Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0117-Z3K/04
Antrag auf Erstattung der Mineralölsteuer nach § 5 MinStG 1995
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0117-Z3K/04vom 15.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung für die meritorische Entscheidung über einen Erstattungs- oder Vergütungsantrag nach § 5 Absatz 1 MinStG 1995 ist, dass der Antragsteller antragsberechtigt im Sinne des § 5 Absatz 2 MinStG 1995 ist. Ein Antrag einer dazu nicht legitimierten Person ist a limine zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der A-GmbH, vertreten durch Dr. Hans
Peter Bauer, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 8, vom
29. Juni 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes A vom
26. Mai 2004, Zl. X, betreffend Mineralölsteuer
entschieden:
Die
angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 1. März 2004 brachte die Bf.
durch ihren ausgewiesenen Vertreter beim Zollamt A einen auf § 5
Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG) gestützten Antrag auf Erstattung
der Mineralölsteuer ein. Darin wird ausgeführt, die Bf. sei sowohl im
Transportgewerbe als auch im Handel mit Dieselkraftstoffen tätig. Die
Dieselkraftstoffe würden nach Lieferung durch die OMV an dieses Unternehmen
bezahlt und dabei auch die Mineralölsteuer entrichtet. Durch die Insolvenz
von drei namentlich angeführten Kunden habe die Bf. Forderungsausfälle
zu verzeichnen, die im Antrag detailliert dargelegt werden. Die Umsatzsteuer
wäre vom Finanzamt A bereits erstattet worden. Im Hinblick auf die
Bestimmung des § 5 MinStG, welche nach Auffassung der Antragstellerin
keine abschließende Regelung beinhalte, wird die Erstattung bzw
Vergütung der im Antrag angeführten Mineralölsteuerbeträge
beantragt. Zuletzt wird noch auf die Bestimmung des
§ 53 der
deutschen Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
hingewiesen, die eine Erstattung oder Vergütung einer abgeführten
Mineralölsteuer bei Zahlungsausfall vorsieht. Auf den
verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bezogen würde dies eine
EU-widrige Wettbewerbsverzerrung gegenüber deutschen Unternehmen
darstellen.
Das Zollamt A wies den Antrag unter Hinweis auf die
Bestimmung des § 5 MinStG mit Bescheid vom 5. März 2004 ab.
Wie aus dem Antrag ersichtlich, führt die Behörde begründend aus,
wäre das Gasöl der KN-Nr. 2710 1941 zum Antrieb von
Kraftfahrzeugen verwendet worden. Da es aus diesem Grund grundsätzlich zu
besteuern ist, wäre der Vergütungsantrag abzuweisen
gewesen.
Am 17. März 2004 brachte die Bf. gegen die
Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz form- und fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung ein. Als Berufungsgrund nannte die
Beschwerdeführerin die ihrer Ansicht nach unrichtige rechtliche Beurteilung
im streitgegenständlichen Fall. Der Berufungswerberin wäre es durchaus
bewusst, dass der gegenständliche Sachverhalt - Insolvenz eines
Kunden - nicht explizit in § 5 MinStG angeführt ist.
Nach Auffassung der Antragstellerin handle es sich jedoch bei dieser Bestimmung
um keine abschließende Regelung, sondern lediglich um eine demonstrative
Aufzählung von diversen Tatbeständen. Zudem wird neuerlich auf
entsprechende Regelungen im vergleichbaren deutschen Recht verwiesen und der
Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben.
Der Berufung war jedoch kein Erfolg beschieden. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 26. Mai 2004 wies das Zollamt A diese als
unbegründet ab. Im Wesentlichen wird die Entscheidung damit begründet,
bei den in § 5 Absatz 1 genannten Bestimmungen des MinStG handle es
sich nicht um eine demonstrative Aufzählung, sondern um eine
abschließende Regelung der Erstattungs- bzw
Vergütungstatbestände. Weiters wird argumentiert, österreichische
Verwaltungsbehörden wären bei der Vollziehung der Gesetze nicht an
deutsches Recht gebunden und da es im Gemeinschaftsrecht keine dem § 5
MinStG widersprechende Norm gebe, wäre dieser in vollem Umfang
anwendbar.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die durch den
ausgewiesenen Vertreter ordnungsgemäß eingebrachte Beschwerde der Bf.
vom 29. Juni 2004. Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin
habe durch den Forderungsausfall einzelner Kunden die Mineralölsteuer zu
tragen, ohne die Dieselkraftstoffe selbst zum Antrieb von Kraftfahrzeugen
verwendet zu haben. Da es sich bei der Mineralölsteuer um eine
"Verbrauchsteuer" handle, sei nach Auffassung der Rechtsmittelwerberin eine
Anwendung des § 1 MinStG gar nicht gegeben und wäre bereits aus
diesem Grund dem Antrag stattzugeben. Die Bestimmung des § 5
Absatz 1 MinStG sehe sie als demonstrative Aufzählung diverser
Tatbestände, unter die der aufgezeigte durchaus subsumierbar sei. Im
Hinblick auf die Nähe des Firmenstandortes zu Deutschland und dem dort
geltenden einschlägigen Recht sieht sich die Bf. gegenüber den
Unternehmen dieses Nachbarstaates erheblich benachteiligt, was ihrer Auffassung
nach zweifellos eine EU-Widrigkeit darstelle. Daher werde angeregt, die
gegenständliche Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof zur
Vorabentscheidung vorzulegen. Abschließend wird der Antrag gestellt, der
Beschwerde Folge zu geben und die bereits abgeführte Mineralölsteuer
zu erstatten bzw zu vergüten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Antrag der Bf. vom 1. März 2004 auf
Erstattung der Mineralölsteuer nach Forderungsausfällen, die in
ursächlichem Zusammenhang mit der Insolvenz von Kunden stehen, wird auf
§ 5 MinStG gestützt. Absatz 1 und 2 dieser Bestimmung
lauten:
§
5 (1) Die entrichtete Steuer wird auf Antrag erstattet oder
vergütet
1. für
nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das
in ein Steuerlager aufgenommen worden
ist,
2. für nachweislich im
Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf
andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder
zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden
sind,
3. für nachweislich
im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe, Heizstoffe, Heizöle oder
Flüssiggase, die im Steuergebiet zu einem Zweck verwendet worden sind,
für den ein niedrigerer als der der Besteuerung zugrunde gelegte Steuersatz
vorgesehen ist. In diesen Fällen ist nur die Steuerdifferenz zu erstatten
oder zu vergüten.
4. (Anm.:
aufgehoben durch BGBl. Nr.
297/1995)
5. (Anm.: aufgehoben
durch BGBl. Nr. 297/1995)
(2)
Erstattungs- oder vergütungsberechtigt
ist
1. in den Fällen des
Abs. 1 Z 1 der Inhaber des
Steuerlagers,
2. im Übrigen
derjenige, für dessen Rechnung die Mineralöle, Kraftstoffe oder
Heizstoffe verwendet wurden.
Das Zollamt A hat sich im Erstbescheid vom
5. März 2004 mit dem Antrag der Bf. vom 1. März 2004
inhaltlich auseinander gesetzt und diesen abgewiesen. Voraussetzung für die
meritorische Entscheidung einer Behörde über einen Antrag ist jedoch,
dass der Antragsteller legitimiert ist einen solchen zu stellen. Unabhängig
von der Frage, ob der von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Sachverhalt
unter einen der in § 5 Absatz 1 MinStG genannten Tatbestände
zu subsumieren ist, ergibt sich aus § 5 Absatz 2 MinStG, dass die
Bf. im verfahrensgegenständlichen Fall nicht legitimiert war, einen
Erstattungs- oder Vergütungsantrag zu stellen, weil sie weder Inhaberin
eines Steuerlagers ist noch Verwenderin der in Rede stehenden Mengen an
Dieselkraftstoffen war. Die Dieselkraftstoffe wurden, wie aus dem Antrag
auf Erstattung der Mineralölsteuer vom 1. März 2004 hervorgeht,
aus dem Steuerlager der OMV bezogen. Dieses Unternehmen - und
nicht die Bf. - hatte die anfallende Mineralölsteuer an das zuständige
Zollamt zu entrichten. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass das
versteuerte Mineralöl nicht (wieder) in ein Steuerlager aufgenommen wurde.
Aus § 5 Absatz 2 Ziffer 1 MinStG kann somit im
streitgegenständlichen Fall eine Antragsberechtigung der
Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden. Die Bf. ist aber auch
nicht Verwenderin im Sinne des § 5 Absatz 2 Ziffer 2 MinStG.
Der Begriff des "Verwenders" wird zwar im Mineralölsteuergesetz nicht
explizit definiert, aus § 21 Absatz 6 leg cit ergibt sich jedoch,
was nach den Intentionen des Gesetzgebers darunter zu verstehen ist. Demnach
liegt eine Verwendung von Mineralöl oder Kraftstoff als Treibstoff unter
anderem vor, wenn das Mineralöl oder der Kraftstoff als Treibstoff
verwendet wird (§ 21 Absatz 6 erster Fall MinStG), wobei als
Verwender, wörtlich zitiert, gilt, wer das Mineralöl oder den
Kraftstoff verwendet. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurden die
Dieselkraftstoffe nicht von der Bf. "als Treibstoff" verwendet, sondern von
deren Kunden, der F-GmbH, der T-GmbH sowie der M-GmbH.
Aus alldem ergibt sich, dass im
verfahrensgegenständlichen Fall die Bf. nicht legitimiert war, einen
Erstattungs- oder Vergütungsantrag nach den Bestimmungen des § 5
MinStG zu stellen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hätte daher den
Antrag nicht in sachliche Behandlung nehmen dürfen, sondern diesen
a limine zurückweisen müssen. Da das Zollamt A als
Rechtsmittelbehörde erster Instanz diesen Mangel im Erstbescheid nicht
erkannte, ist ihre Berufungsvorentscheidung vom 26. Mai 2004 rechtswidrig.
Die angefochtene Entscheidung war zu beheben, weil die Sachidentität
zwischen der getroffenen inhaltlichen Entscheidung und der gebotenen
Formalentscheidung nicht mehr gegeben ist.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
15. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 5 Abs. 2 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 21 Abs. 6 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
MineralölsteuerErstattungs- oder VergütungsantragForderungsausfallLegitimationmeritorische EntscheidungFormalentscheidung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0117-Z3K/04
- Stammnummer
- 14070
- Gültig
- 15.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF