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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300006/2022

Grob fahrlässige Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG, Dauerdelikt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300006/2022vom 20.04.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Senat sah bei der Verfahrenseinlassung des Beschuldigten keinen Grund für spezialpräventive Überlegungen, er wird wohl nach dieser Erfahrung in Hinkunft keine diesbezügliche Sorgfaltspflichtverletzung mehr zu verantworten haben, aber es bleiben bei der hohen gesetzlichen Strafdrohung die generalpräventiven Überlegungen, dass nicht technische Probleme als Schutzschild und Rechtfertigung für eine nicht entsprechend wahrgenommene Meldepflicht dienen können, wo es sehr leicht ist, von der zuständigen Registerbehörde rasch Auskünfte zur erforderlichen Vorgangsweise zu erlangen. Nach diesen Abwägungen hat der Senat die äußerst niedrige Strafe als tat- und schuldangemessen angesehen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten von € 300,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde (Bankverbindung: BAWAG P.S.K., IBAN: AT09 0100 0000 0550 4374, BIC BUNDATWW) zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung (z.B. Ratenzahlung oder Stundung) wäre bei der Finanzstrafbehörde (per Fax an die Nr. 050 233 595 2104 oder postalisch an das Amt für Betrugsbekämpfung, Postfach 252, 1000 Wien, Team Einhebung und Einbringung Finanzstrafen Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung dieser Beschwerdesache ergab sich rechtlich aus dem Gesetz bzw. aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Dauerdelikten in Verwaltungsstrafsachen. Graz, am 20. April 2023

Normen und Schlagworte

WiEReGVerletzungMeldeverpflichtung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300006/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2300006.2022
Stammnummer
140549
Gültig
20.04.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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