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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/7100008/2017

1. Angebliches Bedrängen der Mitarbeiter eines tschechischen Arbeitgebers durch Organe der Finanzpolizei anlässlich einer Baustellenkontrolle: keine Beschwerdelegitimation des Arbeitgebers; 2. Verfügen eines Zahlungsstopps nach § 34 Abs. 1 LSD-BG: keine ausgeübte verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - BeschlussRM/7100008/2017vom 15.04.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

3.3. Diese Festlegung, wonach gegen einen derartigen Zahlungsstopp kein Rechtsmittel zulässig (gewesen) ist, erscheint unbedenklich in Anbetracht des Umstandes, dass im Falle einer vom Adressaten des Zahlungsstopps geleisteten vorläufigen Sicherheit (§ 33 LSD-BG) oder freiwilligen Sicherheit der Zahlungsstopp durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid gemäß § 34 Abs. 2 Satz 4 LSD-BG aufzuheben war, die Abgabenbehörde gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 LSD-BG binnen drei Arbeitstagen nach Verhängung eines Zahlungstopps bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach § 34 Abs. 4 LSD-BG zu beantragen hatte, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft getreten ist, sowie die Bezirksverwaltungsbehörde wiederum darüber innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden hatte, widrigenfalls der Zahlungsstopp ebenfalls außer Kraft getreten wäre. 3.4. Die Bezirksverwaltungsbehörde wiederum konnte in diesem Verfahren gemäß § 34 Abs. 4 LSD-BG unter den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie die Abgabenbehörde einen Bescheid erlassen, mit welchem sie ihrerseits den Auftraggeber bzw. den Beschäftiger zum Erlag einer Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtete. Der (rechtsmittelfähige) Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde (hier der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 30. Mai 2017) ist an die Stelle des Bescheides der Abgabenbehörde über den Zahlungsstopp getreten, welcher gemäß § 34 Abs. 4 letzter Satz LSD-BG mit Erlass des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde ex lege aus dem Rechtsbestand getreten ("weggefallen") ist. 3.5. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dienen die Regelungen über Maßnahmenbeschwerden nur der Schließung einer allfälligen Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (z.B. VwGH 4.4.1990, Zl. 90/01/0009; VwGH 24.4.1990, 90/14/0074; VwGH 25.9.1991, 91/16/0017, 0022, 0023 bzw. 0018, 0020, 0031; VwGH 29.6.1992, 91/15/0147). Infolge dieser Subsidiarität des Rechtsinstrumentes einer Maßnahmenbeschwerde gegenüber dem Bescheidbeschwerdeverfahren liegt daher ebenfalls kein behördliches Handeln vor, welches - gleichsam parallel und allenfalls auch nachdem der Bescheid über den Zahlungsstopp sich schon längst nicht mehr im Rechtsbestand befindet - zusätzlich mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden könnte. 3.6. An diesem Ergebnis der rechtlichen Analyse änderte sich auch nichts, begriffe man die Verfügung des Zahlungsstopps nicht als Bescheid, sondern rein hypothetisch als unmittelbar erteilten behördlichen Befehl (was sie aber nicht ist): Auch in diesem Falle wäre ein Rechtsmittel per Gesetz (siehe oben) ausgeschlossen gewesen. Nur wenn man sich aber über dieses ausdrückliche Verbot in § 34 Abs. 1 Satz 2 LSD-BG hinwegsetzte, wäre eine Maßnahmenbeschwerde zulässig gewesen; ein entsprechendes Beschwerdeverfahren hätte aber wiederum infolge des ergangenen Bescheides über eine Sicherheitsleistung nach § 34 Abs. 4 LSD-BG und des damit erfolgten Wegfalles des Zahlungsstopps nicht mehr geführt werden dürfen, weil zu diesem Zeitpunkt bereits das Hauptverfahren (mit dem Bescheid des Magistrates) zum vorläufigen Verfahren (in welchem der Zahlungsstopp ausgesprochen worden ist) im Gange gewesen ist. 4. Es war somit spruchgemäß insgesamt mit einer Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen, wobei in Anbetracht der insoweit klaren und keinen Zweifel erweckenden Beschreibung der Verfahrensgegenstände durch den Beschwerdeführer in Verbindung mit der ebenso klaren Rechtslage die gegenständliche Entscheidung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG bereits ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden konnte. 5. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers auf Kostenersatz nach § 35 VwGVG (Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) unterbleibt, weil die belangte Behörde - wohl mangels erkennbarer Einbringlichkeit - von der Geltendmachung eines solchen Abstand genommen hat (§ 35 Abs. 7 VwGVG). Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt aber eine eindeutige und in der Sache durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte gesicherte Rechtslage vor, weshalb keine ordentliche Revision zuzulassen ist.   Wien, am 15. April 2021

Normen und Schlagworte

Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerdeunmittelbare behördliche Befehls- und ZwangsgewaltFinanzpolizeiZahlungsstoppLegitimation zur MaßnahmenbeschwerdeZuständigkeit des BFG bei MaßnahmenbeschwerdenZurückweisungBaustellenkontrolle

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RM/7100008/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RM.7100008.2017
Stammnummer
136652
Gültig
15.04.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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