Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100242/2022
Familienbeihilfeanspruch der Gattin eines Auslandsbeamten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100242/2022vom 31.05.2022Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es könne keinen Unterschied machen, ob der Ehegatte der Bf. direkt etwa vom Bildungsministerium oder im Wege der ausgegliederten GmbH entsendet werde. Im Übrigen werde auf den Beamtenbegriff des BDG durch den Klammerausdruck in § 26 Abs. 3 BAO nicht verwiesen.
Nach Verlesung von § 11 Abs. 6 OeADG durch das Gericht:
Rechtsfreundlicher Vertreter: Damit ist nach unserer Ansicht die Auslandsbeamteneigenschaft des Ehegatten der Bf. klargestellt.
Vertreter des Finanzamts: Seitens des Finanzamts erfolgen keine weiteren Erklärungen.
Weiteres Vorbringen seitens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde nicht erstattet.
Die belangte Behörde beantragte, das Bundesfinanzgericht möge über die Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung entscheiden.
Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde abschließend die Stattgabe ihrer Beschwerde beantragt.
Die Verhandlung schloss mit der Verkündung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf MMMMag. phil. Mag. iur. ***1*** ***2*** ist mit MMag. ***14*** ***2*** verheiratet. Ihr erster Sohn ***5*** ***2*** wurde im Juni 2010 geboren, ihr zweiter Sohn ***6*** ***2*** im August 2012. Die Tochter ***18*** ***2*** wurde im November 2015 geboren. Kinder und Eltern sind österreichische Staatsbürger und in Wien wohnhaft. In den Jahren 2018 und 2019 (nach dem Rückforderungszeitraum) hatte die Familie ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich, seither wieder in Wien.
Im Rückforderungszeitraum Juni 2010 bzw. August 2012 jeweils bis Oktober 2015, und zwar vom 1. September 2010 bis 31. August 2015 war der Ehegatte der Bf, MMag. ***14*** ***2***, Angestellter der OeAD GmbH und als Lektor für deutsche Sprache, österreichische Literatur und Landeskunde an der Staatlich Pädagogischen Universität ***9*** in der Russischen Föderation tätig. Ihm wurde am 19. August 2010 vom Bundesministerium für Inneres ein Dienstpass mit dem amtlichen Vermerk "Lektor in ***9***" ausgestellt. Er wohnte von Juli 2010 bis Juni 2015 gemeinsam mit der Bf und den Söhnen in ***9***. ***5*** ***2*** ging in ***9*** in den Kindergarten.
Die Familie behielt während des Aufenthalts in ***9*** den Wohnsitz in Wien bei. Die Bf MMMMag. phil. Mag. iur. ***1*** ***2*** war im Rückforderungszeitraum in Österreich als Dolmetsch tätig und hielt sich, auch mit den Kindern, regelmäßig in Österreich auf. Insbesondere wurden die Ferien im Sommer und im Winter in Österreich verbracht, in dieser Zeit war die Bf in Österreich erwerbstätig. Sie unterzog sich 2015 auch den Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen in Österreich.
Die Tätigkeit als Lektor an der Universität in ***9*** war jeweils auf ein Jahr befristet und dauerte insgesamt fünf Jahre.
Der Stromverbrauch für die Wiener Wohnung in ***3***, ***8*** betrug:
2012/2013: 985 kWh + 644 kWh, 2013/2014: 698 kWh + 639 kWh, 2014/2015: 1.363 kWh + 880 kWh, 2015/2016: 2.892 kWh + 1.926 kWh, 2016/2017: 2.826 kWh + 1921 kWh.
Im Jahr 2012 war die Bf 136 Tage in Russland und 229 Tage in Österreich, im Jahr 2013 254 Tage in Russland und 111 Tage in Österreich, im Jahr 2014 189 Tage in Russland und 176 Tage in Österreich sowie im Jahr 2015 89 Tage in Russland und 276 Tage in Österreich.
Ab dem 6. Juni 2015 waren die Bf und die Kinder nicht mehr in Russland.
Seit November 2015 besuchen ***5*** und ***6*** ***2*** einen Kindergarten in Wien.
Im Rückforderungszeitraum Juni 2010 bzw. August 2012 jeweils bis Oktober 2015 bezog die Bf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wie im Spruch ersichtlich.
Ergänzend ist zufolge der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung festzuhalten, dass die Aufenthaltstitel von der Russischen Föderation für jedes Jahr zunächst nur auf ein einziges Monat befristet ausgestellt und dann kurzfristig verlängert worden sind. Auch war nicht vorhersehbar, ob seitens der OeAD GmbH die Entsendung verlängert wird.
Familie und Freunde der Bf und ihres Ehegatten haben sich weiterhin in Österreich befunden. Der Lebensmittelpunkt wurde nicht von Österreich nach Russland verlagert.
Im Beschwerdezeitraum hat sich MMag. ***14*** ***2*** in einem Dienstverhältnis befunden, der Dienstort war bis Juni 2015 im Ausland, der Sitz der bezugsanweisenden Stelle ist in Wien.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Sie sind nicht strittig. Dass die Bf mit ihren Kindern bereits seit Juni 2015 wieder ständig in Österreich war, wurde vom Finanzamt bereits mit der Beschwerdevorentscheidung festgestellt.
Rechtsgrundlagen
Bundesabgabenordnung
§ 26 BAO lautet:
6. Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz.
§ 26. (1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
(2) Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben.
(3) In einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehende österreichische Staatsbürger, die ihren Dienstort im Ausland haben (Auslandsbeamte), werden wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle haben. Das gleiche gilt für deren Ehegatten, sofern die Eheleute in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, und für deren minderjährige Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören.
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Das Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBl. Nr. 376/1967, lautet i. d. g. F. auszugsweise:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch § 50a Abs. 7, BGBl. Nr. 376/1963 idF BGBl. Nr. 511/1994).
...
§ 5. (1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.
e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.
(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.
...
§ 7. Für ein Kind wird Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.
...
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
...
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 12a. Die Familienbeihilfe gilt nicht als eigenes Einkommen des Kindes.
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
...
§ 25. Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
...
§ 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft:
a) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die gemäß § 25 vorgesehene Meldung nicht rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe bewirkt,
b) wer Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht,
c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007)
d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007)
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007)
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu ahnden ist. Bei besonders erschwerenden Umständen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Verwaltungsstrafgesetz 1950) beträgt bei den im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen drei Jahre.
...
§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.
(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.
(4) Abs. 1 zweiter Satz findet in Bezug auf § 8a Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.
(5) § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, findet in Bezug auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz bis 31. Dezember 2018 Anwendung. Ab 1. Jänner 2019 ist für Leistungen nach diesem Bundesgesetz § 26 Abs. 3 BAO nur für Personen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig werden, sowie für deren Ehegatten und Kinder anwendbar.
...
OeADG
Das Bundesgesetz zur Errichtung der "OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung" (OeAD-Gesetz - OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008, lautet i. d. g. F. auszugsweise:
Errichtung der "OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung"
§ 1. (1) Zur Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung (in weiterer Folge "Kooperationsbereich") wird die "OeAD GmbH - Agentur für Bildung und Internationalisierung" errichtet.
(2) Die OeAD-GmbH entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. § 2 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, ist nicht anzuwenden. Sämtliche Geschäftsanteile der OeAD-GmbH haben im Eigentum des Bundes zu stehen.
(3) Zur Ausübung der Gesellschafterrechte an der OeAD-GmbH ist die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesminister berufen.
(4) Das Stammkapital der OeAD-GmbH beträgt € 35.000--.
(5) Der Sitz der OeAD-GmbH ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
(6) Auf die OeAD-GmbH sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind. Die OeAD-GmbH ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 GmbHG geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen.
(7) Verweisungen auf andere bundesgesetzliche Vorschriften beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
(8) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
...
Unternehmensgegenstand und Aufgaben
§ 3. (1) Die OeAD-GmbH hat ihre Tätigkeit ausschließlich nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO zu erfüllen. Sie ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.
(2) Unternehmungsgegenstand ist die Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung. Die OeAD-GmbH hat insbesondere folgende Aufgaben im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1) zu erfüllen:
1. Umsetzung von nationalen, europäischen und internationalen Bildungs-, Ausbildungs-, Rahmen-, Wissenschafts- und Mobilitätsprogrammen sowie Maßnahmen zur Internationalisierung,
2. die Unterstützung und Beratung des Bundes im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1),
3. Information und Beratung von Institutionen, insbesondere von Bildungsinstitutionen sowie österreichischen Vertretungsbehörden, über das gesamte Leistungsspektrum der OeAD-GmbH,
4. Erbringung von mobilitätsrelevanten Serviceleistungen für nationale, europäische und internationale Kooperationen,
5. Präsentation Österreichs als Standort in Angelegenheiten des Kooperationsbereichs (§ 1 Abs. 1),
6. Öffentlichkeitsarbeit,
7. Umsetzung von Programmen der Entwicklungszusammenarbeit im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1), insbesondere im Auftrag des Bundes,
8. Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes,
9. Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezüglich der Bedeutung und Rolle der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation,
10. administrative und organisatorische Unterstützung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen (Vorstudienlehrgänge),
11. Unterstützung nationaler Stellen für internationale Netzwerke sowie für europäische Netzwerke und Transparenzinstrumente,
12. Mitwirkung an der Gestaltung von Schule,
13. Evaluierung der Leistungen und Analyse der Systemwirkungen der Programme im Kooperationsbereich,
14. Weiterbildungsmaßnahmen im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1) sowie
15. Einrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a.
(3) Die OeAD-GmbH ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verfolgung des Unternehmensgegenstandes notwendig und nützlich erscheinen.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere gemäß Abs. 2 Z 1 und 7, ist die OeAD-GmbH berechtigt insbesondere folgende Daten von den in § 2b Z 7 FOG genannten Personen zu verarbeiten:
1. Angaben gemäß § 10a Abs. 4,
2. Angaben zur Fremdenbehörde,
3. Nummer,
4. geplante Ankunft sowie
5. Stipendientyp.
(4b) Für die Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen oder -maßnahmen des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 und 7 sind von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen jeweils Förderungsrichtlinien zu erlassen, die auf die spezifischen Anforderungen der gesetzlichen Aufgaben der OeAD-GmbH Bedacht nehmen. Förderungsrichtlinien sind von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.
(4c) Über Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 4b ist - grundsätzlich vor Abschluss der jeweiligen Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 - das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(4d) Im Anwendungsbereich von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht dürfen
1. Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 4b sich auf Verweisungen auf das unmittelbar anwendbare Unionsrecht beschränken und
2. Förderungsprogramme und -maßnahmen zur Durchführung übertragen werden.
(5) Die OeAD-GmbH darf die in Abs. 4 genannten Daten für Zwecke der Ausstellung von Visa und Aufenthaltstiteln der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Bereitstellung an Aufenthaltsbehörden und Vertretungsbehörden im Ausland übermitteln.
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Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerbestimmungen
§ 5. Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der OeAD-GmbH und anderer Gesellschaften, an denen die OeAD-GmbH zumindest mehrheitlich beteiligt ist, gilt das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. Sämtliche Arbeitsstätten der OeAD-GmbH bilden einen einheitlichen Betrieb gemäß § 34 ArbVG. Ebenso sind die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, anzuwenden.
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Abgaben- und Gebührenbefreiung
§ 11. (1) Die Verwendung des Gesellschaftsvermögens hat ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 34 ff BAO zu erfolgen. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist ein allfälliges Restvermögen vom übernehmenden Gesellschafter ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
(2) Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung der in § 3 vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind, sind von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(3) Der erste Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den Bund und Leistungen des Bundes zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben sind von der Gesellschaftsteuer befreit.
(4) Die durch die Vermögensübertragung gemäß § 2 unmittelbar veranlassten Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(5) Die Gesellschaft und andere Gesellschaften, an denen die OeAD-GmbH zumindest mehrheitlich beteiligt ist, dienen dem gemeinnützigen Zweck der Jugendfürsorge im Sinne des § 8 Z 2 des Kommunalsteuergesetzes.
(6) Die OeAD-GmbH ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln.
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Keine teilweise Zurücknahme der Beschwerde
Die in der Beschwerdevorentscheidung vertretene Auffassung, die Beschwerde sei (gemäß § 256 Abs. 3 BAO) "in Ansehung des Zeitraumes Jänner 2013 bis Juni 2015 als gegenstandslos" zu erklären, da die Beschwerde im Rahmen der Schlussbesprechung am 24. September 2019 zurückgezogen worden sei, ist aktenwidrig.
Wie sich aus der Niederschrift entnehmen lässt, wurde lediglich "in Abwägung sämtlicher Fakten und Argumente ein möglicher Lösungsweg für die Beihilfe" besprochen, der eine Zurücknahme der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid für den Zeitraum Jänner 2013 bis Juni 2015 wegen ständigen Auslandsaufenthalts der Kinder vorsah.
Eine tatsächliche Zurücknahme, sei es am 24. September 2019, sei es später, lässt sich dem Finanzamtsakt nicht entnehmen.
Im Vorlagebericht ist das Finanzamt von der Auffassung, die Beschwerde sei teilweise zurückgenommen worden, zutreffend wieder abgerückt.
Beschwerdezeitraum
Die Beschwerdevorentscheidung vom 13. Oktober 2021 hat zwar den Rückforderungsbescheid teilweise aufgehoben, der Vorlageantrag wurde allerdings nicht auf den abweisenden Teil der Beschwerdevorentscheidung eingeschränkt ("gesamten Akt"), sodass vom Bundesfinanzgericht über den gesamten Zeitraum Juni 2010 bzw. August 2012 bis Oktober 2015 zu entscheiden ist.
Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung).
Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10. 12. 1997, 97/13/0185; VwGH 22. 4. 1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28. 11. 2002, 2002/13/0079; VwGH 9. 7. 2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl etwa VwGH 19. 12. 2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24. 6. 2009, 2007/15/0162).
Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13. 6. 2018, RV/7104954/2017; BFG 20. 6. 2016, RV/7100264/2016).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13. 6. 2018, RV/7104954/2017).
Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19. 12. 2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag muss demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.
Es ist daher zu prüfen, ob die Bf im Beschwerdezeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erhalten hat.
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
Strittige Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind im gegenständlichen Fall:
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der Bf im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 1 FLAG 1967) bzw. innerhalb der Europäischen Union (EU), einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz.
Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967) bzw. innerhalb der Europäischen Union (EU), einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz.
Kein ständiger Aufenthalt des Kindes im Ausland (§ 5 Abs. 3 FLAG 1967), wobei Ausland mit Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU), einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz gleichzusetzen ist.
Unstrittig ist, dass die Russische Föderation ein Drittstaat und somit "Ausland" ist.
Zu unterscheiden ist hinsichtlich des Zeitraums Juni 2010 bzw. August 2012 bis Juni 2015 sowie Juli 2015 bis Oktober 2015:
Zeitraum Juni 2010 bzw. August 2012 bis Juni 2015
Versteuerung von Einkünften, unbeschränkte Steuerpflicht
Wenn in dem Entwurf einer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Wien ausgeführt wird: "Eine Rückforderung der Familienbeihilfen erfolgte daher einerseits wegen der im Steuerverfahren dargelegten unbeschränkten Steuerpflicht von Frau ***2*** in Russland und andererseits wegen der gänzlich unterlassenen Versteuerung der Einkünfte der Steuerpflichtigen in Österreich SOWIE wegen eines ständigen Aufenthaltes der Kinder in einem Drittland." ist dazu zu sagen, dass weder eine (mögliche) unbeschränkte Steuerpflicht der Bf in einem Drittstaat noch die gänzlich unterlassene Versteuerung von Einkünften in Österreich einen Rückforderungstatbestand i. S. v. § 26 FLAG 1967 bildet.
Ständiger Auslandsaufenthalt des Kindes
Hingegen stellt es grundsätzlich einen Rückforderungstatbestand dar, wenn sich ein Kind ständig in einem Drittstaat aufhält. Ein nur durch gelegentliche Fahrten in das Bundesgebiet, etwa in den Ferien oder zu Feiertagen, unterbrochener Aufenthalt in einem Drittstaat während mehrerer Jahre ist ein ständiger i. S. d. § 5 Abs. 3 FLAG 1967. (zu Details siehe Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 5 Rz 9).
Wohnsitz in Österreich
Da die Bf unstrittig über einen Wohnsitz in Österreich verfügt hat, kommt es auf deren gewöhnlichen Aufenthalt nicht an, da § 2 Abs. 1 FLAG 1967 den Familienbeihilfeanspruch alternativ mit dem Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet verknüpft.
Mittelpunkt der Lebensinteressen
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967) ist vom gewöhnlichen Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 FLAG 1967) zu unterscheiden.
Grundsätzlich wird der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthalts ihrer Familie zu finden sein.
Konkrete Feststellungen zum Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967) hat das Finanzamt nicht getroffen. Nach der Aktenlage kann bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation nicht von vornherein gesagt werden, dass sich der Lebensmittelpunkt der Bf im Rückforderungszeitraum in die Russische Föderation verlagert hat. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Strafanzeige gehen über die Behauptungsebene nicht hinaus. Die Bf selbst bestreitet eine Verlegung des Lebensmittelpunkts. Eine Ansässigkeit im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens aus Sicht der Behörden der Russischen Föderation mag zwar ebenso wie der Umstand, dass die Familie für längere Zeit in ***9*** gelebt hat, für einen Lebensmittelpunkt in der Russischen Föderation sprechen. Die Beschwerde verweist aber darauf, dass sich nach Ansicht der Bf die Ansässigkeit nicht aus einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts, sondern aus der festen Einrichtung zur Ausübung ihrer Tätigkeit abgeleitet habe. Gegen einen Lebensmittelpunkt in der Russischen Föderation spricht etwa die Fortführung der Beziehungen zu Österreich, die regelmäßige jeweils vergleichsweise lange Rückkehr nach Österreich (im Durchschnitt der Jahre hielt sich die Bf rund die Hälfte der Zeit in der Russischen Föderation und die andere Hälfte in Österreich auf), die regelmäßige medizinische Betreuung in Österreich sowie die Erwerbstätigkeit der Bf in Österreich. Weitere für die Beurteilung des Lebensmittelpunkts relevante Sachverhaltselemente wurden vom Finanzamt nicht erhoben.
Die Beschwerde legt dar, dass die Bf ebenso wie ihr Ehegatte den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht in die Russische Föderation verlagert haben. Bindungen zur Russischen Föderation hätten nicht im selben Umfang wie zu Österreich bestanden. Dies ist angesichts der bloß vorübergehenden Tätigkeit des Ehegatten in der Russischen Föderation durchaus glaubwürdig. Die Kinder haben deutschsprachige und nicht russischsprachige Kindergärten besucht, was ebenfalls nicht auf eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts hindeutet.
Vom Finanzamt wird in der Beschwerdevorentscheidung auch nicht mehr das Beibehalten des Lebensmittelpunkts der Bf in Österreich bestritten, sondern nur mehr auf den ständigen Auslandsaufenthalt der Kinder abgestellt.
In der mündlichen Verhandlung wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Bf nochmals angegeben, dass es zu keiner Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach Russland gekommen sei.
Fiktion des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 26 Abs. 3 BAO
Wenn die Strafanzeige weiter angibt: "Zuletzt hat ein steuerlicher Vertreter der Kindesmutter versucht, das Dienstverhältnis von deren Gatten dergestalt darzustellen, dass dieses unter § 26 Abs. 3 BAO zu subsummieren wäre, weil der Gatte während eines Teiles des Auslandsaufenthaltes noch über einen Dienstpass des Bundesministeriums für Inneres verfügt hätte. Dazu ist auszuführen, dass der klare Gesetzeswortlaut des § 26 Abs. 3 BAO nicht auf das Vorhandensein eines Dienstpasses, sondern - wie oben aus dem angeführten § 26 Abs. 3 BAO ersichtlich - auf ein Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes abstellt. Nach einer von der Kindesmutter vorgelegten "Bestätigung" war der Gatte jedoch bei der OEAD GmbH beschäftigt und handelt es sich bei dieser GmbH unstrittiger Weise nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes, weswegen der § 26 Abs. 3 BAO nicht anwendbar und die mitübermittelte Berufungsentscheidung des UFS auch nicht einschlägig ist." übersieht die belangte Behörde, dass nach der ausdrücklichen Anordnung von § 11 Abs. 6 OeADG die OeAD-GmbH abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln ist.
Damit ist die Sache schon entschieden:
Gemäß § 26 Abs. 3 BAO sind in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehende österreichische Staatsbürger, die ihren Dienstort im Ausland haben (Auslandsbeamte), wie Personen zu behandeln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle haben.
Gemäß § 11 Abs. 6 OeADG ist die OeAD-GmbH abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln.
Die OeAD-GmbH hat ihren Sitz in Wien (§ 1 Abs. 5 OeADG).
Der Ehegatte der Bf Mag. ***14*** ***2*** ist österreichischer Staatsbürger (Dienstpass vom 19. August 2010).
Mag. ***14*** ***2*** stand von 1. September 2010 bis 31. August 2015 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur OeAD-GmbH (Bestätigung vom 13. März 2017).
Mag. ***14*** ***2*** war daher von 1. September 2010 bis 31. August 2015 gemäß § 26 Abs. 3 BAO so zu behandeln, als ob dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Wien gehabt hätte.
Gemäß § 26 Abs. 3 BAO sind Ehegatten eines Auslandsbeamten, sofern die Eheleute in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, und deren minderjährige Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören, wie Personen zu behandeln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge des Auslandsbeamten anweisenden Stelle haben.
Sowohl die Bf als auch die minderjährigen Kinder ***5*** und ***6*** ***2*** lebten bis Juni 2015 mit Mag. ***14*** ***2*** im gemeinsamen Haushalt in ***9***; Mag. ***14*** ***2*** ist unstrittig der Ehegatte der Bf und der Vater der gemeinsamen Kinder ***5*** und ***6*** ***2***.
Es ist daher für den Zeitraum Juni 2010 bzw. August 2012 bis Juni 2015 die Fiktion des gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich nach § 26 Abs. 3 BAO auf die Bf und die Kinder ***5*** und ***6*** ***2*** anzuwenden.
Die Bf verfügte über einen Wohnsitz und Österreich und hatte hier auch weiterhin ihren Lebensmittelpunkt.
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Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 11 Abs. 6 OeADG, OeAD-Gesetz, BGBl. I Nr. 99/2008
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 1 Abs. 5 OeADG, OeAD-Gesetz, BGBl. I Nr. 99/2008
- § 78 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 53 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100242/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100242.2022
- Stammnummer
- 136824
- Gültig
- 31.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF