Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300006/2022
Grob fahrlässige Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG, Dauerdelikt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300006/2022vom 20.04.2023Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wird die Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000 festgesetzt."
Die Zustellung des Bescheides in Finanzonline erfolgte am 4.6.2021, 8:12 Uhr.
Am 27.7.2022 erging ein weiterer Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe mit folgenden Ausführungen:
"Mit Bescheid vom 04.06.2021 wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 festgesetzt und in diesem Bescheid auch eine Nachmeldefrist unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 gesetzt. Da Sie es verabsäumt haben, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit Euro 4.000,00 festgesetzt.
Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Begründung:
Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
§ 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird.
Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wird die Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt.
Die Zustellung des Bescheides in Finanzonline erfolgte am 27.7.2021, 14:12 Uhr
Beiden Bescheiden war die folgende Information angeschlossen:
"Information:
Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer können ausschließlich in elektronischer Form über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) vorgenommen werden. Sie erreichen das USP unter www.usp.gv.at. Hierfür müssen Sie den betreffenden Rechtsträger im USP registrieren.
Alternativ dazu kann die Meldung auch von berufsmäßigen Parteienvertretern, wie Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, Notaren, Bilanzbuchhaltern, Buchhaltern und Personalverrechnern in elektronischer Form übermittelt werden.
Für die Verwendung des Unternehmensserviceportals benötigt der jeweilige Benutzer eine Bürgerkarte, eine Handysignatur oder die Zugangsdaten, die Ihnen nach der Anmeldung des Rechtsträgers postalisch zugesendet werden. Informationen zur Bürgerkarte oder Handysignatur erhalten Sie unter http://www.buergerkarte.at.
Hilfestellung bei der Registrierung im USP bietet auch die USP Hotline, diese erreichen Sie unter Tel.: +43 (o) 50 233 733 (werktags von Montag bis Donnerstag, von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr).
Nach erfolgreicher Registrierung ist eine Meldung an das Register möglich. Weitere Informationen zur Durchführung der Meldung oder dem Register im Allgemeinen finden Sie unter www.bmf.gv.at/services/wierea. Dort finden Sie auch eine Rubrik mit Fragen und Antworten sowie eine umfangreiche Beispielsammlung"
Die Zwangsstrafen wurden gesondert auf dem Konto ***17*** am 4.6.2022 und 27.7.2021 verbucht, die Buchungsmitteilungen gingen wie die Bescheide an die Databox. Die am 12.7.2021 fällig gewesene Zwangsstrafe von € 1.000,00 wurde am 26.8.2021 bezahlt, die Zwangsstrafe von 4.000,00 incl. eines Säumniszuschlages von € 80,00 am 5.11.2021.
Mit Verständigung vom 4.8.2021 wurde das Strafverfahren gegen den Bf. anhängig gemacht.
Im Firmenbuch scheint er als Vorstand der ***2*** auf (selbständig vertretungsbefugt seit 23.11.2015).
Aus einem erweiterten Auszug des Registers der Wirtschaftlichen Eigentümer vom 4.8.2021 ist unter Vollzugsübersicht ersichtlich:
eingetragen am 15.01.2018 Übernahme aus dem URV
eingetragen am 20.04.2018 Meldung gemäß § 5 WiEReG
eingetragen am 21.08.2018 Meldung gemäß § 5 WiEReG
Mit Schreiben vom 9.8.2021 brachte der Beschuldigte dazu folgende Rechtfertigung vor:
"In obiger Angelegenheit habe ich mit Schreiben vom 04.08.2021 (eingegangen am 06.08.2021) Kenntnis darüber erlangt, dass ich in meiner Funktion als Vorstand der ***2*** der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG trotz zweimaliger Aufforderung am 04.06.2021 sowie am 27.07.2021 nicht entsprochen hätte.
1. Zutreffend ist, dass ich unverändert als Vorstand der ***2*** agiere; aus Anlass der Verständigung vom 04.08.2021 habe ich - erstmals seit Jänner dieses Jahres - über die Internetseite www.usp.gv.at zu der gegenständlichen Privatstiftung Einsicht genommen und musste feststellen, dass - wie von Ihnen korrekt angegeben - tatsächlich
• eine Erinnerung am 11.04.2021
• ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 04.06.2021
• ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 27.07.2021
im elektronischen Postbuch der Stiftung hinterlegt worden waren. Obwohl das gegenständliche elektronische Postfach derart eingerichtet ist, dass eine Weiterleitung eingehender Poststücke - bzw. Benachrichtigung darüber - an meine E-Mail-Adresse ***5*** erfolgen sollte, wurde keines dieser Schriftstücke weitergeleitet bzw. habe ich auch keine Nachricht erhalten, dass ein Schriftstück in diesem Postfach hinterlegt worden wäre.
Ich hatte daher keine Information darüber, dass seitens der Behörde einerseits eine Erinnerung und andererseits auch Bescheide über die Festsetzung von Zwangsstrafen deshalb vorgenommen wurden, da ein Verstoß gegen eine Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG verwirklicht worden sein sollte.
2. Vorab halte ich fest, dass ordnungsgemäß am Anfang des Kalenderjahres 2021 - aufgrund einer gesetzten Kalendierung im Fristenkalender unserer Kanzlei - von mir, wie auch in den Vorjahren überprüft wurde, ob eine Änderung vorgelegen hat; dies ist nicht der Fall gewesen, sodass für mich kein Anlass bestand, an den eingegebenen Daten eine Veränderung vorzunehmen.
In den Vorjahren, aber auch im Jänner 2020 galt noch die gesetzliche Bestimmung des § 5 (1) letzter Satz WiEReG, wonach nur Änderungen bekannt zu geben waren:Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln.
Anlässlich der, am Anfang Jänner 2021 vorgenommenen Überprüfung war für mich nicht ersichtlich, wie diese - wie jetzt (zugebenermaßen) festgestellte - Bestätigungsmeldung (möglicherweise durch lediglich ein Anklicken eines Buttons) hätte elektronisch erfolgen können.
Daher habe ich es bei der bloßen Überprüfung belassen.
