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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5200012/2019

Geländeanpassungen mit Baurestmassen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200012/2019vom 01.02.2024Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hinsichtlich der Beurteilung der erforderlichen Qualität des verwendeten Recyclingmaterials gilt es zu beachten, dass dabei auf den im Beurteilungszeitraum (= Einbauzeitraum) - somit in den Jahren 2003 bis 2005 - geltenden Stand der Technik abzustellen ist. Sofern daher etwa der Prüfbericht des ***L-GmbH*** vom (…) bei der Festlegung der Qualitätsklasse des in der Kiesgrube (…) verwendeten Recyclingmaterials Bezug nimmt auf die Bestimmungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 und der Richtlinie für Recycling-Baustoffe, 8. Auflage, September 2009, ist zu beachten, dass der Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 und die Richtlinie für Recycling-Baustoffe, 8. Auflage, September 2009, nur dann für die Festlegung der Qualität der damals (d.h. im Zeitpunkt, in dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde) verwendeten Baurestmassen relevant wären, wenn die darin genannten Eluatstoffe und ihre Grenzwerte dem bereits für den Zeitraum 2003 bis 2005 geltenden Stand der Technik entsprächen. Wie bereits unter Punkt II. 1.2. ausführlich dargelegt und unter Punkt II.2. festgestellt wurde, wird der für diesen Zeitraum geltende Stand der Technik etwa in den entsprechenden Richtlinien des Österreichischen Baustoff-Recycling-Verbandes abgebildet. Aus der auf Hochbau-Restmassen abstellenden "Roten Richtlinie" geht hervor, dass zu dieser Zeit bereits Vorgaben hinsichtlich der Umweltverträglichkeit von Hochbau-Restmassen existent waren und das Material folglich vor dem Einbau beprobt werden hätte müssen: So enthielt die "Rote Richtlinie"- auch nach Zurückziehung der ÖNORM S 2072 eindeutig Vorgaben hinsichtlich der Umweltverträglichkeit von Hochbau-Restmassen; so wurden in Punkt 4.7. detailliert maßgebliche Parameter aufgezählt und in der Tabelle unter Punkt 5.2. bezüglich des Prüfparameters "Umweltverträglichkeit" auf Prüfmethoden und insbesondere auf die Anforderung des Erreichens der Eluatklasse Ib hingewiesen. Aus diesem bereits im Einbauzeitraum 2003 bis 2005 existierenden Stand der Technik hinsichtlich des Einbaus von Hochbau-Restmassen ist insbesondere dem zitierten letzten Satz der Fußnote ("Ist aufgrund der Messergebnisse eine Beeinträchtigung des Grundwassers zu erwarten, sind geeignete Maßnahmen zur Verhinderung zu treffen."; Hervorhebungen nicht im Original, Anm.) eindeutig zu folgern, dass geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer Grundwasserbeeinträchtigung zu treffen waren, wenn die Messergebnisse eine solche erwarten ließen und diese Messergebnisse somit bereits im Zeitpunkt des Einbaus bzw. davor vorliegen mussten. Derartige Messungen wurden im vorliegenden Fall jedoch dem Einbau der verfahrensgegenständlichen Hochbau-Restmassen nicht durchgeführt, sondern erst nachträglich im Jahr 2011. Zum Zeitpunkt bzw. im Zeitraum des Einbaus des verfahrensgegenständlichen Materials hatte die Antragstellerin keinerlei Kenntnis über die im Sinne des damals geltenden Standes der Technik relevante Qualitätsklasse des eingebauten Materials. Sie hatte somit vor dem Einbau des Materials auch keinerlei Kenntnisse über dessen Umweltauswirkungen, u.a. auch über dessen Auswirkungen auf das Grundwasser, welche jedoch gemäß dem festgestellten Stand der Technik bereits vor dem Einbau des Materials vorliegen hätten müssen. Insofern stand die Vorgehensweise der Antragstellerin in den Jahren 2003 bis 2005 nicht im Einklang mit den in diesem Zeitraum anerkannten allgemeinen umwelttechnischen Vorgaben. Aufgrund der Unterlassung jeglicher Prüfung der Qualität des verwendeten Materials vor dessen Einbau im Hinblick auf seine Umweltauswirkungen, was durch entsprechende Beprobungen bzw. Analysen möglich gewesen wäre, erfolgte der Einbau des verfahrensgegenständlichen Materials nicht dem damals geltenden Stand der Technik entsprechend. Unter Verweis auf die soeben erfolgten Ausführungen ist festzuhalten, dass der Frage, welcher Qualitätsklasse (A/B) das Material im Einbauzeitpunkt zuzuordnen gewesen wäre, folglich im vorliegenden Verfahren keine Relevanz zukommt. Gleiches gilt für die Frage, ob ein hydrogeologisch sensibles Gebiet vorlag oder ob die Recyclingmaterialien ungebunden bzw. gebunden und/oder mit bzw. ohne Deckschicht aufgebracht wurden. Es sei nur am Rande darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin überdies für den gesamten maßgeblichen Zeitraum keine Nachweise über den Zeitpunkt der Übernahme, die übernommenen Mengen, den Einbauort oder den Einbauzeitpunkt vorweisen kann, was ebenfalls ein nicht dem Stand der Technik entsprechendes Vorgehen indiziert. Aufgrund der entgegen dem Stand der Technik im Einbauzeitraum nicht erfolgten Feststellungen hinsichtlich der Umweltverträglichkeit des eingebauten Materials war diesbezüglich während der gesamten Einbauzeit die für den entsprechenden Zweck geeignete Qualität nicht sichergestellt und dieses daher als für den angestrebten Zweck nicht geeignet anzusehen. Infolge dessen lagen nicht sämtliche für eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG in der maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 2003/71 notwendigen Tatbestandsmerkmale vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist." Das Bundesfinanzgericht schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an und erhebt sie zum Inhalt der Begründung dieses Erkenntnisses in Bezug auf sämtliche hier in Rede stehenden und in den Punkten 1. und 2. (Sachverhalt und Beweiswürdigung) dieser Entscheidung angesprochenen Recyclingmaterialien, sohin auch in Bezug auf jene Materialverwendungen, die nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 10 ALSAG waren. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch das Vorbringen in den Vorlageanträgen, im Bereich des Kieswerks ***KW4*** seien Materialien nicht in einem hydrogeologisch sensiblen Gebiet und jedenfalls unter einer festen Deckschicht, nämlich unter einer Asphaltdecke, verwendet worden, für den hier vorliegenden Streitzeitraum als nicht relevant. In den Beschwerden wird u.a. vorgebracht, es sei von der Bf. im Zuge der Betriebsprüfung nachgewiesen worden, dass bei den eingesetzten Materialien sämtliche von der Judikatur für das Vorliegen eines Produktes geforderten Eigenschaften gegeben seien, zumal die Recyclingbaustoffe nach strengen Qualitätskriterien aufbereitet und vertrieben worden seien, sodass eine Wiederverwendung dieser Baustoffe ohne weitere vorherige Bearbeitung sichergestellt sei. Auch seien im Zuge der Aufbereitung die fachlichen Anforderungen an eine Abfallendeverordnung iSd § 5 Abs. 2 AWG 2002 erfüllt worden und daher ende die Abfalleigenschaft bereits vor der Verbringung dieser Materialien an den jeweiligen Bestimmungsort. Die Materialien seien zuvor in der Recyclinganlage der ***A.*** einer stofflichen Verwertung iSd § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 zugeführt worden und daher von vornherein keine Abfälle im Rechtssinn, da ein Abfallende eingetreten sei (vgl. VwGH 28.04.2011, 2010/07/0021). Es entstehe am Ende der Abfallbehandlung sofort ein marktfähiges Produkt, wie auch die in den beim Amt der OÖ Landesregierung erliegenden Datenerhebungsblättern dieser Recyclinganlage und die im EDM ersichtlichen Verkäufe an andere Unternehmen belegen würden. Selbst wenn man die Ansicht vertrete, dass die Materialien Abfall im Rechtssinne seien, so sei darauf zu verweisen, dass diesfalls das Abfallende bereits dann eintrete, wenn die Materialien den Liefer-LKW verlassen würden, um zur Errichtung einer Zufahrtsstraße verwendet zu werden. Abfall verliere seine Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 jedenfalls im Zeitpunkt einer zulässigen Verwendung bzw. Verwertung. Eine Abfallende-Verordnung sei zwar für Baurestmassen noch nicht erlassen worden, jedoch erfülle das eingebaute Material die Qualitätsklasse A nach dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 und 2011 und habe damit zu jedem Zeitpunkt für den vorgesehenen Zweck unbedenklich verwendet werden können. Das eingesetzte Material habe daher im Zeitpunkt der Aufbringung seine Abfalleigenschaft verloren. Verwiesen werde auch auf die Bescheide des Landeshauptmannes von OÖ vom 29. September 2011, nach deren Begründung eine ausschließliche stoffliche Verwertung vorgenommen worden sei. Stelle daher die Verwendung der Recyclingmaterialien eine stoffliche Verwertung dar, habe das eingesetzte Material spätestens im Zeitpunkt der Aufbringung seine Abfalleigenschaft verloren. Das dem Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ vom 29. September 2011 zu Grunde liegende Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 6 Z. 1 AWG 2002 sei auch als auf das Thema des Abfallendes spezialisiertes Verfahren zu werten. Es bestehe daher eine Bindung der das ALSAG vollziehenden Behörde an den genannten Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ. Dass die Marktfähigkeit und die Qualität der recyclierten Baurestmassen für die Beurteilung der Abfalleigenschaft nicht wesentlich sind und keine Bindungswirkung an die zitierten Bescheide des Landeshauptmannes von OÖ gegeben ist, hat der der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. September 2015, 2013/07/0283, betreffend Recyclingmaterialien aus der Anlage der ***A.***, welche von der beschwerdeführenden Partei in den Jahren 2003 bis 2005 für die Errichtung einer Fahrtsstraße im Kieswerk ***KW5*** verwende wurden, festgestellt. Im genannten Erkenntnis heißt es auszugsweise: "Dass es sich bei den von 2003 bis 2005 für die Errichtung der Zufahrtsstraße verwendeten Recyclingmassen um Baurestmassen handelt, wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Mit § 2 Abs. 6 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 wurde für Baurestmassen der in § 2 Abs. 4 ALSAG normierte Rückgriff auf die Vorschriften des § 2 Abs. 1 bis 4 AWG 1990 zur Bestimmung des Abfallbegriffs beseitigt, weshalb auch § 5 AWG 2002 zur Bestimmung des Abfallendes keine Anwendung findet. § 2 Abs. 6 ALSAG ist gegenüber § 2 Abs. 4 leg. cit. die Spezialnorm (vgl. hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, 98/07/0166). Ist demnach gemäß § 2 Abs. 6 ALSAG der objektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es sonst keiner weiteren Voraussetzungen mehr, um die Materialien als Abfall zu qualifizieren (vgl. hg. Erkenntnis vom 25. September 2014, 2011/07/0099). Das bedeutet, dass Materialien, die als Baurestmassen einzustufen sind, Abfälle sind. Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, wonach § 2 ALSAG vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 zwar eine Abfalldefinition enthalte, jedoch nicht das Abfallende regle und aus der Natur und dem Zweck dieses Abfallbegriffs folge, dass die Abfalleigenschaft mit einer Verwendung oder Verwertung ende, deren Ergebnis ein marktfähiges Produkt sei, von dem kein höheres Umweltrisiko ausgehe als bei vergleichbaren Rohstoffen oder Primärprodukten, bestimmt § 2 Abs. 5 Z 1 ALSAG, dass Abfälle, die zur Verfüllung von Geländeunebenheiten bzw. zur Vornahme von Geländeanpassungen verwendet werden, einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen unabhängig von einer solchen Wiederverwendung weiterhin als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten. Unter Geländeverfüllungen oder -anpassungen im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 1 leg. cit. sind, wie sich aus § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ergibt, auch Unterbauten für Straßen etc. zu verstehen (vgl. hg. Erkenntnis vom 22. April 2004, 2003/07/0173, u. a.). Die vom angefochtenen Bescheid erfassten Materialien sind daher Abfälle und haben diese Eigenschaft durch ihre Verwendung zur Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk L der beschwerdeführenden Partei nicht verloren. Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zur Unionsrechtswidrigkeit der Rechtsmeinung, die Abfalleigenschaft könne erst mit Abschluss der (produktgleichen) Verwendung ("Substitution") enden und nicht schon mit der Herstellung eines qualitätsgesicherten Produktes, beziehen sich erkennbar auf die konkret nicht maßgebliche Rechtslage nach dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 mit 1. Jänner 2006. Unabhängig davon hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/07/0098, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, näher dargelegt, dass diesen (inhaltsgleichen) Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit keine Berechtigung zukommt. Ebenso wenig ist aus dem Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 21. Oktober 2011, dem ein Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 6 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 zugrunde lag und worin festgestellt wurde, dass die Verwendung von Recyclingmaterial für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk L keiner Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 AWG 2002 unterliegt, auf ein Abfallende der verwendeten aufbereiteten Baurestmassen bzw. auf die Zulässigkeit dieser Verwendung zu schließen. Ein Antrag gemäß § 6 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 bezieht sich auf die Genehmigungspflicht einer Behandlungsanlage und nicht auf eine bestimmte Verwendung von Recyclingmaterial. Eine Bindungswirkung für das vorliegende Feststellungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG ist somit entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei nicht gegeben." Die im Zusammenhang mit der Abfalleigenschaft der hier in Rede stehenden Recyclingmaterialien vorgebrachten Argumente der Bf. erweisen sich daher vor diesem rechtlichen Hintergrund als nicht berechtigt. Die Bf. bringt auch vor (etwa in der Beschwerdeergänzung vom 15. Februar 2019 sowie in den Vorlageanträgen), sie sei als bloße Auftragnehmerin im Zusammenhang mit der Errichtung der Übungstrabrennbahn nicht als Beitragsschuldnerin heranzuziehen, da die Materialverwendung vom Grundstückseigentümer beauftragt worden sei. Bei den entsprechenden Grundstücken handle es sich nicht um Betriebsgrundstücke der Bf. und diese seien auch nie im Verfügungsbereich der Bf. gestanden. Das Bundesfinanzgericht gelangte in der Beweiswürdigung dieses Erkenntnisses zum Ergebnis, dass die für die Errichtung der in Rede stehenden Übungstrabrennbahn verwendeten Materialen nicht von den im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten handschriftlichen Wiegeaufzeichnungen der ***A.*** und sohin auch nicht von den Bemessungsgrundlagen der angefochtenen Bescheiden mitumfasst waren, sodass es gegenständlich auf die Frage der Beitragsschuldnerschaft im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Materialien nicht mehr ankommt. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage nach der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2019/13/0080), wonach es für die Frage der Beitragsschuldnerschaft auch darauf ankomme, wem die fehlende Qualitätssicherung zuzurechnen sei, der Auffassung der Bf., sie sei nicht Beitragsschuldnerin, zu folgen wäre. In den Beschwerden wird auch vorgebracht, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide liege darin, dass sie die am 15. Februar 2012 vorsorglich entrichtete Summe von 165.800,00 Euro, welche für die festsetzungsgegenständlichen Jahre die Materialverwendungen an den Standorten ***KW4*** und ***KW5*** vollständig erfasse, und daher diese Materialverwendungen schon rein rechnerisch von der Festsetzung des Altlastenbeitrages jedenfalls auszunehmen gewesen wären, nicht berücksichtigten. Diesem Einwand ist Folgendes entgegenzuhalten: Gem. § 9 Abs. 2a ALSAG ist ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Beitragsschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Die am 15. Februar 2012 entrichtete Summe wäre daher im Hinblick auf ein Unterbleiben einer Bescheiderlassung lediglich für das vierte Kalendervierteljahr 2011 "rechtzeitig" im Sinne des § 9 Abs. 2a ALSAG erfolgt. Für das vierte Kalendervierteljahr 2011 erfolgte jedoch ohnehin keine Beitragsfestsetzung. Gegenstand des Abgabenbescheides gemäß § 201 ist die Festsetzung einer Abgabe, wenn die Bf., obwohl sie dazu verpflichtet ist, der Abgabenbehörde keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt. Gemäß § 9 Abs. 2 ALSAG ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Der im betreffenden Kalendervierteljahr selbst zu berechnende Altlastenbeitrag bildet somit den Sachverhalt des jeweiligen angefochtenen Bescheides. Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgte in Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände. Unter dem Begriff Zweckmäßigkeit ist u.a. das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verstehen. Billigkeitsgründe wurden von der Bf. nicht geltend gemacht. § 201 Abs. 4 BAO gilt nicht für Nebenansprüche. Daher sind gegebenenfalls mehrere Säumniszuschlagsbescheide auch dann zu erlassen, wenn eine zusammengefasste Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben erfolgt (vgl. Ritz BAO7, § 201 Tz 48 mwN). Da im Beschwerdefall eine zusammengefasste Festsetzung mehrerer Säumniszuschläge für jeweils ein gesamtes Kalenderjahr erfolgte, die Erlassung mehrerer Säumniszuschlagsbescheide für die jeweiligen Kalendervierteljahre aber unterblieb, waren die angefochtenen Bescheide über die zusammengefasste Festsetzung von Säumniszuschlägen aufzuheben. Die Änderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes ist durch die "Sache" begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat. Daher darf das Bundesfinanzgericht nicht eine Abgabe - etwa einen Säumniszuschlag für eine bestimmtes Kalendervierteljahr - erstmals vorschreiben. Aus den dargelegten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 5. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010). Im gegenständlichen Beschwerdefall waren im Rahmen der Beweiswürdigung im Wesentlichen die Bemessungsgrundlagen im Sinne des § 5 ALSAG festzustellen. Hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfragen orientiert sich das Erkenntnis an der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht. Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Linz, am 1. Februar 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5200012/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5200012.2019
Stammnummer
143420
Gültig
01.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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