Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103252/2013
1. Wurden die Bescheide innerhalb der Verjährungsfrist erlassen? 2. Die Verfahren sind mangels der Voraussetzung, dass durch die Kenntnis einer neu hervorgekommenen Tatsache ein im Spruch anders lautender Bescheid herbeigeführt wird, nicht wiederaufzunehmen 3. Im Rahmen der operativen Geschäftsführung einer GmbH gezahlte Schmiergelder erfolgen nicht gegen den Willen der Gesellschaft und sind daher folglich nicht im Veranlagungsweg vorzuschreiben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103252/2013vom 28.06.2022Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Centurion Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, Hegelgasse 8, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 27. Mai 2013 gegen die Wiederaufnahmsbescheide zur Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf (nun Finanzamt Österreich) vom 22. April 2013 Steuernummer ***BF1StNr1***
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide der Verfahren zur Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog in den verfahrensgegenständlichen Jahren als Geschäftsführer der XXX - NameXXX GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Am 11.10.2007 erstattete die TA GmbH (davor XXX - NameXXX GmbH, Firmenbuchnummer FN 0000000) Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG.
Am 14.08.2007 legte Frau SJ eine Eidesstaatliche Erklärung ab, wonach der Bf. für die XXX - NameXXX GmbH Scheinrechnungen ausgestellt habe.
Aufgrund der Aussage von Frau SJ erfolgte eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG für die Jahre 2001 bis 2006 bei der XXX - NameXXX GmbH.
Am 11.12.2012 fand die Schlussbesprechung statt.
1. Feststellungen der Außenprüfung
Im Bericht vom 15.04.2013 gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung wurden folgende Feststellungen getroffen:
Vorfrage Steuerhinterziehung
Bei hinterzogenen Abgabenbeträgen komme es nicht darauf an, ob der Steuerzahler selbst die Abgabe hinterzogen hat, sondern nur darauf, ob sie überhaupt hinterzogen wurden (VwGH vom 04.07.1960, 0582/58; VwGH vom 07.03.1963, 1398/61 = Slg 2815 F; VwGH vom 24.03.1994, 92716/0153, ÖStZB 1994, 596). Aufgrund des umfassenden Ermittlungsverfahrens im Rahmen der Außenprüfung ergebe sich, dass der ehemalige Geschäftsführer - der Bf. - diverse Zahlungen (die genaue Aufschlüsselung erfolgt im Bericht) an sich veranlasst habe, welche er bisher nicht versteuert habe. Untrennbar sei damit verbunden, dass dieser ehemalige Geschäftsführer Vorgänge im Rechenwerk der XXX - NameXXX GmbH aufgenommen habe, welche nicht erklärbar seien bzw. dass Vorgänge im Rechenwerk nicht den tatsächlichen Geschehensverlauf widerspiegeln und dass er so eine vorsätzliche Abgabenverkürzung (hier an Einkommensteuer) begangen habe. Die davon betroffenen Abgaben seien demnach hinterzogen.
Die Betriebsprüfung geht nach den durchgeführten Erhebungen aufgrund des angeführten Sachverhaltes davon aus, dass durch Veranlassung des Bf. Rechnungen erstellt wurden und in weiterer Folge basierend darauf Zahlungen (Rückflüsse) an seine Person erfolgten. Es sei davon auszugehen, dass der Tatbestand der Abgabenhinterziehung damit in objektiver und subjektiver Weise erfüllt sei, da der Geschäftsführer eines Unternehmens - hier der Bf. -, der letztlich Beträge aus fingierten Rechnungen in die eigene Tasche wirtschafte, naturgemäß weiß, dass eine solche Vorgangsweise die Verkürzung an Einkommensteuer zur Folge habe. Aus dem Vorliegen der objektiven Tatseite der Strafnorm sei bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation auf das Vorliegen auch der subjektiven Tatseite mit Zwangsläufigkeit zu schließen.
Aufgrund der Vielzahl der Malversationen und des planmäßigen Vorgehens ergebe sich im wieder aufgenommenen Abgabenverfahrens einwandfrei, dass der Bf. vorsätzlich eine Abgabenverkürzung bewirkte, also den eingetretenen Erfolg bedacht und beschlossen habe. Er sei mehrfach planmäßig vorgegangen.
Die Würdigung durch die Außenprüfung aufgrund der vorgenommenen Prüfung ist der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 11.12.2012 (siehe Tz 1 - 4) zu entnehmen.
Weiters sei zu erwähnen, dass die Sachverhalte gemäß Punkt 1 - 4 auch in dem von der StA-Wien in Auftrag vom 20.02.2009 gegebenen Gutachten vom Mai 2011 des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen SV bestätigt werden.
Darstellung des subjektiven Tatbestandes
Der Bf. müsse hinsichtlich des objektiven Tatbestandes mit Wissen und Wollen gehandelt haben. Er müsse es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben, den Tatbestand der Steuerhinterziehung zu verwirklichen.
Aufgrund der Ausführungen in Tz. 1 - 4 in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 11.12.2012 gehe hervor, dass die natürliche Person des Bf. vorsätzlich (zumindest im Stärkegrad der Wissentlichkeit) in den Jahren 2001 - 2005 Abgaben (Einkommensteuer) hinterzogen habe.
Unter der Annahme, dass der Bf. Abgaben hinterzogen habe, wandte die Abgabenbehörde die längere - nämlich die für hinterzogene Abgaben geltende zehnjährige - Verjährungsfrist an.
Nach dem in der Niederschrift vom 11.12.2012 unter den in Punkt 1 - 4 dargestellten Sachverhalt liege nach Ansicht der Betriebsprüfung eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG vor.
Vorfrage Verjährung
Begründend zur Vorfrage zur Abklärung über den Grund der auf einen längeren Zeitraum ausgedehnten Betriebsprüfung in Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung betreffend Einkommensteuer wird ausgeführt:
Die Maßnahmen bzw. Unterbrechungshandlungen sind der nachstehenden Zeitleiste zu entnehmen:
14.08.2007 Eidesstaatliche Erklärung SJ
11.10.2007 Sachverhaltsanzeige an die Staatsanwaltschaft Wien durch die XXX - TA GmbH
08.02.2008 KSV - Anfrage ***1*** W
11.02.2008 KSV - Anfrage ***2*** s.r.o.
28.02.2008 Zeugenvernehmung PK, Polizei
13.03.2008 KSV-Anfrage MK
15.04.2008 Beschuldigtenvernehmung JS, Polizei
16.04.2008 Beschuldigtenvernehmung Bf., Polizei
26.08.2008 Erhebung bei Herrn RP, Geschäftsführer der XY Handelsgesellschaft, Wien
02.09.2008 Einvernahme Frau JS durch Finanz
02.09.2008 Einvernahme des Bf. durch Finanz
24.10.2008 Einzelauskunftsansuchen ***1*** W
24.10.2008 Einzelauskunftsersuchen MK
24.10.2008 Einzelauskunftsersuchen ***2*** s.r.o
28.10.2008 Einzelauskunftsansuchen MR Kft
10.12.2008 Zeugenvernehmung JM, Polizei
10.02.2009 Erhebung von MMM und Akteneinsicht bei Bundespolizeidirektion
20.02.2009 Beauftragung Gutachten SV von StA-Wien
30.06.2009 Ergänzungsansuchen zu Einzelauskunftsersuchen vom 28.10.2008 MR Kft
25.06.2010 Ergänzungsansuchen zu Einzelauskunftsersuchen vom 28.10.2008 bzw. 30.06.2009 MR Kft
16.12.2010 Kontaktaufnahme des Prüfers mit dem Strafsachenleiter ***3*** des zuständigen Finanzamtes über die Feststellungen der XXX - TA GmbH und die Auswirkungen bei der natürlichen Person des Bf. hinsichtlich der Jahre 2001 - 2006
16.12.2010 Rückantwort durch die zuständige Fachvorständin ***6*** an die Großbetriebsprüfung
12.12.2011 Einvernahme des Bf. durch Finanz
21.01.2012 Beschuldigtenvernehmung Bf. durch die Staatsanwaltschaft
23.02.2012 Beschuldigtenvernehmung AU***1*** durch die Staatsanwaltschaft
Im Zeitraum 16.09.1999 - 25.01.2007 war der Bf. Geschäftsführer der TA GmbH (historischer Firmenwortlaut: XXX - NameXXX GmbH, Firmenbuchnummer: FN 0000000).
Aufgrund der vom 11.10.2007 eingereichten Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG der XXX - NameXXX GmbH erfolgten Sachverhaltsermittlungen und verschiedene Erhebungen, Einvernahmen des Bf. und anderen beteiligten Personen durch die Außenprüfung, durch die Staatsanwaltschaft Wien und durch ein von der Staatsanwaltschaft Wien in Auftrag gegebenes Gutachten vom Mai 2011 des Sachverständigen ***21*** bzw. aufgrund der Außenprüfung bei der TA GmbH (davor XXX - NameXXX GmbH) seien nachstehende Sachverhalte nach Ergehen der letzten Bescheide neu hervorgekommen.
Steuerliche Feststellungen
Tz 1: ***1*** W Spolka, Polen
1.1. Sachverhaltsdarstellung
Zahlungen ohne Anspruchsgrundlage an ***1*** W Spolka
Laut der eidesstattlichen Aussage von Frau SJ (ehemalige Prokuristin der XXX - NameXXX GmbH) vom 14.08.2007 sei diese im Oktober bzw. November 2004 vom Bf., dem ehemaligen Geschäftsführer der XXX - NameXXX GmbH angewiesen worden, aus dem System der XXX - NameXXX GmbH Auftragsnummern für Kohletransporte, die durch das Unternehmen ab der polnisch-tschechischen Grenze hin zu verschiedenen Destinationen in Österreich durchgeführt wurden, herauszusuchen und an Herrn Mag. PK, Geschäftsführer der ***1*** W Spolka mit dem Zweck zu übermitteln, dass dieser eine fingierte Rechnung für tatsächlich gar nie erbrachte Leistungen an polnischen Verladegruben (Kohleabbau) an die XXX - NameXXX GmbH lege.
Der Bf. habe laut Aussage, diese Vorgabe gegenüber Frau SJ damit begründet, dass die XXX - NameXXX GmbH zu viel verdienen würde. Der Bf. habe die wirtschaftliche Stärke der XXX - NameXXX GmbH ausgenützt und durch doloses Verhalten seine verminderten Dividenden nach dem Verkauf von 75 % der Gesellschaftsanteile kompensieren wollen.
Von der ***1*** W Spolka sei dann in weiterer Folge, auf Basis dieser an Mag. PK übermittelten Daten, eine Rechnung an die XXX - NameXXX GmbH (Nr. 12097/04 vom 05.11.2004) in der Höhe von 85.744,92 € gelegt worden. Auf dieser Rechnung seien, wie vom Bf. vorgegeben, Posten für die Durchführung von Verladekontrollen und Wiegungen an polnischen Verladegruben zu einem Einzelpreis von 1,20 € je Tonne ausgewiesen. Der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag (85.744,92 €) sei schließlich am 09.12.2004 auch tatsächlich von der XXX - NameXXX GmbH auf das Konto der ***1*** W Spolka bei der Raiffeisen Bank Polska S.A Warszawa, 20, Piekna (Nr. ***22***) einbezahlt worden.
Laut Angabe von Frau SJ seien von der ***1*** W Spolka mit Sicherheit zu keinem Zeitpunkt Leistungen für die XXX - NameXXX GmbH direkt an den polnischen Verladegruben erbracht, sondern lediglich der Kohletransport ab der polnisch-tschechischen Grenze übernommen worden. Somit wären notwendige Leistungen auf der polnischen Seite nicht in den Verantwortungsbereich der XXX - NameXXX GmbH gefallen, da die Transporte erst ab der polnisch-tschechischen Grenze übernommen worden seien.
1.2. Zusammenfassung bzw. Würdigung durch die Außenprüfung
Die XXX - NameXXX GmbH habe im Auftrag der Firma XY Handels GmbH Transporte ab der polnisch-tschechischen Grenze nach Österreich durchgeführt bzw. organisiert.
Von der Fa. ***1*** W Spolka wurde eine Rechnung vom 05.11.2004 über innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen gelegt. Die Leistungen wurden folgendermaßen bezeichnet: Steinkohle, Verladekontrolle, Leer- und Vollverwiegung, Glättung nach Förderbandverladung und Verschubleistungen - im Zeitraum vom 01.01. bis 31.10.2004.
Aus den der Außenprüfung vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass im Auftrag der Firma XY der Transport von der polnisch-tschechischen Grenze bis nach Österreich organisiert worden sei.
Den Transport von den Kohlegruben bis zur polnisch-tschechischen Grenze habe die Fa. XY - Handels GmbH mit dem Verkäufer direkt abgewickelt - es sei daher nicht ersichtlich, warum von der XXX - NameXXX GmbH die Kosten im Zusammenhang mit Verladen und Verwiegen, Glättung etc. übernommen wurden. Der Speditionsauftrag habe nur die Übernahme und den Transport der Ware von der polnisch-tschechischen Grenze nach Österreich umfasst.
Die Abrechnung dieser o.a. nachträglich fakturierten Leistungen sei erst im Nachhinein, nach Abwicklung sämtlicher Transporte mit einer einzigen Rechnung erfolgt und betrage 85.744,92 € (Rechnung Nr. 12097/04 vom 05.11.2004).
Aufgrund einer Überprüfung der Speditionsakten bzw. der dazugehörigen Kalkulationsunterlagen durch die Außenprüfung sei ersichtlich, dass diese Geschäftsfälle in den Kalkulationsunterlagen nicht berücksichtigt worden waren, d.h. in der Speditionsabrechnung seien die der Abrechnung zugrunde liegenden Aufwendungen nicht bereits wie alle anderen Kosten bei Übernahme des Auftrages in die Kostenplanung miteinbezogen, sondern erst im nachhinein - nachdem sämtliche Aufträge bereits abgewickelt waren, nachträglich zugleich sowohl als Plan - als auch sofort als tatsächliche angefallene Kosten erfasst worden.
Zu beachten sei auch die Aussage von Herrn RP (Geschäftsführer der Fa. XY -Handels GmbH) betreffend die von der Außenprüfung im Rahmen einer Erhebung (vom 26.08.2008) gestellte Frage, welche Leistungen im Zusammenhang mit Kohlelieferungen aus Polen von der XXX - NameXXX GmbH laut Vertrag zu erbringen wären:
"Für die Verladekontrolle, die Voll- und Leerverwiegung, die Glättung nach der Verladung der Steinkohle sowie Rangier- und Verschubleistungen sowie für den Transport bis zur polnisch-tschechischen Grenze ist die Fa. K (Verkäufer der Steinkohle) bzw. der Vertragspartner der Fa. K (die Kohlengrube) verantwortlich.
Manchmal werden von der Fa. K auch Drittfirmen mit diesen Aufgaben betraut. Im vereinbarten Preis sind diese Leistungen auf alle Fälle enthalten."
Nach Ansicht der Außenprüfung seien die o.a. Leistungen zu keiner Zeit von der ***1*** W Spolka erbracht worden, da diese weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollziehbar seien: Vielmehr seien diese Transporte immer erst ab der polnischen Grenze übernommen worden. Die verrechneten Leistungen auf der polnischen Seite seien nicht in den Verantwortungsbereich der XXX - NameXXX GmbH gefallen, da die Transporte erst ab der polnisch-tschechischen Grenze übernommen worden seien und bis dahin seien die Fa. K bzw. die Kohlengrube (siehe Aussage RP) für die von ***1*** W Spolka verrechneten Leistungen zuständig gewesen. Weiter sei die Rechnungslegung erst im Nachhinein erfolgt, als die zugrundeliegenden Aufträge mit dem Kunden seitens der XXX - NameXXX GmbH als abgerechnet anzusehen waren. Weiters seien die bei der XXX - NameXXX GmbH aus dieser Rechnung entstandenen Kosten erst nachträglich als Plan- und Echtkosten in den Bezug habenden Speditionsmappen erfasst worden. Die Kosten seien an den Kunden nicht weitergegeben worden. Die Abrechnung sei für 10 Monate im Nachhinein für eine Vielzahl von bereits abgewickelten Speditionsaufträgen erfolgt, was von der sonstigen Übung an Verrechnungen zeitnahe zur Leistung gänzlich abweiche. Die Rechnungsfreigabe sei zentral erfolgt und nicht durch die einzelnen zuständigen Sachbearbeiter für die einzelnen angeblich betroffenen Speditionsaufträge.
Aufgrund der o.a. Argumente ist die Außenprüfung der Ansicht, dass die vom Bf. veranlasste, überhöhte bzw. anspruchsgrundlose Zahlung an ihn zurückgeflossen sei. Dies dürfte über im Ausland angesiedelte, dem Bf. nahe stehenden Unternehmen, erfolgt sein (siehe auch nachfolgende Punkte). Auch Frau SJ (ehemalige Prokuristen der XXX - NameXXX GmbH) habe dies in einer eidesstattlichen Erklärung vom 14.08.2007 zu Protokoll gegeben.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sei von einem Zufluss an den Bf. in folgender Höhe auszugehen:
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2004
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85.744,92 €
Tz 2: ***2*** s.r.o., Slowakei
2.1 Sachverhaltsdarstellung
Zahlungen ohne Anspruchsgrundlage an die Firma ***2*** s.r.o., Geschäftszweig (in weiterer Folge ***2***):
Der Bf. habe laut Frau SJ (eidesstattliche Erklärung vom 14.08.2007) im Jahr 2001 erstmals Blanko-Briefpapier der Firma ***2*** in die Geschäftsräume der XXX - NameXXX GmbH mitgebracht. Daraufhin sei Frau SJ vom Bf. angewiesen worden, Rechnungen mit fingierten Leistungen für Transporte, die tatsächlich zu keinem Zeitpunkt durchgeführt wurden, zum Teil selbst, auf "***2***-Briefpapier" zu erstellen. Als Grundlage für diese Rechnungen hätten, ihren Angaben zufolge, Transporte gedient, die ein anderer Auftragnehmer für die XXX - NameXXX GmbH durchgeführt und dieser auch in Rechnung gestellt habe.
Der Bf. habe sich auch diesbezüglich gegenüber Frau SJ dahingehend geäußert, dass die XXX - NameXXX GmbH aus diesen Geschäftsverbindungen zu viel verdienen würde. Den Text für die auf den fingierten Rechnungen ausgewiesenen Leistungen habe der Bf. mit "Hafenüberstellungsgebühr in Hafen Bratislava von Station Bahnhof Bratislava Vychod" vorgegeben. Ebenso den dafür verrechneten Einzelpreis in der Höhe von 397 ATS bzw. 29 € pro Waggon.
Tatsächlich erbracht seien diese Leistungen für die XXX - NameXXX GmbH jedoch nie worden. Es sei zum damaligen Zeitpunkt auch ausgeschlossen gewesen für solche Transporte im Anschlussbereich einen gesonderten Dienstleister dazwischen zu schalten. Vielmehr seien solche Hafenüberstellungen ausnahmslos von der ***27*** = Slowakische Schifffahrtsgesellschaft) angeboten und durchgeführt worden.
Untermauert seien die Angaben von Frau SJ dadurch worden, dass weder ein entsprechender Auftrag der XXX - NameXXX GmbH an ***2*** noch ein diesbezügliches Angebot von ***2*** an die XXX - NameXXX GmbH zur Durchführung der gegenständlich verrechneten Leistungen ("Hafenüberstellungsgebühr in Hafen Bratislava von Station Bahnhof Bratislava Vychod") aus den Unterlagen und dem System der XXX - NameXXX GmbH hervorgehe.
Ebenso hätten die gegenständlichen verrechneten Posten in den jeweiligen ursprünglichen Auftragskalkulationen von XXX - NameXXX GmbH keinen Eingang gefunden. Sehr wohl sei diese Position dagegen im Gesamtpreis der Frachtrechnung der Verschiffungsgesellschaft ***27*** enthalten gewesen, welche die Transporte auch tatsächlich durchführte. Dies konnte im Zuge einer stichprobenartigen Prüfung der betreffenden Unterlagen (Eingangs-, Ausgangsrechnungen, Auftragsmappen sowie Kalkulationsblätter) festgestellt werden.
Zu beachten sei, dass der erste auf diesen fingierten Rechnungen basierende Überweisungsversuch der XXX - NameXXX GmbH an die Firma ***2*** vom 08.08.2001 (die Durchführung erfolgte online durch Frau JS, ehemalige Buchhalterin der XXX - NameXXX GmbH und nunmehrige Mitarbeiterin des Bf. bei ***7***), von der Raiffeisenbank mit dem Vermerk "Kontonummer und Name nicht ident" zurückgewiesen worden ist. Als Bankverbindung der Firma ***2*** sei das Konto mit der Nr. ***23*** bei der Tatrabanka AS Bratislava angeführt.
Laut Angaben der slowakischen Finanzverwaltung (Artikelantwort vom 28.05.2009) sei Herr JM (laut Firmenbuchauszug Prokurist der Firma ***2***) Inhaber dieses Kontos.
Auf Grund des gescheiterten Versuches sei die Verrechnung in weiterer Folge über einen am 20.08.2001 bei der Bank Austria eingelösten Scheck (Nr. 11579) in der Höhe von 232.805,03 ATS erfolgt. Mit diesem Scheck seien die von der Firma ***2*** ohne Anspruchsgrundlage gelegten Rechnungen mit den Nummern 281/2001, 297/2001 und 315/2001 beglichen worden. Die sich aus der Summe der Rechnungen (233.039,00 ATS) ergebende Differenz in der Höhe von 233,97 ATS resultiere aus dem Abzug von Bankspesen.
In zwei weiteren gleich gelagerten Fällen (betreffend die von der Firma ***2*** gelegten anspruchsgrundlosen Rechnungen mit den Nr. 513/2001 und 943/2001) seien ebenfalls Schecks in der Höhe von 141.332,00 ATS bzw. 5.972,18 € ausgestellt worden.
Von besonderer Bedeutung erscheine in diesem Zusammenhang, dass sämtliche Schecks in der Buchhaltung der XXX - NameXXX GmbH als nur zur Verrechnung gekennzeichnet sind, während sie hingegen bei der Bank Austria, 1140 Wien, Waidhausenstraße 19, nachweislich als Barschecks eingelöst wurden (Indossament Frau JS). Aus dieser Dokumentation in der XXX - NameXXX GmbH Buchhaltung lasse sich somit eindeutig eine Manipulation bzw. Verfälschung der gegenständlichen Schecks ableiten.
Zusätzlich zu diesen Barschecks seien in gegenständlichem Zusammenhang Überweisungen auf ein nunmehr neues Konto der Firma ***2*** bei der Unibanka (Kontonummer: 0000000000) durchgeführt worden.
Mit der ersten Überweisung vom 28.10.2002 sei eine anspruchsgrundlose Rechnung der Firma ***2*** mit der Nr. XXX - 1/2002 in der Höhe von 14.790,00 € beglichen worden. Mit der zweiten Überweisung vom 11.02.2003 die ebenfalls anspruchsgrundlose Rechnung mit der Nr. XXX - 2/2002, in der Höhe von 3.973,00 €. Dieses neue Konto sei ab dem gescheiterten Überweisungsversuch auch auf den nunmehr von der Firma ***2*** "neu" verwendeten Rechnungsformularen angeführt worden.
In Summe seien 18.763,00 € auf das Geschäftskonto der Firma ***2*** bei der Unibanka bzw. 33.178,78 € durch Auszahlung mittels Scheck und Bargeldübergabe an Herrn JM überwiesen bzw. gezahlt worden.
Gemäß dem Firmenbuchauszug der Firma ***2*** (Quelle: Extract from the Companies Register of the District Court Bratislava I - Ministry of Justice of the Siovak Republic) scheine für den Zeitraum von 10.02.2000 bis 10.11.2004 IU als Mehrheitseigentümerin und Geschäftsführerin der Gesellschaft auf. Zeitgleich mit ihrem Ausscheiden sei es auch zu einem Wechsel des Unternehmenssitzes gekommen.
Durch die Begleichung von ohne Anspruchsgrundlage ausgestellten Rechnungen an die Firma ***2*** im Zeitraum vom 08.08.2001 bis zum 12.02.2003 (Datum der Lastschriftanzeige betreffend die letzte Überweisung einer anspruchsgrundlosen Rechnung) sei der XXX - NameXXX GmbH ein Gesamtschaden in der Höhe von 51.941,78 € entstanden.
2.2. Zusammenfassung bzw. Würdigung durch die Außenprüfung
Die Firma ***2*** s.r.o, Slowakei habe im Auftrag der XXX - NameXXX GmbH von Polen in diverse Häfen - ab Bohumin (polnische Grenze) nach Kuty (tschechisch-slowakische Grenze) zum Hafen Bratislava Palenisko zur Weiterverschiffung zu diversen Häfen nach Österreich durchgeführt (Kohle bzw. Steinkohletransporte).
Von der Firma ***2*** seien Abrechnungen über Verschubgebühren im Hafen Bratislava der XXX - NameXXX GmbH in Rechnung gestellt worden. Diese Leistungen seien jedoch von der tschechischen Bahn erbracht worden. Diese Verschub- bzw. Hafenüberstellungsgebühr sei bereits in den Frachtsätzen der slowakischen Schifffahrt inkludiert gewesen. Den Abrechnungen lagen keine Leistungen zu Grunde, da diese bereits in den Frachtsätzen der slowakischen Schifffahrt inkludiert waren - d.h. der Grund für die Leistungsverrechnung sei nicht nachvollziehbar, weil die verrechneten Hafenüberstellungsgebühr für die Strecke Vychod - Palenisko im Lichte der bereits von der Zeleznicna Spolocnosi a.s. verrechneten Leistungen nicht nachvollziehbar sind und die Leistungen demnach doppelt verrechnet worden seien.
Eine KSV 1870-Abfrage vom 11.02.2008 über die Firma ***2*** s.r.o. habe ergeben, dass diese Datenverarbeitungsdienste (NACE 7230 bzw. 7200) anbiete und kein Bezug zur Transportbranche bestehe.
Ebenso haben die von der Firma ***2*** fakturierten Leistungen keinen Eingang in den jeweiligen ursprünglichen Auftragskalkulationen der XXX - NameXXX GmbH gefunden. Die jeweiligen Abrechnungen weisen unterschiedliche Briefköpfe bzw. unterschiedliche Bankverbindungen auf.
Der Versuch, Gelder auf ein Bankkonto zu überweisen, welches nicht der Firma ***2*** s.r.o., sondern Herrn JM selbst zuzuordnen sei, sei zu erkennen.
Der Bf. sagte aus (siehe Polizeiprotokoll vom 16.04.2008), dass er Herrn JM, (Prokurist der Firma ***2*** vom 02.10.2000 - 18.6.2001) Barbeträge in Höhe von 456.316,02 ATS bezahlt habe.
Herr JM jedoch sagte in einem Polizeiprotokoll (10.12.2008) aus, dass diese Aussage nicht der Wahrheit entspreche bzw. dass er keine faktische Tätigkeit für die Firma ***2*** durchführte und daher nie die Veranlassung hatte, für die Firma ***2*** Gelder entgegenzunehmen - d.h. Bargelder gingen laut den vorliegenden Belegen zu keinem Zeitpunkt an Verantwortliche der Firma ***2*** s.r.o.
Weiters stimmen die Schecks im Belegwesen der XXX - NameXXX GmbH nicht mit den aufliegenden Schecks bei der Bank Austria AG überein, wo die Schecks eingelöst wurden. Die Darstellung in der Buchhaltung sei somit falsch, da diese mit als "zur Verrechnung" gekennzeichnet waren, jedoch letztendlich durch Indossament von eigenen Mitarbeitern der XXX - NameXXX GmbH (JS) eingelöst worden sind.
Rechnungen, welche bar beglichen wurden, seien laut Auskunft der slowakischen Finanzverwaltung (siehe Art. 2 Anfrage der Richtlinie 77/799/EWG vom 24.10.2008) im Rechnungswesen der Firma ***2*** nicht erfasst - die Beträge jedoch seien vom Bf. bzw. von Frau JS (siehe auch Beschuldigteneinvernahme Polizei vom 15.04.2008), welche die Gelder dann an den Bf. weiterreichte, in bar behoben worden.
Der Bf. habe der Außenprüfung die Weiterverwendung der Gelder nicht glaubhaft machen und auch keine Belege über die Weiterleitung der Barbeträge vorweisen können. In der Beschuldigtenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft Wien am 23.01.2012 habe der Bf. bestätigt, dass er die Schecks eingelöst habe. Weiters habe er zu Protokoll gegeben, dass das gesamte Geld in diesem Zusammenhang ausschließlich zum "Schmieren" verwendet worden sei. Bei vorhergehenden Einvernahmen durch die Finanzverwaltung habe der Bf. diesbezügliche Vorwürfe jedoch immer bestritten, bzw. habe die Behauptung bekräftigt, das Geld Herrn JM gegeben zu haben.
Die Gelder zu jenen beiden Rechnungen, welche im Rechnungswesen der Firma ***2*** erfasst wurden (Überweisung auf Geschäftskonto bei der Unibanka), seien durch Verrechnungen durch die RA Ltd. s.r.o. (siehe Punkt 4 der Niederschrift) wieder abgeschöpft worden. Die Geschäftsanteile der RA Ltd. s.r.o. seien bis 04.02.2003 von der Anlagen- und Waggonvermietungsgesellschaft gehalten worden - deren Geschäftsanteile seien von AU***1***, dem Ziehvater vom Bf. gehalten worden. Der Bf. sei von 11.10.1999 bzw. 09.10.2000 im Aufsichtsrat der RA Ltd. s.r.o. gewesen.
Nach Ansicht der Außenprüfung seien die o.a. Leistungen von der Firma ***2*** nie erbracht worden. Vielmehr seien die verrechneten Leistungen, nämlich Hafenüberstellungsgebühren, zum fraglichen Zeitpunkt ausschließlich durch die ***28***, der slowakischen Schifffahrtsgesellschaft und nicht von der Firma ***2*** durchgeführt worden.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes bzw. auch aufgrund der Aussagen von AU***1*** (Beschuldigtenvernehmung StA Wien vom 23.02.2012), wo er unter anderem aussagte, dass er Gelder vom Konto in der Schweiz der RA Ltd. s.r.o. an den Bf. weiterreichte, sei von einem Zufluss an den Bf. in folgender Höhe auszugehen:
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2001 (abgabenrechtlich bereits verjährt)
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33.178,78 €
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2002
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18.763,00 €
Tz 3: MK, Polen
3.1. Sachverhaltsdarstellung
Zahlungen ohne Anspruchsgrundlage an Herrn MK
MK war als Repräsentant der XXX - NameXXX GmbH (Werkvertragsbasis) mit der Abwicklung von Steinkohletransporten von der polnisch-tschechischen Grenze zu diversen Standorten in Österreich betraut gewesen. Vereinbarungsgemäß habe er dafür eine nach Gewicht bemessene Provision erhalten. Die von MK in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen hätten auch in den Kalkulationsblättern zu den jeweiligen Aufträgen Eingang gefunden. Wie auch unter Faktum 1 und 2 ausgeführt, habe sich der Bf. gegenüber Frau SJ dahingehend geäußert, dass die XXX - NameXXX GmbH zu viel Geld verdienen würde. In diesem Zusammenhang habe er Frau SJ in den Jahren 2003 und 2004 - jeweils gegen Jahresende - angewiesen, aus dem XXX - NameXXX GmbH -System Waggon-Nummern der von MK bereits abgewickelten Steinkohletransporte auszuheben. Diese wären dann in weiterer Folge im Auftrag vom Bf. gemeinsam mit einem bereits vorgegebenen Rechnungstext (Abdichtung von Waggons) sowie mit einer ebenfalls von ihm bestimmten Rechnungssumme je nach Waggongröße 26,75 € bzw. 37,50 € an MK per Fax übermittelt worden. Dieser habe dann auf Grund der ihm erteilten Vorgaben Rechnungen, für die es tatsächlich keinerlei Anspruchsgrundlage gegeben habe, gelegt.
Die Rechnungen seien auch in voller Kenntnis um die tatsächlich nicht erfolgten Leistungen bezahlt worden. Gemäß den Angaben von Frau SJ habe MK dafür immer persönlich nach Wien kommen müssen, wo ihm dann Barschecks übergeben worden seien. Nach Einlösung der Barschecks habe er dann wieder zum Bf. gehen müssen, wo er nach Einschätzung von Frau SJ (eidesstattliche Erklärung vom 14.08.2007) einen Teil des Geldes wieder zurückgeben habe müssen.
Untermauert werden die Angaben von Frau SJ dadurch, dass weder ein entsprechender Auftrag der XXX - NameXXX GmbH an MK noch ein Anbot von MK an die XXX - NameXXX GmbH zur Durchführung der gegenständlich verrechneten Leistungen (Verladekontrollen / Wiegungen) aus den Unterlagen und dem System der XXX - NameXXX GmbH hervorgehe. Ebenso hätten diese verrechneten Posten keinen Eingang in die jeweiligen Auftragskalkulationen von XXX - NameXXX GmbH gefunden. Dies konnte im Zuge einer stichprobenartigen Prüfung der betreffenden Unterlagen (Eingangs-, Ausgangsrechnungen, Auftragsmappen sowie Kalkulationsblätter) festgestellt werden.
Ein weiteres Indiz für das Vorliegen von anspruchsgrundlosen Zahlungen ergebe sich aus der zwischen XXX - NameXXX GmbH und MK getroffenen Vereinbarung betreffend die von MK zu erbringenden Speditionstätigkeiten. Das "Abdichten von Waggons" sei davon keinesfalls erfasst. Anzuführen ist zudem, dass die von MK an die XXX - NameXXX GmbH gelegten anspruchsgrundlosen Rechnungen unter einem gesonderten Nummernkreis (mit einem 500er bzw. 400er Stamm) ausgewiesen wurden.
3.2. Zusammenfassung bzw. Würdigung durch die Außenprüfung
Zwischen der XXX - NameXXX GmbH und MK sei eine Vereinbarung (vom 7.01.2003) über verschiedenste Speditionstätigkeiten abgeschlossen worden. Dabei sei ein Honorar von 0,10 € bis 0,36 € je nach Produkt vereinbart worden (bei Kohletransporten seien z.B. 0,18 € je Tonne vereinbart worden). Diese Beträge scheinen in den jeweiligen Kalkulationen auf.
Laut o.a. Vereinbarung seien von MK folgende Tätigkeiten durchgeführt worden:
Avisierung von Waggonsendungen,
Laufüberwachung und Transportsteuerung,
Kontrolle des Grenzübertritts der Sendungen,
Kontaktpflege mit der Schlesischen Eisenbahn
Reparaturkoordinationen mit der Schlesischen Eisenbahn,
Überwachung der Umladeverkehre,
Unterstützung der polnischen Zollabfertigung,
Aquisitionstätigkeit am polnischen Markt,
Unterstützung beim Frachteneinkauf.
Darüber hinaus seien von MK noch Rechnungen mit einem eigenen Rechnungskreis vorgefunden worden: 4../2004 bzw. 5../2003 (unstrittige Rechnungen beginnen mit 001 etc...).
Inhalte der umstrittenen Rechnungen würden jeweils Abrechnungen über die Abdichtung von diversen Waggons mit PU-Schaum bei Kohletransporten im Auftrag von XY Handels GmbH umfassen.
In Summe würden die von "MK" in einem eigenen Rechnungskreis erstellten Rechnungen den Betrag von 82.230,30 € umfassen. Die Kosten seien zum Teil nicht in der Kalkulation enthalten gewesen und seien an den Kunden (XY - Handels GmbH) auch nicht weiterverrechnet worden (z.B.: Auftrag 300025: Abdichtung PU-Schaum angeführt im Kalkulationsakt, nicht jedoch in der Berechnung).
In von der polnischen Finanzbehörde übermittelten Unterlagen von MK sei auch ersichtlich, dass die "normalen" Rechnungen mit dem üblichen Rechnungskreis allesamt in dessen elektronischer Buchhaltung innerhalb eines Buchungssystems ordnungsgemäß erfasst wurden und die "inkriminierten" Rechnungen, welche von diesem Rechnungskreis abweichen (unterschiedlicher Ausgangsrechnungsnummernkreis) lediglich handschriftlich auf den Monatsumsatzlisten mit der XXX - NameXXX GmbH für Februar und April 2004 ergänzt worden seien. Außerdem trügen sämtliche von der polnischen Finanzverwaltung für 2004 vorgelegte Unterlagen betreffend MK einen Stempel von 25.06.2009 - d.h. die Unterlagen seien der polnischen Finanzbehörde demnach erst unmittelbar vor der Weiterleitung an die österreichischen Finanzverwaltung übermittelt worden - und vor allem im Hinblick auf die handschriftlichen Ergänzungen sei nicht klar erkennbar, ob die inkriminierten Rechnungen nicht erst im Jahr 2009 infolge der Ermittlungen in Österreich nachträglich erfasst worden sind - aus den vorgelegten Unterlagen könne jedoch eine reguläre Erfassung im Rechnungswesen im Sinne einer automationsunterstützten Verbuchung ausgeschlossen werden. Weiters entsprächen die Zahlungsmodalitäten in Form von Barzahlung nicht der üblichen Vorgehensweise der Begleichung der Rechnungen durch Überweisung, obwohl die inkriminierten Rechnungen weit höher als die übrigen "üblichen" Abrechnungen gewesen sind und daher diese viel eher eine Überweisung nahelegen würden.
Nach Ansicht der Außenprüfung seien von MK Rechnungen über nicht erbrachte Leistungen (Abdichtungen) in Zusammenhang mit durchgeführten Transporten von der polnisch-tschechischen Grenze zu diversen Standorten in Österreich gelegt worden.
Die Abdichtung sei ja bereits vom Verlader oder vom Exporteur vorgenommen worden - weil dieser gemäß Lieferbedingungen Lieferung frei Grenze bzw. Hafen verkaufte. Die Kosten seien teilweise im Vorsystem nachträglich geändert worden - jedoch nicht in der Kalkulation. Diese Änderung wäre wahrscheinlich zu aufwendig gewesen.
Analog zu ähnlichen Geschäftsmodellen (siehe Tz 4) würden bei den an der Kette beteiligten Personen 15% verbleiben. Es werden 85% dem Bf. zugerechnet.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sei jahrmäßig von einem Zufluss an den Bf. in folgender Höhe auszugehen:
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2003
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49.313,22 €
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2004
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20.582,54 €
Diese Beträge seien als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug in den betreffenden Jahren anzusetzen.
Tz 4: MR Vasuti Szalitmanyozasi Kft
4.1. Sachverhaltsdarstellung
Preisabsprachen bzw. wissentliche Leistung von überhöhten Zahlungen
Die Fa. MR Kft habe der XXX - NameXXX GmbH am 28.02.2002 ein Speditionsangebot für den Transport von neuen Kesselwagen durch Ungarn (ab Lököshaza Grenze bis Hegyshalom Grenze) gelegt, in dem ein Preis von 14,10 € pro Tonne ausgewiesen worden sei. Dieses Angebot habe zunächst eine Gültigkeit bis zum 31.12.2002 vorgesehen, welche durch einen mittels Schreibmaschine verfassten Zusatzes auf dem ursprünglichen Angebot bis zum 31.12.2003 verlängert worden sei. Dieser Umstand erkläre auch die aus der Faxzeile entnehmbare Übermittlung des Angebotes an die XXX - NameXXX GmbH mit erst 18.11.2002.
In einem weiteren Angebot der Fa. MR Kft vom 06.12.2002 an die XXX - NameXXX GmbH werde dieselbe Leistung mit 28,20 € an Stelle von 14,10 € pro Tonne ausgewiesen. Dieses Angebot wies ebenfalls eine Gültigkeit bis zum 31.12.2003 auf, sodass sich beide Angebote hinsichtlich des Zeitraumes ihrer Gültigkeit überschnitten.
Im Unterschied zum niedrigeren Angebot enthalte das höhere jedoch einen Hinweis darauf, dass es sich bei den Transporten um außergewöhnliche Sendungen im Sinne des Ungarischen Eisenbahn-Gütertarifes handle. Wie aus den weiteren Ausführungen ableitbar, sei es naheliegend, dass der Bf. die Unterbreitung dieses zweiten Angebots bewusst veranlasst habe.
Gemäß Teil 11, Abschnitt 11, Artikel 3.1 des Ungarischen Eisenbahn-Gütertarifes ist ein auf eigenen Rädern rollendes Eisenbahnfahrzeug grundsätzlich als außergewöhnliche Sendung zu qualifizieren. Wenn es jedoch über einen der NHM-Codes 8605 00 oder 8606 00 (Zolltarifnummern), eine gültige Revision sowie eine zum Frachtbrief beigelegte gültige Genehmigung für eine Inbetriebnahme verfügt, so sei es nicht als außergewöhnliche Sendung zu qualifizieren.
Die von der Verrechnung betroffenen Kesselwagen erfüllten jedoch sämtliche Voraussetzungen. Gemäß den Angaben von Frau SJ (eidesstattliche Erklärung vom 14.08.2007) habe sich der Bf. von der Fa. MR Kft in vollem Bewusstsein betreffend diese Tatsache wiederum absichtlich überhöhte - mit dem gegenständlichen Zuschlag getarnte - Rechnungen legen lassen, um so einen Anteil für sich zu Iukrieren.
4.2. Zusammenfassung bzw. Würdigung durch die Außenprüfung
In diesem Fall seien von der Fa. MR Kft in den Jahren 2002 - 2005 überhöhte Rechnungen für Transporte innerhalb Ungarn in Höhe von 482.816,58 € gelegt worden. Die Waggons kommend von Rumänien seien an der rumänisch-ungarischen Grenze von der Fa. MR Kft übernommen und je nach Auftrag an Ziele in Österreich bzw. Passau weitertransportiert worden.
Als Tarif für diverse Transportleistungen sei ursprünglich 14,10 € vertraglich vereinbart worden. Dieser Vertrag sei nachträglich auf 28,20 € abgeändert worden. In einer 1. Rechnung seien jeweils die 14,10 € pro Tonne und in einer 2. Rechnung ein Zuschlag in Höhe von 14,10 € pro Tonne für außergewöhnliche Sendungen - also in Summe 28,20 € pro Tonne verrechnet worden.
Es hätten jedoch nur 28,20 € verrechnet werden dürfen, falls die Transporte mit "nicht zugelassenen Waggons" erfolgen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. MR Kft -Geschäfte gebe es nach wie vor - jedoch zu normalen Tarifen, welche ca. 15,00 € bis 18,00 € pro Tonne betragen.
Von diesem 100% Zuschlag (MAV-Cargo Zuschlag) flossen rund 85% an die Firma RA Ltd, s.r.o., 10100 Praha 10, Tschechische Republik weiter, indem diese Rechnungen an die ungarische MR Kft lege.
Weiters sei zu bemerken, dass die Firma RA Ltd, s.r.o. von Personen beherrscht werde, die im Nahebereich vom Bf. stehen, wie z.B. AU***1*** (Ziehvater bzw. jahrelange gemeinsame Geschäftsbeziehungen).
RA Ltd, s.r.o verfügte laut Auskunft der slowakischen Finanzverwaltung auch über Geschäftsverbindungen zur Firma ***2*** (sieht Punkt 2 der Niederschrift) - d.h. es seien die ursprünglich von der XXX - NameXXX GmbH überzahlten Rechnungsbeträge an ein tschechisches Unternehmen - die Firma RA Ltd, s.r.o. - weitergeleitet worden, welches hierfür ein Bankkonto in der Schweiz (Lugano) hatte. Dieses Bankkonto der Firma RA Ltd., s.r.o, sei in den Jahren 2002 - 2006 fast ausschließlich für die an die Firma MR Kft verrechneten 100%-Aufschläge verwendet worden. Die Beträge seien in einem Fall mit direktem Bezug auf den Bf. und in den übrigen Fällen durch Barabhebung an AU***1*** ausbezahlt worden.
Bis einschließlich Juni 2004 seien auf diesem Weg Beträge, welche an die Firma MR Kft an 100%igen MAV-Zuschlägen von der XXX - NameXXX GmbH ausgezahlt wurden, wieder abgeschöpft worden. Auf dem Schweizer Bankkonto sei schließlich AU***1*** verfügungsberechtigt gewesen, der die Gelder größtenteils bar behob. In Summe handelte es sich hierbei um 161.413,05 €, welche nach Aussage von AU***1*** (siehe auch StA-Wien - Einvernahme von AU***1*** vom 23.02.2012) direkt von ihm an den Bf. weitergeleitet worden seien. Auf einem Beleg zu den Behebungen sei ein konkreter Hinweis auf den Bf. selbst ersichtlich.
An die Stelle der tschechischen RA Ltd. s.r.o trat schließlich die New Yorker ***8*** ***1*** LLC, welche auch eine Niederlassung in Wien hatte. Selbige habe fortan unter Bezugnahme auf die MAV-Zuschläge an die Firma MR Kft fakturiert, was ebenfalls zu Geldflüssen auf ein nunmehr anderes Schweizer Bankkonto in Lugano lautend auf die ***8*** ***1*** LLC geführt habe. Von diesem Bankkonto seien unter anderem Gelder in Ausmaß von insgesamt 160.593,23 € auf ein ungarisches Bankkonto Nr. ***5*** bei der Raiffeisen Bank RT (Budapest) lautend auf den Bf. in Ungarn weitergeleitet worden, sowie eine Barabhebung in Bezug auf die Begleichung von Rechnungen vom Bf. in Höhe von 29.900,00 € veranlasst worden. Es existieren hierzu vom Bf. gelegte Rechnungen an die ***8*** ***1*** LLC mit der Begründung "MAV-Zuschläge". Alle Beteiligten im Rechnungslauf, d.h. die Firma MR Kft bzw. die Firma RA Ltd. s.r.o. bzw. die Firma ***8*** ***1*** LLC erhielten ein paar Prozentpunkte der solcher Art leistungsfrei abgeschöpften Beträge für deren Beteiligung am Gesamtverrechnungssystem - so verblieben bei den in der Kette installierten Unternehmen jeweils 10 - 15%. Der jeweilige restliche Rechnungsbetrag sei über den Umweg der beiden Schweizer Bankkonten abgeflossen, wo dieser in weiterer Folge entweder vom Bf. selbst durch Überweisung auf ein ungarisches Bankkonto ausbezahlt oder von ***9*** (richtig AU***1***) bar behoben worden sei - d.h. ein Geldrückfluss anhand der vorliegenden Unterlagen an den Bf. sei nachweisbar. Weiters werde auf die Beschuldigtenvernehmung der StA-Wien vom 23.01.2012 hingewiesen, in der der Bf. zugegeben habe, dass von den 482.000,00 € ca. 150.000,00 € auf seinem Konto in Sopron gelandet und der Rest direkt zum Schmieren verwendet worden sei. Belege diesbezüglich habe der Bf. keine vorweisen können.
Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes ergeben sich folgende Rechnungs- und Zahlungssummen:
a) der XXX - NameXXX GmbH von der MR Kft verrechnete 100% MAV-Zuschläge in Summe 2002 - 2005: 482.816,58 € (= 100%)
b) an MR Kft verrechnet und an RA Ltd. s.r.o. bzw. ***8*** - ***1*** LLC ausbezahlte Aufschläge (d.h. ca 12% verblieben bei MR Kft: 425.358,11 € (= 88,10%)
c) letztendlich an den Bf. zugeflossene Gelder (d.h. ca. 10% verblieben bei RA Ltd. s.r.o. bzw. ***8*** - ***1***-LCC): 383.667,06 € (= 90,20%)
Von den zugeflossenen 383.667,06 € seien 222.254,01 € via den beiden Schweizer Bankkonten lautend auf die ***8*** - ***1*** LLC bzw. die RA Ltd. s.r.o. an den Bf. gegangen bzw. weitere 161.413,05 € seien bar vom Schweizer Bankkonto der RA Ltd. s.r.o. durch AU***1*** behoben und von ihm an den Bf. weitergeleitet worden.
In Summe seien von der XXX - NameXXX GmbH in Zusammenhang mit Faktum 4 Gelder in Höhe von 482.816,58 € abgeflossen.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sei unter Berücksichtigung der von den involvierten, ausländischen Firmen einbehaltenen Beträge von einem Zufluss an den Bf. in folgender Höhe auszugehen:
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2002
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2003
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2004
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2005
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29.695,83 €
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109.652,05 €
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131.712,90 €
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112.606,28 €
Da die Geldflüsse aufgrund der Tätigkeit als Geschäftsführer der XXX - NameXXX GmbH erfolgten, werden die sich aus Punkt 1 - 4 der Niederschrift ergebenden Zuflüsse den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zugeordnet.
Weiters sei zu erwähnen, dass die Sachverhalte gemäß Punkt 1 - 4 auch in dem von der Staatsanwaltschaft Wien in Auftrag gegebenen Gutachten vom Mai 2011 des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen SV bestätigt worden seien.
Diese Beträge seien in den Jahren 2003 bis 2005 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug in den betreffenden Jahren anzusetzen.
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO
Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen würden.
Die Wiederaufnahme sei unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung erfolgt. Im vorliegenden Fall könnten die steuerlichen Auswirkungen der in der Folge angeführten konkreten Wiederaufnahmegründe nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen gewesen.
Im Rahmen der durchgeführten Außenprüfung seien Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen, deren Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte:
Wiederaufnahmegründe zur natürlichen Person des Bf. seien zu den Punkten Tz. 1 - Tz. 4 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 11.12.2012 betreffend der Einkommensteuer 2002 - 2005 unter anderem:
• Honorarnoten mit Briefkopf "Bf."
In Zusammenhang mit den von der Staatsanwaltschaft Wien veranlassten Kontenöffnungen in der Schweiz bzw. Ungarn seien Rechnungen mit Briefkopf "Bf. an ***8*** ***1*** LLC, New York aufgetaucht - z.B. vom 25.05.2005 in Höhe von 86.419,83 €: Die Überweisungen dieser Rechnungen erfolgten auf ein ungarisches Bankkonto Nr. ***5*** bei der RAIFFEISEN BANK RT (Budapest) lautend auf den Bf. Dieses Konto sei dem Bf. zugeordnet worden.
In Summe seien von der Außenprüfung im Prüfungszeitraum 2001 - 2006 Geldzuflüsse auf dieses ungarische Bankkonto vom Bf. von über 160.000,00 € in Verbindung mit den Prüfungsfeststellungen Tz. 1 - Tz. 4 festgestellt worden:
10.12.2004: 74.173,40 €
07.06.2005: 86.419,83 €
Die Kenntnis dieser zum Zeitpunkt der jeweiligen Bescheiderlassung der Veranlagungsjahre 2003 - 2005 bereits existenten Tatsachen, die erst im Zuge der Außenprüfung bekannt wurden, hätte einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt.
Geldrückflüsse an den Bf.
siehe auch Tz. 4 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 11.12.2012.
In den Jahren ab 2002 sei es zu Verrechnungen seitens der RA Ltd., s.r.o. an die Firma MR Kft gekommen. So seien die ursprünglich von der XXX - NameXXX GmbH überzahlten Rechnungsbeträge an ein tschechisches Unternehmen weitergeleitet worden, welches hierfür ein Bankkonto in Lugano hatte. Bis einschließlich Juni 2004 seien auf diesem Weg Beträge, welche an die Firma MR Kft an 100%igen MAV-Zuschlägen von der XXX - NameXXX GmbH ausgezahlt wurden, wieder abgeschöpft worden. Die Beträge seien in einem Fall mit direktem Bezug auf den Bf. und in den übrigen Fällen durch Barabhebung an AU***1*** ausbezahlt worden.
An die Stelle der tschechischen Firma RA Ltd. s.r.o trat schließlich die New Yorker ***8*** ***1*** LLC. Diese habe fortan unter Bezugnahme auf die MAV-Zuschläge an die Firma MR Kft fakturiert, was ebenfalls zu Geldflüssen auf ein nunmehr anderes Schweizer Bankkonto in Lugano lautend auf die ***8*** ***1*** LLC geführt habe.
Aufgrund von durch die Staatsanwaltschaft Wien veranlassten Kontenöffnungen in der Schweiz und Ungarn konnte in folgende Bankunterlagen Einsicht genommen werden:
a) Bankkonto Nr. 11.50716 der RA LTD, s.r.o. aus dem Zeitraum 2001 - 2004 bei der PKB PRIVATBANK AG (Schweiz)
b) Bankkonto der ***8*** - ***1*** LLC aus den Jahren 2002 - 2010 bei der BANKA COMMERCIALE LUGANO (Schweiz)
c) Bankkonto Nr. ***4*** bei der RAIFFElSEN BANK RT (Budapest) lautend auf den Bf.
Dadurch sei ein tatsächlicher und direkter Geldrückfluss an den Bf. betreffend die ursprünglich aus der XXX - NameXXX GmbH abgeschöpften Gelder anhand der vorliegenden Unterlagen im Falle der Firma MR Kft (Punkt 4 der Niederschrift) nachvollziehbar geworden:
So seien an den Bf. letztlich einmalig im September 2002 sowie im Zeitraum von Dezember 2004 bis Oktober 2005 Gelder im Ausmaß von zumindest 222.254,01 € zurückgeflossen.
Weitere Gelder seien im Ausmaß von insgesamt 224.473,05 € via Fa. RA Ltd., s.r.o. (bar vom Bankkonto behoben - 161.413,05 €) und ***8*** - ***1*** LLC (eine Überweisung in Höhe von 63.060,00 €) in die Verfügungsgewalt von AU***1*** gelangt.
Erst im Zuge der Außenprüfung seien diese Zahlungsrückflüsse an den Bf. betreffend die Jahre 2002 - 2005 festgestellt worden.
Siehe auch das von der Außenprüfung ausgewertete Sachverständigengutachten vom Mai 2011 des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen SV, welches sich auf zum Zeitpunkt der jeweiligen Bescheiderlassung tatsächlich existente Umstände und Beweismittel stützt, welche erst im Laufe der Außenprüfung neu hervorgekommen seien. Die erhobenen Tatsachen und Beweismittel seien im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht bekannt gewesen, waren aber schon vor der Bescheiderlassung vorhanden und hätten bei Kenntnis durch die Abgabenbehörde zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt. Zahlungsrückflüsse an den Bf., die im Prüfungszeitraum 2003 - 2005 erfolgten, gingen daraus klar hervor. Damit seien auch die Aussagen der eidesstattlichen Erklärung von Frau SJ vom 14.08.2007 bestätigt worden (siehe auch Tz. 1 - Tz. 4 der Niederschrift über Schlussbesprechung vom 11.12.2012).
Einvernahmen von der Staatsanwaltschaft Wien (von AU***1*** am 23.02.2012 bzw. vom Bf. am 23.01.2012)
Unter anderem sei in der Einvernahme vom 23.01.2012 vom Bf. bestätigt worden, dass Gelder von Bankkonten in der Schweiz auf sein ungarisches Bankkonto überwiesen wurden und dass er diesbezüglich - siehe Tz. 1 - Tz. 4 der Niederschrift über Schlussbesprechung vom 11.12.2012 - auch Bargeld über AU***1*** erhalten habe. AU***1*** habe bei seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 23.02.2012 wiederum bestätigt, Gelder von einem Bankkonto in der Schweiz an den Bf. weitergeleitet zu haben.
Dadurch seien Tatsachen und Beweismittel für den Prüfungszeitraum 2002 - 2005 neu hervorgekommen, die im Verfahren nicht bekannt waren. Die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens hätten einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt.
• Zahlungen ohne Anspruchsgrundlage an ***1*** W Spolka - Rechnung Nr. 12097/04 vom 5.11.2004 (siehe Tz. 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 11.12.2012).
Dadurch seien Tatsachen und Beweismittel für den Prüfungszeitraum - speziell 2004 - neu hervorgekommen, die der Abgabenbehörde im Verfahren nicht bekannt waren, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens hätten einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt.
• Zahlungen ohne Anspruchsgrundlage an Herrn MK - Rechnungen mit eigenen Rechnungskreis: 4../2004 bzw. 5../2003 aus den Jahren 2004 bzw. 2003 (siehe Tz. 3 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 11.12.2012).
Dadurch seien Tatsachen und Beweismittel für den Prüfungszeitraum - speziell 2003 und 2004 - neu hervorgekommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens hätten einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt.
Die anlässlich der Außenprüfung festgestellten Wiederaufnahmegründe betreffen alle Veranlagungsjahre des Prüfungszeitraumes 2003 - 2005, gemäß § 303 Abs. 4 BAO sei die Abgabenbehörde aufgrund der entscheidungswesentlichen Neuerungen im Sachverhalt zur Beseitigung der Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide der Jahre 2003 bis 2005 berechtigt und zur Berichtigung der Bescheide aufgrund des erweiterten Wissenstandes verpflichtet gewesen.
Ein schutzwürdiges Interesse am Rechtsbestand der mit keineswegs geringfügiger Rechtswidrigkeit belasteten Erstbescheide sei im konkreten Sachverhalt nicht zu ersehen gewesen.
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 259 Z 3 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 78 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103252/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103252.2013
- Stammnummer
- 137273
- Gültig
- 28.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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