3. In der Sache ist festzuhalten, dass
• die, im Register der wirtschaftlichen Eigentümer hinterlegten Daten der wirtschaftlich Berechtigten der ***2*** (unverändert!) korrekt waren und sind und von mir auch jährlich überprüft wurden,
• wobei einzugestehen ist, dass ich die Bestätigungsmeldung, die mit der WIEReG-Novelle 2019 (wirksam seit 20.01.2020) eingeführt wurde, faktisch nicht durchgeführt habe, dies da ich davon ausgegangen bin, darüber gesondert informiert zu werden, wenn eine solche Bestätigungsmeldung erfolgen könne (was durch das Schriftstück vom 11.04.2021 auch hätte erfolgen sollen), ich aber keinerlei Kenntnis davon hatte, da(ss) die Schriftstücke vom 11.04.2021, 04.06.2021 und 27.07.2021 im elektronischen Postfach der ***2*** zwar hinterlegt wurden, die Weiterleitung (Information) an die genannte E-Mail-Adresse - aus für mich unverändert nicht nachvollziehbaren Überlegungen - nicht stattgefunden hat und für mich daher kein Anlass bestand, das gegenständliche elektronische Postfach abzufragen, dies umso mehr, als bis dato sämtliche Schriftstücke - auch jene des Finanzamtes - regelmäßig per Post übermittelt wurden.
• Die vorzunehmende Überprüfung habe ich ordnungsgemäß wahrgenommen und - da keine Änderungen erfolgt sind - die Meldung unverändert belassen; da für mich nicht ersichtlich war, wie eine "Bestätigung" hätte vorgenommen werden sollen, habe ich hier keine Schritte gesetzt.
Als ich am 06.08.2021, sohin unverzüglich nach Erhalt der entsprechenden Informationen, Einsicht über das Unternehmensportal genommen habe, konnte ich feststellen, dass ein entsprechender "Absendebutton" - der jedoch für mich allerdings keine "Bestätigung" darstellte - vorhanden war; ich habe diesen verwendet - gehe davon aus (iSv "hoffe"), dass dies die geforderte "Bestätigung" war.
Ich habe sohin unverzüglich nach Erhalt der Information, dass eine Bestätigungsmeldung technisch machbar war, diese vorgenommen; die mangelnde Kenntnis sehe ich als unabwendbares Ereignis iSd § 71 AVG (diesbezüglich habe ich entsprechende Wiedereinsetzungsanträge gestellt), dessen ungeachtet ist mein Verschulden (so von einem solchen auszugehen ist) geringfügig und hatte die unterlassene "Bestätigung" keinerlei Folgen.
Aufgrund der obigen Ausführungen ergeht jedenfalls das höfliche Ersuchen um Einstellung des gegenständlichen Verfahrens.
Am 18.10.2021 erging eine Strafverfügung, der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen, vorsätzlich als Vorstand der ***2*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher, trotz zweimaliger Aufforderung eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG verwirklicht und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) begangen zu haben.
Gemäß § 15 (1) Z 2 WiEReG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 verhängt.
Gemäß § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 5 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 FinStrG wurden die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,00 bestimmt.
Dagegen richtete sich der Einspruch vom 18.11.2021 mit diesen Entgegnungen:
"2. Zum Sachverhalt:
2.1. Der Beschuldigte ist Vorstand der ***2***. Die Korrespondenz zwischen der Stiftung und Behörden verläuft in der Regel im "normalen" Postweg; das gegenständliche elektronische Postfach ist derart eingerichtet, dass eine Weiterleitung eingehender Poststücke - bzw. die Benachrichtigung darüber - an die E-Mail-Adresse des Beschuldigten ***5*** erfolgen sollte.
2.2. Mit postalisch zugestellten Schreiben des Finanzamtes vom 04.08.2021 (eingegangen am 06.08.2021) hat der Beschuldigte das erste Mal darüber Kenntnis erlangt, dass er, in seiner Funktion als Vorstand der ***2***, der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG trotz zweimaliger Aufforderung am 04.06.2021 sowie am 27.07.2021 nicht entsprochen hätte.
2.3. Erst aufgrund dieses Schreibens hat der Beschuldigte in das über die Internetseite www.usp.gv.at abrufbare "elektronische Postfach" der Privatstiftung Einsicht genommen und musste feststellen, dass tatsächlich
• eine Erinnerung am 11.04.2021
• ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 04.06.2021
• ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 27.07.2021
im elektronischen Postbuch der Stiftung hinterlegt worden waren; keines dieser Schriftstücke wurde weitergeleitet, bzw. hat der Beschuldigte auch keine Nachricht erhalten, dass ein Schriftstück in diesem Postfach hinterlegt worden wäre. Der Beschuldigte hatte daher keine Informationen darüber, dass seitens der Behörde einerseits eine Erinnerung und andererseits auch Bescheide über die Festsetzung von Zwangsstrafen deshalb vorgenommen wurden, da ein Verstoß gegen eine Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG verwirklicht worden sein sollte.
2.4. Der Beschuldigte hat ordnungsgemäß am Anfang des Kalenderjahres 2021 - aufgrund einer gesetzten Kalendierung im Fristenkalender der Kanzlei des Beschuldigten - überprüft, ob eine meldepflichtige Änderung vorgelegen hat; da dies nicht der Fall gewesen war, bestand für den Beschuldigten kein Anlass, an den angegebenen Daten eine Veränderung vorzunehmen. Der Beschuldigte ist bereits seit Jahren als Vorstand der ***2*** tätig und sohin für die Überprüfung von Änderungen zuständig. Im Jahr 2020 war eine Bestätigungsmeldung - bei Nicht-Änderung der gemeldeten Daten - nicht im Gesetz vorgesehen und daher auch nicht nötig. Wie die Bestimmung des § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG, die mit der WiEReG-Novelle 2019 (wirksam seit 20.01.2020) eingeführt wurde, dass bei der jährlichen Überprüfung immer eine Bestätigung der gemeldeten Daten zu erfolgen hat, umzusetzen ist, war (und ist) für den Beschuldigten technisch nicht nachvollziehbar; es besteht keine elektronische Möglichkeit, die dieser Gesetzesänderung nachvollziehbar entspricht. Die Bestätigungsmeldung wurde daher faktisch nicht durchgeführt, da der Beschuldigte davon ausgegangen ist, darüber gesondert informiert zu werden, wenn eine Bestätigungsmeldung erforderlich ist.
2.5. Die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer hinterlegten Daten der wirtschaftlich Berechtigten der ***2*** sind (unverändert) korrekt und wurden vom Beschuldigten jährlich überprüft. Da keine Änderungen erfolgt sind, hat der Beschuldigte die Meldung unverändert belassen, da für diesen nicht ersichtlich war, wie eine Bestätigung hätte vorgenommen werden müssen.
2.6. Als der Beschuldigte am 06.08.2021, sohin unverzüglich nach Erhalt der entsprechenden Informationen, Einsicht über das Unternehmensportal genommen hat, konnte er feststellen, dass ein entsprechender Absendebutton - der für ihn jedoch nicht die Bestätigung iSd. § 5 Abs. 1 WiEReG darstellte - vorhanden war.
2.7. Ungeachtet dessen, hatte der Beschuldigte keinerlei Kenntnis davon, dass die Schriftstücke vom 11.04.2021, 04.06.2021 und 27.07.2021 im elektronischen Postfach der ***2*** zwar hinterlegt wurden, da die (eingerichtete) Weiterleitung (Information) an die genannte E-Mail-Adresse des Beschuldigten - aus nicht nachvollziehbaren Überlegungen - nicht stattgefunden hat und für ihn daher kein Anlass bestand, das gegenständliche elektronische Postfach abzufragen, dies umso mehr, als bis dato sämtliche Schriftstücke - auch jene des Finanzamtes - regelmäßig per Post übermittelt wurden.
Beweis: Schreiben des Beschuldigten an das Finanzamt Graz-Stadt vom 09.08.2021; Einvernahme des Beschuldigten.
3. Mangelhafte Zustellung:
3.1. Gemäß § 5b FOnV haben Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind die Möglichkeit, eine elektronische Adresse anzugeben, an welcher er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Der Beschuldigte hat als Vorstand der ***2*** seine E-Mailadresse angegeben, sodass eine Weiterleitung - bzw. die Benachrichtigung darüber - an die E-Mailadresse des Beschuldigten erfolgen sollte. Dies ist jedoch nicht passiert, sodass der Beschuldigte bis zum Schreiben vom 4.8.2021 keine Kenntnis davon hatte, dass in der Databox von FinanzOnline Schriftstücke der Behörde hinterlegt waren.
3.2. Der Beschuldigte hat darauf vertraut, dass die aktivierte Verständigung für neue Nachrichten auch tatsächlich funktioniere; dass dies nicht der Fall ist, war weder vorhersehbar noch technisch erklärbar. Dies umso mehr, als diese Verständigung für ein anderes elektronisches Postfach, das für den Beschuldigten persönlich eingerichtet ist, klaglos funktioniert. Es liegt sohin auch kein (Organisations)Verschulden vor. Der Beschuldigte konnte darauf vertrauen, dass er über seine E-Mail-Adresse unverzüglich informiert wird, wenn ein Schriftstück in dem elektronischen Postfach der ***2*** durch die Behörde hinterlegt wird.
3.3. Aufgrund dieser Ausführungen steht sohin eindeutig fest, dass die Schriftstücke der Behörde dem Beschuldigten faktisch nicht zugegangen sind, da sie - mangels Verständigung - nicht in seinen Verfügungsbereich gelangt sind.3.4. Insbesondere gilt die Zustellung gem. § 98 Abs. 2 BAO als nicht bewirkt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Der Beschuldigte fungiert als Vorstand der Stiftung, dessen Aufgabe sich darin erschöpft, zu Beginn des Jahres die Stiftung auf Änderungen hin zu überprüfen. Zu diesem Zweck nimmt der Beschuldigte am Beginn des Jahres auch Einsicht in die Databox der Stiftung in FinanzOnline. Jedenfalls ist er nicht dazu verpflichtet sich ständig (insbesondere ohne konkreten Anlass) empfangsbereit an der Abgabestelle (Databox in FinanzOnline) der ***2*** zu halten, zumal dies eine unzumutbare (zusätzliche) Belastung für den Beschuldigten darstellen würde. Der Beschuldigte konnte sohin wegen Abwesenheit von der "Abgabestelle" nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang der Schriftstücke Kenntnis erlangen, da es seit Jänner 2021 für ihn keinen Anlass gab, Einsicht in die Databox der Stiftung in FinanzOnline zu nehmen.
3.5. Ungeachtet dessen hat der Beschuldigte am 06.08.2021, sohin unverzüglich nach Erhalt der entsprechenden Informationen, Einsicht über das Unternehmensportal genommen und die "Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung" (iS einer Bestätigung, dass sich nichts verändert hat) versucht vorzunehmen; er hat den "Absendebutton" angeklickt, der sich dann deaktiviert hat. Möglicherweise war dies die vorgesehene technische Umsetzung dieser Bestätigungsmeldung.
4. Kein Verschulden des Beschuldigten:
4.1 Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt; bei vorsätzlicher bzw. grob fahrlässiger Begehung ist über den Beschuldigten eine Geldstrafe zu verhängen. Im Umkehrschluss ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass eine leicht fahrlässige Begehung nicht strafbar ist.
4.2. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es grundsätzlich genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der Beschuldigte hat erst mit Schreiben vom 04.08.2021 davon Kenntnis erlangt, dass er trotz zweimaliger Aufforderung seiner Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG nicht nachgekommen sei und somit ein Finanzvergehen verwirklicht hätte. Die genannten Aufforderungen vom 04.06.2021 sowie vom 27.07.2021 (zugleich Festsetzung einer Zwangsstrafe), die im Postfach der Stiftung (nicht des Beschuldigten) auf dem Unternehmensportal (bei einer Stiftung handelt es sich um kein Unternehmen!) im Internet hinterlegt waren, sind dem Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt zugegangen. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand für ihn kein Anlass, das Postfach einer Überprüfung zu unterziehen, da als Nachrichten(weiterleitungs)Adresse seine E-Mail-Adresse hinterlegt war. Auf diese E-Mailadresse, die von dem Beschuldigten mehrmals täglich kontrolliert wird, wurde keine Mitteilung hinterlegt, dass in dem elektronischen Postfach der ***2*** elektronische Post durch die Behörde hinterlegt worden sein sollte. Mangels Kenntnis dieser Schriftstücke, wusste der Beschuldigte nicht (und konnte auch nicht wissen), dass er mit seinem Verhalten einen finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhalt verwirklicht. Mangels Vorliegens der Wissenskomponente ist somit eine Überprüfung der Wollenskomponente obsolet. Der Beschuldigte hat sohin nicht einmal bedingt vorsätzlich gehandelt, da er den Eintritt eines Taterfolges weder ernstlich für möglich gehalten hat, noch war er gewillt, einen solchen Erfolg hinzunehmen.
4.3. Der alleinige Hinweis der Behörde in der Strafverfügung, dem Beschuldigten seien sämtliche Schriftstücke in seinen Verfügungsbereich rechtswirksam zugestellt worden, ist nicht ausreichend, um auf den Vorsatz des Beschuldigten schließen zu können. Aufgrund der Ausführungen steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den Aufforderungen hatte; er konnte somit nicht vorsätzlich handeln. Insbesondere kann die Tatsache, dass bereits mit der ersten Erinnerung eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00 verhängt wurde, im Ergebnis nur zu der Ansicht führen, dass der Beschuldigte tatsächlich keine Kenntnis von den im Postfach hinterlegten Schriftstücken hatte, da er ansonsten die Meldung nach § 5 WiEReG unverzüglich vorgenommen hätte, um eine höhere Strafe zu vermeiden. Insbesondere auf Grund der beruflichen Erfahrungen des Beschuldigten ist diesem sehr wohl bewusst, dass das absichtliche Ignorieren von behördlichen Aufforderungen, Konsequenzen nach sich zieht. Der Beschuldigte wäre - hätte er die Schreiben der Behörde erhalten - den Aufforderungen selbstverständlich pflicht- und fristgemäß nachgekommen und hätte die entsprechende Meldung erstattet.
4.4. Wenn überhaupt kann dem Beschuldigten nur zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht (wohlbemerkt grundlos, da er keine Mitteilung erhalten hat, dass im elektronischen Postfach der ***2*** eine Nachricht bereitsteht) eine regelmäßige Überprüfung dieses Postfachs vorgenommen hat. Dieses Vorgehen stellt jedoch, wenn überhaupt, nur einen minderen Grad des Versehens dar. Dem Beschuldigten ist eine Meldepflichtverletzung iSd § 5 WiEReG trotz zweimaliger Aufforderung weder objektiv noch subjektiv vorwerfbar, weshalb er hierfür auch nicht zu bestrafen ist.
Beweis: Einvernahme des Beschuldigten.
5. Zur Strafbemessung:
5.1. Mit der angefochtenen Strafverfügung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt und dieser auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,00 verpflichtet.
5.2. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Die verhängte Geldstrafe ist weder schuld- noch tatadäquat. Die Behörde hat hinsichtlich des Verschuldensausmaßes des Beschuldigten keine nähere Überprüfung durchgeführt; insbesondere ihre Feststellung "der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt" und somit der Tatvorsatz wird nicht näher begründet. Es fehlt jeglicher Rückschluss auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale, sodass nicht einmal die Schuldfrage abschließend geklärt ist.
5.3. Insbesondere sind bei der Bemessung einer Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat Sorgepflichteten gegenüber seiner Ehefrau und gegenüber seinen drei minderjährigen Kindern. Der Beschuldigte ist Alleinverdiener und ist es ihm daher nicht möglich, die festgesetzte Strafe, ohne Beeinträchtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen, zu begleichen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, die für die Strafbemessung maßgeblichen Kriterien zu erforschen und diese bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen. Die Behörde hat in der Strafverfügung lediglich den Gesetzestext wiedergegeben, hat jedoch nicht die ihr auferlegten Erhebungen durchgeführt. Die Behörde verweist zwar formal auf die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten, legt aber im massiven Widerspruch dazu mit keinem Wort dar, aus welchen konkreten Erwägungen und ausgehend von welchen konkreten Feststellungen sie die nur formal erwähnten Strafbemessungskriterien gerade so gewertet hat. Die Behörde hat sohin die anzuwendenden Rechtsvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einer geringeren Strafbemessung hätte kommen müssen.
5.4. Aus diesen Darstellungen zeigt sich, dass die Geldstrafe von € 5.000,00 deutlich zu verringern ist bzw. aufgrund der unter Punkt 3. und 4. getätigten Ausführungen gänzlich zu entfallen hat.
Beweis: Strafverfügung vom 18 Oktober 2021; Einvernahme des Beschuldigten.
6. Aufgrund der dieser Ausführungen stellt der Beschuldigte nachstehende
ANTRÄGE:
Das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde wolle:
1. Die Strafverfügung vom 18.10.2021 gemäß § 145 Abs. 2 FinStrG aufheben und das Untersuchungsverfahren entsprechend den Bestimmungen der § 115-142 FinStrG einleiten sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen, sowie
2. die Fällung des Erkenntnisses durch einen unabhängigen Spruchsenat vornehmen, sowie
3. das Verfahren sodann einstellen.
III. Der Beschuldigte legt unter einem nachstehende URKUNDEN in einfacher Ausfertigung vor:
./1 Schreiben an das Finanzamt Graz-Stadt vom 9.8.2021
./2 Schreiben an das Finanzamt Graz-Österreich vom 9.8.2021"
Es wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu einem Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung der Zwangsstrafen vom 11.8.2021 und das Schreiben vom 9.8.2021 auf die Einleitung des Finanzstrafverfahrens beigelegt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SpS am 15.6.2022 wurde eine Niederschrift mit folgendem Inhalt aufgenommen:
"Zu seinen Generalien gibt ***1*** wie folgt an:
Einkommen laut Einkommensteuerbescheid € 3.550,00 monatlich netto (12x pro Jahr); kein Vermögen; keine Schulden; Sorgepflichten für Ehegattin und 3 minderjährige Kinder.
Dargestellt wird zunächst der Vorlageantrag.
Der Beschuldigte gibt an:
Ich fühle mich nicht schuldig und verweise dabei auf mein Vorbringen in meiner Rechtfertigung sowie in meinem Einspruch den ich eingebracht habe.
Zutreffend ist wohl, dass über die Databox die beiden Aufforderungen zur Meldung der Eigentümer eingegangen sind. Ich habe FinanzOnline so eingerichtet, dass Hinterlegungen über die Finanz-Databox automatisch an meine Kanzlei-E-Mail-Adresse weitergeleitet werden und ich mich dann solchermaßen veranlasst sehe, in der Databox Nachschau zu halten.
Ich möchte beifügen, dass sämtliche sonstige Hinterlegungen betreffend andere Firmen oder Geschäftspartner sehr wohl über die E-Mail-Adresse zugestellt worden sind. Ich habe überhaupt erst anlässlich der Zustellung des Einleitungsbescheides Kenntnis davon erfahren, dass mittlerweile 3 Nachrichten in der Databox des Finanzamtes hinterlegt worden sind. Diese Einleitung wurde mir persönlich per Post - Rsa - zugestellt. Erst danach habe ich registriert, dass eben 3 Nachrichten in der Databox hinterlegt waren.
Ich hätte auch keine Veranlassung gesehen, die Meldung nicht zu erstatten, zumal sich - wie in meiner Rechtfertigung zu entnehmen ist - keine Änderung der Eigentümer ergeben hat.
Beifügen möchte ich auch, dass ich die Vorstandstätigkeit dieser Stiftung nur aus freundschaftlicher Verbundenheit zu einem ehemaligen Rechtsanwalt übernommen habe. Ich erhalte auch insoweit keinerlei Entlohnung oder Vergütung.
Ich möchte auch beifügen, dass wir alle 6 Monate eine Stiftungssitzung anberaumt haben, womit ich meinen Überprüfungspflichten nachgekommen bin.
Über Befragen durch den Beisitzer:
Ich bin Stiftungsvorstand von insgesamt 3 Stiftungen. Die Meldepflichten betreffend die anderen Stiftungen sind an den Steuerberater ausgelagert worden. Dies wurde hier nicht gewählt, weil die Stiftung eine knappe Liquiditätsdecke hat und wir versucht haben kostenminimierend zu agieren.
Auch die erste verhängte Zwangsstrafe von € 1.000,00 habe ich so nicht zugestellt erhalten.
Erst anlässlich des Einleitungsbescheides habe ich davon erfahren. Am Abgabenkonto war das auch nicht ersichtlich, weil es insoweit noch keine Abbuchung gegeben hat.
Über Befragen der Amtsbeauftragten:
In meinen (Anmerkung: Es fehlt wohl "Augen") ist deswegen klargestellt, dass ich keine Kenntnis von den Zustellungen hatte, weil ich natürlich bei entsprechenden Zwangsstrafen, zunächst € 1.000,00, dann € 4.000,00, sofort reagiert hätte. Ersichtlich ist auch, dass ich sofort nach Zustellung der Einleitung entsprechend reagiert habe.
Auch nachträglich hat sich für mich in technischer Hinsicht einiges an Schwierigkeiten ergeben. Ich dachte, dass in den Fällen, in denen keine Änderungen der Eigentümer stattfinden, ein einfacher Bestätigungs-Button zu aktivieren wäre. Dies ist aber in der EDV nicht vorgesehen, sondern muss man offenbar neuerlich sämtliche wirtschaftlichen Eigentümer senden.
Mir ist schon klar, dass durch die Zustellung in die Databox eine Zustellung bewirkt ist. Dessen ungeachtet verhält es sich so, dass ich von dieser Zustellung - weil eben die E-Mail-Benachrichtigung offenbar nicht funktioniert hat - keine Kenntnis erlangt habe.
In objektiver Hinsicht ist der Sachverhalt ja unstrittig. Ich kann nur die Verantwortung dafür nicht übernehmen.
Über weiteres Befragen:
Teilweise habe ich sicherlich Zahlungen für die Stiftung durchgeführt und veranlasst. Teils war es auch Frau ***7***, die auch die steuerlichen Agenden der Stiftung übernommen hat.
Richtig ist wohl, dass die beiden Zwangsstrafen € 1.000,00 und € 4.000,00 bezahlt worden sind, wie aber ersichtlich ist, geschah dies erst nach Zustellung des Einleitungsbescheides. Ich möchte auch beifügen - ohne dass dies weit verbreitet wird - dass ich diese Zwangsstrafen aus eigenem Kapital bezahlt habe, weil die Stiftung zu diesem Zeitpunkt nicht über die entsprechenden Geldmittel verfügt hat."
Die Beschwerde der Amtsbeauftragten wurde schriftlich am 15.6.2022 angemeldet.
Zum objektiven Tatbestand:
Mit 12.03.2018 erfolgte schriftlich die Anmeldung über das Unternehmerservice Portal, damit hatte der Beschuldigte die notwendigen Daten für den Zugang zur Data-Box der ***2***.
Unbestritten ist weiters, dass der Beschuldigte zwar zu Beginn des Jahres 2021 Einsicht in die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer hinterlegten Daten der wirtschaftlich Berechtigten der ***2*** genommen hat, eine Meldung nach § 5 Abs. 1 WiEReG, dass keine Änderung eingetreten sei, jedoch bis nach der Zustellung der Einleitung des Finanzstrafverfahrens unterblieben ist.
Die Erinnerung sowie die Festsetzungen von Zwangsstrafen und deren Buchungsmitteilungen (Buchung auf einem eigenen Konto nach § 213 BAO) wurden an die Data-Box zugestellt, zu der der Beschuldigte den Zugangscode hatte.
Die Nachmeldung bei der Registerbehörde erfolgte erst nach Zustellung der Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten am 6.8.2021 um 13:55 Uhr durch Anklicken des Buttons "Absenden".
Eine Benachrichtigung über Eingänge in der Databox per Mail an den Beschuldigten war nicht eingerichtet.
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG sind eine zumindest grob fahrlässige Verletzung einer Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG sowie zweimalige Aufforderungen dieser nachzukommen.
Die Erinnerung vom 11.4.2021 enthielt die Aufforderung bis 2.6.2021 die versäumte Handlung nachzuholen. Die Zwangsstrafenfestsetzung vom 4.6.2021 enthielt die neuerliche Aufforderung die versäumte Handlung bis 26.7.2021 nachzuholen.
Der Tatbestand des § 15 WiEReG ist erst erfüllt, wenn der Meldeverpflichtung nach der zweiten Erinnerung nicht nachgekommen wird. Dieses Dauerdelikt dauert in der Folge bis zur Nachmeldung oder der Feststellung der Behörde, dass eine Meldung trotz der vorgenommenen Erinnerungen weiterhin unterblieben ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs. 3 lit. a: Straffreiheit tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren.
Die Erklärung nach Zustellung der Einleitungsverständigung der Finanzstrafbehörde den Button "Absenden" gedrückt zu haben, kann keine wirksame Selbstanzeige nach § 29 FinStrG darstellen, da ihr § 29 Abs. 1 und 3 lit. a FinStrG - 1) keine Erstattung gegenüber einer im FinStrG genannten Behörde erfolgt und 2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren - entgegensteht, da die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens eine Verfolgungshandlung darstellt.
Die Aufforderungen der versäumten Meldepflicht nachzukommen wurden über FinanzOnline in die Databox der ***2*** zugestellt.
Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (vgl. BFG 20. 11. 2015, RV/2100371/2015).
Die Zustellung der Erinnerung vom 11.4.2021 in die Databox erfolgte am 11.4.2021 um 20:06 Uhr.
Die Zustellung des Bescheides über die Festsetzung der ersten Zwangsstrafe mit einer zweiten Erinnerung die versäumte Handlung nachzuholen vom 4.6.2021 in die Databox erfolgte am 4.6.2021, 8:12 Uhr.
Gelesen wurden diese Schriftstücke laut elektronischer Erfassung erst am 6.8.2021 um 13:43, 13:44 Uhr, am Tag der Zustellung der Einleitung des Finanzstrafverfahrens.
Die Erläuterungen zu § 98 Abs. 2 BAO enthalten den Satz, der Zeitpunkt, in dem die Daten "in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers" gelangt seien, sei "bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox" (270 BlgNR 23. GP 13). Die Auffassung, "die Databox" im Sinne dieses Satzes könne nur eine solche sein, zu der der Empfänger Zugang habe, findet Deckung im Gesetz, weil sich ein Speicherbereich, zu dem der Empfänger keinen Zugang hat, nicht als sein "elektronischer Verfügungsbereich" verstehen lässt. Gemäß § 1 Abs. 2 der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97, ist die automationsunterstützte Datenübertragung auch nur zulässig für Funktionen, die "dem jeweiligen Teilnehmer" in FinanzOnline "zur Verfügung stehen". Das setzt - für die Zustellung von Erledigungen in die "Databox" - voraus, dass dem Empfänger die für den Zugriff darauf erforderlichen Zugangsdaten "zur Verfügung stehen". In Bezug auf die Frage, wann Letzteres so zutrifft, dass die Zustellung in die "Databox" zulässig und die Einbringung der Daten in diesen Speicherbereich mit der in § 98 Abs. 2 erster Satz BAO normierten Rechtsfolge verbunden ist, bedarf es aber einer Abgrenzung gegenüber Abruf- und Empfangsproblemen, die sich aus der Verwahrung und dem Gebrauch der dem Empfänger zur Verfügung gestellten Zugangsdaten ergeben (vgl. in diesem Zusammenhang auch die den Teilnehmern in § 1 Abs. 3 der zitierten Verordnung auferlegten Sorgfaltspflichten). § 98 Abs. 2 dritter Satz BAO steht dem nicht entgegen. Die Wirksamkeit der Zustellung wird darin - nach dem Muster des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz - an eine negative Bedingung geknüpft, die vom Verhalten des Empfängers abhängt und deren Nichterfüllung meist erst nachträglich hervorkommt. Das Gesetz beschränkt die damit - in der Form nicht bloß einer Wiedereinsetzungsmöglichkeit, sondern der vorläufigen Unwirksamkeit der Zustellung - verbundene Berücksichtigung der nicht rechtzeitigen Kenntnis vom Zustellvorgang aber ausdrücklich auf den von der belangten Behörde nicht angenommenen Fall der Abwesenheit von der Abgabestelle (VwGH 31. 7. 2013, 2009/13/0105).
Eine Abwesenheit von der Abgabestelle wurde nicht behauptet. Dem Beschuldigten ist der Zugang zur Databox ungehindert zur Verfügung gestanden, er hätte demnach bei Einsicht von der Zustellung der Erinnerung und der Zwangsstrafenfestsetzungen jederzeit nach deren Zustellung Kenntnis erlangen können. Er hat nur eben über ein halbes Jahr hinweg demnach keine Einsicht in die Databox vorgenommen.
Die Rechtswirksamkeit der Zustellung ist unabhängig davon, dass es der Beschuldigte unterlassen hat, sich rechtzeitig über die Bescheidzustellung zu informieren. Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Es kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 24. 3. 2004, 2004/04/0033; VwGH 2. 5. 2016, Ra 2016/16/0028; VwGH 13. 10. 2016, Ra 2015/08/0213). Wiedereinsetzungsanträge wurden eingebracht.
Es liegt demnach eine einbekannte Verletzung einer Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG vor und es sind rechtswirksam zwei Aufforderungen ergangen, die versäumte Handlung nachzuholen. Der objektive Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG ist somit erfüllt.
Die Unterlassung der Erstattung von Meldungen oder von Veröffentlichungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder "unverzüglich" vorzunehmen sind, begründet ein Dauerdelikt, bei dem die Verjährungsfrist nicht bereits mit dem Ablauf der vom Gesetz zugestandenen bzw. auf Grund der Auslegung unbestimmter Begriffe zuzugestehenden Frist zu laufen beginnt (VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020).
Bei Dauerdelikten sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (vgl. VwGH 10.07.1998, 97/02/0528); die Verjährungsfrist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (vgl. VwGH 29.06.1995, 94/07/0181; VwGH 29.04.2019, Ra 2018/16/0189; 29.04.2019, Ra 2019/16/0027).
VwGH 16.9.2010, 2010/09/0149:
"Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird so lange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1997, Zl. 96/02/0027). In dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid nicht der gesamte allenfalls in Betracht kommende Tatzeitraum zur Last gelegt wurde, kann keine Rechtsverletzung erblickt werden (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 21. März 1997, Zl. 96/02/0027). Sowohl ein tatsächlich früherer Beginn als auch eine tatsächlich spätere Beendigung des dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid angelasteten strafbaren Verhaltens könnten im Übrigen nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer wegen desselben Dauerdeliktes noch einmal bestraft werden könnte. Durch die Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt verfolgt; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz könnte somit - vorausgesetzt, dass es sich hinsichtlich aller anderen Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Beschwerdeführer bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt - mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2001/07/0136)."
Die nach § 15 Abs. 2 WiEReG strafbare Meldepflichtverletzung ist bei Nichthandeln nach der zweiten Erinnerung am 27.7.2021 eingetreten und hat mit Nachmeldung am 6.8.2021 geendet. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Beginn und Ende bei einem Dauerdelikt im Spruch des Straferkenntnisses zu nennen, daher waren diese Daten im Rahmen einer Spruchergänzung durch das BFG in den Spruch des Erkenntnisses aufzunehmen.
Täter und Subjektive Tatseite:
Ein berufsmäßiger Parteienvertreter, der als Stiftungsvorstand die eigenständige Wahrnehmung der jährlichen Meldepflichten eines Rechtsträgers nach § 3 Abs. 3 iVm § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG übernommen hat und dieser Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung zumindest bedingt vorsätzlich nicht entspricht, hat als unmittelbarer Täter ein vorsätzliches Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG zu verantworten (Strafrahmen € 200.000,00); handelt er in der von ihm übernommenen Verpflichtung grob fahrlässig, begeht er dieses Finanzvergehen grob fahrlässig (Strafrahmen € 100.000,00).
Der Beschuldigte fungierte im Tatzeitraum unbestritten als Vorstand der ***2*** und war für die verfahrensgegenständliche jährliche Meldungserstattung nach § 5 WiEReG verantwortlich, daher ist er unmittelbarer Täter. Er hat auch einbekannt, dass ihm die Verpflichtung eine Meldung vornehmen zu müssen, auch wenn keine Änderung in den zu meldenden Daten eingetreten sei, im Zeitpunkt des Eintritts der Meldungsverpflichtung bekannt gewesen sei.
Grob fahrlässig handelt, wer die im täglichen Leben erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grad, aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jeder Person aus dem Berufs- und Bildungskreis des Täters einleuchten musste.
Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen.
Sein Einwand gegen die Anlastung einer strafrechtlich relevanten schuldhaften Verletzung der Meldeverpflichtung ist zunächst, dass er nicht gewusst habe, wie einer Meldungverpflichtung nachzukommen habe, wenn keine Änderung eingetreten sei.
Dazu ist auf die umfangreichen Serviceangebote auf der Homepage des BMF zum Thema WiEReG verwiesen. Die Registerbehörde ist sehr leicht zu kontaktieren und reagiert prompt, diese Feststellung wurde zeitgleich von der Vorsitzenden und einem weiteren Richter des BFG in Wien getroffen (siehe BFG 14.03.2023, RV/7300011/2022).
Die Meldepflichtverletzungen nach dem WiEReG sind unter eine exorbitant hohe Strafdrohung gestellt, daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen Meldeverpflichtungen ein hohes Maß an Wichtigkeit unterstellt, dem seitens der Meldeverpflichteten eben auch mit entsprechender Sorgfalt hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Pflichten begegnet werden sollte.
Der Beschuldigte war unbestritten in Kenntnis seiner Meldeverpflichtung, dennoch hat er bei Feststellen, dass er nicht wusste, wie der Verpflichtung nachzukommen sei, nicht gehandelt und entsprechende Erkundigungen bei der Registerbehörde eingeholt, sondern sich passiv verhalten und ohne Hinweis darauf, dass dies vorgesehen gewesen sein könnte, auf eine weitere Handlung der Behörde gewartet und ca. ein halbes Jahr nichts weiter unternommen.
Selbst bei fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht besteht eine Strafdrohung von € 100.000,00, da ist bei einer Person mit der Ausbildung des Beschuldigten davon auszugehen, dass sie, wenn eben nicht ersichtlich ist, wie eine Meldung technisch wirksam vorgenommen werden kann, entweder selbst sofort Erkundigungen einholt oder jemanden im Rahmen des Kanzleibetriebes mit der Einholung von Erkundigungen, wie denn tatsächlich zu melden sei, beauftragt.
Dies unterlassen zu haben und damit der Meldepflicht, die durch drücken des Buttons "Absenden" erfüllt gewesen wäre, nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, stellt ein schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten dar.
Die grob fahrlässige Nichtmeldung beruht somit auf dem Umstand, dass es der Beschuldigte unterlassen hat, seiner entsprechenden Erkundigungsverpflichtung zur technischen Umsetzung der Meldung nachzukommen.
Zur Erfüllung des Tatbestandes ist es in der Folge jedoch weiters erforderlich, dass zwei Erinnerungen ergehen und noch immer nicht gehandelt wird, weil hinsichtlich des Vorliegens der subjektiven Tatseite auf den Tatzeitpunkt abgestellt wird und die Strafbarkeit nach § 15 WiEReG erst bei Nichthandeln nach zweimaliger Erinnerung gegeben ist.
Diese Erinnerungen sind eben rechtswirksam ergangen, indem sie in die Databox der vom Beschuldigten vertretenen Stiftung zugestellt wurden, was dem Beschuldigten jedoch bis 6.8.2021 verborgen blieb.
Dazu wurde vorgebracht, dass der Beschuldigte wegen Einrichtung der Weiterleitung an seine Mailadresse davon ausgegangen sei, dass er von Zustellungen in die Databox auf diesem Weg Kenntnis erlangen würde.
Gemäß § 5b Abs. 2 FOnV (FinanzOnline Verordnung) hat jeder an der elektronischen Zustellung Teilnehmenden in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Angabe einer unrichtigen, ungültigen oder gar keiner E-Mailadresse hindert nicht die wirksame Zustellung.
Entscheidend für die Zustellung ist alleine der Zeitpunkt, in dem die Daten in der DataBox einlangen (vgl. BFG 20. 11. 2015, RV/2100371/2015). Die mögliche zusätzliche Verständigung des Empfängers per E-Mail ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist. Daher berührt das allfällige Ausbleiben einer Mitteilung auch an eine gültige E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die DataBox (vgl. dazu BFG 28. 9. 2021, RV/7102314/2021 und BFG vom 27.07.2022, RV/7101807/2022).
Es wurde jedoch, wie die Erhebungen über FinanzOnline ergeben haben, gar keine Mailbenachrichtigung eingerichtet, wobei sich der Beschuldigte darauf beruft, zu anderen Abgabepflichtigen über die Einrichtung der Mailbenachrichtigung Kenntnis über Zustellungen erlangt zu haben und davon ausgegangen sei, diese Mailbenachrichtigung auch rechtswirksam für die Databox der ***2*** eingerichtet zu haben.
Wie würde man sorgfältig vorgehen, wenn man sich eben nicht sicher ist, dass man einen Meldevorgang Anfang Jänner 2021 ordnungsgemäß vorgenommen hat, einfach nur warten? Der Beschuldigte hat in der Folge bis 6.8.2021 einfach nur darauf vertraut, dass er schon eine Benachrichtigung bekommen würde und auch nicht wieder Einsicht in die Databox genommen, obwohl eben auch keine Mailbenachrichtigung eingerichtet war und er demnach noch nicht zuvor über diese Schiene je eine Verständigung erhalten haben kann.
Es liegt ein Zeitraum von mehr als einem halben Jahr der Untätigkeit vor, wo noch dazu auch halbjährlich Stiftungsbesprechungen stattfinden, wie der Beschuldigte vorgebracht hat, damit wurde auch grob fahrlässig, also unter Verletzung von Sorgfaltspflichten im Umgang mit einer Meldeverpflichtung, nicht wahrgenommen, dass bereits rechtswirksam Erinnerungen ergangen sind und damit die Voraussetzungen für ein strafbares Verhalten vorliegen.
Es ist zur Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich, dass der Beschuldigte nachweislich Kenntnis von den Erinnerungen erlangt hat, es genügt, dass er grob fahrlässig keine Kenntnis von rechtswirksamen Erinnerungen genommen hat.
Das neue Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, er habe nach Einsichtnahme in die Databox am 6.8.2021 die Databox gelöscht und neu angelegt, damit nicht allenfalls eine Benachrichtigung per Mail an ihn hinkünftig wegen technischer Probleme unterbleiben könne und damit eine zuvor eingetragen gewesene Mailadresse ebenfalls gelöscht, wird als durch nichts belegte Annahme verworfen, weil eine Mailadresse ja vorgelagert in FinanzOnline erfasst hätte sein müssen und dazu keine automatische Löschung über eine Eingabe im WiEReG vorgenommen worden sein kann.
Das Vorbringen geglaubt zu haben, dass die technischen Möglichkeiten zur Meldung noch nicht gegeben seien, vermag den Beschuldigten ebenfalls nicht zu exkulpieren. Wären technische Probleme gegeben gewesen, hätte es dazu sicherlich einen Hinweis auf der Homepage des BMF gegeben. Gerade, wenn man jedoch der Ansicht sein mochte, dass technische Probleme der Erfüllung der Meldeverpflichtung bei deren Eintritt entgegengestanden sein könnten, wird es umso unerklärlicher, dass der Weg gewählt wurde über einen Zeitraum von einem halben Jahr untätig zu bleiben. Das ist ein Punkt mehr, der die Annahme des Senates, der Beschuldigte habe grob fahrlässig gehandelt, untermauert.
Der Beschuldigte hat demnach nach Ansicht des Finanzstrafsenates des BFG im Umgang mit der Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG grob fahrlässig gehandelt und die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Die Strafdrohung bei grob fahrlässiger Begehung der verfahrensgegenständlichen Meldepflichtverletzung liegt bei € 100.000,00.
Bei der Strafbemessung waren zunächst das Einkommen des Beschuldigten sowie seine Sorgepflichten für eine Gattin und 3 Kinder zu berücksichtigen.
Es liegen zudem nur Milderungsgründe vor. Diese sind der Umstand, dass lediglich eine Bestätigung der vorhandenen Datenlage unterblieben ist, die Zwangsstrafen nach deren Kenntnisnahme unverzüglich, noch dazu aus dem Privatvermögen des Beschuldigten, entrichtet wurden und der Beschuldigte vorgebracht hat unentgeltlich tätig geworden zu sein und der Meldepflicht nach Zustellung der Einleitungsverfügung umgehend nachgekommen wurde.
Ein Strafausspruch hat generalpräventiven Erfordernissen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von der Verletzung von Meldeverpflichtungen nach dem WiEReG) und spezialpräventiven Erfordernissen (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Meldepflichtverletzungen) zu entsprechen.
Normen und Schlagworte
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 5 Abs. 1 Z 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300006/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.2300006.2022
- Stammnummer
- 140549
- Gültig
- 20.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF