Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100404/2022
Beauftragung einer OG, die Geschäftsführung zu unterstützen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100404/2022vom 16.11.2023Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
69.600 € der DB- und DZ-Besteuerung in Bezug auf das Jahr 2014 zu unterwerfen gewesen.
Das FA hatte daher in Bezug auf das Jahr 2014 das Recht, davon auszugehen, dass § 303 BAO sinngemäß anwendbar ist. Das FA hatte daher das Recht, nach der erwähnten Außenprüfung den bekämpften Bescheid vom 13.9.2016 betreffend DB DZ 2014 gem. § 201 Abs 2 Z 3 BAO zu erlassen.
Daraus ergibt sich verglichen mit der Selbstberechnung ein zusätzlicher DB von 4,5% (3.132 €) und ein zusätzlicher DZ von 0,41% (285,36 €) für das Jahr 2014(s.o. 4.1.).
Zur Ermessensentscheidung siehe unten Pkt C und oben .
b.)sinngemäße Anwendung der Bestimmungen betreffend die Wiederaufnahme betreffend DB, DZ 2015
Erst nach der Durchführung der Selbstberechnung des DB und DZ durch die Bf für den Zeitraum 2015 (diese Selbstberechnung durch die bf GmbH fand lt. Abgabenkonto der bf GmbH im Zeitraum zwischen 16. 2.2015 bis spätestens 15. Jänner 2016 statt) stellte sich im September 2016 bei einer Außenprüfung (BP-Bericht 13.9.2016 betreffend die Jahre 2013-2015) für das FA heraus:
aa.) gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis der Parteien des Managementvertrages
Zunächst konnte das FA erstmalig während der Außenprüfung erkennen, dass es zwischen der bf GmbH und der OG, den Parteien des Managementvertrages, auch im Jahr 2015 ein gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis gegeben hat, weil der erste und der zweite Stratege in diesem Jahr nicht nur die einzigen Gesellschafter der OG, sondern auch zwei von drei Hauptgesellschaftern der bf GmbH, die zusammen 97 % der Anteile an der bf GmbH hielten, waren (siehe oben Pkt A 1 - A 3).
bb.) Managementkosten 2015
Ferner konnte das FA erstmalig während dieser Außenprüfung erkennen, dass alle Konzerngesellschaften, darunter auch die bf GmbH auch im Jahr 2015 der OG Managementgebühren bezahlt haben (Konto ***1*** Managementkosten 2015, dem FA bekannt seit September 2016, vgl BP-Bericht vom 13.9.2016 betreffend DB, DZ 2013-2015).
cc.) unklare Managementvereinbarung galt auch 2015
Die unklare Managementvereinbarung vom 19.5.2006 ist dem FA seit Jänner 2014 im Zusammenhang mit der BP betreffend DB und DZ 2010-2012 bekannt (BP-Bericht betreffend die Jahre 2010 - 2012 vom 23.1.2014 in Bezug auf die bf GmbH).
Die für das Jahr 2015 erstmals geltende, ebenso unklare Managementvereinbarung betreffend "Unterstützung der Geschäftsführung" vom 1.6.2015 ist dem FA erst seit der Außenprüfung vom September 2016 betreffend L DB DZ 2013-2015 bekannt (BP-Bericht vom 13.9.2016 mit Beilage Prüfungsfeststellungen).
Das FA erkannte jedenfalls erst während dieser Außenprüfung betreffend die Jahre 2013-2015 im September 2016 (BP-Bericht vom 13.9.2016 L DB DZ 2013-2015), dass die unklare Managementvereinbarung vom 19.5.2006 und vom 1.6.2015 (siehe Pkt 4.1.a) auch im Jahr 2015 gegolten hat. Das FA erkannte erst während dieser Außenprüfung, dass es im Zusammenhang mit den Managementkosten lt. Konto ***1*** in Bezug auf 2015 (dieses Konto existierte gleichermaßen für alle Konzerngesellschaften, nicht nur für die bf GmbH) nur diese unklare Managementvereinbarung gegeben hat (BP-Bericht vom 13.9.2016 mit Beilage "Prüfungsfeststellungen").
dd.)Unklarheit der Managementvereinbarung
Der dem FA seit der Außenprüfung vom September 2016 erkennbare Eindruck von der mangelnden Klarheit der Leistungsvereinbarung (Pkt 4.1.a.) auch in Bezug auf das Jahr 2015 (damit sind die unklar vereinbarten Leistungen der OG und ihrer Gesellschafter gemeint, vgl. Pkt 4.1.a.) ergibt sich ferner aus den folgenden Umständen:
Obwohl nämlich in der auch für 2015 geltenden Managementvereinbarung vom 19.5.2006 und vom 1.6.2015 nur undeutlich eine "Unterstützung" bei näher bezeichneten Geschäftsführungstätigkeiten und "Beratungen" durch die OG vereinbart waren, erkannte das FA während der Außenprüfung (September 2016) in Bezug auf die Jahre 2013-2015, dass die tatsächlichen Leistungen der OG-Gesellschafter (die OG handelte lt. Managementvereinbarung nur durch ihre Gesellschafter, sie hatte keine Angestellten) nicht nur eine "Unterstützung" der Geschäftsführung der Konzerngesellschaften und nicht nur "Beratungen" der Konzerngesellschaften beinhalteten, sondern Geschäftsführungsleistungen für alle Konzerngesellschaften waren.
Dies erkannte das Finanzamt erstmalig im September 2016 während dieser Außenprüfung durch Einsichtnahme in die Konten aller Konzerngesellschaften betreffend 2013-2015 mit der Nr ***1***, die in allen Konzerngesellschaften die Bezeichnung "Managementkosten" trugen, und auf welchen die Zahlungen der Konzerngesellschaften, darunter die bf GmbH, an die OG erfasst wurden (siehe beispielhaft Konto ***1*** für 2013-2015 betreffend die bf GmbH, erstmals dem FA bekannt geworden im September 2016 während dieser Außenprüfung). Daher erkannte das FA erstmalig während dieser Außenprüfung im September 2016, dass die OG -Gesellschafter für die Konzerngesellschaften, darunter die bf GmbH, im Zeitraum 2013-2015 tatsächlich Geschäftsführungsleistungen erbracht haben, und nicht bloß die Führung der Geschäfte unterstützt haben, wie dies in der Managementvereinbarung noch angedeutet worden war. Dies folgt daraus, dass es keinen Unterschied zwischen "Management" und "Geschäftsführung" gibt (BP-Bericht vom 13.9.2016 mit der Beilage "Prüfungsfeststellungen") (BP-Bericht vom 13.9.2016 mit der Beilage "Prüfungsfeststellungen).
ee.) weitere, nach der Außenprüfung dem FA sichtbar gewordene Indizien für die Übererfüllung der undeutlichen Managementvereinbarung durch die Gesellschafter der OG auch im Jahr 2015
Nach dieser Außenprüfung und lange nach der Durchführung der Selbstberechnung für das Jahr 2015 (15.1.2016 und davor) hat sich dieses Wissen des Finanzamtes betreffend die stark ausgeprägte Übererfüllung der auffallend undeutlichen Managementvereinbarung vom 19.5.2006 und vom 1.6.2015 durch die Gesellschafter der OG auch im Jahr 2015 immer weiter verfestigt: Im weiteren Verlauf des Verfahrens nach dieser Außenprüfung sind dem FA nach und nach immer mehr Details erkennbar geworden , die den Eindruck des FA verstärkt haben, dass die OG-Gesellschafter für die Konzerngesellschaften auch im Jahr 2015 nicht bloß in Bezug auf die Führung der Geschäfte unterstützend und beratend gehandelt haben, wie dies in der Managementvereinbarung angedeutet worden ist, sondern auch im Jahr 2015 weit darüberhinausgehend den gesamten Konzern, bestehend aus den Konzerngesellschaften, darunter die bf GmbH gelenkt und überwacht haben:
-Im Schreiben des StB der bf GmbH vom 4.12.2017, 2. Seite kommt zum Ausdruck, dass die OG-Gesellschafter die Konzerngesellschaften nicht bloß unterstützt (so die Managementvereinbarung vom 19.5.2006 und vom 1.6.2015), sondern überwacht haben.
-Der zweite Stratege sagte am 6.7.2021 in der mündlichen Verhandlung der mit der bf GmbH vergleichbaren Bf3 GmbH- beide GmbHs sind Tochtergesellschaften derselben Holding GmbH im selben Konzern, bestehend aus den 6 Konzerngesellschaften (NiS. 6.7.2021, S. 3, 5, 6,7, 9 ):
Er, der zweite Stratege, sei für die strategische Ausrichtung des Konzerns im TA Raum zuständig. Der erste Stratege sei für die strategische Ausrichtung in Stadt3H zuständig. Es sei ihr Plan gewesen, Juniorpartner einzuschulen, und dafür zu sorgen, dass diese das operative Tagesgeschäft übernehmen könnten. Der erste Stratege habe den Markt in Stadt3H aufgebaut. Dieser habe im Stadt3Her Raum das Geschäftsfeld "X-Häuser" erschlossen. Der zweite Stratege betreue den TA Markt.
Der Tagesablauf des zweiten Strategen sehe so aus: Er fahre zunächst zum Standort, habe aber auch meist Termine auswärts, für alle fünf bis sechs Firmen, er leite Sitzungen mit den Geschäftsführern der Gruppe (Damit sind die Fremdgeschäftsführer des Konzerns, bestehend aus den Konzerngesellschaften gemeint) , Er erörtere mit den Geschäftsführern die Strategie, er fahre zu Kunden, akquiriere das Geschäft. Mit der tatsächlichen Baustellenabwicklung habe er nichts zu tun, das mache das Team der Baumeister (Anm. des BFG : Fremdgeschäftsführer) und Techniker.
Die OG Gesellschafter überlegten, wer was zu tun habe, es könne nicht jeder Geschäftsführer der Tochtergesellschaften (Anm. des BFG: Fremdgeschäftsführer) alleine diese Entscheidungen treffen, da käme nur Blödsinn heraus. Die Fremdgeschäftsführer seien eingesetzt worden, um den OG-Gesellschaftern zu helfen, Zeit zu sparen. Er sei herumgeflogen wie ein Depperter, Er habe für nichts mehr Zeit gehabt. Schon gar nicht für die operative Geschäftsführung. Man brauche nämlich Zeit, wenn man eine Baustelle besichtige, das müsse ordentlich gemacht werden. Dafür seien die Juniorpartner (Anm. des BFG: Fremdgeschäftsführer) geholt worden.
Die OG sei dazu da, um neue Geschäftsfelder zu akquirieren.
Auf Befragen des Gerichtes, wie man seine Tätigkeit für jede Tochtergesellschaft und für die Holding unterscheiden könne: Das könne man nicht, die Tätigkeiten gingen ineinander über. Er habe nicht einmal den Holding-Hut auf und dann den BF2-Hut. Er habe nur den Bf-Hut auf . Er sei viel im Auto, lege pro Jahr etwa 30.000 km zurück, beim ersten Strategen seien es doppelt so viele (NiS 6.7.2021, Angaben des zweiten Strategen, S. 3, 5, 6,7, 9).
NiS 2.6.2021 Bf B, die mit der bf GmbH vergleichbar ist, weil sie ebenso wie Bf3 GmbH und die bf GmbH eine Tochtergesellschaft der Holding GmbH ist:
StB, NiS 2.6.2021, S. 5,S.12: Man hat versucht, Fremdgeschäftsführer in den operativ tätigen GmbHs einzubinden, diese das Gehen und Laufen lernen zu lassen und sodann auch an der jeweiligen operativ tätigen GmbH zu beteiligen. Das ist bis 2021, in den operativ tätigen Gesellschaften so gehandhabt worden.
StB. NiS. 2.6.2021, S. 9: Managementtätigkeiten sind das überwiegende Gros der Tätigkeit der drei Herren. StB, NiS 2.6.2021, S. 13: In diesem Unternehmen gibt es eine Stabsstelle. In unserer speziellen Situation hat es einen Sinn gehabt, der auf eine Entscheidung im Jahr 2006 zurückgeht….Wir haben versucht, darzulegen, warum die vertragliche Konstruktion seit dem Jahr 2006 so gewesen ist….
Erster Stratege, NiS. 2.6.2021, S. 5: Der Sinn und Zweck war es, dass eine Firma auf eigene Füße gestellt werden sollte und dass wir uns zurückziehen konnten. Es war das Ziel, dass die Gesellschaften alleine überleben können würden. Das war der Gedanke: Wir stellen Gesellschaften auf die Füße, die am Markt auch dann bestehen können, wenn wir nicht mehr sein werden….Das ist der Grund für diese Konstruktion, der damals vor 15 Jahren schon entschieden worden ist.
Erster Stratege, NiS. 2.6.2021, S. 11: Der Gesamtumsatz seit 2006 wurde verdreifacht.
Die Frage, ob er das darauf zurückführe, dass sie die einzelnen GmbHs allmählich in die Freiheit entlassen hätten, beantwortete der erste Stratege mit ja (NiS 2.6.2021, S. 11).
Der erste Stratege erwähnte auch mehrere Unternehmenskäufe und sagte in diesem Zusammenhang: "Das machen wir als OG. Wir machen die Struktur für die Zukunft, damit die operativen Gesellschaften Geschäfte machen können. Das ist die Idee dahinter gewesen" (NiS 2.6.2021, S. 11 und 12).
FA, NiS. 2.6.2021, S. 7: Es stimmt nicht, dass in jeder einzelnen GmbH nur beraten wird. Es ist ja jeder operativ tätig….. Allerdings fließen nur aus der OG Einkünfte.
ff.) Schlussfolgerungen aus den obigen Indizien:
Diese Angaben des zweiten Strategen vom 6.7.2021 , NiS Bf3 GmbH, S. 3, 5, 6,7, 9, und des ersten Strategen und StB vom 2.6.2021, NiS Bf B, verstärken im Jahr 2021 den bei der Außenprüfung (BP-Bericht vom 13.9.2016 , Beilage "Prüfungsfeststellungen") gewonnenen Eindruck des FA, (NiS. 2.6. 2021 S. 7), dass die OG-Gesellschafter den Konzern, bestehend aus den Konzerngesellschaften, darunter auch die Bf, seit Gründung der OG 2006 (Schreiben vom 4.12.2017, 2. Seite; NiS Bf Bau 2.6.2021, StB und erster Stratege S. 5,7,9,11,12,13) bis Ende 2015 und weiter bis jedenfalls 2021 gelenkt und überwacht haben (NiS 6.7.2021, Angaben des zweiten Strategen, S. 3, 5, 6,7, 9; StB NiS 2.6.2021, S. 5,S. 9, S. 12, erster Stratege, NiS 2.6.2021 S. 11. Und S. 12).
, und nicht nur die Geschäftsführung der Konzerngesellschaften unterstützt haben, oder die Konzerngesellschaften nur beraten haben, wie dies in der unklaren Managementvereinbarung vom 19.5.2006 und vom 1.6.2015 vereinbart worden ist. Die unklare Wortwahl in der Managementvereinbarung vom 19.5.2006 und vom 1.6.2015 alleine hätte die tatsächlich von Anfang an seit 2006 bis jedenfalls Ende 2015 und weiter bis 2021 erfolgte Lenkung des Konzerns, bestehend aus den Konzerngesellschaften, durch die OG-Gesellschafter nicht vermuten lassen. Die tatsächlichen Verhältnisse im Konzern, bestehend aus den Konzerngesellschaften, darunter die bf GmbH, betreffend die Geschäftsführung, die dem FA erst nach der Selbstberechnung für 2015 beginnend mit den Beweisergebnissen der Außenprüfung vom September 2016 bis hin zu diesen Angaben vom 2.6. und 6.7.2021 bekannt wurden, unterstreichen die Unklarheit der Managementvereinbarung, von der seit dieser Außenprüfung dem FA bekannt ist, dass sie auch im Jahr 2015 gegolten hat.
gg.)Übererfüllung der Managementvereinbarung, betriebliche Eingliederung
Dass die beiden OG -Gesellschafter( der erste und zweite Stratege) auch im Zeitraum 2013-2015 allen Konzerngesellschaften, darunter auch die bf GmbH, Geschäftsführungsleistungen erbracht haben müssen, war dem Finanzamt erstmalig bei der BP betreffend L DB DZ 2013-2015 im September 2016 durch Kenntnisnahme des Kontos "Managementkosten….OG ***1***" für die Jahre 2013-2015 bekannt (BP-bericht L DB DZ 2013-2015 vom 13.9.2016). Diesem Konto ***1*** "Managementkosten" für die Jahre 2013 - 2015, das in allen Konzerngesellschaften in Bezug auf diesen Zeitraum gleichlautend ist, ist zu entnehmen, dass alle Konzerngesellschaften, darunter die bf GmbH, an die OG 2013-2015 Zahlungen geleistet haben, die sie als Managementkosten bezeichnet haben. Daher müssen die OG-Gesellschafter in diesen Jahren 2013-2015 den Konzerngesellschaften Managementleistungen, dh Geschäftsführungsleistungen erbracht haben, und daher in diesen Jahren in die Betriebe der Konzerngesellschaften eingegliedert gewesen sein. Dies konnte das FA erst durch Kenntnisnahme dieses Kontos ***1*** für die Jahre 2013-2015 während dieser Außenprüfung vom September 2016 erkennen.
hh.) neu hervorgekommene Tatsachen und deren Eignung zur Herbeiführung eines anderslautenden Bescheides (§ 303 Abs 1 BAO):
Somit sind nach Durchführung der Selbstberechnung für 2015 durch die Bf Tatsachen für das FA ( insbesondere, dass die unklare Managementvereinbarung betreffend "Unterstützung" der Geschäftsführung vom 19.5.2006 und vom 1.6.2015 auch noch für 2015 gegolten hat; gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis der Parteien der Managementvereinbarung auch noch im Jahr 2015, Eingliederung der OG-Gesellschafter in das betriebliche Geschehen der Konzerngesellschaften, darunter die bf GmBH, auch im Jahr 2015) (siehe oben B 4 2 b aa.-gg) neu hervorgekommen (303 Abs 1 lit b BAO):
Wären diese Umstände (B 4 2 b aa-gg) dem FA bereits bei Durchführung der Selbstberechnung der Bf für die Zeit Jänner - Dezember 2015 bekannt gewesen, hätte das FA unverzüglich (vgl. § 201 Abs 2 Z 1 BAO) einen Bescheid erlassen müssen, der anders gelautet hätte, als die Selbstberechnung der Bf für den Zeitraum Jänner-Dezember 2015 (§ 303 Abs 1 BAO).
Auf Grund dieser erst nach Durchführung der Selbstberechnung neu hervorgekommenen, im Jahr 2015 existenten Tatsachen (aa - gg) hätte das FA erkennen müssen, dass die Zahlungen der Bf im Jahr 2015 an die OG aus steuerlicher Sicht als vertragslose Zahlungen anzusehen gewesen wären. Daher hätte das FA erkennen müssen, dass die OG auch im Jahr 2015 nur eine Zahlstelle gewesen ist. Dies hätte zur Zurechnung der Zahlungen an die Gesellschafter der OG führen müssen (4.1.a.), und damit zur DB- und DZ-Besteuerung der Zahlungen (vgl. VwGH vom 29.6.2022, Ro 2021/15/0026) (§ 303 Abs 1 BAO), weil diese Zahlungen zwei wesentlich beteiligten Gesellschaftern (dem ersten und zweiten Strategen, siehe oben A.2.) zuzurechnen gewesen wären (S. oben 4.1.), die jedenfalls in den Jahren 2013-15 in das betriebliche Geschehen des Konzerns, bestehend aus den Konzerngesellschaften eingegliedert (siehe oben gg; siehe A.3.a.bb; A.4.1.a., b; B.4.1.a., b) gewesen sind (§ 22 Z 2 EStG 1988) [Managementvereinbarung vom 19.5.2006, und vom 1.6.2015 von der lt BP-Bericht betreffend L DB DZ 2013-2015 vom September 2016 seit der Außenprüfung (September 2016) bekannt ist, dass sie in Bezug auf die zugesagten Leistungen der OG auch 2013-2015 gegolten hat; Konto Managementkosten OG für 2013-2015, Nr. ***1***]
. Daher wären die Zahlungen der bf GmbH an die OG in Höhe von
61.162,22 € der DB- und DZ-Besteuerung in Bezug auf das Jahr 2015 zu unterwerfen gewesen.
Das FA hatte daher in Bezug auf das Jahr 2015 das Recht, davon auszugehen, dass § 303 BAO sinngemäß anwendbar ist. Das FA hatte daher das Recht, nach der erwähnten Außenprüfung den bekämpften DB - und DZ-Bescheid für das Jahr 2015 am 13.9.2016 zu erlassen.
Daraus ergibt sich verglichen mit der Selbstberechnung ein zusätzlicher DB von 4,5% (2.752,30 €) und ein zusätzlicher DZ von 0,41% (250,77 €) für das Jahr 2014(s.o. 4.1.).
Zur Ermessensentscheidung siehe unten Pkt C.
C.) Ermessen für die Jahre 2013-2015:
In Bezug auf die Jahre 2013-2015 (s.o.) liegt eine DB- und DZ-Nachforderung vor, die nicht geringfügig ist:
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DB Nachforderung
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DZ Nachforderung
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2013 (A. 4. 1. b.)
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3.240 €
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295,2 €
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2014 (B.4.2.a.)
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3.132€
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285,36 €
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2015 (B.4.2.b.)
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2.752,30 €
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250,77 €
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Summen 2013-2015
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9.124,3 € (Nachforderung)
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831,33 € (Nachforderung)
Daher wird mangels Geringfügigkeit der abgabenrechtlichen Auswirkungen im Rahmen des Ermessens (§ 201 Abs 1 und 2 BAO) in Bezug auf die Streitjahre von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Festsetzung vorzunehmen, weil in Bezug auf die Streitjahre § 303 BAO (§ 201 Abs 2 Z 3 zweiter Fall) sinngemäß angewendet werden darf.
Ebenso im Rahmen des Ermessens (§ 201 Abs 1 und 2 BAO) wird in Bezug auf das Jahr 2013 der DB und DZ nur von jenen Zahlungen berechnet, die bisher nicht Gegenstand einer rechtskräftigen Besteuerung einer verdeckten Ausschüttung gewesen sind, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Daher wurde die im Jahr 2015 in Bezug auf das Jahr 2013 festgestellte und rechtskräftig besteuerte vGA (Zahlung in Höhe von 12.000 €, vgl. BP-Bericht betreffend die Bf vom 23.6.2015 in Bezug auf 2012 und 2013, TZ 1) im Rahmen des Ermessens aus der Besteuerungsgrundlage eliminiert (siehe A.4.1.a).
D.) Bemessungsgrundlagen und Dienstgeberbeiträge (DB) samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen (DZ) 2013-2015
Gesamte Bemessungsgrundlagen 2013
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1,097.931,33
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Bemessungsgrundlage 2013 lt. bekämpftem Bescheid vom 13.9.2016
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-84.000 €
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Abzüglich Erhöhung durch das FA 2013 (BP-Bericht 2013-2015 vom 13.9.2016, S. 2)
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1,013.931,33
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Bemessungsgrundlage lt. Selbstberechnung Bf für 2013
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72.000 €
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Erhöhung der Bemessungsgrundlage lt. BFG für 2013
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1,085.931,33 €
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Bemessungsgrundlage 2013 lt. BFG
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48.866,91 €
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DB 2013 4,5%
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4.452,32 €
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DZ 2013 0,41 %
Gesamte Bemessungsgrundlagen 2014:
1,085.600,88 €………Bemessungsgrundlage 2014 lt. bekämpftem Bescheid vom 13.9.2016, ……………………………..unverändert durch BFG
48.852,04 €…………..DB 2014 4,5%
4.450,96 €……………..DZ 2014 0,41%
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhen der Abgaben entsprechen den bekämpften Bescheiden. Daher wird die Beschwerde insoweit abgewiesen.
Gesamte Bemessungsgrundlagen 2015:
1,206.628,88 €………Bemessungsgrundlage lt. bekämpftem Bescheid vom 13.9.2016, ………………………………unverändert
54.298,30 €…………..DB 4,5%
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe entspricht dem bekämpften Bescheid. Daher wird die Beschwerde insoweit abgewiesen.
4.947,18 €……………..DZ 0,41%
Die Höhe der Abgabe lt. BfG weicht wegen einer Rundungsdifferenz geringfügig von der Berechnung des FA ab. Daher wird der Bescheid insoweit abgeändert.
E.) Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG - Unzulässigkeit der Revision:
Es ist strittig, ob Zahlungen der beschwerdeführenden GmbH (Bf, bf GmbH) an eine OG direkt den OG -Gesellschaftern , die gleichzeitig auch Gesellschafter der Bf waren, zuzurechnen sind und eine DB und DZ-Pflicht auslösen.
1.)2013:
Im gegenständlichen Fall wurde in einem Konzern eine OG zwischen eine GmbH und deren Gesellschafter, die zum Teil auch organschaftliche Geschäftsführer der GmbH waren, und die Lenkungstätigkeiten für die GmbH und alle anderen Konzerngesellschaften verrichteten, durch einen "Managementvertrag" zwischengeschaltet. Dh, Gesellschafter der GmbH, die zum Teil auch organschaftliche Geschäftsführer der GmbH waren, lenkten die GmbH. Sie taten dies in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der OG, die für diese Lenkungstätigkeiten durch die GmbH bezahlt wurde. Dabei beabsichtigte die bf GmbH, steuerliche Lohnnebenkosten (DB, DZ) einzusparen. Dieselbe vertragliche Konstruktion gab es zwischen der OG und jeder anderen Konzerngesellschaft. Im Streitzeitraum gab es 6 Konzerngesellschaften, dh eine Mutter-GmbH (Holding) und 5 Tochter-GmbHs.
Die bf GmbH war neben anderen Tochtergesellschaften die Tochter der Holding-GmbH. Alle Konzerngesellschaften (Holding und Töchter) wurden durch dieselben zwei oder drei Strategen (natürliche Personen) in Folge von Anteilsmehrheiten dieser Strategen beherrscht. Diese Strategen waren die einzigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Holding. In jeder Tochtergesellschaft - das gilt auch für die bf GmbH- war zumindest einer der Strategen auch organschaftlich bestellter Geschäftsführer. In den meisten Tochtergesellschaften gab es zumindest nach einigen Jahren auch Fremdgeschäftsführer. Keiner der Strategen bezog ein Geschäftsführergehalt.
Diese drei Strategen gründeten die OG, bestehend aus denselben drei Strategen, von denen später einer aus der OG ausschied. Die Konzerngesellschaften , darunter die Bf, bezahlten diese OG, weil die Strategen (= OG - Gesellschafter, die auch Gesellschafter der anderen Konzerngesellschaften waren), den Konzern, bestehend aus allen Konzerngesellschaften, lenkten und überwachten. Dafür bezahlten die Konzerngesellschaften die OG. Nur aus den Gewinnverteilungen der OG erhielten die Strategen Geld.
Die Konzerngesellschaften, darunter auch die bf GmbH, schlossen mit der OG einen Managementvertrag vom 19.5.2006, in welchem die OG jeder Konzerngesellschaft, auch der bf GmbH, "Unterstützung" bei der Geschäftsführung versprach, dies gegen ein Jahresentgelt von 72.000 €. Tatsächlich lenkten die OG-Gesellschafter, die Strategen, die bf GmbH und jede andere Konzerngesellschaft, dh, den ganzen Konzern. Die OG erhielt dafür von der bf GmbH und jeder anderen Konzerngesellschaft ein Entgelt, das in einem Teil des Streitzeitraums (2010-2013) allerdings deutlich höher als das im Managementvertrag vereinbarte Entgelt war.
Die Gesellschafter der OG waren gleichzeitig auch die beherrschenden Gesellschafter der bf GmbH und auch die beherrschenden Gesellschafter jeder anderen Konzerngesellschaft. Für den Managementvertrag zwischen der OG und den Konzerngesellschaften, darunter die bf GmbH, gelten dieselben Kriterien, die für Vereinbarungen zwischen Angehörigen gelten. Der Managementvertrag kann daher nur dann aus steuerlicher Sicht anerkannt werden, wenn der Vertrag einen klaren und eindeutigen Inhalt hat und auch nach außen hin ausreichend zum Ausdruck gekommen ist. Diese Voraussetzung ist jedenfalls nur erfüllt, wenn das, was im Managementvertrag vereinbart worden ist, auch tatsächlich umgesetzt worden ist. Da die bf GmbH der OG, mit welcher sie ein gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis verband, in einem Teil des Streitzeitraums deutlich mehr bezahlt hat, als dies im Managementvertrag vom 19.5. 2006 vereinbart worden ist, ist der Managementvertrag insoweit nicht eingehalten worden, wie die nachstehende Gegenüberstellung der Zahlungen und der vereinbarten Entgelte verdeutlicht:
Vereinbart war lt. Managementvertrag vom 19.5.2006 für die Jahre 2010 - 2014 ein Jahresentgelt von 72.000 €, bezahlt wurden in den einzelnen Jahren folgende, wesentlich höhere Entgelte:
101.500 € + 20% Ust……2010 (Konto ***1***)
126.000 € + 20% Ust……2011 (Konto ***1***)
91.000 € + 20% UST…….2012 (Konto ***1***)
318.500 € + 20% Ust…….Summe 2010-2012/3 = Durchschnittswert 106.166,67 € (Konto …………………………………….***1*** für 2010-2012)
In Bezug auf die Jahre 2010 - 2012 hat das BFG mit Erkenntnis vom 14.4.2023, RV/4100403/2022 entschieden; die dagegen eingebrachte Revision hat der VwGH zurückgewiesen (VwGH vom 27.9.2023, Ra 2023/15/0086).
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84.000 € + 20% USt
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2013
Schon auf Grund der deutlichen Abweichungen zwischen den im Managementvertrag vom 19.5.2006 vereinbarten Entgelten und den tatsächlich bezahlten Entgelten hatte der Managementvertrag keinen klaren Inhalt und ist der Managementvertrag auch nicht ausreichend nach außen hin zum Ausdruck gekommen. Dies gilt nach Ansicht des BFG für die Jahre 2010-2013.
Da der Managementvertrag auch in Bezug auf das Jahr 2013 keinen klaren Inhalt hatte und nicht nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kam, weil er nicht eingehalten worden ist, ist er aus steuerlicher Sicht nicht anzuerkennen. Der Sachverhalt ist daher aus steuerlicher Sicht so zu beurteilen, als ob es keinen Managementvertrag gebe. Die Zahlungen der bf GmbH an die OG 2013 erfolgten daher aus steuerlicher Sicht vertragslos. Die zwischen die GmbH-Gesellschafter und die bf GmbH geschaltete OG war daher nur eine Zahlstelle, an die vertragslose Zahlungen ergingen. Da die OG Gesellschafter (Strategen) regelmäßig den Konzern, bestehend aus allen Konzerngesellschaften, darunter auch die bf GmbH lenkten, waren sie in den Geschäftsbetrieb aller Konzerngesellschaften, auch der bf GmbH eingegliedert. Die Zahlungen der bf GmbH an die OG sind daher den OG-Gesellschaftern zuzurechnen. Soweit die OG-Gesellschafter an der bf GmbH wesentlich beteiligt waren - das war in Bezug auf alle OG - Gesellschafter in Bezug auf alle Streitjahre der Fall - waren die Zahlungen DB- und DZ-pflichtig gem. § 22 Z 2, zweiter TS EStG 1988 (VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0026).
In Bezug auf die Streitjahre 2014 und 2015 ist keine wesentliche Abweichung der Zahlungen der bf GmbH von der Höhe der vereinbarten Zahlungen feststellbar.
2.)2014, 2015
Es liegen allerdings jedenfalls in Bezug auf die Jahre 2014 und 2015 eine wesentliche Unklarheit der Managementvereinbarungen vom 19.5.2006 und vom 1.6.2015 und eine wesentliche Diskrepanz zwischen dem Text der Managementvereinbarungen vom 19.5.2006 und vom 1.6.2015 und dem tatsächlichen Verhalten der Gesellschafter der OG vor:
Die OG versprach den Konzerngesellschaften, darunter auch die bf GmbH in den Managementverträgen vom 19.5.2006 und vom 1.6.2015 die "Unterstützung der laufenden Geschäftsführung, die Unterstützung bei der Akquisition von Aufträgen, die Unterstützung bei der Abwicklung von Baustellen, Unterstützung bei der Personalrekrutierung und bei der Personalführung, auch Unterstützung des Controllings. Ebenso versprach die OG strategische Beratung beim Aufbau neuer Geschäftsfelder. Zudem versprach die OG, ihre eigenen Tätigkeiten mit den operativen Geschäftsführern zu koordinieren".
Wer wen zu führen hatte und wer wem gegenüber weisungsunterworfen war, sagten die Managementvereinbarungen nicht. Die im Konzern, bestehend aus den Konzerngesellschaften, tatsächlich verwirklichte Hierarchie und die tatsächliche Führung der Geschäfte des Konzerns kommt in den Managementvereinbarungen vom 19.5.2006 und vom 1.6.2015- diese waren die einzigen Vereinbarungen, die mit Geschäftsführung zu tun hatten - nicht zum Ausdruck. In der Managementvereinbarung kommt nur vage zum Ausdruck, dass die OG durch die OG-Gesellschafter die Konzerngesellschaften, darunter die bf GmbH, bei der laufenden Geschäftsführung "unterstützen" sollte.
Die undeutliche Formulierung der Managementvereinbarungen vom 19.5.2006 und vom 1.6.2015 lässt bloße Assistenzleistungen der OG, die dem oder den organschaftlich eingesetzten Geschäftsführer(n) der Konzerngesellschaften, darunter die Bf (siehe oben A.2.), zu Gute kommen, ebenso zu wie typische Geschäftsführungstätigkeiten der OG für die Konzerngesellschaften oder für den Konzern, bestehend aus den Konzerngesellschaften.
Eine klare Vereinbarung zwischen den Konzerngesellschaften und der OG über die Leistungen der OG für die Konzerngesellschaften, darunter die bf GmbH, liegt daher in Bezug auf diese Jahre des Streitzeitraums nicht vor (siehe auch oben A 3.a.bb).
Die unklare Managementvereinbarung vom 19.5.2006 und vom 1.6.2015 wird durch die tatsächliche Organisation der Geschäftsführung im Konzern, bestehend aus den Konzerngesellschaften, darunter die bf GmbH, geradezu konterkariert:
Tatsächlich wurden die Geschäfte des Konzerns, bestehend aus den Konzerngesellschaften, darunter die bf GmbH, wie folgt geführt: Die OG oder deren Gesellschafter unterstützten die Führung der Geschäfte des Konzerns nicht nur , wie dies in der Managementvereinbarung vom 19.5.2006 und vom 1.6.2015 angedeutet worden war, sondern die OG-Gesellschafter, dh der erste und der zweite Stratege (Siehe oben A.3.), lenkten und überwachten über die Managementvereinbarungen vom 19.5.2006 und vom 1.6.2015 weit hinausgehend den ganzen Konzern, bestehend aus allen Konzerngesellschaften. Dafür erhielt die OG , nicht deren Gesellschafter, die Geschäftsführungsentgelte von der bf GmbH und von allen anderen Konzerngesellschaften (A.3.a.bb, dd).
Die Unklarheit der Managementvereinbarung und der Umstand, dass die Managementvereinbarung tatsächlich nicht eingehalten wurde, kommen dem gänzlichen Fehlen der Managementvereinbarung vom 19.5.2006 und vom 1.6.2015 gleich (vgl. VwGH 29. 6.2022, Ro 2021/15/0026).
Diese Angelegenheit ist daher steuerlich gleich zu beurteilen, als ob es nur die Zahlungen der bf GmbH an die OG ohne jedwede vertragliche Vereinbarung gegeben hätte. Die Vergütungen der Konzerngesellschaften, darunter die bf GmbH, an die OG sind daher unmittelbar den die Leistungen an die bf GmbH erbringenden Gesellschaftern der OG, den zwei Strategen zuzurechnen (vgl. VwGH vom 29.6.2022, Ro 2021/15/0026; VwGH 24.9.2014/2011/13/0092; VwGH 28.5.2009, 2006/15/0360), wobei diese jeweils zu mehr als 25% an der bf GmbH beteiligt waren und wobei sie wegen ihrer jahrelangen Geschäftsführungstätigkeit für die Konzerngesellschaften, darunter die bf GmbH, auch in das betriebliche Geschehen der Konzerngesellschaften, darunter die bf GmbH involviert waren. Daher sind diese Vergütungen DB- und DZ-pflichtig (§ 22 Z 2 EStG 1988).
Durch dieses Erkenntnis werden keine erkennbaren Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-G berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall erscheint als durch die RSp des VwGH hinreichend geklärt (VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0026 ;vgl. VwGH vom 24.11.2016, 2013/13/0046 ).
Klagenfurt am Wörthersee, am 16. November 2023
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100404/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100404.2022
- Stammnummer
- 142706
- Gültig
- 16.11.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF