Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5200012/2019
Geländeanpassungen mit Baurestmassen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200012/2019vom 01.02.2024Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nachdem das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 der Bf. auch weitere Unterlagen des naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahrens zur Kenntnis brachte, aus denen hervorgeht, dass die Übungstrabrennbahn im Zeitpunkt eines am 19. September 2005 durchgeführten Lokalaugenscheines erst in Planung befindlich war und die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung erst im Dezember 2005 erteilt worden war, brachte die Bf. in ihrer Stellungnahme vom 18. Jänner 2024 nunmehr erstmalig vor, dass das die Trabrennbahn betreffende Material im südwestlichen Teil der heutigen Übungstrabrennbahn (in etwa Grundstück Nr. ***33***, KG ***xx***) "für diese im Auftrag des Liegenschaftseigentümers bevorstehende Baumaßnahme zur Erfüllung der konkreten bautechnischen Funktion vorgehalten und dann der entsprechenden zeitnahen Verwendung zugeführt worden sei."
In dieser Eingabe vom 18. Jänner 2024 wurde die Einvernahme des im Streitzeitraum für die Bf. tätigen Betriebsleiters für die Kiesgewinnungsstandorte als Zeugen beantragt. Dies zum Beweis dafür, dass das die Übungstrabrennbahn betreffende Material beginnend mit 2004 und in geringfügigem Ausmaß von maximal 2.000 Tonnen im Jahr 2006 vom Werk der ***A-GmbH*** in den südwestlichen Bereich der nunmehrigen Übungstrabrennbahn ***KW3*** vor deren Errichtung und bereits zur Vorhaltung für die Verwendung in der Übungstrabrennbahn ***KW3*** angeliefert, dort vorgehalten und "anschließend" für die Übungstrabrennbahn ***KW3*** verwendet worden sei.
Abgesehen davon, dass die Bf. eine solche Zwischenlagerung im gesamten bisherigen Verfahren mit keinem Wort erwähnte, ist zunächst dazu festzuhalten, dass eine nach Dezember 2005 erfolgte "zeitnahe" bzw. "anschließende" Materialverwendung als beitragspflichtige Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 7 Abs. 1 ALSAG nicht mehr von den angefochtenen Bescheiden umfasst wäre.
Die belangte Behörde legte - den Wiegebelegen der ***A.*** folgend - den angefochtenen Bescheiden eine den Standort ***KW3*** betreffende Materialverwendung für die Vornahme von Geländeanpassungen im Ausmaß von lediglich 8.769,3 Tonnen zugrunde, wobei nach den eigenen Angaben der Bf. in der oben zitierten Eingabe vom 20. Dezember 2010 bereits die Errichtung einer Fahrstraße mit der Bezeichnung "***KW3*** Schranken Erweiterung NO" eine Materialverwendung im Ausmaß von ca. 3.750 Tonnen und eine den Gegenstand des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes OÖ vom 22. Jänner 2018, GZ. LVwG-551092/12/KH/BBA, bildende Fahrstraße (in der Eingabe der Bf. vom 20. Dezember 2010 als "***KW3***/Werkszufahrt bis Schranken" bezeichnet) eine Materialverwendung im Ausmaß von ca. 5.400 Tonnen erforderte.
Die Bf. kann sich daher nicht als beschwert erachten, wenn die belangte Behörde ihren Bescheiden eine Materialmenge im Ausmaß von lediglich 8.769,3 Tonnen zugrundelegte.
Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob im Streitzeitraum über die von den angefochtenen Bescheiden im Zusammenhang mit der Errichtung von Fahrstraßen erfassten Materialmengen hinausgehend zusätzliches Recyclingmaterial zum Standort ***KW3*** angeliefert, dort vorgehalten (nach Auffassung der Bf. wohl beitragsfrei zwischengelagert) und "anschließend" für die Errichtung der Übungstrabrennbahn ***KW3*** verwendet worden wäre. Es konnte daher von der in der Eingabe vom 18. Jänner 2024 beantragten Zeugeneinvernahme wegen Unerheblichkeit dieses Beweisantrages im Sinne des § 183 Abs. 3 BAO Abstand genommen werden.
In Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Erkenntnis vom 22. Jänner 2018, GZ. LVwG-551092/12/KH/BBA, im Hinblick auf das nicht dem Stand der Technik entsprechende Vorgehen der Bf. am Rande darauf hin, dass die Bf. für den gesamten maßgeblichen Zeitraum keine Nachweise über den Zeitpunkt der Übernahme, die übernommenen Mengen, den genauen Einbauort und den Einbauzeitpunkt vorweisen kann.
Gemäß § 17 Abs. 1 AWG haben Abfallbesitzer, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen.
Die Bf. ist auch ihrer in § 8 ALSAG verankerten Aufzeichnungspflicht nicht nachgekommen. Sie hat jedoch im Zuge der bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung die handschriftlich erstellten Belege der ***A.*** über durchgeführte Messungen gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz ALSAG durch geeignete Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle vorgelegt, die der Abgabenbehörde auch eine konkrete mengenmäßige Zuordnung zu den Kiesgewinnungsstandorten der Bf. ermöglichten.
Die Bf. stellt nunmehr die von ihr selbst vorgelegten Unterlagen im Nachhinein wieder in Frage. Dies nicht nur in mengenmäßiger Hinsicht, sondern auch in Bezug auf die in diesen Unterlagen angegebenen Örtlichkeiten.
Die Infragestellung des Beweiswertes von laufend geführten Aufzeichnungen der ***A.*** durch nachträgliche Rekonstruktionen der Bf. vermag nicht zu überzeugen, zumal die Bf. auch nicht darlegte, aus welchem Grund ihr solche Rekonstruktionen lückenlos und fehlerfrei möglich gewesen sein sollten.
Für das Bundesfinanzgericht ist sohin - ausgehend von den Ermittlungen und Feststellungen der abgabenbehördlichen Betriebsprüfung, insbesondere aufgrund der im Rahmen der Prüfung vorgelegten handschriftlichen Wiegeaufzeichnungen der ***A.*** - in sachverhaltsmäßiger Hinsicht erwiesen, dass für die Vornahme von Geländeanpassungen in den Kieswerken ***KW4*** und ***KW3*** Recyclingmaterialien in dem von der Abgabenbehörde im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellten Ausmaß von insgesamt 47.304,88 Tonnen verwendet worden sind, wobei 38.535,6 Tonnen dem Kieswerk ***KW4*** und 8.769,28 Tonnen dem Kieswerk ***KW3*** zuzuordnen sind.
Die von der belangten Behörde für die im Streitzeitraum 2003 bis 2005 betroffenen Kalendervierteljahre berechneten Beitragsgrundlagen bleiben daher unverändert.
Kieswerk ***KW1***
1) Mengenermittlung durch Betriebsprüfung/Zollamt
Ausgehend von den Ermittlungen und Feststellungen anlässlich der Betriebsprüfung, insbesondere aufgrund der im Rahmen der Prüfung vorgelegten handschriftlichen Wiegeaufzeichnungen der ***A.***, ging das Zollamt in den angefochtenen Bescheiden davon aus, dass in den Jahren 2003 bis 2005 für Geländeanpassungen, etwa für die Errichtung von (auch temporären) Fahrstraßen im Kieswerk ***KW1*** Recyclingmaterialien im Ausmaß von insgesamt 17.959,40 Tonnen durch die Bf. verwendet worden seien.
2) Eingabe der Bf. vom 20. Dezember 2010
In der auch in der Niederschrift der Betriebsprüfung zitierten Eingabe vom 20. Dezember 2010 (AZ WiBHoGE/AlSAGWA ZRO/ein-9603) stellte die Bf. in einer Beilage 4 das Ausmaß der verwendeten Recyclingmaterialien für Fahrstraßen anhand der plangemäßen Länge, Breite und Höhe der Schüttungen näher dar.
Demnach habe die Bf. in den Jahren 2003 bis 2005 für die Errichtung der Fahrstraße "***KW1*** Zufahrt/Abbau" im Kieswerk ***KW1*** mit einer Länge von 500 m, einer Breite von 5 m und einer Höhe von 0,8 m) - sohin zur Vornahme von Geländeanpassungen (Straßenunterbau) - Recyclingmaterialien im Ausmaß von rund 2.000 m3, das sind umgerechnet ca. 3.000 Tonnen, die in der mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt ***D.*** vom 30. November 1992, GZ: ***19***, genehmigten Recyclinganlage hergestellt worden seien, verwendet.
In der genannten Eingabe vom 20. Dezember 2010 gab die Bf. zudem an, dass sie für die Errichtung temporärer Fahrstraßen - etwa bei Schlechtwetter - in den Kieswerken ***KW1*** und ***KW4***, sohin ebenfalls zur Vornahme von Geländeanpassungen (Straßenunterbau) in der erwähnten Recyclinganlage der ***A.*** hergestellte Recyclingmaterialien im Ausmaß von 24.647,50 Tonnen verwendet habe.
3) Eingabe der Bf. vom 15. Februar 2019
Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 (AZ WiBHoGE/AlSAGWA ZRO/alh-1883980.0.1) brachte die Bf. das Kieswerk ***KW1*** betreffend in Ergänzung zur Beschwerde vor, dass in diesem Fall die in der Niederschrift der Betriebsprüfung vom 29. Mai 2012 ersichtlichen Mengen für die Jahre 2003 bis 2005 nicht im Kieswerk ***KW1*** verwendet worden seien. Vielmehr hätten Materialweitergaben an das seinerzeit im Konzernverband befindliche Unternehmen ***X.***-***S.*** GmbH stattgefunden, welche die Materialien nicht selbst verwendet habe, sondern ihrerseits an Kunden abgegeben habe. Dazu habe die Bf. exemplarisch Rechnungen der ***X.***-***S.*** GmbH an ihre Kunden aus dem relevanten Zeitraum vorgelegt (Beilagen 1 bis 3):
- Schlussrechnung an die ***Z.*** Bau GmbH vom 31.12.2004 betreffend die Baustelle "***bst***" mit Position "Schüttmaterial liefern, einbauen" über 500 m3 (entspreche bei einem spezifischen Gewicht von 1,5 Tonnen je Kubikmeter einer Menge von 750 Tonnen);
- 3. Teilrechnung an die ***GH*** BaugesmbH & Co KG vom 28.02.2005 betreffend die Baustelle "***bst1***' mit Position "Schüttung Baustraße u. Arbeitsplanum" über 4.000 m3 (entspreche bei einem spezifischen Gewicht von 1,5 Tonnen je Kubikmeter einer Menge von 6.000 Tonnen);
- Schlussrechnung an die ***BTA*** AG vom 30.04.2005 betreffend die Baustelle "***bst1*** Logistikhalle" mit Position "Schicht Schüttmaterial" über 7.636,36 m3 (entspreche bei einem spezifischen Gewicht von 1,5 Tonnen je Kubikmeter einer Menge von 11.454,54 Tonnen).
Es seien somit (zumindest) 18.204,54 Tonnen Material an Dritte abgegeben und daher nicht am Standort verwendet worden , wobei die Niederschrift vom 29.05.2012 von einer Gesamtmenge von 17.959,40 Tonnen betreffend diesen Standort ausgehe. Entsprechend sei in diesem Zusammenhang am Standort ***KW1*** keinerlei altlastenbeitragspflichtigen Tatbestand ersichtlich, sodass auch aus diesem Grund die angefochtenen Bescheide insoweit rechtswidrig seien.
4) Urkundenvorlage und Stellungnahme der Bf. vom 7. Dezember 2023
Die Bf. bringt darin vor, dass aus ihrer Sicht für den Standort ***KW1*** in mengenmäßiger Hinsicht keine Bindungswirkung des Feststellungsbescheids der BH ***TG*** vom 31.08.2017, ***31***, gegeben sei, zumal Spruchpunkt II. dieses Bescheids auch keine Menge festhalte, die beitragspflichtig sei.
Vor diesem Hintergrund verweise die Bf. auf die dem Bundesfinanzgericht vorliegende Beilage ./4 zu ihrer Eingabe an die belangte Behörde vom 20.12.2010. Hier sei am Standort "***KW1***/Zufahrt Abbau" eine Menge von 3.000 Tonnen angenommen worden. Dies erscheine auch von den Bemessungen der in Rede stehenden Fahrstraße (Länge 500 Meter; Breite 5,00 Meter; Höhe 0,80 Meter) als realistisch. Denn das Luftbild Beilage ./2 zur seinerzeitigen Eingabe an die BH ***TG*** vom 22.02.2016 zeige, dass in den Jahren 2011 und 2016 ausschließlich dieser Bereich beprobt worden sei, der auch in etwa diese Maße aufweise. Wie das Beweisverfahren aus Sicht der Bf. ergeben habe, sei es sonst am Standort ***KW1*** zu keinerlei potenziell beitragspflichtigen Materialverwendungen gekommen (die Niederschrift der belangten Behörde vom 29.05.2012, Zahl: ***000***, weise in diesem Zusammenhang im Standort ***KW1*** einen Zeitraum von 2003 bis einschließlich 2009 aus, welcher per 20.12.2010 abgelaufen sei; die Verwendungen ab 2010 würden sich jedenfalls als nicht beitragspflichtige Zwischenlagerung zeigen).
Dieses Luftbild werde dem Bundesfinanzgericht in Beilage vorgelegt, dies aus Gründen der Einheitlichkeit in der Fassung der Eingabe an die BH ***TG*** vom 22.02.2016 (daher wie seinerzeit als Beilage ./2 ausgewiesen).
5) Feststellungsverfahren
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***TG*** vom 17. September 2014, GZ. ***22***, wurde der Antrag der Bf. vom 27. Juli 2012 in der Fassung des Antrages vom 26. März 2014, "Die zuständige Behörde wolle feststellen, dass die im Zeitraum von 2003 bis 2011 im Kieswerk ***KW1*** in dem in Punkt 1.7 zeitlich aufgeschlüsselten Gesamtausmaß von 23.176,21 Tonnen verwendeten Recyclingmaterialien, nämlich Recyclingsandmaterial und Recyclingbaustoffmaterialien aus Hochbaurestmassen mit den entsprechenden Produktbezeichnungen, aus der mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt ***D.*** vom 30.11.1992, ***19***, genehmigten Recyclinganlage keine Abfälle iSd § 2 Abs. 4 ALSAG sind und in der Verwendung dieser Materialien im Kieswerk ***KW1*** keine beitragspflichtige Tätigkeit iSd § 3 Abs.1 ALSAG vorliegt" zurückgewiesen.
In der Bescheidbegründung heißt es u.a., dass die Bf. mit Schreiben vom 31. März 2014 die Gewichtsmengen und Einbauzeiträume für die Produkte Recyclingsand (RS III 0/4 B) und Recyclingbaustoffmaterial aus Hochbaurestmassen (RMH III 0/45 B und RMH III 0/63 B) in diesem Kieswerk mitgeteilt habe.
Für die Jahre 2003 bis 2005 wurde dies im genannten Bescheid wie folgt dargestellt:
[Grafik]
Diese Mengenangaben entsprechen den Mengenangaben in der Niederschrift über den Verlauf und das Ergebnis der Betriebsprüfung vom 29. Mai 2012, Zahl: ***000***.
6) Beweiswürdigung durch das Bundesfinanzgericht
Bei der vorliegenden Sach- und Beweislage geht auch das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die in der oben unter Punkt 5) ersichtlichen Darstellung angegebenen Mengen (insgesamt 17.959,40 Tonnen) den tatsächlich zur Vornahme von Geländeanpassungen, etwa als Straßenunterbau im Zusammenhang mit den in den Jahren 2003 bis 2005 erfolgten Errichtung von (auch temporären) Fahrstraßen, im Kieswerk ***KW1*** eingebauten Recyclingmaterialien entsprechen.
Unter Berücksichtigung der Angaben der Bf. in der Eingabe vom 20. Dezember 2010, dass davon für die Errichtung der Fahrstraße "***KW1*** Zufahrt/Abbau" im Kieswerk ***KW1*** mit einer Länge von 500 m, einer Breite von 5 m und einer Höhe von 0,8 m Recyclingmaterialien im Ausmaß von ca. 3.000 Tonnen verwendet wurden, entfallen somit von der gesamten im Kieswerk ***KW1*** verwendeten Menge im Ausmaß von 17.959,40 Tonnen 14.959,40 Tonnen auf die Errichtung temporärer Fahrstraßen.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; 19.2.2002, 98/14/0213; 9.9.2004, 99/15/0250).
Bei der vorliegenden Beweislage ist das erst nachträglich erstattete Vorbringen über die behaupteten Materialweitergaben an Dritte nicht geeignet, die Annahme der Abgabenbehörde, dass in den Jahren 2003 bis 2005 die erwähnten Mengen an Recyclingmaterialien im Ausmaß von 17.959,4 Tonnen zur Vornahme von Geländeanpassungen im Kieswerk ***KW1*** verwendet wurden, zu entkräften, da aus den vorgelegten Rechnungsunterlagen nicht zu entnehmen ist, inwieweit die darin angeführten Leistungen, "Schüttung Baustraße u. Arbeitsplanum", "Schüttung Baustraße u. Arbeitsplanum" oder "Schicht Schüttmaterial" mit den hier in Rede stehenden Recyclingmaterialien in Zusammenhang zu bringen sind. Die Bf. vermochte nicht darzulegen, wie ihr diese nachträglich vorgebrachte Rekonstruktion lückenlos und fehlerfrei möglich gewesen sein sollte.
Die im Zuge des ergänzenden Vorbringens vom 15. Februar 2019 vorgelegten Rechnungen liefern sohin keinen schlüssigen Beweis für das Ausmaß des tatsächlich im Kieswerk ***KW1*** für Geländeanpassungen verwendete Recyclingmaterial. Sie stehen im Widerspruch zu den laufend geführten Aufzeichnungen der ***A.*** und können daher die von der Abgabenbehörde ermittelte Menge nicht in Frage stellen.
