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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100334/2020

Werbungskosten eines Politikers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100334/2020vom 27.07.2023Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

8.1.) Der Bf will freiwillige Spenden in angeblicher Höhe von 1.790 € (angeblich insbesondere an diverse Vereine und Veranstalter und dergleichen) als Werbungskosten seiner politischen Tätigkeit absetzen. Die einzigen Beweismittel für die angeblichen Ausgaben, die er vorlegte, waren seine eigenen handschriftlichen Vermerke auf schriftlichen Einladungen. Diese handschriftlichen Vermerke sind nach Ansicht des BFG kein ausreichender Nachweis der vom Bf behaupteten Aufwendungen. Daher sind nach Ansicht des BFG diese angeblichen Kosten nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Selbst wenn der Bf diese Kosten der Höhe nach nachgewiesen hätte, wären diese wie die Kosten aller anderen freiwilligen Zahlungen nicht abzugsfähig (§ 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988). Insoweit ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar (siehe oben Pkt 1). 8.2.) Der Bf macht ferner Kosten für Eintrittskarten für kulturelle, gesellige, gesellschaftliche oder vergleichbare Veranstaltungen geltend. Hiezu wird bemerkt: Bei einer kulturellen, geselligen, gesellschaftlichen, kulinarischen, sportlichen, kirchlichen, unterhaltenden, oder der Freizeitgestaltung dienenden Veranstaltung - alle in Pkt 2 erwähnten Veranstaltungen fallen in diese Kategorie- stehen nicht politische Ziele im Vordergrund, sondern der jeweilige Zweck der Veranstaltung (Kunst, Kultur, Geselligkeit, Sport, Religion). Die Kosten der Teilnahme an einer solchen Veranstaltung sind daher keine abzugsfähigen Werbungskosten. Theaterkarten, Konzertkarten, Ballkarten, Eintrittskarten für einen Kirchtag, eine Faschingssitzung sind daher grundsätzlich nicht abzugsfähig, es sei denn, die Besuche derartiger Veranstaltungen geschahen in einer ungewöhnlichen Häufung, wie sie Privatpersonen, die kein berufliches Interesse an solchen Veranstaltungen haben, nicht mehr zugetraut werden kann (VwGH 95/15/0040; VwGH 99/14/0253; VwGH vom 23.01.2002, 2001/13/0238). Eine derartige Häufung kann im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden (siehe 4.2.b.ee). Daher sind diese Kosten nicht als abzugsfähig anzusehen. Insoweit ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennbar (siehe oben Pkt 2). 8.3.) Ferner machte der Bf Bewirtungsspesen als Werbungskosten geltend. 8.3.a.) Von 2.910,75 € an steuerlich geltend gemachten Bewirtungsspesen - der Bf hat die Hälfte der bekanntgegebenen Spesen steuerlich geltend gemacht, gibt es für 2.250,50 € (77,32%) keine Zahlungsbelege, sondern nur nicht überprüfbare, dh nicht nachvollziehbare handschriftliche Eigenbelege, die durch den Bf selbst meist auf diversen schriftlichen Einladungen vermerkt wurden. In Bezug auf diese angeblichen Aufwendungen kommt der Bf seiner Beweispflicht nicht nach (VwGH 2.8.2000, 94/3/0259; VwGH, 14.12.2000, 95/15/0040; VwGH 16.10.2002, 98/13/0206). Diese Aufwendungen (angeblich 4.501 €, von welchen jedenfalls 2.250,5 € steuerlich geltend gemacht wurden), können daher nicht festgestellt werden. Die durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten in Bezug auf Bewirtungen sind daher um 2.250,5 € (Der Bf hat 50% der von ihm erwähnten Kosten als Werbungskosten aus Bewirtungen angesetzt) zu kürzen. Insoweit ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar (Siehe Pkt 3.a.). 8.3.b.) Bewirtungen mit Belegen ohne nachgewiesenem Werbungskostencharakter: Bei einem Teil der Belege handelt es sich um Zahlungsbelege, insbesondere Gasthausrechnungen, jedoch fehlt im Zusammenhang damit ein Beweis für die weitaus überwiegende berufliche Veranlassung und den konkreten Werbezweck (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040) oder eine konkret feststellbare Entgeltlichkeit (VwGH 99/13/0208; VwGH 24.10.2005, 2001/13/0272) der Zahlungen. Davon sind geltend gemachte Werbungskosten in Höhe von 270,53 € betroffen. Diese geltend gemachten Aufwendungen sind nicht abzugsfähig (Siehe Pkt 3.b.). Insoweit ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar. 8.3.c.) Der Bf hat ferner Bewirtungskosten (14,40 €) im Zusammenhang mit einem Begräbnis geltend gemacht. Die Bewirtung steht im Zusammenhang mit einer Fahrt zu einem Begräbnis, die geprägt war von einem Totengedenken und nicht von einer politischen Aktivität . Die Bewirtung ist wegen des unpolitischen Zwecks der Veranstaltung nicht abzugsfähig (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040). Die Teilnahme an einer Beerdigung und die Übernahme von Bewirtungskosten in diesem Zusammenhang ist eine private Angelegenheit, eine Aufwendung für die Lebensführung, auch wenn sie durch die gesellschaftliche Stellung des Bf mitveranlasst gewesen ist, bei der der bewirtende Bf Großzügigkeit und Anstand gezeigt hat, und dadurch das öffentliche Ansehen, das er genießt, gefestigt hat. Dabei handelt es sich um Aufwendungen i. S. des § 20 Abs 1 Z 2 lit a und § 20 Abs 1 Z 3 ESTG 1988. Im Zusammenhang mit dieser Einladung zu Getränken kann auch nicht festgestellt werden, dass der Bf eine politische Leistungsinformation weitergegeben hat. Daher sind diese Kosten jedenfalls nicht abzugsfähig (§ 20 Abs 1 Z 2 lit a und § 20 Abs 1 Z 3 ESTG 1988, VwGH 29.11.2000, 95/13/0026; VwGH 30.4.2003, 98/13/0071). Insoweit ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar (siehe Pkt 3.c.). Pkt 8.3.d.) Ein Teil der Bewirtungskosten (Pkt 3.d.) hatte nach Ansicht des BFG Entgeltcharakter (insbesondere Abgeltung von Hilfeleistungen im Wahlkampf, zum Teil auch Abgeltung von Chauffeurdiensten, etc) und war daher nach Ansicht des BFG abzugsfähig. In diesem Zusammenhang setzte das BFG um 147,67 € höhere Werbungskosten an, als der Bf geltend gemacht hatte . Die Fälle, in denen die RSp bisher Bewirtungen als Teil eines entgeltlichen Leistungsaustausches anerkannt hat, lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, unter welchen konkreten Voraussetzungen eine Bewirtung als Abgeltung einer Leistung angesehen werden darf (VwGH 24.10.2005, 2001/13/0272; 16.2.2000, 95/15/0050; 15.6.1988, 87/13/0052; VwGH 30.4.2003, 99/13/0208; 26.9.2000, 97/13/0238; 28.11.2001, 2000/13/0145; 30.1.2001, 96/14/0154). Ob das BFG im gegenständlichen Fall den Bewirtungskosten zu Recht Entgeltscharakter beigemessen hat, ist daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iS von Art 133 Abs 4 B-VG. 8.4. Der Bf machte im Zusammenhang von Fahrten, die er im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit sah, Kilometergeld für 14.956,70 gefahrene Kilometer geltend. Das BFG kürzte diese gefahrenen Kilometer um die Strecken privat veranlasster Fahrten. Als privat veranlasste Fahrten sah das BFG insbesondere Fahrten zu kulturellen, geselligen, gesellschaftlichen, kulinarischen, unterhaltenden, kirchlichen und sportlichen Anlässen an. Damit sind z.B. Fahrten zu Faschingssitzungen, Bällen, Konzerten, Theateraufführungen, Schirennen, Vereinsfesten und dergleichen gemeint. Der Bf legte bei derartigen Fahrten im Durchschnitt 57,27 km pro Woche zurück. Diese Fahrten kamen im Durchschnitt 1-2 Mal pro Woche vor. Dabei fielen Eintrittsgebühren von unter 600 € im Jahr an. Das BFG sah die Kosten dieser Fahrten nicht als abzugsfähige Werbungskosten an (VwGH 95/15/0040; 99/14/0253; VwGH vom 23.1.2002, 2001/13/0238; VwGH 30.5.2001, 2000/13/0163, VwGH 5.4.2001, 98/15/0046; VwGH 23.11.2000, 95/15/0203; VwGH 26.4.2000, 96/14/0098). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i S von Art 133 Abs 4 B-VG stellte sich insoweit nicht . 8.5.) Durch dieses Erkenntnis werden im Ergebnis (Pkt 8.3.d) Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Daher ist eine ordentliche Revision zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 27. Juli 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100334/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100334.2020
Stammnummer
141892
Gültig
27.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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