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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100334/2020

Werbungskosten eines Politikers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100334/2020vom 27.07.2023Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Bf hat zum Teil die bei dieser Faschingssitzung auftretenden Sänger und zum Teil ehrenamtliche Parteifunktionäre auf Getränke eingeladen, wobei er sich von den Parteifunktionären eine Mithilfe in seinem Wahlkampf erhofft hat [Niederschrift (NiS) vom 9.2.2023, S. 8 und 9]. Wie viel von diesem Aufwand auf die eine oder anderer Personengruppe entfallen ist, ist nicht mehr feststellbar. Es ist daher gleich wahrscheinlich, dass die Aufwendungen der Bewirtung der Sänger oder der Bewirtung der ehrenamtlichen Parteifunktionäre gedient haben. 50% dieser Bewirtungsaufwendungen fielen daher deshalb an, weil sich der Bf von den eingeladenen Funktionären eine Mithilfe im Wahlkampf erhofft hat. Dass der Bf die lokalen, ehrenamtlichen Funktionäre seiner Partei eingeladen hat, weil er sich von ihnen eine Mithilfe im Wahlkampf erhofft hat, erzeugt keinen Leistungsaustausch, sondern erweist die Getränkespesen als Anbahnungsmaßnahme. Getränkeeinladungen zur Anbahnung einer erhofften Gegenleistung sind keine abzugsfähigen Werbungskosten, sondern dienen nur der Kontaktpflege (vgl. VwGH 30.4.2003, 99/13/0208 ). Dass diese Einladung auf Getränke auch dem Ansehen des Bf unter seinen Parteifreunden dienlich gewesen sein mag, macht diesen Aufwand ebenso nicht zu abzugsfähigen Werbungskosten, sondern zeigt nur, dass diese Einladung nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwand gewesen ist (vgl. VwGH 9.12.2004, 99/14/0253). Dieser Teil der Aufwendungen (48 €) ist daher jedenfalls nicht abzugsfähig. Der restliche Aufwand (48 €) entfällt auf die Bewirtung der Sänger. Dadurch erhoffte sich der Bf , dass er wegen dieser Getränkeeinladung durch die Sänger bei dieser Veranstaltung ein zweites Mal öffentlich erwähnt werde. Der Bf war durch einen der Sänger per Mikrofon am Beginn dieser Veranstaltung öffentlich begrüßt worden. Dadurch waren die anwesenden Gäste informiert worden, dass der Bf anwesend war. Wegen der Getränkeeinladung wurde der Bf tatsächlich ein zweites Mal als großzügiger Spender öffentlich erwähnt. Diese Getränkeeinladung zu Gunsten der Sänger zeigt die Großzügigkeit des Bf. Sie ist geeignet gewesen, das öffentliche Ansehen des Bf zu befördern. Eine konkrete politische Leistungsinformation ist in diesem Zusammenhang nicht feststellbar, obwohl obwohl dem Bf dazu Gelegenheit gegeben worden ist, derlei darzulegen und nachzuweisen (Ergänzungsauftrag, vom 20.2.2023, S. 3 Pkt d). Zudem sind die Kosten einer Bewirtung von Personen bei einer Veranstaltung, bei der wie in diesem Fall die Unterhaltung (Faschingssitzung) und nicht etwa ein politischer Zweck im Vordergrund stand , nicht als Werbungskosten abzugsfähig (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040 "Ladübertragen"). Die Bewirtung der Sänger bei einer Faschingssitzung durch den Bf war daher nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwand (§ 20 Abs 1 Z 3 ESTG 1988). [Niederschrift (NiS) vom 9.2.2023, S. 8 und 9]. Der Aufwand ist daher in Höhe von 96 € nicht abzugsfähig. 96 €…………gesamte Höhe der Rechnung lt. Beleg 005, nicht abzugsfähig 48 €………..bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand ……………….lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2, nicht abzugsfähig -48 €……….Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten 34,50 €……Beleg Nr. 021 vom 6.6.Jahr2 Am 16. Monat2 Jahr2 beschloss der TA die ……………….UL im Monat1 Jahr2. Am 6.6.Jahr2 fand ein Begräbnis für einen ……………….längjährigen Parteifunktionär und Parteifreund statt, an dem der Bf teilnahm ……………….und auch eine Grabrede hielt, in der er die Leistungen des verstorbenen ……………….Parteifreundes für dessen Heimatgemeinde erwähnte. Der Bf hat nach dem ……………….Begräbnis die ehrenamtlichen Funktionäre der Ortspartei, der der Verstorbene ………………..angehört hat, zu Getränken eingeladen, um das Gemeinschaftsbewusstsein unter den Funktionären zu stärken. Der Bf hat diese Funktionäre auch deshalb ins Gasthaus eingeladen, weil er im erkennbaren Zusammenhang mit dem Begräbnis des ehemaligen Parteifunktionärs in der Öffentlichkeit mit anderen Parteifunktionären gesehen werden wollte. In den Augen des Bf macht es einen guten Eindruck gegenüber potentiellen Wählern, wenn man im ursächlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Begräbnis eines Parteifunktionärs seine ehemaligen Parteikollegen in der Öffentlichkeit zusammen sieht, wie sie zusammen etwas trinken und des Verstorbenen gedenken. Daher erfolgte diese Einladung auf Getränke (Beilage 1 Schreiben vom 21.3.2023, S. 3). Ein konkreter Leistungsaustausch kann im Zusammenhang mit dieser Einladung nicht festgestellt werden. Es ist keine Leistung, sich durch den Bf auf ein Getränk einladen zu lassen. Dass der Bf die lokalen, ehrenamtlichen Funktionäre seiner Partei auch deshalb eingeladen haben mag, weil er sich von ihnen Mithilfe im Wahlkampf erhofft haben könnte, erzeugt ebenso keinen Leistungsaustausch, sondern erweist die Getränkespesen als Anbahnungsmaßnahme. Getränkeeinladungen zur Anbahnung einer erhofften Gegenleistung sind keine abzugsfähigen Werbungskosten, sondern dienen nur der Kontaktpflege (vgl. VwGH 30.4.2003, 99/13/0208 ). Dass diese Einladung auf Getränke auch dem Ansehen des Bf unter seinen Parteifreunden dienlich gewesen sein mag, macht diesen Aufwand ebenso nicht zu abzugsfähigen Werbungskosten (vgl. VwGH 9.12.2004, 99/14/0253). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Bf im Zusammenhang mit dieser Bewirtung den bewirteten Parteifreunden eine politische Leistungsinformation gegeben hat, obwohl ihm dazu Gelegenheit gegeben worden ist, derlei darzulegen und nachzuweisen (Ergänzungsauftrag, vom 20.2.2023, S. 3 Pkt d). Zudem stand bei dieser Veranstaltung nicht etwa ein politischer Zweck, sondern das Gedenken an einen Verstorbenen im Vordergrund. Auch deshalb ist der im Zusammenhang mit diesem Begräbnis angefallene Bewirtungsaufwand nicht abzugsfähig (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040 "Ladübertragen"). Daraus folgt der Höhe nach: 34,50 €…………gesamte Höhe der Rechnung lt. Beleg 021, nicht abzugsfähig 17,25 €………..bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand …………………….lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2, nicht abzugsfähig -17,25 €……….Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten 87,9 €………..Beleg 026 : zwei Gasthausrechnungen über 46 € und 41,90 € für den Bf und ………………….zwei Funktionäre der Jugendorganisation seiner Partei . Am 16. Monat2 Jahr2 ………………….beschloss der TA die UL im Monat1 Jahr2. Am 20.6.Jahr2 …………………..besuchte der Bf mit den jungen Funktionären eine Sitzung der …………………..Bundesparteileitung in Stadt22. Der Bf zeigte den Nachwuchspolitikern auch …………………..den Parlamentsklub und die Räume der Bundesparteileitung. Er hat damals ………………….die Jugendfunktionäre auch zu Speisen und Getränken (87,90 €) eingeladen. ……………………Ein Politiker wie der Bf , der erwartete, bei der Nationalratswahl an ……………………wählbarer Stelle gereiht zu werden, benötigte die Unterstützung aller ……………………lokalen Parteifunktionäre, auch der Jugendfunktionäre, um einen ……………………wirkungsvollen Wahlkampf organisieren zu können. Der Bf hat diese jungen ……………………Parteifunktionäre eingeladen, weil er Jugendarbeit auf politischer Ebene als ……………………wichtig ansieht, weil er sich erhofft hat, dass die jungen Funktionäre seinen …………………..Wahlkampf unterstützen würden (Beilage 1 zum Schreiben vom 21.3.2023, S. …………………..4 und 5). Diese Einladung diente offenbar dem Zweck, die jungen Funktionäre den …………………..politischen Interessen des Bf zugänglich zu machen. Dies geht über das …………………..Schaffen von Kontakten, über eine Anbahnungsmaßnahme nicht hinaus. ……………………Eine Einladung von Personen auf Getränke und Speisen, von welchen man ……………………sich Hilfe im Wahlkampf erhofft, ist eine Anbahnungsmaßnahme, die nicht ……………………als Teil eines Leistungsaustausches festgestellt werden kann ( vgl VwGH ……………………30.4.2003, 99/13/0208; vgl. VwGH 28.11.2001 2000/13/0145 ). …………………...Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Bf den jungen ……………………Funktionären eine politische Leistungsinformationgegeben hat, obwohl ihm ……………………dazu Gelegenheit gegeben worden ist, derlei darzulegen und nachzuweisen ……………………(Ergänzungsauftrag, vom 20.2.2023, S. 3 Pkt d). Daraus folgt: Dieser Bewirtungsaufwand kann nicht als abzugsfähige Werbungskosten angesehen werden. Der Höhe nach sind die durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten im Zusammenhang mit Bewirtungen wie folgt zu kürzen: 87,90 €…………gesamte Höhe der Rechnung lt. Beleg 026, nicht abzugsfähig 43,95 €………..bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand …………………….lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2, nicht abzugsfähig -43,95 €……….Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten 7,20 €…….Beleg 027 Einladung lokaler Parteifunktionäre anlässlich des Zusammen[...]s ………………des erweiterten Bezirksvorstandes (Bf, Bezirksgeschäftsführer, stellvertretender ………………Bezirksparteiobmann) vom 13.6.Jahr2 in einem Gasthaus; Diese Einladung ………………diente nicht der Abgeltung der Tätigkeiten von Wahlhelfern. . Sie diente auch nicht der Übermittlung einer konkreten Leistungsinformation an die Bewirteten. Der Bf wurde aufgefordert (Ergänzungsauftrag 20.2.2023, Pkt 3d), in Bezug auf alle Bewirtungsaufwendungen, daher auch in Bezug auf diesen Aufwand, bekanntzugeben, welche konkreten Leistungsinformationen der Bf im ursächlichen und zeitlichen Zusammenhang mit jeder einzelnen von ihm geltend gemachten Bewirtungsausgabe den Bewirteten gegeben habe. Der Bf hat in Bezug auf diese Rechnung keine konkrete Leistungsinformation, die er den Bewirteten gegeben habe, genannt (Schreiben vom 2.3.2023, Beilage 1, S. 5, Pkt 10; NiS 21.6.2023, S. 3). Daher kann nicht festgestellt werden, dass dieser Bewirtungsaufwand der Übermittlung einer konkreten Leistungsinformation an die Bewirteten gedient hat. 7,20 €………gesamte Höhe der Rechnung lt. Beleg 027, nicht abzugsfähig 3,6 €………..bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand ………………..lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2, nicht abzugsfähig -3,60 €……….Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten 61 €…………….Beleg 030 Einladung lokaler Parteifunktionäre anlässlich des ……………………Bezirksparteitages seiner Partei am 22.6.Jahr2 in einem Gasthaus; Am 15 und ……………………16. Monat2 Jahr2 beschloss der TA die UL im Monat1 Jahr2. Der Bf wurde auf dem Bezirksparteitag von den lokalen Parteifunktionären seines Wahlbezirks mit deutlicher Mehrheit (xx:yy%) zum Bezirksparteiobmann gewählt. Das aus seiner Sicht sehr gute Wahlergebnis war für den Bf beruflich wichtig, weil dadurch die Chance, von seiner Landespartei an wählbare Stelle gereiht zu werden, erhöht wurde. Nach dem für den Bf sehr guten Wahlergebnis hat er die Ortsparteiobmänner als Zeichen seiner Dankbarkeit auf ein Getränk eingeladen (Beilage 1 Schreiben vom 21.3.2023, S. 5, 6). Diese Geste der Dankbarkeit des Bf für die überzeugend ausgefallene Wahl war geeignet, das hohe Ansehen, das er unter den lokalen Parteifunktionären genoss, zu festigen. Allerdings ist nicht feststellbar, dass diese Einladung auf Getränke Teil eines Leistungsaustausches war. Die Wahl des Bf zum Bezirksparteiobmann war keine Leistung der Eingeladenen. Es ist auch nicht feststellbar, dass der Bf im Zusammenhang mit dieser Bewirtung den bewirteten Personen eine politische Leistungsinformation gegeben hat, obwohl ihm dazu Gelegenheit gegeben worden ist, derlei darzulegen und nachzuweisen (Ergänzungsauftrag, vom 20.2.2023, S. 3 Pkt d). Diese Einladung war daher ein Aufwand der Lebensführung, den die gesellschaftliche Stellung des Bf mit sich gebracht hat. Dieser Aufwand war gem. § 20 Abs 1 Z 2a und Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 31.3.2003, 99/14/0071; VwGH 17.9.1997, 95/13/0245). Daraus folgt: 61 €………..gesamte Höhe der Rechnung lt. Beleg 030, nicht abzugsfähig 30,50 €……bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand ………………..lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2, nicht abzugsfähig -30,50 €……Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten 15 €………Beleg 033 Gasthausrechnung: Der Bf traf sich nach einer Fachtagung, die ………………Bürgermeistern vorbehalten war, mit zwei anderen Bürgermeistern in einem ………………Gastlokal, um die Themen der Fachtagung zu diskutieren. Dabei hat jeder der ………………Anwesenden 1 Runde bezahlt. Sitte und Anstand geboten es, dass der Bf auch ………………eine Runde zahlte. Die dabei angefallenen Kosten lassen keinen Werbezweck ………………erkennen (Beilage 1 des Schreibens vom 21.3.2023, S. 6). Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Bf bei dieser Gelegenheit den Bewirteten eine politische Leistungsinformation gegeben haben könnte, obwohl ihm dazu Gelegenheit gegeben worden ist, derlei darzulegen und nachzuweisen (Ergänzungsauftrag, vom 20.2.2023, S. 3 Pkt d). Daraus folgt: 15 €…………gesamte Höhe der Rechnung lt. Beleg 033, nicht abzugsfähig 7,50 €………bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand ………………..lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2, nicht abzugsfähig -7,50……….Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten 43,40 €….2 Belege 048 (3.8.Jahr2) Gasthausrechnungen. ……………….Der Bf hat sich mit anderen Funktionären seiner Partei auf ein großes Land ………………..Volksfest begeben. Seine Anwesenheit bei diesem Fest diente dem Ziel, von ………………..möglichst vielen Besuchern des Festes wahrgenommen zu werden. Der Bf hat …………………anlässlich dieses Land Volksfestes Mitglieder von Musikkappellen auf …………………Getränke eingeladen. Dadurch erhoffte er sich, öffentlich vor zahlreichen …………………Besuchern des Festes durch einen der Musiker per Mikrofon begrüßt zu …………………werden. Diese seine Hoffnung hat sich erfüllt. Der Bf ist tatsächlich, weil er Sängern die Getränke für 43,40 € bezahlt hat, durch einen der Sänger per Mikrofon öffentlich begrüßt worden. Dadurch sind die anwesenden Gäste informiert worden, dass der Bf anwesend war. Diese Getränkeeinladung zu Gunsten der Sänger zeigt die Großzügigkeit des Bf. Sie ist geeignet gewesen, das öffentliche Ansehen des Bf zu befördern, da der Bf im Gegenzug per Mikrofon öffentlich als wichtige Persönlichkeit begrüßt worden ist . Eine konkrete politische Leistungsinformation ist im Zusammenhang mit dieser Einladung auf Getränke nicht feststellbar, obwohl ihm dazu Gelegenheit gegeben worden ist, derlei darzulegen und nachzuweisen (Ergänzungsauftrag, vom 20.2.2023, S. 3 Pkt d). Zudem erfolgte die Bewirtung auf einem Volksfest, und nicht auf einer politischen Veranstaltung. Auch deshalb sind diese Kosten nicht abzugsfähig (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040). Die Bewirtung der Sänger durch den Bf war daher ein nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwand (§ 20 Abs 1 Z 3 ESTG 1988). [Niederschrift (NiS) vom 9.2.2023, S. 8 und 9; Beilage 1 des Schreibens vom 21.3.2023, S. 12]. Daraus folgt: 43,40 €…………..gesamte Höhe der Rechnung lt. Belegen 048, nicht abzugsfähig 21,70 €…………..bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand ………………………lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2, nicht abzugsfähig -21,70……………Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten 19,60 €….Beleg 058 Gasthausrechnung mit Widmung "Besprechung Tourismusthemen". An ……………..diesem Tag- 24.8.Jahr2 hat sich der Bf an den See1 begeben. Er führte dabei ……………..ein Gespräch mit einer leitenden Mitarbeiterin des Tourismusverbandes , die eine ……………..Verwandte seiner Frau ist. …………….Er lud diese Angestellte auf ein Eis und einen Kaffee ein. Ein konkreter ……………..Werbezweck in Bezug auf diese Bewirtung ist nicht feststellbar. Insbesondere …………….fehlt es an einer feststellbaren, konkreten politischen Leistungsinformation …………….des Bf, obwohl ihm dazu Gelegenheit gegeben worden ist, derlei darzulegen und ………………nachzuweisen (Ergänzungsauftrag, vom 20.2.2023, S. 3 Pkt d). Der Bf hat in diesem Zusammenhang angegeben, (NiS 21.6.2023, S. 9), er habe den Stadt6 See, der an seine Gemeinde angrenzt, als Gebiet zum Eislaufen vermarkten wollen. Da der See1 seit XJahren erfolgreich als Gebiet zum Eislaufen vermarktet werde, habe er eine Mitarbeiterin des Fremdenverkehrsverbandes See1, die mit seiner Frau verwandt sei, auf ein Eis und einen Kaffee eingeladen, weil er sich von einem Gespräch mit ihr gute Ideen für die Vermarktung des Stadt6 Sees als Eislaufgebiet erhofft haben will. Er habe erfahren, dass die Vermarktung des See1s gegenüber den Land2en Gästen durch eine professionelle Werbeagentur durchgeführt werde. Sie habe ihm jedoch wenig Hoffnung gemacht, dass sein Ziel in Bezug auf den Stadt6 See erreichbar sein könnte. Der Bürgermeister von Stadt7 (der Stadt6 See liegt im Gemeindegebiet der Nachbargemeinde Stadt7) habe ihm mitgeteilt, dass es wegen des nicht ausreichenden Zufrierens des Stadt6 Sees im Winter ein beträchtliches Haftungsproblem geben würde, und dass er, der Bürgermeister von Stadt7, den Stadt6 See nicht zum Eislaufen freigeben würde, vor allem dann nicht, wenn man eine "große Sache" aus diesem See machen wolle (NiS 21.6.2023, S. 9) Hierzu wird durch das BFG bemerkt: Der See1 liegt auf einer Seehöhe von 2x0x0x0x m. Im Winter entsteht auf ihm Jahr für Jahr die größte XFläche (xx km lang, an seiner breitesten Stelle yy m breit) Land3s. Deshalb ist dieser See im Winter für Personen, die am Eislaufsport Interesse haben, interessant. Der Stadt6 See liegt auf einer Seehöhe von 2x0x0x m. Der See fror schon damals nicht mehr ausreichend zu, um ein gefahrloses Eislaufen zu ermöglichen (NiS 21.6.2023, S. 9). Es muss dem Bf von vornherein auch ohne dieses Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Tourismusverbandes klar gewesen sein, dass die Chancen, aus diesem See ein Eislaufgebiet zu machen, vernachlässigbar gering waren, weil der See im Winter nicht ausreichend zufror. Der See1 ist ein bekanntes idyllisches Naherholungsgebiet, wobei der Großteil des Ufers unter Naturschutz steht. Das Gespräch fand im Sommer in Stadt8 am See1 statt. Wesentlich wahrscheinlicher als das Motiv für die Bewirtung, das durch den Bf vorgebracht wurde, ist, dass der Bf im Sommer den See1 aufgesucht hat, weil er Zeit in einer schönen Gegend verbringen wollte, und weil er mit einem Mitglied seiner Familie plaudern wollte. Ein Leistungsaustausch zwischen der Bewirtung und einer konkreten erhaltenen Information ist daher nicht feststellbar. Diese Besprechung hat daher nichts mit dem Ziel der Sicherung oder Erwerbung von Einnahmen aus politischer Tätigkeit zu tun. Daraus folgt: 19,60 €…………gesamte Höhe der Rechnung lt. Beleg 058, nicht abzugsfähig 9,8 €…………….bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand …………………….lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2, nicht abzugsfähig -9,8 €……………Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten 67,16 €….Beleg 083 (Rechnung) Bf hat 4 Kisten Bier der Feuerwehr Stadt14 und ……………..Stadt15 gespendet. Damit zeigte der Bf seine Wertschätzung für die Tätigkeit ……………..der freiwilligen Feuerwehren Stadt14 und Stadt15. Er zeigte damit auch ………………seine Großzügigkeit. Ein konkreter Werbezweck, eine politische ………………Leistungsinformation des Bf ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, ………………obwohl dem Bf dazu Gelegenheit gegeben worden ist, derlei darzulegen und ………………nachzuweisen (Ergänzungsauftrag, vom 20.2.2023, S. 3 Pkt d). ……………..Als freiwillige Zuwendung ist dieser Aufwand nicht abzugsfähig gem. § 20 Abs 1 Z ……………..4 ESTG 1988. Das Demonstrieren der eigenen Großzügigkeit gehört in den ……………..Bereich der persönlichen Lebensführung und ist gem. § 20 Abs 1 Z 2 a EStG 1988 ……………..nicht abzugsfähig (VwGH 30.4.2003, 98/13/0071) . Eine Abzugsfähigkeit gem. § ……………..18 Abs 1 Z 7 lit b EStG 1988 scheitert daran, dass es sich nicht um eine ………………Zuwendung in Geld gehandelt hat. Daraus folgt: 67,16 €……………gesamte Höhe der Rechnung lt. Beleg 083, nicht abzugsfähig 33,58 €…………….bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand ………………………..lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2, nicht abzugsfähig -33,58……………..Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten 22,5 €…………….lt. Beleg 105: 22,5 €……………gesamte Höhe der Rechnung lt. Beleg 105, nicht abzugsfähig (NiS. 21.6, S. 7 ……………………..und 8)- der Bf hat auf den Ansatz dieser Kosten verzichtet 11,25 €………….bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand ………………………lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2, nicht abzugsfähig -11,25……………Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten 10,70 €……Beleg 106 Gasthausrechnung: Der Bf besuchte mit einem Gemeinderat seiner Fraktion, der evangelischer Konfession war, ein evangelisch-kirchliches Fest um öffentlich zu zeigen, dass ihm die Kirche wichtig ist. Nach dem Fest hat er diesen Gemeinderat in einem Hotel auf Getränke eingeladen, um ihm zu zeigen, dass ihm die Kirche wichtig ist. Die Kirche ist aber auch vielen Privatpersonen, die keine Politiker sind, wichtig. Deshalb besuchen auch Privatpersonen, nicht nur Politiker kirchliche Veranstaltungen. Auch Privatpersonen laden einander ein, wenn es nach der kirchlichen Veranstaltung die Gelegenheit gibt, gegen Entgelt etwas zu trinken. Das Vorbringen des Bf enthält keinen Hinweis auf eine politische Leistungsinformation ,obwohl ihm dazu Gelegenheit gegeben worden ist (Ergänzungsauftrag, vom 20.2.2023, S. 3 Pkt d). Die Bewirtung erfolgte nicht im Zusammenhang mit einer politischen, sondern einer kirchlichen Veranstaltung. Auch deshalb sind die Bewirtungskosten nicht abzugsfähig (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040 "Ladübertragen"). Zweifellos wird dieser Gemeinderat durch diese Einladung auf ein Getränk die Großzügigkeit des Bf gesehen haben. Dies war geeignet, das Ansehen des Bf zu festigen, nimmt dieser Einladung aber nicht den Charakter eines nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwandes (Beleg 106, Beilage 1 zum Schreiben vom 21.3.2023, s. 28)( vgl. VwGH 9.12.2004, 99/14/0253) . Daraus folgt: 10,70 €……………gesamte Höhe der Rechnung lt. Beleg 106 10,70 €…………..nicht abzugsfähig 5,35 €……………..bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand ………………………lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2 -5,35 €……………Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten 30 €…………Beleg 108 Gasthausrechnung 30€. Der Bf hat anlässlich eines Konzertes, das er ………………..mit zwei Wahlhelfern besucht hat, 4 Sänger und die 2 Wahlhelfer auf Speisen ………………..und Getränke eingeladen (Beilage 1 Schreiben 21.3.2023, S. 28). Daher sind ………………..nach Abzug des Eigenkonsums (3 € für Kaffee) 1/3 der Kosten der Bewirtung …………………der Wahlhelfer zuzuordnen. Die Bewirtung der Wahlhelfer erfolgte im Gegenzug für die Hilfe der Wahlhelfer im Wahlkampf des Bf und war daher entgeltlich. 9 € sind daher als entgeltlicher Bewirtungsaufwand abzugsfähig (vgl. VwGH 15.6.1988, 87/13/0052 VwGH 99/13/0208; VwGH 24.10.2005, 2001/13/0272). Die Bewirtung der Sänger steht jedoch in keinem erkennbaren Zusammenhang mit einer konkreten Leistungsinformation, da eine solche trotz gebotener Gelegenheit (Ergänzungsauftrag, Vorhalt 20.2.2023, S. 3 Pkt. 3d) nicht behauptet worden ist. Der Bf lädt bei solchen Anlässen (hier: Konzert) üblicherweise Sänger oder sonstige Mitwirkende bei einer Veranstaltung auf Getränke ein, um von einem Sprecher per Mikrophon öffentlich begrüßt oder sonstwie erwähnt zu werden, damit die bei der Veranstaltung Anwesenden darüber informiert oder daran erinnert werden, dass der Bf auch anwesend sei. So war es auch bei dieser Konzertveranstaltung . Die Botschaft "ich bin auch da" ist keine Leistungsinformation. Schon deshalb ist die Einladung der Sänger keine Werbemaßnahme; die Kosten dieser Bewirtung sind daher nicht abzugsfähig (VwGH 30.4.2003, 98/13/0071). Zudem ermöglicht eine Bewirtung auf einer Veranstaltung, die keine politische Veranstaltung ist - dieses Konzert war keine politische Veranstaltung- jedenfalls keinen Abzug von Werbungskosten (VwGH vom 14.12.2000, 95/15/0040). Zweifellos fördert es das öffentliche Ansehen des Bf, wenn er bei einer öffentlichen Konzertveranstaltung durch einen Sprecher per Mikrophon gut hörbar für alle Konzertgäste begrüßt oder sonstwie erwähnt wird. Da die Getränkeeinladung zu Gunsten der Sänger dieses Öffentlich-Erwähnt-Werden begünstigt hat, diente dieses Einladung der Festigung des öffentlichen Ansehens des Bf. Daher war die Getränkeeinladung eine Repräsentationsmaßnahme, die allerdings gem. § 20 Abs 1 Z 3 EST 1988 keinen Abzug von Werbungskosten ermöglicht (VwGH vom 9.12.2004, 99/14/0253; 31.3.2003 , 99/14/0071). Im Ergebnis sind daher 18 € (Bewirtung der 4 Sänger) und der Eigenkonsum (3€ für Kaffee, vgl. NiS 9.2.2023, S. 4) nicht abzugsfähig, 9 € sind als Bewirtungsaufwand für die zwei Wahlhelfer abzugsfähig. Die Werbungskosten sind daher bei Berücksichtigung der bisher durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten aus dieser Rechnung (15 € von 30 € lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2 insgesamt 50% aller Bewirtungskosten) wie folgt anzusetzen: 30 €……………gesamte Höhe der Rechnung lt. Beleg 108 -3 €…………….Eigenkonsum Kaffee, nicht abzugsfähig (vgl. NiS. 9.2.2023 S. 4) 27 €……………Bewirtung der Eingeladenen -18 €…………..2/3 von 27 € Bewirtung der Sänger, nicht abzugsfähig 9 €……………..Abzugsfähiger Bewirtungsaufwand wegen Bewirtung der 2 Wahlhelfer -15 €…………..bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand …………………….lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2 -6 €………………Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten 45,1 €………….Belege Nr. 114, 2 Rechnungen "Besprechungen mit politischem Mitbewerber" …………………….Der Bf bringt vor, bei dem zeitgleich zur Bewirtung stattfindenden Gespräch …………………….mit einem politischen Mitbewerber sei es um die Regierungsverhandlungen gegangen, in seinem Fall um Landwirtschaftsthemen (Beilage 1 zum Schreiben vom 21.3.2023, S. 29). Der Bf lässt in diesem Vorbringen nicht erkennen, dass er bei diesem Gespräch eine politische Leistungsinformation weitergegeben habe, obwohl ihm dazu Gelegenheit gegeben worden ist (Ergänzungsauftrag, vom 20.2.2023, S. 3 Pkt d). Es kann daher nicht festgestellt werden, dass diese Bewirtung der Werbung gedient hat. Der Bewirtungsaufwand von 45,1 € ist daher nicht abzugsfähig. Daraus folgt 45,10 €………….gesamte Höhe der Rechnung lt. Beleg 114 45,10 €………….nicht abzugsfähig 22,55 €…………..bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand ………………………lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2 22,55 €………….Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten 19 €…………..Beleg 117 23.11.Jahr2 Gasthausrechnung "Mitarbeiterbesprechung". Der Bf …………………. (Beilage 1 Schreiben 23.1.2023, S. 29) hat zwei Parlamentsmitarbeiter eingestellt. Um mit beiden die Aufgabengebiete zu besprechen und die Zusammenarbeit zu regeln, habe er sie zu einem Arbeitsessen eingeladen. In diesem Zusammenhang sind 19 € an Bewirtungskosten angefallen. Hiezu wird festgestellt: Die Parlamentsmitarbeiter beziehen von der öffentlichen Hand ein Gehalt. Es ist nicht die Aufgabe des Bf, diese zu bezahlen. Der Bf ist zwar der dienstliche Vorgesetzte, aber nicht der Arbeitgeber dieser Mitarbeiter. Arbeitgeber der Mitarbeiter ist das Parlament. Ein Leistungsaustausch zwischen der Mitarbeit dieser Personen im Parlament und dieser Einladung zu einem Arbeitsessen ist daher nicht feststellbar (vgl. VwGH 99/13/0208). Auch kann ein konkreter Werbezweck dieser Einladung nicht festgestellt werden (vgl. VwGH 9.12.2004, 99/14/0253), obwohl dem Bf Gelegenheit geboten worden ist, in Bezug auf jede Bewirtung einen Werbezweck darzulegen (Ergänzungsauftrag 20.2.2023, S. 3). Die Bewirtungskosten sind daher gem. § 20 Abs 1 Z 3 (Repräsentationsaufwand) nicht abzugsfähig. Daraus folgt: 19,0 €…………..gesamte Höhe der Rechnung lt. Beleg 117 19,0 €…………..nicht abzugsfähig 9,5 €……………..bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand …………………….lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2 -9,5 €……………Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten Zusammenfassung der nicht abzugsfähigen, obwohl der Höhe nach nachgewiesenen Kosten, die von den durch den Bf angesetzten Werbungskosten (2.910,75 € lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2) abgezogen werden: 48 €……….Beleg 005 17,25 €…..Beleg 021 43,95 €…..Beleg 026 3,60 €……Beleg 027 30,5 €…….Beleg 030 7,5 €……….Beleg 033 21,7 €..…..Beleg 048 9,8 €….…..Beleg 058 33,58 €…..Beleg 083 11,25 €…..Beleg 105 5,35 €…….Beleg 106 6 €………….Beleg 108 22,55 €…….Beleg 114 9,5 €………..Beleg 117 270,53…….Summe nicht abzugsfähige Werbungskosten im Zusammenhang mit Bewirtungen c.) Bei der nachstehenden, durch Rechnung nachgewiesenen Bewirtung handelt es sich um eine private Aktivität Nicht alles, was ein Politiker während eines Wahlkampfes unternimmt, ist eine politische Tätigkeit. Damit ist gemeint: 14,40 € …..Beleg Nr. 60 vom August Jahr2 (Gasthausrechnung, Getränke für Sänger bei ………………..einem Begräbnis) [die angeblichen Kosten von 70 € lt Eigenbeleg wurden oben ………………..bei den anderen Eigenbelegen (Pkt a) behandelt, zu den angeblichen Kosten von ……………….100 € siehe unten bei den Ausgaben lt Belegen Pkt 5a]. Die Teilnahme an einer Beerdigung und die Übernahme von Bewirtungskosten in diesem Zusammenhang ist eine private Angelegenheit, eine Aufwendung für die Lebensführung, auch wenn sie durch die gesellschaftliche Stellung des Bf mitveranlasst gewesen ist, bei der der einladende Bf Großzügigkeit (durch die Getränkeeinladung) und Anstand (durch die Teilnahme am Begräbnis) gezeigt hat (Schreiben vom 21.3.2023, Beilage 1, Pkt 43), und dadurch das öffentliche Ansehen, das er genießt, gefestigt hat. Dabei handelt es sich um Ausgaben i.S. des § 20 Abs 1 Z 2 lit a und § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988. Die Bewirtung steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Begräbnisfahrt, die geprägt war von einem Totengedenken und nicht von einer politischen Aktivität (Schreiben vom 21.3.2023, Beilage 1, Pkt 43). Die Bewirtung ist daher auch wegen des unpolitischen Zwecks der Veranstaltung nicht abzugsfähig (vgl. 14.12.2000, 95/15/0040). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Bf im Zusammenhang mit dieser Getränkeeinladung eine politische Leistungsinformation weitergegeben hat, obwohl ihm Gelegenheit gegeben worden ist, derlei vorzubringen (Schreiben vom 21.3.2023, Beilage 1, Pkt 43; Ergänzungsauftrag vom 20.2.2023; S. 3, Pkt 3.d). Es handelt sich daher auch deshalb um einen nicht abzugsfähigen Aufwand der Lebensführung i.S. von § 20 Abs 1 Z 2 lit a und § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 ( VwGH 29.11.2000, 95/13/0026; VwGH 30.4.2003, 98/13/0071). 14,40 €………privat veranlasster Aufwand 7,2 €………….50% dieses Bewirtungsaufwandes wurden durch den Bf steuerlich geltend …………………..gemacht 7,2 €…………..nicht abzugsfähiger Bewirtungsaufwand d.) als Werbungskosten anzuerkennende Kosten von Bewirtungen wegen Entgeltcharakters: Es erhöhen sich jedenfalls die abzugsfähigen Aufwendungen verglichen mit den Ansätzen des Bf, da der Bf bisher nur 50% dieser Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt hat (VwGH 24.10.2005; 2001/13/0272). Der pauschale Abzug von 50% ist in Bezug auf diese Werbungskosten, die im Rahmen eines Leistungsaustausches angefallen sind, nicht zulässig. Allerdings ist der Anteil der eigenen Konsumation des Bf abzuziehen oder gegebenenfalls zu schätzen (24.10.2005; 2001/13/0272). 51,65 €…..Beleg 009; Einladung des Chauffeurs, der ihn zu einer Tagung des ………………österreichischen DBundes vom 14.3.Jahr2 gebracht hat. Diese ………………Einladung war eine Abgeltung der Chauffeurdienste und hatte daher ……………….entgeltlichen Charakter. Diese Bewirtung durch den Bf wäre nicht erfolgt, wenn ………………der Bewirtete den Bf damals nicht chauffiert hätte. -16,15 €…. Abzug wegen Eigenkonsumation. Diese Rechnung enthält die Kosten des ……………….Konsums von Speisen und Getränken durch zwei Personen. Der eigene Konsum ……………….des Bf (zumindest 7,2 € + 8,95 €) wird daher geschätzt 35,5 €……..Summe Werbungskosten -25,83……..bisher durch Bf geltend gemacht: 51,65/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2" 9,68 €……….Erhöhung der Werbungskosten durch BfG (Beleg 009) (vgl. VwGH 6.7.1981, 3147/79; 25.1.1983, 82/14/0081 ; 84/14/0035; vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/15/0050; 99/13/0208). 11,10 €…..Beleg 016; Einladung der Ortsgruppe [...] am 10. Monat2 Jahr2; Am 16. Monat2 Jahr2 ………………beschloss der TA die UL im Monat1 Jahr2, es erscheint glaubhaft, ……………..dass dies ……………….am 10. Monat2 Jahr2 von den Parteifunktionären schon erwartet worden sein muss, ……………….zumal am 10. Monat2 Jahr2 der EHX einer der TXen zurückgetreten war. -2,20 €…….Abzug wegen Eigenkonsumation (vgl. NiS. 9.2.2023, S. 4) Diese Rechnung ………………..enthält die Kosten des Konsums von 4 Getränken durch vier Personen. Der Bf ………………..wird daher ein Getränk konsumiert haben. Das preisgünstigste Kaffegetränk ………………..kostete 2,20 €. Dieses ist durch den Bf konsumiert worden (NiS 9.2.2023, S. 4). 8,9 €………..Werbungskosten -5,55………..bisher durch Bf geltend gemacht: 11,10/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2" 3,35 €……….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 016) Allerdings erwartete der Bf bereits seit Anfang des Jahres Jahr2 die baldige Nationalratswahl, da es in der damaligen TX zwischen den Funktionären der TXen zwischenmenschliche Konflikte gab, die eine Beendigung der TX in absehbarer Zeit erwarten ließen. Es war auch damals bekannt, dass der EHX einer der beiden TXen RP XXX stand, und es war auch bekannt, dass ein EXer RPer RR NT NÜ und daraufhin sofort die TX NG wollte. Es hat sich um eine Einladung von lokalen Parteifunktionären aus dem Anlass der Gründung und Festigung von Strukturen der Ortspartei gehandelt. Es musste damals ein Ortsparteiobmann, ein Stellvertreter und andere Personen gefunden werden, die bereit waren, auf kommunaler Ebene die Parteiarbeit zu übernehmen. Die Suche des Bf war erfolgreich; bei dieser Besprechung fanden sich auf die Bitte des Bf hin Personen bereit, diese Ämter zu übernehmen und für die Ortsparteigruppe tätig zu sein. Diese Schaffung einer Personalstruktur auf kommunaler Ebene war angesichts der unmittelbar bevorstehenden Nationalratswahl wichtig für den Bf. Diese damals besprochenen strukturellen Maßnahmen waren im politischen Interesse des Bf, da er bei der Nationalratswahl antreten wollte. Ein Politiker wie der Bf , der sich Chancen ausrechnete, bei der Nationalratswahl an wählbarer Stelle gereiht zu werden, benötigte die Unterstützung der lokalen Parteifunktionäre, um einen wirkungsvollen Wahlkampf organisieren zu können. Dazu war es notwendig, dass überhaupt Personen dazu veranlasst werden konnten, Parteifunktionen auf kommunaler Ebene zu übernehmen. Die Einsetzung lokaler Funktionäre hatte den Sinn, in weiterer Folge den Wahlkampf des Bf auf der Ebene dieser Ortsparteigruppe zu unterstützen. Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Wahlhelfer der Ortspartei war für den Bf von großem Wert, da diese Funktionäre der Ortspartei die Menschen vor Ort idR besser kannten als der Bf, und daher am Beginn von Gesprächen mit potentiellen Wählern, indem sie den Bf den Anwesenden vorstellten, behilflich sein konnten. Die Einladung diente daher der Verwirklichung seines politischen Ziels, wieder den Einzug in den Nationalrat herbeizuführen, und sie war eine Abgeltung der Bereitschaft, Parteifunktionen auf kommunaler Ebene zu übernehmen;. Diese Kosten waren Teil des Leistungsaustausches "Übernahme von Parteifunktionen auf kommunaler Ebene" und "Bewirtung" . Diese Bewirtung durch den Bf wäre nicht erfolgt, wenn sich die Teilnehmer der Besprechung nicht bereit erklärt hätten, den Wahlkampf des Bf durch Übernahme von kommunalen Parteifunktionen zu unterstützen (NiS 9.2.2023, S. 5,16; vgl. Beilage 1 zum Schreiben vom 21.3.2023, S. 10). 108,40 €….Beleg 037 Bewirtung lokaler, ehrenamtlicher Parteifunktionäre nach einer ……………….Wanderung mit den Funktionären in einem Gasthaus am 12.7.Jahr2; Der Bf hat ……………….die Mitglieder seiner Gemeinderatsfraktion zu dieser Wanderung und einem ……………….anschließenden Essen eingeladen. Alle Mitglieder seiner Gemeinderatsfraktion ……………….mussten damals den Bf oft vertreten, da er wegen anderer politischer ……………….Funktionen (Jahr2 befand sich der Bf ständig im Wahlkampf zuerst für die seit ……………….Anfang des Jahres erwartete Nationalratswahl, und danach für die ……………….TL im ZM) oft nicht in der Gemeinde sein konnte. Diese Bewirtung ……………….erfolgte im Gegenzug für diese bereits erfolgte und weiterhin regelmäßig ……………….geschehene Vertretungstätigkeit. Durch diese Vertretungstätigkeit haben die ……………….Mitglieder seiner Gemeinderatsfraktion dem Bf ermöglicht, außerhalb seiner ……………….Gemeinde seinen Wahlkampf zu führen. Diese Bewirtungskosten sind, weil sie ……………….Teil eines Leistungsaustausches zwischen dem Bf und seiner ………………..Gemeinderatsfraktion waren, als Werbungskosten abzugsfähig. Diese ………………..Bewirtung wäre nicht erfolgt, wenn sich die Teilnehmer der Wanderung nicht ………………..bereiterklärt hätten, den Bf oft zu vertreten, um den Wahlkampf des Bf zu ………………..unterstützen (Beilage 1, Schreiben vom 21.3.2023, S.7, Pkt 20). -21,68 €…..1/5 Abzug wegen Eigenkonsumation. Diese Rechnung enthält die Kosten des ……………….Konsums von Speisen und Getränken durch ca 5 Personen. Dies wird auf Grund ……………….der Höhe des Rechnungsbetrages geschätzt; die Rechnung selbst ist ………………..weitgehend unleserlich. Der eigene Konsum des Bf wird daher in Höhe von 1/5 …………………geschätzt. 86,72 €…….Werbungskosten -54,2 €………bisher durch Bf geltend gemacht: 108,4/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2" 32,52 €……..Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 037) 63,60 €….Beleg 061 Einladung lokaler Wahlhelfer der Ortsgruppe seiner Heimatgemeinde ……………..mitten im Wahlkampf am 30.8.Jahr2 in einem Gasthaus; Unmittelbar vor dieser ……………..Einladung hat der Bf die lokalen Wahlhelfer bei einer Strategiebesprechung ………………ersucht, mindestens einmal jeden Haushalt der Heimatgemeinde aufzusuchen ………………und Werbebotschaften persönlich zu übergeben. Die ehrenamtlich tätigen ……………..Wahlhelfer haben sich dazu bereit erklärt und wurden im Gegenzug durch den ……………..Bf auf Speisen und Getränke eingeladen. Es liegt ein Leistungsaustausch ………………zwischen dieser Bewirtung und der Mitwirkung der Wahlhelfer im Wahlkampf ………………vor; diese Bewirtung hatte daher den Charakter eines Entgeltes. Diese Einladung ……………….wäre nicht erfolgt, wenn sich die Teilnehmer der Besprechung nicht bereit ……………….erklärt hätten, den Wahlkampf des Bf durch Besuche der Bewohner der ……………….Heimatgemeinde zu unterstützen (vgl. VwGH 6.7.1981, 3147/79; 25.1.1983, ………………82/14/0081 ; 84/14/0035; vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/15/0050; 99/13/0208; ……………….24.10.2005; 2001/13/0272). ………………Diese Rechnung enthält vier Essen, sodass anzunehmen ist, dass die Kosten ………………von Speisen und Getränken für vier Personen in der Rechnung enthalten sind. ………………Der eigene Konsum des Bf wird daher in Höhe von ¼ geschätzt. -15,9 €……1/4 Abzug wegen Eigenkonsumation. 47,7 €…….Werbungskosten -31,8……….bisher durch Bf geltend gemacht: 63.6/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2" 15,9 €………Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 061) Diese Einladung der Wahlhelfer war im politischen Interesse des Bf, da er bei der Nationalratswahl an wählbarer Stelle gereiht war. Ein Politiker wie der Bf , der bei der Nationalratswahl an wählbarer Stelle gereiht war, benötigte die Unterstützung der lokalen Wahlhelfer, um einen wirkungsvollen Wahlkampf organisieren zu können. Daher war es zweckmäßig, die Wahlhelfer im Gegenzug zur Unterstützung im Wahlkampf einzuladen. Die Einladung diente daher der Verwirklichung seines politischen Ziels, wieder den Einzug in den Nationalrat zu erreichen. (Beilage 1, Schreiben vom 21.3.2023, S.17, Pkt 44). 11,60 €….Beleg 066 Gasthausrechnung mit handschriftlichem Vermerk "Wahlwerber" ………………(Gasthausrechnung) Nr. 66 vom 8.9.Jahr2 . - damit sind Wahlhelfer gemeint (vgl. ………………Beilage 1 Schreiben vom 21.3.2023, S. 18) versehen. ………………Bei diesem Beleg handelt es sich um einen Zahlungsbeleg ………………(Gasthausrechnung mit Bestätigung der Barzahlung von 11,60 €). ……………….Der Bf hat seine Wahlhelfer auf Getränke eingeladen . Diese Einladung hatte ……………….Entgeltcharakter. Die Wahlhelfer unterstützten seinen Wahlkampf, dh sie ……………….gingen mit dem Bf von Haus zu Haus und von Betrieb zu Betrieb, sie ……………….organisierten auch die Betriebe, deren Inhaber mit einem Besuch des ……………….wahlkämpfenden Bf und seiner Helfer einverstanden waren, sie organisierten ……………….auch Personen, die der Wahlkampftruppe des Bf Einlass in die Wohnblocks ……………….gewährten, und er hat sie im Gegenzug auf diese Getränke eingeladen . Diese ……………….Bewirtung durch den Bf wäre nicht erfolgt, wenn es diese Mithilfe der ……………….Bewirteten im Wahlkampf des Bf nicht gegeben hätte (vgl.Beilage 1 Schreiben ……………….vom 21.3.2023, S. 18) (vgl. VwGH 6.7.1981, 3147/79; 25.1.1983, 82/14/0081 ; ……………...84/14/0035; vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/15/0050; 99/13/0208; 24.10.2005; ………………2001/13/0272). -2,00 €……Abzug wegen Eigenkonsumation. Diese Rechnung enthält die Kosten des ……………….Konsums von Getränken durch fünf Personen. Der eigene Konsum .des Bf wird lt. ……………….Aussage NiS. 9.2.2023, S. 4, festgestellt 9,60 €…….Werbungskosten -5,8 €……….bisher durch Bf geltend gemacht: 11,6/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2" 3,8 €………..Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 066) 21,1 €……Belege 070 2 Gasthausrechnungen "Betriebsbesuche [...]"( Der Bf ist an ……………..diesem Tag im Wahlkampfeinsatz gewesen. Begleitet von Mitgliedern der ……………..Ortsgruppe seiner Partei hat er Betriebsbesuche, dh Gasthausbesuche ……………..durchgeführt, um mit den Gästen ins Gespräch zu kommen, und um ………………Werbemittel (z.B. Kugelschreiber, Feuerzeuge) zu verteilen. In diesem ………………Zusammenhang hat er die Begleiter von der Ortsgruppe seiner Partei auf ………………Getränke eingeladen. Diese Einladung hatte Entgeltcharakter. Die Mitglieder der ………………Ortsgruppe unterstützten seinen Wahlkampf, in dem sie ihn bei den ……………….Betriebsbesuchen begleitet haben, und er hat sie im Gegenzug auf Getränke ……………….eingeladen. Ohne die Mitwirkung der Bewirteten im Wahlkampf des Bf wäre es ……………….nicht zu dieser Bewirtung gekommen (Beilage 1 zum Schreiben vom 21.3.2023, ……………….S. 19) (vgl. VwGH 6.7.1981, 3147/79; 25.1.1983, 82/14/0081 ; 84/14/0035; vgl. …………......VwGH 31.1.2019, Ra 2018/15/0050; 99/13/0208; 24.10.2005; 2001/13/0272). ………………Der gesamte Aufwand von 21,1 € setzt sich zusammen wie folgt: 13,2 € ……..070; Rechnung 11.9.Jahr2, 5 Getränke, daher -1,9 €……….Eigenkonsum (NiS. 9.2.2023, S. 4) 11,3 €………Werbungskosten erste Rechnung 7,9 € ……….070; Rechnung 11.9.Jahr2, 3 Getränke, daher -2,5 €……….Eigenkonsum (NiS. 9.2.2023, S. 4) 5,4 €………..Werbungskosten zweite Rechnung 11,3 €……..Werbungskosten erste Rechnung 5,4 €……….Werbungskosten zweite Rechnung 16,7 €……..Summe Werbungskosten aus beiden Rechnungen lt. Belegen 070 -10,55 €……bisher durch Bf geltend gemacht: 21,1/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2" 6,15 €……...Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Belege 070) 12 €………..Beleg 075: 1 Gasthausrechnung für u.a.ein "XKuchen"vom 20.9.Jahr2: ……………….(handschriftlicher Vermerk des Bf vom 20.9.Jahr2; fast zur Gänze unleserliche ……………….Rechnung von "BA"). -6 €………….bisher durch Bf geltend gemacht: 12/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2" 6 €…………..Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 075) Der Bf war an diesem Tag im Wahlkampfeinsatz in A. Er hat sich dabei auch im Nahbereich eines Wahlwerbestandes seiner Partei aufgehalten. Bei diesem Wahlwerbestand verteilten der Bf und viele freiwillige Helfer Folder, Kugelschreiber, Feuerzeuge usw. Diese freiwilligen Helfer arbeiteten ehrenamtlich für den Wahlkampf des Bf. Daher hat er für zumindest einen dieser Helfer ein "XKuchen" in einer Astädtischen Konditorei erworben, deren Inhaberin seiner Partei wohlgesonnen ist. Diese Kosten von 12 € waren eine Abgeltung für die Mithilfe im Wahlkampf des Bf und daher als Werbungskosten abzugsfähig. Diese Bewirtung durch den Bf wäre nicht erfolgt, wenn es diese Mitwirkung des Bewirteten im Wahlkampf des Bf nicht gegeben hätte (Beilage 1 zum Schreiben vom 21.3.2023, S. 21).Dass ein Teil dieser 12 Euro auch auf eine Konsumation des Bf selbst entfällt, ist nicht feststellbar (Beleg 075). Dies gilt jedoch nicht für den angeblichen Kauf einer Leberkäsemmel für einen Wahlhelfer, für den es abgesehen von einem handschriftlichen Vermerk des Bf keinen Beleg gibt (siehe "Beleg" Nr. 75, siehe oben Pkt a zum "Beleg" Nr. 75). Die Kosten des Bf können nur anerkannt werden, wenn sie auch nachgewiesen werden (vgl. etwa VwGH vom 2. August 2000, 94/13/0259; VwGH 14.12.2000, 95/15/0040 Ladübertragen; 99/14/0071 ) . 35,1 €……..Belege 076: 3 Gasthausrechnungen mit Vermerk "Betriebsbes." ……………...22.9.Jahr2: ……………… Diese Rechnungen wurde im erkennbaren Zusammenhang mit den ……………….handschriftlichen Vermerken "Betr. Besuche" versehen. ……………….Bei diesen Belegen handelt es sich um Zahlungsbelege (drei ……………….Gasthausrechnungen mit Bestätigungen der Barzahlungen von insgesamt ……………….35,10 €). Der Bf war an diesem Tag im Wahlkampfeinsatz in einer Nachbargemeinde. Er hat zusammen mit ehrenamtlichen Wahlhelfern Betriebe besucht, dh ausnahmslos Gasthäuser, und dort Werbebroschüren und sonstiges Werbematerial verteilt, und versucht, mit den Menschen ins Gespräch zu kommen. Die Anwesenheit der ehrenamtlichen Wahlhelfer der Ortspartei war für den Bf von großem Wert, da diese Funktionäre der Ortspartei die Menschen vor Ort idR besser kannten als der Bf, und daher beim Beginn von Gesprächen, indem sie den Bf den Anwesenden vorstellten, behilflich sein konnten. Daher hat er diese Helfer in den besuchten Gasthäusern auf Getränke eingeladen. Diese Kosten waren eine Abgeltung für die Mithilfe im Wahlkampf des Bf und daher als Werbungskosten abzugsfähig (Beilage 1 zum Schreiben vom 21.3.2023, S. 21). 9,9 € ………076; 1.Rechnung 22.9.Jahr2,4 Getränke -2,40 €…….Eigenkonsum (NiS. 9.2.2023, S. 4) 7,5 €………..Werbungskosten erste Rechnung 11,9 €……..076; 2. Rechnung vom 22.9.Jahr2, 4 Getränke -2,70 €…….Eigenkonsum (NiS. 9.2.2023, S. 4) 9,2 €………..Werbungskosten 2. Rechnung 13,30 € …….076; dritte Rechnung 11.9.Jahr2, 5 Getränke, daher -2,20 €………Eigenkonsum (NiS. 9.2.2023, S. 4) 11,10 €………Werbungskosten dritte Rechnung vom 22.9.Jahr2, 27,8 €………..Summe Werbungskosten aus allen Rechnungen lt. Belegen 076 -17,55 €………bisher durch Bf geltend gemacht: 35,1/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2" 10,25 €……….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Belege 076) 12 €………Beleg 077 23.9.Jahr2 Gasthausrechnung mit Vermerk "Traktorfahrer": Der Bf hat ……………..einen Gemeindewandertag mitorganisiert, der zur RSeehütte /DT ……………..führte. Um auch älteren Bürgern die Teilnahme zu ermöglichen, ihnen jedoch - ………………einen für sie zu langen Fußmarsch zu ersparen, hat der Bf einen Traktorfahrer ………………gebeten, mit einem Traktor-Anhänger die älteren Bürger zu dieser Hütte zu ……………….bringen. Im Gegenzug hat er dem Traktorfahrer das Mittagessen bezahlt. Diese ………………Aktion zu Gunsten der Senioren der Gemeinde hat zu vielen positiven ……………….Rückmeldungen der Gemeindebürger an den Bf geführt. Dies war für den Bf ……………….kurz vor der Nationalratswahl wichtig. ……………….Die Kosten des Mittagessens sind Kosten der Organisation des ……………….Gemeindewandertages. Sie sind Teil des Leistungsaustausches "Bewirtung" und ………………"Transport", und daher Werbungskosten . -6 €…………bisher durch Bf geltend gemacht: 12/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2" 6 €………….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 077) 34,90 €….Beleg 079 Gasthausrechnung mit einem getippten Zeitplan "Wahlkampftag in ……………..*** 25. 9. Jahr2" 3 Getränke, 3 Speisendaher -10,80 €…Eigenkonsum (Gulasch, Apfelsaft) 24,10 €…..Werbungskosten be[...]d diese Rechnung -17,45 €….bisher durch Bf geltend gemacht: 34,9/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2" 6,65 €…….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 079) Der Bf war an diesem Tag im Wahlkampfeinsatz in einer Gemeinde in seinem Wahlkreis. Er hat zusammen mit ehrenamtlichen Wahlhelfern Betriebe besucht, dh Gasthäuser und auch andere Betriebe, dort Werbebroschüren und sonstiges Werbematerial verteilt, und versucht, mit den Menschen ins Gespräch zu kommen. Die Anwesenheit der ehrenamtlichen Wahlhelfer der Ortspartei war für den Bf von großem Wert, da diese Funktionäre der Ortspartei die Menschen vor Ort idR besser kannten als der Bf, und daher am Beginn von Gesprächen, indem sie den Bf den Anwesenden vorstellten, behilflich sein konnten. Daher hat er diese Helfer in den u.a. auch besuchten Gasthäusern auf Essen und Getränke eingeladen. Diese Kosten waren abzüglich des Eigenkonsums des Bf eine Abgeltung für die Mithilfe im Wahlkampf des Bf und daher als Werbungskosten abzugsfähig (Beilage 1 zum Schreiben vom 21.3.2023, S. 22; Beleg 079). 23,60 €….Beleg 083 Gasthausrechnung mit dem Vermerk " Hausbesuche Stadt12, ……………..Mittagessen und Getränke mit Ortsgruppe. Der Bf ist an diesem Tag im ………………Wahlkampfeinsatz gewesen. Begleitet von 1 Mitglied der Partei-Ortsgruppe ………………Stadt12 hat er Hausbesuche durchgeführt. Beim Mittagessen hat er seinen ………………Begleiter von der Ortsgruppe Stadt12 auf Essen und 1 Getränk eingeladen. ………………Diese Einladung hatte Entgeltcharakter. Dieser Funktionär der Ortsgruppe ………………Stadt12 unterstützte seinen Wahlkampf, indem er ihn bei den ………………Hausbesuchen begleitet hat, und er hat ihn im Gegenzug zum Mittagessen ………………eingeladen (Beilage 1 zum Schreiben vom 21.3.2023, S. 23). ………………2 Getränke, 2 Speisen daher zumindest -10,30 €…Eigenkonsum 13,30 €…..Werbungskosten be[...]d diese Rechnung 083. -11,8 €…….bisher durch Bf geltend gemacht: 23,6/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2" 1,5 €……….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 083) 7,50 €…… Beleg 086 Einladung lokaler Wahlhelfer zu einer Jause im ……………..Wahlkampf am 4.10.Jahr2; Es hat sich um eine Einladung von lokalen ………………Wahlhelfern aus dem Anlass der Abgeltung der Mitwirkung im Wahlkampf ……………..anlässlich der bevorstehenden Nationalratswahl im Monat1 Jahr2 gehandelt. Die ……………..Wahlhelfer haben mit dem Bf bei einem Wahlkampfeinsatz Werbemittel (Folder, ……………..Kugelschreiber, Feuerzeuge) verteilt, im Gegenzug hat sie der Bf bewirtet. Ein ……………..Eigenkonsum ist in Bezug auf diese Rechnung nicht feststellbar.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100334/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100334.2020
Stammnummer
141892
Gültig
27.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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