Zudem teilte die Bf. selbst im Rahmen eines Feststellungsverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft ***TG*** zu GZ. ***22*** in einem Schreiben vom 31. März 2014 die Gewichtsmengen und Einbauzeiträume für die Produkte Recyclingsand (RS III 0/4 B) und Recyclingbaustoffmaterial aus Hochbaurestmassen (RMH III 0/45 B und RMH III 0/63 B) in diesem Kieswerk mit.
In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes OÖ vom 21. Mai 2015, LVwG-550381/2/KH, zu verweisen, in dem es u.a. heißt:
Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der Bf. vom 27. März 2014 betreffend Antragspräzisierung und Urkundenvorlage, das in einem anderen Feststellungsverfahren (***22***) vor der belangten Behörde an diese ergangen ist und dem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgelegten Behördenakt beiliegt, zu verweisen: In diesem Schreiben wurde betreffend ein ähnliches Feststellungsbegehren, nämlich dass die für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk ***KW1*** verwendeten Materialien kein Abfall seien, seitens der Bf. konkret angegeben, um welche Straße es sich handle und dabei auf eine in einer Planbeilage zum Feststellungsantrag dargestellte Zufahrtsstraße verwiesen. Weiters wurden nach Quartalen geordnet detailliert die verwendeten Materialien, unterschieden nach Recycling-Baustoff und Recyclingsand, in Gewichtstonnen ab dem Jahr 2003 angegeben. Es mag sein, dass die Bf. im gegenständlichen Beschwerdeverfahren im Rahmen der Betriebsprüfung durch das Zollamt keinerlei Aufzeichnungen betreffend die antragsgegenständlichen Materialien zur Verfügung gestellt hat - anhand des oben zitierten Schreibens der Bf. vom 27. März 2014 ist jedoch eindeutig festzuhalten, dass diese angesichts der genauen Angaben in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2014 anscheinend doch über Aufzeichnungen betreffend konkrete Mengen, Einbauzeiträume und Einbauorte (nämlich die in der Planbeilage dargestellte Zufahrtsstraße) verfügt. Wenn derart genaue Angaben betreffend eine konkrete Zufahrtsstraße durch die Bf. möglich sind, so legt dies den Schluss nahe, dass auch betreffend weiterer Werks- bzw. Zufahrtsstraßen derartige Aufzeichnungen vorliegen, da es sehr unwahrscheinlich ist, dass die Bf. nur betreffend eine einzige Zufahrtsstraße über Aufzeichnungen verfügt."
Selbst in der Beschwerde blieben die von der Abgabenbehörde herangezogenen Bemessungsgrundlagen noch unbestritten und räumte die Bf. ein, dass sie seit dem Jahr 2003 die in der Recyclinganlage der ***A.*** erzeugten Produkte zur Herstellung von Wegigkeiten, d.h. Zufahrtsstraßen und Werksstraßen in den betreffenden Standorten, sohin auch im Kieswerk ***KW1*** verwendet habe.
Im Zusammenhang mit den strittigen Materialverwendungen im Kieswerk ***KW1*** ist auch in Erwägung zu ziehen, dass die von der Bf. gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 22. Jänner 2018, GZ. LVwG-551092/12/KH/BBA, (betr. den Standort ***KW3***) und GZ. LVwG-551145/8/KH/BBA, (betreffend den Standort ***KW5***) erhobenen Revisionen vom Verwaltungsgerichtshof mit den Beschlüssen vom 22. Oktober 2018, Ra 2018/16/0178 und Ra 2018/16/0179, zurückgewiesen wurden und die Bf. erst nach Ergehen der genannten Beschlüsse des Höchstgerichtes mit der nachfolgenden Einbringung des Schriftsatzes vom 15. Februar 2019 (AZ WiBHoGE/AlSAGWA ZRO/alh-1883980.0.1, "Ergänzendes Vorbringen") ihre Argumentationslinie hinsichtlich der von der Abgabenbehörde herangezogenen Beitragsgrundlagen u.a. bezüglich des Standortes ***KW1*** änderte.
In der Beschwerde vom 27. Februar 2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 2015, Zl. 520000/06113/58/2012, betreffend die Festsetzung des Altlastenbeitrages 2010 heißt es in Punkt 2.4:
"Im Jahr 2010 verwendete die Beschwerdeführerin die in der genannten Recyclinganlage erzeugten Produkte zur Herstellung von Wegigkeiten, dh Zufahrtsstraßen und Werksstraßen in den Standorten ***KW1***, ***KW4***, ***KW3*** und ***KW5***. Entsprechende Materialien wurden ferner in kürzeren als in § 3 Abs 1 Z 1 lit b ALSAG angeführten Zeiträumen am Standort ***KW1*** vor Verwendung im Einklang mit der Rechtsordnung zwischengelagert."
In den Beschwerdeschriftsätzen vom 27. Februar 2015, gegen die Bescheide vom 26. Jänner 2015, Zln. 520000/06113/54/2012, 520000/06113/56/2012 und 520000/06113/57/2012, betreffend die Altlastenbeitragsfestsetzungen 2006, 2008 und 2009, heißt es dagegen jeweils unter Punkt 2.4, dass die Bf. in den Jahren 2006, 2008 und 2009 die in der genannten Recyclinganlage erzeugten Produkte zur Herstellung von Wegigkeiten, dh Zufahrtsstraßen und Werksstraßen in den Standorten ***KW1***, … verwendete.
Von einer Zwischenlagerung ist in diesen die Jahre 2006, 2008 und 2009 betreffenden Schriftsätzen noch keine Rede.
Dem Vorbringen der Bf., im Kieswerk ***KW1*** sei es außer dem für die Fahrstraße "***KW1***/Zufahrt Abbau" verwendeten Recyclingmaterial im Ausmaß von 3.000 Tonnen zu keinerlei potenziell beitragspflichtigen Materialverwendungen gekommen, steht neben dem vorhin Gesagten auch entgegen, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 30. Jänner 2018, LVwG-551217/10/KH/BBa, in einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG die Verwendung von Recyclingmaterialien aus der Anlage der ***A.*** zur Durchführung von Geländeanpassungen (als Straßenunterbau) am Standort ***KW1*** in den Jahren 2006 bis 2011 ausdrücklich feststellte.
Inwieweit das im Zuge der Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 vorgelegte Luftbild, das die Örtlichkeiten der Nachbeprobungen veranschaulichen soll, Aufschluss über das tatsächliche Ausmaß der Materialverwendungen geben könnte, wurde nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, zumal in der Eingabe vom 20. Dezember 2010 auch von der Herstellung temporärer Fahrstraßen die Rede ist.
Vor diesem Hintergrund ist es der Bf. im Beschwerdeverfahren daher nicht gelungen, gegen die sachverhaltsmäßigen Feststellungen der belangten Behörde zur Abfallmenge, die diese auf die im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellten Unterlagen, insbesondere die handschriftlichen Wiegeaufzeichnungen der ***A.***, stützte, solche begründeten Überlegungen, Schlussfolgerungen und zielführenden Anhaltspunkte vorzubringen, die geeignet gewesen wären, die von der belangten Behörde herangezogenen Daten als unrichtig oder im Beschwerdefall als ungeeignet anzusehen.
Zur Entkräftung der von der ***A.*** zur Verfügung gestellten und von der Bf. für die Feststellung der Abfallmenge zunächst auch akzeptierten Beweismittel genügte dabei auch nicht die allgemein gehaltene Aussage des im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommenen ehemaligen Geschäftsführers der Bf. und der ***A.***, es seien die in Rede stehenden 17.959,4 Tonnen Recyclingmaterialien der ***A.*** - außer für die Errichtung einer Werkstraße im Ausmaß von 3.000 Tonnen - nicht im Kieswerk ***KW1*** verwendet worden, sondern im Rahmen eines dort betriebenen Zwischenlagers immer nur an Dritte abgegeben worden, wenn in früheren Eingaben der Bf. (siehe oben etwa die Eingabe der Bf. vom 20. Dezember 2010 an das Zollamt betreffend temporäre Fahrstraßen oder die Eingabe vom 31. März 2014 an die Bezirkshauptmannschaft ***TG***) Gegenteiliges vorgebracht wurde.
Die Bf. ist ihrer in § 8 ALSAG verankerten Aufzeichnungspflicht nicht nachgekommen. Die Infragestellung des Beweiswertes von laufend geführten Aufzeichnungen der ***A.*** durch das nachträgliche Vorbringen einer Zwischenlagerung vermag nicht zu überzeugen, zumal die Bf. auch nicht darlegte, aus welchem Grund ihr solche Rekonstruktionen lückenlos und fehlerfrei möglich gewesen sein sollten.
Die von der belangten Behörde für die im Streitzeitraum 2003 bis 2005 betroffenen Kalendervierteljahre berechneten Beitragsgrundlagen bleiben daher unverändert.
Kieswerk ***KW5***
1) Feststellungsverfahren
In einem Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG stellte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG OÖ) mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2018, GZ. LVwG-551145/8/KH/BBA, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***AB*** vom 8. Juni 2017, GZ: ***26***, betreffend fest, dass die von der Bf. in den Jahren 2003 bis 2005 für die Errichtung der Zufahrtsstraße zum Kieswerk ***KW5*** auf den Grundstücken Nr. ***27***, ***12***, ***28***, ***29*** und ***30***, KG ***KW5***, verwendeten Recyclingmaterialien (aus Hochbau-Restmassen) im Ausmaß von 5.855 Tonnen, die aus der mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt ***D.*** vom 30. November 1992, GZ: ***19***, betriebsanlagengenehmigten Recyclinganlage stammten,
1. dem Altlastenbeitrag nach § 3 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003, unterliegen und
2. in der Verwendung dieser Materialien für die Errichtung der Zufahrtsstraße zum Kieswerk eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.
Die dagegen erhobene Revision wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Oktober 2018, Ra 2018/16/0178, zurückgewiesen.
Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Landesverwaltungsgericht Feststellungen zu den vorliegenden Bewilligungen, zur Qualität der eingebrachten Materialien und zum "Stand der Technik" für die Probennahme und Analytik von Recyclingbaustoffen sowie Grenzwerttabellen, die zugehörigen Einstufungen in Qualitäten und Aussagen hinsichtlich deren Verwendungsbereiche in den Jahren 2003 bis 2005.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass für die Verwendung der gegenständlichen Materialien als Straßenunterbau grundsätzlich die notwendigen behördlichen Bewilligungen und Anzeigen vorgelegen seien. Bei der Beurteilung der erforderlichen Qualität des verwendeten Materials sei auf den im Einbauzeitraum in den Jahren 2003 bis 2005 geltenden Stand der Technik abzustellen. Aus dem bereits im Einbauzeitraum bestehenden Stand der Technik für den Einbau von Hochbaurestmassen sei zu folgern, dass geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer Grundwasserbeeinträchtigung zu treffen gewesen seien, wenn die Messergebnisse eine solche hätten erwarten lassen, und diese Messergebnisse somit bereits im Zeitpunkt des Einbaus oder davor hätten vorliegen müssen. Derartige Messungen seien im vorliegenden Fall jedoch vor dem Einbau der Hochbaurestmassen nicht durchgeführt worden, sondern erst nachträglich im Jahr 2011. Insofern sei die Vorgangsweise der Revisionswerberin in den Jahren 2003 bis 2005 nicht im Einklang mit den in diesem Zeitraum anerkannten allgemeinen umwelttechnischen Vorgaben gestanden. Auf Grund der entgegen dem Stand der Technik nicht erfolgten Feststellungen über die Umweltverträglichkeit des eingebauten Materials sei diesbezüglich während der gesamten Einbauzeit die für den entsprechenden Zweck geeignete Qualität nicht sichergestellt gewesen und dieses daher als für den angestrebten Zweck nicht geeignet anzusehen. Infolge dessen seien nicht sämtliche für eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 erforderlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt gewesen.
Das im Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. Jänner 2018, GZ. LVwG-551145/8/KH/BBA, - den Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft ***AB*** vom 8. Juni 2017, GZ: ***26***, betreffend - entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (vgl. z.B. VwGH 28.8.2023, Ra 2021/13/0026).
2) Eingabe der Bf. vom 20. Dezember 2010
In der auch in der Niederschrift der Betriebsprüfung zitierten Eingabe vom 20. Dezember 2010 (AZ WiBHoGE/AlSAGWA ZRO/ein-9603) stellte die Bf. in einer Beilage 4 das Ausmaß der verwendeten Recyclingmaterialien für Fahrstraßen anhand der plangemäßen Länge, Breite und Höhe der Schüttungen näher dar.
Demnach verwendete die Bf. in den Jahren 2003 bis 2005 für die Errichtung von Fahrstraßen, nämlich der Fahrstraße "***KW5***/Werkszufahrt" und "***KW5***/Werk bis Abbau Abschn. III" im Kieswerk ***KW5*** - sohin zur Vornahme von Geländeanpassungen (Straßenunterbau) - Recyclingmaterialien, die aus der genehmigten Recyclinganlage der ***A.*** stammten.
In der Beilage 4 der zitierten Eingabe der Bf. vom 20. Dezember 2010 wird das Ausmaß dieser Fahrstraßen angegeben und die Menge der verwendeten Materialien mit 4.400 m3 bzw. 6.600 Tonnen errechnet.
3) Mengenermittlung durch Betriebsprüfung/Zollamt
Ausgehend von den Ermittlungen und Feststellungen der Betriebsprüfung, insbesondere aufgrund der im Rahmen der Prüfung vorgelegten handschriftlichen Wiegeaufzeichnungen der ***A.*** ging das Zollamt in den angefochtenen Bescheiden davon aus, dass in den Jahren 2003 und 2004 für die Errichtung von Fahrstraßen im Kieswerk ***KW5*** Recyclingmaterialien im Ausmaß von 5.461,30 Tonnen verwendet worden seien.
Die im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten handschriftlichen Wiegeaufzeichnungen der ***A.*** ergeben diesbezüglich folgendes Bild:
|
2003
|
2004
| |
Schüttmaterial (to)
|
Schüttmaterial (to)
|
Sand (to)
|
Jänner
|
0
|
0
|
0
|
Februar
|
0
|
1254,6
|
184,2
|
März
|
0
|
539,1
|
0
| | | |
|
April
|
0
|
0
|
0
|
Mai
|
0
|
0
|
0
|
Juni
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0
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0
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0
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Juli
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0
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0
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0
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August
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1663,1
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0
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0
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September
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0
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0
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0
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Oktober
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78,6
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0
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0
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November
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1741,7
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0
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0
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Dezember
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0
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0
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0
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Summe:
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3483,4
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1793,7
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184,2
4) Beweiswürdigung durch das Bundesfinanzgericht
Außer den im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten handschriftlichen Wiegeaufzeichnungen liegen keine beweiskräftigen Unterlagen, die eine konkrete mengenmäßige Zuordnung der Materialmenge zu einzelnen Kalendervierteljahren ermöglicht hätten, vor.
Im erwähnten Erkenntnis Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 22. Jänner 2018, GZ. LVwG-551145/8/KH/BBA, wird unter Punkt II.1.3. angeführt, dass im Übrigen keine Aufzeichnungen aus dem Zeitraum des Einbaus zu Art, Menge und jeweils genauem Einbauort des verwendeten Materials existieren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das in § 10 ALSAG 1989 geregelte Feststellungsverfahren den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Abgabenfestsetzungen zu klären und ist es nicht die Aufgabe des Feststellungsbescheids, die Abfallmenge und damit die Bemessungsgrundlage des Altlastenbeitrags bindend festzustellen. Dies ist Aufgabe des Abgabenfestsetzungsverfahrens (vgl. VwGH 24.9.2015, 2013/07/0098).
In Anbetracht der vorliegenden unterschiedlichen Gewichtsangaben (5.855 Tonnen, 6.600 Tonnen und 5.461,30 Tonnen) geht das Bundesfinanzgericht zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei davon aus, dass die Angaben in den im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten handschriftlichen und von der Behörde auf ihre Plausibilität überprüften Wiegeaufzeichnungen der ***A.*** und somit die im Verfahren am weitesten zurückliegenden Angaben der materiellen Wahrheit am nächsten kommen und die beitragspflichtige Menge sohin 5.461,30 Tonnen beträgt.
Die von der belangten Behörde für die betroffenen Kalendervierteljahre berechneten Beitragsgrundlagen bleiben daher unverändert.
Kieswerk ***KW2***
Ausgehend von den Ermittlungen und Feststellungen der Betriebsprüfung, insbesondere aufgrund der im Rahmen der Prüfung vorgelegten handschriftlichen Wiegeaufzeichnungen der ***A.*** ging das Zollamt im angefochtenen Bescheid betreffend das Kalenderjahr 2003 davon aus, dass für die Vornahme von Geländeanpassungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Fahrstraßen im Kieswerk ***KW2*** Recyclingmaterialien im Ausmaß von 1.489,90 Tonnen (1.441,3 Tonnen im ersten Quartal und 48,6 Tonnen im zweiten Quartal) verwendet worden seien.
Außer den im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten handschriftlichen und von der Behörde auf ihre Plausibilität überprüften Wiegeaufzeichnungen liegen keine beweiskräftigen Unterlagen, die eine konkrete mengenmäßige Zuordnung der Materialmenge zu einzelnen Kalendervierteljahren ermöglicht hätten, vor.
Dass die von der Abgabenbehörde ermittelte Menge der im Kieswerk ***KW2*** für Geländeanpassungen verwendeten Recyclingmaterialien unrichtig gewesen wäre, behauptet auch die Bf. nicht.
Die von der belangten Behörde für die betroffenen Kalendervierteljahre berechneten Beitragsgrundlagen bleiben daher unverändert.
3. Rechtslage
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (§ 201 Abs. 1 BAO).
Gemäß § 201 Abs. 2 Z. 3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.
Innerhalb derselben Abgabenart kann nach § 201 Abs. 4 BAO die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat gemäß § 217 Abs. 8 BAO die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Gemäß § 217 Abs. 10 BAO sind Säumniszuschläge, die den Betrag von 50,00 Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach den Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) lauten auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (…)
(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.
(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen
a) Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen
(…)
(6) Baurestmassen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Deponieverordnung (Anlage 2), BGBl. Nr. 164/1996.
(…)
Altlastenbeitrag
Gegenstand des Beitrags
§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
1. (…)
2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
(…)
(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist [...]"
§ 3 Abs. 1a ALSAG, welcher durch die Novelle BGBl. I 2003/71 eingefügt wurde - und anders wie die weiteren dadurch erfolgten Änderungen in § 3 nicht erst mit 1. Jänner 2006, sondern grundsätzlich bereits mit 21. August 2003 (vgl. Art. VII Abs. 13 ALSAG idF BGBl. I 2003/71) in Kraft getreten ist, wobei er jedoch wiederum gemäß Art. VII Abs. 14 leg. cit. nicht auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 ereignet haben - bestimmt auszugsweise wie folgt:
"(1a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind
(…)
6. mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton- Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. c verwendet werden,
(…)
§ 4 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 lautete:
Beitragschuldner
"§ 4. Beitragsschuldner ist
1. der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers,
2. im Falle der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes der Inhaber der Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich gemäß Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung,
3. derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder
4. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst oder duldet."
Die weiteren für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) lauten auszugsweise:
"Bemessungsgrundlage
§ 5. Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.
Höhe des Beitrags
§ 6. (1) Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß § 3 beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für
1. a) Baurestmassen oder (…)
ab 1. Jänner 2001 ……………………………………….7,20 Euro,
(…)
Beitragsschuld
§ 7. (1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle
1. (…)
2. des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des Vornehmens von Geländeanpassungen oder des Einbringens in geologische Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde,
(…)
Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
§ 8. Der Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 4, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Weiters hat der Beitragsschuldner bei der erstmaligen Anmeldung des Beitrags geeignete Unterlagen insbesondere Bewilligungs- oder Kollaudierungsbescheide zum Nachweis, dass die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen, anzuschließen. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere die Wiegebelege (§ 20 Abs. 1), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.
Erhebung des Beitrags
§ 9. (1) (…)
(2) Der Beitragschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
(2a) Ein Bescheid nach § 201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Beitragsschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
(2b) Der Beitragsschuldner hat in der Anmeldung auch die Menge an übernommenen Abfällen anzugeben, die gemäß § 3 Abs. 2 und 4 beitragsfrei sind und eine Kopie der Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2 und 4 beizulegen.
(3) Ein gemäß § 201 BAO, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Beitrag hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.
Messeinrichtungen
§ 20. (1) Wer Abfälle langfristig ablagert, mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt, Geländeanpassungen vornimmt, Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes befördert, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle (§ 3) zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.
(…)"
4. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG in der hier anzuwendenden Fassung vor dem diesbezüglichen Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 2003/71 unterliegt dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder - anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen).
Dient die Verfüllung von Abfällen der Schaffung eines technisch erforderlichen Unterbaues für einen Verkehrsweg - wie im gegenständlichen Fall etwa für die Errichtung von Fahrstraßen in Kiesgewinnungsstandorten der Bf. -, dann erfüllt diese Maßnahme, wie sich bereits aus der beispielsweisen Aufzählung in der genannten Bestimmung ergibt, eine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme (vgl. VwGH 6.7.2006, 2004/07/0141).
Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. für Geländeverfüllungen oder Geländeanpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen, kann jedoch nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich um eine zulässige Verwendung von Abfällen für diese Maßnahmen handelt (vgl. VwGH 11.9.2003, 2003/07/0038). Zulässig ist eine Verwertung oder Verwendung nur dann, wenn die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können. Dem Gesetzgeber des ALSAG kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausnimmt (vgl. VwGH 20.9.2012, 2008/07/0183). Eine Unzulässigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstößt, insbesondere gegen die Schutzgüter des Umweltrechtes.
§ 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG verlangt die Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion. Im Begriff der Funktion ist mitenthalten, dass die verwendeten Materialien (Abfälle) für den angestrebten Zweck geeignet sein müssen.
Baurestmassen können grundsätzlich nach ihrer Aufbereitung nicht generell für den Wiedereinbau, also nicht für jeden Zweck, dem das ursprüngliche Material gedient hat, eingesetzt werden (vgl. VwGH 26.5.2011, 2009/07/0208; VwGH 26.1.2012, 2010/07/0065).
Der Qualität der für die Geländeanpassungen verwendeten Baurestmassen kommt somit Relevanz in Bezug auf die Altlastenbeitragspflicht zu (vgl. zu alldem VwGH 24.9.2015, 2013/07/0283, betreffend die von der Bf. in den Jahren 2003 bis 2005 für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk ***KW5*** verwendeten Recyclingmaterialien).
Im Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG traf das Landesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 22. Jänner 2018, GZ. LVwG-551145/8/KH/BBA, nach Darstellung des Verfahrensganges Feststellungen zu den vorliegenden Bewilligungen, zur Qualität der eingebrachten Materialien und zum "Stand der Technik" für die Probennahme und Analytik von Recyclingbaustoffen sowie Grenzwerttabellen, die zugehörigen Einstufungen in Qualitäten und Aussagen hinsichtlich deren Verwendungsbereiche in den Jahren 2003 bis 2005.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Verwaltungsgericht u.a. zum Ergebnis, dass bei der Beurteilung der erforderlichen Qualität des verwendeten Materials auf den im Einbauzeitraum in den Jahren 2003 bis 2005 geltenden Stand der Technik abzustellen sei. Aus dem bereits im Einbauzeitraum bestehenden Stand der Technik für den Einbau von Hochbaurestmassen sei zu folgern, dass geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer Grundwasserbeeinträchtigung zu treffen gewesen seien, wenn die Messergebnisse eine solche hätten erwarten lassen, und diese Messergebnisse somit bereits im Zeitpunkt des Einbaus oder davor hätten vorliegen müssen. Derartige Messungen seien im vorliegenden Fall jedoch vor dem Einbau der Hochbaurestmassen nicht durchgeführt worden, sondern erst nachträglich im Jahr 2011. Insofern sei die Vorgangsweise der Bf. in den Jahren 2003 bis 2005 nicht im Einklang mit den in diesem Zeitraum anerkannten allgemeinen umwelttechnischen Vorgaben gestanden. Auf Grund der entgegen dem Stand der Technik nicht erfolgten Feststellungen über die Umweltverträglichkeit des eingebauten Materials sei diesbezüglich während der gesamten Einbauzeit die für den entsprechenden Zweck geeignete Qualität nicht sichergestellt gewesen und dieses daher als für den angestrebten Zweck nicht geeignet anzusehen. Infolge dessen seien nicht sämtliche für eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 erforderlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt gewesen.
Zur Maßgeblichkeit der Qualität der verwendeten Materialien führte das Landesverwaltungsgericht auszugsweise Folgendes aus:
"§ 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG verlangt - wie bereits zuvor ausgeführt - die Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion. Im Begriff der Funktion ist mitenthalten, dass die verwendeten Materialien (Abfälle) für den angestrebten Zweck geeignet sein müssen. Baurestmassen können grundsätzlich nach ihrer Aufbereitung nicht generell für den Wiedereinbau, also nicht für jeden Zweck, dem das ursprüngliche Material gedient hat, eingesetzt werden (vgl. bereits VwGH 26.05.2011, 2009/07/0208; VwGH 26.01.2012, 2010/07/0065). Der Qualität der für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk (…) verwendeten Baurestmassen, bei denen es sich um aus der Anlage der mit der Antragstellerin im Konzernverbund stehenden ***A-GmbH*** am Standort ***D.*** stammende mineralische Hochbau-Restmassen im Ausmaß von (…) Tonnen handelt, kommt in Bezug auf die Altlastenbeitragspflicht somit Relevanz zu:
(…)
Es ist weiters festzuhalten, dass zum Einbauzeitpunkt bzw. im gesamten Einbauzeitraum 2003 bis 2005 keine Zuordnung des eingebauten Materials zu einer Qualitätsklasse o.Ä. erfolgen konnte, da entsprechende Analysenergebnisse nicht vorlagen. So fand in den Jahren 2003 bis 2005 in der ***A.*** keinerlei chemisch analytische Output-Kontrolle statt, sondern es wurde lediglich die Sieblinie bestimmt. Erst seit Mitte des Jahres 2006 hat sich die ***A.*** dem ÖBRV angeschlossen und ist seitdem mit dem verfahrensgegenständlichen Material mit der Qualitätsklasse "B" registriert bzw. zertifiziert. Im Einbauzeitraum in den Jahren 2003 bis 2005 hatte die Antragstellerin aufgrund nicht durchgeführter Analysen keinerlei Kenntnis darüber, ob das verwendete Material unbedenklich eingebaut werden konnte. Das bei der Errichtung der Zufahrtsstraße verwendete Recyclingmaterial wurde auch von der Antragstellerin selbst nicht vor dem Einbau, sondern erst nachträglich (Jahre später; März 2011) auf seine Qualität untersucht. Vor dem Einbau wurde das Material daher weder von der Antragstellerin selbst noch der das Material aufbereitenden ***A.*** (in den Jahren 2003 bis 2005 fand in der ***A-GmbH*** keinerlei chemisch-analytische Output-Kontrolle statt, sondern es wurde lediglich die Sieblinie bestimmt) chemischen Analysen unterzogen und insofern erfolgte vor dem Einbau des Materials keine Beweissicherung im Hinblick auf die Umweltparameter.
Die Beitragsfreiheit soll aber - wie aus dem Wortlaut bzw. Telos des ALSAG bzw. der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht - nur umweltverträglichen Materialien zu Gute kommen. Insofern muss das Wissen hinsichtlich der für die Errichtung der Zufahrtsstraße verwendeten Baurestmassen und somit die Gewissheit des im Hinblick auf die Umwelt unbedenklichen Einbaus - wie das Vorliegen aller für die Ausnahme notwendigen rechtlichen Voraussetzungen - ebenfalls bereits im Zeitpunkt des Einbaus gegeben sein.
Wenn die Antragstellerin vorbringt, dass sich durch die nachträglichen Untersuchungen bzw. die zum heutigen Tag mögliche Einschätzung bzw. Aussagen des hydrogeologischen Amtssachverständigen insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, wonach es aus wasserwirtschaftlicher und hydrogeologischer Sicht vertreten werden könne, das eingebaute Recyclingmaterial in der Zufahrtsstraße zu belassen, zeige, dass im konkreten Fall das Grundwasser nicht beeinträchtigt wurde bzw. wird und daher die Zulässigkeit des Einbaus gegeben gewesen sei bzw. ist, so ist dieser Umstand jedoch für die Beurteilung des Vorliegens einer dem Altlastenbeitrag unterliegenden bzw. beitragspflichtigen Tätigkeit nach dem ALSAG nicht relevant. Bei diesem Vorbringen wird eine ex-post-Betrachtung der Auswirkungen durchgeführt. Es ist jedoch - wie bereits zuvor dargelegt - für die Beurteilung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen im gegenständlichen Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG der jeweilige Einbauzeitpunkt relevant, d.h. auch im Hinblick auf dieses Tatbestandsmerkmal eine ex-ante-Betrachtung anzustellen. Diese von der Antragstellerin ins Treffen geführte ex-post-Betrachtung könnte allenfalls in einem etwaigen abfallrechtlichen Verfahren dazu führen, dass das Material aufgrund seiner im Nachhinein feststellbaren fehlenden Gefahr einer Umweltbeeinträchtigung an seinem Einbauort belassen werden kann und nicht etwa im Wege eines Behandlungsauftrages nach § 73 AWG zu entfernen ist. Dem Argument der Antragstellerin, dass zum aktuellen Zeitpunkt festgestellt werden könne, dass durch den Einbau des Materials keinerlei Grundwassergefährdung gegeben war und ist und somit im vorliegenden Fall nach dem Stand der Technik vorgegangen worden sei, kann somit aus den zuvor dargelegten Überlegungen nicht gefolgt werden.
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Normen und Schlagworte
- § 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 10 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5200012/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5200012.2019
- Stammnummer
- 143420
- Gültig
- 01.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF