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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0526-L/03

1. Keine Zuständigkeit des gesamten Berufungssenates, wenn nicht rechtzeitig diesbezüglicher Antrag gestellt wurde (vgl. § 323 Abs. 12 Satz 1 BAO idF BGBl.Nr. I 97/2002). 2. Fremdvergleich: Die wesentliche Reduktion der Arbeitszeit (Wechsel von Vollbeschäftigung auf Halbtagsbeschäftigung) bei annähernd gleichem Gehalt stellt im Wirtschaftsleben eine fremdunübliche Vorgangsweise dar. 3. Schätzung im Ausmaß von 20 % (Bemessungsgrundlage: Jahreshalbtagsgehalt) - teilweise Anerkennung als Gehaltsbestandteil im Schätzungswege!

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0526-L/03vom 23.08.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Höhe der zugesagten Pension, nämlich 80 % des Aktivbezuges (unter Anrechnung der ASVG-Pension) und die Höhe der Witwenpension (nämlich 80 % des Pensionsbezuges unter Anrechnung der ASVG-Pension), wurde als fremdunüblich angesehen. Auch das alleinige Abstellen auf eine prozentuelle Größe ohne betragsmäßige Begrenzung des Pensionsanspruches spreche gegen die Fremdüblichkeit der Pensionszusage. Im Beschwerdefall wurde jedem Geschäftsführer bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses unabhängig von dessen Dauer ein Pensionsanspruch in voller Höhe gewährt. Dadurch wurde den Geschäftsführern die Möglichkeit eingeräumt, bereits nach kürzester Zeit das Dienstverhältnis aufzulösen, ohne den Pensionsanspruch zu verlieren". Alter der Frau des Bws: Die Frau des Bws. war im Zeitpunkt des Abschlusses der Pensionszusage beinahe 50 Jahre. Erst mit dem Alter von 60 Jahren wird die Pensionszusage schlagend (Pensionsleistung). Dauer des Dienstverhältnisses Die Frau des Bws. war in der Ärztegemeinschaft L. seit 1.10.1976 tätig. Die Pensionszusage wurde daher nicht zu Beginn des Dienstverhältnisses vereinbart. Die Fremdüblichkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist dem Grunde nach unbestritten. Fremdunüblichkeit der Höhe nach: Auf Grund des Naheverhältnisses zwischen dem Bw. als Versicherungsnehmer und seiner Ehegattin als versicherte Person sind sehr strenge Maßstäbe - vor allem im Hinblick auf die Angehörigenjudikatur- anzulegen. Konkreter Berufungsfall -Fremdüblichkeit : Der vorhin erwähnte Beschwerdefall ist mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Denn: Nach der Aktenlage war die Ehegattin des Bw. bis April 1997 vollbeschäftigt, ab diesem Zeitpunkt lediglich im Ausmaß von 22,5 Wochenstunden. Eine Gehaltsreduktion war die Folge. Weiters wurde eine Pensionsrückdeckungsversicherung zu Gunsten der Arbeitnehmerin = Ehegattin des Bws. abgeschlossen. Der Umfang der Versorgungsleistungen betraf sowohl eine Alters - als auch eine Hinterbliebenenpension zu Gunsten der Frau des Bws. bzw. im Falle ihres Ablebens - unter einer bestimmten Voraussetzung - zugunsten des Bws. selbst. Die Reduktion der Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden auf 20 Stunden führte zu einer Minderung des Gehaltes: | Ehefrau des Bws. | Beträge in ATS/mtl. Gehalt | bis 31.31997 | | 40 Wochenstunden | 33.000,00 | ab 1.4.1997/ 20 Wochenstunden | 18.565,00 Im zu beurteilenden Fall wurde diese begründete Gehaltsminderung durch die höheren Prämienleistungen (eine neue Form der Entlohnung) aus der vereinbarten Pensionszusage wiederum wirkungslos, wie die folgende Tabelle zeigt: | Wechsel am 31.3.1997/1.04.1997 | Beträge in ATS | monatliche Gehaltsminderung | 14.435,00 (von bisher 33.000,00 auf 18.565,00) | monatliche Prämienleistung (ATS 215.747,00 dividiert durch 14 (gemäß § 5 Abs. 2 der Pensionszusage) = mtl. Prämienleistung |   15.410,50 | Summe Teilzeitgehalt und Prämienleistung | ATS | Teilzeitgehalt (20 Wochenstunden) | 18.565,00 | Prämienleistung | 15.410,50 | Summe | 33.975,50 | bisheriges Gehalt bei 40 Wochenstunden | 33.000,00 Mit dieser hohen Prämienleistung wird der betriebliche Zusammenhang entschieden in Frage gestelt. Die daraus resultierende (de facto) Gehaltserhöhung hält keinem Fremdvergleich (der Höhe nach) stand: Die Arbeitszeit wurde halbiert -die Lohnkosten blieben im Vergleich dazu unverhältnismäßig hoch. Dieser Entlohnungskonstruktion fehlt aber - nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates- die Fremdüblichkeit (der Höhe nach): Kein fremder Arbeitgeber würde ohne sachlichen Grund für seinen beschäftigten Dienstnehmer eine solche (de facto) Gehaltserhöhung vornehmen. Da jedoch das Arbeitsverhältnis - wie vorhin ausgeführt - dem Grunde nach nie strittig war - und auch in der neuen Form als Halbtagsbeschäftigung unbestritten blieb - und auch ein gewisser Gestaltungsrahmen der Entlohnung im Arbeitsverhältnis durchaus üblich ist, wird - der Höhe nach -ein Teil der Prämienleistung (als Entgelt =Gehaltsbestandteil) der Höhe nach als Betriebsausgabe anerkannt (Schätzung gemäß § 184 Abs. 1 BAO): | Monatliches Gehalt (ATS) | Jahresgehalt (14 x) | Zwischensumme | davon 20% =angemessener Teil der Prämienleistung | 18.565,00 | | | | gerundet 18.600,00 | x 14 | 260.400,00 | 52.080,00 Einheitlich werden die für das Jahr 1997 (Schnittstelle - Wechsel von Vollbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung) geschätzten Werte auf den gesamten Berufungszeitraum (1998 bis 2000) angewendet . Nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates ist es vertretbar, den Teilzeitbeschäftigungsgehalt der Ehegattin des Bws. im Ausmaß von 18.600,00 ATS (gerundet) als Basis anzusetzen. Gemäß § 5 der Pensionszusage werden die Versorgungsleistungen durch den Dienstgeber 14 x im Jahr erbracht. Die Zahlungen erfolgen demnach im Nachhinein, zusätzlich am 30.06 und am 30.11. eines Jahres. Dieser Vorschlag berücksichtigt auch die Tatsache, dass in der Praxis von verschiedenen Unternehmungen (Banken, Versicherungsbranche) derartige Pensionszusagen - und zwar auch mit dem Inhalt einer Witwen(er) klausel - vereinbart werden . Im konkreten Fall wurde im Berufungszeitraum den übrigen fremdbeschäftigten Arbeitnehmern zwar das Angebot einer Pensionszusage gemacht, diese haben nach der Aktenlage und nach den Ausführungen der steuerlichen Vertretung dieses Pensionszusageangebot jedoch abgelehnt und sich für eine höhere Gehaltsstruktur entschieden. Die Prämienleistungen sind daher im obigen Ausmaß als Betriebsausgabe anzuerkennen. 3) Entnahmewert: Es wird darauf hingewiesen, dass bezüglich des Berufungspunktes Entnahmewert eine ausdrückliche Anerkennung des Ergebnisses der Berufungsvorentscheidung vom 18. Juli 2003 seitens der steuerlichen Vertretung akzeptiert wurde (Erörterungstermin vom 4. Juli 2003,Vorlageantrag vom 11.08.2003 sowie mündliche Verhandlung vom 16. April 2004). 4) Endgültigerklärung des vorläufigen Einkommensteuerbescheides: Gemäß § 200 Abs. 2 BAO ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Abgabenfestsetzung zu ersetzen, wenn die Ungewissheit beseitigt ist. Die Vorläufigkeit wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz für das Jahr 2000 wegen des noch offenen Rechtsmittelverfahrens (Pensionszusage) ausgesprochen. Die Ungewissheit betreffend den Berufungspunkt "Prämienleistung/Pensionszusage an die Ehegattin" ist nunmehr beseitigt. | Jahr | angemessener Teil der Pensionszusage(Prämienleistung) lt. Entscheidung in ATS | 1998 | 52.080,00 | 1999 | 52.080,00 | 2000 | 52.080,00 Im Rahmen dieser Berufungsentscheidung war daher der bisher vorläufige Abgabenbescheid gem. § 200 Abs. 2 BAO (Einkommensteuer 2000) endgültig zu erklären. Aus den angeführten Gründen war daher der Berufung teilweise stattzugeben. Beilagen: 4 Berechnungsblätter Linz, am 23.August 2004

Normen und Schlagworte

Monokratische Zuständigkeitgesamter BerufungssenatBetriebsausgabePrämienleistungPensionszusageFremdvergleichSchätzung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0526-L/03
Stammnummer
13548
Gültig
23.08.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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