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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100334/2020

Werbungskosten eines Politikers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100334/2020vom 27.07.2023Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

………………Diese Bewirtung der Wahlhelfer war im politischen Interesse des Bf, da er bei ……………….der Nationalratswahl an wählbarer Stelle gereiht war. Ein Politiker wie der Bf , ………………der bei der Nationalratswahl an wählbarer Stelle gereiht war, benötigte die ……………….Unterstützung der lokalen Wahlhelfer, um einen wirkungsvollen Wahlkampf ……………….organisieren zu können. Die Einladung diente daher der Verwirklichung seines ………………politischen Ziels, wieder den Einzug in den Nationalrat zu erreichen. Die ……………….Einladung ist als Entgelt für die Mithilfe im Wahlkampf anzusehen (Beilage 1 ……………….Schreiben vom 21.3.2023, S. 23). -3,75 €……bisher durch Bf geltend gemacht: 7,5/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2" 3,75 €……….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg Nr. 86) 4 €………….Beleg 087 Einladung eines lokalen Wahlhelfers zu einem Getränk im ……………….Wahlkampf am 4.10.Jahr2 aus dem Anlass der Abgeltung der Mitwirkung im ……………….Wahlkampf anlässlich der bevorstehenden Nationalratswahl im Monat1 Jahr2 ……………….(Beilage 1 Schreiben vom 21.3.2023, S. 23,24). ……………….2 Getränke, daher -1,9€……….Eigenkonsum (NiS. 9.2.2023, S. 4) 2,1 €……….Werbungskosten be[...]d diese Rechnung 087. -2 €………….bisher durch Bf geltend gemacht: 4/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2" 0,1 €……….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg Nr. 087) 4,30 €…….Beleg 091 10.10.Jahr2 Gasthausrechnung ("Stadt16 Wahlw.") Der Bf hat mit einem ………………lokalen ehrenamtlichen Funktionär Haus- und Betriebsbesuche im Wahlkampf ………………gemacht. Im Gegenzug zur Mithilfe im Wahlkampf lud er seinen ………………Wahlhelfer zu 1 Getränk ein. Es liegt ein Leistungsaustausch zwischen der ……………….Mithilfe im Wahlkampf und dieser Einladung vor (Beilage 1 Schreiben vom ………………21.3.2023, S. 25). ………………2 Getränke, -1,90 €……Eigenkonsum Kaffee (NiS. 9.2.2023, S. 4) 2,40 €…….Werbungskosten be[...]d diese Rechnung 091. -2,15 €……bisher durch Bf geltend gemacht: 4,3/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2" 0,25 €…….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 091) 36,70 €…… Beleg 092 11.10.Jahr2 Gasthausrechnungen . Der Bf hat mit lokalen, ehrenamtlichen ………………..Funktionären Haus- und Betriebsbesuche im Wahlkampf gemacht. Im …………………Gegenzug zur Mithilfe im Wahlkampf lud er seine Wahlhelfer zu Getränken …………………ein. Es liegt ein Leistungsaustausch zwischen der Mithilfe im Wahlkampf und …………………dieser Einladung vor (Beilage 1 Schreiben vom 21.3.2023, S. 25). 8,50 € ………092; 1.Rechnung 11.10.Jahr2, 3 Getränke, -2,10 €………Eigenkonsum Kaffee (NiS9.2.2023, S. 4) 6,4 €…………Werbungskosten erste Rechnung vom 11.10.Jahr2, 11,40 € …….092; 2.Rechnung 11.10.Jahr2, 4 Getränke, 3 €…………….Eigenkonsum Kaffee (NiS. 9.2.2023, S. 4) 8,4 €…………Werbungskosten zweite Rechnung vom 11.10.Jahr2, 16,80 € ………092; 3.Rechnung 11.10.Jahr2, 6 Getränke, 2,8 €……………Eigenkonsum 1/6 14,00 €……….Werbungskosten dritte Rechnung vom 11.10.Jahr2, 6,4 €…………..Werbungskosten erste Rechnung vom 11.10.Jahr2, 8,4 €…………..Werbungskosten zweite Rechnung vom 11.10.Jahr2, 14,00 €……….Werbungskosten dritte Rechnung vom 11.10.Jahr2, 28,8 €………….Summe Werbungskosten be[...]d alle Rechnungen vom 11.10.Jahr2 ……………………(Beleg 92) -18,35 €………bisher durch Bf geltend gemacht: 36,7/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2" 10,45 €……….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 092) 22,90 €…… Beleg 093 12.10.Jahr2 Gasthausrechnungen . Der Bf hat mit lokalen, ehrenamtlichen ………………..Funktionären Haus- und Betriebsbesuche im Wahlkampf gemacht. Im …………………Gegenzug zur Mithilfe im Wahlkampf lud er seine Wahlhelfer zu Getränken …………………ein. Es liegt ein Leistungsaustausch zwischen der Mithilfe im Wahlkampf und …………………dieser Einladung vor (Beilage 1 Schreiben vom 21.3.2023, S.25) …………………Getränke für drei Personen 6,3 €………….Eigenkonsum 1/3(1/3 von 6,9; 2 € von 7,2 € und 2 € von 8,8 €, vgl. NiS. ………………….9.2.2023, S. 4) 16,60 €………Werbungskosten aus den drei Rechnungen vom 12.10.Jahr2, -11,45 €……..bisher durch Bf geltend gemacht: 22,9/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2" 5,15 €…………Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 093) 10 €………….Beleg 094 13.10.Jahr2 Gasthausrechnungen . Der Bf hat mit lokalen, ehrenamtlichen ………………..Funktionären Haus- und Betriebsbesuche im Wahlkampf gemacht. Im …………………Gegenzug zur Mithilfe im Wahlkampf lud er seine Wahlhelfer zu Getränken …………………ein. Es liegt ein Leistungsaustausch zwischen der Mithilfe im Wahlkampf und …………………dieser Einladung vor (Beilage 1 Schreiben vom 21.3.2023, S. 25). 2,7 €………….Eigenkonsum (NiS. 9.2.2023, S. 4) 7,3 €………….Werbungskosten aus der Rechnung vom 13.10.Jahr2, -5 €…………….bisher durch Bf geltend gemacht: 10/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2" 2,3 €…………..Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 094) 16,90 €…… Beleg 097 14.10.Jahr2 Gasthausrechnung . Der Bf hat mit lokalen, ehrenamtlichen ………………..Funktionären Werbematerial im Wahlkampf verteilt. Dabei hat er versucht, mit ………………..den Passanten ins Gespräch zu kommen. Im Gegenzug zur Mithilfe seiner ………………..ehrenamtlichen Helfer lud er diese zu Getränken ein. Es liegt ein …………………Leistungsaustausch zwischen der Mithilfe im Wahlkampf und dieser Einladung vor ………………..(Beilage 1 Schreiben vom 21.3.2023, S. 26). 2,2 €…………Eigenkonsum Mineralwasser (NiS. 9.2.2023, S. 4) 14,7 €……….Werbungskosten aus der Rechnung vom 14.10.Jahr2, -8,45 €………bisher durch Bf geltend gemacht: 16,9/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2" 6,25 €……….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 097) Belege 111 mit Ausnahme der Kosten der Tasse mit der Aufschrift "XYZ"(siehe insoweit Punkt 5 a) 17 €…………Rechnung A (Beleg 111) 47,90 €…….Rechnung B (Beleg 111) 253,90 €…..Rechnung C (Beleg 111) 318,8 € ……Summe Belege Nr. 111, Einladung von Parteifreunden und Wahlhelfern ………………..9.11.Jahr2, Diese Einladungen waren zum Teil Gegenleistungen an die ………………..Wahlhelfer für die Mithilfe im Wahlkampf; der Bf hat aber auch sonstige ………………..Parteifreunde eingeladen, die ihm keine konkrete Mithilfe im Wahlkampf ………………..geleistet haben. Die Kosten von 13,8 € (Erwerb einer Tasse mit der Aufschrift "XYZ" werden bei Punkt 5a erörtert. 17 €……….Rechnung A: Der Bf hat noch einen anderen Parteifreund eingeladen, der ……………….ihm keine konkrete Mithilfe im Wahlkampf geleistet hat (NiS 21.6.2023, S. 8). Er ……………….hat auch selbst etwas konsumiert. Dieser Aufwand ist weder eine ……………….Gegenleistung für Wahlkampfhilfe, noch ein feststellbarer Werbeaufwand, ………………..daher nicht abzugsfähig. 17 €………..nicht abzugsfähig (Rechnung A) 47,90 €…….Rechnung B (Beleg 111). Der Bf hat 3 Personen eingeladen, von welchen zwei Personen seinen Wahlkampf unterstützt haben. Diese Kosten für die Wahlhelfer waren eine Gegenleistung für die Mithilfe im Wahlkampf. Die dritte Person war ein Parteifreund, der seinen Wahlkampf nicht konkret unterstützt hat. Er selbst hat in Bezug auf diese Kosten nichts konsumiert, er ist nur nach der Bewirtung erschienen und hat die Rechnung beglichen. Zwei Drittel dieser Kosten sind abzugsfähig, ein Drittel ist nicht abzugsfähig. Daraus folgt: 31,93 €………47,90x 2/3 abzugsfähig als Kosten im Rahmen eines Leistungsaustausches 15,97 €………nicht abzugsfähig: 47,90 x 1/3 47,90 €……….Rechnungssumme B 253,90 €…..Rechnung C (Beleg 111): -36,27 €….…1/7 entfällt auf den nicht abzugsfähigen Eigenkonsum des Bf (36,27 €) (NiS ………………….21.6.2023, S. 8) -72,54 €……..2/7 entfallen auf die nicht abzugsfähige Bewirtung von Parteifreunden, die …………………..keine Wahlkampfhilfe geleistet haben. 145,09 €…….4/7 entfallen auf die Bewirtung von Personen, die seinen Wahlkampf …………………..unterstützt haben. Insoweit liegt ein Leistungsaustausch zwischen der ……………………Bewirtung und der Mithilfe im Wahlkampf des Bf vor. Diese Kosten sind ……………………abzugsfähig Zusammenfassung: 318,8 €…………Kosten lt. Belegen 111 (Die Kosten von 13,8 € werden bei Punkt 5a erörtert) -17 €…………….Kosten Rechnung A, nicht abzugsfähig -15,97 €……….Kosten Rechnung B, nicht abzugsfähig -36,27 €……….Eigenkonsum Rechnung C, nicht abzugsfähig -72,54 €……….Bewirtung von Parteifreunden, die keine Wahlhelfer waren (Rechnung ……………………C), nicht abzugsfähig 177,02 €………abzugsfähig (Bewirtung als Gegenleistung für Wahlkampfhilfe) Der Betrag von 177,02 € setzt sich wie folgt zusammen: 145,09 €……….Bewirtung von 4 Wahlhelfern lt. Rechnung C (Beleg 111), 4/7 …………………….abzugsfähig 31,93 €…………47,90x 2/3 abzugsfähig als Kosten im Rahmen eines Leistungsaustausches lt. …………………….Rechnung B 177,02 €……….Bewirtung als Gegenleistung für Wahlkampfhilfe -159,4 €………..bisher durch Bf geltend gemacht (50% von 318,8 lt. ……………………..Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2: 2.910,75 von 5.821,50) 17,62 €………….zusätzliche Werbungskosten, die über die durch den Bf geltend gemachte ………………………Werbungskosten (159,4 € be[...]d Belege Nr. 111) hinausgehen Zusammenfassung: 9,68 €……….Erhöhung der Werbungskosten durch BfG (Beleg 009)103 3,35 €………Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 016) 32,52 €……..Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 037) 15,9 €……….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 061) 3,8 €………….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 066) 6,15 €……....Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Belege 070) 6 €…………….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 075) 10,25 €……..Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Belege 076) 6 €…………….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 077) 6,65 €………..Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 079) 1,5 €………….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 083) 3,75 €………..Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg Nr. 86) 0,1 €………….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg Nr. 087) 0,25 €………..Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 091) 10,45 €……….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 092) 5,15 €…………Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 093) 2,3 €…………..Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 094) 6,25 €…………Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 097) 17,62€………..Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 111)( 147,67 €……..Summe der den Werbungskosten hinzuzurechnenden Kosten des Bf. 4.) Fahrtkosten: 4.1. Feststellungen des BFG: 14.956,70 km………..politische Fahrten lt. Excel-Liste des Bf, durchgeführt mit Kfz1 ………………………………(Schreiben vom 21.3.2023, Beilage 1, Pkt 1) -272 km ………………..doppelt angesetzte Km (siehe 4.2.c.) -2.772,2 km……………private Fahrten ( 4.2.b., z.B Fahrten zu kulturellen und geselligen Zwecken ………………………………und dergleichen) 11.912,5 km…………..Differenz: verbleibende Fahrtstrecken, die aus politischen Gründen ………………………………zurückgelegt wurden, und die gegenüber dem FA geltend gemacht wurden +2.538 km……………..Fahrten, abgerechnet mit Gemeinde lt. Fahrtenbuch Gemeinde 6.1.-……………………………..4.12.Jahr2, durchgeführt mit Kfz1 (Schreiben 21.3.2023, Beilage ……………………………..1 Pkt 1) +282 km………………..Fahrten Sozialhilfeverband lt. Fahrtenbuch Gemeinde, durchgeführt ……………………………..mit Kfz1 (Schreiben 21.3.2023, Beilage 1 Pkt 1) 14.732,5 km………….gesamte politische Fahrten des Bf Jahr2, die lt. Bf mit Kfz1 ……………………………..gefahren wurden (Beilage 1 zum Schreiben vom 21.3.2023, Pkt 1) 23.636 km……………gesamte km Jahr2 ( KFZ Kfz1 lt. BVE) , Dh, es bleiben 62,33% …………………………….politische Km (14.732,5/23.636) übrig. Daraus folgen 37,67% …………………………….Privatfahrten mit Kfz1. In diese Privatfahrten sind alle Fahrten zu …………………………….kulturellen Veranstaltungen und dergleichen (Pkt 4.2.b) inkludiert. Bei der hier durchgeführten genauen Berechnung der politischen Fahrten (Fahrten lt. Excel-Liste abzüglich der Privatfahrten lt. 4.2.b und der doppelt geltend gemachten Fahrten lt. 4.2.c ergibt sich jedenfalls ein hoher Privatanteil von 37,67 %. Es besteht daher wegen des ohnehin hohen errechneten Privatanteils kein Anlass, einen zusätzlichen Sicherheitsabschlag wegen ungenauer Fahrtenaufzeichnungen zu schätzen. Die aus politischen Gründen mit Kfz1 (Beilage 1 zum Schreiben vom 21.3.2023, Pkt 1) zurückgelegten Kilometer betragen daher mit Ausnahme der Fahrten, die mit der Gemeinde und dem Sozialhilfeverband abgerechnet wurden: 14.956,70 km………..politische Fahrten lt. Excel-Liste des Bf -272 km ………………..doppelt angesetzte Km (siehe 4.2.c.) -2.772,2 km……………private Fahrten ( 4.2.b.: Fahrten zu geselligen Zwecken und dergleichen) 11.912,5 km…………..Differenz: verbleibende Fahrtstrecken (ausgenommen die Fahrten für die ………………………………Gemeinde und den Sozialhilfeverband), die aus politischen Gründen ………………………………zurückgelegt wurden, und die gegenüber dem FA in der Excel-Liste geltend ………………………………gemacht wurden 14.956,70 km…………durch den Bf bekannt gegebene Fahrtstrecken im Zusammenhang mit der ………………………………politischen Tätigkeit mit Ausnahme der Fahrten für die Gemeinde und den ………………………………Sozialhilfeverband -11.912,5 km………….durch das BFG festgestellte politische Fahrten mit Ausnahme der Fahrten ………………………………für die Gemeinde und den Sozialhilfeverband 3.044,2 km……………..Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Fahrtstrecken durch das ……………………………….BFG 1.278,56 €………………Kürzung des Kilometergeldes 3.044,20 km x 0,42 € durch das BFG 4.2. Gründe be[...]d die Höhe der Fahrtkosten:: a.) Fahrtkosten Gewerbebetrieb und landwirtschaftlicher Betrieb 2.500 € = x km mal 0,42 € (Fahrten Gewerbebetrieb) 2.500 € /0,42 € = x km 5.952,38 = x km 2.500 €= 5.952,38 km mal 0,42 €, Dh, aus den KFZ-Kosten be[...]d Gewerbebetrieb wäre größenordnungsmäßig auf eine Kilometerleistung für den Gewerbebetrieb von 5.952 km zu schließen. Diese sind dem PKW Kfz2 zuzuordnen (Vorbringen 21.3.2023, Anlage 1; Pkt 1, 1. Seite) Die land- und forstwirtschaftlichen Fahrten wurden mit Kfz3 und danach mit Kfz4 durchgeführt (vorbringen 21.3.2023, Anlage 1, Pkt 1) b. ) Fahrten aus kulturellen, geselligen, gesellschaftlichen, kulinarischen, unterhaltenden, kirchlichen und sportlichen Anlässen, Wahrnehmung von Terminen aus derartigen Anlässen: aa.)Besuche kultureller, geselliger, gesellschaftlicher, kulinarischer, unterhaltender, kirchlicher, religiöser und sportlicher Veranstaltungen oder Wahrnehmung von Terminen derselben Art oder aus Beweggründen von Sitte und Anstand (zB- Krankenbesuch) lt. Aufstellung Ausgaben und Fahrtenbuch- politische Tätigkeit Jahr2) Bf war zwischen Januar und Juni Jahr2 bei Veranstaltungen kulturellen, geselligen, sportlichen und religiösen Inhaltes anwesend ( Faschingssitzungen Jänner, Jägerball, Benefizkonzert, Laientheateraufführung, Schirennen; XFeier für AS AR, geboren in der Heimatgemeinde des Bf, Sieger am NE Jahr11, Stadt9; Konzerte, Familienradtag, Jagdmesse, Begräbnis) Bf war zw Juli und Dezember Jahr2 bei Veranstaltungen kulturellen,kulinarischen, geselligen, sportlichen, religiösen Inhaltes anwesend [ Dorffest, Tanzveranstaltungen, Geburtstagsfeier, Feier anlässlich der Pensionierung , Konzerte, Theateraufführungen, 1 Fischfest,1…fest, gesellige Veranstaltungen von Sportklubs,1 [...] für Liebhaber schwerer Motorräder, Kirchtage, Bälle, Zeltfest, NFest (Fest zur Erinnerung an die ehemalige LTradition in Stadt16 mit Essen, Trinken und Musik);1 Wandertag; 2 Laufwettbewerbe, darunter das "HRennen"; 1 Radrennen; Weihnachtsfeiern, Adventfest, Krampuslauf, kirchliche Feste einschließlich Fest des ***-Vereins ; 1 Begräbnis](Aufstellung Ausgaben und Fahrtenbuch- politische Tätigkeit Jahr2) Dabei will er die folgenden Entfernungen mit dem PKW zurückgelegt haben (Aufstellung Ausgaben und Fahrtenbuch- politische Tätigkeit Jahr2): 34,5 km…..27.1.Jahr2 Faschingssitzung 16 km………28.1.Jahr2 Ball 68 km……….17.2.Jahr2 Faschingssitzung 100 km……..24.2.Jahr2 Krankenbesuch lt. handschriftlichem Fahrtenbuch 19,5km……..25.2.Jahr2 Faschingssitzung 24 km……….27.2.Jahr2 detto 0……………….4.3.Jahr2 Konzert 50 km……….17.3.Jahr2 Theater 50 km………18.3.Jahr2 lt handschriftlichem Fahrtenbuch 11,5 km…….2.4.Jahr2 Schirennen 16 km……….13.5.Jahr2 Konzert 389,5 km….11 Besuche (Summen) 70 km……………..4.6.Jahr2 Kirchtag (handschriftliches Fahrtenbuch 16 km……………..9.6.Jahr2 Konzert (Beleg Nr. 23) 0 km………………..10.6.Jahr2 Konzert (Beleg Nr. 25) 385,20 km……… 14.6.Jahr2 XFeier für AS AR in Stadt9: für diese Fahrt ……………………….steht dem Bf jedenfalls kein Kilometergeld zu, da er diese Fahrt als ………………………. Fahrgast im Bus des Fanclubs absolviert hat (Pkt 4.2.d) 28 km………………24.6.Jahr2 Konzert 499,2 km…………5 Besuche (Summen) 0 km………………….3.7.Jahr2 Geburtstag 23 km………………..Beleg 41 ………………………….9., 12., 13. 15.7.Jahr2 Fischfest [52-16 km, für die die Gemeinde ………………………….Kilometergeld bezahlt hat- siehe unten c-, vgl. Fahrtenbuch Gemeinde ………………………….Jahr2, minus 13 Fahrkilometer, die als politisch veranlasst anzusehen …………………………sind (13 km zum Fischfest Samstag, 15. 7. - bei dieser Gelegenheit hat ………………………….der Bf eine politische Rede gehalten lt. Schreiben 21.3.2023, Beilage 1, ………………………….Pkt 24 b; siehe Pkt d); , und daher nicht von der Summe der gefahrenen ………………………….Kilometer abzuziehen sind] 54 km…………………16.7.Jahr2 Konzert Beleg 43 0 km…………………..22.7.Jahr2 Jubiläumsfeier Sportverein 61,40 km…………….29.7.Jahr2 Kirchtag 138,4… km…………5 Besuche (Summen) 0 km……………………8.8.Jahr2 Ball 16 km………………….12.8.Jahr2 Zeltfest 0 km…………………….12.8.Jahr2 Wandertag 16 km………………….3 Besuche (Summen) 0 km…………………….13.8.Jahr2 ***-Lauf 151 km…………………Beleg 055, 20.8.Jahr2 Fußballspiel 0 km…………………….20.8.Jahr2 katholisches Pfarrfest 0 km……………………..20.8.Jahr2 Radrennen [610 km…………………28.8.Jahr2 Begräbnis Stadt11 (Reisebus)] kein Kilometergeld geltend ………………………………gemacht, keine Fahrtkosten nachgewiesen] 0 km………………………3.9.Jahr2 Radrennen 52 km…………………….4.9.Jahr2 Kirchtag Stadt17 108,40 km………………6.9.Jahr2 LN-[...] Stadt18 [56 km……………………8.9.Jahr2 Kirchtag LO (keine PKW-Kosten, keine Fahrtkosten geltend ……………………………….gemacht)] 86,10 km…………………9.9.Jahr2 NFest Stadt16 und Motocross Stadt19 …………………………………(26,40 km 10.9.Jahr2 Pfarrfest Stadt20, Kirchtag Stadt7) ………………………………….(-davon 16 km 10.9.Jahr2 Pfarrfest doppelt angesetzt, siehe Fahrtenbuch …………………………………."Gem. Jahr2", daher Kürzung wegen Doppelansatzes um 16 km) 10,4 km…………………….10.9.Jahr2 Differenz anzusetzen für den Besuch des Kirchtags Feld …………………………………am See 407,9 km…………………..9 Besuche (Summen) 56 km………………………….16.9.Jahr2 Volkstanzgruppe Der Bf hat bei dieser Veranstaltung eine ……………………………………unpolitische Rede gehalten (Beilage 1 Schreiben vom 21.3.2023, S. 20) 83,2 km……………………….29.9.Jahr2 Konzert 0 km…………………………….30.9.Jahr2 Kirchtag 86 km……………………………6.10.Jahr2 Theater 128 km………………………….7.10.Jahr2 …fest 13 km……………………………13.10.Jahr2 Konzert 18,4 km………………………..13.10.Jahr2 Konzert 384,6 km……………………..7 Besuche (Summen) 36 km……………………………..17.10.Jahr2 Kulturfestspiele (handschriftliches Fahrtenbuch) 13 km……………………………..22.10.Jahr2 kirchliches Fest 40 km………………………………25.10.Jahr2 Ball 0 km…………………………………27.10.Jahr2 Pensionsfeier für "NH und TR" 0 km…………………………………28.10.Jahr2 Konzert 89 km……………………………..5 Besuche (Summen) 92 km…………………………………4.11.Jahr2 Konzert 144 km……………………………….5.11.Jahr2 Geburtstagsfeier 59 km…………………………………20.11. Weihnachtsfeier 15 km…………………………………25.11.Jahr2 Tanzveranstaltung 72,80 km…………………………….26.11.Jahr2 Konzert 382,8 km……………………………5 Besuche (Summen) 0 km………………………………………1.12.Jahr2 Krampuslauf 50 km…………………………………….2.12.Jahr2 Konzert 50 km…………………………………..2 Besuche (Summen) 0 km……………………………………….10.12.Jahr2 Sportvereinsfest 0 km…………………………………………16.12.Jahr2 Konzert 0 km…………………………………………17.12.Jahr2 Weihnachtsfeier 14,8 km…………………………………….23.12.Konzert 14,8 km…………………………..........4 Besuche (Summen) Zusammenfassung 389,5 km…..11 Besuche (Summen) 499,2 km……5 Besuche (Summen) 138,4 km……5 Besuche (Summen 16 km…………3 Besuche (Summen) 407,9 km……9 Besuche (Summen) 384,6 km…….7 Besuche (Summen) 89 km………….5 Besuche (Summen) 382,8 km…….5 Besuche (Summen) 50 km………….2 Besuche (Summen) 14,8 km……….4 Besuche (Summen) 2.372,2 km…..56 Besuche, Summen der Distanzen und Besuche Jahr2 im Zusammenhang mit dem Besuch von kulturellen, geselligen, gesellschaftlichen,kulinarischen, kirchlichen, sportlichen Veranstaltungen lt. Aufstellung Ausgaben und Fahrtenbuch-Politische Tätigkeit Jahr2 bb.) Fahrten lt. EDV-Aufstellung "Fahrtenbuch" zu geselligen, sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, soweit diese in Pkt aa noch nicht erwähnt wurden: 78 km…………………………………………..7.5.Jahr2 Muttertagsfeier 36 km……………………………………………17.9.Jahr2 Wandertag 114 km………………………………………...2 Besuche: Summen lt. Aufstellung "laut Fahrtenbuch" cc.) Fahrten zu geselligen, kirchlichen, sportlichen und kulturellen Veranstaltungen lt. Fahrtenbuch "Gem. Jahr2", abgerechnet mit der Gemeinde: 40 km………………………………6.1.Jahr2 Konzert 18 km……………………………..4.6.Jahr2 Gottesdienst, 16 km………………………………1.7.Jahr2 Stadt20 Dorffest, 16 km………………………………15.7.Jahr2 Fischfest 40 km………………………………30.7.Jahr2 Kirchtag 40 km……………………………….1.8.Jahr2 Kirchtag 40 km……………………………….3.8.Jahr2 Kirchtag 34 km……………………………….12.8.Jahr2 Wanderung 16 km……………………………….12.8.Jahr2 Konzert 18 km………………………………..1.9.Jahr2 Fest 16 km………………………………..10.9.Jahr2 kirchliches Fest 16 km………………………………..15.9.Jahr2 Theater 16 km………………………………..17.9.Jahr2 Wandertag 30 km………………………………..23.9.Jahr2 Wandertag 16 km………………………………..14.10.Jahr2 Gottesdienst 40 km………………………………..31.10.Jahr2 kirchliches Fest 40 km………………………………..26.11.Jahr2 Konzert 40 km………………………………..9.12.Jahr2 Konzert 492 km…………………………….18 Besuche: Summen der Fahrten zu geselligen und kulturellen Veranstaltungen lt. Fahrtenbuch "Gem. Jahr2" und der damit im Zusammenhang stehenden Besuche 2.372,2 km…....................56 Besuche, Fahrten lt. aa. 114 km………………………….2 Besuche, Fahrten lt. bb.) 492 km………………………….18 Besuche, Fahrten lt. cc., abgerechnet mit der Gemeinde 2.978,2 km……………………Summe Fahrten Jahr2 zu kulturellen, geselligen, gesellschaftlichen, kulinarischen, unterhaltenden, kirchlichen, und sportlichen Zwecken, dd.) Besuche sportlicher Veranstaltungen lt. Konto Repräsentationen mit Belegen, abgerechnet mit der Gemeinde: 0 km………………………………12.2.Jahr2 Eisstockschießen Gemeinde 0 km………………………………19.2.Jahr2 Eisstockschießen Gemeinde 0 km……………………………..2 Besuche: Summen ee.) Zusammenfassung 2.372,2 km………………………….56 Besuche, Fahrten lt. aa) 114 km………………………………..2 Besuche, Fahrten lt. bb.) 492 km……………………………….18 Besuche, Fahrten lt. cc.), abgerechnet mit der Gemeinde 0 km…………………………………….2 Besuche lt. dd. 2.978,2 km………………………..78 Besuche: Summen der zurückgelegten Strecken bei Besuchen Jahr2 aus kulturellen, geselligen, gesellschaftlichen, kulinarischen, unterhaltenden, kirchlichen und sportlichen Anlässen, dh Fahrten, die in 4.2.b genannt sind, das waren im Durchschnitt 248,18 km pro Monat und im Durchschnitt 57,27 km pro Woche, sowie 1-2 Besuche aus diesen Anlässen pro Woche; dabei fielen an Eintrittsgebühren unter 600 € im Jahr an (siehe oben Pkt 2 "Eintritte", wonach Eintrittsgebühren von 522 € im Streitjahr nachgewiesen wurden, das sind 43,5 € pro Monat und 10,04 € pro Woche). Bei der Wahrnehmung von Terminen aus kulturellen, geselligen, gesellschaftlichen, kulinarischen, unterhaltenden, sportlichen, oder kirchlichen Anlässen stehen nicht politische Ziele im Vordergrund, sondern der jeweilige Zweck der Veranstaltung (Kunst, Kultur, Geselligkeit, Sport, Religion, Kirche). Die Kosten der Teilnahme an einer solchen Veranstaltung sind daher keine abzugsfähigen Werbungskosten. Fahrtkosten, Kosten für Theaterkarten, Konzertkarten, Ballkarten, Eintrittskarten für einen Kirchtag, eine Faschingssitzung und für sonstige kulturelle, gesellige, gesellschaftliche, kulinarische, unterhaltende, sportliche, oder kirchliche Veranstaltungen sowie sonstige Ereignisse, die in Pkt 4.2.b erwähnt sind, sind daher grundsätzlich nicht abzugsfähig, es sei denn, die Besuche derartiger Veranstaltungen geschahen in einer ungewöhnlichen Häufung, wie sie Privatpersonen, die kein berufliches Interesse an solchen Veranstaltungen haben, nicht mehr zugetraut werden kann (VwGH 95/15/0040 Ladübertragen; VwGH 99/14/0253; (VwGH vom 23.01.2002, 2001/13/0238). Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grund liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 10 zu § 20 EStG 1988, sowie die zur genannten Gesetzesbestimmung ergangenen hg. Erkenntnisse etwa vom 30. Mai 2001, 2000/13/0163, vom 5. April 2001, 98/15/0046, vom 23. November 2000, 95/15/0203, und vom 26. April 2000, 96/14/0098). Im Beschwerdefall liegt eine solche gemischte Veranlassung vor. Der Besuch von Theaterveranstaltungen, Konzertveranstaltungen, von Kirchtagen, Bällen, Faschingssitzungen, Sportveranstaltungen oder sonstigen der Unterhaltung dienenden Veranstaltungen ist typischerweise privat veranlasst . Im vorliegenden Fall tritt ein beruflicher Veranlassungsaspekt der Besuche derartiger Veranstaltungen hinzu. Derartige Besuche eines Politikers oder Bewerbers um ein politisches Amt können gerade in Wahlkampfzeiten auch beruflich wichtig sein. Auf Grund des Abzugsverbotes gemischt veranlasster Aufwendungen (§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 ) sind die Kosten der Besuche dieser Veranstaltungen nicht abzugsfähig. Gegen einen Besuch von derartigen Veranstaltungen mit einer Frequenz, welche geeignet sein könnte, die private Veranlassung des Veranstaltungbesuchs völlig in den Hintergrund treten zu lassen, spricht schon die im Jahr Jahr2 erkennbare eher geringe Häufung der Besuche derartiger Veranstaltungen, und die eher geringen Kosten, die bei diesen Besuchen in Bezug auf Eintritte angefallen sind. Dass eine den Rahmen üblicher privater Veranlassung in auffälliger Weise sprengende Frequenz derartiger Besuche gegeben sein könnte, kann im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden. Der Bf hat derartige Besuche durchschnittlich 1-2 Mal pro Woche absolviert, er hat dabei durchschnittlich 57 km pro Woche mit dem PKW zurückgelegt und er hat für Eintrittskarten für derartige Veranstaltungen unter 600 € im Jahr ausgegeben. Daher kann nicht festgestellt werden, dass die private Veranlassung der Besuche derartiger Veranstaltungen völlig in den Hintergrund trat (vgl. VwGH vom 23.01.2002, 2001/13/0238). 2.372,2 km…………………..56 Besuche, Fahrten lt. aa) 114 km………………………….2 Besuche, Fahrten lt. bb.) 492 km…………………………18 Besuche, Fahrten lt. cc.), abgerechnet mit der Gemeinde 0 km………………………………2 Besuche lt. dd. 2.978,2 km………………….78 Besuche: Summen der zurückgelegten …………………………………….Strecken gem. 4.2.b. bei Fahrten Jahr2 aus …………………………………….kulturellen, geselligen, gesellschaftlichen, kulinarischen, …………………………………….unterhaltenden, kirchlichen und sportlichen …………………………………….Anlässen, Wahrnehmung von Terminen aus …………………………………….Beweggründen von Sitte und Anstand (z.B. …………………………………….Krankenbesuche)- Fahrtstrecken die in 4.2.b genannt …………………………………….sind Darin (2.978,2 km) enthalten: 492 km, die mit der Gemeinde abgerechnet worden sind, die aber auch zum Teil gegenüber dem FA doppelt angesetzt worden sind: 492 km……………Fahrten zu Zwecken gem. 4.2.b, die mit der Gemeinde ………………………..abgerechnet worden sind: von diesen Fahrten sind die …………………………folgenden Fahrtstrecken doppelt, dh auch gegenüber dem FA als ………………………..Werbungskosten angesetzt worden (Fahrtenbuch Gemeinde Jahr2 und ……………………….Excel-Aufstellung Ausgaben und Fahrtenbuch politische Tätigkeit Jahr2"): 18 km……………………………..4.6.Jahr2 Gottesdienst, 16 km………………………………1.7.Jahr2 Stadt20 Dorffest, 16 km………………………………15.7.Jahr2 Fischfest 37,2 km……………………………40 km mit Gemeinde abgerechnet, 37,2 km mit dem …………………………………………FA :1.8.Jahr2 Kirchtag 37,2 km……………………………40 km mit Gemeinde abgerechnet, 37,2 km mit dem …………………………………………FA:3.8.Jahr2 Kirchtag 13 km………………………………16 km mit Gemeinde abgerechnet, 13 km mit dem …………………………………………FA: 12.8.Jahr2 Konzert 16 km………………………………10.9.Jahr2 kirchliches Fest 14,6 km……………………………16 km mit Gemeinde abgerechnet, 14,6 km mit dem ………………………………………….FA: 15.9.Jahr2 Theater 13 km……………………………….16 km mit Gemeinde abgerechnet, 13 km mit …………………………………………..FA:14.10.Jahr2 Gottesdienst 32 km……………………………….40 km mit Gemeinde abgerechnet, 32 km mit FA: ………………………………………….31.10.Jahr2 kirchliches Fest 33 km…………………………………40 km mit Gemeinde abgerechnet, 33 km mit FA: …………………………………………..26.11.Jahr2 Konzert 40 km………………………………..9.12.Jahr2 Konzert 286 km…………………………….12 Besuche: Summe der Fahrtstrecken zu geselligen und sonstigen Zwecken, die in Pkt 4.2.b. genannt sind, deren Kosten gegenüber der Gemeinde und auch gegenüber dem FA als Werbungskosten abgerechnet worden sind, und die daher in der Gesamtkilometeranzahl von 14.956,70 lt. Excel-Aufstellung "Ausgaben und Fahrtenbuch politische Tätigkeit Jahr2" enthalten ist. 492…………..Fahrten gem. 4.2.b., die mit der Gemeinde abgerechnet worden sind -286………….darin enthalten Fahrten gem. 4.2.b., die mit der Gemeinde und dem FA …………………abgerechnet worden sind 206 km……..Fahrten gem. 4.2.b., deren Kosten nicht gegenüber dem FA , sondern nur gegenüber der Gemeinde abgerechnet worden sind, und die daher in der Gesamtkilometeranzahl lt. Excel-Liste von 14.956,7 nicht enthalten sind Von den Privatfahrten gem. Pkt 4.2.b (Fahrten u.a. zu geselligen Zwecken) sind daher nur die folgenden Fahrten gegenüber dem FA geltend gemacht worden, und daher in der Kilometeraufstellung der Excel-Tabelle (14.956,70 km ) enthalten: 2.372,2 km…………………………..56 Besuche, Fahrten lt.4.2.b. aa) 114 km………………………………..2 Besuche, Fahrten lt. 4.2.b.bb.) 286 km………………………………….jener Teil der 492 km lt. Pkt 4.2.b.cc, der gegenüber der ……………………………………………..Gemeinde und gegenüber dem FA geltend gemacht worden ist. 0 km…………………………………….2 Besuche lt. dd. 2.772,2 km……………………………Privatfahrten gem. 4.2.b, jedenfalls gegenüber dem FA …………………………………………….geltend gemacht 14.956,70….km………………Kilometeranzahl lt. Excel-Liste -2.772,2…….km………………Privatfahrten 4.2.b, jedenfalls gegenüber FA ………………………………………geltend gemacht 12.184,5... km ……………….gesamte Fahrtstrecken, die gegenüber dem FA ……………………………………..abgerechnet wurden, nach Abzug der Fahrten aus ………………………………………kulturellen, geselligen, gesellschaftlichen , kulinarischen, ………………………………………unterhaltenden, kirchlichen, sportlichen Anlässen ………………………………………gem. Pkt 4.2.b. -272 km………………………….restliche doppelt angesetzte Fahrten gem. Pkt 4.2.c, für die der Bf ………………………………………bereits von der Gemeinde die Fahrtkostenersätze erhalten hat 11.912,5 km……………………verbleibende Fahrtstrecken lt. Excel-Liste, die aus ……………………………………...politischen Gründen zurückgelegt wurden Die Kilometer, die in Bezug auf die XFeier an AS AR in der Excel-Liste unter den 14.956,70 km aufscheinen, wurden bereits im Rahmen der Privatfahrten gem. 4.2.b.aa abgezogen (Siehe diesbezüglich die Ausführungen zum 14.6.Jahr2) c.) doppelt angesetzte Fahrten, für die der Bf Werbungskosten gegenüber dem FA ansetzte, für die der Bf bereits einen Fahrtkostenersatz von seiner Gemeinde erhalten hatte: 20 km………………………………13.5.Jahr2 Ehrung bekannter Profisportler anlässlich der ………………………………………..Gesundheitsstage [...], doppelt geltend gemacht, siehe Beleg …………………………………………018, siehe Aufstellung "Ausgaben und Fahrtenbuch-Politische …………………………………………Tätigkeit Jahr2"; siehe auch Fahrtenbuch "Gem. Jahr2 m.d.H. auf …………………………………………Fahrt vom 13.5.Jahr2); Der Bf hat bei dieser Ehrung auch eine Rede …………………………………………in seiner Eigenschaft als Politiker gehalten 68 km………………………………21.6.Jahr2 Sonnwendfeier Stadt21, veranstaltet von der …………………………………………Partei des Bf, doppelt geltend gemacht, siehe Beleg 029, …………………………………………siehe Aufstellung "Ausgaben und Fahrtenbuch-Politische …………………………………………Tätigkeit Jahr2"; siehe Aufstellung "laut Fahrtenbuch" m.d. H. auf ………………………………………….Beleg Nr. 038) 18 km……………………………….4.6.Jahr2 Jagdmesse Stadt10 (Beilage 1, S. 2, Schreiben vom …………………………………………21.3.2023; Fahrtenbuch Gemeinde Jahr2; Aufstellung Ausgaben und …………………………………………Fahrtenbuch- Politische Tätigkeit Jahr2) 16 km………………………………1.7.Jahr2: Teilnahme an einem Dorffest, die Fahrtkosten wurden ………………………………………..bereits gegenüber seiner Gemeinde erfolgreich geltend gemacht ………………………………………..(Fahrtenbuch Gemeinde Jahr2, be[...]d 1.7.Jahr2; Aufstellung ……………………………………….."Ausgaben und Fahrtenbuch politische Tätigkeit Jahr2) 40 km………………………………Beleg 38,12.7. ………………………………………..Teilnahme an der FFVeranstaltung. Der Bf macht gegenüber ………………………………………….dem FA Fahrtkosten für 102 km geltend. Diese Fahrtkosten wurden …………………………………………zum Teil (für 40 km) bereits erfolgreich mit der Gemeinde ………………………………………..abgerechnet und dürfen nicht doppelt geltend gemacht werden. ………………………………………..(Fahrtenbuch Gemeinde Jahr2, be[...]d 12.7.Jahr2; Aufstellung ……………………………………….."Ausgaben und Fahrtenbuch politische Tätigkeit Jahr2) Es verbleiben …………………………………………daher 62 km, für die noch keine Fahrtkosten geltend gemacht …………………………………………werden konnten; insoweit (62 km) erfolgt keine Kürzung der …………………………………………Fahrtkosten. 16 km……………………………….9., 12., 13. 15.7.Jahr2 Fischfest: 52-16 km, für die die Gemeinde ………………………………………….Kilometergeld bezahlt hat, vgl. Fahrtenbuch Gemeinde Jahr2; die ………………………………………….Kilometerangaben lt. Aufstellung "Ausgaben und Fahrtenbuch-…………………………………………..Politische Tätigkeit Jahr2" sind daher um 16 km überhöht. 88 km………………………………..16.7.Jahr2 Kraftwerkseröffnung doppelt angesetzt, siehe …………………………………………..Fahrtenbuch "Gem. Jahr2"; s. Aufstellung "Ausgaben und …………………………………………..Fahrtenbuch-Politische Tätigkeit Jahr2" m.d.H. auf Beleg Nr. 42;) 37,2 km ……………………………..Bel 47 1.8.Jahr2 Kirchtag doppelt angesetzt, siehe Fahrtenbuch ………………………………………….."Gem. Jahr2" 37,2 km………………………………Beleg 48, 3.8.Jahr2 Kirchtag doppelt angesetzt, siehe Fahrtenbuch ………………………………………….."Gem. Jahr2") 13 km…………………………………12.8.Jahr2 Konzert doppelt angesetzt, siehe Fahrtenbuch "Gem. ……………………………………………Jahr2" 16 km…………………………………10.9.Jahr2 Pfarrfest doppelt angesetzt, siehe Fahrtenbuch "Gem. …………………………………………….Jahr2", daher Kürzung wegen Doppelansatzes um 16 km)(Beleg …………………………………………….069) 14,6 km………………………………15.9.Jahr2 Theater doppelt angesetzt, siehe Fahrtenbuch "Gem. ……………………………………………Jahr2" (Beleg 71) 56 km………………………………….23.9.Jahr2 Eröffnung Gemeindeamt doppelt angesetzt, siehe ……………………………………………Fahrtenbuch "Gem. Jahr2"; siehe Aufstellung "Ausgaben und …………………………………………...Fahrtenbuch-Politische Tätigkeit Jahr2" m.d.H. auf Beleg Nr. 078 13 km…………………………..........Beleg 98 14.10.Jahr2 Erntedankgottesdienst doppelt angesetzt, siehe ……………………………………Fahrtenbuch "Gem. Jahr2") 32 km………………………………..31.10.Jahr2 kirchliches Fest doppelt angesetzt, siehe ………………………………………….Fahrtenbuch "Gem. Jahr2") 33 km………………………………..26.11.Jahr2 EA-Konzert doppelt angesetzt, siehe ………………………………………….Fahrtenbuch "Gem. Jahr2") 40 km………………………………..9.12.Jahr2 Konzert doppelt angesetzt, siehe Fahrtenbuch ………………………………………..."Gem. Jahr2") 558 km……………………………..Summe : der Bf hat bereits von seiner Gemeinde für diese ………………………………………….gefahrenen Kilometer einen Fahrtkostenersatz erhalten. 558,0 km…………………doppelt angesetzte Fahrten, darin enthalten auch die ………………………………..doppelt angesetzten Privatfahrten gem. Pkt 4.2.b.ee. im …………………………………Ausmaß von 286 km -286 km 272 km…………………….restliche doppelt angesetzte Fahrten gem. Pkt 4.2.c d.) Busfahrt mit PI AS AR und seinem Fanclub nach Stadt9 zu einer Ehrung dieses Sportlers -385,2 km……………….Teilnahme an Busfahrt 14.6.Jahr2 mit AS AR Der Bf erhält die Geltendmachung dieser Fahrtkosten nicht mehr aufrecht (NiS 21.6.2023, S. 9). Daher sind diese Kilometer aus der Summe der gefahrenen Kilometer (14.956,70 km) zu eliminieren. Dies ist bereits im Rahmen der Ausführungen zu 4.2.b.aa "14.6.Jahr2" geschehen. In Bezug auf diese Fahrt sind jedenfalls keinerlei Fahrtkosten feststellbar, weil der Bf keinerlei Fahrtkosten nachgewiesen hat. 5.) Ausgaben lt. "Belegen" (Aufstellung Ausgaben und Fahrtenbuch- politische Tätigkeit Jahr2: a.)Keine Werbungskosten: 11,8 €………………….Bel. 26, 20.6.Jahr2.Kosten für drei 24-Std-Tickets für den Bf und ……………………………zwei Funktionären der Jugendorganisation seiner Partei (16,20 €). ……………………………Am 16. Monat2 Jahr2 beschloss der TA …………………………….die UL im Monat1 Jahr2. Am 20.6.Jahr2 besuchte der Bf mit zwei ……………………………..Funktionären der Jugendorganisation seiner Partei eine Sitzung der …………………………….Bundesparteileitung in Stadt22. Der Bf zeigte den Nachwuchspolitikern ……………………………..auch den Parlamentsklub und die Räume der Bundesparteileitung. ……………………………..Daher erwarb er drei 24-Stunden-Tickets (16,20 €) für den ……………………………..öffentlichen Verkehr in Stadt22, dh er trug insoweit auch die Kosten der ……………………………...Jugendfunktionäre. Er hat damals die Jugendfunktionäre auch zu ………………………………Speisen und Getränken (87,90 €) eingeladen. Ein Politiker wie der Bf , ………………………………der bei der Nationalratswahl an wählbarer Stelle gereiht war, ………………………………benötigte die Unterstützung aller lokalen Parteifunktionäre, auch der ………………………………Jugendfunktionäre, um einen wirkungsvollen Wahlkampf organisieren ……………………………….zu können. Die Einladung diente der Motivation der eingeladenen, ……………………………….ehrenamtlichen Jugendfunktionäre, seinen Wahlkampf zu ……………………………….unterstützen. Der Bf hoffte, die jungen Funktionäre durch diese ……………………………….Einladungen dazu bewegen zu können, ihn in seinem Wahlkampf zu ………………………………unterstützen (Beilage 1 zum Schreiben vom 21.3.2023, S. ……………………………….4 und 5). Diese Einladung diente offenbar dem Zweck, die jungen Funktionäre den politischen Interessen des Bf zugänglich zu machen. Dies geht über das Schaffen von Kontakten, über eine Anbahnungsmaßnahme nicht hinaus. Eine Einladung von Personen, von welchen man sich Hilfe im Wahlkampf erhofft, auf Getränke, Speisen und Fahrscheine ist eine Anbahnungsmaßnahme, die nicht als Teil eines Leistungsaustausches angesehen werden kann. Die Übernahme der Fahrtkosten der jugendlichen Funktionäre ist daher jedenfalls nicht abzugsfähig. Die eigenen Fahrtkosten, die dabei angefallen sind, den jugendlichen Funktionären die dem Parlament zugehörigen Räume, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind (Parlamentsklub) zu zeigen, und den Nachwuchspolitikern die Räume der Parteizentrale zu zeigen, dienten daher nur der Anbahnung und Kontaktpflege; auch diese Kosten sind nicht abzugsfähig. ( vgl VwGH 30.4.2003, 99/13/0208; vgl. VwGH 28.11.2001 2000/13/0145 ). Allerdings hat der Bf auch die Sitzung der Bundesparteileitung vom 20. 06.Jahr2 im ***keller besucht. Die Teilnahme an dieser Sitzung war für den Bf, der für die Nationalratswahl an wählbarer Stelle gereiht zu werden hoffte, erforderlich. Die eigenen Fahrtkosten, um zu dieser Sitzung zu gelangen (Fahrscheine für 2x 2,20 €= 4,40 € waren daher abzugsfähig, vgl. insoweit BVE vom 15.5.2020, 11,8 € waren nicht abzugsfähig). Ebenso abzugsfähig ist das Kilometergeld, welches den Fahrtkosten entsprach, um nach Stadt22 zu gelangen . Dieses Kilometergeld für 748 km unterliegt daher keiner Kürzung durch das BFG (Aufstellung des Bf "Ausgaben und Fahrtenbuch-politische Tätigkeit Jahr2). 100 €…………………28.8.Jahr2 Der Bf brachte vor, für einen Bus, der für eine Fahrt nach ………………………..Deutschland zu einem Begräbnis verwendet worden war, 100 € als Fahrtkostenersatz bezahlt zu haben. Er hat diese Ausgabe jedoch mangels Zahlungsnachweises (keine Empfangsbestätigung, keine Rechnung) nicht nachweisen können (vgl . Eigenbeleg Nr. 060). Dieser angebliche Aufwand ist nicht abzugsfähig. 100 €………………..."Beleg" Nr. 74 (Eigenbeleg) 16.9.Jahr2 angeblich Kauf von Losen: Der Bf hat in Bezug auf diese angeblichen Kosten nur seinen handschriftlichen Vermerk auf der schriftlichen Einladung als "Beleg" vorgelegt. Dieser handschriftliche Vermerk ist kein Nachweis für die angebliche Zahlung. Es ist anhand dieses Vermerks nicht erwiesen, dass der Bf tatsächlich diesen Geldbetrag ausgegeben hat. Für den Fall, dass der Bf diesen Kauf von Losen nachgewiesen hätte, würde zudem von einer privat veranlassten Ausgabe auszugehen sein: Es ist der Kauf von Losen, durch den man angeblich irgendetwas gewinnen kann, eine typisch privat veranlasste Ausgabe , die der persönlichen Lebensführung zuzurechnen ist (§ 20 Abs 2 lit a EStG 1988). Diese Kosten sind daher auch aus dieser Sicht nicht abzugsfähig. 55 €………………..Beleg 99 19.10.Jahr2: Der Bf nimmt an einer Reise nach ………………………Stadt23/Land4 teil, die durch den Österreichischen DBund ………………………organisiert wird. Er kauft in Stadt23 eine Flasche Likör für die Mitarbeiter des Gemeindeamtes, und will die nachgewiesenen Kosten von 55 € als Werbungskosten absetzen. Er begründet dies wie folgt: Die wahlkampfbedingte Abwesenheit des Bürgermeisters (Bf) habe den Mitarbeitern des Gemeindeamtes seiner Heimatgemeinde viel Flexibilität abverlangt; daher habe er seinen Mitarbeitern eine Flasche Likör mitgebracht (Beilage 1 Schreiben vom 21.3.2023, S. 26). Hiezu wird durch das BFG festgestellt: Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Flasche Likör Teil eines Leistungsaustausches (Flexibilität gegen Likör) gewesen ist. Einerseits ist den Angaben des Bf nicht zu entnehmen, worin denn genau die zusätzlich abzugeltende Flexibilität der Gemeindebediensteten bestanden hat; Auch wenn der Bürgermeister (Bf) abwesend ist, haben die Gemeindebediensteten ihre Arbeit zu tun und sie werden dafür ausreichend durch die öffentliche Hand bezahlt. Es ist zu keinem Zeitpunkt und unter keinen denkbaren Umständen Aufgabe des Bürgermeisters, aus seinem Privatvermögen die Gemeindebediensteten zu bezahlen. Ein Leistungsaustausch (Flexibilität gegen Likör) ist daher auch deshalb nicht feststellbar. Die Geltendmachung dieser Kosten als Teil eines Leistungsaustausches ist daher nicht nachgewiesen worden (vgl. VwGH 30.4.2003, 99/13/0208). Inwiefern diese Übergabe einer Flasche Likörs durch den Bf an die Gemeindebediensteten (wie viele Gemeindebediensteten sich diese eine Flasche Likörs geteilt haben, ist ebenso ungewiss wie unerheblich) geeignet sein könnte, dem Bf bei der Erwerbung seiner Einnahmen als Bürgermeister zu helfen, oder die Einnahmen des Bürgermeisters zu sichern oder zu erhalten, ist nicht feststellbar. Dieses Geschenk fällt daher schon nicht unter den Werbungskostenbegriff (§ 16 Abs 1 ESTG 1988). Es mag sein, dass es im Gemeindeamt einen oder mehrere Gemeindebedienstete gegeben hat, die gerne einen Likör getrunken haben; Daher ist diese Ausgabe geeignet gewesen, das Ansehen des Bf als Oberhaupt der Gemeinde zu festigen, oder gar zu befördern. Dieses Geschenk ermöglichte daher dem Bf, zu repräsentieren, dh, sich als großzügiges Gemeindeoberhaupt darzustellen. Daher ist dieser Aufwand als Repräsentationsaufwand nicht abzugsfähig (§ 20 Abs 1 Z 3 EStG; VwGH 25.4.2001, 99/13/0221; VwGH 9.12.2004, 99/14/0253). Die Abzugsfähigkeit als Bewirtungsaufwand (ebenso § 20 Abs 1 Z 3 EStG) scheitert jedenfalls daran, dass ein konkreter Werbezweck nicht feststellbar ist. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass diese Schenkung des Likörs in Verbindung mit einer konkreten Leistungsinformation des Bf gegenüber den mit diesem Likör beschenkten Gemeindebediensteten gestanden hat (Beilage 1 Schreiben vom 21.3.2023, S. 26) (VwGH 30.4.2003, 98/13/0071). Sieht man diesen Likör als Geschenk für die Gemeindebediensteten an - dies auch ist der nächstliegende Grund für diese Ausgabe- , so ist dieses Geschenk gem. § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 9. 4. 1986, 84/13/0210; VwGH vom 30.04.2003, 97/13/0145). Diese Kosten von 55 € sind daher nicht abzugsfähig. 100 €……Beleg 103 27.10.Jahr2. Der Zahlungsfluss an die angeblich Beschenkten wurde ……………nicht nachgewiesen. Der Bf will 100 € für ein Gemeinschaftsgeschenk für zwei ……………pensionierte Mitarbeiter der Gemeinde beigesteuert haben. Dieses Geschenk soll angeblich im Zusammenhang mit der Pensionierungsfeier dieser Mitarbeiter gestanden haben. Hätte der Bf den Zahlungsfluss nachgewiesen, wäre diese angebliche Zahlung als freigebige Zuwendung nicht abzugsfähig gewesen (§ 20 Abs 1 Z 4 ESTG 1988) (vgl. VwGH 10.8.05, 2005/13/0049; 24.2.2010, 2006/13/0119). Hätte der Bf den Zahlungsfluss nachgewiesen, hätte diese Spende von 100 € zu Gunsten pensionierter Mitarbeiter der Gemeinde, in der der Bf Bürgermeister war, geeignet sein können, das Ansehen des Bf zu fördern. Diesfalls wäre diese Spende aber gem. § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 als Repräsentationsaufwand nicht abzugsfähig gewesen (vgl z.B. VwGH vom 15. Juli 1998, Zl 93/13/0205; 3.5.2000, 98/13/0198). Die Abzugsfähigkeit von 100 € als Werbungskosten ist daher jedenfalls nicht gegeben. 13,8 €…………….Beleg 111 9.11.Jahr2- 13,8 € Der Bf hat anlässlich eines Aufenthaltes ………………………in Stadt22, der anlässlich seiner Angelobung als Mitglied des ………………………Nationalrates erfolgt ist, in einem Souvenirgeschäft eine Tasse mit der Aufschrift "XYZ" erworben, und diese einer fleißigen Wahlhelferin geschenkt. Als freigebige Zuwendung ist dieses Geschenk gem. § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 nicht abzugsfähig (VwGH 10.8.2005, 2005/13/0049). Zusammenfassung der nicht abzugsfähigen Ausgaben, die der Bf als "Ausgaben lt. Belegen" bezeichnet 11,8 €………………."Beleg". 26, 20.6.Jahr2.Kosten für drei 24-Std-Tickets für den Bf und zwei ………………………….Funktionären der Jugendorganisation seiner Partei 100 €…………………28.8.Jahr2 : angebliche Kosten Begräbnisfahrt 100 €………………..."Beleg" Nr. 74 (Eigenbeleg) 16.9.Jahr2 angeblich Kauf von Losen 55 €………………….."Beleg" 99 vom 19.10.Jahr2 100 €…………………"Beleg" 103 27.10.Jahr2 13,8 €……………….."Beleg" 111 9.11.Jahr2 380,6 €………………Summe nicht anzuerkennende Ausgaben laut "Belegen". b.) Werbungskosten: 4,40 €………………..Bel. 26, 20.6.Jahr2. Dabei handelt es sich um die Fahrtkosten, um ………………………….innerhalb von Stadt22 zum ***keller, wo eine Sitzung der ………………………….Bundesparteileitung stattfand, zu gelangen. ………………………….Am 16. Monat2 Jahr2 beschloss der TA ………………………….die UL im Monat1 Jahr2. Am 20.6.Jahr2 besuchte der Bf eine ………………………….Sitzung der Bundesparteileitung in Stadt22 (Beilage 1 Schreiben vom 21.3.2023, S. 4, 5). Die Teilnahme an dieser Sitzung war für den Bf, der für die Nationalratswahl an wählbarer Stelle gereiht zu werden hoffte, erforderlich. Die eigenen Fahrtkosten, um zu dieser Sitzung zu gelangen (Fahrscheine für 2x 2,20 €= 4,40 €) waren daher abzugsfähig, von den geltend gemachten Kosten von 16,2 € sind daher nur 11,8 € nicht abzugsfähig (vgl.ebenso insoweit BVE vom 15.5.2020). Ebenso abzugsfähig ist das Kilometergeld, welches den Fahrtkosten des Bf entsprach, um nach Stadt22 zu gelangen . Dieses Kilometergeld für 748 km unterliegt daher keiner Kürzung durch das BFG (Aufstellung des Bf "Ausgaben und Fahrtenbuch-politische Tätigkeit Jahr2). 6.) Zusammenfassung be[...]d alle Werbungskosten (vgl. Aufstellung "Bf IN Jahr2, Beweismittel Nr. 18 des FA): | 6.281,81 € | Kilometergeld für 14.956,70 km lt. Bf | 1.278,56 € | Kürzung des Kilometergeldes lt. Pkt 4.1. | 5.003,25 € | Kilometergeld lt. BFG | | | 2.910,75 € | Bewirtungskosten lt. Bf | -2.250,50 € | Kürzung gem. Pkt 3.a. der Erwägungen | -270,53 € | Kürzung gem. Pkt 3.b. der Erwägungen | -7,2 € | Kürzung gem. Pkt 3.c. der Erwägungen | +147,67 € | Erhöhung gem. Pkt 3 d der Erwägungen | 530,19 € | Abzugsfähige Bewirtungskosten lt. BFG | | | 629 € | Kosten für Eintritte lt Bf | -629 € | Kürzung gem. Pkt 2. der Erwägungen | 0 € | Kosten für Eintritte lt. BFG | | | 1.790 € | Spenden lt. Bf | -1.790 € | Abzüge lt. Pkt 1 der Erwägungen | 0 € | Spenden lt. BFG | | | 385 € | Reise- und Fahrtkosten= Ausgaben lt. "Belegen" | -380,6 € | Nicht abzugsfähig gem Pkt 5a der Erwägungen | 4,40 € | Abzugsfähige Reise- und Fahrtkosten lt. BFG | 3.170,62 € | Parteisteuer Summen: | 0 € | Kosten für Eintritte lt. BFG | 0 € | Spenden lt. BFG | 5.003,25 € | Kilometergeld lt. BFG | 530,19 € € | Abzugsfähige Bewirtungskosten lt. BFG | 4,40 € | Abzugsfähige Reise- und Fahrtkosten lt. BFG | 3.170,62 € | Parteisteuer (nicht strittig) | 8.708,46 € | Summe: Werbungskosten lt. BFG 7.) Bemessungsgrundlagen, Steuer: | 279,80 € | Einkünfte L+F | -14.707,73 € | Einkünfte Gw | Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (NSA) | | 13.844,81 € | NSA: Parlamentsdirektion | 210 € | NSA: Verwaltungsgemeinschaft A | 70 € | NSA: Verwaltungsgemeinschaft A | 70 € | NSA: Schulgemeindeverband A | 140 € | NSA: Schulgemeindeverband A | 30.087,57 € | NSA: Gemeinde | 70 € | NSA: Sozialhilfeverband A Land | 70 € | NSA: Sozialhilfeverband A Land | -8.708,46 € | NSA: Werbungskosten | 35.853,92 €. | Einkünfte aus NSA | 21.425,99 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | -60 € | Pauschbetrag Sonderausgaben | -424 € | § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 | -250 € | Kirchenbeitrag | -2.522,79 € | Verlustabzug | 18.169,2 € | Einkommen | 0 € | 0% ESt für die ersten 11.000 € | 1.750 € | 25% ESt für die weiteren 7.000 € | 59,22 € | 35% ESt für die restlichen 169,2 € | 1.809,22 € | ESt vor Abzug der Absetzbeträge | -400 € | Verkehrsabsetzbetrag | 1.409,22 € | ESt nach Abzug der Absetzbeträge | 0 € | Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 € | 395,80 € | 6% für die restlichen 6.596,66 € | 1.805,02 € | Einkommensteuer | -10.972,18 € | Anrechenbare Lohnsteuer | +0,16 € | Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988 | -9.167 € | Festgesetzte Einkommensteuer 8.) Zulässigkeit der Revision Es ist strittig, ob ein Politiker in Bezug auf das Streitjahr Jahr2 bestimmte Kosten in bestimmter Höhe (insbesondere Kilometergelder, Bewirtungskosten, Eintritte, Spenden) als Werbungskosten abziehen darf.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100334/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100334.2020
Stammnummer
141892
Gültig
27.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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