Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102779/2021
WiEReG Zwangsstrafe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102779/2021vom 29.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ***RA***, über die Beschwerde vom 13.08.2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 07.07.2021 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist eine Kommanditgesellschaft die durch Gesellschaftsvertrag vom 08.06.1998 errichtet und am 23.06.1998 in das Firmenbuch eingetragen wurde. Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist eine natürliche Person, Kommanditistin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Mit Erinnerungsschreiben vom 12.09.2020 forderte die Abgabenbehörde die Bf auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis spätestens 03.11.2020 vorzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die Abgabenbehörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € an.
Laut Aktenvermerk vom 02.11.2020 gab der anwaltliche Vertreter, Mag. ***A***, bekannt, dass eine Meldung nach § 5 WiEReG noch nicht vorgenommen worden sei, da eine Liquidierung der KEG beabsichtigt werde. Aus diesem Grund werde eine Fristverlängerung zur Meldung bzw Löschung bis 04.12.2020 beantragt. Der Antrag wurde von der Abgabenbehörde genehmigt.
Mit Bescheid vom 10.05.2021 setzte die Abgabenbehörde die mit Erinnerungsschreiben vom 12.09.2020 angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € fest. In der Begründung führte sie aus, dass der Zweck von Zwangsstrafen darin bestehe, den Abgabepflichtigen bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen zur Befolgung selbiger zu verhalten. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der Bf nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 € festgesetzt. Zudem forderte die Abgabenbehörde die Bf auf, die bis dahin unterlassene Meldung bis 01.07.2021 nachzuholen. Für den Fall der neuerlichen Nichtbefolgung drohte die Abgabenbehörde die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 € an. Die Bf wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG darstelle.
Mit Bescheid vom 07.07.2021 setzte die Abgabenbehörde eine Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 € fest und führte dazu aus, dass mit Bescheid vom 10.05.2021 eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € festgesetzt und in diesem Bescheid auch eine Nachmeldefrist unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 € gesetzt worden sei. Da die Bf es verabsäumt hätte, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, werde gemäß § 111 BAO die Zwangsstrafe mit 4.000 € festgesetzt.
Dieser Bescheid wurde laut "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" am 13.07.2021 vom unbeschränkt haftenden Gesellschafter, Herrn ***C***, übernommen.
Mit Schriftsatz vom 13.08.2021 erhob die anwaltliche Vertretung der Bf Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 07.07.2021 in Höhe von 4.000 € und führte begründend aus, dass durch einen Übertragungsfehler die Frist 01.07.2021 irrtümlich mit 09.07.2021 vorgetragen worden sei. Mit Termin 09.07.2021 sei zwischenzeitlich die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG erstattet worden. Der gegenständliche Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 € datiere mit 07.07.2021 und sei am 13.07.2021 zugestellt worden. Sohin sei die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer noch vor Erhalt des gegenständlichen Bescheides erfolgt. Die anwaltliche Vertretung der Bf verwies darauf, dass die Bf lediglich im Geschäftszweck Bau- und Baunebengewerbe tätig geworden sei. Überdies sei mit Beschluss des LG ***D*** vom 27.11.2002, eine Konkursabweisung mangels Vermögens erfolgt. Es sei beabsichtigt, die gegenständliche Gesellschaft ohnehin zu liquidieren. Die anwaltliche Vertretung der Bf stellte den Antrag, die verhängte Zwangsstrafe von 4.000 € nachzusehen in eventu die Zwangsstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, dass der gegenständliche Rechtsträger bereits vor Inkrafttreten des WiEReG bestanden habe, weshalb die erstmalige Meldung gemäß § 5 Abs 1 iVm § 18 Abs 1 WiEReG grundsätzlich bis zum 01.06.2018 hätte erfolgen müssen. Hinsichtlich des Vorbringens, dass es bezüglich der Nachfrist einen Übertragungsfehler gegeben habe, wonach irrtümlich 09.07.2021 anstelle von 01.07.2021 vorgetragen worden sei, sei zu entgegnen, dass die Säumigkeit für die Vornahme einer Meldung gemäß § 5 Abs 1 WiEReG konkret mehr als 3 Jahre betragen habe und eine Fristversäumnis infolge eines Übertragungsfehlers am Ende eines Zwangsstrafenverfahrens (1. und 2. Zwangsstrafe) zu Lasten der Bf gehe. Der beschwerdeführenden Partei habe insgesamt von der ersten Aufforderung an jedenfalls auch ausreichend Zeit für Erfüllung der ihr aufgetragenen Verpflichtung zur Verfügung gestanden. Betreffend die Höhe der verhängten Zwangsstrafe sei im § 111 Abs 3 BAO geregelt, dass die Höhe der einzelnen Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 € nicht übersteigen dürfe. Eine im Ausmaß von 4.000 € verhängte Zwangsstrafe erfülle nach Ansicht der Abgabenbehörde das öffentliche Anliegen am gesetzlichen Verfahrensziel der Anhaltung von Rechtsträgern zur rechtzeitigen und vollständigen Meldung gemäß § 5 WiEReG für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und gebe somit im Rahmen der Ermessensentscheidung der Zweckmäßigkeit den Vorrang gegenüber der Billigkeit. Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei daher sowohl dem Grund als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 13.10.2021 stellte die anwaltliche Vertretung der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Mit Vorlagebericht vom 27.10.2021 wurde die Bescheidbeschwerde von der Abgabenbehörde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist eine Kommanditgesellschaft die durch Gesellschaftsvertrag vom 08.06.1998 errichtet und am 23.06.1998 in das Firmenbuch eingetragen wurde. Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist eine natürliche Person, Kommanditistin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 € vom 07.07.2021 wurde am 13.07.2021 vom unbeschränkt Haftenden Gesellschafter, Herrn ***C***, übernommen.
Am 09.07.2021 erfolgte die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen.
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Die in § 1 Abs 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) aufgelisteten Rechtsträger, zu denen auch Kommanditgesellschaften zählen, haben gemäß § 5 Abs 1 WiEReG, die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.
Gemäß § 6 Abs 1 WiEReG sind Kommanditgesellschaften von der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.
Da die Kommanditistin der Bf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, ist der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs 1 WiEReG auf die Bf nicht anwendbar, und die Bf von der Meldepflicht nach § 5 WiEReG nicht befreit.
Gemäß § 16 Abs 1 WiEReG kann das Finanzamt Österreich, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht erstattet wird, deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist unter Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
Wie oben ausgeführt, nahm die Bf die Meldung nach § 5 WiEReG zunächst nicht vor. Sie wurde daher mit Bescheid vom 10.05.2021 unter Setzung einer Frist bis 01.07.2021 und Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 € aufgefordert, die Meldung nachzuholen. Da die Bf auch vor Ablauf dieser Frist (01.07.2021) keine gültige Meldung nach § 5 WiEReG erstattete, erließ die Abgabenbehörde am 07.07.2021 einen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 €, der am 13.07.2021 übernommen wurde. Zwischenzeitlich, am 09.07.2021 erstattete die Bf die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG.
Gemäß § 97 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben wird. Vor Bekanntgabe entfaltet zB ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen. Ein Bescheid gehört erst mit seiner Erlassung dem Rechtsbestand an (vgl Ritz, BAO6, § 97 Tz 1, VwGH 22.01.2004, 2003/14/0095).
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 € vom 07.07.2021, wurde am 13.07.2021 übernommen, und entfaltet somit ab dem 13.07.2021 seine Rechtswirkung.
Die bescheidmäßige Festsetzung einer Zwangsstrafe ist unzulässig, wenn der Anordnung der Behörde (gleichgültig, ob fristgerecht oder nach Ablauf der bestimmten Frist) vor Zustellung des Festsetzungsbescheides entsprochen wurde. Maßgeblich ist somit, ob die Bf der behördlichen Anordnung vor der Zustellung des Festsetzungsbescheides entsprochen hat (vgl VwGH 22.04.1991, 90/15/0186).
Die Bf hat die behördliche Anordnung, nämlich die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG bis 01.07.2021 zu erstatten, verspätet am 09.07.2021 befolgt. Da aber der angefochtene, die Zwangsstrafe festsetzende Bescheid vom 07.07.2021, erst am 13.07.2021 übernommen bzw zugestellt und somit rechtswirksam wurde, erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung der Zwangsstrafe nachdem der Anordnung der Behörde durch die Bf entsprochen wurde (09.07.2021).
Im Hinblick darauf, dass eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden darf, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde (vgl Ritz, BAO6, § 111 Tz 1), war die bescheidmäßige Festsetzung der streitgegenständlichen Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 € unzulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des
Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, insbesondere, da das Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt (VwGH 22.04.1991, 90/15/0186).
Wien, am 29. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 6 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 18 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102779/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102779.2021
- Stammnummer
- 136399
- Gültig
- 29.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF