidungsverfahren vom zuständigen Richter rechtlich zu beurteilen sind, sind keine besonderen Umstände, die eine anwaltliche Hilfe erforderlich machen. Der Beschwerdeführer gestand das Verschulden trotz dieser Aspekte zu gleichen Teilen zu (siehe Scheidungsurteil).
Insbesondere sind Obsorgestreitigkeiten in einem Scheidungsverfahren nicht außergewöhnlich und münden aufgrund der dahinterliegenden Emotionalität sowie des beharrlichen Willens der Durchsetzung des eigenen Rechtsstandspunktes der einzelnen Parteien oft in einem langandauernden Verfahren - unabhängig davon, ob die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden eines Ehepartners oder aus einem gleichteiligen Verschulden geschieden wird.
Es liegen daher keine besonderen rechtlichen Umstände vor, die eine anwaltliche Vertretung erforderlich gemacht haben. Der Beschwerdeführer hätte kein Verschulden zu gleichen Teilen an der Zerrüttung der Ehe zugestehen müssen. Damit ist die Zwangsläufigkeit im Sinne der Judikatur des VwGH nicht gegeben.
Hingewiesen wird, dass der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend vom Bundesfinanzgericht in gefestigter Rechtsprechung die Zwangsläufigkeit von Rechtsanwaltskosten im Scheidungsverfahren verneint wurde. Vgl BFG vom 18.01.2023, RV/7101930/2022; BFG vom 02.01.2023, RV/7101044/2022; BFG vom 15.09.2023, RV/2100167/2023; BFG vom 16.05.2023, RV/1100255/2021.
Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten werden daher gemäß der herrschenden Judikatur 2012 und 2014 nicht anerkannt.
Beilagen: 1 Berechnungsblatt für 2012
1 Berechnungsblatt für 2014
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung den gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten herrschenden Judikatur folgt.
Wien, am 5. Juni 2024
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Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
außergewöhnliche BelastungVerschuldenAnwaltspflichtZwangsläufigkeitRechtsanwaltskostenZerrüttung der Eheeinvernehmliche Scheidung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100977/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100977.2016
- Stammnummer
- 144616
- Gültig
- 05.06.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF