Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5200012/2019
Geländeanpassungen mit Baurestmassen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200012/2019vom 01.02.2024Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***V.***, über die Beschwerden vom 7. Dezember 2012 gegen die Bescheide des damaligen Zollamtes ***ZA**** (nunmehr Zollamt Österreich) vom 29. Oktober 2012, Zahl: ***001***, und vom 30. Oktober 2012, Zahlen: ***002*** und ***003***, betreffend Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. November 2023 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden betreffend Altlastenbeitrag werden gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
II. Die angefochtenen Bescheide über die Festsetzung eines Säumniszuschlages jeweils für die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 werden gemäß § 279 BAO aufgehoben.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Betriebsprüfung
Anlässlich einer bei der beschwerdeführenden ***X-GmbH***, FN ********, mit Sitz in ***Adr***, (nachfolgend: Beschwerdeführerin, Bf., oder ***X.***) durchgeführten, den Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2011 umfassenden Betriebsprüfung stellte der Prüfer auszugsweise Folgendes fest (Niederschrift vom 29. Mai 2012, Zahl: ***000***):
"…
THEMENKOMPLEX BAURESTMASSEN
3.2. Verwendung von Baurestmassenrecyclingmaterial
Laut Auskunft des geprüften Unternehmens wurde im gesamten Prüfungszeitraum, vor allem aber in den Jahren 2003, 2004, 2005 und erstes Halbjahr 2006 in den werkseigenen Kieswerken ***KW1***, ***KW2***, ***KW3***, ***KW4*** und ***KW5*** sowie in der Bodenaushubdeponie ***KW4*** mit recyclierten Baurestmassen, die aus der Produktion der ***A.*** (***A-GmbH*** mit Sitz in ***Adr*** - nachfolgend: ***A.***) stammten, Werkstraßen (Werkstraßen - Definition des Unternehmens in der Eingabe vom 18.06.2010) errichtet bzw. saniert. Zudem gibt das Unternehmen an, dass auf dem Gelände des Kieswerkes ***KW3*** eine Trabrennbahn unter der Zuhilfenahme von recyclierten Baurestmassen errichtet worden sei.
Seit 2010 wird eine größere Menge Recyclingmaterial in ***KW1*** zwischengelagert.
Diese Tätigkeiten (Geländeverfüllungen/Geländeanpassungen/Lagerung) sind nach Meinung der ***X.*** nicht altlastenbeitragspflichtig gewesen.
3.2.1. Recyclingmateriallieferungen der ***A.*** an die ***X.***:
Im Überprüfungszeitraum wurden die nachfolgend dargestellten Mengen Recyclingmaterial der Güteklasse III (RMH-Schüttmaterial und Recyclingsand, die aufgrund ihrer Eigenschaften zumeist nur als Baustoff für unverdichtete Schüttungen - beispielsweise Hinterfüllungen, Auffüllungen - verwendet werden) von der ***A.*** kostenlos an die ***X.*** geliefert. Die Daten generieren sich aus den handschriftlich geführten "Wiegelisten" der ***A.***, weil die ***X.***, entgegen den Bestimmungen des § 17 AWG 2002 keine Aufzeichnungen geführt hat. Diese handschriftlichen Aufzeichnungen wurden anhand der ***A.*** Buchhaltungsdaten mit Hilfe des ACL Prüfprogrammes auf ihre Richtigkeit überprüft. Es gab insgesamt gesehen geringe Mengenabweichungen (Gegenüberstellung der von der ***A.*** bekanntgegebenen aufbereiteten Menge - Meldung an die Landesregierung - und der anhand der Wareneingänge errechneten Produktionssollmenge), weshalb die handschriftlichen Aufzeichnungen der ***A.*** als Liefernachweise akzeptiert worden sind.
Die nachfolgend angeführten Mengen und Lieferorte wurden 1:1 aus den handschriftlichen Aufzeichnungen der ***A.*** übernommen. Das Unternehmen hat aber nach der ersten Vorlage der Aufzeichnungsunterlagen mündlich erklärt, dass in diesen Aufzeichnungen die Auslieferungen an die Standorte ***KW3*** und ***KW4*** vertauscht worden sind. Dieses neun Jahre andauernde "Missgeschick" bei der Erstellung der Aufzeichnungen, wurde nicht in diese Darstellung übernommen. Dargestellt werden die ursprünglich vorgelegten Aufzeichnungen.
[...]
…
[...]
Diese Einteilung in drei verschiedene Zeiträume erfolgte, um die vom Unternehmen angegebenen Verbräuche, umgelegt auf die verschiedenen Firmeneingaben (siehe nachfolgenden Punkt 3.2.2), nachvollziehen zu können.
[...]
"Nur" wird deshalb hervorgehoben, weil die Diktion "jeweiligen Genehmigungsbescheid" das Vorhandensein mehrerer Bescheide suggeriert, in denen explizit die Verwendung von Baurestmassen zur Errichtung von Fahrstraßen genehmigt worden ist. Tatsächlich ist aber nur in diesem zuvor zitierten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid die Errichtung von Zufahrtstrassen zur Schottergrube bzw. die Errichtung von Wegigkeiten im Verfüllbereich, unter der Zuhilfenahme von sortenreinen Baurestmassen-Recyclingmaterialien, bescheidmäßig behandelt worden.
[...]
In dieser Eingabe hat das Unternehmen keine Angaben über den Einbauort, die planliche Ausführung und die zeitliche Abfolge dieser Geländeverfüllungen gemacht. Erwähnt wurde nur, dass im März 2011 nach Maßgabe des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 Schüttmaterial aus diesen beiden Geländeverfüllungen einer chemisch/technischen Untersuchung unterzogen worden ist. Ergebnis dieser Untersuchung war, dass in beiden Fällen das beprobte Material die Qualität A aufgewiesen hat.
Weiters wurde mitgeteilt, dass an beiden Standorten beabsichtigt ist, mit Beendigung der jeweiligen Kiesgewinnung im Wege des Abschlussbetriebsplanes eine weitere Verwendung der an diesen beiden Standorten eingebauten Recyclingmaterialien, vorzusehen. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass die angeführte Verwendung lediglich temporär erfolgte.
Aus diesem Grund entrichtete das Unternehmen den unter Umständen auf diesen Recyclingmaterialien lastenden Altlastenbeitrag (obwohl das Unternehmen rechtlich eine andere Meinung vertritt) von EUR 165.800,00. Die Abgaben wurden selbst berechnet und an das zuständige ***ZA*** überwiesen. Begründet wird dieser Schritt mit einer eventuellen Fristüberschreitung der beitragsfreien Lagerdauer gem. § 3 Abs. 1 Z 1 lit b ALSAG.
Da das Unternehmen aber die Meinung vertritt, dass das von der ***A.*** hergestellte Recyclingmaterial ohnehin kein Abfall ist, weil dieses Material einer zulässigen stofflichen Verwertung iSd § 2 Abs 5 Z 2 AWG 2002 zugeführt worden und somit das Abfallende eingetreten ist, besteht mangels Abfalleigenschaft für die gegenständliche Verwendung keinerlei Altlastenbeitragspflicht.
Nach ständiger Judikatur ist es in Fällen der Bekämpfung einer Selbstbemessungsanlage - gemeint war wohl die Selbstbemessungsabgabe - dem Abgabepflichtigen möglich, einen Antrag auf Rückerstattung der von ihm im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abgabe mit der Begründung zu stellen, die Abgabenentrichtung hätte sich im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes als unrichtig erwiesen. Ein solcher Rückerstattungsantrag ist zunächst als solcher auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsangabe zu werten und es ist zunächst bescheidmäßig über die Abgabenfestsetzung und erst anschließend über das Rückzahlungsbegehren zu entscheiden.
In diesem Sinne hat das Unternehmen die Rückerstattung des entrichteten Altlastenbeitrages in Höhe von EUR 165.800,00 beantragt.
Da die Angaben des Unternehmens zu den näheren Umständen einer eventuellen Abgabenschuld für die eingeforderte Bescheiderstellung unzureichend gewesen sind, hat die mit der Causa beschäftigte Fachabteilung des ***ZA*** erläuternde Auskünfte eingefordert, Zl. ***4***, vom 06.03.2012.
Gemäß §§ 119, 138 BAO wurde die ***X.*** gebeten, die angeführten Unterlagen vorzulegen bzw. die nachstehenden Fragen rechtsverbindlich zu beantworten:
1) Bekanntgabe der Grundstücksnummern, EZ und KG der Grundstücke, auf denen die Fahrstraßen errichtet wurden.
2) Zeitraum der Verfüllung der verfahrensgegenständlichen Fahrstraßen mit Baurestmassen
3) Wiegebelege bzw. Lieferscheine für die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen
4) Wie errechnet sich die in der Eingabe angegebene Tonnage 20.724,28 Tonnen eingebauter Baurestmassen?
5) Nachweis der Zulässigkeit dieser Geländeverfüllung (Errichtung Fahrstraßen) mit Baurestmassen
6) Wasserrechtliche Bewilligungen für diese Geländeverfüllungen mit Baurestmassen
7) Nachstehende Bescheide der BH ***XY*** (Zahlen: ***5*** vom 16.02.1995 und ***6*** vom 04.01.1995) und sämtliche Folge- bzw. Ergänzungsbescheide, welche in diesem Zusammenhang erlassen wurden.
Zudem wurde dem Unternehmen mitgeteilt, dass das ***ZA*** die Errichtung der Fahrstraßen in den Kieswerken ***KW4*** bzw. ***KW5*** als Verfüllen von Geländeunebenheiten mit Baurestmassen ansieht und nicht als eine unter Umständen beitragspflichtige Ablagerung von Abfällen, wie die ***X.*** vermeint.
Die Stellungnahme der ***X.*** an das ***ZA*** erfolgte am 27.03.2012, AZ ***7***
Die Fragen des Zollamtes wurden wie folgt beantwortet:
Zu 1)
Sowohl die Fahrstraße ***KW4*** wie auch die Fahrstraße ***KW5*** wurden entsprechend den Bescheiden der BH ***XY*** errichtet.
Zu 2)
Die gegenständlichen Verwendungen wurden im Zeitraum 2003 bis 2011 vorgenommen, wobei auf die der Abteilung Betriebsprüfung des ***ZA*** vorliegenden Unterlagen verwiesen wird; hier liegen genaue Tabellen und Tonnagen vor.
Zu 3)
Lieferscheine können nicht zur Verfügung gestellt werden, da konzernintern die fraglichen Materialien von der ***A.*** der Einschreiterin ohne Verrechnung zur Verfügung gestellt wurden.
Zu 4)
Die Mengenangaben erklären sich aus den bereits angeführten Unterlagen.
Zu 5)
Die für den Bau der Zufahrtstraßen eingesetzten Materialien wiesen jeweils Produktqualität auf, wie sich aus den vorliegenden Listen der gütegeschützten Baustoffe der Jahre 2006 - 2010 sowie den entsprechenden Überwachungsberichten der ***B-GmbH***, aus eben diesen Zeiträumen, ergibt. Aus den Jahren 2003 - 2005 liegen Eigenüberwachungsberichte der Sieblinien vor, die ebenfalls die Produktqualität bestätigen.
Sämtliche von der Judikatur für das Vorliegen eines Produkts geforderten Eigenschaften sind damit gegeben, zumal die Recyclingbaustoffe nach strengen Qualitätskriterien aufbereitet und auch - nach handelsüblichen Korngrößen sortiert - vertrieben werden, sodass eine Wiederverwendung dieser Baustoffe ohne weitere Bearbeitung nicht nur wahrscheinlich, sondern sichergestellt ist. Auch werden im Zuge der Aufbereitung auch die fachlichen Anforderungen an eine AbfallendeVO iSd § 5 Abs. 2 AWG 2002 erfüllt und endet die Abfalleigenschaft damit bereits vor Verbringung dieser Materialien an den Verbringungsort.
Weiters handelt es sich um Straßen mit privatrechtlichem Status. Daher ist gemäß § 31 Abs. 1 OÖ StraßenG keine Bewilligung erforderlich; diese Bestimmung sieht eine Bewilligungspflicht lediglich für den Bau einer öffentlichen Straße vor. Weiters sieht auch die OÖ BauO keinen entsprechenden Bewilligungstatbestand vor und ist ein solcher auch wasserrechtlich nicht gegeben, da Fahrstraßen nicht per se nach § 32 WRG einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Ebenso besteht nach § 5 ZI OÖ NSchG 2001 aus dem Grund, dass keine öffentlichen Straßen vorliegen, keine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht.
Abgesehen davon, dass schon aufgrund des Umstandes, dass gegebenenfalls ein Produkt vorliegt, keinesfalls ein Beitragstatbestand des § 3 Abs 1 ALSAG zur Anwendung kommen kann, meint der Terminus "zulässigerweise" in § 3 Abs. 1a Z. 6 bzw. Z. 4 ALSAG nicht zwingend Maßnahmen, für die eine Bewilligung, Anzeige oder Nichtuntersagung erforderlich ist (VwGH 2003/07/0173 vom 22.04.2004), sondern wird eine Tätigkeit auch dann zulässigerweise vorgenommen, wenn für sie keine Bewilligung, Anzeige oder Nichtuntersagung zu bewirken ist (UFS ZRV/0036-Z1W/02 vom 15.11.2004).
Angemerkt sei auch, dass Fahrstraßen und deren Unterbauten im Allgemeinen nach Maßgabe der Standfestigkeit für den LKW-Verkehr errichtet werden, woraus sich die entsprechenden Kubaturen ergeben.
Weiters wurden die in Rede stehenden Materialien generell vor ihrer Verwendung in der Recyclinganlage der ***A.*** einer stofflichen Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 zugeführt und sind daher, da ein Abfallende eingetreten ist, von vornherein keine Abfälle im Rechtsinn (VwGH 2010/07/0021 vom 28.04.2011).
Zu 6)
Es wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Pkt. 5 verwiesen.
Zu 7)
Es wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Pkt. 1 verwiesen.
Anmerkung der Betriebsprüfung:
Vom Unternehmen wird in der Eingabe vom 15.02.2012 Folgendes festgehalten:
Nach ständiger Judikatur ist es in Fällen der Bekämpfung einer Selbstbemessungsanlage - gemeint war wohl die Selbstbemessungsabgabe - dem Abgabepflichtigen möglich, einen Antrag auf Rückerstattung der von ihm im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abgabe mit der Begründung zu stellen, die Abgabenentrichtung hätte sich im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes als unrichtig erwiesen.
Das Unternehmen hat nicht dargelegt inwieweit das Gesetz verfassungswidrig ist. Es wäre zu hinterfragen ob dieser Rückerstattungsantrag überhaupt eine rechtliche Grundlage hat zumal keine Verfassungswidrigkeit erkennbar ist.
…
THEMENKOMPLEX BODENAUSHUBMATERIAL
3.3. Deponierung von Bodenaushubmaterial:
Im Überprüfungszeitraum hat das Unternehmen nur eine nach dem AWG 2002 bewilligte Bodenaushubdeponie betrieben und zwar ***KW4***.
Die Verfüllung des Nassbaggerungsbereiches der Kiesgrube ***KW1*** ist wasserrechtlich bewilligt worden, es handelt sich hierbei gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit.c ALSAG um eine Geländeverfüllung.
…
3.4. Überprüfung der Unterlagen:
3.4.1. Recyclingmateriallieferunqen der ***A.*** an die ***X.***:
Die kostenlosen Recyclingmateriallieferungen der ***A.*** an die ***X.*** wurden im Überprüfungszeitraum ausgangsseitig verwogen, aber nicht offiziell protokolliert. Es gibt keine Verbuchung im Rechnungsjournal, weder bei der ***A.*** noch bei der ***X.***. Es gibt weder ausgangsseitig bei der ***A.*** noch eingangsseitig bei der ***X.*** Liefernachweise, Proformarechnungen oder Ähnliches, die diese Geschäftsvorgänge buchhalterisch belegen würden.
Als Nachweis über die gelieferte Recyclingmaterialmenge gibt es lediglich ein handschriftlich geführtes Protokoll. Die darin festgehaltenen Liefermengen wurden wochen- und monatsweise nach Lieferort (***KW1***, ***KW4***, ***KW3***, ***KW2***, ***KW5***) und Artikel (RS 0/4, SCHÜTTMATERIAL !!) zusammengefasst und von der ***A.*** jährlich in Form des Datenerhebungsblattes für Baurestmassenaufbereitungsanlagen (Outputmengen Brechanlage und Sortieranlage), an das Amt der oö. Landesregierung, Abt. Umweltschutz/Abfallwirtschaft gemeldet.
Da die ***X.*** sehr eng mit der ***A.*** zusammenarbeitet, Lieferung von Baurestmassen durch die ***X.*** an die ***A.***, Aufbereitung der Abfälle durch die ***A.***, Verkauf und Verwertung eines Großteils des RecyclingmateriaIs durch die ***X.***, wurde versucht mit Hilfe des Datenverarbeitungsprogrammes ACL die Warenströme nachzuvollziehen. Die Journale der ***A.*** und der ***X.*** der Jahre 2003 - 2011 wurden vom Unternehmen zur Verfügung gestellt, eingelesen und ausgewertet. Aufgrund der großen Anzahl an Buchungen wäre eine Gesamtprüfung ansonsten nicht möglich gewesen.
Schwerpunkt der Prüfung war die Plausibilität der Mengenangaben in den handschriftlichen Hilfsaufzeichnungen in Bezug auf die Buchhaltungsdaten. Die angelieferten verunreinigten Baurestmassen (div. Art.Nrn.) vermindert um die an Verwerter gelieferten nichtmineralischen Stoffe, lassen den Schluss zu, dass die in den handschriftlichen Aufzeichnungen festgehaltenen Recyclingmaterialmengen die tatsächlich produzierte Menge an recyclierten Baurestmassen widerspiegeln.
3.4.1.1 Beprobungen des eingebauten Recyclingmaterials im März 2011:
Da kein direkter Nachweis über die von der ***X.*** getätigten Verwertungsmaßnahmen existiert, hat die ***X.*** im März 2011 und im April 2011 in den Kieswerken ***KW4***, ***KW5***, ***KW3*** und ***KW1*** unaufgefordert Probeschürfe bzw. Probebohrungen veranlasst. Mit diesen Probeschürfen wollte die ***X.*** nachweisen, dass es sich auf Grund der Gleichartigkeit des Recyclingmaterials um von der ***A.*** produzierte Materialien handelt. Die dabei gezogenen Recyclingmaterialproben sind vom Umweltlabor ***L-GmbH***, ***Adr1***, nach Maßgabe der Bestimmungen des BAWP 2006 analysiert und klassifiziert worden.
Folgende Untersuchungsergebnisse sind dem Zollamt, das zu den Probennahmen nicht eingeladen worden ist, bekanntgegeben worden:
***KW4*** - RMH Material entspricht der Qualitätsklasse "B"
***KW5*** - RMH Material entspricht der Qualitätsklasse "B"
***KW3*** - RMH Material entspricht der Qualitätsklasse "A"
***KW1***-- RMH Material entspricht der Qualitätsklasse "A"
3.4.1.1.1 Zu ***KW4***:
Laut einer vom Unternehmen angefertigten Skizze, wurde am 08.03.2011 ein Probeschurf auf dem Grst. ***8*** KG ***xx*** (Bodenaushubdeponiebereich) gemacht. Beprobt wurde eine dieses Grundstück durchschneidende und ohne Deckschicht (Deckschicht gem. RVS 01.02.11) errichtete Werkstraße. Zu diesem dokumentierten Schurf wurde kein Untersuchungsergebnis vorgelegt!! Am 07. April 2011 wurden zwei Proben aus dem Unterbau der über die Grst. ***9***, ***10*** bzw. ***11*** KG ***xx*** verlaufenden asphaltierten Deponiezufahrtstraße gezogen. Die Zufahrtstraße wurde ohne genaue Beschreibung des Probenentnahmeortes, aufgebohrt und beprobt.
Wichtige Anmerkung des Prüfers: Vergleichende DORIS-Orthoaufnahmen (Digitales Oberösterreichisches Raum-Informations-System) aus 08/2006 und 07/2010 zeigen, dass diese asphaltierte Deponiezufahrtstraße (vom Unternehmen wurden keine Hinweise über den Errichtungszeitraum gemacht) zwischen diesen beiden Orthoaufnahmezeitpunkten errichtet worden ist.
3.4.1.1.2 Zu ***KW5***:
Laut einer vom Unternehmen angefertigten Skizze, wurden drei Probeschürfe auf den Grst. ***13*** KG ***KW5*** (ein Schurf) sowie Grst. ***12*** KG ***KW5*** (zwei Schürfe) gemacht. Vergleichende DORIS-Orthoaufnahmen aus 08/2006 und 07/2010 zeigen, dass die das Grst. ***12*** durchschneidende Zufahrtstraße vor 08/2006 und die Werkstraße auf dem Grst. ***13*** nach 08/2006 errichtet worden sind. Beide Straßen sind ohne Deckschicht ausgeführt.
3.4.1.1.3 Zu ***KW3***:
Laut einer vom Unternehmen angefertigten Skizze, wurden fünf Probeschürfe auf der die Grst. ***14*** (zwei Schürfe) + ***15*** (ein Schurf) + ***16*** (zwei Schürfe) KG ***xx*** durchschneidenden Werkstraße gemacht. Das im Rahmen der Probenziehung erstellte Protokoll vom 07/08. März 2011, weist aber definitiv nur VIER Probennahmen aus.
Vergleichende DORIS-Orthoaufnahmen aus den Jahren 08/2006 und 07/2010 zeigen, dass der durch die Grundstücke ***14*** und ***15*** verlaufende Werkstraßenabschnitt (errichtet ohne Deckschicht) vor 08/2006 und der Abschnitt auf dem Grst. ***16*** nach 08/2006 errichtet worden ist.
3.4.1.1.4 Zu ***KW1***:
Laut einer vom Unternehmen angefertigten Skizze und des dem Prüfbericht des Umweltlabors Dr. Begert beiliegenden Schriftstücks wurde zu zwei verschiedenen Terminen (08.03.2011 bzw. 12.04.2011) jeweils ein Probeschurf auf den Grst. ***17*** + ***18***, KG ***xxx***, gemacht. Die beprobte Werkstraße, die ohne Deckschicht errichtet worden ist, durchschneidet diese beiden Grundstücke.
Vergleichende DORIS-Orthoaufnahmen aus 07/2001, sowie 08/2006 und 07/2010 zeigen, dass der durch das Grst. ***17***, KG ***xxx***, verlaufende Werkstraßenabschnitt bereits vor 07/2001 errichtet worden ist. Der Straßenabschnitt der durch das Grst. ***18*** läuft, stellt den Verfüllbereich der ehemaligen Inertstoffdeponie ***KW1*** (******) dar.
…
3.4.3. Feststellungsbescheide gem. § 6 AWG 2002 des Amtes der oö Landesregierung
Am 26. September 2011 hat die Abteilung für Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht zwei Feststellungsbescheide gemäß § 6 AWG 2002, über die Verwendung von Recyclingmaterialien zur Errichtung einer Zufahrtstraße, erlassen.
***1111*** vom 26.09.2011 - Kieswerk ***KW1***
***2222*** vom 26.09.2011 - Kieswerk ***KW3***
Aus dem Spruch der beiden Feststellungsbescheide geht hervor, dass die Verwendung von Recyclingmaterial für die Errichtung einer Zufahrtstraße zum Kieswerk ***KW1*** bzw. zum Kieswerk ***KW3*** keiner Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegt. In diesem Verfahren hat das Zollamt keine Parteienstellung. Das Zollamt hat daher keinerlei Kenntnis über den Inhalt des Antrags sowie der im Verfahren vorgelegten Unterlagen.
…
5. SCHLUSSFOLGERUNG DER ABZ:
Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts führte zu folgenden Feststellungen :
5.1.
Die im Überprüfungszeitraum 2003 - 2011 für Bautätigkeiten (Geländeverfüllungsmaßnahmen) in den Betriebsstätten ***KW4***, ***KW5***-***SP***, ***KW2***, ***KW3*** und ***KW1*** verwendeten recyclierten Baurestmassen - insgesamt 98.468 to - sind Abfälle und unterliegen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit.c der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz.
Begründung:
Wie in den in Punkt 3.5. der NS zum § 3 AISAG zitierten Begriffsbestimmungen detaillierter angeführt, unterliegt das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen gem § 3 dem Altlastenbeitrag. Ausgenommen davon waren immer Geländeverfüllungen oder -anpassungen. Im Zeitraum vor dem 1.1. 2006 (betrifft somit einen Großteil der verwendeten Recyclingmaterialien) musste dies im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme geschehen, diese musste eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen).
Der in § 3 Abs 1 Z 2 ALSAG 1989 idF 1996/201 normierte Ausnahmetatbestand (Erfüllen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme) kann nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handelt (diese Zulässigkeit der Verwendung bzw. der Verwertung von Abfällen trifft auch auf die vom Unternehmen gesetzen Verwertungen im Zeitraum 2006 -2011 zu), was nur dann vorliegt, wenn die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können.
Entgegen der Annahme des Unternehmens verlieren Baurestmassen nach dem Recyclingprozess nicht ihre Abfalleigenschaft .Die Verwertung der Recyclingmaterialien ist erst dann beitragsfrei, wenn zwei wesentliche Erfordernisse erfüllt werden:
Herstellung der Recyclingbaustoffe im Rahmen eines qualitätsgesicherten Verarbeitungsprozesses (verpflichtend seit 1.1.2006) und die Zulässigkeit (technische Eignung + Umweltverträglichkeit) der Verwertung müssen gegeben sein!
Siehe Rechtssatz VWGH - 2009/07/0208 - Entscheidungsdatum 26.05.2011:
Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht es zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht, dass die Altstoffe die in § 5 Abs. 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit "verwendet" werden.
Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten führt somit nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei. Dies bewirkt erst deren unmittelbarer und zulässiger Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bzw. die Verbauung bewirkt eine Verwendung "unmittelbar als Substitution".
Baurestmassen können nach ihrer Aufbereitung aber nicht generell für den Wiedereinbau, also nicht für jeden Zweck, dem das ursprüngliche Material gedient hatte, eingesetzt werden. Die Einsatzmöglichkeit hängt nämlich von der konkreten herkunfts- und kontaminationsbedingten Qualität (A+, A oder B) sprich UMWELTVERTRÄGLICHKEIT des jeweiligen Materials ab. Daraus folgt, dass die zum Einsatz gelangten Recyclingprodukte (Baurestmassen) bis zu ihrem Verbau Abfall darstellen und diese Eigenschaft erst durch eine zulässige Verwendung verlieren.
Vor Inkrafttreten der Bestimmungen des BAWP 2006 war die Umweltverträglichkeit entsprechend der Richtlinie für Recycling-Baustoffe des ÖBRV geregelt.
Grundsätzlich wurde die Umweltverträglichkeit über Eluatgrenzwerte geregelt. Dabei hatten Recyclingbaustoffe generell die Grenzwerte der Eluatklasse Ib gemäß ÖNORM S 2072 einzuhalten, wobei nur ausgewählte Parameter zu untersuchen gewesen sind.
Von der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme kann nur dann die Rede sein, wenn zu dem für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt bereits mit ausreichender Sicherheit feststeht, worin die übergeordnete Baumaßnahme besteht, für welche die Verfüllung/Anpassung eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen soll. Nur so kann nämlich beurteilt werden, ob die Verfüllung/Anpassung die ihr zugedachte Funktion - und zwar in einer dem Gesetz entsprechenden Weise - erfüllen kann.
Das Unternehmen hat im Laufe der Prüfung DREI verschiedene Versionen über die Verwendung der zweifelsohne in den Kieswerken zum Einbau gelangten Recyclingmaterialien (siehe Pkt. 3.4.1.1.1 - 3.4.1.1.4) vorgebracht. Die eventuell vorhandene Umweltverträglichkeit der Materialien - alle Einsatzorte sind hydrogeologisch sensible Gebiete in denen Recyclingmaterialien höchster Qualität (A+, A) unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden dürfen - wollte das Unternehmen im Jahr 2011 nachträglich durch Materialbeprobungen nachweisen. 2011 wurden die Beprobungen anhand der Parameter des BAWP 2006 beprobt, obwohl die Verwendung in davorliegenden Zeiträumen erfolgt ist.
Da DREI sehr unterschiedliche Versionen über die Verwendung vorgelegt worden sind, kann man nicht mehr von konkreten Bauvorhaben sprechen die umgesetzt worden sind. Die Entledigungsabsicht der Recyclingmaterialien dürfte im Vordergrund gestanden sein, zumal das Unternehmen keine einzige geeignete Unterlage (auch nicht über Anforderung des Zollamtes im Rahmen der Abgabenmeldung und des Rückerstattungsantrages - hier wurde seltsamerweise auf die Unterlagen der Betriebsprüfung, der im Verfahren selbst keine geeigneten Unterlagen vorgelegt worden sind, verwiesen), die diesen "Bauvorhaben" einen reellen Anschein verleihen hätten können, vorgelegt hat.
Eine nachträgliche Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit zum Zeitpunkt des Einbaus würde jeder gesetzlichen Grundlage entbehren. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum 2003 - 2005, aber auch für die Zeiträume danach, weil vom Unternehmen zum Zeitpunkt des Einbaus des Recyclingmaterials die Eignung dieser Materialien (Umweltverträglichkeit, Einsatz in hydrologisch sensiblen Gebieten) nicht nachgewiesen worden ist.
Überdies wird aufgezeigt, dass die vom Unternehmen seit 2006 gütegeprüften produzierten Recyclingmaterialien RMH III B div. Körnungen, RS III 0/4 B, laut Fachliteratur für untergeordnete Baumaßnahmen (Künettenverfüllungen, Straßenunterbau, wobei zu beachten ist, dass RMH Material aufgrund eines mehr oder weniger hohen Ziegelanteils nicht frostsicher ist und dementsprechend beim Einbau zu berücksichtigen ist, Dammschüttungen) verwendet werden können. Das Einsatzgebiet richtet sich nach den hydrogeologischen Gegebenheiten, zumeist ist eine Überdeckung erforderlich.
Da keine ordnungsgemäßen Buchhaltungsunterlagen - Rechnungen, Lieferscheine, Wiegezettel - zur Verfügung gestellt werden konnten, wurde die Bemessungsgrundlage für die Abgabenermittlung gem. § 184 BAO geschätzt.
Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung gem. § 184 BAO
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Grundlage für die Schätzung sind die handschriftlichen Wiegeaufzeichnungen der ***A.***, die vom Prüfer nach einer eingehenden Plausibilitätskontrolle, speziell im Hinblick auf die Ermittlung der Masse, als geeignet klassifiziert worden sind.
…"
Angefochtene Bescheide
Das Zollamt folgte den Feststellungen des Prüfers und setzte mit den vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Bescheiden vom 29. Oktober 2012, Zahl: ***001*** und vom 30. Oktober 2012, Zahlen: ***002*** und ***003***, gegenüber der Bf. gemäß § 201 BAO eine in den jeweiligen Kalendervierteljahren der Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) entstandene Altlastenbeitragsschuld wie folgt fest:
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Quartal
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Bemessungs-
grundlage
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Satz
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Betrag in Euro
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1. Quartal 2003
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5.701,30 to
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7,20 Euro/Tonne
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41.054,40
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2. Quartal 2003
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3.842,00 to
|
7,20 Euro/Tonne
|
27.662,40
|
3. Quartal 2003
|
6.303,10 to
|
7,20 Euro/Tonne
|
45.388,80
|
4. Quartal 2003
|
5.947,40 to
|
7,20 Euro/Tonne
|
42.825,60
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Summe 2003
| | |
156.931,20
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1. Quartal 2004
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6.810,10 to
|
7,20 Euro/Tonne
|
49.039,20
|
2. Quartal 2004
|
9.799,20 to
|
7,20 Euro/Tonne
|
70.560,00
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3. Quartal 2004
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6.306,30 to
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7,20 Euro/Tonne
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45.410,40
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4. Quartal 2004
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2.906,60 to
|
7,20 Euro/Tonne
|
20.930,40
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Summe 2004
| | |
185.940,00
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1. Quartal 2005
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1.233,10 to
|
7,20 Euro/Tonne
|
8.884,80
|
2. Quartal 2005
|
3,571,10 to
|
7,20 Euro/Tonne
|
25.718,40
|
3. Quartal 2005
|
9.699,90 to
|
7,20 Euro/Tonne
|
69.840,00
|
4. Quartal 2005
|
10.095,40 to
|
7,20 Euro/Tonne
|
72.691,20
|
Summe 2005
| | |
177.134,40
Die Festsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO betrug 3.138,62 Euro für 2003, 3.718,80 Euro für 2004 und 3.542,68 Euro für 2005.
Beschwerden, Beschwerdevorbringen
Dagegen richten sich die fristgerecht erhobenen und nunmehr als Beschwerden zu wertenden Berufungen vom 7. Dezember 2012.
Die Bf. bringt darin in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Bf. betreibe in den Standorten ***KW1***, ***KW4***, ***KW3***, ***KW2*** und ***KW5*** Kieswerke bzw. gewerbliche Betriebsanlagen, welche gewerbe- und mineralrohstoffrechtlich jeweils umfassend genehmigt seien. Diese erwähnten Genehmigungen würden jeweils auch die Errichtung der Zufahrtsstraßen umfassen, wie sich aus den jeweils Bezug habenden Lageplänen ergebe.
Die mit der Bf. im Konzernverbund stehende ***A-GmbH*** betreibe im Standort ***D.*** die mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt ***D.*** vom 30.11.1992, ***19***, gewerberechtlich genehmigte Recyclinganlage für Bauschutt, in der sie Baurestmassen sortiere, zerkleinere und somit Recyclingprodukte herstelle.
Seit dem Jahr 2003 verwende die Bf. die in der genannten Recyclinganlage erzeugten Produkte zur Herstellung von Wegigkeiten, d.h. Zufahrtsstraßen und Werksstraßen in den betreffenden Standorten. Ebenso sei mit diesen Produkten in ***KW3*** eine - konsensgemäße - Übungstrabrennbahn errichtet worden.
Im März und April 2011 seien in den Standorten ***KW1***, ***KW4***, ***KW3*** und ***KW5*** auf den erwähnten Straßen entsprechend den dem Zollamt bereits vorliegenden Unterlagen Probeschurfe angefertigt und entsprechende Proben gezogen worden.
Diese hätten für sämtliche Standorte anhand der Tabellen in Punkt 4.4.1 des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 ergeben, dass die für die Errichtung dieser Zufahrtsstraßen verwendeten Materialien die Qualität A aufweisen würden; die entsprechenden Prüfberichte würden dem Zollamt vorliegen, wobei auch nachgewiesen sei, dass auf den Standorten ***KW4*** und ***KW5*** tatsächlich ebenfalls von A-Qualität der verwendeten Materialien auszugehen sei.
Unter Zugrundelegung des oben dargestellten Sachverhalts seien für die Standorte ***KW1*** und ***KW3*** nachstehende Bescheide erlassen worden:
Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ vom 26.09.2011, ***1111***, mit dem festgestellt werde, dass die Verwendung von Recyclingmaterial für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk ***KW1*** der Bf. keiner Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 AWG 2002 unterliege.
Die zuständige AWG-Behörde gehe hier begründend davon aus, dass Recyclingmaterial der Qualität "A" als Ersatz von Rohstoffen einer Verwertung zugeführt worden sei.
Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ vom 26.09.2011, ***2222***, mit dem festgestellt werde, dass die Verwendung von Recyclingmaterial für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk ***KW3*** der Bf. keiner Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 AWG 2002 unterliege.
Auch hier führe die zuständige Behörde begründend aus, dass das Recyclingmaterial der Qualität "A" als Ersatz von Rohstoffen einer Verwertung zugeführt worden sei, sodass im Lichte des § 37 Abs. 1 AWG 2002 keine Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 vorliege.
Ferner sei mit - dem Zollamt ebenfalls vorliegenden - Bescheid der BH ***XY*** vom 17.08.2011, ***20***, ein gemäß § 358 Abs. 1 GewO gestellter Antrag der Bf., wonach die Errichtung und der Betrieb der Übungstrabrennbahn ***KW3*** nicht der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung nach § 74 GewO bedarf, mangels Parteistellung zurückgewiesen worden.
Dies nach der Bescheidbegründung deshalb, weil die Bf. nicht Inhaberin dieser Anlage sei.
Mit Schriftsatz vom 15.02.2012 seien im Hinblick auf den Umstand, dass an den beiden Standorten ***KW4*** und ***KW5*** nicht ausgeschlossen sei, dass die angeführte Verwendung der dort in Rede stehenden, prüfungsgegenständlichen Materialien bloß temporär erfolgt sei, vorsorglich und unpräjudiziell Altlastenbeitragsanmeldungen bezüglich einer Bemessungsgrundlage von insgesamt 20.725 t erstattet worden und unter einem der entsprechende, vorsichtshalber mit einer Beitragshöhe von EUR 8,00 je angefangener Tonne veranschlagte Altlastenbeitrag von EUR 165.800,00 entrichtet worden. Zugleich sei im Hinblick darauf, dass eine Altlastenbeitragspflicht in Wahrheit nicht bestehe, ein Antrag auf Rückerstattung des Altlastenbeitrags für die Verwendung dieser Recyclingmaterialien gestellt worden.
Auf einen "Vorhalt" des Zollamts vom 29.02.2012 sei von der Bf. mit Schriftsatz vom 27.03.2012 ausdrücklich bekanntgegeben worden, dass diese Verwendungen im Zeitraum von 2003 bis 2011 vorgenommen worden seien und diese auch bereits Gegenstand der Außenprüfung des Zollamtes seien.
Über die eingangs erwähnte Außenprüfung habe das Zollamt eine vom 29.05.2012 datierende Niederschrift, Zahl: ***000***, verfasst. Diesbezüglich habe die Bf. mit Schreiben vom 29.06.2012 eine umfassende Stellungnahme abgegeben, in der sie u.a. auch beantragt habe, dass betreffend die Standorte ***KW1***, ***KW4***, ***KW3*** und ***KW5*** Bildmaterial zur Verfügung gestellt werde - es werde stets auf Orthofotos aus den Jahren 2001, 2006 und 2010 verwiesen -, um im Wege des Parteiengehörs mit gleichem Kenntnisstand vom Akteninhalt Stellung nehmen zu können.
Dieser Antrag sei vom Zollamt nicht berücksichtigt worden.
Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids liege auch insofern vor, als in der - in der Bescheidbegründung verwiesenen - Niederschrift vom 29.05.2012 die Mengen für die Standorte ***KW3*** und ***KW4*** vertauscht worden seien: In Wahrheit ressortiere die Übungstrabrennbahn zum Standort ***KW3*** und nicht zum Standort ***KW4***.
In einem die Beschwerden ergänzenden Schriftsatz vom 15. Februar 2019 bringt die Bf. auszugsweise Folgendes vor:
1. Die angefochtenen Abgabenbescheide würden wie eingangs erwähnt die Kalenderjahre 2003 bis 2005 betreffen.
Zur Übersichtlichkeit und aufgrund vergleichbarer Sachverhaltsgrundlagen werde zu allen drei im Stadium vor Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde anhängigen Rechtsmittelverfahren einheitliches Vorbringen erstattet, weshalb dieser Schriftsatz postalisch in 3-facher Ausfertigung eingebracht werde.
2. In allen drei Kalenderjahren seien Verwendungen von Baurestmassenrecyclingmaterialien an den Standorten Kieswerk ***KW1***, Kieswerk ***KW4***, Kieswerk ***KW3***, Übungstrabrennbahn ***KW3*** verfahrensgegenständlich.
Bloß auf das Kalenderjahr 2003 beziehe sich die Abgabenvorschreibung betreffend das Kieswerk ***KW2***.
3. Betreffend das Kieswerk ***KW1*** sei vorzubringen, dass in diesem Fall die in der Niederschrift vom 29.05.2012 ersichtlichen Mengen für die Jahre 2003 bis 2005 nicht im Kieswerk ***KW1*** verwendet worden seien. Vielmehr hätten Materialweitergaben an das seinerzeit im Konzernverband befindliche Unternehmen ***X.***-***S.*** GmbH stattgefunden, welche die Materialien nicht selbst verwendet habe, sondern ihrerseits an Kunden abgegeben habe. Dazu lege die Bf. exemplarisch beiliegende Rechnungen der ***X.***-***S.*** GmbH an ihre Kunden aus dem relevanten Zeitraum vor (Beilagen ./1 bis 3, jeweils nur postalisch):
- Schlussrechnung an die ***Z.*** Bau GmbH vom 31.12.2004 betreffend die Baustelle "***bst***" mit Position "Schüttmaterial liefern, einbauen" über 500 m3 (entspreche bei einem spezifischen Gewicht von 1,5 Tonnen je Kubikmeter einer Menge von 750 Tonnen);
- 3. Teilrechnung an die ***GH*** BaugesmbH & Co KG vom 28.02.2005 betreffend die Baustelle "***bst1***" mit Position "Schüttung Baustraße u. Arbeitsplanum" über 4.000 m3 (entspreche bei einem spezifischen Gewicht von 1,5 Tonnen je Kubikmeter einer Menge von 6.000 Tonnen);
- Schlussrechnung an die ***BTA*** AG vom 30.04.2005 betreffend die Baustelle "***bst1*** Logistikhalle" mit Position "Schicht Schüttmaterial über 7.636,36 m3 (entspreche bei einem spezifischen Gewicht von 1,5 Tonnen je Kubikmeter einer Menge von 11.454,54 Tonnen).
Es seien somit (zumindest) 18.204,54 Tonnen Material an Dritte abgegeben und daher nicht am Standort verwendet worden, wobei die Niederschrift vom 29.05.2012 von einer Gesamtmenge von 17.959,40 Tonnen betreffend diesen Standort ausgehe. Entsprechend sei in diesem Zusammenhang am Standort ***KW1*** keinerlei altlastenbeitragspflichtigen Tatbestand ersichtlich, sodass auch aus diesem Grund die angefochtenen Bescheide insoweit rechtswidrig seien.
4. Betreffend das Kieswerk ***KW3*** bestehe eine Bindung an das Erkenntnis des LVwG OÖ vom 22.01.2018, LVwG-551092/12/KH/BBa, nur betreffend ein Ausmaß von 3.600 m3 an verwendeten Materialien. Ausgehend davon sei - nämlich wenn man (allerhöchstens) ein durchschnittliches spezifisches Gewicht von 1,5 Tonnen je Kubikmeter annehme - für den gesamten Zeitraum von 2003 bis 2011 eine Tonnage von 5.400 Tonnen angesprochen; anderes Material sei vom erwähnten Erkenntnis keinesfalls erfasst, sodass für den Zeitraum 2003 bis 2005 keinesfalls ein für eine höhere Tonnage zu entrichtender Abgabenbeitrag in Betracht komme.
5. Im Bereich des Kieswerks ***KW4*** sei festzuhalten, dass hier Materialien nicht im hydrogeologisch sensiblen Gebiet und jedenfalls unter einer festen Deckschicht, nämlich unter einer Asphaltdecke, verwendet worden seien. Sachverhaltsgemäß sei damit - mit Blick auf das Erkenntnis des LVwG OÖ vom 22.01.2018, LVwG-551145/8/KH/BBa, - keine vergleichbare Konstellation zum Kieswerk ***KW5*** gegeben. Vielmehr sei am Standort Kieswerk ***KW4*** die Verwendung der Baurestmassenrecyclingmaterialien nach dem Stand der Technik erfolgt und - so wie an allen anderen Standorten auch - konsensgemäß und daher zulässigerweise und altlastenbeitragsfrei.
6. Zur Übungstrabrennbahn ***KW3*** sei zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem Bescheid der BH ***XY*** vom 17.08.2011, ***20***, ein gemäß § 358 Abs 1 GewO 1994 gestellter Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Errichtung und der Betrieb dieser Rennbahn nicht der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung nach § 74 GewO 1994 bedürfe, mangels Parteistellung zurückgewiesen worden sei.
Dies nach der Bescheidbegründung deshalb, weil die Bf. nicht Inhaberin dieser Anlage sei. Im Sinne des § 4 Abs 3 AISAG idF vor BGBl I 2003/71 sei daher davon auszugehen, dass die Bf. nicht Altlastenbeitragsschuldnerin sei.
Zu beachten sei weiters, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Betriebsgrundstück der Bf. handle und die entsprechenden Grundstücke, auf denen sich diese Übungstrabrennbahn befinde, auch niemals im Verfügungsbereich der Bf. gestanden seien.
Entsprechend sei die entsprechende Materialverwendung nicht in Eigenregie der Bf. erfolgt, sondern sei diese vom Grundstückseigentümer beauftragt worden.
Habe aber jemand einen anderen beauftragt, bestimmte Materialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstücks zu verfüllen, und sich daher des anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, ohne dass der Auftragnehmer ein Grundstück für die Ablagerung des Abfalls zu bestimmen gehabt hätte, so sei der Auftragnehmer nicht als Beitragsschuldner anzusehen (vgl auch Scheichl/Zauner ALSAG [2010] § 4 Rz 18). Die Bf. sei bloß Auftragnehmerin gewesen und komme daher als Beitragsschuldnerin nicht in Frage.
Dies betreffe eine - in den hier gegenständlichen angefochtenen Abgabenbescheiden erfasste - Gesamtmenge von 39.210,60 Tonnen im gesamten Zeitraum (sohin eine Abgabenmenge von EUR 287.962,64 [39.211 Tonnen x EUR 7,20/Tonne x Säumniszuschlag iHv 1,02] über diesen Zeitraum), denn der beiliegende Technische Bericht der Zivilgeometer ***ZT***, vom 11.01.2019, GZ 12027, weise diese Menge aus (Beilage ./4, nur postalisch).
7. Zum Kieswerk ***KW2*** werde auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen.
In rechtlicher Hinsicht wird in den Beschwerden u.a. vorgebracht, es sei von der Bf. im Zuge der Betriebsprüfung nachgewiesen worden, dass bei den eingesetzten Materialien sämtliche von der Judikatur (vgl. etwa EuGH 18.04.2002, C-9/00, Palin Granit Oy; VwGH 18.09.2002, 2001/07/0172; 29.01.2004, 2000/07/0074; 28.04.2005, 2003/07/0017) für das Vorliegen eines Produktes geforderten Eigenschaften gegeben seien, zumal die Recyclingbaustoffe nach strengen Qualitätskriterien aufbereitet und vertrieben worden seien, sodass eine Wiederverwendung dieser Baustoffe ohne weitere vorherige Bearbeitung sichergestellt sei. Auch seien im Zuge der Aufbereitung die fachlichen Anforderungen an eine Abfallendeverordnung iSd § 5 Abs. 2 AWG 2002 erfüllt worden und daher ende die Abfalleigenschaft bereits vor der Verbringung dieser Materialien an den jeweiligen Bestimmungsort.
In diesem Sinne halte auch die Mitteilung der Europäischen Kommission 21.02.2007, KOM(2007) 59 auf S 8 fest, dass mit dem Abschluss eines Recyclingprozesses das fragliche Material bereits vor seiner späteren Verwendung als Produkt anzusehen sei. Es sei während der Betriebsprüfung auch der technische Bericht der Zivilingenieure ***ZI***, vom 21.04.2005 betreffend die Errichtung der ***bachversickerung ***KW4*** vorgelegt worden. Aus diesem Dokument gehe hervor, dass das gegenständliche Recyclingmaterial auch für Hochwasserdammschüttungen geeignet sei. Damit weise es - entgegen den Annahmen der Erstbehörde - bei richtiger rechtlicher Wertung sogar die Eignung für die Verwendung in einem hydrogeologisch sensiblen Gebiet auf. Liege aber Produktqualität für die Verwendung als Hochwasserdammschüttmaterial - und damit per definitionem in einem hydrogeologisch sensiblen Gebiet - vor, so sei dies bei der Errichtung von Straßen von vorneherein der Fall; dies unabhängig davon, ob diese in einem hydrogeologisch sensiblen oder weniger sensiblen Gebiet erfolge.
Die Materialien seien zuvor in der Recyclinganlage der ***A.*** einer stofflichen Verwertung iSd § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 zugeführt worden und daher von vornherein keine Abfälle im Rechtssinn, da ein Abfallende eingetreten sei (vgl. VwGH 28.04.2011, 2010/07/0021). Es entstehe am Ende der Abfallbehandlung sofort ein marktfähiges Produkt, wie auch die in den beim Amt der OÖ Landesregierung erliegenden Datenerhebungsblättern dieser Recyclinganlage und die im EDM ersichtlichen Verkäufe an andere Unternehmen belegen würden.
Selbst wenn man die Ansicht vertrete, dass die Materialien Abfall im Rechtssinne seien, so sei darauf zu verweisen, dass diesfalls das Abfallende bereits dann eintrete, wenn die Materialien den Liefer-LKW verlassen würden, um zur Errichtung einer Zufahrtsstraße verwendet zu werden.
Abfall verliere seine Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 jedenfalls im Zeitpunkt einer zulässigen Verwendung bzw. Verwertung.
Eine Abfallende-Verordnung sei zwar für Baurestmassen noch nicht erlassen worden, jedoch erfülle das eingebaute Material die Qualitätsklasse A nach dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 und 2011 und habe damit zu jedem Zeitpunkt für den vorgesehenen Zweck unbedenklich verwendet werden können. Das eingesetzte Material habe daher im Zeitpunkt der Aufbringung seine Abfalleigenschaft verloren.
Verwiesen werde auch auf die Bescheide des Landeshauptmannes von OÖ vom 29. September 2011, nach deren Begründung eine ausschließliche stoffliche Verwertung vorgenommen worden sei. Stelle daher die Verwendung der Recyclingmaterialien eine stoffliche Verwertung dar, habe das eingesetzte Material spätestens im Zeitpunkt der Aufbringung seine Abfalleigenschaft verloren. Das dem Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ vom 29. September 2011 zu Grunde liegende Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 6 Z. 1 AWG 2002 sei auch als auf das Thema des Abfallendes spezialisiertes Verfahren zu werten. Es bestehe daher eine Bindung der das ALSAG vollziehenden Behörde an den genannten Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ.
Mit dem bereits erwähnten Bescheid der BH ***XY*** vom 17.08.2011, ***20***, sei ein gemäß § 358 Abs. 1 GewO gestellter Antrag der Bf., wonach die Errichtung und der Betrieb der Übungstrabrennbahn ***KW3*** nicht der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung nach § 74 GewO bedürfe, mangels Parteistellung zurückgewiesen worden. Dies nach der Bescheidbegründung deshalb, weil die Bf. nicht Inhaberin dieser Anlage sei. In diesem Lichte sei keinesfalls im Sinne des § 4 Abs. 3 ALSAG idF vor BGBl I 2003/71 davon auszugehen, dass die Bf. Altlastenbeitragsschuldnerin sei, zumal ein Altlastenbeitrag angesichts der auch hier eingesetzten, idente Qualität wie an den anderen Standorten aufweisenden Materialien von vornherein nicht anfalle. Der Verweis auf den Bescheid der BH ***XY*** vom 09.11.2005 gehe daher ins Leere.
Beschwerdevorentscheidungen
Das Zollamt wies die Beschwerden vom 7. Dezember 2012 mit Beschwerdevorentscheidungen vom 26. Februar 2019, Zln. ***21***, als unbegründet ab.
Vorlageanträge
Mit den Schriftsätzen vom 4. April 2019 beantragte die Bf. die Entscheidung über die jeweilige Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageanträge).
Sie wiederholte darin das ergänzende Vorbringen vom 15.02.2019 und brachte zudem im Wesentlichen Folgendes vor:
Betreffend das Kieswerk ***KW3*** bestehe eine Bindung an das Erkenntnis des LVwG OÖ vom 22. Jänner 2018, LVwG-551092/12/KH/BBa, nur betreffend ein Ausmaß von 3.600 m3 - das seien umgerechnet 5.400 Tonnen - an verwendeten Materialien.
Im Bereich des Kieswerks ***KW4*** sei festzuhalten, dass hier Materialien nicht im hydrogeologisch sensiblen Gebiet und jedenfalls unter einer festen Deckschicht, nämlich unter einer Asphaltdecke, verwendet worden seien. Sachverhaltsgemäß sei damit - mit Blick auf das Erkenntnis des LVwG OÖ vom 22. Jänner 2018, LVwG-551145/8/KH/BBa - keine vergleichbare Konstellation zum Kieswerk ***KW5*** gegeben. Vielmehr sei am Standort Kieswerk ***KW4*** die Verwendung der Baurestmassenrecyclingmaterialien nach dem Stand der Technik und - so wie an allen konsensgemäß und daher zulässigerweise und anderen Standorten auch altlastenbeitragsfrei erfolgt. Weiters ist diesbezüglich bei der BH ***XY*** über Antrag der Bf. ein Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG anhängig.
Zur Übungstrabrennbahn ***KW3*** sei zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem Bescheid der BH ***XY*** vom 17. August 2011, ***20***, ein gemäß § 358 Abs. 1 GewO 1994 gestellter Antrag der Bf., wonach die Errichtung und der Betrieb dieser Rennbahn nicht der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung nach § 74 GewO 1994 bedürfe, mangels Parteistellung zurückgewiesen worden. Dies nach der Bescheidbegründung deshalb, weil die Beschwerdeführerin nicht Inhaberin dieser Anlage sei. Im Sinne des § 4 Abs. 3 ALSAG idF vor BGBl I 2003/71 sei daher davon auszugehen, dass die Bf. nicht Altlastenbeitragsschuldnerin sei.
Zu beachten sei weiters, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Betriebsgrundstück der Bf. handle und die entsprechenden Grundstücke, auf denen sich diese Übungstrabrennbahn befinde, auch niemals im Verfügungsbereich der Bf. gestanden seien. Entsprechend sei die entsprechende Materialverwendung nicht in Eigenregie der Bf. erfolgt, sondern sei diese vom Grundstückseigentümer beauftragt worden. Habe aber jemand einen anderen beauftragt, bestimmte Materialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstücks zu verfüllen, und sich daher des anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, ohne dass der Auftragnehmer ein Grundstück für die Ablagerung des Abfalls zu bestimmen gehabt habe, so sei der Auftragnehmer nicht als Beitragsschuldner anzusehen (vgl auch Scheichl/Zauner ALSAG [2010] § 4 Rz 18). Die Bf. sei bloß Auftragnehmerin und komme daher als Beitragsschuldnerin nicht in Frage.
Dies betreffe eine Menge von 6.179,70 Tonnen im Kalenderjahr 2003, 13.977,90 Tonnen im Kalenderjahr 2004 und 18.378,20 Tonnen im Kalenderjahr 2005. Der Technische Bericht der Zivilgeometer ***ZT***, vom 11.Jänner 2019, GZ 12027, weise für die Übungstrabrennbahn ***KW3*** eine Gesamtmenge von 39.210,60 Tonnen aus.
Vorlageberichte
Mit den Vorlageberichten vom 30. April 2019 wurden in der Folge die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Feststellungsverfahren
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Normen und Schlagworte
- § 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 10 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5200012/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5200012.2019
- Stammnummer
- 143420
- Gültig
- 01.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF