Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103252/2013
1. Wurden die Bescheide innerhalb der Verjährungsfrist erlassen? 2. Die Verfahren sind mangels der Voraussetzung, dass durch die Kenntnis einer neu hervorgekommenen Tatsache ein im Spruch anders lautender Bescheid herbeigeführt wird, nicht wiederaufzunehmen 3. Im Rahmen der operativen Geschäftsführung einer GmbH gezahlte Schmiergelder erfolgen nicht gegen den Willen der Gesellschaft und sind daher folglich nicht im Veranlagungsweg vorzuschreiben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103252/2013vom 28.06.2022Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Bf. hat die Gesellschaft durch seine in ihrem Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte unmittelbar berechtigt bzw verpflichtet, so sind seine Handlungen als Geschäftsführer unmittelbar der juristischen Person zuzurechnen. Feststellungen, dass der Bf. in eigenen Namen aufgetreten ist, wurden nicht getroffen.
Aus den vorliegenden Unterlagen (Zeugenaussagen) ist ersichtlich, dass der Dienstgeber, hier die Mehrheitsgesellschafter, zwar von den Schmiergeldzahlungen Kenntnis hatte, aber eben nicht wirklich wissen wollten, aus welchen Gründen die Geschäfte florierten. Nicht unbeachtlich ist der Umstand, dass diese "Provisionen" in der Buchhaltung - unter dem Posten "Provisionen an Dritte" - ihren Niederschlag fanden und diese Tatsache anlässlich einer due dilligence Prüfung den Entscheidungsträgern zur Kenntnis gebracht bzw. offengelegt wurde. Dieses Nichtwissenwollen der Mehrheitsgesellschafter bzw. des Dienstgebers kann diese nicht exkulpieren, sodass abgeleitet werden kann, dass diese Zahlungen nicht gegen den Willen des Dienstgebers erfolgt sind. Schon allein dieser Umstand widerspricht der Ansicht der Finanzbehörde, dass diese Zahlungen gegen den Willen des Dienstgebers erfolgten.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass die von der Außenprüfung angesetzten Einkünfte nicht im Veranlagungsweg festzusetzen sind, da der Bf. nicht gegen den Willen seines Dienstgebers gehandelt hat. In diesem Fall unterlagen die dem Bf. tatsächlich zugeflossenen und von ihm vereinnahmten Einnahmen dem Lohnsteuerabzug durch den Dienstgeber und wären mit einem Haftungsbescheid beim Dienstgeber einzufordern gewesen.
Es ist dem steuerlichen Vertreter des Bf. zuzustimmen, wenn er im gegenständlichen Verfahren eine im Veranlagungsweg zu erfassende verdeckte Gewinnausschüttung einer inländischen GmbH, unter Missachtung eines möglichen Kapitalertragsteuerabzuges als nicht zulässig erklärt und kann eine (hier fehlende) Kapitalertragsteuerabzugspflicht im Wege einer Veranlagung nicht kompensieren.
Zu dem vom Finanzamt angeführten Erkenntnis des VwGH vom 22.10.1997, 95/13/0036 ist auszuführen, dass die Sachverhalte nicht vergleichbar sind. In diesem Erkenntnis wurden die dem Abgabepflichtigen zugeflossenen Gelder vom Verwaltungsgerichtshof als Vorteile beurteilt, die er sich gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft hatte, und die daher im Veranlagungsweg zu erfassen waren. "Die Einnahmen - 14 Zahlungen im Jahr, "aus dem Sonderfonds gewährten Zulagen" - kamen dem Abgabepflichtigen nicht auf der Basis eines Beschlusses des für den Verein in diesem Umfang vertretungsbefugten Organs zu, sondern im Ergebnis eines - von ihm in strafrechtlich relevanter Weiser unterstützten - deliktischen Verhaltens eines Organwalters mit dem sich nach den strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen dieser Organwalter auch außerhalb des ihm formal eingeräumten Vertretungsrahmens begeben hatte."
Im gegenständlichen Fall hat der Bf. nicht die zuständigen Organe Generalversammlung der GmbH umgangen, sondern sind diese Zahlungen im Namen der GmbH und mit - zumindest mit latent vorhandenen - Wissen der zuständigen Organe und folglich nicht gegen den Willen des Arbeitgebers erfolgt.
Auch die Ausführungen des Finanzamtes unter Hinweis auf § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, dass zumindest für das Jahr 2005 ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt, gehen ins Leere, da auch im Falle einer Pflichtveranlagung die oben angeführten Beträge nicht im Veranlagungsweg beim Bf. anzusetzen, sondern dem Dienstgeber im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung vorzuschreiben sind.
Bezüglich der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Verfahren ist somit nicht nur erforderlich, dass für die Abgabenbehörde im Verfahren nicht geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, sondern auch, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einem im Spruch anders lautenden Bescheid herbeiführt.
Voraussetzung für die Festsetzung ist daher, dass entscheidungsrelevante Tatsachen oder Beweismittel der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erstbescheides noch nicht bekannt waren und dass diese Umstände nachträglich neu hervorkommen - wie im gegenständlichen Fall - und die Kenntnis einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeiführt. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, da diese neu hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel zu keinem im Spruch anders lautenden Bescheid führen.
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Verfahren war der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmsbescheide Folge zu geben, die Wiederaufnahmsbescheide sind ersatzlos aufzuheben. Die ebenfalls mit Beschwerde angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind ex lege gemäß § 307 Abs. 3 BAO aus dem Rechtsbestand getreten. Die Erstbescheide (Einkommensteuer 2003, 2004 und 2005) leben wieder auf.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die Revision ist nicht zulässig, da die zugrundeliegende Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend beantwortet ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch als nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wien, am 28. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 259 Z 3 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 78 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103252/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103252.2013
- Stammnummer
- 137273
- Gültig
- 28.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF