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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100242/2022

Familienbeihilfeanspruch der Gattin eines Auslandsbeamten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100242/2022vom 31.05.2022Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Für den Bereich der Familienbeihilfe ergibt sich aus § 26 Abs. 3 BAO in der für den Beschwerdezeitraum anzuwendenden Fassung, dass für Auslandsbeamte (und deren Familie) eine Sonderregelung galt, nach der unabhängig von deren Dienstort (auch in Drittstaaten) die österreichische Familienbeihilfe zuerkannt wird, ohne dass sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet nachweisen müssen (vgl. OGH 18. 2. 2020, 10 ObS2/20x unter Hinweis auf RV 111 BlgNR 26. GP zu Art. 1 Z 3: "Die Anwendung der Regelung des § 26 Abs. 3 BAO für den Bereich der Familienbeihilfe hat bislang zur Folge, dass für Auslandsbeamte eine Sonderregelung gilt, wonach unabhängig vom Dienstort, die österreichische Familienbeihilfe zuerkannt wird. Das bedeutet, dass auch für den Fall, dass ein Auslandsbeamter mit Dienstort in einem Drittstaat, die Familienbeihilfe für seine in diesem Drittstaat lebenden Kinder gewährt wird." sowie Entschließung 23/E BlgNR 26. GP: "Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung werden ersucht, eine Lösung zu entwickeln, welche sicherstellt, dass der Personengruppe der Auslandsbediensteten, Entwicklungshelfer und Wirtschaftsdelegierten, die sich mit Kindern im Ausland aufhalten, in Bezug auf Familienbeihilfe und Familienbonus Plus ein sachgerechter Anspruch erwächst"). § 26 Abs. 3 BAO hat zur Folge, dass Auslandsbeamte und deren Ehegatten und minderjährige Kinder prinzipiell Familienbeihilfeanspruchsberechtigt sind (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 342). Die Kinder ***5*** und ***6*** ***2*** haben sich jedenfalls fiktiv gemäß § 26 Abs. 3 BAO ständig in Österreich aufgehalten. Daher hat die Bf im Zeitraum Juni 2010 bzw. August 2012 bis Juni 2015 die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erfüllt. Sie hat diese nicht zu Unrecht bezogen. Soweit sich das Finanzamt im Vorlagebericht auf das Erkenntnis BFG 23. 9. 2021, RV/7101465/2021 bezieht, ist zu sagen, dass es dort um Aufwendungen für Familienheimfahrten im Zusammenhang mit Frontex-Einsätzen und die Bestimmung des § 39a BDG 1979 sowie die Steuerfreiheit von Zulagen nach § 3 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sowie die Anwendung von § 20 Abs. 2 EStG 1988 ging. Warum aus diesem Erkenntnis hervorgehen soll, dass der Ehegatte der Bf KEIN (Hervorhebung im Vorlagebericht) Auslandsbeamter sein soll, erschließt sich dem Bundesfinanzgericht nicht. Auslandsbeamte i. S. d. § 26 Abs. 3 BAO sind österreichische Staatsbürger, die in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen und ihren Dienstort im Ausland haben (Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 2 Rz 13). Es ist nach § 26 Abs. 3 BAO entgegen dem Vorlagebericht und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht von Belang, ob eine in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehende Person dienstrechtlich Beamter i. S. d. § 1 Abs. 1 BDG 1979 ist, also in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht. Das Dienstverhältnis kann auch ein vertragliches sein (vgl. Ritz/Koran, BAO 7. A. § 26 Rz 25; Stoll, BAO-Kommentar, 342; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB § 26, 127). Der Klammerausdruck "Auslandsbeamter" ist nicht dienstrechtlich, sondern die Definition des § 26 Abs. 3 BAO erklärend zu verstehen. In der mündlichen Verhandlung konnte der Vertreter des Finanzamts keine Rechtsgrundlage nennen, auf die sich die Ansicht der belangten Behörde, Auslandsbeamte könnten nur Beamte i. S. d. BDG sein, stützen könnte. Auch die im Vorlagebericht vertretene Ansicht, "selbst, wenn der Gatte der Bf. als Auslandsbeamter anzusehen gewesen wäre, hätte dies nach der Rechtsansicht des Finanzamtes der Beschwerde der Bf. nicht zum Durchbruch verhelfen können, weil Partei in dem gegenständlichen Beihilfenverfahren unstrittig die Bf. und nicht deren Gatte ist", verkennt die Rechtslage: Wie ausgeführt, sind nach § 26 Abs. 3 BAO nicht nur Auslandsbeamte wie Personen zu behandeln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle, also hier in Wien, haben, sondern auch deren Ehegatten, solange die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, und deren haushaltszugehörige minderjährigen Kinder (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 2 Rz 13). Darauf, wer Partei (§ 78 BAO) im Rückforderungsverfahren nach § 26 FLAG 1967 ist, kommt es bei Anwendung des § 26 Abs. 3 BAO i. V. m. § 53 Abs. 5 FLAG 1967 nicht an. Die Beschränkung der Anwendung von § 26 Abs. 3 BAO auf Personen, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig werden, findet nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes erst auf Leistungen ab dem 1. Jänner 2019, also lange nach dem Rückforderungszeitraum, Anwendung. Die Bf hat daher im Zeitraum Juni 2010 bzw. August 2012 bis Juni 2015 zu Recht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen. Zeitraum Juli 2015 bis Oktober 2015 Nach dem 31. August 2015 bestand kein Dienstverhältnis zur OeAD-GmbH mehr. Die Rückübersiedlung der Bf erfolgte nach dem unbestrittenen Vorbringen der Bf und den im Einkommensteuerverfahren getroffenen Feststellungen im Juni 2015. Danach war die Bf nicht mehr in Russland. Auch die Kinder haben sich nach der dauernden Rückkehr der Bf ab Juni 2015 mit dieser ständig in Österreich aufgehalten. Daher waren ab Juli 2015 die Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls gegeben. Die Beschwerdevorentscheidung vom 13. Oktober 2021 hat zutreffend den Rückforderungsbescheid bereits insoweit aufgehoben. Wie ausgeführt, wurde der Vorlageantrag allerdings nicht eingeschränkt ("gesamten Akt"), sodass vom Bundesfinanzgericht auch über den Zeitraum Juli 2015 bis Oktober 2015 (stattgebend) zu entscheiden ist. Erhöhungsbetrag Zu den Ausführungen im Vorlageantrag betreffend Erhöhungsbetrag (nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967) für ***5*** ***2*** ist zu sagen, dass Sache des Beschwerdeverfahrens die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist. Im Rückforderungsverfahren ist nicht über einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrags abzusprechen. Das Bundesfinanzgericht ist an die Sache des Beschwerdeverfahrens gebunden, die erstmalige Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrags kommt dem Finanzamt zu. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Der angefochtene Bescheid erweist sich somit zur Gänze als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) und ist gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben. Revisionsnichtzulassung Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Dass die OeAD-GmbH abgabenrechtlich, und somit auch hinsichtlich der Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (§ 1 Z 1 lit. a BAO i. V. m. § 26 FLAG 1967), wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln ist, ergibt sich aus der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes in § 11 Abs. 6 OeADG. Es liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da diese Frage bereits der Gesetzgeber gelöst hat. Die Revision ist daher nicht zuzulassen. Wien, am 31. Mai 2022

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100242/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100242.2022
Stammnummer
136824
Gültig
31.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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