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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100242/2022

Familienbeihilfeanspruch der Gattin eines Auslandsbeamten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100242/2022vom 31.05.2022Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Gemäß § 11 Abs. 6 OeADG ist die OeAD-GmbH abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln.
Für den Bereich der Familienbeihilfe hat § 26 Abs. 3 BAO i. V. m. § 53 Abs. 5 FLAG 1967 in der für den Beschwerdezeitraum anzuwendenden Fassung zur Folge, dass für Auslandsbeamte (und deren Familie) eine Sonderregelung galt, nach der unabhängig von deren Dienstort (auch in Drittstaaten) die österreichische Familienbeihilfe zuerkannt wird, ohne dass sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet nachweisen müssen. In einem Drittstaat ständig aufhältige Kinder sind nach der dort aufgestellten Fiktion als rechtlich in Österreich ständig aufhältig anzusehen.
Darauf, wer Partei (§ 78 BAO) im Rückforderungsverfahren nach § 26 FLAG 1967 ist, kommt es bei Anwendung des § 26 Abs. 3 BAO i. V. m. § 53 Abs. 5 FLAG 1967 nicht an.
Auslandsbeamte i. S. d. § 26 Abs. 3 BAO sind österreichische Staatsbürger, die in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen und ihren Dienstort im Ausland haben. Es ist nach § 26 Abs. 3 BAO nicht von Belang, ob eine in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehende Person dienstrechtlich Beamter i. S. d. § 1 Abs. 1 BDG ist, also in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht. Das Dienstverhältnis kann auch ein vertragliches sein. Der Klammerausdruck „Auslandsbeamter“ ist nicht dienstrechtlich, sondern die Definition des § 26 Abs. 3 BAO erklärend zu verstehen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der MMMMag. phil. Mag. iur. ***1*** ***2***, ***3***, ***4a***, Österreich, ursprünglich vertreten durch Dr. Alexander Pflaum, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Rechte Bahngasse 10/19D, vom 23. Mai 2018 gegen den Bescheid des (damaligen) Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf, nunmehr Finanzamt Österreich, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 23. April 2018, mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (17.671,90 €) und Kinderabsetzbetrag (6.073,60 €) für den im Juni 2010 geborenen ***5*** ***2*** für den Zeitraum Juni 2010 bis Oktober 2015 und für den im August 2012 geborenen ***6*** ***2*** für den Zeitraum August 2012 bis Oktober 2015 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, Gesamtbetrag der Rückforderung 23.745,50 €, Sozialversicherungsnummer ***7***, nach der am 30. Mai 2022 am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei im Beisein der Schriftführerin Petra Rauherz abgehaltenen mündlichen Verhandlung und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, von Rechtsanwalt Mag. Thomas Egerth und Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Mag. Gabriele Brandstätter sowie von Hofrat Mag. Patric Flament für die belangte Behörde zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Rückforderungsbescheid wird gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe VERFAHRENSGANG 2 Rückforderungsbescheid 2 Unterlagen der Außenprüfung, sonstiger Akteninhalt 3 Niederschrift über die Schlussbesprechung 3 Prüfungsauftrag 5 Unterlagen Außenprüfung 5 Bestätigung OeAD 5 Flugübersicht 5 Kindergartenbestätigungen 6 Mietverträge 6 Stromrechnungen 6 Niederschrift über die Schlussbesprechung II 7 Bericht über die Außenprüfung 9 Bestätigung der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich 9 Mutter-Kind-Untersuchungen 10 Ansässigkeitsbescheinigungen 10 Sachverhaltsdarstellung 10 Beschwerde 18 Beschwerdevorentscheidung 22 Vorlageantrag 26 Schreiben vom 16. März 2021 27 Vorlage 32 Auskunftsersuchen vom 3. Februar 2022 35 Mündliche Verhandlung 35 DAS BUNDESFINANZGERICHT HAT ERWOGEN: 37 Sachverhalt 37 Beweiswürdigung 39 Rechtsgrundlagen 39 Bundesabgabenordnung 39 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 39 OeADG 47 Keine teilweise Zurücknahme der Beschwerde 50 Beschwerdezeitraum 50 Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen 50 Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag 51 Zeitraum August 2012 bis Juni 2015 52 Versteuerung von Einkünften, unbeschränkte Steuerpflicht 52 Ständiger Auslandsaufenthalt des Kindes 52 Wohnsitz in Österreich 52 Mittelpunkt der Lebensinteressen 53 Fiktion des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 26 Abs. 3 BAO 54 Zeitraum Juli 2015 bis Oktober 2015 57 Erhöhungsbetrag 57 Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids 57 Revisionsnichtzulassung 57 Verfahrensgang Rückforderungsbescheid Mit an die Beschwerdeführerin (Bf) MMMMag. phil. Mag. iur. ***1*** ***2***, ***3***, ***8***, Österreich, adressiertem Bescheid vom 23. April 2018 über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge forderte das damalige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (17.671,90 €) und Kinderabsetzbetrag (6.073,60 €) für den im Juni 2010 geborenen ***5*** ***2*** für den Zeitraum Juni 2010 bis Oktober 2015 und für den im August 2012 geborenen ***6*** ***2*** für den Zeitraum August 2012 bis Oktober 2015 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück (Gesamtbetrag der Rückforderung 23.745,50 €) und begründete dies wie folgt: Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Gemäß § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland haben. Im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung haben Sie erklärt, dass Sie von Juli 2010 bis Oktober 2015 überwiegend in Russland (***9***) gelebt haben. Ein ständiger Aufenthalt in Österreich erscheint ab November 2015 glaubhaft, zumal die beiden Kinder ***5*** und ***6*** ab November 2015 einen Kindergarten in Wien besuchten und das dritte Kind ***18*** in Wien geboren worden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unterlagen der Außenprüfung, sonstiger Akteninhalt Vom Finanzamt Österreich wurden dazu folgende Unterlagen der Außenprüfung im elektronischen Beihilfeakt vorgelegt (die gesamten Unterlagen finden sich offensichtlich nochmals in einem PDF in OZ 10): Niederschrift über die Schlussbesprechung Am 14. September 2017 fand laut Niederschrift um 12:10 Uhr eine Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO anlässlich der Außenprüfung bei MMMMag. phil. Mag. iur. ***1*** ***2***, ***3***, ***8***, statt, an der neben anderen auch die Bf persönlich teilnahm. Aus der Beilage W 2 zur Niederschrift zur Schlussbesprechung (OZ 5: 20170914_Niederschrift) Tz. 1 Allgemein Bei Beginn der Betriebsprüfung am 04.04.2017 wurde von Frau MMMMag.phil.Mag.jur. ***2*** ***1*** keine Selbstanzeige übergeben. Laut ihren Angaben hat sich Frau MMMMag.phil.Mag.jur. ***2*** ***1*** mit der gesamten Familie von Juli 2010 bis Oktober 2015 in ***9***, Postleitzahl kann nicht genannt werden, Straße ***10*** ***11*** bis Februar 2014, danach in der Straße ***12*** ***13***, aufgehalten. Für die Betriebsprüfung 2012 bis 2015 konnte keine Buchhaltung (Honorarnoten, Belege, Einnahmen - Ausgaben) vorgelegt werden. Die Mietverträge der beiden Wohnungen in ***9*** werden nachgereicht. Für den Aufenthalt in ***9*** konnte, Reisepässe (siehe Kopie - nicht vollständig), Bahn - oder Flugtickets vorgelegt werden, laut zentralen Melderegisters befindet sich der Hauptwohnsitz seit 16.10.2000 bis lfd. in ***3***, ***8***. Außerdem stellt Frau MMMMag. phil. Mag. jur. ***1*** ***2*** eine Meldebestätigung seitens der Universität in Aussicht, als Gastgeber verfügen diese über ein vergleichbares Meldesystem. Laut Frau MMMMag. phil. Mag. jur. ***1*** ***2*** wurden die Einkünfte in Russland versteuert. Derzeit liegen keine Ansässigkeitsbescheinigung oder Russische Steuerbescheide vor. Alle Bestätigung die in Russischer Sprache sind, sind in beglaubigter Übersetzung zu übergeben. ***14*** ***2***, Gatte der Pflichtigen, hat an der ***15*** Universität unterrichtet. Dienstvertragskonzept wurde in Kopie übernommen. Es wird ersuchht alle Rechnungen der Telefonanschlüsse in Österreich und Russland nachzubringen. Frau MMMMag. phil. Mag. jur. ***1*** ***2*** gibt weiter an das Sie gemeinsam mit ihrer Familie von Juli 2010 bis Oktober 2015 fast durchgehend in ***9*** war. Allerdings wurden Ferien in Sommer und Winter in Österreich verbracht. Aufträge wurden deshalb während der Ferien in Österreich angenommen, da der Ehemann auf die Kinder aufpassen konnte. Und im Oktober November war die Pflichtige manchmal in Österreich mit Ihrer Mutter oder Schwester um Ihren Mann ein paar Tage Auszeit zu gönnen. Aufträge wurden angenommen um die Flugkosten abzudecken. Bis auf die derzeit vorgelegten Unterlagen kann ich derzeit nichts vorlegen. Es wurde sich zum heutigen Termin darauf verständigt das Frau MMMMag. phil. Mag. jur. ***1*** ***2***, im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht die Möglichkeit, aufgrund des vorliegenden Auslandsaufenthaltes, Beweismittel bis zum Termin vom 13.Oktober nachzureichen. Für den Fall das der Termin nicht gehalten werden kann, wird anhand der Aktenlage abgeschlossen. Für die drei Kinder wird seit ihrer Geburt in Österreich die Familienbeihilfe bezogen: ***2*** ***5*** (geb. ***16***) seit 06/2010 bis lfd. ***2*** ***6*** (geb. ***17***) seit 08/2012 bis lfd. ***2*** ***18*** (geb. ***19***) seit 11/2015 bis lfd. Laut Angaben von Frau MMMMag. phil. Mag. jur. ***1*** ***2*** war ***2*** ***5*** von September 2013 bis 17.06.2014 im deutschen Kindergarten in der deutschen Schule (***9***). Es wird ein Vertrag über den Besuch des Kindergartens nachgereicht. Anschließend befand sich das Kind im Waldorf Kindergarten in ***9*** von September 2014 bis Juni 2015. Tz. 2 Honorarnoten ... ... Tz. 3 Honorarnoten ... ... Aus der Beilage W 2 zur Niederschrift zur Schlussbesprechung (OZ 6: 20170914_Niederschrift1): Text Tz 1, 2 und 3 wie oben, zusätzlich: Tz. 4 Kleinunternehmer ... Tz. 5 Betriebspauschale ... Prüfungsauftrag Am 14. September 2017 wurde um 10:17 (also rund zwei Stunden vor der Schlussbesprechung) von der Bf ein Prüfungsauftrag betreffend Einkommensteuer bzw. Honorarnoten 2012 bis 2015 übernommen (OZ 7). Es besteht der Verdacht der Abgabenhinterziehung für die Zeiträume 2012-2015 wegen Abgabe falscher bzw Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen. Insbesondere liegen nicht erklärte Honorarnoten aus Übersetzungstätigkeiten der Behörde für diese Zeiträume vor. Unterlagen Außenprüfung Unter Unterlagen Außenprüfung (OZ 8) befindet sich ein Schreiben der Bf vom 13. Oktober 2017 an den Prüfer, wonach diese verschiedene Unterlagen übermittle. Soweit für das hier gegenständliche Verfahren von Bedeutung: Bestätigung OeAD Der OeAD (Österreichische Austauschdienst) bestätigte am 13. März 2017, dass MMag. ***14*** ***2***, ***3***, ***8*** "von 01.09.2010 bis 31.08.2015 in einem Angestelltenverhältnis bei der OeAD-GmbH stand und als Lektor für deutsche Sprache, österreichische Literatur und Landeskunde an der Staatlich Pädagogischen Universität ***9*** in der Russischen Föderation tätig war." Flugübersicht Übersicht von Miles & More Service über Flüge der Bf im Zeitraum 24. Februar 2012 bis 1. April 2017. Kindergartenbestätigungen Die Deutsche Schule ***9*** bestätigte am 21. September 2017, dass ***5*** ***2*** deren Kindergarten von September 2013 bis Juli 2014 besucht habe. Ein Waldorfkindergarten in ***9*** bestätigte am 18. September 2017, dass ***5*** ***2*** den Kindergarten von November 2014 bis Juni 2015 besucht habe. Mietverträge Die Bf mietete am 14. September 2010 bis 14. August 2011 eine Zwei-Zimmer-Wohnung in ***9*** in der pr. ***39***. Die Bf mietete am 22. Februar 2014 auf unbestimmte Zeit eine Drei-Zimmer-Wohnung in ***9*** in der ul. ***40***. Laut Mietvertrag werden neben der Bf ihr Ehegatte und ihre Söhne ***5*** und ***6*** in der Wohnung wohnen. Stromrechnungen Die Wien Energie legte ***14*** ***2***, ***3***, ***8***, am 9. September 2013 eine Rechnung für den Zeitraum 15. September 2012 bis 9. September 2013, wonach der Stromverbrauch 985 kWh (+126 gegenüber dem Vorjahr) und der Nachstromverbrauch 644 kWh (-49 gegenüber dem Vorjahr) betragen habe. Die Wien Energie legte ***14*** ***2***, ***3***, ***8***, am 11. September 2014 eine Rechnung für den Zeitraum 10. September 2013 bis 10. September 2014, wonach der Stromverbrauch 698 kWh (-287 gegenüber dem Vorjahr) und der Nachstromverbrauch 639 kWh (-5 gegenüber dem Vorjahr) betragen habe. Die Wien Energie legte ***14*** ***2***, ***3***, ***8***, am 2. September 2015 eine Rechnung für den Zeitraum 11. September 2014 bis 2. September 2015, wonach der Stromverbrauch 1.363 kWh (+665 gegenüber dem Vorjahr) und der Nachstromverbrauch 880 kWh (+241 gegenüber dem Vorjahr) betragen habe. Die Wien Energie legte ***14*** ***2***, ***3***, ***8***, am 5. September 2016 eine Rechnung für den Zeitraum 3. September 2015 bis 5. September 2016, wonach der Stromverbrauch 2.892 kWh (+1.529 gegenüber dem Vorjahr) und der Nachstromverbrauch 1.926 kWh (+1.046 gegenüber dem Vorjahr) betragen habe. Die Wien Energie legte ***14*** ***2***, ***3***, ***8***, am 12. September 2017 eine Rechnung für den Zeitraum 6. September 2016 bis 12. September 2017, wonach der Stromverbrauch 2.826 kWh (-66 gegenüber dem Vorjahr) und der Nachstromverbrauch 1.921 kWh (-5 gegenüber dem Vorjahr) betragen habe. Niederschrift über die Schlussbesprechung II Am 24. September 2019 fand laut Niederschrift eine (weitere) Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO anlässlich der Außenprüfung bei MMMMag. phil. Mag. iur. ***1*** ***2***, ***3***, ***8***, statt, an der neben anderen auch die Bf persönlich teilnahm (OZ 9). Aus der Beilage W 3 (auch in OZ 10 enthalten): Tz. 1 Prüfungsverlauf Der Prüfungsbeginn für den Zeitraum 2013 - 2015 war am 04.04.2017. Am 14.09.2017 wurde eine Schlussbesprechung anberaumt und diesbezüglich besteht auch eine Niederschrift, am gleichen Tag wurde der Prüfungsauftrag auf den Zeitraum von 2012-2015 erweitert. In Tz. 1 in der ursprünglich anberaumten Schlussbesprechung wurde formuliert: "Beweismittel bis zum Termin 13.Oktober 2017 nachzureichen; für den Fall das der Termin versäumt wird, wird nach Aktenlage abgeschlossen" Da in weiterer Folge ein Rechtsanwalt beigezogen wurde und auch Beweismittel beigebracht wurden, hat die Betriebsprüfung im Rahmen der amtswegigen Ermittlung ebenfalls weitere Sachverhaltserhebungen vorgenommen. In Auswertung des gesamten Materials wurde letztendlich der Termin für die endgültige Schlussbesprechung mit dem heutigen Tag, 24.09.2019, anberaumt. Aufgrund des komplexen Sachverhaltes und der angrenzenden Thematiken, sowohl Familienbeihilfe als auch Finanzstrafrecht fand diese Besprechung im Beisein der Personen laut Teilnehmerliste statt. Ergänzend wird angemerkt das auch der Ehemann von Frau Mag. ***2*** als Vertrauensperson anwesend war. Um die Möglichkeit zu geben die Feststellungen der Betriebsprüfung und ihre Auswirkungen auf den Familienbeihilfenbezug besser besprechen zu können wurde der Kollege ***20*** ***21*** als Vertreter der Allgemein Veranlagung/Familienbeihilfenstelle beigezogen, ebenso verhält es sich so bei dem Kollegen ***22*** ***23*** von der Finanzstrafbehörde. Die Teilnahme des Kollegen der Finanzstrafbehörde sollte die Möglichkeit eröffnen dieses Verfahren mit einschätzen zu können und gegebenenfalls zu beenden. Aus finanzstrafrechtlicher Sicht bekannte sich die Beschuldigte als nicht schuldig. Betreffend der finanzstrafrechtlichen Auswirkungen wurde eine Bedenkzeit bis zum 30.09.2019 ausgesprochen. In Auswertung sämtlicher Unterlagen und in Bemühen um Verständigung auf ein Prüfungsergebnis wurde in Abwägung sämtlicher Fakten und Argumente ein möglicher Lösungsweg für die Beihilfe wie folgt besprochen: Die Beschwerdeführerin zieht Ihr Rechtsmittel gegen den Familienbeihilfen-Rückforderungsbescheid vom 23.04.2018 für den Zeitraum 01/13 bis 06/15 zurück, da während dieser Zeit aufgrund aktenkundiger Kindergartenbestätigungen ein ständiger Aufenthalt der Kinder im Ausland gegeben war. Es wurde besprochen unter Berücksichtigung einer Nachdenkphase dass mit der endgültigen BVE bis zum 30.09.2019 zugewartet wird. Um sämtliche Ziffern abzustimmen und alle Argumente zu würdigen begann die Schlussbesprechung um 10:00 Uhr. Aus terminlichen Gründen konnte Frau Mag. ***2*** (inklusive Vertrauensperson, Mag. ***14*** ***2***) aus privaten Gründen nur bis 14:30 teilnehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde um eine tragfähige Lösung gerungen. Die in den folgenden Tabellen dargestellten Werte stellen die Ergebnisse dieser Bemühungen in Ziffern dar. Abschließend konnte Frau Mag. ***2*** sich nicht entschließen einen Rechtsmittelverzicht hierfür abzugeben. Für den Fall eines späteren Rechtsmittels behält sich die Abgabenbehörde eine wiederholte Hinterfragung des Sachverhaltes vor. Der Prüfungsabschluss / Unterfertigung der Niederschrift erfolgte mit der steuerlichen Vertretung. Tz. 2 Besteuerungsgrundlage Im Rahmen der Schlussbesprechung wurden sowohl Anwesenheitstage als auch die Honorarnoten (Ö oder RUS) abgestimmt. Dazu werden zwei Tabellen als Beilage hinzugefügt. Die Anwesenheitstage gemäß dieser Beilage wurden von der vorgelegten Unterlagen von Frau Mag. ***2*** übernommen. Hieraus ergibt sich folgendes: Die Höhe der Gesamtsumme der Honorarnoten in den Prüfungsgegenständlichen Jahren: 2012 / 2013 / 2014 / 2015 € 52.508,70 / €41.285,01 / €49.248,31 / € 22.969,55 Zum Detail siehe die Beiliegende Tabelle zur Niederschrift vom 24.09.2019. Festgehalten wird das die oben angeführten Beträge mit den Zahlen aus dem Russischen Steuerbescheid abgeglichen sind. Tz. 3 Buchführung / Aufzeichnung Im Zuge der laufenden Betriebsprüfung lag keine ordnungsgemäße Buchhaltung und auch kein geschlossenes Belegwesen vor. Ergänzend wird diesbezüglich auch auf die Niederschrift vom 14.09.2017 verwiesen. Darüber hinaus war aus den nicht vorhandenen Buchhaltungsunterlagen nicht entnehmbar an welchen Tagen / in welchen der beiden Länder (Ö/RUS) Frau Mag. ***2*** ihre Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat. Im laufenden Prüfungsverfahren hat sich Frau Mag. ***2*** um bestmögliche Aufklärung inklusive Excel Aufstellung bemüht und diese der Betriebsprüfung vorgelegt. Mangels ordnungsgemäßer Buchhaltung und mangels Zuordnungsbarkeit der einzelnen Tätigkeitstage von Frau Mag. ***2*** zu Russland oder Österreich ist die Abgabenbehörde verpflichtet die Besteuerungsgrundlagen nach §184 BAO zu schätzen. Ausgehend von den ausgearbeiteten Ziffern der Schlussbesprechung wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung unter Berücksichtigung aller Argumente festgestellt das Frau Mag. ***2*** im gesamten Prüfungszeitraum in Österreich steuerbar war. In diesem Zusammenhang werden unter Anwendung des DBA Österreich-Russland, 50% der Summe aller Honorarnoten Österreich zur Besteuerung zugewiesen. Die anderen 50% sind unter Progressionsvorbehalt Russland zur Besteuerung zuzuweisen. Da es sich um eine pauschale Schätzung handelt werden weder Einnahmen- noch Ausgabenseitig eine besondere Berücksichtigung vorgenommen. Hinsichtlich des Jahres 2015 wurde die Erklärung von der steuerlichen Vertretung eingereicht und diese wird dem Steuerbescheid zugrunde gelegt. [Grafik]   ... Bericht über die Außenprüfung Aus dem gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung erstatteten Bericht vom 5. November 2019: Tz. 2 Prüfungsverlauf entspricht dem Text der Niederschrift über die Schlussbesprechung, Tz. 1. Tz. 5 Aufenthalt in Österreich/RUS Die folgenden Aufenthaltstage sind wie in Tz. 3 dagelegt, aus den Tabellen (Beilagen zur Niederschrift - Schlussbesprechung vom 24.09.2019) übernommen. [Grafik]   Bestätigung der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich Laut in OZ 12, Seite 52 f., befindlicher Bestätigung der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich vom 19. Dezember 2017 hatte sich die Bf im Zeitraum September 2010 bis Juni 2014 auf Einladung der ***15***-Universität als Mitglied der Familie von ***14*** ***2***, der in diesem Zeitraum an der Universität unterrichtet habe, in ***9*** aufgehalten. Mutter-Kind-Untersuchungen Auf Seite 53 ff. von OZ 12 finden sich Kopien von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen in Österreich. Ansässigkeitsbescheinigungen Auf Seite 63 ff von OZ 12 sind Ansässigkeitsbescheinigungen der russischen Bundesfinanzverwaltung für die Bf für die Jahre 2012, 2013, 2014 aktenkundig. Sachverhaltsdarstellung Auf Seite 67 ff von OZ 12 befindet sich eine undatierte und nicht unterfertigte Sachverhaltsdarstellung (bzw. möglicherweise der Entwurf einer solchen) an die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Wien wg. Vd. §§ 146 ff. StGB durch Mag. ***1*** ***2***. Tatverdächtige: Frau ***2*** ***1***, Mag. ***8***,***3*** Verdacht der Begehung der Delikte gemäß §§ 146 ff StGB Vorsätzliche Täuschung über Tatsachen mit dem Ziel, sich selbst oder dritte Personen durch unrechtmäßigen Bezug unter anderem von Familienbeihilfe zu bereichern und damit insbesondere den Familienlastenausgleichsfonds am Vermögen zu schädigen. Sachverhalt: Mag. ***2*** ***1***, (SV-Nr.: ***7***, in der Folge auch als "Tatverdächtige", "Kindesmutter", "Steuerpflichtige" oder "Beihilfenempfängerin" bezeichnet), wohnhaft in ***3***, ***8***, ist die Kindesmutter von ***2*** ***6*** (SV-Nr.: ***24***), ***2*** ***5*** (SV-Nr.: ***25***) und ***2*** ***18*** (SV-Nr.: ***26***). Die Kindesmutter, der Kindesvater, Mag. ***2*** ***14*** (SV-Nr.: ***27***), und die oben angeführten Kinder sind österreichische Staatsbürger. Ob der Familie bestanden zuletzt bzw. bestehen polizeiliche Meldungen an den nachstehend angeführten Adressen für die unten angeführten Zeiträume: ***8***, ***3***: 23.08.2000 bis 04.09.2018 ***28*** ***29***, ***30***: 04.09.2018 bis 19.06.2019 ***8***, ***3***: 19.06.2019 bis laufend Die Kindesmutter und der Kindesvater verfügten in den Jahren 2010 bis 2015 unstrittig über eine Wohnung in Österreich und waren daher in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Nach der Aktenlage war der Kindesvater in der Zeit von 01.09.2010 bis 31.08.2015 an der staatlichen pädagogischen Universität in ***9*** beschäftigt. Aus den, dem Finanzamt übermittelten Kontrollmitteilungen war ersichtlich, dass die Steuerpflichtige an einer nicht unerheblichen Anzahl von Tagen in Österreich selbständig tätig gewesen ist. Aus dem österreichischen Steuerakt war vorerst lediglich ersichtlich, dass die nunmehr Tatverdächtige in den Jahren 2012 bis 2014 überhaupt keine Einkünfte in Österreich erklärt hatte. Nachdem die nunmehr Tatverdächtige bei diesem unstrittiger Weise gegebenen Auslandssachverhalt (dazu gleich unten) trotz vorliegender erhöhter Mitwirkungsverpflichtung (§ 115 Abs. 1 BAO) keine Unterlagen vorlegen wollte oder konnte, wurden seitens des Finanzamtes einerseits sämtliche Honorarabrechnungen österreichischer Behörden von der Buchhaltungsagentur beigeschafft und andererseits über das CLO von den russischen Steuerbehörden die russischen Steuerunterlagen angefordert. Die Kindesmutter selbst hat in ihrem eigenen Steuerverfahren in den Jahren 2012 bis 2015 Einkünfte in Russland versteuert, in Österreich zu versteuernde Einkünfte hat die nunmehr Tatverdächtige - wie oben ausgeführt - in dieser Zeit nicht erklärt. Aus den dem Finanzamt von den russischen Steuerbehörden übermittelten Unterlagen ist ersichtlich, für welche Tätigkeitszeiträume und für welche Auftraggeber die Kindesmutter Einkünfte in Russland versteuert hat. Auf Grundlage der Tatsache, dass die nunmehr Tatverdächtige in Österreich keinerlei Einkünfte erklärt hat - also nicht einmal Einkünfte aus ihren Tätigkeitstagen in Österreich (dazu gleich unten) - sowie auf Grund dessen, dass die Kindesmutter Einkünfte in Russland erklärt und der dortigen Besteuerung zugeführt hat, ist ersichtlich, dass die nunmehr Tatverdächtige im Steuerverfahren gegenüber der österreichischen Steuerbehörden die Rechtsansicht vertreten hat, dass diese in Russland im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich - Russland (in der Folge kurz als "DBA" bezeichnet) ansässig ist. Ein Wohnsitz und darauf aufbauend die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich sind in den nachstehend angeführten gesetzlichen Bestimmungen geregelt: Gemäß § 1 Abs. 2 EStG (2) sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Gemäß § 26 Abs. 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben. Gemäß § 26 Abs. 3 BAO werden in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehende österreichische Staatsbürger, die ihren Dienstort im Ausland haben (Auslandsbeamte), wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle haben. Das gleiche gilt für deren Ehegatten, sofern die Eheleute in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, und für deren minderjährige Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören. Die Ansässigkeit ist in diesem DBA in dem Art. 4 geregelt wie folgt: Artikel 4 ANSÄSSIGE PERSON 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden im DBA zwischen den beiden Staaten wie folgt zugeteilt und wird zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nachstehende Regelung getroffen: Artikel 14 SELBSTSTÄNDIGE ARBEIT 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. 2. Der Ausdruck "freier Beruf" umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen. Artikel 23 VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG 1. In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Russischen Föderation besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b, c und d diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus. b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 in der Russischen Föderation besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Russischen Föderation gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Russischen Föderation bezogenen Einkünfte entfällt. c) Unter Artikel 10 Absatz 2 lit. a fallende Dividenden, die von einer in der Russischen Föderation ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet einer allfälligen nach diesem Recht abweichenden Mindestbeteiligung, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen. d) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach diesem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden. e) Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die Österreich als Einkünfte betrachtet, die auf Grund dieses Abkommens in der Russischen Föderation zu besteuern sind, dürfen dessen ungeachtet in Österreich besteuert werden, wenn die Russische Föderation nach Durchführung eines Verständigungsverfahrens diese Einkünfte auf Grund dieses Abkommens nicht besteuert. 2. In der Russischen Föderation wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Bezieht eine in der Russischen Föderation ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so wird die auf diese Einkünfte oder dieses Vermögen entfallende österreichische Steuer auf die in der Russischen Föderation erhobene Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Betrag der Steuer der Russischen Föderation nicht übersteigen, der in Übereinstimmung mit den Steuergesetzen und Verordnungen für diese Einkünfte oder dieses Vermögen ermittelt wird. Da - wie oben ausgeführt - die Kindeseltern sowohl in Russland und in Österreich über eine Wohnung verfügt haben und sohin in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtige gewesen sind, richtet sich die Ansässigkeit im Sinne des DBA nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw. nach dem gewöhnlichen Aufenthalt und hat die nunmehr Tatverdächtige mit der Tatsache, dass diese ihre Einkünfte in Russland erklärt hat und eine solche Steuererklärung in Österreich unterlassen hat, dem Finanzamt gegenüber eine Ansässigkeit im Sinn des DBA in Russland dargelegt. Dass ***2*** ***1*** eine Ansässigkeit von sich selbst in Russland im Steuerverfahren gegenüber den österreichischen Finanzbehörden vertreten hat, erhellt sich auch daraus, dass es die Steuerpflichtige nicht nur unterlassen hat, Ihre Einkünfte aus Tätigkeitstagen in Österreich (also aus Tagen, die nicht einer "festen Einrichtung" in Russland zurechenbar sind) gegenüber den österreichischen Steuerbehörden offenzulegen, sie hat es darüber hinaus insbesondere auch unterlassen, in Österreich ihr Welteinkommen zu versteuern. Eine Versteuerung des Welteinkommens hätte zur Folge gehabt, dass die nunmehr Tatverdächtige nicht nur ihre Einkünfte aus Tätigkeitstagen in Österreich, sondern ihr Welteinkommen den österreichischen Abgabenbehörden gegenüber hätte offenlegen müssen, wobei die in Russland entrichteten Steuern auf die Österreichische Steuer anzurechnen gewesen wären (vgl. oben Art. 23 DBA). Ad Familienbeihilfe Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Gemäß § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 hat das Wohnsitzfinanzamt bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist für den Fall, dass die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt wird, die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen. Gemäß § 25 (FLAG 1967) sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Der § 26 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 normiert: (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. (2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden. (3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen sind (als Bsp. für viele VwGH vom 22.04.2009, 2008/15/0323; VwGH vom 28.11.2007, 2007/15/0055; VwGH 15.11.2005; 2002/14/0103). Diese Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der ständige Aufenthalt iSd. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Demnach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinn verlangt grundsätzlich die körperliche Anwesenheit der Kinder im Ausland. Um eine gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist aber eine ununterbrochene Anwesenheit NICHT erforderlich - kurze Aufenthalte im Inland, etwa zur Vornahme von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen oder zu Urlaubszwecken - unterbrechen den ständigen Auslandsaufenthalt iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 NICHT. So hat auch der VwGH ausgesprochen, dass nur als vorübergehend gewollt anzusehende Anwesenheiten im Inland den gewöhnlichen Auslandsaufenthalt nicht unterbrechen (VwGH vom 15.11.2005, 2002/14/0103). Im Gegensatz zum Einkommensteuerverfahren (siehe die Ausführungen oben) hat die Kindesmutter im Familienbeihilfenverfahren vorgebracht, dass ihr gewöhnlicher Aufenthalt durchgehend in Österreich gewesen wäre und dass dies daher ihre Ansässigkeit nie nach Russland verlegt hätte und hat damit einen Mittelpunkt der Lebensinteressen von sich selber UND einen ständigen Aufenthalt der Kinder in Österreich behauptet. Die nunmehr Tatverdächtige hat sohin im Steuerverfahren eine Ansässigkeit und sohin Mittelpunkt der Lebensinteressen/einen gewöhnlichen Aufenthalt von sich selbst in Russland dargelegt, während sie im Familienbeihilfenverfahren einen Mittelpunkt der Lebensinteressen von sich selber SOWIE einen ständigen Aufenthalt der Kinder in Österreich behauptet hat. Da aus der Aktenlage und den oben angeführten Unterlagen ersichtlich war, dass die Kindesmutter im Steuerverfahren keinerlei Einkünfte in Österreich erklärt hat, sondern ihre Einkünfte in Russland offengelegt hat und weil aus diesem Umstand - wie oben ausgeführt - ersichtlich war, dass die Steuerpflichtige eine Ansässigkeit im Sinn des DBA in Russland vorgebracht hat, wurde die Familienbeihilfe von der Kindesmutter rückgefordert. Eine Rückforderung der Familienbeihilfen erfolgte daher einerseits wegen der im Steuerverfahren dargelegten unbeschränkten Steuerpflicht von Frau ***2*** in Russland und andererseits wegen der gänzlich unterlassenen Versteuerung der Einkünfte der Steuerpflichtigen in Österreich SOWIE wegen eines ständigen Aufenthaltes der Kinder in einem Drittland. Hinsichtlich des ständigen Aufenthaltes der Kinder in Russland und somit aus der Sicht der EU-Mitgliedsstaaten in einem Drittstaat ist festzuhalten, dass für den Zeitraum September 2013 bis Juni 2015 zwei Bestätigungen vorgelegt worden sind, aus denen ersichtlich war, dass sich die Kinder von Frau ***2*** in dieser Zeit ständig im Ausland aufgehalten haben, wobei an dieser Stelle festzuhalten ist, dass nach der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 24.06.2010; 2009/16/0133) ein Auslandsaufenthalt von (lediglich) fünfeinhalb Monaten gerade noch als vorübergehender Auslangsaufenthalt angesehen worden ist. Ein Auslandsaufenthalt von zumindest zwei Jahre ist daher - unabhängig von einem eventuell vorliegenden Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie in Österreich - als ständiger Aufenthalt der Kinder im Ausland gemäß § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) anzusehen. Im Zuge der Besprechung des Sachverhaltes im Rahmen der Schlussbesprechung in abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren hat die Bf. wiederholt angegeben, dass sie in Russland eine Betreuung für die Kinder gehabt hatte, während ihrer Tätigkeitstage in Österreich eine solche Betreuungsmöglichkeit jedoch nicht bestanden hatte. Auch aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass sich die Kinder von Frau ***2*** auch während der Tätigkeitstage von Frau ***2*** in Österreich ständig - mit Ausnahme der Aufenthalte in Österreich, um die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchführen lassen zu können - im Ausland aufgehalten haben. Es erfolgte daher auch aus diesem Grund - neben der im Steuerverfahren vorgebrachten Ansässigkeit von Frau ***2*** und damit dem Mittelpunkt der Lebensinteressen der Kindesmutter in Russland - wegen des ständigen Auslandsaufenthaltes der Kinder die Rückforderung der Familienbeihilfen gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 zu Recht. Die Kindesmutter hat in ihrer Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid zwar vorgebracht, ihren gewöhnlichen Aufenthalt durchwegs in Österreich gehabt zu haben, doch ist dieser Umstand in Ansehung dessen, dass diese in Österreich selbständig tätig gewesen ist und auf Grund der Tatsache, dass diese sich um zwei Kleinstkinder neben ihrer selbständigen Übersetzungstätigkeit vor Gerichten und Behörden hätte kümmern müssen und dass diese Kleinstkinder regelmäßig Flüge oder Fahrten zwischen ***9*** und Wien hätten auf sich nehmen müssen, schlichtweg weltfremd. Dass Frau ***2*** selbst in der Schlussbesprechung angegeben hat, dass sie zwar in Russland, nicht jedoch in Österreich über eine Kinderbetreuungsmöglichkeit verfügt hat, bestätigt nach der Rechtsansicht des Finanzamtes den ständigen Aufenthalt der Kinder in Russland. Um ihre Behauptung zu belegen hat die Kindesmutter - wie oben ausgeführt - dem Finanzamt Kindergartenbestätigungen aus Russland vorgelegt, denen zu Folge das älteste Kind in den Schuljahren 2013/2014 und 2014/2015 einen Kindergarten in ***9*** tatsächlich besucht hat. Einen Aufenthalt der Kinder im Inland - bis auf die wenigen Tage, an denen die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen vorgenommen worden sind, konnte die Beihilfenempfängerin nicht nachweisen und hat die Kindesmutter - wie oben ausgeführt - im Abgabenverfahren im Gegenteil Bestätigungen vorgelegt, denen zu Folge deren ältestes Kind in den Schuljahren 2013/2014 und 2014/2015 einen Kindergarten in ***9*** besucht hat. Dass die Kindesmutter zur Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nach Österreich gekommen ist, begründet in keinster Weise einen Mittelpunkt der Lebensinteressen der nunmehr Tatverdächtigen in Österreich und unterbrechen diese kurzen Aufenthalten in Österreich zum Zwecke ärztlicher Untersuchungen auch nicht den ständigen Auslandsaufenthalt der Kinder in Russland. Der Kindesvater (auf Grund dessen Berufstätigkeit), die Kindesmutter und die Kinder hatten sohin in den Jahren 2010 bis 2015 ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in Russland und haben sich deren Kinder darüber hinaus auch ständig im Ausland (Russland) aufgehalten. Zuletzt hat ein steuerlicher Vertreter der Kindesmutter versucht, das Dienstverhältnis von deren Gatten dergestalt darzustellen, dass dieses unter § 26 Abs. 3 BAO zu subsummieren wäre, weil der Gatte während eines Teiles des Auslandsaufenthaltes noch über einen Dienstpass des Bundesministeriums für Inneres verfügt hätte. Dazu ist auszuführen, dass der klare Gesetzeswortlaut des § 26 Abs. 3 BAO nicht auf das Vorhandensein eines Dienstpasses, sondern - wie oben aus dem angeführten § 26 Abs. 3 BAO ersichtlich - auf ein Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes abstellt. Nach einer von der Kindesmutter vorgelegten "Bestätigung" war der Gatte jedoch bei der OEAD GmbH beschäftigt und handelt es sich bei dieser GmbH unstrittiger Weise nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes, weswegen der § 26 Abs. 3 BAO nicht anwendbar und die mitübermittelte Berufungsentscheidung des UFS auch nicht einschlägig ist. Mit Rückforderungsbescheid vom 23.04.2018 wurde von der nunmehr Tatverdächtigen die Familienbeihilfe von der Geburt der Kinder bis Oktober 2015 rückgefordert. Die rückgeforderten Beträge belaufen sich auf insgesamt € 23.745,50 und gliedern sich wie folgt: [Grafik]   Beweis: * Schreiben der Kindesmutter mit Bestätigung betreffend die Tätigkeit des Kindesvaters, mit einer Aufstellung von Flügen und mit Bestätigungen, dass ***5*** ***2*** in den Schuljahren 2013/2014 und 2014/2015 einen Kindergarten in ***9*** besucht hat (Beilage A, Seiten 1-7) * Abfragen aus dem Zentralen Melderegister, aus denen die Hauptwohnsitzmeldungen der Kindeseltern ersichtlich sind (Beilage A, Seiten 8-9) * tabellarische Berechnung der Schadenshöhe (Beilage A, Seite 10) * Mail des steuerlichen Vertreters mitsamt Beilagen, Unterlagen betreffend den Dienstgeber/die bezugsauszahlende Stelle des Gatten (Beilage A, Seiten 11 - 19) * Rückforderungsbescheid vom 23.04.2018 (Beilage B, Seite 1) * Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid, in welcher - im Unterschied zum Abgabenverfahren, in dem eine Ansässigkeit im Sinne des DBA in Russland dargelegt worden ist - im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich gelegen wäre mitsamt Beilagen (Beilage B, Seiten 2 bis 34) * Stellungnahme der steuerlichen Vertretung zur Betriebsprüfung, in welcher wiederum eine Ansässigkeit im Sinn des DBA in Russland vorgebracht wird, die o.a. Schulbesuchsbestätigungen vorgelegt worden sind und Unterlagen der russischen Steuerbehörde vorgelegt worden sind, aus denen die erklärten Tätigkeitstage in Russland einerseits und die Auftraggeber der Tatverdächtigen andererseits ersichtlich sind mitsamt Beilagen (Beilage B, Seiten 35 bis 106) * Unterlagen der russischen Steuerbehörde beinhaltend die gegenüber der russischen Steuerbehörde erklärten Tätigkeitstage in Russland (Beilage B, Seiten 107 bis 108) Gemäß § 146 StGB ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt. [Der Text enthält offensichtlich eine Mischung aus § 29 FLAG 1967 und § 146 StGB, Anm. BFG] Gemäß § 147 Abs. 1 StGB begeht einen Betrug und ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, indem er zur Täuschung 1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät benützt, 2. ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes Zeichen unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht oder 3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt, Ebenso ist gemäß Abs. 1a leg. cit. zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht. Ebenso ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 3 000 Euro übersteigenden Schaden begeht. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt. MMMMMag. ***2*** ***1*** ***31*** hat dadurch, dass sie trotz einer Verlegung der Ansässigkeit nach Russland, wo der Kindesvater an einer Universität in ***9*** beruflich tätig gewesen ist und wo sich auch ihre Kinder ständig aufgehalten haben, einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich behauptet und daher die Familienbeihilfe für diese Kinder über Jahre hinweg vorsätzlich zu Unrecht bezogen. Sie wird deswegen wegen Übertretung der Bestimmungen der §§ 146 ff StGB zu bestrafen sein. Beschwerde Gegen den Rückforderungsbescheid erhob die Bf durch ihren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter, der sich auf die ihm erteilte Vollmacht berief, mit Schriftsatz vom 23. Mai 2018 Beschwerde, in welcher unter anderem ausgeführt wird: Mit Bescheid vom 23.04.2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, für das Kind ***6*** ***2*** von August 2012 bis Oktober 2015 und für das Kind ***5*** ***2*** von Juni 2010 bis Oktober 2015 zu Unrecht bezogene Beträge zurückzuzahlen, nämlich EUR 17.671,90 an Familienbeihilfe und EUR 6.073,60 an Kinderabsetzbeträgen. Dies wurde damit begründet, die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung erklärt, dass sie von Juli 2010 bis Oktober 2015 überwiegend in Russland (***9***) gelebt habe. Innerhalb offener Frist erhebt die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid folgende BESCHWERDE Die Vorschreibung der Rückzahlung der Beträge erfolgte nicht zu Recht. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und die Geltendmachung von Kinderabsetzbeträgen waren zu jedem Zeitpunkt gegeben. a) Berechtigung zum Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag Gemäß § 2 Abs 1 FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Gemäß § 2 Abs 8 FLAG haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Gemäß § 26 Abs 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. In der Entscheidung vom 18.12.2015, GZ RV/2100696/2014 hat das BFG ausgesprochen wie folgt: Auf das Ausmaß der tatsächlichen Nutzung einer Wohnung während der Dauer eines Auslandsaufenthaltes kommt es nicht an, sofern aufgrund objektiver Umstände darauf zu schließen ist, dass die Wohnung auf Dauer beibehalten werden soll. In diesem Fall kann auch eine bloß für Urlaubszwecke benutzte Wohnung zur Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht führen. (VwGH 21.1.1990. 89/15/0115: 7.7.1967, 1860/66). Wird eine in der Vergangenheit als Wohnsitz dienende Wohnung unter Beibehaltung des bisherigen Rechtstitels während eines Auslandsaufenthalts möbliert und unbewohnt ohne Vermietung zurückgelassen, ist daher auszugehen, dass der inländische Wohnsitz aufrecht geblieben ist. Die Beschwerdeführerin war während der Jahre 2010 bis 2015 durchgehend an der Adresse ***32*** [richtig wohl: ***3***, Anm. BFG], ***8*** gemeldet, ebenso wie die übrige Familie ***2***. Es handelt sich bei der Meldeadresse um eine unvermietete Eigentumswohnung, die auf Grund der Belassung der Ausstattung insbesondere für Ferienaufenthalte genutzt wurde und die mittlerweile wieder die ausschließliche Wohnadresse darstellt. Ein österreichischer Wohnsitz bestand während des gesamten bescheidgegenständlichen Zeitraumes. Dass die Beschwerdeführerin sich im Zeitraum von September 2010 bis Juni 2014 überwiegend in der Russischen Föderation aufgehalten hat, wird nicht bestritten, über diesen Zeitraum hinaus hielt sich die Beschwerdeführerin aber dort nicht auf. Grund für die zeitweise Übersiedlung war die Entsendung des Ehemanns der Beschwerdeführerin, Mag. ***14*** ***2***, vom Ministerium für Wissenschaft und Bildung als Lektor für deutsche Sprache, österreichische Literatur und Landeskunde an die Staatliche Pädagogische Universität ***9***. Bereits ab Ende Juni 2015 hielt sich die Beschwerdeführerin aber durchgehend in der Republik Österreich auf, wie auch die nach diesem Zeitpunkt regelmäßig durchgeführten Untersuchungen des Mutter-Kind-Passes ihrer Tochter ***18*** ***2*** (Seite 2), geb am ***19***, zeigen. Beweis: • Entsendebestätigung Mag. ***14*** ***2*** (./18-05/1345) • Aufenthaltsbestätigung der Russischen Föderation (./18-05/1428) • Mutter-Kind-Pass ***18*** ***2*** (./18-05/1181)

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100242/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100242.2022
Stammnummer
136824
Gültig
31.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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