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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500705/2021

Kontrollorgan kann nicht ausschließen, dass es den Behindertenausweis übersehen hat

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500705/2021vom 18.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***2*** in der Verwaltungsstrafsache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, geb. ***1***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde vom 2. Dezember 2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde vom 16. November 2021, GZ MA67/Zahl/2021, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. II. Die Auferlegung des Beitrags zu den verwaltungsbehördlichen Kosten des Strafverfahrens entfällt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Strafverfügung vom 9. September 2021, GZ MA67/Zahl/2021, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, er habe am 10. Juli 2021 um 08:57 Uhr in einer näher genannten Kurzparkzone in Jörgerstraße 3, 1170 Wien, mit dem nach dem behördlichen Kennzeichen 123 bezeichneten mehrspurigen Kfz durch Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, begangen. Die Erstbehörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe i.H.v. 60 € (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden). Der Bf. erhob am 18. September 2021 Einspruch gegen die Strafverfügung vom 9. September 2021 und führt darin aus, er habe mit einiger Verwunderung am 10. Juli 2021 ein Parkticket an seinem mit einem Behindertenausweis gekennzeichneten Fahrzeug vorgefunden. Es sei ihm unverständlich, wie dieser Behindertenausweis habe übersehen werden können. Wie auf den beigefügten Fotos gut erkennbar sei, stecke der Ausweis vom Fahrersitz aus gesehen links oben in der Windschutzscheibe. Diese Position sei notwendig, weil er den Behindertenausweis bei der Ein- und Ausfahrt vom Spital vorweisen müsse und dieser, wenn er rechts vom Fahrer läge, für ihn nicht erreichbar wäre (der Bf. habe eine rechtsseitige Lähmung). Da der Parkometerabgabeverordnung mit dem Vorhandensein des Behindertenausweises genüge getan worden sei, erhebe er Einspruch gegen die vorliegende Strafverfügung. Dem Einspruch waren zwei vom Bf. angefertigte Fotos beigelegt, auf denen (jeweils) vom Fahrersitz aus gesehen ein Behindertenausweis links oben an der Windschutzscheibe erkennbar war. Im angefochtenen Straferkenntnis der MA 67 vom 16. November 2021, GZ MA67/Zahl/2021, wird zum Einspruch des Bf. vom 18. September 2021 von der belangten Behörde wie folgt ausgeführt: Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 4. Oktober 2021 sei dem Bf. mitgeteilt worden, dass den im Zuge der Beanstandung angefertigten Fotos des meldungslegenden Organs zu entnehmen gewesen sei, dass kein Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 hinter der Windschutzscheibe angebracht gewesen sei. Gleichzeitig seien dem Bf. die Anzeigenfotos zur Kenntnis gebracht worden und sei ihm die Möglichkeit geboten worden, Stellung zu nehmen sowie die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt zu geben. Im Telefongespräch vom 7. Oktober 2021 habe der Bf. mitgeteilt, dass die im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelten Fotos nicht gut ersichtlich gewesen seien, weshalb diese darauffolgend per E-Mail an an den Bf. übermittelt worden seien. Der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben habe der Bf. jedoch keine Folge geleistet, weshalb das Strafverfahren ohne seine weitere Anhörung durchzuführen gewesen sei. Hinsichtlich seines Einspruchsvorbringens sei weiters darauf hinzuweisen, dass für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung bestehe, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organs in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden könne. Auch bestehe kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses sei zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Unbestrittenermaßen sei zum Beanstandungszeitpunkt weder ein Parkschein im Fahrzeug angebracht bzw. ein elektronischer Parkschein aktiviert gewesen. Die bloße Erklärung des Bf., der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, sei nicht ausreichend, diesen zu widerlegen. Vielmehr sei es seine Aufgabe als Beschuldigter, den konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur konkrete Behauptungen entgegenzusetzen, sondern entsprechende Beweise vorzulegen. Geschiehe dies nicht, sei die Behörde in weiterer Folge nicht gehalten, auf Grund allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, läge im gegenständlichen Fall daher nicht vor. Der Akteninhalt biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Der Bf. habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt. Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe dazu geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung diene. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden. Zudem sei auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991. Dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde vom 2. Dezember 2021 (Poststempel), in der der Bf. ausführt: "Zu o.a. Straferkenntnis (eingelangt am 19.11.2021) sehe ich mich gezwungen, innerhalb offener Frist BESCHWERDE gegen die ausstellende Behörde, die Magistratsabteilung 67, zu erheben mit der Begründung, dass die Parkstrafe zu Unrecht ausgestellt wurde, da ich seit über einem Jahr im Besitz eines Behindertenparkausweises bin, der ordnungsgemäß in der Windschutzscheibe positioniert war und ist. Auf den vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos ist trotz der Unschärfe und Spiegelung bei entsprechender digitaler Vergrößerung der Parkausweis rechts oben in der Windschutzscheibe erkennbar. Die kurze Zeit später von mir angefertigten Fotos zeigen deutlich, dass der Parkausweis vorhanden war. Es gibt keinen mir bekannten Grund, den Behindertenparkausweis aus dem Auto zu entfernen, schon gar nicht, wenn ich damit in einer Kurzparkzone parke. BEGEHREN: Da der Parkometerabgabeverordnung mit dem Vorhandensein des Behindertenparkausweises genüge getan wurde, beantrage ich eine öffentliche mündliche Verhandlung mit Parteieneinvernahme, für die die vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos entsprechend bearbeitet in digitaler Form als Beweismittel zur Verfügung stehen, sowie die ersatzlose Aufhebung des gegenständlichen 5traferkenntnisses." In der am 16. Februar 2022 vor dem Bundesfinanzgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung brachte der Bf. ergänzend vor, dass er seinen Behindertenausweis mit einem Magneten auf der Windschutzscheibe oben links befestigt gehabt habe. Nachdem der Zeuge Meldungsleger AZahl1 mit dem Gegenstand der Vernehmung vertraut gemacht und auf die bereits mit der Zeugenladung übermittelte Zeugenbelehrung verwiesen wurde, wurde dieser nochmals ermahnt, richtig und vollständig auszusagen. Insbesondere wurde der Zeuge darauf hingewiesen, dass er sich mit einer falschen Aussage gem. § 288 Abs. 1 StGB strafbar machen würde. Der Meldungsleger war zu seiner Zeugenaussage bereit und gab an, dass er sich im Konkreten an diesen Fall nicht mehr erinnern könne. Anhand der vorliegenden Fotos könne aber der Meldungsleger nicht mit Sicherheit ausschließen, dass er den oben links angebrachten Behindertenausweis bei seiner Beanstandung übersehen habe. Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Gemäß § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung idgF, ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind. Sachverhalt und Würdigung: Festgestellt wird, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 zu der in der Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Zeit am dort näher umschriebenen Ort in einer ordnungsgemäß kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein oder der Aktivierung eines elektronischen Parkscheins gesorgt zu haben. Aktenkundig sind zwei vom Meldungsleger aufgenommene Fotos, auf denen ersichtlich ist, dass hinter der Windschutzscheibe kein Parkschein eingelegt war. Links oben hinter der Windschutzscheibe (Blick vom Fahrersitz) jedoch lässt sich schemenhaft der vom Bf. eingewendete Behindertenausweis erkennen. Der Bf. brachte im gesamten Verwaltungsstrafverfahren vor, dass er als Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Behindertenausweis) diesen gut erkennbar im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe - vom Fahrersitz aus gesehen links oben - hinterlegt gehabt hat und deshalb im Sinne des § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung keine Parkometerabgabe zu entrichten war. Demgegenüber verwies die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zum einen auf die ihrer Ansicht nach "glaubhaften" Angaben des Meldungslegers sowie zum anderen auf die von diesem angefertigten Fotos, denen zu entnehmen sei, dass im besagten Fahrzeug kein Ausweis gemäß § 29b StVO hinterlegt gewesen sei. Zur Darstellung des Bf. in der mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass dieser im unmittelbaren persönlichen Eindruck sehr korrekt, seriös, ruhig und sicher wirkte. Seine Angaben können als sachverhaltsbezogen, klar und gleichbleibend bezeichnet werden. Er wirkte trotz der für ihn schwierigen Beweissituation gefasst und überzeugend, weshalb es dem Bundesfinanzgericht nicht möglich erscheint, seine Angaben als bloße Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Demgegenüber konnte sich der einvernommene Meldungsleger an seine Beanstandung vom 10. Juli 2021 nicht mehr konkret erinnern. Anhand der vorliegenden Fotos konnte er jedoch im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht mit Sicherheit ausschließen, dass er den oben links, hinter der Windschutzscheibe angebrachten, Behindertenausweis übersehen gehabt hat. Daher kann aber nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass entgegen den Behauptungen des Bf. kein Ausweis gemäß § 29b StVO im Fahrzeug hinterlegt war. Da im gegenständlichen Fall nunmehr auch vom Meldungsleger nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, dass der Behindertenausweis links oben an der Windschutzscheibe angebracht war und dies auch schemenhaft aus den Fotos hervorgeht, hat der Bf. die Parkometerabgabe nicht verkürzt. Demnach war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Wien, am 18. Februar 2022

Normen und Schlagworte

ZeugeKontrollorganParkometerBehindertenausweis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500705/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500705.2021
Stammnummer
135912
Gültig
18.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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