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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100365/2022

Wirksamkeit der Einschränkung des Energieabgabenvergütungsgesetzes auf Produktionsbetriebe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100365/2022vom 05.07.2023Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Kern stützt sich die Beschwerde darauf, dass das EAVG idF BBG 2011 mangels Vorliegen der in § 4 Abs. 7 EAVG geforderten Genehmigung durch die Europäische Kommission bis dato nicht in Kraft getreten sein könne und die Behörden daher einerseits gegen das Europäische Beihilfenrecht und andererseits gegen Verfassungsrecht verstoßen. Für den Fall, dass das Bundesfinanzgericht weiterhin vom Inkrafttreten mit 1. Februar 2011 ausgehe, sei die Einhaltung des Durchführungsverbots zu kontrollieren. Die Randnummer 53 des Erkenntnisses VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041 müsse schon deswegen ins Leere gehen, weil die Verpflichtung der innerstaatlichen Gerichte, für eine Durchsetzung des Durchführungsverbotes zu sorgen, zwingend sei. Im Hinblick darauf, dass sich die österreichischen Höchstgerichte bereits wiederholt mit den hier aufgeworfenen Fragen beschäftigt haben, sieht das Bundesfinanzgericht keine Gründe von deren Beurteilung abzugehen. Es geht davon aus, dass diesen die Vorwürfe, behaupteten Widersprüche und möglichen Fehleinschätzungen bei ihren Entscheidungen bewusst waren und dass die aufgeworfenen Probleme dabei Berücksichtigung fanden. Mit Erkenntnis VfGH 14.6.2021, E 1743/2020 etc., kam der Verfassungsgerichtshof vor allem im Hinblick auf den strittigen Stichtag des Inkrafttretens der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe zum Ergebnis, es liege keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vor. Dass die Anwendung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Durchführung nicht den Vorgaben des Unionsrechts entsprochen habe (vgl. EuGH 14.11.2019, Rs C-585/17, Dilly's Wellnesshotel [II], wonach die Übergangsbestimmung des Art. 58 Abs. 1 AGVO 2014 diesen Mangel rückwirkend heilen kann), ändere nichts an der Tatsache, dass mit der Veröffentlichung der Mitteilung die im EAVG geforderte "Genehmigung" durch die Europäische Kommission vorgelegen sei und damit die in § 4 Abs. 7 EAVG geregelte Bedingung für die Anwendung des § 2 Abs. 1 EAVG eingetreten sei. Wenngleich § 4 Abs. 7 EAVG den zeitlichen Anwendungsbereich des § 2 EAVG nicht exakt festlege, sei dieser doch insofern bestimmbar, als die Vorschrift dahingehend ausgelegt werden könne, dass der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereiches der Vorschrift durch den von der Europäischen Kommission bestimmten Genehmigungszeitraum festgelegt wird. Das Höchstgericht verwies dabei ausdrücklich auf die Entscheidung VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041, in der in diesem Sinn von einem Wirksamkeitsbeginn mit 1. Februar 2011 ausgegangen wurde. Aus diesem VfGH-Erkenntnis leuchtet damit unmissverständlich hervor, dass das Höchstgericht den Eintritt der hier strittigen Bedingung ("Genehmigung durch die Europäische Kommission") mit der Veröffentlichung der Mitteilung des Bundesministeriums für Finanzen im September 2011 als eingetreten beurteilte. Da hier nur der Zeitraum ab Februar 2012 strittig ist, spricht das für die Anwendung des § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010. Die Bf. kritisiert diese höchstgerichtliche Entscheidung in ihren umfangreichen Schriftsätzen (siehe oben) im Kern mit dem Argument, dass die in § 4 Abs. 7 EAVG geregelte Bedingung für die Anwendung des § 2 Abs. 1 EAVG entgegen der Ansicht des VfGH nicht mit der (bloßen) Veröffentlichung der Mitteilung des Bundesministeriums für Finanzen im Amtsblatt der Europäischen Union C 288 vom 30. September 2011 eingetreten sei. Sie sprach dieser Mitteilung eine rechtliche Wirkung ab und argumentierte, die Einschränkung auf Produktionsbetriebe sei niemals in Kraft getreten. Es sei nicht bewiesen, dass der Gesetzgeber eine Anwendung der AGVO 2008 geplant habe. Unklar bleibe, wer auf welcher gesetzlichen Grundlage die Laufzeit 1. Februar 2011 bis 31. Dezember 2013 festgelegt habe. Der "umsichtige und besonnene Wirtschaftsteilnehmer" erkenne, dass die Mitteilung ohne rechtliche Grundlage erfolgt sei, keine Genehmigung vorliege und die alte Rechtslage weiterhin gelte. Die Regelung sei nicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV angemeldet und auch nicht genehmigt worden. Der VfGH berufe sich auf die Veröffentlichung der Mitteilung, obwohl praktisch keine Voraussetzung eingehalten werde. Mangels Anmeldung könne der Genehmigungsvorbehalt des § 4 Abs. 7 EAVG nicht erfüllt sein. Die bloße Veröffentlichung der Mitteilung könne wie die Freistellung keine "Genehmigung" der Kommission sein. Es liege eine unerlaubte staatliche Beihilfe an die Produktionsunternehmen vor, die zurückzufordern sei. Aufgabe der nationalen Gerichte sei es, die Rechtswidrigkeit der Durchführung zu beseitigen. Dass die Veröffentlichung der Mitteilung durch die Kommission keine rechtsverbindliche Handlung darstelle, sei durch die Ablehnung der Nichtigkeitsklage nach Art 263 AEUV durch das Gericht der Europäischen Union (EuG) bewiesen (EuG 2.2.2022, T-594/21). Dieses sei zum Schluss gekommen, der Veröffentlichung der Kurzbeschreibung sei kein rechtlich verbindlicher Charakter zuzuschreiben. Die Veröffentlichung durch die Kommission könne deshalb nicht als offizielle Stellungnahme betrachtet werden, die auf eine rechtlich verbindliche Äußerung zu der fraglichen, von der Republik Österreich übermittelten Beihilferegelung schließen lässt. Sowohl der VwGH wie auch der VfGH seien der durch EuGH 14.11.2019, Rs C-585/17, Dilly's Wellnesshotel, auferlegten Verpflichtung zur Überprüfung der Voraussetzungen nicht nachgekommen. Die Intention der Kommission bei der Veröffentlichung habe allein darin (in der Veröffentlichung) bestanden, ohne eine rechtlich verbindliche, offizielle Stellungnahme zur in Rede stehenden Beihilferegelung abzugeben. Sie habe deshalb keinen verbindlichen Charakter, was sich nicht durch die - ohne Zuständigkeit erfolgende - Beurteilung durch nationale Behörden ändere. Die Entscheidung EuG 2.2.2022, T-594/21, bestärke die Vermutung von Willkür durch die österreichischen Höchstgerichte. Auch wenn es im Regelfall keine allgemeine Bindungswirkung für die Verwaltungsgerichte an Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gibt, dienen diese doch als Richtschnur und haben für Verwaltungsgerichte erhebliche Bedeutung. Sie richten sich im Allgemeinen bei ihren Entscheidungen nach der Auffassung des VwGH bzw. VfGH. Eine eindeutige Abweichung bedarf einer klaren Rechtfertigung, wird sie doch mit großer Wahrscheinlichkeit die Anfechtung der Entscheidung durch eine der beiden Verfahrensparteien nach sich ziehen (vgl. Twardosz in Twardosz (Hrsg), Handbuch VwGH-Verfahren5, Wirkung von Erkenntnissen Rz 444). Hier ist deshalb zu berücksichtigen, dass dieses Rechtsproblem bereits umfassend von den österreichischen Höchstgerichten geprüft wurde und dass diese der Bf. dabei im Kern nicht folgten. Diese Prüfung bezog sich unter anderem auf die Bf. selbst und deren Wirtschaftsjahr Februar 2011 bis Jänner 2012. Neu ist hier nur die unionsrechtliche Beurteilung der Rechtswirkung durch das EuG im Februar 2022. Zu klären ist deshalb vor allem die mögliche (Rechts)Wirkung dieses Beschlusses. In seinem oben ausführlich zitierten Erkenntnis VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041 stellte der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich klar, nach der Inkrafttretensregelung des § 4 Abs. 7 EAVG reiche aus der Sicht des nationalen Rechts die in der AGVO 2008 vorgesehene Mitteilung an die Kommission samt der entsprechenden Veröffentlichung durch die Kommission. Daran ändere sich nichts, wenn die AGVO 2008 nicht vollständig erfüllt worden ist (Hinweis auf VwGH 30.1.2013, 2012/17/0469). Er hielt die in der bisherigen, ständigen Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht ausdrücklich aufrecht, in der Veröffentlichung der Beihilferegelung durch die Kommission sei die "Genehmigung durch die Europäische Kommission" im Sinne des § 4 Abs. 7 EAVG zu erblicken. Die Regelung der EAVG-Novelle 2011 sei aus der Sicht des nationalen Rechts mit 1. Februar 2011 in Kraft getreten. Dies offensichtlich unabhängig von der unionsrechtlichen Wirkung dieser Veröffentlichung. Auch den zitierten Ausführungen des VfGH ist zu entnehmen, dass er den Begriff "Genehmigung durch die Europäische Kommission" in einem weiten Sinn auslegt. Schon die Durchführung eines Gruppenfreistellungsverfahrens sei dieser Genehmigung gleichzuhalten, weshalb schon damit die Bedingung für die Anwendbarkeit der Beihilferegelung eingetreten sei. Das Bundesfinanzgericht folgt dem und legt dem Gesetz dasselbe Verständnis bei wie die Höchstgerichte. Damit erübrigt sich eine weitere Prüfung und insbesondere eine Stellungnahme der Kommission. Das Verwaltungsgericht vermag der Bf. zudem nicht zu folgen, wenn sie von einer Kompetenzüberschreitung der Höchstgerichte spricht. Diese beurteilten ausschließlich nationales Recht, interpretierten dabei die innerstaatliche Norm des § 4 Abs. 7 ENAVG und sprachen nicht darüber ab, ob unionsrechtlich eine (verbotene) Beihilfe vorliegt. Wenn sie in diesem Zusammenhang zum Schluss kamen, es komme für den Bedingungseintritt nicht auf eine rechtsverbindliche Entscheidung von Unionsorganen an, so griffen sie hierbei nicht in deren Kompetenzen ein, sondern bewegten sich in ihrem nationalen Zuständigkeitsfeld. Das Bundesfinanzgericht vermag in Summe keine Argumente oder neuen Sachverhaltselemente zu erkennen, die zu einer den nationalen Höchstgerichten widersprechenden Entscheidung Anlass böten. Keinen Einfluss haben darauf auch die Empfehlung des Verfassungsdienstes bei der Gesetzwerdung und die Tatsache, dass sich das deutsche BVerfG (BVerfG 29.9.2020, 1 BvR 1550/19) bei seiner Beurteilung für eine engere Auslegung entschied, unterscheidet sich doch die dort beurteilte Bedingung ("beihilferechtliche Genehmigung" oder "verbindliche Mitteilung") von der hier strittigen ganz wesentlich. Zudem schloss auch das deutsche Höchstgericht - für Deutschland - nicht aus, dass der Gesetzgeber im nationalen Recht das Inkrafttreten einer Norm vom Eintritt einer Bedingung abhängig machen kann, die für sich keine unionsrechtlichen Rechtswirkungen hat (vgl. Rn 58). Die Tatsache, dass das EuG in Bezug auf die Bedingung des § 4 Abs. 7 EAVG in der Veröffentlichung der streitigen Kurzbeschreibung durch die Kommission keine offizielle, rechtlich verbindliche (unionsrechtliche) Stellungnahme erkennen konnte, kann damit den nationalen Eintritt dieser Bedingung nicht verhindern. So geht der Hinweis der Bf. auf Zorn (Zorn, Rechtswirkungen des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 268) ebenfalls ins Leere. Dieser äußert sich dort nur zur Frage der Bindungswirkung von (aufhebenden) VwGH-Entscheidungen, geht nicht auf EuG-Entscheidungen ein und befasst sich nicht mit der Auslegung von nationalen Gesetzesbedingungen. Das EAVG enthält keine zeitliche Begrenzung und die Bedingung des § 4 Abs. 7 EAVG bezieht sich ausdrücklich nur auf den Beginn seiner Wirksamkeit. Damit erübrigt sich - entgegen der Ansicht der Bf. - die Frage nach dem Ende des veröffentlichten Zeitraumes der behaupteten Beihilfe, auch wenn man erste Aussagen in VwGH 30.1.2013, 2012/17/0469 anders interpretieren kann. Die dortige Anmerkung relativiert sich jedoch schon insofern, als es sich dabei um ein obiter dictum handelte (das dortige Erkenntnis sprach über die Energieabgabenvergütung für 2011 ab) und das Höchstgericht zwischenzeitig in mindestens zwei Fällen entschieden hat, dass die Einschränkung auch in den Folgejahren aufrecht blieb (vgl. VwGH 18.12.2019, Ro 2017/15/0005 und VwGH 29.6.2022, Ro 2020/15/0020 u.a. auch zu 2014). Damit wurde in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Einschränkung für den gesamten hier relevanten Streitzeitraum gilt. Ohne Einfluss auf das Inkrafttreten bleiben damit auch die "Mitteilungen" (vgl. Beschwerdeergänzung) an die Kommission vom 12. Dezember 2014 und 9. April 2021. Da hier nur zu beurteilen ist, ob und wann die Einschränkung der Vergütung auf Produktionsbetriebe eingetreten ist und damit Dienstleistungsbetriebe wie die Bf. im Streitzeitraum jedenfalls keine Empfänger einer Beihilfe sein können, erübrigt sich die Prüfung, ob schon zu Beginn oder möglicherweise später (etwa ab 1. Jänner 2014) eine verbotene Beihilfe vorlag. Diese Tatsache bleibt ohne Auswirkung auf das Inkrafttreten der Einschränkung und könnte sich nur auf die Beurteilung der Vergütung für Produktionsbetriebe auswirken. Wenn die Bf. rügt, das Durchführungsverbot von Beihilfen sei unmittelbar anwendbares Unionsrecht und begründe Rechte der Einzelnen, die von den nationalen Gerichten zu beachten sind, erlaubt sich das Bundesfinanzgericht neben dem Hinweis auf die dazu ergangene unmissverständliche Rechtsprechung des VwGH die Anmerkung, dass auch dabei das verfassungsrechtliche gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 83 B-VG, Art. 47 GRC) zu beachten ist. Ob und inwiefern ein Richter zu entscheiden hat, richtet sich nach seiner Zuständigkeit für eine Sache. Die Sache des Verfahrens gibt den Rahmen vor, in dem sich das Rechtsprechungsorgan im Rechtsmittelverfahren zu bewegen hat (vgl. etwa VwGH 26.5.2021, Ra 2020/13/0073). Diese Sache ist hier der Bescheid über die Abweisung eines Antrages der Bf. auf Energieabgabenvergütung. Nur im Rahmen dieser Sache ist es im Bescheidbeschwerdeverfahren die Aufgabe des Bundesfinanzgerichts, allfällige Rechtswidrigkeiten zu prüfen und die Aussprüche der Abgabenbehörde gegebenenfalls abzuändern (zuletzt etwa VwGH 2.2.2023, Ra 2020/13/0012, mit weiteren Nachweisen sowie VwGH 28.4.2011, 2009/15/0172, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Es steht dem Organ nicht zu, über diese Zuständigkeit hinaus Rechtsakte zu setzen. Zur Aufforderung der Bf., das Bundesfinanzgericht möge umfangreiche Unterlagen (siehe oben unter Beschwerdeschrift) von diversen Stellen anfordern, ist anzumerken: Mehrfach höchstgerichtlich bestätigt ist das Faktum, dass ein Verfahren bei der Kommission in der Form angestoßen wurde, dass es in Österreich das Inkrafttreten der strittigen Bestimmung auszulösen vermochte. Von der Bf. selbst wurde erklärt, schon in der Revisionsbeantwortung zu VwGH 18.12.2019, Ro 2019/15/0013 bzw. VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041 sei dieses Höchstgericht ersucht worden, die genannten Unterlagen vom zuständigen FA einzufordern. Dieses erachtete dies offenbar nicht für notwendig und maß ihnen keine Bedeutung bei. Das Bundesfinanzgericht schließt sich dieser Ansicht an, lässt die Bf. es doch offen, was damit über den bekannten Akteninhalt hinaus konkret bewiesen werden soll bzw. welche Rechtsfolgen an deren Inhalt zu knüpfen sein sollen. Damit war spruchgemäß zu entscheiden. 2.2. Revision Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen). Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen. Salzburg, am 5. Juli 2023

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100365/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100365.2022
Stammnummer
141875
Gültig
05.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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