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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100334/2020

Werbungskosten eines Politikers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100334/2020vom 27.07.2023Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Kosten von Bewirtungen eines Politikers sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Entgeltcharakter (z.B. bei Bewirtungen als Abgeltungen von Hilfeleistungen im Wahlkampf) haben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch ***SenV***, ***Ri*** und die weiteren Senatsmitglieder Dr. Ri; ***SenLR2*** und ***SenLR1*** in der Angelegenheit der Parteien IN Bf (Beschwerdeführer), vertreten durch die Treuhand-Union Villach Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH und Finanzamt Österreich als Amtspartei und als Gesamtrechtsnachfolger des ***FA*** über die Beschwerde vom 19.6.2019 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 20.5.2019 betreffend Einkommensteuer Jahr2 nach einer am 21.6.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer betragen: | 279,80 € | Einkünfte Land- und Forstwirtschaft | -14.707,73 € | Einkünfte Gewerbebetrieb | Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (NSA) | | 13.844,81 € | NSA: Parlamentsdirektion | 210 € | NSA: Verwaltungsgemeinschaft A | 70 € | NSA: Verwaltungsgemeinschaft A | 70 € | NSA: Schulgemeindeverband A | 140 € | NSA: Schulgemeindeverband A | 30.087,57 € | NSA: Gemeinde Stadt6 | 70 € | NSA: Sozialhilfeverband A Land | 70 € | NSA: Sozialhilfeverband A Land | -8.708,46 € | NSA: Werbungskosten | 35.853,92 €. | Einkünfte aus NSA | 21.425,99 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | -60 € | Pauschbetrag Sonderausgaben | -424 € | § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 | -250 € | Kirchenbeitrag | -2.522,79 € | Verlustabzug | 18.169,2 € | Einkommen | 0 € | 0% ESt für die ersten 11.000 € | 1.750 € | 25% ESt für die weiteren 7.000 € | 59,22 € | 35% ESt für die restlichen 169,2 € | 1.809,22 € | ESt vor Abzug der Absetzbeträge | -400 € | Verkehrsabsetzbetrag | 1.409,22 € | ESt nach Abzug der Absetzbeträge | 0 € | Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 € | 395,80 € | 6% für die restlichen 6.596,66 € | 1.805,02 € | Einkommensteuer | -10.972,18 € | Anrechenbare Lohnsteuer | +0,16 € | Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988 | -9.167 € | Differenz: Festgesetzte Einkommensteuer Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG). Entscheidungsgründe Ablauf des Verfahrens: Im ESt-Bescheid Jahr2 vom 20.5.2019 erkannte das FA Werbungskosten des Bf, eines Bürgermeisters und Nationalratsabgeordneten, in Höhe von 5.899,62 € als Werbungskosten an. Dadurch ergab sich eine Steuergutschrift von 8.184 €. a.)Alle Spenden seien nicht anerkannt worden (§ 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988). Es sei schon der Zahlungsfluss nicht anerkannt worden. b.) Aufwendungen für ein bestimmt bezeichnetes Begräbnis stellten keine Werbungskosten dar. c.) Alle "Ausgaben lt. Belegen" seien nicht anerkannt worden. Damit seien angebliche Kosten gemeint, die nur mittels handschriftlicher Vermerke des Bf erfasst worden seien. aa.) Bewirtungsspesen: die vorgelegten Belege enthielten keinen Nachweis einer beruflichen Veranlassung und keinen Nachweis eines Werbezwecks. Der Hinweis auf eine Veranstaltung, auf einen Namen oder auf eine Organisation im Zuge von Vermerken auf den Belegen seien keine Nachweise einer beruflichen Veranlassung und eines Werbezwecks. Bei den Bewirtungsaufwendungen habe es sich nicht um Aufwendungen bei typischen Wahlveranstaltungen gehandelt. Daher habe der politische Teil nicht ausschließlich vorgeherrscht. Infolge des Aufteilungsverbotes müssten die gesamten Aufwendungen der privaten Sphäre zugerechnet werden. Aufwendungen auf Grund gesellschaftlicher Konventionen erfüllten nicht den Ausnahmetatbestand des § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988). bb.) Fahrtkosten: Eine beruflich veranlasste Fahrt liege bei einem Politiker nicht nur bei Fahrten zu politischen Veranstaltungen , sondern bei allen durch die Funktion des Politikers bedingten Fahrten (Besuch von human relations-Veranstaltungen) vor (VwGH 21.7.1998, 98/14/0021 - Anm: Fahrten einer Vizebürgermeisterin und Politikerin für Frauenfragen zu diversen Frauenkonferenzen - Untrennbarkeit der politischen Tätigkeiten). Voraussetzung für die Anerkennung von Fahrtkosten seien die Führung eines Fahrtenbuchs oder vergleichbarer Aufzeichnungen, aus denen der Reisetag, die Reisedauer, das Reiseziel, der Reisezweck und die Zahl der gefahrenen Km hervorgingen. Werde kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorgelegt, sei die Behörde zur Schätzung berechtigt (VwGH 23.5.1990, 86/13/0181; VwGH 16.9.1979, 0373/70). In den vorgelegten Aufstellungen seien weder ein Anfangs- noch ein Endkilometerstand noch die Reisedauer ersichtlich. Das FA habe im Streitjahr einen Fahrtkostenaufwand im Zusammenhang mit 5000 zurückgelegten km anerkannt. Es seien 15 Fahrten doppelt abgerechnet worden. In seiner Beschwerde vom 19.6.2019 brachte der Bf durch seine steuerliche Vertreterin vor: Der Bf beantrage eine Abgabengutschrift in Höhe von 10.799 €. Der Bf sei Bürgermeister einer Land Gemeinde und Abgeordneter zum Nationalrat. Er müsse im Rahmen seiner politischen Funktionen an Veranstaltungen teilnehmen und Öffentlichkeitsarbeit leisten. Die daraus resultierenden Aufwendungen (Bewirtungen, Eintritte, Fahrtkosten, usw) seien idR vom jeweiligen Politiker zu tragen. Jahr2 hatten die NR Wahl und Landtagswahlen stattgefunden, weshalb vermehrt Veranstaltungen zu Werbezwecken besucht worden seien. Der Bf habe im Jahr Jahr2 intensiv Veranstaltungen zu Werbezwecken besucht, da Jahr2 die TAswahl und Landtagswahlen stattgefunden hätten. Jede Spende des Bf sei dokumentiert worden. In Bezug auf das Begräbnis des konkret genannten Verstorbenen habe der Bf Kosten für den Bus und für Getränke während der Busfahrt übernommen. Der Verstorbene sei ein deutscher Unternehmer gewesen, der Vereine in der Gemeinde des Bf unterstützt habe. Im Zusammenhang mit den Bewirtungsaufwendungen seien vom Bf auf den Belegen der Nachweis erbracht, dass die jeweilige Bewirtung überwiegend beruflich veranlasst gewesen sei. So sei stets erkennbar, bei welcher Veranstaltung eine Bewirtung stattgefunden habe. Welchen anderen Zweck habe eine Einladung eines Politikers auf einer Veranstaltung, als jenen der Werbung? Das FA habe alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirtung nicht anerkannt. Woraus die Nichtanerkennung jeder einzelnen Bewirtung resultiere, sei der Begründung nicht zu entnehmen. Ad Fahrtkosten: Es seien irrtümlich Fahrten mit der Gemeinde abgerechnet worden, die auch in der ESt-Erklärung Jahr2 geltend gemacht worden seien. Es habe hier einen Übertragungsfehler auf Seiten des Bf gegeben. Aus der Aufstellung der gefahrenen Km seien der Tag, der Zweck und die gefahrenen Km ersichtlich. Daraus könne eine steuerliche Würdigung erfolgen, ohne zu schätzen. Die Begründung einer Schätzung müsse die Umstände, die für die Schätzungsbefugnis sprechen, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde liegenden Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse enthalten. Das FA sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 15.5.2020 wurden die Werbungskosten in Höhe von 7.909,02 € angesetzt. Dadurch ergab sich nunmehr eine Steuergutschrift von 8.887 €. Aus der Begründung geht hervor: 1.)Spenden Die vom Bf geltend gemachten Spenden in Höhe von 1.790 € seien mangels Nachweises nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Bf habe nur handschriftliche Vermerke auf Einladungen zu diversen Veranstaltungen vorgelegt. Zahlungs- oder Spendenbestätigungen der Empfänger seien nicht vorgelegt worden. 2. Eintritte: Ein handschriftlicher Vermerk sei kein ausreichender Nachweis. Dies betreffe die Belege Nr. 13 (angeblich 20 €) , 32 (angeblich 20 €), 39 (angeblich 25 €) , 44 (angeblich 10 €), 118 (angeblich 5 €) und 124 (angeblich 15 €) (lt. Ausgaben- und Fahrtenbuch politische Tätigkeit Jahr2). Daher seien von den angesetzten Werbungskosten für Eintritte In Höhe von 629 € nur 534 € als Werbungskosten anzuerkennen. 3.) Bewirtungsspesen: Die vom Bf angesetzten Bewirtungsspesen in Höhe von 2.910,75 € seien teilweise mittels Gasthausrechnungen mit oder ohne Zweckvermerk belegt worden. Der Bf habe auch schriftliche Einladungen zu diversen Veranstaltungen vorgelegt, die mit dem handschriftlichen Vermerk "Getränke oder Speisen" versehen worden seien. Für jene wenigen Fälle, für die der Bf eine Rechnung beigelegt habe, sei ein Abzug zu versagen, da die Rechnungen mit Vermerken wie "Besprechung Wahlhelfer" oder "Einladung Wahlhelfer" versehen seien. Als Nachweisführung wären im zeitlichen Nahbereich erstellte Aufzeichnungen für jede einzelne Bewirtung zu erbringen gewesen (VwGH 16.3.1993, 92/14/0228). Die Bewirtungsaufwendungen seien mangels Zahlungsnachweisen, mangels Nachweises der Werbewirksamkeit der nachgewiesenen Bewirtungsausgaben sowie mangels Nachweises einer konkreten Gegenleistung für die Tätigkeit von Wahlhelfern (UFS RV/2628-W/02 vom 25.9.2003) nicht als Werbungskosten in Abzug zu bringen. 4.) Fahrtkosten Der Nachweis der Fahrtkosten habe grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen. Das Fahrtenbuch habe die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten, es müsse fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt worden sein und Datum, Kilometerstrecke, Anfangs- und Endkilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck der einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben. Es müsse auch angegeben werden, mit welchem PKW gefahren worden sei. Es seien dem FA vier Fahrtenaufstellungen (Excel-Aufstellung über 14.956,7 km; händische Aufstellung über 10.387 km, wobei diese km auch in der Excel-Aufstellung zum Ausdruck kämen, händische Aufstellung über 2.876 km, die mit der Gemeinde des Bf abgerechnet worden seien, händische Aufstellung über Fahrten im Ausmaß von 282 km, die mit drei Verbänden abgerechnet worden sei) übermittelt worden. Keine von diesen Aufstellungen entspreche den o.a. Anforderungen. Es seien zwar das Datum, der Zweck der Fahrt und die gefahrenen Km ausgewiesen worden. Der Anfangs- und Endkilometerstand, sowie das KFZ , mit dem der Bf gefahren sei, seien nicht angeführt worden. Eine Überprüfung dieser Fahrten sei daher nicht möglich Zudem habe der Bf die folgenden in der Excel-Tabelle zur Begründung von Werbungskosten angeführten Fahrten bereits mit seiner Gemeinde abgerechnet: 20km……13.5. 27 km……4.6. 16 km……1.7. 102 km….12.7. 52 km……15.7. 88km…….16.7. 37,2km…..1.8. 37,2 km….3.8. 13 km……12.8. 26,4 km….10.9. 14,8 km….15.9. 56km……..23.9. 13 km…….14.10. 32 km……..31.10. 33km……...26.11. 40 km……..9.12. 607,6 km…Summe Je nachdem, welche Aufstellung man heranziehe, habe der Bf entweder insgesamt 17.507,1 km (14.956,7 km -607,6 km +2.876 km + 282 km) oder 13.545 km (10.387 km + 2876 km + 282 km) aus beruflichen Gründen zurückgelegt. Unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb seien in Bezug auf Jahr2 2.500,87 € an tatsächlichen KFZ-Kosten als Betriebsausgabe ausgewiesen worden. Der Kilometerstand (welches Fahrzeug ?) per 2.12.2016 (§ 57a-StVO - Überprüfung) habe 156.777 km betragen, der Kilometerstand per 16.1.2018 habe 183.369 betragen. In 13,5 Monaten seien daher 26.590 km gefahren worden, umgerechnet auf 12 Monate wären dies 23.636 km gewesen. Daher (widersprüchliche Aufzeichnungen, keine Anfangs- und Endkilometer, keine Nennung des jeweils benützten KFZ) sei es unwahrscheinlich, dass der Bf im Kalenderjahr Jahr2 17.601,7 km nur im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit zurückgelegt habe. Das FA gehe daher davon aus , dass der Bf zusätzlich zu den bereits mit der Gemeinde und den drei Verbänden abgerechneten Strecken nicht die in der Excel-Aufstellung ausgewiesenen Fahrten beruflich zurückgelegt habe, sondern jene, die in der händischen Aufstellung ausgewiesen seien. Daher setze das FA in Anlehnung an die in der händischen Aufstellung ausgewiesenen Fahrten die beruflich gefahrenen Strecken im Ausmaß von 10.000 km + die mit der Gemeinde (2.876 km) und den Verbänden abgerechneten km (282 km) an. 5.) "Fahrt- und Reisekosten" lt. "Belegen" (teilweise Eigenbelege): Der Bf habe in diesem Zusammenhang 385 € geltend gemacht: 16,20 €…….Beleg Nr. 26 (Zahlungsbeleg) Stadt22er Linien 20.6.Jahr2 100 €……….Beleg Nr. 60 (Eigen"beleg") angeblich Bus für Begräbnis des deutschen ……………...Unternehmers 100 €……….Beleg Nr. 74 (Eigenbeleg) angeblich Kauf von Losen 55 €…………Beleg Nr. 99 (Zahlungsbeleg) be[...]d Likör, erworben in Stadt23 100 €……….Beleg Nr. 103 (Eigenbeleg) Geburtstagsgeschenk 13,80 €……..Beleg Nr. "111" Dieser Beleg ist nicht nummeriert, befindet sich aber ……………...zwischen Nr. 110 und 112) Tasse "XYZ" 385 €……….Summe Bei den Eigenbelegen (Belege Nr. 60, 74, 103) handle es sich um handschriftliche Vermerke. Diese handschriftlichen Vermerke seien als Nachweis von Zahlungen nicht anzuerkennen. Auch die Ausgaben lt. Belegen Nr. 99 (Kauf eines Likörs in Stadt23) und Nr. 111 (Kauf einer Tasse mit der Aufschrift "XYZ" und eines Likörs) seien der Privatsphäre zuzuordnen. Vom Beleg Nr. 26 für die Stadt22er Linien sei von 16,20 € ein Teilbetrag von 4,40 € für zwei Fahrten (Hin- und Rückfahrt zum Stadt22er ***keller als Werbungskosten in Ansatz zu bringen. Das FA erkannte an: 0 €…………Spenden 534 €………Eintritte 0 €………….Bewirtung 4.200 €…….Kilometergeld 4,40 €………Fahrt- und Reisekosten lt. Belegen 3.170,62 €…Partei- und Klubbeiträge 7.909,02 €…Gesamt Der Bf stellte am 10.6.2020 einen Vorlageantrag. Am 9.2.2023 sagte der Bf aus [Niederschrift (NiS) vom 9.2.2023]: Ein Bürgermeister müsse großen Wert auf persönliche Kontakte legen (S. 2). Die persönliche Ansprache und das persönliche Zuhören seien sehr wichtig. Wenn der Bf eine Veranstaltung besuche, zB. ein Konzert, eine Eisdisco oder ein Schispringen, könnten sich Gelegenheiten für Gespräche mit den Menschen ergeben. Der Bf lote üblicherweise bei solchen Anlässen aus, was den Gesprächspartner gerade beschäftigt, und darüber spreche er dann mit ihm. Diese Gespräche beträfen zum Teil politische Themen, zum Teil aber auch andere Themen. Man könne nicht so tun, als ob ein persönliches Gespräch so ablaufe wie eine typische Wahlrede (S. 3). Allerdings neige der Bf dazu, die Gespräche zu lenken, sodass er dabei fast immer auf politische Themen zu sprechen komme (S. 4). Es könnten bei solchen Gesprächen auch durchaus schwierige Themen erwähnt werden. , z.B. könnte ihm ein Gesprächspartner von seinen finanziellen Problemen erzählen. In solchen Fällen hole er nach so einem Gespräch die erforderlichen Informationen ein und informiere dann die Person, wo man um finanzielle Hilfe ansuchen könne (S. 4). Wenn der Bf eine Spende leiste, so müsse das eine höhere Spende sein. Das würden die Leute von ihm als Bürgermeister und Abgeordneten erwarten. Bei Vereinsfesten werde oft kein Eintritt verlangt; in solchen Fällen werde einfach eine freiwillige Spende erwartet (S. 3). Der Bf trinke bei solchen Veranstaltungen meist Kaffee oder Wasser (S. 3 und 4). Wenn ihm ein Bürger bei einem dieser Gespräche ein Anliegen schildere, das eine Rückmeldung oder Reaktion von ihm erfordere, dann schreibe er sich das auf. Wenn er dann die Angelegenheit erledigt habe, werfe er diese Aufzeichnungen wieder weg (S. 4). Zur Faschingssitzung vom 27.1.Jahr2: In der Veranstaltung seien natürlich auch lustige Thmen abgehandelt worden, und es seien auch politische Bemerkungen gemacht worden, so wie dies bei Prangerrednern vorkomme. Dar Ablauf lasse sich mit dem Ablauf des Astädtischen Faschings vergleichen. Die Menschen, die sich zu so einer Veranstaltung begäben, wollten unterhalten werden. Er selbst habe natürlich in der Pause und nach der Sitzung das Gespräch mit den Menschen gesucht. Für den Bf sei seine Anwesenheit wichtig gewesen. Es sei wichtig gewesen, dass er begrüßt worden sei und namentlich erwähnt worden sei (NiS. S. 5). Ferner habe er das Gespräch mit den Menschen gesucht, soweit das möglich gewesen sei. Er habe das Gespür, dass er sehe, ob jemand mit ihm reden wolle oder nicht. Während der Gespräche stelle er fest, was für den Gesprächspartner wichtig sei, und was für ihn ein Problem sei; sodann lenke er das Thema sehr oft auf politische Themen (NiS. S. 5). Bei den Gesprächen mit den Menschen in der Pause und nach der Veranstaltung sei das Asylthema für die Menschen interessant gewesen, ebenso die sich damals bereits abzeichnenden Neuwahlen (NiS S. 4). Er nehme bei solchen Faschingssitzungen auch immer andere Funktionäre seiner Partei mit und er binde sie dann in der Pause und nach der Faschingssitzung in die Gespräche mit den Menschen ein. Dies sei wichtig, weil diese Funktionäre auch bereit seien, für ihn Wahlkampf zu machen (NiS. S. 5). Sehr oft zahle er auch die eine oder andere Runde; dies werde dann während der Sitzung öffentlich erwähnt, und das ergebe einen wichtigen Werbeeffekt. Von einem Funktionär erwarte man solche Dinge eben (NiS S. 6). Bei einer Wahlveranstaltung kämen die Sympathisanten und Funktionäre. Aber bei einer solchen Veranstaltung kämen Leute die sich für die Faschnigssitzung interessierten, und mit welchen er Gespräche führen könnte. Das sei wichtig für seine Tätigkeit (S. 6). Zum Jägerball vom 28.1.Jahr2: Dieser Ball sei durch den Hegering veranstaltet worden, eine große Organisation, die aus 4 oder 5 Jagdvereinen bestehe, von denen jeder 20 bis 30 Mitglieder habe. Dieser Ball werde von Jägern, Grundbesitzern und jungen Leuten besucht, die gerne auf einen Ball gingen (NiS. S. 7). Es handle sich um einen sehr großen Ball mit viel Zulauf. Bei so einer Veranstaltung sei seine persönliche Anwesenheit erforderlich. Es sei wichtig, dass er am Beginn der Veranstaltung dort persönlich erwähnt worden sei (NiS. S. 6,8). Er sei von Tisch zu Tisch gegangen, und habe das Gespräch mit den Leuten gesucht. Er habe den Leuten zugehört, und seine politischen Botschaften verbreitet (NiS S. 7,8). Meist gehe es bei solchen Gesprächen um das Problem der verschiedenen Nutzer des Waldes; ein weiteres Problem sei oft die Wilddichte, die, wenn sie überhandnehme, Schäden in den Wäldern verursache. Er werde wahrscheinlich erwähnt haben, dass es wichtig sei, dass Jäger und Grundbesitzer einen Ausgleich fänden . In seiner Gemeinde hätten sie die Jäger und die Grundbesitzer dazu gebracht, sich zusammenzutun, gemeinsam den Wald zu besuchen. Dadurch hätten die Grundeigentümer Gelegenheit bekommen, den Jägern zu veranschaulichen, worin die Probleme der Grundeigentümer lägen. Die Jäger hätten sodann Mindestabschussquoten und deren Absicherung durch Pönalen akzeptiert. Die Landwirtschaftskammer erwähne dieses Lösungsmodell als vorbildhaft (NiS. S. 7). Bei einem der Gespräche bei einem solchen Ball habe er auch erfahren, dass es ein Problem mit den Abschussquoten beim weiblichen Wild gebe. Unter dem Eindruck dieses Gesprächs sei er danach beim Bezirksjägermeister vorstellig geworden und habe eine Änderung der Abschussquoten erwirkt (S. 8). Er habe auch eine Spende an die Musiker entrichtet, dh er habe diese Leute auf Getränke eingeladen. Die Leute , die bei diesen Veranstaltungen arbeiteten, diese lade er auch ein( NiS. S. 7). Zur Faschingsitzung vom 25.2.Jahr2 : Er habe die Musiker und die Funktionäre, die ihn begleitet haben, auf Getränke eingeladen. Die Einladung der Funktionäre habe dazu gedient, um diese zur Mitarbeit im Wahlkampf zu motivieren. Die Musiker habe er eingeladen, um zu erreichen, dass er auch als Spender der Getränke erwähnt werde. Er sei bereits am Beginn der Veranstaltung als Anwesender öffentlich begrüßt worden. Infolge der Bewirtung der Musiker sei er dann ein zweites Mal als Spender der Getränke erwähnt worden. In persönlichen Gesprächen mit den Gästen der Veranstaltung habe er seine politischen Botschaften weitergeben können. Den jungen Funktionären habe er auch gezeigt, wie man ins Gespräch mit den Leuten kommen könne; dadurch habe er sie zur Mithilfe im Wahlkampf motiviert (NiS. S. 9). Faschingssitzung vom 27.2.2027: die zweite Karte, die er erworben habe, habe er einem örtlichen Parteifunktionär gegeben; dies habe dazu gedient, um von diesem dann im Wahlkampf unterstützt zu werden. Drei Flaschen Sekt habe er erwähnt, um während der Veranstaltung nochmals lobend erwähnt zu werden (NiS. S. 9, 10). 15.3.Jahr2 Veranstaltung des DBundes: Diese Veranstaltung habe dem fachlichen Austausch der Bürgermeister untereinander gedient (NiS. S. 10). Theateraufführung vom 17.3.Jahr2: Er habe drei Theaterkarten lokalen Funktionären seiner Partei spendiert (NiS. S. 10). Das Theaterstück sei eine lustige Aufführung gewesen. Die Zuschauer hätten in erster Linie eine lustige Theateraufführung erleben wollen. Er selbst habe dort wieder das Gespräch mit den Menschen gesucht (NiS. S. 10, 11). Zu den Eigenbelegen (NiS. S. 10, 11): Gerade bei Vereinsveranstaltungen werde der Getränkeausschank durch ungeübtes Personal durchgeführt. Dasselbe Personal nehme die Bezahlung entgegen. Üblicherweise habe man bei solchen Gelegenheiten keine Chance, einen Beleg zu bekommen. Ganz anders sei es natürlich, wenn die Konsumation in einem Gasthaus stattfände. Dort seien Profis am Werk, die selbstverständlich Belege ausstellten. Veranstaltung 18.3.Jahr2: Es habe sich um eine Veranstaltung gehandelt, die durch Funktionäre seiner Partei organisiert worden sei. Er habe eine Rede gehalten. Er habe einen Geschenkskorb gespendet. In diesem Zusammenhang legte der Bf einen Eigenbeleg vor (NiS. S. 11). Schirennen 2.4.Jahr2: Es sei ein Schirennen mit verschiedenen Leistungsgruppen für Kinder und Erwachsene gewesen. Zwei der Öffentlichkeit bekannte Schiprofis hätten auch daran teilgenommen. Er sei als anwesend per Mikrophon öffentlich begrüßt worden. Er habe das Gespräch mit den im Zielraum ankommenden Schiläufern und deren Eltern gesucht. Er habe bei der Siegerehrung ein paar Worte sprechen dürfen. Er sei auch auf den Gruppenfotos mit den Preisträgern sichtbar gewesen. Er habe die Pokale übergeben und dabei ein paar Worte gesprochen. Er habe bei seinen Grußworten neben der Gratulation an die Sportler auch erwähnt, wie man in seiner Gemeinde die Jugendförderung der Vereine unterstütze (NiS. S. 13, 14). Am. 29.4.Jahr2 habe es eine Benefiztheateraufführung, die im Zeichen der Hilfe für die Geschädigten der Unwetterkatastrophe des Jahres 2016 gestanden sei, gegeben. Er habe die Mitglieder der Theatergruppe auf Getränke eingeladen. Er habe bei dieser Veranstaltung am Beginn eine Rede gehalten, in der er das Krisenmanagement in seiner Gemeinde erwähnt habe (NiS. S. 14). Am 30.4.Jahr2 habe es eine Rüsthaussegnung gegeben. Damals sei die Anschaffung eines neuen Feuerwehr-Löschfahrzeuges und die Errichtung einer neuen Garage gefeiert worden. Er habe eine Rede gehalten, in der er den umsichtigen Umgang mit öffentlichem Geld, der die rasche Finanzierung des Fahrzeuges und der Garage ermöglicht habe, in seiner Gemeinde erwähnt habe. Er habe auch die freiwilligen Helfer, die bei der Organisation des Festaktes tätig gewesen seien, auf Getränke eingeladen (NiS. S. 15). Ad Besprechung mit einer Ortsgruppe seiner Partei am 10. Monat2 Jahr2: Diese Besprechung habe der Vorbereitung der neuen Strukturen der Ortsgruppe gedient (NiS. S. 16). Es sei damals geklärt worden, wer welche Parteifunktionen auf kommunaler Ebene übernehmen werde. Ad Liederabend 13.5.Jahr2: Er sei als anwesend begrüßt worden. Er habe nach der Veranstaltung vor der Kirche Gelegenheit wahrgenommen, mit den Menschen zu sprechen. Er habe auch interessante Gespräche mit den Sängern geführt. Die Besucher der Veranstaltung hätten diese besucht, weil sie Liebhaber der dargebotenen Musik waren. Er selbst sei dort erschienen, um seine Anwesenheit zu zeigen, um dort als Politiker erwähnt zu werden, und um auch Gespräche zu führen. Bei den Gesprächen sei es um die Katastrophenbewältigung in seiner Gemeinde gegangen, und auch um die Neuwahlen (NiS. S. 16). Ad 13.5.Jahr2 Gesundheitstage in [...]. Ein Teil dieser Gesundheitstage sei der Ehrung von Behindertensportlern, die bei den Special Olympics in Schladming Medaillen gewonnen hätten und der Ehrung des Land3cupsiegers im Snowboard gewidmet gewesen (NiS. S. 17). Der StB erwähnte die Anwesenheit des Bf auf Bällen, Feuerwehrfesten und Informationsveranstaltungen anhand von Wahlen. Solche Veranstaltungen würden sehr oft mit einer Eröffnungsrede beginnen, und damit, dass der Bf anlässlich der Eröffnungsrede erwähnt werde. Der Bf werde auch während solcher Veranstaltungen erwähnt, weil er irgendeine Spende geleistet habe. Dadurch würden die Anwesenden merken, dass der Bf anwesend sei, dies könne dann ein Motiv sein, das Gespräch mit dem Bf zu suchen. Die Gespräche seien erst der nächste Schritt (NiS. S. 2). Soweit das Vorbringen vom 9.2.2023 Mit Ergänzungsauftrag vom 20.2.2023 wurde der Bf aufgefordert, weitere Unterlagen über die durchgeführten Fahrten bekanntzugeben, und in Bezug auf die Bewirtungen bekanntzugeben: -Anlass der Bewirtung, Ablauf der Geschehnisse bei jeder Veranstaltung, die der Bf besucht habe, und anlässlich welcher Bewirtungen angefallen seien; - in welcher Eigenschaft seien die Bewirteten anwesend gewesen (potentielle Wähler, Wahlhelfer, usw); -worin hätten die Leistungsinformationen bestanden, die der Bf weitergegeben habe; - inwiefern hätten die Bewirtungen im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit gestanden; -Nachweis allfälliger Bewirtungen von Wahlhelfern; -Nachweis der beruflichen Veranlassung der Fahrtkosten; -Nachweis der Beweggründe jeder einzelnen Spende Zudem wurde der Bf aufgefordert, die berufliche Veranlassung einzelner Kosten nachzuweisen ( Fahrschein Stadt22er Linien 16,20 €, angeblich 100 € Fahrtkosten bei einer Begräbnisfahrt, u.s.w.) Mit dem zeitgleich ergangenen Vorhalt vom 20.2.2023 wurde gegenüber dem Bf festgehalten, wie oft der Bf im Streitjahr kulturelle, gesellige, gesellschaftliche, unterhaltende, kirchliche und sportliche Veranstaltungen besucht habe. Der Bf wurde in diesem Vorhalt auch auf doppelt angesetzte Fahrten hingewiesen. Damit sind Fahrten gemeint, für welche er bereits von seiner Heimatgemeinde einen Fahrtkostenersatz erhalten habe . Der Bf replizierte mit Schreiben vom 21.3.2023 Für die politischen Fahrten sei Kfz1 verwendet worden, die gewerblichen Fahrten seien mit Kfz2 durchgeführt worden, die land- und forstwirtschaftlichen Fahrten seien mit Kfz3 und danach mit Kfz4 durchgeführt worden. Privatfahrten habe es nahezu nicht gegeben. Er habe auf Grund seiner vielen Berufe (Bürgermeister, Abgeordneter, Bezirksparteiobmann, Gastwirt, Landwirt) fast kein Privatleben. Bewirtungen hätten dazu gedient, die Gesprächspartner länger an ihn zu binden, um dadurch ein längeres Gespräch zu ermöglichen. Der Werbezweck der Bewirtungen habe darin bestanden, sich als umgänglicher, leutseliger und kompetenter Politiker zu präsentieren. Es sei ihm auch wichtig, die freiwilligen Funktionäre der Partei , wenn sie mit ihm als bezahltem Politiker unterwegs seien, einzuladen. Es sei ihm auch wichtig, Vereine mit Spenden zu unterstützen, weil in Vereinen freiwillige Helfer ihr eigenes Vermögen einsetzten, um Veranstaltungen zu ermöglichen. Der Bf nahm sodann zu zahlreichen einzelnen Belegen und Eigenbelegen Stellung. Der Bf legte ferner noch ein handschriftliches Fahrtenbuch vor, und einige Belege, auf deren Fehlen er im Ergänzungsauftrag aufmerksam gemacht worden war. Mündliche Verhandlung 21.6.2023: Die Vorhaltsbeantwortung der Bf vom 21. März 2023 wurde erörtert. Das FA brachte vor, dass die erörterten Kosten gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig seien. Der Bf erklärte, die Kosten lt. Beleg Nr. 105 nicht mehr als abzugsfähig anzusetzen (NiS 21. 6. 2023, S. 11. Der Bf gab die Aufteilung der Kosten be[...]d die Belege 108 und 111 auf Wahlhelfer und auf sonstige bewirtete Personen bekannt (NiS S. 8). Der Bf nahm ausführlich zur Bewirtung lt. Beleg Nr. 58 Stellung (NiS. S. 9). Der Bf erklärte, dass bei der Reise im Zusammenhang mit der XFeier an AS AR in Stadt9 irrtümlich Kilometergeld geltend gemacht worden sei (NiS. S. 9). Über die Beschwerde wurde erwogen: 1.Spenden: Der Bf machte Aufwendungen aus seiner politischen Tätigkeit in Höhe von 1.790 € geltend: 20 €…….Beleg 001: angebliche freiwillige Spende an einen Jagdverein 100 €…..angeblich Beleg 011: angebliche freiwillig Spende für die Ortsgruppe seiner …………..Partei in Stadt5 , die ein Preisschnapsen veranstaltet hat. Dadurch will der …………..Bf die Preise , die den Siegern überreicht worden seien, mitfinanziert haben 20 €…….Beleg 019 angebliche freiwillige Spende an den Turnverein seiner Gemeinde 20 €…….Beleg 020 angebliche freiwillige Spende an einen Jagdverein 100 €…..Beleg 022 angebliche freiwillige Spende an die Jugendorganisation seiner Partei 50 €…….Beleg 024 angebliche freiwillige Spende an die Frauenorganisation seiner Partei 100 €…..Beleg 035: Der Bf, Bürgermeister der Gemeinde Stadt6, wurde von der Amtsleiter-……………Stellvertreterin seiner Gemeinde zu ihrer großen Geburtstagsfeier (50-er) im ……………Kulturhaus eingeladen. Auf der Einladung stand zu lesen: Sie wolle ………….. ihren Geburtstag gern mit ihrer Familie und Freunden feiern. Über eventuelle ………….. Geschenke möge man sich keine Gedanken machen, ihr Sparschwein wolle für ……………. *** gefüttert werden. ……………..Der Bf bringt vor, der Jubilarin Geschenkmünzen im Wert von 100 € geschenkt ……………..zu haben. Wäre dem tatsächlich so gewesen, so würde es sich um eine ……………...freiwillige Zahlung handeln, die gem. § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 nicht abzugfähig ……………..wäre. Ein freiwilliger Sozialaufwand des Bf würde ebenso nicht vorliegen, da die ………………Amtsleiter - Stellvertreterin damals nicht Dienstnehmerin des Bf, sondern ………………Dienstnehmerin seiner Gemeinde war. 50 €……….Beleg 036 Der Bf will freiwillig 50 € in eine Spendenbox zu Gunsten der Opfer ………………einer Naturkatastrophe gelegt haben. Wäre dem tatsächlich so gewesen, ……………..würde es sich um eine freiwillige Zahlung handeln, die gem. § 20 Abs 1 …………….. Z 4 EStG 1988 nicht abzugfähig wäre. 25 €……….Beleg 039: Der Bf will 25 € an die Wirtschaftsorganisation seiner Partei freiwillig ………………gespendet haben 100 €……..Beleg 044 Der Bf will diesen Betrag freiwillig dem Tennisclub seiner Gemeinde ……………...gespendet haben 10 €……….Beleg 046 Der Bf will diesen Betrag freiwillig den Organisatoren eines Kirchtags ……………..gespendet haben 40 €……….Beleg 051 angebliche freiwillige"Schnapsspende" 100 €…….Beleg 054 angebliche freiwillige Spende an die Jugendorganisation seiner Partei ……………..anlässlich der Organisation eines Tischfußballturniers 100 €…….Beleg 067 angebliche freiwillige Spende anlässlich eines Kirchtages 20 €……….Beleg 068 angebliche freiwillige Spende anlässlich eines Volksfestes 50 €……...Beleg 071 angebliche freiwillige Spende anlässlich einer Theateraufführung ……………..("Historienspiel") 20 €………Beleg 072 angebliche freiwillige Spende an den HEbund 100 €…….Beleg 073 angebliche freiwillige Spende an eine Volkstanzgruppe 100 €…….Beleg 096 angebliche freiwillige Spende an die Seniorenorganisation seiner ……………..Partei 50 €………Beleg 098 angebliche freiwillige Spende an die Jägerschaft 60 €………Beleg 100 angebliche freiwillige Spende an den ***-Verein 100 €…….Beleg 115 angebliche freiwillige Spende an den Klub *** 50 €………Beleg 122 angebliche freiwillige Spende an die Seniorenorganisation seiner ……………..Partei 50 €………Beleg 126 angebliche freiwillige Spende an die Seniorenorganisation seiner ……………..Partei 100 €…….Beleg 127 angebliche freiwillige Spende anlässlich einer Benefizveranstaltung ……………..seiner Partei 50 €……….Beleg 129 angebliche freiwillige Spende an einen Fußballverein 80 €……….Beleg 130 angebliche freiwillige Spende an eine Ortsgruppe seiner Partei in ………………seinem Wahlkreis 50€………..Beleg 131 angebliche freiwillige Spende an die Organisatoren eines Konzertes 50 €……….Beleg 132 angebliche freiwillige Spende an die Seniorenorganisation einer ………………anderen politischen Partei 25 €……….Beleg 133 angebliche freiwillige Spende an einen Gesangsverein 1.790 €…..Summe Alle diese angeblichen Kosten hat der Bf nicht ausreichend belegt. Generell setzt die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten nachvollziehbare Beweise voraus (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040; VwGH 2.8.2000, 94/13/0259; VwGH 99/14/0071). Eigenbelege (dh handschriftliche Vermerke über angebliche Kosten) sind jedenfalls nicht als Nachweis angeblicher Aufwendungen anzuerkennen. In Bezug auf all diese o.e. Belege (angebliche Gesamtkosten 1.790 €) wird festgestellt: Der Bf hat in Bezug auf diese Kosten lediglich seine eigenen handschriftlichen Vermerke auf schriftlichen Einladungen vorgelegt. Diese handschriftlichen Vermerke sind keine Nachweise für die angeblichen Zahlungen. Es ist anhand dieser Vermerke nicht erwiesen, dass der Bf zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Geldbetrag gespendet hat, und es ist auch die Person des jeweiligen Spendenempfängers nicht feststellbar. Selbst wenn diese Zahlungen nachgewiesen worden wären, wären diese angeblichen , nicht nachgewiesenen Spenden wie alle anderen freiwilligen Zahlungen nicht abzugsfähig (§ 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988). Aus diesen Gründen sind diese angeblichen Spenden nicht abzugsfähig. 2.) Kauf von Eintrittskarten für den eigenen Gebrauch und Repräsentation durch Schenkungen von Eintrittskarten Der Bf macht (lt. Werbungskostenaufstellung des Bf "Bf IN Jahr2" die folgenden Werbungskosten im Zusammenhang mit Eintritten geltend: 68 € ……Beleg 002 Faschingssitzung, der Höhe nach nachgewiesen 10 €…….Beleg 003 Jägerball, auf der Eintrittskarte ist ein Preis von 8 € ersichtlich 80 €…….Beleg 005 Faschingssitzung, der Höhe nach nachgewiesen 56 €…….006 Faschingssitzung, auf der einzigen vorgelegten Eintrittskarte ist ein ………….Preis ……………von 28 € ersichtlich 48 €…….010 Theater, der Bf hat den Kauf von 4 Karten nachgewiesen 20 €…….013 Theater, kein Zahlungsnachweis für Eintrittskarten ersichtlich 18 €……017 Liederabend , nachgewiesen ist der Kauf einer Eintrittskarte um 9 € 12 €……023 Liederabend (kein Zahlungsnachweis für eine Eintrittskarte ersichtlich) 20 €…….025 Chorkonzert, der Höhe nach nachgewiesen 20 € ……032 Jubiläumskonzert, kein Zahlungsnachweis für Eintrittskarten ersichtlich 25 €…….039 Sommerfest, kein Zahlungsnachweis für Eintrittskarten ersichtlich 10 €…….044 Veranstaltung xx Jahre Tennisclub, kein Zahlungsnachweis für Eintrittkarte …………..ersichtlich 5 €………049 Ballspende, der Kauf einer Eintrittskarte wurde nachgewiesen 5 €………055 Sportverein, der Kauf einer Eintrittskarte wurde nachgewiesen 44 €……..082 xx Jahre Chor, der Kauf zweier Eintrittskarten wurde nachgewiesen 9 €……….085 Kirchtag, der Kauf einer Eintrittskarte wurde nachgewiesen. 60 €……..088 Theater, der Kauf von vier Eintrittskarten wurde nachgewiesen. 10 €……..095 Konzert in Kirche, der Kauf einer Eintrittskarte wurde nachgewiesen 20 €……..102 Schulball , der Höhe nach nachgewiesen 45 €……..108 Konzert, der Höhe nach nachgewiesen 5 €……….118 Tanz, kein Zahlungsnachweis für Eintrittskarte ersichtlich 24 €……...119 Festkonzert, der Kauf einer Eintrittskarte wurde nachgewiesen 15 €………124 Adventkonzert, kein Zahlungsnachweis ersichtlich 629 €………Summe Ein handschriftlicher Vermerk oder die Erwähnung eines Eintrittspreises auf einer schriftlichen Einladung sind jedenfalls kein ausreichender Nachweis für eine Zahlung des Bf (siehe oben Pkt 1 der Erwägungen). Dies betrifft die folgenden Belege: 20 €……….Beleg Nr. 13 (angeblich 20 € lt. sehr schlecht lesbarem schriftlichem Vermerk ……………..auf der schriftlichen Einladung) , 12 €………..023 Liederabend 20 €………..Nr. 32 (angeblich 20 € lt. handschriftlichem Vermerk auf der schriftlichen ……………....Einladung), 25 €………...Nr. 39 (angeblich 25 € lt. "Ausgaben u. Fahrtenbuch - politische Tätigkeit ………………..Jahr2" und lt. handschriftlichem Vermerk unter der Einladung) , 10 €…………Nr. 44 (angeblich 10 € lt. schriftlicher Einladung), 5 €…………..Nr. 118 (angeblich 5 € lt. schriftlicher Einladung) 15 €…………Nr. 124 (angeblich 15 € lt. handschriftlichem Vermerk auf schriftlicher ………………..Einladung) (lt. Ausgaben- und Fahrtenbuch politische Tätigkeit Jahr2). 107 €……….Summe: Insoweit gibt es der Höhe nach keinen nachvollziehbaren Zahlungsbeleg - ………………..handschriftliche Vermerke sind jedenfalls keine nachvollziehbaren Zahlungsbelege. Daher sind von den angesetzten Werbungskosten für Eintritte In Höhe von 629 € (lt. Werbungskostenaufstellung "Bf IN Jahr2") 107 € nicht nachgewiesen worden und daher nur 522 € der Höhe nach nachgewiesen worden. Die nicht nachgewiesenen, angeblichen Kosten von 107 € sind schon mangels Nachweises nicht abzugsfähig. Die nachgewiesenen Kosten der Eintritte dieser Veranstaltungen von 522 € sind aus folgenden Gründen zur Gänze nicht abzugsfähig: Bei einer kulturellen, geselligen, gesellschaftlichen,kulinarischen, sportlichen, kirchlichen, unterhaltenden, oder der Freizeitgestaltung dienenden Veranstaltung - alle in Pkt 2 erwähnten Veranstaltungen fallen in diese Kategorie- stehen nicht politische Ziele im Vordergrund, sondern der jeweilige Zweck der Veranstaltung (Kunst, Kultur, Geselligkeit, Sport, Religion). Die Kosten der Teilnahme an einer solchen Veranstaltung sind daher keine abzugsfähigen Werbungskosten. Theaterkarten, Konzertkarten, Ballkarten, Eintrittskarten für einen Kirchtag, eine Faschingssitzung sind daher grundsätzlich nicht abzugsfähig, es sei denn, die Besuche derartiger Veranstaltungen geschahen in einer ungewöhnlichen Häufung, wie sie Privatpersonen, die kein berufliches Interesse an solchen Veranstaltungen haben, nicht mehr zugetraut werden kann (VwGH 95/15/0040 Ladübertragen; VwGH 99/14/0253; (VwGH vom 23.01.2002, 2001/13/0238). Eine derartige Häufung kann im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden (siehe unten 4.2.b.ee). Das gilt auch dann, wenn der Bf für seine ehrenamtlichen Wahlhelfer Eintrittskarten gekauft hat. Auch diese Kosten sind als Repräsentationsaufwand zur Gänze nicht abzugsfähig (vgl. VwGH vom 15. Juli 1998, Zl 93/13/0205; vgl. VwGH 3.5.2000, 98/13/0198). Damit sind die folgenden Aufwendungen gemeint: 34 €……..02: 27.1.Jahr2 Faschingssitzung 5 €……….03: 28.1.Jahr2 Jägerball 60 €……...05: 25.2.Jahr2 Faschingssitzung 25.2.Jahr2 28 €……...06: 27.2.Jahr2 Faschingssitzung 36 €……...010: 17.3.Jahr2 Theater 9 €…………017: 13.5.Jahr2 Liederabend 10 €……….025: 10.6.Jahr2 Konzert 22 €……….082 xx Jahre Chor, der Kauf zweier Eintrittskarten wurde nachgewiesen. Auch ……………..die Kosten der zweiten Eintrittskarte für eine ehrenamtliche Wahlhelferin sind ……………..nicht abzugsfähig 45 €……...088 Theater, der Kauf von vier Eintrittskarten (3 x 15 € davon für Wahlhelfer) ………….....wurde nachgewiesen, nicht abzugsfähig 30 €………108: 4.11.Jahr2 Konzert 12 €………119: 26.11.Jahr2 Konzert 291 €…….Summe Im Ergebnis sind daher alle oben erwähnten Kosten für Eintrittskarten (629 €) nicht abzugsfähig. 3.) Bewirtungsspesen: a.)Handschriftliche Vermerke des Bf auf schriftlichen Einladungen, im erkennbaren Zusammenhang mit schriftlichen Einladungen oder im erkennbaren Zusammenhang mit vorgelegten Eintrittskarten sind kein ausreichender Beweis für vom Bf angeblich geleistete Zahlungen für angebliche Bewirtungen . Bei den nachstehend erwähnten " Belegen" handelt es sich nur um schriftliche Einladungen mit handschriftlichen Vermerken des Bf, um handschriftliche Vermerke des Bf im erkennbaren Zusammenhang mit schriftlichen Einladungen oder um handschriftliche Vermerke des Bf im Zusammenhang mit Eintrittskarten, die nicht als nachvollziehbare, überprüfbare Zahlungsbelege angesehen werden können: 100 €…."Getränke 18.-, 30.-, 52.-", insgesamt 100 € lt "Beleg" 001 angebliche Bewirtung …………….bei einer Jagdausstellung der Jägerschaft seiner Gemeinde und Stadt7, die …………….hauptsächlich von Jägern besucht wurde: Jäger haben bei dieser Veranstaltung …………….ihre Trophäen ausgestellt und bei dieser Gelegenheit gegen Entgelt Speisen und …………….Getränke angeboten. Der Bf wurde in seiner Eigenschaft als Bürgermeister ……………. zu dieser Veranstaltung eingeladen. Der Bf setzt sich in seiner Eigenschaft …………….als Bürgermeister - er ist selbst kein Jäger- regelmäßig für den ……………Dialog zwischen Grundbesitzern und Jägern ein (NiS 9.2.2023, S. 7). 78 €…….."Getr. 78." lt "Beleg" 003; der Bf will angeblich die Musiker bei diesem Ball mit ………………Getränken bewirtet haben, dadurch erreichte er, dass er öffentlich für alle ………………Ballbesucher hörbar per Mikrophon als als anwesend begrüßt worden ist (NiS ………………2.3.2023, S.6- 8). 60 €………"3 Flaschen a 20.-" lt. "Beleg" 006 angebliche Bewirtung auf einer ……………….Faschingssitzung: Der Bf will angeblich die Mitglieder der Faschingsgilde auf 3 ……………….Flaschen Sekt eingeladen haben, um dadurch per Mikrophon öffentlich für alle ……………….Besucher hörbar durch diese lobend erwähnt zu werden. Der Bf behauptet ……………….somit nicht, dass er im Zusammenhang mit dieser angeblichen, nicht ……………….überprüfbar nachgewiesenen Getränkespende eine Produkt- oder ……………….Leistungsinformation gegeben hat (NiS 2.3.2023, S. 9 und 10) 24 €………"Getr. € 24.- lt "Beleg" 007 angebliche Bewirtung auf dem Bundesparteitag 29 €………"Getr € 29" lt. "Beleg" 008 angebliche Bewirtung bei einem Konzert 26 €………."Getr. 26.-" lt. "Beleg" 010 angebliche Bewirtung bei einer Theateraufführung ……………….NiS 2.3.2023, S. 10 43 €……….."Getr. 43.- lt. "Beleg" 012. Der Bf will angeblich die Veranstalter eines ……………….Amateuer-Schirennens, bei dem zwei prominente Schiprofis mitgewirkt haben, ……………….bewirtet haben ( NiS 2.3.2023, S. 13 und 14) 38 €………..lt "Beleg" 013 (angebliche Bewirtung von Schauspielern anlässlich eines ……………….Benefiztheaterstückes)NiS 2.3.2023, S. 14) 96 €…………"Beleg" 014 angebliche Bewirtung bei einer Feuerwehrveranstaltung der ………………..Heimatgemeinde des Bf. Die Feuerwehr ist ein Hilfsorgan des Bürgermeisters. …………………Es handelt sich um einen öffentlich zugänglichen Festakt, bei der insbesondere …………………die Fertigstellung des neuen Rüsthauses(Garage) und auch die Anschaffung ………………..eines neuen Löschfahrzeuges ………………..gefeiert wurden. Diese Investitionen wurden durch die Heimatgemeinde des Bf …………………finanziert. Die Finanzierung gelang rasch, weil der Bf sich als Bürgermeister ………………..dafür eingesetzt hatte, Rücklagen für unvorhergesehene Fälle zu bilden. Mit ………………..der Notwendigkeit der Anschaffung eines Löschfahrzeuges war schon seit …………………längerer Zeit gerechnet worden, mit der Notwendigkeit, für das neue …………………Löschfahrzeug auch eine größere Garage zu bauen, nicht. Daher wurde die …………………Rücklage für diese Finanzierung verwendet. Der Bf hielt bei dieser ………………….Veranstaltung eine Rede, in der er auch auf die politischen Leistungen seiner ………………….Partei im Zusammenhang mit diesen Finanzierungen hinwies (NiS. 9.2. S. 15). 12 €…………"Beleg" 018, angebliche Bewirtung anlässlich der Ehrung von Profisportlern, bei …………………der der Bf auch eine Rede gehalten hat, in der er darauf hingewiesen hat, wie …………………schön es sei, erfolgreiche Sportler ehren zu können . Wäre der Bf damals ………………….nicht ein bekannter Lokalpolitiker gewesen, hätte er keine Gelegenheit …………………..gehabt, diese Rede zu halten. Eine politische Leistungsinformation kann im ………………….Zusammenhang mit dieser Rede und im Zusammenhang mit der angeblichen ………………….Bewirtung nicht festgestellt werden. Die Rede und die Bewirtung waren ………………….geprägt von dem Zweck, erfolgreiche Profisportler zu ehren (NiS. 9.2.2023 …………………S.17). 14 €…………."Beleg" 019 angebliche Bewirtung der Verantwortlichen der veranstaltenden ………………….Vereine anlässlich eines "Familienradtages" : Der Bf hielt am Beginn dieses …………………..sportlichen Ereignisses für Hobbyradfahrer eine Rede, in der er als politisches ………………….Ziel den Ausbau des Radweges im ETal formulierte, und dabei auch ………………….seine Aktivitäten, die diesem Ausbau dienten, erwähnte (Schreiben vom …………………..21.3.2023, S. 2) 45 €…………."Beleg" Nr. 20 (Einladung Jagdmesse Stadt10). Der Bf hielt dabei eine Rede, …………………..in der er die Leistungen der von ihm geleiteten Gemeinde erwähnte (Beilage ………………….1 Schreiben vom 21.3.2023, S. 2). 26 €……………"Beleg" Nr. 032 angebliche Bewirtung bei einem Konzert ( Schreiben vom ……………………21.3.2023, S. 6) 88 €……………"Beleg" Nr. 34 angebliche Bewirtung bei einem Dorffest (Schreiben vom …………………..21.3.2023, S. 6 und 7) 154 €…………."Beleg" Nr. 38 (Teilnahme an einer FFVeranstaltung) 12.7.Jahr2. Die ……………………Schaulustigen waren insbesondere Feuerwehrfrauen und-Männer. Der Bf ……………………versprach in den Gesprächen mit Mitgliedern verschiedener Feuerwehren, ……………………sich für den Fall seiner Wahl in den Nationalrat für eine gesetzliche ……………………Entschädigung von Arbeitgebern von Feuerwehrleuten für die Zeit der ……………………Katastropheneinsätze einzusetzen (Schreiben vom 21.3.2023, S. …………………….8) 96 €……………."Beleg" Nr. 40 angebliche Bewirtung von ehrenamtlichen Parteimitgliedern, ……………………um eine Unterstützung seines Wahlkampfes zu erreichen, und angebliche …………………….Bewirtung von Musikern bei einer Parteiveranstaltung vom 14.7.Jahr2, bei …………………….der der Bf eine politische Rede hielt (.Beilage 1 Schreiben vom 21.3.2023, S. …………………….8 und 9). 244 €………….."Beleg" Nr. 041 angebliche Bewirtung bei einem Volksfest ("Fischfest" ……………………..vom 9.-15.7.Jahr2) Beilage 1 Schreiben vom 21.3.2023, S. 9 und 10 34 €…………….."Beleg" Nr. 042, angebliche Bewirtung von Feuerwehrmännern bei einer ……………………..Kraftwerkseröffnung durch einen privaten Betreiber . Dass die ……………………..Feuerwehrmänner eine Leistungsinformation durch den Bf erhalten haben ……………………..könnten, kann nicht festgestellt werden (Beilage 1 Schreiben vom ……………………..21.3.2023, S. 10). 38 €…………….."Beleg" Nr. 043 angebliche Bewirtung bei einem Konzert Beilage 1 ……………………..Schreiben vom 21.3.2023, S. 10). 68 €…………….."Beleg" Nr. 045 angebliche Bewirtung bei der Feier zum Anlass des Ankaufs …………………….eines neuen Feuerwehrlöschfahrzeuges Beilage 1 Schreiben vom 21.3.2023, …………………….S.11). 63 €…………….."Beleg" Nr. 046 angebliche Bewirtung bei einem Kirchtag Beilage 1 …………………….Schreiben vom 21.3.2023, S. 11). 58 €…………….."Beleg" Nr. 047 angebliche Bewirtung bei einem Kirchtag (Beilage 1 ……………………..Schreiben vom 21.3.2023, S. 12). 75 €…………….."Beleg" Nr. 049 angebliche Bewirtung von Fußballspielern bei einem ……………………..Fußballspiel (Beilage 1 Schreiben vom 21.3.2023, S. 12). 75 €…………….."Beleg" Nr. 050 angebliche Bewirtung bei einem Zeltfest (Beilage 1 ……………………..Schreiben vom 21.3.2023, S.12). 65 €…………….."Beleg" Nr. 051 angebliche Bewirtung bei einer Wanderung (Beilage 1 ………………………Schreiben vom 21.3.2023, S 12 und 13). 125 €…………….."Beleg" Nr. 052 Der Bf will bei einem Konzert vieler Trachtenkapellen viele ………………………Musiker und die Funktionäre der örtlichen Parteiorganisation auf Getränke ……………………….um 125 € eingeladen haben ( Beilage 1 Schreiben vom 21.3.2023, S 13 83 €…………….."Beleg" Nr. 053 Angebliche Bewirtung bei einer Sportveranstaltung. Der Bf ……………………..will die Mitarbeiter des veranstaltenden Vereins um 83 € auf Getränke ……………………….eingeladen haben (Beilage 1 Schreiben vom 21.3.2023, S 13 und 14) 100 €…………….."Beleg" Nr. 054 Der Bf will die Veranstalter eines ……………………..Tischfußballturniers (Jugendfunktionäre) auf Getränke um ………………………100 € eingeladen haben und diesen Veranstaltern 100 € gespendet habe; ………………………(Beilage 1 Schreiben vom 21.3.2023, S14) 95 €…………….."Beleg" Nr. 055 80 €…………….."Beleg" Nr. 056 46 €…………….."Beleg" Nr. 057 105 €…………….."Beleg" Nr. 059 70 €…………….."Beleg" Nr. 060 58 €…………….."Beleg" Nr. 062 82 €…………….."Beleg" Nr. 063 14 €…………….."Beleg" Nr. 064 102 €…………….."Beleg" Nr. 065 80 €…………….."Beleg" Nr. 056 137 €……………."Beleg" Nr. 068 148 €…………….."Beleg" Nr. 069 46 €………………"Beleg" Nr. 71 85 €………………"Beleg" Nr. 073 Es gibt keinen Beleg für diese Kosten, nicht einmal eine ………………………..handschriftliche Aufzeichnung des Bf. Aber auch eine handschriftliche …………………………Aufzeichnung über derartige Kosten wäre kein ausreichender Beweis für …………………………diese angeblichen Kosten 12 €…………………."Beleg" Nr. 075 Der Bf macht 24 € Bewirtungsspesen geltend, ………………………..für 12 € kann er jedoch keinen Zahlungsnachweis vorlegen. 44 €………………….Beleg Nr. 78 68 €………………….Beleg Nr. 82 8 €…………………….Beleg Nr. 84 84 €…………………..Beleg Nr. 85 65 €……………………Beleg Nr. 88 145 €………………….Beleg Nr. 89 105 €………………….Beleg Nr. 90 63 €……………………Beleg Nr. 095 44 €…………………….Beleg Nr. 98 40 €…………………….Beleg Nr. 101 ( 135 €……………………Beleg Nr. 102 146 €……………………Beleg Nr. 104 55 €………………………Beleg Nr. 108 55 €………………………Beleg Nr. 109 24 €………………………Beleg Nr. 118 14 €……………………….Nr. 119 18 €……………………….Nr. 120 90 €……………………….Nr. 123 43 €……………………….Nr. 128 ( 85 €……………………….Nr. 129 ( 53 €………………………..Nr. 133 ( 4.501 €…………………..Summe (4.501 € / 5.821,50 € (Bel.18) = 77,32 % der ……………………………….Bewirtungsspesen wurden nur auf Grund von Eigenbelegen geltend ………………………………..gemacht) 2.250,5 €…………………50% Dh, von 2.910,75 € an geltend gemachten Bewirtungsspesen- der Bf hat die Hälfte der bekanntgegebenen Spesen steuerlich geltend gemacht - gibt es für 2.250,50 € (77,32 %) keine Zahlungsbelege, sondern nur nicht überprüfbare, dh nicht nachvollziehbare handschriftliche Eigenbelege, die durch den Bf selbst meist auf diversen schriftlichen Einladungen vermerkt wurden. In Bezug auf diese angeblichen Aufwendungen kommt der Bf seiner Beweispflicht nicht nach (vgl. VwGH vom 2. August 2000, 94/13/0259; vgl. VwGH 14.12.2000, 95/15/0040 , vgl. VwGH 16.10.2002, 98/13/0206 ) . Diese Aufwendungen (angeblich 4.501 €), von welchen jedenfalls 2.250,5 € steuerlich geltend gemacht wurden, können daher nicht festgestellt werden. Die durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten sind daher um 2.250,5 € (Der Bf hat 50% der von ihm erwähnten Kosten als Werbungskosten angesetzt) zu kürzen. b.) Bei den nachstehend erwähnten Belegen handelt es sich um Zahlungsbelege (insbesondere Gasthausrechnungen), jedoch fehlt im Zusammenhang mit diesen Belegen ein Beweis für die weitaus überwiegende berufliche Veranlassung und den konkreten Werbezweck oder eine konkret feststellbare Entgeltlichkeit der jeweiligen Zahlungen, obwohl der Bf Gelegenheit hatte, derlei vorzubringen (Ergänzungsauftrag vom 20.2.2023, Pkt 3 d, e). 96 €…..Beleg 005 Getränkerechnungen 25.2.Jahr2 (Faschingssitzung ***): 5,40 €, 21 €, ………….26,40 € und 43,70 €

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100334/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100334.2020
Stammnummer
141892
Gültig
27.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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