Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100365/2022
Wirksamkeit der Einschränkung des Energieabgabenvergütungsgesetzes auf Produktionsbetriebe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100365/2022vom 05.07.2023Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Erkenntnis vom 30. Jänner 2013, 2012/17/0469, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen: "Aufgrund des Wortlauts des § 4 Abs. 7 EAVG und der wiedergegebenen Ausführungen in der Regierungsvorlage ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber die beihilfenrechtliche Problematik dieser Materie bewusst war. Der in § 4 Abs. 7 EAVG angeführte Vorbehalt ist dahingehend zu verstehen, dass es für das Inkrafttreten des § 2 nur auf das Vorliegen der ,Genehmigung' ankommt. Da die bereits im Juli 2008 erlassene AGVO u.a. Umweltsteuerermäßigungen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/96/EG allgemein im Sinne von Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt und von der Anmeldepflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV freistellt (Art. 25 Abs. 1 AGVO), kann es dem Gesetzgeber nicht auf ein förmliches Anmeldeverfahren nach Art. 108 Abs. 3 AEUV angekommen sein. Vielmehr sollten alle im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erforderlichen Schritte gesetzt werden, sodass die Kommission in die Lage versetzt werde, darauf entsprechend zu reagieren.
Die AGVO sieht ein besonderes Verfahren vor, nach dem Beihilferegelungen unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt und von der Anmeldeverpflichtung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt werden. Dabei ist in Art. 9 der AGVO vorgesehen, dass der Mitgliedstaat der Kommission binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten einer Beihilferegelung eine Kurzbeschreibung der Beihilfemaßnahme übermittelt. Nach dieser Bestimmung bestätigt die Kommission den Eingang der Kurzmitteilung und veröffentlicht diese im Amtsblatt. Nach Art. 10 AGVO überprüft die Kommission regelmäßig die Beihilfemaßnahmen, von denen sie nach Art. 9 unterrichtet wurde. Die ErmächtigungsVO [Verordnung Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen] sieht in ihrem Art. 3 Abs. 3 auch vor, dass im Falle von Zweifeln der Kommission die Mitgliedstaaten dieser alle Angaben mitteilen, die sie für die Beurteilung der Beihilfe mit der Gruppenfreistellungsverordnung für notwendig erachten.
Daraus ergibt sich aber, dass im Sinne des § 4 Abs. 7 EAVG in der Veröffentlichung einer Beihilfenregelung durch die Kommission eine Art der ,Genehmigung durch die Europäische Kommission' erblickt werden kann. [...]
Im Beschwerdefall wurde der Kommission eine Kurzbeschreibung der neuen Regelung der Energieabgabenrückvergütung übermittelt und diese im Amtsblatt der EU C 288/21 vom 30. September 2011 veröffentlicht. Damit ist aber davon auszugehen, dass der Genehmigungsvorbehalt des § 4 Abs. 7 EAVG erfüllt wurde. Da sich diese Genehmigung nur auf die mitgeteilte Laufzeit beziehen kann, wird durch letztere der zeitliche Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 EAVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 bestimmt. Daraus ergibt sich, dass die neue Regelung der Energieabgabenvergütung durch das Budgetbegleitgesetz 2011 ausschließlich für Vergütungsanträge, die Zeiträume zwischen dem 1. Februar 2011 und dem 31. Dezember 2013 betreffen, zur Anwendung gelangt (vgl. diesbezüglich auch Art. 4 der ErmächtigungsVO sowie Art. 44 AGVO). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22. August 2012, Zl. 2012/17/0175, ausgesprochen, dass für den Monat Jänner 2011 die vom Gesetzgeber für das Inkrafttreten vorausgesetzte Genehmigung jedenfalls nicht vorliegt, sodass § 2 Abs. 1 EAVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 für diesen Kalendermonat nicht zur Anwendung gelangt.
Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, dass nicht alle Bedingungen für die Anwendung der AGVO erfüllt wären, so ist ihr zu entgegnen, dass es in Bezug auf das von Gesetzgeber vorgesehene Inkrafttreten der Novelle des EAVG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 darauf nicht ankommt."
Im vorliegenden Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 19. März 2013, 2013/15/0053, den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats vom 23. März 2012 aufgehoben und begründend auf die beiden Erkenntnisse vom 22. August 2012, 2012/17/0175, sowie vom 30. Jänner 2013, 2012/17/0469, verwiesen. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG in der seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 33/2013) sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die Bindungswirkung gemäß § 63 VwGG bezieht sich auch auf einen Übergangsfall im Sinne des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (vgl. VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062; 20.10.2015, Ra 2015/09/0003). Der "betreffende Fall" bzw. die "betreffende Rechtssache" ist jene, die auch dem Erkenntnis vom 19. März 2013, 2013/15/0053, zu Grunde gelegen ist.
Bei der Erlassung der Folgeentscheidung ist das Verwaltungsgericht an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist an diese überbundene Rechtsauffassung in der Weise gebunden, dass er selbst durch einen verstärkten Senat nicht von ihr abgehen kann. Diese Bindung - sowohl des Verwaltungsgerichts als auch des Verwaltungsgerichtshofs - besteht aber nur im Rahmen der für die Aufhebung tragenden Gründe (vgl. z.B. VwGH 17.9.1997, 93/13/0064; 30.1.2002, 2000/08/0218; 19.1.2017, Ro 2016/06/0014).
Tragender Grund für die Aufhebung der Entscheidung des unabhängigen Finanzsenats durch den Verwaltungsgerichtshof war der Umstand, dass der unabhängige Finanzsenat (auch) für den Monat Jänner 2011 das Bestehen eines Anspruches auf Energieabgabenvergütung versagt hat. Die - auf das Erkenntnis vom 30. Jänner 2013, 2012/17/0469, gestützten - Darlegungen für die Monate Februar bis Dezember 2011 waren hingegen für die Aufhebung des Bescheides des unabhängigen Finanzsenats keineswegs tragend (sondern hätten für sich zur Bestätigung dieses Bescheides geführt). Damit bestand aber weder eine Bindung des Bundesfinanzgerichts iSd § 63 Abs. 1 VwGG betreffend diesen Zeitraum (Februar bis Dezember 2011) noch besteht eine solche des Verwaltungsgerichtshofs.
Keine Bindung besteht überdies, wenn nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine abweichende Entscheidung des EuGH ergeht (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274). Es ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, dass ein nationales Gericht nach einer nationalen Verfahrensvorschrift an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten nationalen Gerichts gebunden ist, wenn diese Beurteilung des übergeordneten Gerichts nicht dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union entspricht (vgl. EuGH 20.10.2011, Interedil, C-396/09, Rn. 39; 15.10.2015, Naderhirn, C-581/14, Rn. 34).
Der Verwaltungsgerichtshof ist bisher in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 30.1.2013, 2012/17/0469; 26.2.2013, 2013/15/0085) davon ausgegangen, dass die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommene Neufassung des § 2 Abs. 1 EAVG (Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe) mit Februar 2011 in Kraft getreten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Strittig ist - worauf auch im Erkenntnis 2012/17/0469 ausdrücklich verwiesen wurde - die Auslegung einer innerstaatlichen Norm, nämlich der Inkrafttretensbestimmung des § 4 Abs. 7 EAVG. Diese innerstaatliche Regelung knüpft freilich an eine unionsrechtliche Frage an (vgl. zu ähnlichen Konstellationen auch Lang, FJ 1998, 159 ff). Dem Gesetzgeber war die beihilfenrechtliche Problematik der Materie - im Hinblick auf die EuGH-Verfahren Adria-Wien Pipeline u.a., C-143/99, und Transalpine Ölleitung u.a., C-368/04 - bewusst. Die Neuregelung sollte vorbehaltlich einer "Genehmigung" (so der Wortlaut in § 4 Abs. 7 EAVG) oder einer "Zustimmung" bzw. "Genehmigung" (so in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage) der Europäischen Kommission gelten; sollte diese die Änderung nicht "genehmigen", sollte die bisherige Regelung - Energieabgabenvergütung auch für Dienstleistungsbetriebe - fortbestehen. Diese innerstaatliche Regelung erfolgte vor dem Hintergrund der Unionsrechtslage.
Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV sind - soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist - staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV ist die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Art. 107 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren ein.
Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat. Nach Art. 108 Abs. 4 AEUV kann die Kommission Verordnungen zu den Arten von staatlichen Beihilfen erlassen, für die der Rat nach Art. 109 AEUV festgelegt hat, dass sie von dem Verfahren nach Art. 108 Abs. 3 AEUV ausgenommen werden können.
Gemäß Art. 109 AEUV kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Art. 107 und 108 AEUV erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind.
Auf Art. 109 AEUV (bzw. der Vorgängerbestimmung Art. 94 Vertrag) beruhte u.a. die Verordnung Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV (nunmehr ersetzt durch Verordnung EU 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015). Diese Verordnung sah insbesondere nähere Regelungen über die Anmeldung neuer Beihilfen, die Prüfung der Anmeldung durch die Kommission und die Entscheidungen der Kommission vor. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung teilten Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit, soweit Verordnungen nach Art. 94 des Vertrags (nunmehr Art. 109 AEUV) oder nach anderen einschlägigen Vertragsvorschriften nichts anderes vorsehen. Gelangte die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung). Unter näher genannten Voraussetzungen konnte die Kommission entscheiden, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist ("Entscheidung, keine Einwände zu erheben"; Art. 4 Abs. 3 der Verordnung). Stellte die Kommission allerdings fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gebe, so war ein Prüfverfahren zu eröffnen ("Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens"; Art. 4 Abs. 4 der Verordnung). Diese Entscheidungen der Kommission hatten innerhalb bestimmter Fristen zu ergehen, widrigenfalls die Beihilfe als von der Kommission genehmigt galt (Art. 4 Abs. 6 der Verordnung). Als Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens konnte die Kommission allenfalls feststellen, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstelle (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung); sie konnte feststellen, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei ("Positiventscheidung"; Art. 7 Abs. 3 der Verordnung); sie konnte diese Positiventscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden (Art. 7 Abs. 4 der Verordnung); schließlich konnte sie entscheiden, dass die Beihilfe nicht eingeführt werden dürfe ("Negativentscheidung"; Art. 7 Abs. 5 der Verordnung). Die Entscheidungen der Kommission können insbesondere mittels Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV) - unter bestimmten Voraussetzungen auch durch benachteiligte Konkurrenten des begünstigten Unternehmens - bekämpft werden (vgl. etwa Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV 5, Art. 108 Rz 25 f).
Gestützt auf Art. 94 des Vertrags hat der Rat weiters die Verordnung Nr. 994/98 vom 7. Mai 1998 erlassen. Nach Art. 1 dieser Verordnung kann die Kommission mittels Verordnungen erklären, dass näher genannte Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren sind und nicht der Anmeldungsverpflichtung nach (damals) Art. 93 Abs. 3 des Vertrags (nunmehr Art. 108 Abs. 3 AEUV) unterliegen.
Gestützt auf die zuletzt genannte Verordnung hat die Kommission insbesondre die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) erlassen.
Nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung waren Beihilferegelungen, die alle Voraussetzungen des Kapitels I erfüllen sowie den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels II entsprechen, im Sinne von Art. 87 Abs. 3 EG-Vertrag (nunmehr Art. 107 Abs. 3 AEUV) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag (nunmehr Art. 108 Abs. 3 AEUV) freigestellt, wenn alle Einzelbeihilfen auf der Grundlage solcher Regelungen ebenfalls alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen und die Regelungen einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung unter Angabe des Titels sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten. Nach Artikel 9 der Verordnung übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission binnen 20 Tagen ab Inkrafttreten einer Beihilferegelung, die nach dieser Verordnung freigestellt ist, eine Kurzbeschreibung der Beihilfemaßnahme. Die Kommission bestätigt den Eingang der Kurzbeschreibung unverzüglich und veröffentlich sodann die Kurzbeschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Kommission. Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung überprüft die Kommission regelmäßig die Beihilfemaßnahmen, von denen sie nach Art. 9 unterrichtet wurde. Nach Erwägungsgrund 7 dieser Verordnung sollten staatliche Beihilfen, die nicht unter diese Verordnung fallen, weiterhin der Anmeldepflicht unterliegen. Unbeschadet dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten auch weiterhin die Möglichkeit haben, Beihilfen anzumelden, mit denen unter diese Verordnung fallende Ziele verfolgt würden.
Diese Gruppenfreistellungsverordnung wurde mit 1. Juli 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO 2014) abgelöst.
Nach dem nunmehr vorliegenden Urteil des EuGH (C-585/17) steht fest, dass eine nationale Regelung, mit der eine Beihilferegelung geändert wird, indem der Kreis der Empfänger dieser Beihilfe verkleinert wird, grundsätzlich der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegt.
Dem Mitgliedstaat, der eine Beihilferegelung neu einführt oder abändert, standen aber unterschiedliche Verfahrenswege zur Verfügung. Er konnte sich entweder auf die Gruppenfreistellungsverordnung stützen und dazu der Kommission eine Kurzbeschreibung übermitteln, die sodann von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird; oder er konnte die Beihilfe entsprechend der Verordnung Nr. 659/1999 bei der Kommission anmelden, die über diese Anmeldung verschiedene Entscheidungen treffen konnte.
Wenn in § 4 Abs. 7 EAVG (und in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage hiezu) nur eine "Genehmigung", "Zustimmung" oder "Nicht-Genehmigung" angeführt ist, so wird damit schon die Vielfalt der möglichen Entscheidungen der Kommission nach der Verordnung Nr. 659/1999 nicht abgebildet, die im Übrigen - entgegen der Annahme des Bundesfinanzgerichts - auch nicht (explizit) als "Genehmigung" oder "Nicht-Genehmigung" bezeichnet werden. Es muss angenommen werden, dass § 4 Abs. 7 EAVG somit nur eine typische Erledigungsart - und dies mit einer "untechnischen" (nicht den normativen Bezeichnungen des Unionsrechts entsprechenden) Bezeichnung - hervorgehoben hat, ohne aber andere mögliche Erledigungsarten auszuschließen. Insbesondere kann nicht ernstlich bezweifelt werden, dass etwa eine Mitteilung der Kommission iSd Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstelle, den Eintritt der Bedingung darstellen sollte und damit das Inkrafttreten der geänderten Regelung bewirken sollte. Damit ist aber auch - entgegen den Darlegungen des Bundesfinanzgerichts - anzunehmen, dass ein Vorgehen im Sinne der Gruppenfreistellungsverordnung samt der dort geregelten Reaktion der Kommission den Eintritt der in § 4 Abs. 7 EAVG normierten Bedingung darstellen kann.
Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Inkrafttretens der Regelung im Wege eines Freistellungsverfahrens nach der Gruppenfreistellungsverordnung hätte ausschließen wollen. Entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichts kann auch insbesondere nicht angenommen werden, dass dem Gesetzgeber diese Möglichkeit unbekannt gewesen wäre.
Voraussetzung für das Inkrafttreten war eine "Genehmigung" durch die Kommission. Wie bereits oben ausgeführt, bewirkte aber auch eine Entscheidung der Kommission nach Art. 7 der Verordnung Nr. 659/1999 keine (absolute) Rechtssicherheit, unterlag eine derartige Entscheidung doch einer allfälligen Bekämpfung mittels Nichtigkeitsklage (durch einen anderen Mitgliedstaat oder allenfalls auch durch benachteiligte Konkurrenten). Nach dem Wortlaut des Gesetzes trat die Neuregelung aber bereits mit der "Genehmigung" ein; absolute Rechtssicherheit wurde damit vom Gesetzgeber nicht angestrebt, was im Hinblick auf möglicherweise langwierige Verfahren nach dieser Genehmigung wohl auch nicht sinnvoll erreichbar wäre, zumal eine Inkrafttretensbestimmung auch einen klaren Anknüpfungspunkt erfordert. Dafür, dass im Falle einer erfolgreichen Bekämpfung der "Genehmigung" der Kommission die Einschränkung des Kreises der Empfänger der Beihilfe wieder außer Kraft treten oder sogar rückwirkend das Inkrafttreten dieser Einschränkung entfallen sollte, bestehen weder aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 7 EAVG noch aus den zitierten Erläuterungen der Regierungsvorlage Anhaltspunkte. Ein Freistellungsverfahren erzielt verglichen mit dem Anmeldeverfahren nur graduell eine geringere Rechtssicherheit; auch ein solches ist daher an sich als geeignet anzusehen, eine "Genehmigung" iSd § 4 Abs. 7 EAVG zu erreichen.
Nach der Inkrafttretensregelung des § 4 Abs. 7 EAVG reicht daher - aus der Sicht des nationalen Rechts - die in der AGVO 2008 vorgesehene Mitteilung an die Kommission samt der entsprechenden Veröffentlichung durch die Kommission. Daran ändert nichts, wenn die AGVO 2008 nicht vollständig erfüllt worden ist (vgl. neuerlich VwGH 30.1.2013, 2012/17/0469).
Der Verwaltungsgerichtshof hält daher die in der bisherigen, ständigen Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht bezogen auf die innerstaatliche Vorschrift des § 4 Abs. 7 EAVG aufrecht, dass in der Veröffentlichung der Beihilferegelung durch die Kommission die "Genehmigung durch die Europäische Kommission" im Sinne des § 4 Abs. 7 EAVG zu erblicken ist und daher die Regelung der EAVG-Novelle 2011 - aus der Sicht des nationalen Rechts - mit 1. Februar 2011 in Kraft getreten ist.
Das angefochtene Erkenntnis begründet ergänzend, sollte die EAVG-Novelle 2011 gemäß § 4 Abs. 7 EAVG (aus innerstaatlicher Sicht) in Kraft getreten sein, ergäbe sich der Anspruch der Mitbeteiligten auf Vergütung aus dem Umstand, dass das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV der Anwendung der mit der EAVG-Novelle 2011 geregelten Einschränkung des Kreises der vergütungsberechtigten Unternehmen entgegen steht.
Dem ist entgegen zu halten, dass nach dem Urteil des EuGH vom 14. November 2019, Dilly`s Wellnesshotel (II), C-585/17, die Übergangsbestimmung des Art. 58 AGVO 2014 grundsätzlich die Gewährung von Beihilfen bei Verstoß gegen Veröffentlichungs- und Informationspflichten erlaubt.
Aus dem unionsrechtlichen Durchführungsverbot lässt sich für die mitbeteiligte Partei allerdings von Vornherein nichts gewinnen, weil sie als Dienstleistungsbetrieb nicht mehr im Anwendungsbereich der (mit Inkrafttreten der genannten Novelle geänderten) österreichischen Energieabgabenvergütungsregelung steht und sich als Schuldnerin einer Abgabe nach ständiger Rechtsprechung des EuGH in ihrem Abgabenverfahren nicht darauf berufen könnte, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen (vgl. VwGH 28.4.2011, 2009/15/0172, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH)."
Im Anschluss daran entschied der Verwaltungsgerichtshof mindestens zwei Fälle, in denen die Energieabgabenvergütung für 2014 strittig war:
Im Erkenntnis VwGH 18.12.2019, Ro 2017/15/0005 zur Vergütung für 2014 hob das Höchstgericht ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil es die Energieabgabenvergütung für eine Abfallverbrennungsanlage zuerkannt hatte. Der VwGH erteilte dessen Zugang, "in unionsrechtskonformer Auslegung sei davon auszugehen, dass infolge fehlender Genehmigung die Einschränkung des Vergütungsanspruches auf Produktionsbetriebe noch nicht in Kraft getreten sei", eine Absage. Es betonte unter Hinweis auf das obige Grundsatzerkenntnis, es sei zum Ergebnis gekommen, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 normierten Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit 1. Februar 2011 in Kraft getreten sind.
Auf die Behauptung der mitbeteiligten Partei, dass nicht alle Bedingungen für die Anwendung der AGVO erfüllt wären, entgegnete das Höchstgericht, es komme in Bezug auf das vom Gesetzgeber vorgesehene Inkrafttreten der Novelle des EAVG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 nicht darauf an.
Auch einer Anregung auf Antragsstellung nach Art. 140 B-VG hinsichtlich der in Rede stehenden Normen trat der VwGH nicht näher, weil er nicht zu erkennen vermochte, dass der Gesetzgeber damit seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte (Verweis auf VfSlg. 19678/2012; 16771/2002).
Auch im Erkenntnis VwGH 29.6.2022, Ro 2020/15/0020 bezüglich der Vergütung 2011 bis 2014 eines Müllentsorgungsunternehmens blieb das Höchstgericht bei seiner Beurteilung, die Einschränkung durch das BBG 2011 sei anzuwenden. Es sah offenbar keinen Grund zur Annahme, dass dies nicht auch für 2014 gelten solle.
2.1.3. Verfassungsgerichtshof
Die Frage, wann die Einschränkungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes in Kraft getreten sind, wurde wie von der Bf. richtig aufgezeigt auch schon durch den Verfassungsgerichtshof untersucht und beurteilt. Dieser wies mehrere Beschwerden ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (VfGH 14.6.2021, E 1743/2020 etc.). In seinem Erkenntnis ging das Höchstgericht insbesondere auf die folgenden Rügen der dortigen Beschwerdeführer ein:
Die Anwendung der AGVO 2008 anstelle eines Anmeldeverfahrens nach Art. 108 AEUV erfülle nicht die Inkrafttretensvoraussetzungen des § 4 Abs. 7 EAVG.
Die Voraussetzungen der AGVO 2008 bzw. der AGVO 2014 seien nicht erfüllt.
Betreffend den Zeitpunkt des Inkrafttretens rügten die Bf., ein Inkrafttreten am 1. Februar 2011 sei aus dem Gesetz nicht abzuleiten. Das einzige Dokument, aus dem der 1. Februar 2011 als Stichtag abzuleiten sei, sei die Mitteilung des Bundesministers für Finanzen an die Europäische Kommission vom 7. Februar 2011. Im Ergebnis habe der Bundesminister für Finanzen faktisch einen gesetzgeberischen Akt gesetzt, der ihm nicht zukomme. Darüber hinaus sei die Mitteilung an die Europäische Kommission erst am 7. Februar 2011 erfolgt und die Mitteilung am 30. September 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden, weshalb § 2 Abs. 1 EAVG - wenn man die Bedingung für das Inkrafttreten überhaupt als erfüllt ansehen würde - frühestens am 30. September 2011 in Kraft treten hätte können.
§ 2 Abs. 1 EAVG verstoße gegen den Gleichheitssatz, da nur Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe, eine Vergütung erhielten.
Die Regelungen des § 2 Abs. 1 und des § 4 Abs. 7 EAVG verletzten das Bestimmtheitsgebot. Der Gesetzgeber habe den Inhalt seines Gesetzesbeschlusses nicht in klarer und erschöpfender Weise zur Kenntnis gebracht, wie es der Bestimmtheitsgrundsatz verlange.
Der Verfassungsgerichtshof begründete die Abweisung nach einer umfassenden Darstellung der Rechtsgrundlagen auszugweise wie folgt (Formatierung fett durch das Bundesfinanzgericht):
"[…]
3. Mit diesen Bedenken vermag die beschwerdeführende Partei weder eine Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 7 EAVG aufzuzeigen noch ist zu erkennen, dass das entscheidende Gericht bei Anwendung dieser Bestimmung Willkür geübt und somit gegen den Gleichheitssatz verstoßen hätte:
[…] 3.2. Der Gesetzgeber hat somit in § 4 Abs. 7 EAVG die Genehmigung durch die Europäische Kommission als Bedingung für die Anwendung des § 2 Abs. 1 EAVG festgelegt. Nach den Materialien (RV 981 BlgNR 24. GP, 141) sollte für die Anwendung der geänderten Bestimmung "die Zustimmung der Europäischen Kommission" Voraussetzung sein. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei ist damit aber dem Gesetz keinesfalls zu entnehmen, dass eine Anmeldung nach der Vorschrift des Art. 108 Abs. 3 AEUV zu erfolgen hätte.
3.2.1. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass nach der im Jahr 2011 geltenden Rechtslage gemäß Art. 3 Abs. 1 AGVO 2008 Beihilferegelungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht gemäß Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag (nunmehr Art. 108 Abs. 3 AEUV) freigestellt werden konnten und das spezifische Verfahren für die betreffenden Fälle an die Stelle eines Anmeldeverfahrens nach Art. 108 Abs. 3 AEUV getreten ist.
3.2.2. Demgemäß hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 19.678/2012 festgehalten, dass die unionsrechtliche Voraussetzung des § 4 Abs. 7 EAVG auch dadurch erfüllt werden kann, dass der Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der AGVO 2008 eine Kurzbeschreibung der Beihilfemaßnahme der Europäischen Kommission binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten der Regelung übermittelt und diese von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Nach diesem Erkenntnis findet diese Auslegung ihre Begründung darin, dass es sich bei der AGVO 2008 um eine Verordnung der Europäischen Kommission handelt, mit der diese bestimmte Beihilfen von vornherein für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt und von der Anmeldepflicht freistellt, wobei die gemeldeten Beihilfemaßnahmen regelmäßig zu überprüfen sind (Art. 10 Abs. 1 AGVO 2008).
Im Erkenntnis VfSlg 19.678/2012 ist der Verfassungsgerichtshof daher vom nicht denkunmöglichen Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgegangen, zumal in der Veröffentlichung durch die Europäische Kommission vom 30. September 2011 betreffend die Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt werden, auch die Angaben Österreichs zur Energieabgabenvergütung auf Grund der Gesetzesnovelle BGBl I 111/2010 angeführt wurden (Abl. 2011 C 288, 21). Dieser Information zufolge war die Beihilfe auf den Zeitraum 1. Februar 2011 bis 31. Dezember 2013 befristet. Der Verfassungsgerichtshof ist in diesem Zusammenhang daher in VfSlg 19.678/2012 davon ausgegangen, dass die Beihilfe die Voraussetzungen der AGVO 2008 erfüllte. Ob der Ausschluss von der Vergütung bereits mit 1. Jänner 2011 oder erst mit 1. Februar 2011 wirksam wurde, konnte aus Anlass dieses Verfahrens dahinstehen.
3.3. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei ist aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 21. Juli 2016, Rs C-493/14, Dilly's Wellnesshotel auch nicht abzuleiten, dass die Bedingung der Genehmigung durch die Europäische Kommission nicht eingetreten und somit § 2 Abs. 1 EAVG - bis zum heutigen Tag - nicht in Kraft getreten sei.
3.3.1. Im Urteil vom 21. Juli 2016, Rs C-493/14, Dilly's Wellnesshotel hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, dass Art. 3 Abs. 1 AGVO 2008 dahin auszulegen sei, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf die Verordnung unter Angabe des Titels sowie eines Verweises auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union in einer Beihilferegelung wie der vorliegenden der Annahme entgegensteht, dass diese Regelung gemäß dieser Verordnung die Voraussetzungen für eine Freistellung von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht erfüllt.
3.3.2. Damit hat der Gerichtshof der Europäischen Union aber lediglich ausgesprochen, dass das Vorgehen nach der AGVO 2008 nicht den Vorgaben der Verordnung entsprochen hat. Dieses Urteil berührt somit nicht den Umstand, dass die Europäische Kommission das Gruppenfreistellungsverfahren tatsächlich angewendet hat.
3.3.3. Geht man davon aus, dass durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 21. Juli 2016, Rs C-493/14, Dilly's Wellnesshotel lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass die in einem weiten Sinn verstandene Genehmigung durch die Europäische Kommission in Form der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union nicht den Vorgaben des Unionsrechts entsprochen hat, und das Gruppenfreistellungsverfahren nach dem Zweck der Regelung des § 4 Abs. 7 EAVG einer Genehmigung durch die Europäische Kommission gleichzuhalten ist (vgl. oben), ist zu folgern, dass mit der Durchführung dieses Verfahrens die Bedingung für die Anwendbarkeit der Beihilferegelung eingetreten ist. Dass die Anwendung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Durchführung nicht den Vorgaben des Unionsrechts entsprach (vgl. EuGH 14.11.2019, Rs C-585/17, Dilly's Wellnesshotel [II], wonach die Übergangsbestimmung des Art. 58 Abs. 1 AGVO 2014 diesen Mangel rückwirkend heilen kann), ändert nichts an der Tatsache, dass mit der Veröffentlichung der Mitteilung die "Genehmigung" durch die Europäische Kommission vorlag und damit die in § 4 Abs. 7 EAVG geregelte Bedingung für die Anwendung des §. 2 Abs. 1 EAVG eingetreten war (vgl. auch VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041).
3.4. § 4 Abs. 7 EAVG bestimmt, dass die §§ 2 und 3 EAVG vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden sind, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen. Nach den Materialien sollte bei Genehmigung durch die Europäische Kommission die Einschränkung auf Produktionsbetriebe ab 1. Jänner 2011 angewendet werden. Sollte die Änderung von der Europäischen Kommission nicht genehmigt werden, so sollte die bis dahin geltende Rechtslage unverändert bleiben und sollten somit auch Dienstleistungsbetriebe einen Vergütungsanspruch haben (vgl. RV 981 BlgNR 24. GP, 141).
3.4.1. Der Gesetzgeber hat sohin mit § 4 Abs. 7 EAVG eine Regelung geschaffen, die gewährleisten sollte, dass die Einschränkung der Beihilfe auf Produktionsbetriebe nur im Fall deren Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft tritt. Der zeitliche Anwendungsbereich der Vorschrift bezieht sich in diesem Fall "auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010". Wenngleich § 4 Abs. 7 EAVG den zeitlichen Anwendungsbereich des § 2 EAVG nicht exakt festlegt, ist dieser doch insofern bestimmbar, als die Vorschrift dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereiches der Vorschrift durch den von der Europäischen Kommission bestimmten Genehmigungszeitraum festgelegt wird (vgl in diesem Sinn auch VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041).
3.4.2. Vor diesem Hintergrund vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass die Regelung des § 4 Abs. 7 EAVG den Gleichheitssatz verletzen würde. Auch steht der Gleichheitssatz einer Auslegung des § 4 Abs. 7 EAVG nicht entgegen, die das Inkrafttreten der Regelung des § 2 Abs. 1 EAVG mit dem Beginn des Genehmigungszeitraumes festlegt.
3.4.3. Zwar ist die Mitteilung an die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union erst am 30. September 2011 veröffentlicht worden und insofern ein für die Zeit bis zur Mitteilung angewachsener Vergütungsanspruch gleichsam rückwirkend für die Zeit ab 1. Februar 2011 ausgeschlossen worden. Es ist aber vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur rückwirkenden Inkraftsetzung von Abgabenbelastungen (vgl. VfSlg 12.186/1989) nicht zu erkennen, dass diese mit der Veröffentlichung der Mitteilung durch die Europäische Kommission allenfalls eingetretene Verschlechterung der Rechtsposition der beschwerdeführenden Partei gegen den Gleichheitssatz verstoßen hätte.
Selbst wenn von einem Eingriff von erheblichem Gewicht auszugehen wäre, ist im gegebenen Zusammenhang zu berücksichtigen, dass für den Rechtsunterworfenen schon aus § 4 Abs. 7 EAVG, der mit BGBl I 111/2010 am 30. Dezember 2010 kundgemacht wurde, die unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission stehende Einschränkung der Beihilfe für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2011 zu gewärtigen war. Ungeachtet der Frage, ob eine rückwirkende Regelung vorliegt, musste auf Grund des in der Regelung enthaltenen Hinweises auf den Genehmigungsvorbehalt jedenfalls ab Inkrafttreten des Gesetzes von einem solchen - den Anspruch ausschließenden - Regelungsinhalt ausgegangen werden. Eine berechtigte Erwartung, der Vergütungsanspruch würde für steuerpflichtige Dienstleistungsbetriebe bis auf weiteres auch 2011 unbeeinträchtigt fortbestehen, liegt somit aber nicht vor.
4. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich aus Anlass der Beschwerden auch nicht dazu veranlasst, von seiner Rechtsprechung abzugehen, dass die Beschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe (und damit der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben) im Hinblick auf die Unterschiede zwischen diesen Arten von Betrieben in der Wettbewerbssituation im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Bundesgesetzgebers liegt (vgl VfSlg 16.771/2002, 19.678/2012).
5. Auch liegt eine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht vor:
5.1. Das im Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt ist. Ob eine Norm diesem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich aber nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung (vgl. VfSlg 15.447/1999). Bei der Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung sind alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen: Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art. 18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl. VfSlg 8395/1978, 14.644/1996, 15.447/1999, 16.137/2001 und 18.738/2009).
5.2. Der Wortlaut "Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht" in § 2 Abs. 1 EAVG ist einer Auslegung zugänglich (vgl. etwa VwGH 18.12.2019, Ro 2015/15/0021) und daher im Hinblick auf Art. 18 B-VG hinreichend bestimmt. Auch § 4 Abs. 7 EAVG ist entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei einer Auslegung zugänglich.
6. Auch sonst sind aus der Sicht der Beschwerdefälle und des Prüfungsmaßstabes des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 14.886/1997) keine Bedenken gegen die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften entstanden.
IV. Ergebnis
1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
2. Die Beschwerden sind daher abzuweisen und gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs. 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden."
Keinen Anstoß nahm der VfGH daran, dass der Eintritt der Bedingung nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden war.
2.1.4. Gericht der Europäischen Union und deutsches Bundesverfassungsgericht
Die Bf. bezieht sich auf die Entscheidung des Gerichtes der Europäischen Union (kurz EuG). Mit Beschluss EuG 2.2.2022, T-594/21, Stadtgemeinde Zell am See u.a./Kommission, wies dieses eine Klage der Bf. als offensichtlich unzulässig ab (Art. 126 seiner Verfahrensordnung).
Bei diesem Gericht "anfechtbare Handlungen" im Sinne von Art. 263 AEUV seien unabhängig von ihrer Form alle von den Organen der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen (vgl. EuGH 13.10.2011, C-463/10 und C-475/10, Deutsche Post und Deutschland, Rn. 37 mit weiteren Nachweisen). Das EuG kam zum Schluss, dass die Kommission bei ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. September 2011 keine endgültige Stellungnahme zu dieser Beihilfe abgegeben habe, da das in der Tabelle für einen potenziellen Verweis auf die Kommissionsentscheidung vorgesehene Feld keinen Eintrag enthält. Sie habe sich dazu nicht rechtlich verbindlich geäußert. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Kurzbeschreibung gem. Art. 9 der Verordnung Nr. 800/2008 nehme die Kommission lediglich die Kurzbeschreibung seitens des betreffenden Mitgliedstaats entgegen, ohne die gemäß dieser Bestimmung zur Kenntnis gebrachten Beihilfemaßnahmen in irgendeiner Weise zu überprüfen.
Daraus folge, dass die Veröffentlichung der streitigen Kurzbeschreibung durch die Kommission nicht als offizielle Stellungnahme betrachtet werden könne, die auf eine rechtlich verbindliche Äußerung zu der fraglichen, von der Republik Österreich übermittelten Beihilferegelung schließen lässt. Die Intention der Kommission habe allein darin bestanden, die Veröffentlichung vorzunehmen.
Nach alledem sei es unter keinem erheblichen Gesichtspunkt möglich, der von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. September 2011 veröffentlichten streitigen Kurzbeschreibung in Bezug auf die Klägerinnen einen rechtlich verbindlichen Charakter zuzuschreiben, so dass keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV vorliege.
Das werde selbst dadurch nicht in Frage gestellt, dass der nationale Verfassungsgerichtshof die in Rede stehende Kurzbeschreibung als "Genehmigung der Kommission" der Beihilferegelung, die die Klägerinnen anfechten wollen, qualifiziert hat. Eine Beurteilung durch die nationalen Behörden sei keinesfalls geeignet, die Natur und die Tragweite einer Handlung der Union, einschließlich der Frage, ob sie rechtlich verbindlich ist, zu berühren, da sonst die Autonomie und die Auslegung des Unionsrechts, für die allein die Unionsgerichte zuständig sind, beeinträchtigt werden würden (Hinweis auf EuG 11.7.2019, T-674/18, Vattenfall Europe Nuclear Energy/Kommission, Rn. 42).
Zur Lösung dieser Rechtsfrage bietet sich ein Seitenblick auf den zuletzt zitierten Beschluss des EuG aus dem Juli 2019 sowie den damit zusammenhängenden Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG 29.9.2020, 1 BvR 1550/19) an. Der deutsche Gesetzgeber hatte das Inkrafttreten der Änderung des Atomgesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl I S. 1122; kurz 16. AtG-Novelle) von der folgenden Bedingung abhängig gemacht:
"Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist; das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt."
In der Folge machte das Bundesumweltministerium im Bundesgesetzblatt bekannt, dass die Europäische Kommission verbindlich mitgeteilt habe, dass eine beihilfenrechtliche Genehmigung nicht erforderlich und die 16. AtG-Novelle damit mit Wirkung vom 4. Juli 2018 in Kraft getreten sei (BGBl 2018 I S. 1124). Tatsächlich war eine Notifizierung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV unterblieben und die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission hatte nur mit einem durch den stellvertretenden Generaldirektor elektronisch signierten Schreiben vom 4. Juli 2018 mitgeteilt, dass die Dienststellen der Kommission davon ausgehen, dass es […] bezüglich des 16. AtG-ÄndG keiner förmlichen Anmeldung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bedarf. Das beziehe sich allein auf den Inhalt der gesetzlichen Ausgleichsregelung. Inwieweit auch eine individuelle Berechnung mit den Grundsätzen des Gesetzes in Einklang steht und somit ebenfalls keiner beihilfenrechtlichen Anmeldung bedarf, könne noch nicht ermittelt werden. Davon unabhängig seien die Dienststellen der Kommission im Falle einer zukünftigen förmlichen Beschwerde in dieser Sache selbstverständlich zu deren beihilfenrechtlicher Prüfung verpflichtet.
Auch in diesem Fall kam das EuG u.a. zum Schluss, beim Schreiben der Kommission vom 4. Juli 2018 habe es sich nur um die Erwägung gehandelt, dass die Ausgleichsregelung keiner förmlichen Anmeldung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bedürfe. Das Vorliegen einer endgültigen Stellungnahme der Kommission verneinte das Gericht und kam zum Schluss, dass weder der Wortlaut noch der Inhalt des streitigen Schreibens darauf hindeute, dass sich die Kommission rechtsverbindlich zum Fehlen oder zum etwaigen Vorliegen einer staatlichen Beihilfe geäußert hat. Deshalb sei es unter keinem relevanten objektiven Aspekt möglich, diesem Schreiben rechtlich verbindlichen Charakter im Verhältnis zur Klägerin beizumessen, so dass es keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV darstelle.
In der Folge prüfte etwa ein Jahr später das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG 29.9.2020, 1 BvR 1550/19) die Frage, ob dieses Schreiben die Bedingung für das Inkrafttreten der 16. AtG-Novelle erfüllt. Es bejahte zwar die in Deutschland grundsätzliche Zulässigkeit, das Inkrafttreten des Gesetzes an die Bedingung beihilfenrechtlicher Maßnahmen der Europäischen Kommission zu knüpfen, weil diese durch Art. 107 und 108 AEUV sowie das konkretisierende Sekundärrecht rechtlich vorgezeichnet sei. Zugleich verneinte das BVerfG aber diesen Bedingungseintritt mit umfangreicher Begründung und kam damit zum Schluss, dass die strittige Novelle nie in Kraft getreten sei.
Das deutsche Bundesverfassungsgericht stellte fest, der Gesetzgeber könne auch eine Bedingung mit Rechtswirkung versehen, die unionsrechtlich ohne Bindung bleibt (vgl. Rn 58), weshalb wohl eine unionsrechtlich unverbindliche Mitteilung möglicherweise trotzdem nationale Rechtswirkungen entfalten könnte. Insofern käme dem Beschluss des EuG keine nationale Bedeutung zu, weil ein solches Verständnis des nationalen Rechts die Autonomie des Unionsrechts unberührt ließe. Es handelt sich in diesem Fall um eine Frage der autonomen Auslegung des nationalen Rechts.
Dennoch verneinte das deutsche BVerfG ein Inkrafttreten der Novelle und begründete dies damit, dass der nationale deutsche Gesetzgeber dieses ausdrücklich von einer beihilferechtlichen Genehmigung oder einer verbindlichen Mitteilung der Europäischen Kommission abhängig gemacht hatte. Eine weite Auslegung des Begriffes "verbindlich" lehnte das BVerfG in Bezug auf die Mitteilung ab. Zum einen gehe es um die Bindungswirkung eines Unionsrechtsakts, die sich in der Sache nur nach unionsrechtlichen Grundsätzen richten kann. Zum anderen verglich das BVerfG diese Bestimmung mit ähnlichen Bedingungen in anderen Gesetzen, die das Inkrafttreten von der "Genehmigung" bzw. einer "Beschlussfassung" oder auch einer "Mitteilung" (ohne den Zusatz "verbindlich") durch die Kommission abhängig machen. Dass der Gesetzgeber verschiedene Techniken verwende, das Inkrafttreten von Gesetzen mit beihilfenrechtlichen Maßgaben abzustimmen, spreche dafür, ihn beim Wort zu nehmen, wenn er hier die Varianten einer "Genehmigung" oder einer "verbindlichen Mitteilung" wählte. Auch rechtsstaatliche Gründe stünden einer weiten Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "verbindlichen Mitteilung" entgegen. Dazu müsste man ihr eine außerordentlich weite Bedeutung beimessen, die sogar eine nach Unionsrecht ausdrücklich "nicht bindende", "informelle" Einschätzung umfassen würde. Das wäre hier vom Wortlaut nicht mehr gedeckt.
Das unterscheidet § 4 Abs. 7 ENAVG von der deutschen Bestimmung. Diese österreichische Norm ist weiter gefasst und eröffnet damit - wie vom österreichischen Verfassungsgerichtshof bereits beurteilt - einen größeren Interpretationsspielraum. Bei dessen Prüfung sah das nationale Höchstgericht offenbar bislang dennoch keinen Grund für Zweifel an der Befolgung des Bestimmtheitsgebotes, weshalb auch das Bundesfinanzgericht von dessen Einhaltung ausgehen kann.
2.1.5. Kundmachung/Inkrafttretenstag
Die Bundesgesetze sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet. Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die näheren Bestimmungen über die Kundmachung im Bundesgesetzblatt werden durch Bundesgesetz getroffen (Art. 49 B-VG).
§ 3 Bundesgesetzblatt 2004 (Bundesgesetzblattgesetz - BGBlG; BGBl. I Nr. 100/2003 idgF) normiert, dass das Bundesgesetzblatt I (BGBl. I) zur Verlautbarung der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates (Z 1; Art. 49 Abs. 1 B-VG) bestimmt ist.
Dazu kommt unter anderem die Kundmachung über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes, soweit an dessen Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt I zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft sind (Z 7 leg.cit.). Diese Möglichkeit der Kundmachung wurde erstmals mit dem Budgetbegleitgesetz 2002 vom 8. Mai 2001 (BGBl. I 47/2001) als Z 6 in den damaligen § 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 eingefügt. Eine Pflicht, den Tag des Inkrafttretens kundzumachen, findet sich dabei nicht.
Diese Option wurde in ErläutRV 499 BlgNR 21. GP 17 damit begründet, insbesondere in Bundes(verfassungs)gesetzen würden immer wieder an das Inkrafttreten von insbesondere Staatsverträgen Rechtsfolgen geknüpft. Das Inkrafttreten solcher Staatsverträge sei nach geltender Rechtslage ausschließlich im Bundesgesetzblatt III zu verlautbaren; eine (ergänzende) Verlautbarung im Bundesgesetzblatt I bedürfe unzweckmäßiger Weise einer sondergesetzlichen Ermächtigung (z.B. Art. 151 Abs. 11 Z 2 und 3 und Abs. 19 B-VG). Gleiches gelte für das Inkrafttreten bestimmter Bundesgesetze (z.B. Versöhnungsfonds-Gesetz, BGBl. I Nr. 74/2000; Kundmachung der Bundesregierung über das Inkrafttreten des Versöhnungsfonds-Gesetzes, BGBl. I Nr. 122/2000).
So enthielt etwa die Inkrafttretensklausel des Versöhnungsfonds-Gesetzes in § 17 eine doppelte Konditionalität: die in § 6 erwähnten Mittel mussten in vollem Umfang zur Verfügung stehen, dh. dem Fonds verbindlich zugesagt sein, und die Abkommen mit den mittel- und osteuropäischen Ländern und den Vereinigten Staaten (§ 8 Abs. 2; mit denen der Rechtsfriede in diesen Ländern gewährleistet wird) mussten unterzeichnet sein (ErläutAB 255 BlgNR 21. GP 11). In dieser Situation hielt es der Gesetzgeber für notwendig, den Eintritt dieser Bedingungen getrennt kundzumachen und damit Rechtsklarheit zu schaffen.
Möglicherweise wäre eine solche zwingende Anordnung des Gesetzgebers auch im Falle der Energieabgabenvergütung sinnvoll gewesen, das hätte aber nichts daran geändert, dass auch in diesem Fall die Kundmachung nur deklarativen Charakter gehabt hätte und der Eintritt der Bedingung vom Verfassungsgerichtshof überprüfbar bzw. zu überprüfen gewesen wäre. Genau diese Überprüfung wurde in Bezug auf die Energieabgabe nun schon mehrmals durchgeführt.
Dabei kam das Höchstgericht in VfGH 14.6.2021, E 1743/2020 ua, ohne Zweifel zum Schluss, dass die hier relevante Inkrafttretens-Bedingung (jedenfalls im Hinblick auf den hier zu beurteilenden Zeitraum ab Februar 2012) eingetreten ist. Es verwies dabei auf seine Ausführungen in VfGH 4.10.2012, B 321/12. Beide Erkenntnisse betrafen Zeiträume im Geltungsbereich des § 3 Z 7 BGBlG und in beiden Entscheidungen stellte das Höchstgericht nicht auf eine Kundmachung des Inkrafttretenszeitpunktes ab, sondern ausschließlich auf den Eintritt der vom Gesetzgeber normierten Bedingung. Daraus ist zu schließen, dass diese Norm zwar die Kundmachung von In- und Außerkrafttretenszeitpunkten von Gesetzen im BGBl. I ermöglicht, diese aber - in Bezug auf den hier zu beurteilenden Fall - nicht zwingend vorschreibt. Aus der Rüge der Nichtkundmachung ist für die Bf. deshalb nichts zu gewinnen.
2.1.6. Das bedeutet für die hier zu beurteilenden Beschwerden:
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100365/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100365.2022
- Stammnummer
- 141875
- Gültig
- 05.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF