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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100626/2022

WiEReG - Zwangsstrafe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100626/2022vom 09.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Adr***, vertreten durch "***Stb***" - Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., ***Adr***, über die Beschwerde vom 28.06.2021, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27.05.2021 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Beschwerdeführerin (Bf) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Jahr 2017 errichtet und ins Firmenbuch eingetragen wurde. Seit März 2019 sind an der Beschwerdeführerin ausschließlich natürliche Personen beteiligt. Mit Erinnerungsschreiben vom 15.02.2021 forderte die Abgabenbehörde die Bf auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis spätestens 08.04.2021 vorzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die Abgabenbehörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € an. Mit Bescheid vom 27.05.2021 setzte die Abgabenbehörde die mit Erinnerungsschreiben vom 15.02.2021 angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € fest. In der Begründung führte sie aus, dass der Zweck von Zwangsstrafen darin bestehe, den Abgabepflichtigen bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen zur Befolgung selbiger zu verhalten. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismus-finanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der Bf nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 € festgesetzt. Zudem forderte die Abgabenbehörde die Bf auf, die bis dahin unterlassene Meldung bis 19.07.2021 nachzuholen. Für den Fall der neuerlichen Nichtbefolgung drohte die Abgabenbehörde die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 € an. Die Bf wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG darstelle. Mit Fax vom 28.06.2021 erhob die steuerliche Vertretung der Bf Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 27.05.2021 in Höhe von 1.000 € und führte begründend aus, dass es richtig sei, dass die steuerliche Vertretung keine Meldung durchgeführt habe. Als steuerliche Vertretung der Bf sei sie beauftragt, die Meldung durchzuführen. Diese Meldung sei irrtümlich nicht durchgeführt worden, da eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 Abs 2 WiEReG vorliege, weil alle Gesellschafter natürliche Personen seien. Es sei davon ausgegangen worden, dass in diesem Fall keine Meldung erforderlich sei. Als dieses Missverständnis bemerkt worden sei, sei der Fehler sofort behoben und die Meldung am 02.06.2021 richtig abgegeben worden. Die steuerliche Vertretung beantragte, die Zwangsstrafe auf Null herabzusetzen. Die steuerliche Vertretung übermittelte unter anderem eine WiEReG-Meldung durch Parteienvertreter, die das Einbringungsdatum 01.06.2021 und bei "Eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG liegt vor:" "Ja" ausweist. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und damit begründet, dass § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG festlegt, dass Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit seien, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen hätten (jährliche Meldepflicht). Die Bestätigung der gemeldeten Daten erfolge durch Abgabe einer neuen Meldung, allerdings ohne dass die in das Meldeformular vorgeladenen Daten abgeändert würden. Die Bf habe am 15.02.2021 eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) erhalten. In diesem Schreiben sei eine Nachmeldefrist unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € gesetzt worden. Da verabsäumt worden sei, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen. Mit Schriftsatz vom 14.11.2021 (übermittelt per Fax am 15.11.2021) ersuchte die steuerliche Vertretung der Bf die Frist für die Einreichung eines Rechtsmittels gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2021, zugestellt am 14.10.2021, bis zum 30.11.2021 zu erstrecken. Mit Schriftsatz vom 30.11.2021 (übermittelt per Fax am 30.11.2021) ersuchte die steuerliche Vertretung der Bf die Frist für die Einreichung eines Rechtsmittels gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2021, nunmehr bis zum 31.12.2021 zu erstrecken. Mit Schriftsatz vom 23.12.2021 (übermittelt per Fax am 23.12.2021) ersuchte die steuerliche Vertretung der Bf die Frist für die Einreichung eines Rechtsmittels gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2021, bis zum 30.01.2022 zu verlängern. Mit Schriftsatz vom 30.01.2022 stellte die steuerliche Vertretung der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Mit Vorlagebericht vom 03.03.2022 wurde die Bescheidbeschwerde von der Abgabenbehörde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt und beantragt, den Vorlageantrag zurückzuweisen bzw im Fall einer inhaltlichen Entscheidung, die Beschwerde abzuweisen. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt: Beschwerdeführerin (Bf) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit Erklärung vom 29.03.2017 errichtet und am 15.04.2017 neu in das Firmenbuch eingetragen wurde. Am 27.03.2019 erfolgte eine Eintragung einer Änderung im Firmenbuch, wonach an der Beschwerdeführerin ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind. Am selben Tag wurde diese Änderung in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übernommen und auch der Eintritt der Meldebefreiung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen. Am 26.09.2019 erfolgte eine weitere Eintragung einer Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers im Firmenbuch. An der Beschwerdeführerin sind weiterhin ausschließlich natürliche Personen beteiligt. Mit Erinnerungsschreiben vom 15.02.2021 forderte die Abgabenbehörde die Bf auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis spätestens 08.04.2021 vorzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die Abgabenbehörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € an. Mit Bescheid vom 27.05.2021 setzte die Abgabenbehörde die Zwangsstrafe mit 1.000 € fest. Am 01.06.2021 erfolgte die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer. In ihrem dritten Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages ersuchte die steuerliche Vertretung die Frist bis zum 30.01.2022 zu erstrecken. Mit Schriftsatz vom 30.01.2022 (gesendet mit Fax am 31.01.2022) stellte die steuerliche Vertretung der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen, dem Firmenbuchauszug und dem Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer. 2. Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen: 2.1. Berechnung der Fristen Gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit (…) Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 108 Abs 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Da die steuerliche Vertretung in ihrem dritten Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages um Fristerstreckung bis zum 30.01.2022 ersucht hat und der 30.01.2022 ein Sonntag war, ist gemäß § 108 Abs 3 BAO der nächste Tag - im gegenständliche Fall, Montag, der 31.01.2022 - als letzter Tag der Frist anzusehen. Da die steuerliche Vertretung der Bf den Vorlageantrag am Montag, dem 31.01.2022 per Fax übermittelt hat, wurde dieser fristgerecht eingebracht. Der Vorlageantrag war somit nicht, als nicht fristgerecht eingebracht, zurückzuweisen. 2.2. Zwangsstrafe Die in § 1 Abs 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) aufgelisteten Rechtsträger, zu denen auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung zählen, haben gemäß § 5 Abs 1 WiEReG, die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Gemäß § 3 Abs 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs 1 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind (§ 3 Abs 3 WiEReG). Aus § 5 Abs 1 WiEReG ergibt sich, dass die Rechtsträger die Daten ihrer wirtschaftlichen Eigentümer binnen vier Wochen nach erstmaliger Eintragung in das jeweilige Stammregister zu übermitteln haben. Danach sind jährlich innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung die festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Gemäß § 6 Abs 2 WiEReG sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs 2 Z 4 von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen. Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiEReG). Gemäß § 111 Abs 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl Ritz, BAO6, § 111 Tz 1). Nach § 111 Abs 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist nur dann rechtwidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar wäre oder bereits erfolgt ist (vgl Ritz, BAO6, § 111 Tz 3; sowie VwGH 22.04.1991, 90/15/0186). Die Zwangsstrafe ist nicht ein Mittel zur Ahndung eines unrechtmäßigen Verhaltens, sondern dient einzig und allein dazu, ein Leistungsverhalten unter Zwang herbeizuführen. Wurde die Leistung erbracht, ist der geforderte Zustand eingetreten, bedarf es keines Zwanges mehr, eine Festsetzung wäre daher unzulässig. Sie wäre auch unzulässig, wenn die Leistung durch andere als durch den Abgabepflichtigen erbracht wurde (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 1201) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erbringung der angeordneten Leistung(en) ist die Wirksamkeit (§ 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides (vgl VwGH 22.04.1991, 90/15/0186). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, sind seit 27.03.2019 nur natürliche Personen Gesellschafter der Beschwerdeführerin. Die Eintragung dieser Änderung wurde innerhalb der im § 6 WiEReG vorgeschriebenen Frist von vier Wochen beim Firmenbuch beantragt. Der belangten Behörde ist insoweit zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin vor Ergehen der Erinnerung keine Meldung gemäß § 5 WiEReG vornahm. Im Zeitpunkt der Erlassung des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides - die Zustellung erfolgte am 01.06.2021 - war die Änderung der direkten wirtschaftlichen Eigentümer der Beschwerdeführerin am 27.03.2019 bereits automationsunterstützt ins Register der wirtschaftlichen Eigentümer übernommen und gleichzeitig der Eintritt der Meldebefreiung eingetragen worden. Die belangte Behörde versuchte somit durch Festsetzung der Zwangsstrafe von der Beschwerdeführerin eine Meldung zu erzwingen, obwohl bereits eine Befreiung von der Meldepflicht im Register eingetragen war. Durch die automationsunterstützte Übernahme des Gesellschafterwechsels aus dem Firmenbuch erlangte die Behörde Kenntnis von den an sich meldepflichtigen Änderungen. Zwangsstrafen dürfen - wie bereits oben ausgeführt - nicht nach erbrachter Leistung und auch dann nicht festgesetzt werden, wenn die Leistung in der Zwischenzeit von einer anderen Person erbracht wird oder die Behörde im Wege einer Nachschau sich Kenntnis verschafft (Ritz, BAO6, § 111 Tz 3 mwN). Im vorliegenden Fall hatte die Behörde automationsunterstützt bereits am 27.03.2019 Kenntnis jener Umstände erlangt, deren Meldung mit bescheidmäßiger Festsetzung einer Zwangsstrafe erreicht werden sollte. Wenn - wie im vorliegenden Falle - alle Gesellschafter natürliche Personen sind, die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftlicher Eigentümer übernommen werden, und keine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dann war die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechend der Bestimmung des § 6 Abs 2 WiEReG nicht verpflichtet, eine Meldung gemäß § 5 Abs 1 WiEReG vorzunehmen. Dem Sinn und Zweck der von den Rechtsträgern zu erstattenden Meldungen, dass nämlich alle inländischen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer der Beschwerdeführerin gespeichert sind, war mit der Übernahme der Daten aus dem Firmenbuch entsprochen (vgl VwGH 26.03.2014, 2013/13/0022). Es bestand daher keine erzwingbare Verpflichtung mehr zur Abgabe der in Rede stehenden Meldung gemäß § 5 WiEReG. Die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte somit zu Unrecht, der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, insbesondere, da das Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Wien, am 9. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Fristendewirtschaftlicher EigentümerWiEReGMeldungnatürliche PersonMeldebefreiungZwangsstrafe

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100626/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100626.2022
Stammnummer
137519
Gültig
09.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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