Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100242/2022
Familienbeihilfeanspruch der Gattin eines Auslandsbeamten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100242/2022vom 31.05.2022Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Einkommenssteuerrichtlinien 2000, Rz 23a, führen dazu aus wie folgt: Vorübergehende Abwesenheiten im Ausland unterbrechen das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht (VwGH 7.6.2001, 98/15/0025; 2.6.2004, 2001/13/0160; 9.12.2004, 2004/14/0023; 27.4.2005, 2002/14/0050). Maßgebend ist hierbei, ob auf den Umständen des Einzelfalles (Umstände der Abwesenheit, ihrer Dauer, ihrer Wiederholung und der Entfernung) auf einen Rückkehrwillen geschlossen werden kann.
Da es sich im vorliegenden Fall um eine auf fünf Jahre begrenzte Entsendung handelte, stand zu jedem Zeitpunkt fest, dass es sich beim Aufenthalt in der russischen Föderation nur um eine vorübergehende Abwesenheit vom Hauptwohnsitz handelte. Dafür spricht auch die Beibehaltung der Eigentumswohnung, die jederzeit benutzbar war. Fast alle Familienurlaube wurden in der Republik Österreich verbracht. Der gewöhnliche Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Republik Österreich bestand daher in den Jahren 2010 bis 2015 ohne Unterbrechung fort.
Mag. ***14*** ***2*** war als in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes - nämlich des Ministeriums für Wissenschaft und Bildung - stehender österreichischer Staatsbürger, der seinen Dienstort im Ausland hat, sohin als Auslandsbeamter iSd § 26 Abs 3 BAO, anzusehen. Auslandsbeamte sind abgabenrechtlich wie Personen zu behandeln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle haben. Das gleiche gilt für deren Ehegatten, sofern die Eheleute in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, und für deren minderjährige Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören. Das war hier der Fall. Auch aus diesem Grund hatte auch die Beschwerdeführerin einen (fingierten) gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich.
Mag. ***14*** ***2*** versteuerte sein Einkommen während dieser Zeit durchgehend in der Republik Österreich. Lediglich die Beschwerdeführerin nahm Art 14 Abs 1 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (idF Russland-DBA) in Anspruch, der lautet wie folgt: Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zu Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
Beweis:
• Steueransässigkeitsbestätigungen der Russischen Föderation 2012-2014 (./18-05/1419-1421
Eine solche feste Einrichtung besaß die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation, da sie die dort versteuerten selbständigen Übersetzungstätigkeiten ausschließlich von ihrem Arbeitsplatz an der jeweiligen Wohnadresse in ***9*** verrichtete. Die Inanspruchnahme dieser Bestimmung erfolgte daher zulässigerweise.
In der Entscheidung vom 18.12.2015, GZ RV/2100696/2014 hat das BFG ausgesprochen wie folgt: Für Zeiträume zwischen zwei und fünf Jahren sei die Frage der Verlagerung des Lebensmittelpunktes an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalles zu klären (vgl. Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht 1/1 Z 4 Rz 12).
In der Entscheidung vom 17.10.2017, GZ Ra 2016/15/0008 hat der VwGH ausgesprochen wie folgt: Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort (in welchem Staat) der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (vgl. Hofstätter/Reichel, § 1 EStG 1988, Tz 9).
Dass die gesamte Familie der Beschwerdeführerin samt haushaltszugehöriger Kinder während der Entsendung Mag. ***14*** ***2*** in die Russische Föderation übersiedelte, reicht für eine Verlegung des Lebensmittelpunktes nicht aus. Vielmehr ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausschlaggebend. So war Mag. ***14*** ***2*** durchgehend für einen österreichischen Dienstgeber tätig. Die Beschwerdeführerin arbeitete ausschließlich für österreichische Geschäftspartner. Die österreichischen (Gehalts-)Konten wurden während dieses Zeitraumes beibehalten. Wie bereits aus dem Akt ersichtlich nahm die Beschwerdeführerin während des hier gegenständlichen Zeitraums wiederholt Arzttermine für ihre Kinder wahr und begab sich auch zur Geburt jedes ihrer drei Kinder in eine österreichische Gesundheitseinrichtung. Bindungen zur Russischen Föderation bestanden nicht in vergleichbarer Intensität. Vielmehr bestand eine zu Beginn, während und bis zum tatsächlichen Ende der Entsendung unveränderte Lebensplanung der Beschwerdeführerin mit dem Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich.
Die Beschwerdeführerin hatte von Juni 2010 bis Oktober 2015-sowohl Wohnsitz als auch Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen iSd § 2 Abs 1 und 8 FLAG im Inland. Es bestand daher ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Bezüglich der Frage des Wohnsitzes und des Mittelpunktes der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin ist derzeit eine Steuerprüfung Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf anhängig. Es ergeht daher der
ANTRAG
auf Unterbrechung dieses Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Prüfverfahren.
b) Verjährung
§ 207 Abs 4 BAO lautet: Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
§ 208 Abs 1 lit c BAO lautet: Die Verjährung beginnt in den Fällen des §207 Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden.
Rückgefordert werden in den Jahren von 2010 bis 2015 geleistete Beihilfen. Kenntnis von einem Verfahren betreffend die Prüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe erhielt die Beschwerdeführerin allerdings erst mit Mitteilung vom 12.09.2017 über den Bezug der Familienbeihilfe. Zu diesem Zeitpunkt war ein eventuell bestehender Rückforderungsanspruch der Finanzbehörde zumindest für den Zeitraum von Juni 2010 bis September 2012 bereits verjährt. Selbst wenn also die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen worden wäre, wäre der Rückforderungsanspruch der Behörde bereits verjährt gewesen. Auch aus diesem Grund besteht also der Rückforderungsanspruch nicht zu Recht.
Aus den oben genannten Gründen ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und insofern ersatzlos zu beheben. Daher stellt die Beschwerdeführerin die nachstehenden
ANTRÄGE
1. das zuständige Bundesfinanzgericht möge den ergangenen Bescheid ersatzlos beheben
2. das zuständige Bundesfinanzgericht möge über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen
3. in eventu: Nachsicht durch Abschreibung gem § 236 BAO
Weiters wird der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der angefochtenen Abgabe gem. § 212a BAO gestellt. [...]
Der Beschwerde beigefügt waren verschiedene, bereits in den oben angeführten elektronischen Aktenteilen dargestellte Urkunden, nämlich
- Bestätigung der OeAD GmbH vom 13. März 2017 betreffend Angestelltenverhältnis des MMag. ***14*** ***2*** zur OeAD GmbH von 1. September 2010 bis 31. August 2015.
- Bescheinigung der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich vom 19. Dezember 2017, wonach sich ***1*** ***2*** von September 2010 bis Juni 2014 auf Einladung der ***15***-Universität in ***9*** aufgehalten hat.
- Mutter-Kind-Pass betreffend ***1*** ***2*** / ***18*** ***2***.
- Tax Residency Certificate betreffend ***1*** ***2*** für 2012, 2013, 2014
Beschwerdevorentscheidung
Mit an Mag. ***1*** ***2***, ***3***, ***4a***, adressierter Beschwerdevorentscheidung vom 13. Oktober 2021 entschied das Finanzamt wie folgt:
Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung bezüglich der Beschwerde vom 23.05.2018 von
Frau Mag. ***2*** ***1***, ***4a***, ***3***
vertreten durch
Herrn Dr. ... [rechtsfreundlicher Vertreter],
gegen den Bescheid vom 23.04.2018 über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen
für ***2*** ***6*** (SV-Nr.: ***24***) für den Zeitraum August 2012 bis Oktober 2015 und
für ***2*** ***5*** (SV-Nr.: ***25***) für den Zeitraum Juni 2010 bis Oktober 2015.
Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
a. Ihrer Beschwerde wird in Ansehung des Zeitraumes Juli 2015 bis Oktober 2015 teilweise Folge gegeben.
b. Ihre Beschwerde wird in Ansehung des Zeitraumes Jänner 2013 bis Juni 2015 als gegenstandslos erklärt.
c. Ihre Beschwerde wird in Ansehung der Zeiträume August 2012 bis Dezember 2012 hinsichtlich
***2*** ***6*** sowie in Ansehung des Zeitraumes Juni 2010 bis Dezember 2012 hinsichtlich
***2*** ***5*** als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
Sie haben gegen den Bescheid vom 23.04.2018 über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen für ***2*** ***6*** (SV-Nr.: ***24***) für den Zeitraum August 2012 bis Oktober 2015 und für ***2*** ***5*** (SV-Nr.: ***25***) für den Zeitraum Juni 2010 bis Oktober 2015 (in der Folge kurz als "Rückforderungsbescheid" bezeichnet) am 23.05.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und begründend im Wesentlichen vorgebracht,
- dass Sie ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich gehabt hätten
- dass Ihr Gatte in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gestanden wäre und
- dass ein Teil der rückgeforderten Beträge bereits verjährt gewesen wäre.
Gleichzeitig haben Sie einen Antrag auf Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung "im Prüfungsverfahren" betreffend Ihre Einkommensteuerveranlagungen 2012-2015 eingebracht.
Nachdem das Sie betreffende Betriebsprüfungsverfahren zwischenzeitig rechtskräftig beendet und über Sie darüber hinaus auch zur Steuernummer ***33*** eine Finanzstrafe verhängt worden ist, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren fortzusetzen.
1. Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder.
Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Gemäß § 7 FLAG 1967 wird für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.
Gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 gebührt für einen Monat Familienbeihilfe nur einmal.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.
Gemäß § 2 lit. a Z 1 Bundesabgabenordnung (BAO) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art.
Gemäß § 207 Abs. 4 BAO verjährt das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
Der § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO, auf den die Bestimmung des § 207 Abs. 4 BAO verweist, lautet:
"Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre."
Der § 256 Abs. 1 und 3 BAO normiert:
(1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. (...)
(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.
2. Rechtliche Beurteilung
A.) Zum Spruchteil a. betreffend teilweiser Stattgabe Ihrer Beschwerde für den Zeitraum Juli 2015 bis Oktober 2015:
Nach den von Ihren vorgelegten Unterlagen waren Ihre Kinder bis Juni 2015 ständig im Ausland aufhältig. Vorgelegt wurde beispielsweise Kindergartenbestätigungen betreffend Ihres Sohnes ***5*** für die Zeiträume September 2013 bis Juni 2014 und November 2014 bis Juni 2015.
Ab Juli 2015 waren jedoch nach den von Ihnen ebenfalls vorgelegten Unterlagen sowohl Ihre Kinder als auch Sie selber ständig in Österreich aufhältig. Vorgelegte wurden diesbezüglich beispielsweise Kopien einiger Seiten Ihres Mutter-Kind-Passes, aus dem beginnend ab Juni 2015 regelmäßige Untersuchungen in Österreich ersichtlich waren. Für die Zeit ab November 2015 wurden Kindergartenbestätigungen aus Österreich vorgelegt.
Der Hauptpunkt für die Rückforderungen der Familienbeihilfen betreffend Ihrer Kinder war - wie in der Folge noch genauer darzulegen sein wird -insbesondere der ständige Aufenthalt Ihrer Kinder im Ausland im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967.
Da das Finanzamt Ihre Ausführungen dahingehend, dass Sie ab Juni 2015 wieder in Österreich aufhältig waren und dass Ihre Kinder ab Juli 2015 ebenfalls bei Ihnen in Österreich waren, als nachvollziehbar ansieht, war Ihrer Beschwerde in Ansehung des Zeitraumes Juli 2015 bis Oktober 2015 Folge zu geben und der Rückforderungsbescheid in Ansehung dieses Zeitraumes aufzuheben.
B.) Zum Spruchteil b. betreffend Gegenstandsloserklärung der Beschwerde in Ansehung des Zeitraumes Jänner 2013 bis Juni 2015
Sie haben im Rahmen der Schlussbesprechung am 24.09.2019 die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid in Ansehung des Zeitraumes Jänner 2013 bis Juni 2015 (mündlich) zurückgezogen und wurde die Zurückziehung der Beschwerde diesen Zeitraum betreffend auch in der Niederschrift (Seite 1 der Beilage W2 zur Niederschrift, auf die in der Niederschrift verwiesen wird) festgehalten und diese Niederschrift sowohl von Ihnen selbst als auch von Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung unterschrieben.
Da Sie Ihre Beschwerde vom 23.05.2018 gegen den Bescheid vom 23.04.2018 über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen für ***2*** ***6*** (SV-Nr.: ***24***) für den Zeitraum August 2012 bis Oktober 2015 und für ***2*** ***5*** (SV-Nr.: ***25***) für den Zeitraum Juni 2010 bis Oktober 2015 in Ansehung der Zeiträume Jänner 2013 bis Juni 2015 rechtswirksam zurückgezogen haben, war Ihre Beschwerde hinsichtlich dieser Zeiträume gemäß § 256 Abs. 1 und 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung als gegenstandslos zu erklären.
C.) Zum Spruchteil c. betreffend Abweisung der Beschwerde in Ansehung der Zeiträume August 2012 bis Dezember 2012 hinsichtlich ***2*** ***6*** sowie in Ansehung des Zeitraumes Juni 2010 bis Dezember 2012 hinsichtlich ***2*** ***5***
Wie Sie selber durch Zurückziehung Ihrer Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 23.04.2018 in Ansehung der Zeiträume Jänner 2013 bis Juni 2015 eingestanden haben, waren Ihre Kinder im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ständig im Ausland aufhältig, weswegen Ihnen für diese Kinder ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zugestanden hat.
Strittig war daher zuletzt "nur" mehr, ob die gegenständlichen Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge in Ansehung der Zeiträume August 2012 bis Dezember 2012 hinsichtlich ***2*** ***6*** sowie in Ansehung des Zeitraumes Juni 2010 bis Dezember 2012 hinsichtlich ***2*** ***5*** verjährt wären.
Gemäß § 207 Abs. 4 BAO, der seinerseits auf § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO verweist, ist auch im Bereich der Familienbeihilfe die verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren bei Vorliegen hinterzogener Abgaben (bzw. hier Beihilfen) anzuwenden.
In dem Sie betreffenden Betriebsprüfungsverfahren betreffend Ihre Veranlagungsjahre 2012 bis 2015 hat die zuständige Finanzstrafbehörde (zwischenzeitig rechtskräftig) festgestellt, dass hinterzogene Abgaben vorgelegen haben und ist die entsprechende Strafe von Ihnen zwischenzeitig auch beglichen worden.
In der Nicht-Bekanntgabe des ständigen Aufenthaltes Ihrer Kinder im Ausland ist ebenso wie in der Nicht-Offenlegung Ihrer Einkünfte aus Ihrer selbständigen Tätigkeit in Österreich eine vorsätzliche Unterlassung der in den §§ 25 und 26 Abs. 1 FLAG 1967 normierten Meldeverpflichtung zu ersehen.
Auf Grund des Umstandes, dass Sie zwischenzeitig ein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossenen haben, können Sie sich auch nicht auf eine Unkenntnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen berufen. Sie haben in Ansehung der durch Sie unterlassenen Meldeverpflichtungen einen Bezug der Ihnen tatsächlich nicht zustehenden Beihilfen auch tatsächlich für möglich gehalten und durch den fortgesetzten Bezug dieser Beträge sich auch damit abgefunden, womit die erforderliche Vorsatzform des "dolus eventualis" verwirklicht war und ist.
Da Ihnen ein Bezug von Familienbeihilfen für Ihre ständig im Ausland aufhältigen Kinder gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 nicht zugestanden hat und Sie die Sie treffenden Meldeverpflichtungen im Sinne des § 25 i.V.m. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nicht eingehalten haben und damit es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben, dass Sie Beihilfen bezogen haben, die Ihnen nicht zugestanden haben, lagen hinsichtlich der Familienbeihilfen und der Kinderabsetzbeträge in Ansehung der Zeiträume August 2012 bis Dezember 2012 hinsichtlich ***2*** ***6*** sowie in Ansehung des Zeitraumes Juni 2010 bis Dezember 2012 hinsichtlich ***2*** ***5*** hinterzogene Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 4 i.V.m. § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO vor.
Es war daher die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben von 10 Jahren anzuwenden, weswegen die oben angeführten Beträge noch nicht verjährt waren.
Ihre Beschwerde gegen die Rückforderung der Beträge an Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen in Ansehung der Zeiträume August 2012 bis Dezember 2012 hinsichtlich ***2*** ***6*** sowie in Ansehung des Zeitraumes Juni 2010 bis Dezember 2012 hinsichtlich ***2*** ***5*** war daher abzuweisen.
Ein Zustellnachweis ist nicht aktenkundig.
Vorlageantrag
Mit undatierem Schreiben (Briefkasteneinwurf 8. November 2021) stellte die Bf persönlich Vorlageantrag:
Betreff: Vorlageantrag und Ergänzung zur Stellungnahme vom 16. März 2021
Sehr geehrte Damen und Herren!
Bezugnehmend auf Ihre Vorentscheidung vom 13.10.2021 betreffend meine Beschwerde vom 23. Mai 2018 stelle ich nun den Vorlageantrag und ersuche Sie, den gesamten Akt an das Bundesfinanzgericht weiterzuleiten.
Hierzu möchte ich Folgendes ergänzen:
1) Ich habe inzwischen den Dienstpass meines Ehemannes gefunden und lege eine Kopie davon bei.
2) Bei der in der Vorentscheidung erfolgten Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli bis November 2015 wurde meinem Sohn ***5*** ***2***, geb. am ***16***, eine reguläre Familienbeihilfe zugesprochen. Dabei hat die Behörde übersehen, dass ***5*** bereits seit Juni 2012 einen Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe hat. Ich ersuche Sie um Berichtigung.
3) Laut Aussage meiner Steuerberaterin und meines Rechtsanwalts wurde die Beschwerde für den Zeitraum Jänner 2013 bis Juni 2015, entgegen den Behauptungen der Finanzbehörde, definitiv niemals zurückgezogen.
Ich ersuche das Bundesfinanzgericht höflich, in dieser vertrackten Angelegenheit endgültig zu entscheiden.
Ich bedanke mich bereits im Voraus für Ihre Mühe!
Hochachtungsvoll
MMMMag. phil. Mag. iur. ***1*** ***2***
Beigefügt waren:
- Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe vom 19. Oktober 2021:
[...]
- Kopie des vom Bundesministerium für Inneres am 19. August 2010 für ***14*** ***2*** ausgestellten Dienstpasses mit dem amtlichen Vermerk "Lektor in ***9***".
- Kopie der BVE vom 13. Oktober 2021 (ohne Eingangsvermerk).
Schreiben vom 16. März 2021
Folgendes Schreiben der Bf vom 16. März 2021 an das Finanzamt Österreich war beigefügt:
Betreff: Ersuchen um Ergänzung zur Beschwerde vom 23. Mai 2018
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu der oben bezeichneten Angelegenheit möchte ich wie folgt Stellung nehmen.
1. Kurze Darstellung des Sachverhalts
Mein Ehemann MMag. ***14*** ***2*** wurde im September 2010 als Auslandslektor für ein Jahr nach ***9*** entsandt. Sein Beschäftigungsverhältnis wurde seitdem vier Mal verlängert, jeweils für ein Jahr, wobei ein Visum nach Russland in der Regel zunächst für einen Monat und dann nur für ein Studienjahr, d. h. bis Juni, erteilt wurde. Die maximale Entsendungszeit war von vornherein mit fünf Jahren begrenzt.
Da mein Mann bei einem österreichischen Arbeitgeber (OeAD) angestellt, in Österreich sozialversichert und steuerpflichtig war, wurde sein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich laut Vertrag "fingiert". Unsere Familie behielt weiterhin ihren Hauptwohnsitz und die Eigentumswohnung in Wien, die auch regelmäßig genutzt wurde. Somit wurde der Lebensmittelpunkt weder de jure noch de facto niemals nach Russland verlagert, zumal wir als Familie fast die Hälfte der Zeit in Österreich verbrachten und die Kinder nicht einmal der russischen Sprache mächtig sind. Die steuerliche Ansässigkeit ist während des gesamten Zeitraums in Österreich gelegen - diese Tatsache wurde im Rahmen der 2019 abgeschlossenen Betriebsprüfung von der Abgabebehörde selbst (!) festgehalten und den auf Basis der Feststellungen der Betriebsprüfung ergehenden Einkommenssteuerbescheiden zugrunde gelegt. Die Finanzbehörde selbst stellte also fest, dass ich während des Prüfungszeitraumes stets in Österreich ansässig war.
Die im Ergänzungsersuchen erwähnte "Nachdenkfrist" betraf lediglich die Akzeptanz der Ergebnisse der mit der Schlussbesprechung am 24.09.2019 abgeschlossenen Betriebsprüfung und die Zurücknahme des gegen die Rückforderung von Familienbeihilfe eingelegten Rechtsmittels, und zwar der streitgegenständlichen Beschwerde. Die Nichtanerkennung des Auslandsbeamtenstatus meines Mannes seitens der Finanzbehörde wurde von mir niemals akzeptiert, weil die Behörde hierzu auch keine Stellung genommen hat.
Die Ergebnisse der Betriebsprüfung habe ich schließlich akzeptiert, die gegenständliche Beschwerde wurde jedoch - entgegen den Behauptungen im Ergänzungsersuchen auch nicht für Zeitraum Jänner 2013 bis Juni 2015-weder von mir noch von meiner Steuerberaterin Frau Mag. ***34*** zurückgezogen. Nach Rücksprache mit meinem RA Herrn Mag. ***35*** und meiner Steuerberaterin Frau Mag. ***34*** teile ich mit, dass das Rechtsmittel betreffend Familienbeihilfe zu keinem Zeitpunkt zurückgezogen, sondern nur die Möglichkeit des Zurückziehens während der Schlussbesprechung seitens der Finanzbehörde erörtert wurde.
Vor dem Ablauf der Nachdenkfrist, am 27.09.2019, hat Herr Mag. ***35*** sowohl mit Herrn ***36*** und Herrn ***20*** als auch mit Herrn ***37*** telefoniert und ein Anwaltsschreiben geschickt, um mitzuteilen, dass das Rechtsmittel nicht zurückgezogen wird. Somit stützt sich die Behörde leider auf falsche Tatsachen.
Daraufhin brachte die Finanzbehörde am 14.10.2019 eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Betrugs ein. Am 17.02.2020 wurde das Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt, da kein Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe und ein strafbares Verhalten nicht erweislich gewesen sei.
Die Nachfrage beim Bundesfinanzgericht ergab, dass meine Beschwerde vom 23. Mai 2018 (!) nach wie vor nicht vorgelegt wurde; auch die Finanzbehörde selbst verabsäumte es bis dato, eine Vorentscheidung zu fällen. Die Interventionen von meinem Rechtsanwalt Herrn ***35*** zuletzt im September und im Dezember 2021 blieben erfolglos. Auf mein Telefonat mit Herrn ***20*** im Jänner 2021 hin bekam ich schließlich das gegenständliche Ersuchen um Ergänzung postalisch zugesandt.
2. Zum Anspruch auf Familienbeihilfe
An dieser Stelle darf ich auf die Ausführungen meiner rechtsfreundlichen Vertretung im Strafverfahren Herrn Mag. ***35*** in der Stellungnahme verweisen.
"2.1 Allgemeiner Tatbestand
Gem § 2 (1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Unstrittig ist, dass meine Mandantin dauerhaft einen Wohnsitz [1: Die drei Talbestandselemente des Wohnsitzes bei Vorhandensein einer Wohnung, nämlich deren Innehabung, Beibehaltung und Benutzung waren stets erfüllt.] in Österreich hatte.
Gem § 2 (8) FLAG haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen [2: Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort (in welchem Staat) der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen, (für viele zuletzt VwGH vom 17.10.2017, Ra 2016/15/0008).] hat.
Eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit lässt den Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann im Inland bestehen, wenn die Familie an den Arbeitsort im Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber beibehalten wird. [3: vgl für viele zuletzt VwGH vom 17.10.2017, Ra 2016/15/0008, mwN.]
Es ist in gegenständlichem Fall niemals zu einer Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen meiner Mandantin (oder anderen Mitgliedern ihrer Familie) gekommen. Es stand von Anfang fest, dass der Auslandsaufenthalt nur temporär und zudem auch nicht durchgängig wird, der Planungshorizont reichte dabei, wie bereits beschrieben, von Entsendungsperiode zu Entsendungsperiode (siehe Pkt 1.1.).
Gegenteilige Aussagen, die im Zuge der Betriebsprüfung teils auch nachdrücklich vertreten wurden, wurden ausschließlich für Zwecke der Einkommensteuer und auf Basis der unrichtigen Beauskunftung durch die russische Steuerberaterin getätigt.
Die persönlichen Beziehungen zu Österreich blieben unverändert aufrecht und die persönlichen Beziehungen zu Russland intensivierten sich keinesfalls in einer Art, dass von einer Verlagerung des Mittelpunkts des Lebensinteresses auszugehen wäre. Dies unterstreichend sei erwähnt, dass die Kinder daher auch kein Russisch lernten.
Wiewohl die Tätigkeit des Mannes meiner Mandantin als Auslandslektor [4: Näheres zur Tätigkeit siehe Punkt 2.1.2.] interessant, vielfältig und auch mit einem gewissen Prestige verbunden war, war sie eher bescheiden entlohnt. Dem bescheidenen Salär von rund EUR 1000,- monatlich standen hohe mit dem Auslandsaufenthalt verbundene (Mehr-)Kosten gegenüber (Miete, Visa, Transfer etc). Daher war auch unter einem wirtschaftlichen Aspekt an eine nachhaltige Verlagerung der Interessen ins Ausland nicht zu denken.
Gem § 5 (3) FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Kurzfristige Aufenthalte etwa in den Ferien zu Urlaubszwecken stehen dabei einem ständigen Aufenthalt im Inland nicht entgegen [5: Umgekehrt steht ein bloßer Aufenthalt der Kinder in den Ferien im Inland einem ständigen Aufenthalt im Ausland nicht] entgegen.
Die Finanzbehörde schließt aus den auf ihr Verlangen vorgelegten Kindergartenbestätigungen für den älteren Sohn ***5*** (für den jüngeren Sohn ***6*** gibt es solche nicht) völlig unrichtigerweise, dass sich beide Kinder ständig im Ausland aufgehalten hätten. Die beiden Bestätigungen für den älteren Sohn ***5*** dokumentieren ausschließlich, dass er bei beiden Kindergärten angemeldet war und diese auch besucht hat aber keineswegs, dass er sie durchgehend während desjeweiligen Zeitraums besucht hätte. Es gibt im Übrigen in Russland auch keine Kindergartenpflicht.
Im Gegenteil waren die kleinen Kinder immer bei der Mutter, wenn diese sich in Österreich aufgehalten hatte. [...] Um die diesbezüglichen Ausführungen abzukürzen, diese regelmäßigen Aufenthalte in Österreich mit der Mutter (nicht nur in den Ferien, wie von der Finanzbehörde behauptet) sind auch durch Eintragungen in den Pässen der Kinder dokumentiert (siehe Tabelle mit den Aufenthaltszeiten).
Richtigerweise wird man davon auszugehen haben, dass ständiger Aufenthalt der Kinder in Österreich war, da sie diesen bereits begründeten ständigen Aufenthalt in Österreich niemals verloren haben. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt. [6: vgl VwGH vom 15.11.2005, 2002/14/0103]. Der VwGH hat eine durchgehende Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten als gerade noch vorübergehenden Aufenthalt erkannt.[7: vgl VwGH vom 24. Juni 2010, 2009/16/0133]. Der längste durchgehende Aufenthalt in Russland betrug weniger als 3 Monate, die Aufenthalte in Österreich waren substantiell auch nicht nur kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts in Russland (siehe Beilage). Auch die Rückkehrwilligkeit nach Österreich war wie bereits geschildert stets gegeben und wurde auch gelebt. [8: 6 vgl VwGH vom 19.12.2004, 2004/14/0023. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2001, 98/15/0025). Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass die Frage, ob der Zustand der örtlichen Nahebeziehung in der Bedeutung des längeren Aufenthaltes bei vorübergehenden, längeren oder kürzeren Abwesenheiten zu bestehen aufhört oder in seiner raumbezogenen Wesensart aufrecht bleibt, danach zu beurteilen sein wird, ob aus den Umständen der Abwesenheit, ihrer Dauer, ihrer Wiederholung und der Entfernung, somit aus den Umständen des Einzelfalles auf den Rückkehrwillen geschlossen werden könne.] Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist daher davon auszugehen, dass der ständige Aufenthalt der Kinder sich niemals nach Russland verlagert hat.
2.2 Sondertatbestand § 26 Abs 3 BAO
Gem § 26 Abs 3 BAO werden in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehende österreichische Staatsbürger, die ihren Dienstort im Ausland haben (Auslandsbeamte), wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle haben. Das gleiche gilt für deren Ehegatten, sofern die Eheleute in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, und für deren minderjährige Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören.
Diese Fiktion der Ansässigkeit schlägt 1:1 durch auf den Anspruch auf Familienbeihilfe, Ansässigkeit (und somit auch Mittelpunkt des Lebensinteresses und gewöhnlicher/ständiger Aufenthalt) für sämtliche Familienmitglieder ist damit auch für Zwecke des FLAG es lege in Österreich gelegen.
So führt etwa der UFS Salzburg in seiner Entscheidung vom 14.11.2012, RV/0536-S/10, dazu aus: "Den Überlegungen des Finanzamts, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn den Mittelpunkt der Lebensinteressen in C hätten, steht die Bestimmung des § 26 Abs 3 BAO entgegen, da durch diese Gesetzesstelle unabhängig von einem allenfalls noch im Inland bestehenden Wohnsitz auch der gewöhnliche Aufenthalt eines derartigen Auslandsbeamten und auch seiner Familienangehörigen, als im Inlandgelegen bestimmt wird, weswegen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch des Beschwerdeführer auf Familienbeihilfe in Österreich besteht."
Die Art des Dienstverhältnisses ist dabei ohne Belang, es sind nicht nur öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sondern es ist jegliche Form eines Dienstverhältnisses umfasst. [9: vgl ebenso UFS Salzburg vom 14.11.2012, RV/0536-S/10]
Der Mann meiner Mandantin war als Auslandslektor für Deutsch, österreichische Literatur und Landeskunde vom OeAD (Österreichischer Austauschdienst) an die Staatliche Pädagogische ***15***-Universität ***9*** entsandt worden. Seine Tätigkeit entsprach dabei zum Einen der Tätigkeit eines in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Universität stehenden Lektors.
Darüber hinaus gehörte zu seinen Aufgaben als Auslandslektor vor Ort auch das Kontakthalten mit den Bildungsgremien (z. B. Stadtschulrat in ***9***) und das Informieren von StudentInnen bezüglich Austauschprogramme für einen möglichen Studienaufenthalt in Österreich; auch Vernetzungstreffen, etwa mit dem Bildungsbeauftragten (KulturKontakt Austria), mit dem DAAD (Deutscher Akademischer Austauschdienst) oder dem Schweizer Konsul standen als Teil seiner Tätigkeit auf dem Programm. Er arbeitete weiters mit an der Betreuung der Österreich-Bibliothek. Zusätzlich gab es vom österreichischen Kulturattaché koordinierte Treffen mit anderen Lektorlnnen in Russland in der Österreichischen Botschaft in Moskau mit dem Ziel, Strategien zu erarbeiten, Österreich noch besser in Russland zu präsentieren. Sämtliche Auslandslektoren wurden im Übrigen im Vorfeld auch über geltende Verhaltensregeln im Ausland unterrichtet, um zu vermeiden Österreich im Ausland als "offizielle Vertreter" in Misskredit zu bringen.
Nach eigener Beschreibung ist der OeAD die österreichische Agentur für internationale Mobilität und Kooperation in Bildung, Wissenschaft und Forschung. Der OeAD berät, bewirbt und unterstützt internationale Kooperationen in Bildung, Wissenschaft und Forschung.
Das Kerngeschäft des OeAD ist nach Eigendefinition der Austausch von Personen aller Alters- und Bildungsstufen. Dabei unterstützt er institutionelle Kooperationen innerhalb Europas und weltweit. Er begleitet internationale Aktivitäten und koordiniert und unterstützt deren Umsetzung. Schwerpunkte sind unter anderem Entwicklungszusammenarbeit und Bildungsexport. Dabei betreut er den internationalen Austausch von Schüler/innen, Lehrlingen, Studierenden, Lehrenden und Wissenschaftler/innen und führt internationale Bildungsprojekte durch.
Organisatorisch ist der OeAD ein ausgegliederter Rechtsträger des Bundes, in Form einer GmbH, die zu 100% im Eigentum des Bundes steht. Zur Ausübung der Gesellschafterrechte ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung berechtigt.
Die Ausgliederung des Rechtsträgers ermöglicht die Koordinierung der Interessen und die Einbindung aller in die Tätigkeiten des OeAD involvierten Körperschaften des öffentlichen Rechts, so sind im Kuratorium des OeAD, verschiedene Ministerien, Universitäten, und Länder (sowie Wien als Stadt), allesamt Körperschaften des öffentlichen Rechts vertreten.
Angemerkt sei weiters, dass dem Mann meiner Mandantin im Rahmen seiner Entsendung auch ein österreichischer Dienstpass ausgestellt worden war (siehe Beilage).
Inwieweit es einer sachlichen Differenzierung zugänglich sein soll, dass ein unmittelbar von einer Universität entsandter Auslandslektor § 26 Abs 3 BAO unterliegen sollte, ein aber mittelbar über den OeAD als dessen Dienstnehmer entsandter jedoch nicht, ist nicht einsichtig.
Es scheint daher geboten in verfassungskonformer teleologischer Auslegung der Bestimmung, gegebenenfalls im Wege der Analogie, eine Auslandsentsendung bei einem Dienstverhältnis zum OeAD im Anwendungsbereich des § 26 Abs 3 BAO zu verorten.
Es gibt zu dieser Frage, wie ein Dienstverhältnis zu einem solchen Rechtsträger, der nicht nur im alleinigen Eigentum einer Körperschaft öffentlich Rechts sondern darüber hinaus im "innigsten Naheverhältnis" zu (ausschließlich) Körperschaften öffentlichen Rechts steht, im Lichte der Bestimmung des § 26 Abs 3 BAO zu würdigen ist, bislang keine oberstgerichtliche Judikatur und auch keine erstinstanzliche Entscheidung.
Sohin war aufgrund des vorhandenen Wohnsitzes und des Mittelpunkts des Lebensinteresses meiner Mandantin und des ständigen Aufenthaltes der Kinder in Österreich ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben."
3. Zur Verjährung
An dieser Stelle sei an die Ausführungen meines Rechtsanwalts Dr. ***38*** in der gegenständlichen Beschwerde zu § 207 Abs. 4 BAO verwiesen. Demnach wäre der eventuelle Rückforderungsanspruch der Finanzbehörde zumindest für den Zeitraum von Juni 2010 bis September 2012 bereits verjährt. Was die anderen Zeiträume anbelangt, wäre hier nochmals hervorzuheben, dass 1) wir von Juni bis November 2012 nachweislich in Österreich waren (siehe Kindergartenbesuchsbestätigung meines Sohnes ***5*** ***2***) und 2) unsere Familie am 5. Juni 2015 Russland ohnehin endgültig verlassen hat (siehe Aufenthaltstabelle).
Angesichts der obigen Ausführungen stelle ich die Anträge:
1. Den ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben;
2. Die Beschwerde dem zuständigen Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen, da ich auf Grund der durchaus belastenden Vorgeschichte nicht mit einer unvoreingenommenen Prüfung des Sachverhalts und einem fairen Verfahren beim zuständigen Team des Finanzamtes rechnen kann
Vorlage
Mit Bericht vom 28. Jänner 2022 legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wobei es die Verständigung gemäß § 265 Abs. 4 BAO und die Ausfertigung des Aktenverzeichnisses gemäß § 266 Abs. 1 BAO nach der Aktenlage an Mag. ***1*** ***2***, ***3***, ***4a***, übermittelt wurde.
Aus dem Bericht:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Bescheide
1 Familienbeihilfe (Zeitraum: 06.2010-10.2015) 23.04.2018
Beschwerde
2 20180523_Beschwerde_Stöckl_FB 23.05.2018
Beschwerdevorentscheidung
3 Beschwerdevorentscheidung 13.10.2021
Vorlageantrag
4 20211108Vorlageantrag_Stoeckl 08.11.2021
Vorgelegte Aktenteile
5 20170914_Niederschrift 14.09.2017
6 20170914_Niederschrift1 14.09.2017
7 20170914_PAneu 14.09.2017
8 20171013_Unterlagen_BP 13.10.2017
9 20190924_Niederschrift 24.09.2019
10 20190924_Schlussbesprechrung 24.09.2019
11 20191105_Bericht 05.11.2019
12 20211007_HA_ ***2*** 07.11.2021
[Grafik]
[Grafik]
Bezughabende Normen
§§ 2 (1), 2 (8), 5 (3), 7, 10 (4), 25 und 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) §§ 2 lit. a Z 1, 207 (2) und (4) 256 (1) und 3 BAO
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Der Gatte der Bf. war von der OeAD GmbH nach ***9*** (in der Russischen Föderation, in der Folge kurz als "RUS" bezeichnet) an die dortige Staatliche Pädagogische Universität (in ***9***) entsendet worden.
Die Bf. und die Kinder lebten in der Zeit von 2010 und 2015 in Russland. Die Bf. war während des Auslandsaufenthaltes wiederholt in Österreich für Behörden (Gerichte) und Parteienvertreter als Dolmetscherin tätig, hat aber die aus der Tätigkeit aus den Arbeitstagen in Österreich herrührenden Einkünfte in Österreich nicht erklärt.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurde die Familienbeihilfe von der Bf. zurückgefordert, weil sich die Kinder der Bf. ständig in Russland und somit in einem Drittstaat aufgehalten haben und die Bf. selbst ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in RUS gehabt hat.
In der Beschwerde wurde insbesondere vorgebracht, dass der Gatte der Bf. "Auslandsbeamter" gewesen wäre und deswegen die Rückforderung der Familienbeihilfe zu Unrecht erfolgt wäre.
In der BVE wurde die Beschwerde der Bf. teilweise abgewiesen und teilweise als gegenstandslos erklärt und dieser auch teilweise Folge gegeben.
Im Vorlageantrag wies die Bf. darauf hin, dass eine Zurückziehung der Beschwerde in Ansehung eines Teiles der rückgeforderten Familienbeihilfe nicht erfolgt sei und dass die im Rahmen der Betriebsprüfung aufgenommene Niederschrift keine Zurückziehung der Beschwerde enthalte.
Beweismittel:
vorgelegte Aktenteile aus dem Betriebsprüfungsakt, soweit für den gegenständlichen Beihilfenanspruch relevant
Stellungnahme:
Vorweg erlaubt sich das Finanzamt, auf die Ausführungen in den Betriebsprüfungsunterlagen (BP-Bericht, Niederschrift) und die BVE zu verweisen und gelten die dort gemachten Ausführungen, sofern in der Folge keine anderslautenden Darlegungen erfolgen, auch an dieser Stelle als angeführt.
Aus sachverhaltsmäßiger Sicht ist vorweg festzuhalten, dass die Bf. als Kindesmutter Partei des beschwerdegegenständlichen Beihilfenverfahrens ist und dass daher im gegenständlichen Verfahren ausschließlich der Anspruch der Bf. auf Bezug der Familienbeihilfe zu prüfen war. Unstrittig ist, dass sich die Kinder ständig im Ausland aufgehalten haben und unstrittig ist auf Grund der im Betriebsprüfungsverfahren vorgebrachten Ansässigkeit der Bf. selbst in RUS auch, dass der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt der Bf. in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen nicht in Österreich gelegen war.
Der Bf. ist zwar beizupflichten, dass aus den Unterlagen eine Zurückziehung der Beschwerde in Ansehung eines Teiles des Rückforderungszeitraumes nicht ersichtlich ist, dieser Umstand vermag nach der Rechtsansicht des Finanzamtes dem Rechtsstandpunkt der Bf. allerdings aus folgenden Gründen nicht zu Durchbruch zu verhelfen:
Wie oben dargestellt, waren die Kinder der Bf. ständig im Ausland (RUS, einem Drittstaat) aufhältig und die Bf. hatte ebenfalls ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in RUS.
Entgegen dem Vorbringen der Bf. in der Beschwerde war deren Gatte KEIN Auslandsbeamter im Sinne des BDG (vgl. BFG vom 23.09.2021, GZ RV/7101465/2021), sondern ist dieser von der OeAD GmbH nach RUS zu der dortigen Pädagogischen Universität entsendet worden - der Gatte der Bf. war daher schon aus diesem Grund nicht als dem Grunde nach anspruchsberechtigt anzusehen (der in der Beschwerde angeführte Fall betraf eine Person, die von einem österreichischen Ministerium ins Ausland entsendet worden ist und ist diese für den gegenständlich vorliegenden Sachverhalt daher nicht einschlägig; eine Universität hat zwar als Institution eine Selbstverwaltung, an einer Universität lehrende Personen sind aber keine Beamte i.S.d. BDG).
Aber selbst, wenn der Gatte der Bf. als Auslandsbeamter anzusehen gewesen wäre, hätte dies nach der Rechtsansicht des Finanzamtes der Beschwerde der Bf. nicht zum Durchbruch verhelfen können, weil Partei in dem gegenständlichen Beihilfenverfahren unstrittig die Bf. und nicht deren Gatte ist. Es ist in dem gegenständlichen Verfahren sohin ausschließlich der Anspruch der Bf. selbst auf Zuerkennung von Familienbeihilfe zu prüfen und ist nicht maßgeblich, ob eine andere Person außer der Partei berechtigt gewesen wäre, einen Antrag auf Familienbeihilfe einzubringen/einen Anspruch geltend zu machen.
Ein eingebrachter Antrag einer eventuell anderen anspruchsberechtigten Person wäre in einem anderen Verfahren mit dieser anderen anspruchsberechtigten Person als Partei zu klären und hat das Verfahren betreffend dieses anderen Anspruchsberechtigten (außer in den gesetzlich normierten Fällen einer Wechselbeziehung, etwa, das die Beihilfe nur einmal monatlich ausbezahlt wird (§ 10 Abs. 4 FLAG) oder dass die Familienbeihilfe nur einer Person gewährt wird (§ 7 FLAG)) keine Auswirkungen auf das gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
Das Finanzamt beantragt daher über die Beschwerde dahingehend zu entscheiden, dass hinsichtlich jener Zeiträume, in Ansehung derer in der BVE die Beschwerde als gegenstandslos erklärt worden ist, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Auskunftsersuchen vom 3. Februar 2022
Mit Auskunftsersuchen vom 3. Februar 2022 ersuchte das Bundesfinanzgericht den Rechtsanwalt, der die Beschwerde vom 23. Mai 2018 eingebracht hat, gemäß §§ 2a, 143 BAO, nachstehende Fragen bis zum 18. Februar 2022 zu beantworten:
1. Ist das Vollmachtsverhältnis mit MMMMag. phil. Mag. iur. ***1*** ***2*** weiter aufrecht?
2. Falls nein: Wann wurde dieses beendet?
3. Falls ja oder falls die Beendigung nach dem 18. Oktober 2021 erfolgt ist: Haben Sie die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts Österreich vom 13. Oktober 2021 erhalten (nach der Aktenlage wurde diese an Mag. ***1*** ***2***, ***3***, ***4a*** adressiert)?
4. Falls ja: Im Original oder durch Zusendung einer Kopie/eines PDF/eines Fotos usw.?
5: Falls im Original: Wann war das?
Mit E-Mail vom 16. Februar 2022 gab der damalige rechtsfreundliche Vertreter bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis von der Bf im Herbst 2018 beendet worden sei.
Mündliche Verhandlung
In der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2022 wurden eingangs seitens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung der anonymisierten Entscheidung im Sinne von § 23 Abs. 3 BFGG entgegenstehen, nicht bekannt gegeben. Die an der Verhandlung teilnehmenden Vertreter der Bf sind im Familienbeihilfeverfahren nur hinsichtlich der Verhandlungsteilnahme bevollmächtigt.
Zu dem den Parteien mitgeteilten Sachverhalt, von dem das Gericht bisher ausging (siehe die Sachverhaltsfeststellungen im Erwägungsteil) wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters ergänzend ausgeführt, dass für jedes Jahr der Tätigkeit des Ehegatten der Bf von den russischen Behörden zu Beginn jeweils nur ein auf ein Monat befristetes Visum ausgestellt worden sei, dass dann in weiterer Folge verlängert worden sei. Die Verlängerung sei jeweils kurzfristig erfolgt. Es sei auch nicht vorhersehbar gewesen, ob seitens des OeAD die Entsendung verlängert werde. Es habe daher stets eine Ungewissheit bestanden, wie lange der tatsächliche Aufenthalt dauern werde.
In Österreich hätten sich während der Entsendung weiterhin Familie und Freunde der Bf und ihres Ehegatten befunden. Der Lebensmittelpunkte habe sich nicht nach Russland verlagert. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Darstellung in der Niederschrift über die Schlussbesprechung im Außenprüfungsverfahren vom 24. September 2019 zu verweisen, wonach die Bf "im ganzen Prüfungszeitraum in Österreich steuerbar war".
Nach Verlesung von § 26 Abs. 3 BAO und § 53 Abs. 5 FLAG 1967 durch das Gericht erklärte der rechtsfreundliche Vertreter, dass im Verwaltungsverfahren wiederholt vorgebracht worden sei, dass § 26 Abs. 3 BAO anwendbar sei und zwar auch auf die Ehegattin und die Kinder. Damit sei sowohl die Ansässigkeit und der ständige Aufenthalt in Österreich rechtlich gegeben gewesen.
Dem hielt der Vertreter des Finanzamts die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht entgegen. Nach der Rechtsansicht des Finanzamts liege eine Auslandsbeamteneigenschaft des Gattens der Bf. nicht vor. Die Bf. habe im Steuerverfahren ihre Ansässigkeit in Russland vorgebracht. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 gäbe es keinen Beihilfenanspruch für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Urlaube in Österreich vermögen einen ständigen Auslandsaufenthalt nicht zu unterbrechen. Der Gatte der Bf. sei durch die OeAD GmbH entsendet worden und daher kein Beamter im Sinne des BDG.
Auf die Frage des Gerichts, wo in § 26 Abs. 3 BAO geregelt sei, dass nur Beamte im Sinne des BDG von dieser Norm erfasse seien, verwies der Vertreter des Finanzamts auf entsprechende Erläuterungen des Bundeskanzleramtes.
Vom Gericht wurden mit den Parteien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 3 BAO im Detail erörtert.
Zusammengefasst hielten es beide Parteien für zutreffend,
dass sich der Ehegatte der Bf, MMag. ***14*** ***2***, im Beschwerdezeitraum in einem Dienstverhältnis befunden habe,
dass der Ehegatte österreichischer Staatsbürger sei,
dass der Dienstort des Ehegatten im Beschwerdezeitraum im Ausland gewesen sei,
dass die bezugsanweisende Stelle die OeAD GmbH gewesen sei,
dass die OeAD GmbH ihren Sitz in Wien habe,
dass die Bf die Ehegattin von MMag. ***14*** ***2*** sei,
dass die minderjährigen Kinder von beiden Ehegatten abstammten sowie
dass ein gemeinsamer Haushalt der Familie bestanden habe und bestehe.
Zur weiteren Tatbestandsvoraussetzung, dass es sich um ein Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts handeln müsse, führten die Parteien aus:
Der Vertreter des Finanzamts hielt diese Tatbestandsvoraussetzung aus zwei Gründen nicht für erfüllt: Erstens habe kein Beamtendienstrechtsverhältnis vorgelegen und zweitens handle es sich bei der OeAD GmbH um keine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Dem hielt der rechtsfreundliche Vertreter der Bf entgegen, dass die OeAD GmbH ein ausgegliederter Rechtsträger des Bundes sei , der zu 100 % im Eigentum des Bundes stehe. Zur Ausübung der Gesellschafterrechte sei der jeweilige Bundesminister für Bildung zuständig. Auch im Kuratorium der GmbH seien ausschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts vertreten. Der Rechtsträger sei nur dafür da, die Interessen der Körperschaften öffentlichen Rechts zu koordinieren.
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Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 11 Abs. 6 OeADG, OeAD-Gesetz, BGBl. I Nr. 99/2008
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 1 Abs. 5 OeADG, OeAD-Gesetz, BGBl. I Nr. 99/2008
- § 78 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 53 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100242/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100242.2022
- Stammnummer
- 136824
- Gültig
- 31.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF