Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100930/2020
Kosten für eine Seniorenresidenz als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 EStG 1988 wegen Polyneuropathie, Inkontinenz und kombinierten Aortenvitium
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100930/2020vom 30.03.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Dokumentations-, Auskunfts- und Aufbewahrungspflicht gemäß § 51 Ärztegesetz 1998 gilt zwar prinzipiell für alle Ärzte, jedoch hat die letztzitierte Bestimmung nur für die niedergelassenen Ärzte, für Gruppenpraxen und für Wohnsitzärzte praktische Bedeutung, weil für Krankenanstalten und deren Träger Spezialbestimmungen gelten. Da die Hausärztin der Bf. gemäß § 51 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 zur Führung detaillierter Aufzeichnungen über die Krankheiten und Behinderungen ihrer Patientin und Erteilung aller Auskünfte hierüber verpflichtet war, war der Befundbericht vom 30.07.2020 unmittelbare Folge der Bestimmung des § 51 Ärztegesetz 1998, aufgrund dieser die Hausärztin ihrer Patientin Einsicht in die Dokumentation gewährt, die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation im Sinne des § 51 Abs. 1 leg. cit. dienlichen Unterlagen aufbewahrt und mit der Aufbewahrung der Dokumentation unter anderem Beweise im Hinblick auf Ansprüche der Bf. z.B. im Abgabenverfahren gesichert hatte. Die Hausärztin der Bf. hatte daher aufgrund ihrer detaillierten Aufzeichnungen und den von der Bf. im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Schreiben von Fachärzten und Röntgenbefund das Schreiben vom 30.07.2020 verfasst, dessen Text keinen Zweifel daran bestehen lässt, dass "ein Leben ohne Unterstützung aufgrund der beiden Erkrankungen" - PNP, kombinierten Aortenvitium - "nicht möglich erscheint". Aufgrund der Aktenlage, insbesondere des Befundberichts vom 30.07.2020 und der Bf. als Bezieherin von Pflegegeld der Stufe 1, waren die Appartementkosten der Bf. für das Streitjahr in abgabenrechtlicher Hinsicht somit als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 EStG 1988 anzuerkennen.
Der Annahme, die Appartementkosten wären Folge eines Verhaltens, zu dem die Bf. sich aus freien Stücken, d.h. freiwillig entschlossen hätte, war zu erwidern, dass die Inanspruchnahme der Leistungen in der Seniorenresidenz Folge des Pflegebedarfs nach der Operation an der Wirbelsäule im Jahr 2001 und dem Bandscheibenvorfall als Ursache für die Erkrankung an axonaler PNP gewesen war (siehe die der Beschwerde beigelegten Krankengeschichte; die Schreiben der Hausärztin der Bf. vom 19.12.2019 und 30.07.2020). Das Hinzukommen des "kombinierten Aortenvitiums" zu den übrigen Erkrankungen ("axonale PNP", "Inkontinenz") ließ keinen Zweifel an der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Bf. im Jahr 2018 bestehen und schloss damit die Annahme, die Bf. wäre trotz Behinderung im Jahr 2018 in der Lage gewesen, den Haushalt selbst zu führen, und auf eine Betreuung, wie sie in einem Alters- oder Pflegeheim typisch ist, nicht angewiesen, aus. Aufgrund der Aktenlage war daher der Auszug der Bf. aus dem Appartement in der SRBV mit 4.04.2020 lediglich als unmittelbare Folge der mit dem angefochtenen Abgabenbescheid für das Jahr 2018 vorgeschriebenen Nachzahlung von Abgaben in Höhe von 8.549,00 € - einer Abgabenzahllast in einer für eine pensionierte Beamtin beträchtlichen Höhe - zu erkennen.
Bei Betrachtung der Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes nach dem Schutzzweck der Normen war festzustellen, dass der Normadressat des BPGG alle Pflegebedürftigen unabhängig von der Art ihrer Behinderung sind. Maßgebend für die Höhe des Pflegegeldes ist ausschließlich der konkrete Betreuungs- und Hilfsbedarf. Dem BPGG liegt der Grundsatz des Geldleistungsprinzips zu Grunde, sodass die Gewährung von Sachleistungen anstatt des Geldleistungsanspruchs nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (siehe § 5 BPGG: Grundsatz der Geldleistung vor Sachleistung). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Pflegegeldbezug in Höhe der Stufe 1 die Bestätigung für einen ständigen Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) der Bf. auf Grund einer körperlichen Behinderung. Das der Bf. zugesprochene Pflegegeld hat den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschal abzudecken und stellt daher nur einen Beitrag zur Finanzierung der Pflegeleistungen der Bf. dar. Soll das Pflegegeld ein weitestgehend selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes und menschenwürdiges Leben ermöglichen, so kann nach den Bestimmungen des BPGG von der pflegebedürftigen Bf. nicht verlangt werden, dass diese zur Verringerung ihres Pflegebedarfs ihren Wohnsitz in der SRBV verlegt und in eine Mietwohnung ohne wöchentliche Appartementreinigung, freie Benutzung von Massagebädern, Notfall-Dienstbereitschaft des Pflegepersonals (Tag und Nacht) übersiedelt. Da die Entscheidung über die Verwendung des Pflegegeldes und die Wahl der Betreuungsart dem pflegebedürftigen Menschen überlassen bleibt und die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung gemäß § 35 Abs. 5 EStG 1988 geltend gemacht werden können, fehlt eine gesetzliche Grundlage, eine Behinderte wie die Bf. zur Inanspruchnahme von Leistungen von mobilen Pflegediensten zu verpflichten.
Dem Fehlen von mit der SRBV abgerechneten Pflege- und Betreuungsaufwendungen für das Streitjahr war zu erwidern, dass das von der Bf. im Streitjahr bezogene Pflegegeld Gewissheit über einen ständigen Betreuungs- und Hilfsbedarf der Bf. wegen einer körperlichen Behinderung verschafft hatte, weil dem Zuspruch von Pflegegeld ein beim Pensionsversicherungsträger eingebrachter Antrag auf Pflegegeld vorausgegangen war. Dem Antrag folgte ein Hausbesuch durch fachärztliches Personal, um den Pflegebedarf bei der Bf. festzustellen, und die Erstellung eines Gutachtens, auf dessen Grundlage die zuständige Stelle über die Zuordnung zur Pflegegeldstufe 1 mittels Bescheid im Jahr 2007 entschieden hatte. Bestand aufgrund der "axonalen PNP", der "Inkontinenz" und dem neu hinzugekommenen Leiden an "kombinierten Aortenvitium" Zweifel an der Pflegestufe der Höhe nach, aber nicht am Status der Bf. als Behinderten im Sinn des § 35 EStG 1988 und der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Pflegegeld wenigstens der Stufe 1 im Streitjahr, so änderte dieser Zweifel nichts an der Tatsache, dass die Bf. aufgrund der Aktenlage im Streitjahr dazu berechtigt war, Kosten für das Appartement in der SRBV aus dem Titel der Behinderung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 für das Jahr 2018 geltend zu machen. Letztendlich waren auch die Ausführungen der Amtsvertretung zur Seniorenresidenz in Verbindung mit der nachgereichten Übersicht "Unterschied Seniorenresidenz-Pflegeheim" und der dem Schreiben der Amtsvertretung beigelegten Zeitungsbeilage mit dem Titel "Professionelle Pflege, die dein Herz berührt", aus dessen Text nachfolgend auszugsweise zitiert wird, nicht geeignet, eine Abweisung der Beschwerde zu begründen:
"Wir haben familienintern sehr lange überlegt, wie wir den Pflegebedarf meiner Mutter regeln können. Es war ein glücklicher Zufall, dass wir schließlich von den Pflegemöglichkeiten in der Residenz gehört haben. Meiner Mutter wird so viel Wertschätzung und Respekt entgegengebracht. Sie kann ihre Lebensgewohnheiten beibehalten, ihre Lieblingskleidung tragen, sich beim Friseur verwöhnen lassen und auch an einigen Programmpunkten im Haus teilnehmen. Und schönes Wetter genießt sie in der grünen Gartenanlage mit Biotop und Sonnenterrasse", erzählt W. über das neue Leben ihrer 86-jährigen Mutter J.
Die Wohnbereiche "Pflege …" … Es stehen 28 Zimmer (Ein- und Zweibett) in der Größe von
17 bis 29 m 2zur Verfügung. "Wir sind - mit maximal 50 Betten - eine familiär geführte, kleine Einrichtung, in der der zwischenmenschlich Austausch sehr wichtig ist und auch gefördert wird." Mit dem zuvor zitierten Werbetext wurden Leistungen angepriesen, die für Alters- bzw. Pflegeheime unabhängig davon, ob ein Heim von einer Kapitalgesellschaft oder einem Bundesland geführt wird, typisch sind und daher Residenzen und Pflegeheimen als Alters- bzw. Pflegeheime auszeichnen. Was genau eine Seniorenresidenz auf höchsten Niveau ist, liegt immer auch im Auge des Betrachters. Zum Beweis dafür sei auf die dem Begleitschreiben zum Erkenntnis beigelegten Folder des Kuratoriums Wiener Pensionisten-Wohnhäuser mit den Titeln "Wohnen, Betreuung und Pflege nach Maß", "Gepflegt betreut", "Tag.Familie/ Behinderung", "Betriebs- und Leistungsbeschreibung", "Betreutes Wohnen" ("Hotel war gestern unsere Häuser sind heute.") verwiesen.
Wenn Heimappartements an Beziehern von Pflegegeld der z.B. Stufe 1 angeboten werden, ist den Anboten der Geschäftsführung von Seniorenresidenzen und Pflegeheimen gemein, dass diese Häuser nach Perfektion auf allen Ebenen streben und den Beziehern von Pflegegeld den Heimaufenthalt so angenehm wie möglich gestalten wollen. Jeder Pflegegeld z.B. der Stufe 1 beziehende Bewohner von einem Altersheim wohnt bei entsprechenden Angebot in der Regel unabhängig davon, ob das Heim vom Staat oder einer Kapitalgesellschaft geführt wird, in seinem eigenen Appartement und bekommt nach Bedarf die Unterstützung, die er braucht, ist ins soziale Leben integriert und hat trotzdem einen Rückzugsbereich. Wird Behinderten der Pflegegeldstufe 1 die Aufnahme in ein NÖ Pflege- und Betreuungszentrum verwehrt, so verschafft die nachfolgend abgelichtete Website auf https:// www. noe.gv.at/noe/Pflege/ Adressenliste_Pflege_ Betr.zentren_ Bezirke. Html Gewissheit über die Zwangsläufigkeit von Appartementkosten für jene Behinderte mit der Pflegegeldstufe 1, die behinderungsbedingt nicht in der Lage sind, den Haushalt selbst zu führen, und daher auf eine Betreuung, wie sie in einem Alters- oder Pflegeheim typisch ist, angewiesen sind:
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Angesichts des Vorbringens der Amtsvertretung, wonach Behinderte der Pflegestufe 1 im Jahr 2018 in der Regel nicht in ein NÖ Pflege- und Betreuungszentrum aufgenommen wurden, hatte die Bf. aufgrund ihrer durch PNP und das kombinierte Aortenvitium krankheitsbedingten Behinderungen und der Aussage der Hausärztin der Bf. im Befundbericht vom 30.07.2020, wonach "ein Leben ohne Unterstützung aufgrund der beiden Erkrankungen" - PNP, kombinierten Aortenvitium - "nicht möglich erscheint", in Niederösterreich keine andere Möglichkeit, als sich für die Aufnahme in ein privates Pflegeheim zu entscheiden.
Mit den nachfolgenden Ablichtungen werden die Ausführungen der Amtsvertretung unter den Punkten "2.5. Residenzvertrag" und "2.6. Unterschied Seniorenresidenz-Pflegeheim" dargestellt:
Pkt. 2.5. Residenzvertrag
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Pkt.2.6 Unterschied Seniorenresidenz - Pflegeheim
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Zu den Ausführungen der Amtsvertretung unter Pk. 2.5. Residenzvertrag war festzustellen, dass die Rechtsgrundlage für die Nutzung eines Appartements in einer Seniorenresidenz ein Vertrag zwischen der Residenzbewohnerin und der Geschäftsführung der Seniorenresidenz ist. Die Privatautonomie gewährt dem Einzelnen dabei das Recht, all seine Rechtsverhältnisse nach seinem Belieben mit der Geschäftsführung der Seniorenresidenz zu gestalten. Ist das Einzige, auf das die Vertragsparteien dabei zu achten haben, dass das Verhalten nicht gegen gesetzliche Verbote verstößt, so bedeutet Privatautonomie Vertragsfreiheit. Die von der Amtsvertretung angeführten Vertragspunkte legten Bestandteile des Vertrags offen, die für ein Alten- und Pflegeheim typisch sind, ohne den Charakter einer Luxusherberge für Senioren nachzuweisen. Wenn der Residenzbewohner das Appartement mit seinen eigenen Möbeln möbliert, kann von einem hotelähnlichen Gewerbebetrieb keine Rede sein, weil der Hotelstern als Bewertungssymbol auf Qualitäts- und Leistungsmerkmalen wie Infrastruktur, Ausstattung der Zimmer, Empfangs- und Aufenthaltsräume und dem gebotenen Service basiert und erst das Dreistern-Hotel ein Hotel ist, das sich durch gehobene und einheitliche Ausstattung mit wohnlichem Charakter und einer Gästeschicht mit Ansprüchen über die reine Nächtigungsleistung und bescheidenen Komfort hinaus (Bad/Dusche, Speisen, Getränke etc.), gehobenes Dienstleistungsangebot (Empfang/Rezeption, Getränke, Imbiss etc.) auszeichnet. Ein Zimmer in einem Dreisternhotel hat im Gegensatz zu einem Zweisternhotel gediegene Materialien, ein größeres Raumangebot, eine Aufenthaltsmöglichkeit (z. B.: Sitzecke, Schreibtisch) im Zimmer und im allgemeinen Aufenthaltsraum und unterscheidet sich von einem Viersternhotel durch kleinere Flächen und der Möglichkeit einer auch älteren Ausstattung bei gutem Erhaltungszustand. Luxus demonstriert eine Lebensform, die sich wegen ihrer exklusiven Merkmale vom normalen gesellschaftlichen Leben abhebt und sich oft als Erfolgs- und Statussymbol repräsentiert. Eine luxuriöse Lebensweise zeigt sich unter anderem in erlesenen Speisen und Getränken sowie in teurer Kleidung, in Schmuck, teuren Autos und exklusiven Domizilen. Die Tatsache, dass die Verpflegung in einer Seniorenresidenz lediglich aus einem Mittagessen besteht und daher Frühstück und Abendessen zusätzlich buchbar sind, während ein Pflegeheim in Niederösterreich seinen Bewohnern Vollverpflegung anbietet, verleiht der SRBV nicht den Charakter eines Seniorenheims mit Luxuscharakter, weil Senioren in der Regel keine üppigen Portionen mehr verzehren können und auf einen "Seniorenteller", das ist eine kleinere, für ältere Menschen angebotene Portion, keinen Appetit haben. Bietet im Gegensatz zum Pflegeheim ein Seniorenheim nur ein Mittagessen als Verpflegung an, sodass Frühstück und Abendessen bei Bedarf zusätzlich zu buchen sind, so wird bei Bewohnern ab der Pflegestufe 4 pflegebedingt nicht von einem "All you can eat"- Anbot, sondern als Folge der Einnahme von Medikamenten vom Servieren eher kleinerer Portionen über den Tag verteilt auszugehen sein.
Die im Vergleich zu Seniorenresidenzen unterschiedliche Nachfrageintensität nach Speisen in staatlichen Pflegeheimen ergibt sich nicht vorrangig aus den Essgewohnheiten von Senioren, sondern aus dem höheren Umfang der Betreuungsbedürftigkeit von Pflegebedürftigen in Pflegeheimen insoweit, als bei Arzneimittel der richtige Zeitpunkt der Medikamenteneinnahme erforderlich ist, um eine bestmögliche Wirksamkeit und Verträglichkeit zu erzielen. Bei gewissen Arzneimitteln (z.B. bestimmte Antibiotika) ist es besonders wichtig, den richtigen Einnahmezeitpunkt genau zu beachten, um eine optimale und gleichmäßige Wirkstoffkonzentration zu erwirken. Auch beim Abklingen der Symptome sollte die vom Arzt vorgeschriebene Dauer der Behandlung strengstens eingehalten werden, da es andernfalls zu einem verzögerten oder verminderten Therapieeffekt kommen kann. Auf die Möglichkeit der Entwicklung beispielsweise einer Antibiotika-Resistenz bei vorzeitigem Abbruch einer Antibiotika-Therapie sei verwiesen. Erfolgt die Einteilung von Arzneimittel danach, ob sie a) vor einer Mahlzeit, b) zum Essen, c) nach dem Verzehr einer Speise, d) unabhängig von der Mahlzeit, das heißt vor, zu oder nach dem Essen, e) auf nüchternen Magen eingenommen werden können, so ergibt sich daraus die Nachfrage nach Essen über die Verpflegungen in Form von Frühstück, Mittag- und Abendessen hinaus über den Tag verteilt als Folge der Verabreichung von Arzneimittel an Pflegebedürftige ab der Pflegestufe 4.
Die von der Amtsvertretung angesprochenen Kleidungsvorschriften im Speisesaal der SRBV sind kein charakteristisches Merkmal für ein Altenheim mit Luxuscharakter, weil es in den Pflegeheimen zwar theoretisch keine festen Vorgaben geben könnte, jedoch wird auch in einem staatlich geführten Seniorenheim auf eine angemessene Bekleidung beim Besuch des Speisesaals zu achten sein. Die Einnahme von Speisen durch z.B. unter Inkontinenz leidenden Heimbewohnern z.B. im Bademantel, der Badehose mit Windel oder Bikini im Speiseraum eines staatlichen Pflegeheims in welchen Bundesland auch immer wird wohl von der Geschäftsleitung untersagt werden.
Zum Begriff "Seniorenresidenz" und den Ausführungen der Amtsvertretung zum SRBV-Vertrag ist festzustellen, dass Senioren als gesellschaftliche Gruppe unter anderem als Zielgruppe des Marketings relevant sind und mit Schlagworten wie "Best Ager" belegt werden. Der Begriff "Senior" soll den weitgehend negativ besetzten Begriff der "Alten" ersetzen und aufwerten und entspricht damit dem vorherrschenden, durch Konsumorientierung und Marketing geprägten Verständnis älterer Menschen in der modernen Freizeitgesellschaft. Terminologische Umbenennungen ("Seniorenheim" oder "Seniorenresidenz" statt "Altersheim") oder neu geschaffene Wörter wie z.B. der "Seniorenteller" gehen in die gleiche Richtung, ändern aber nichts an der Tatsache, dass eine Seniorenresidenz ein Altersheim ist und ein Seniorenteller eine kleine Portion einer Speise für Pensionisten bleibt. Tatsache ist, dass es der SRBV an einer exklusiven, luxuriösen Ausstattung, d. h. an edlen, hochwertigen und eleganten Materialien mit durchgängiger Gestaltung, Architektur, Ausstattung, Ambiente, Dienstleistungsangebot wie auch an einer Schicht an Residenzbewohnern der internationalen Gesellschaft fehlt. Die SRBV GmbH vermag damit die Qualitäts- und Leistungsmerkmale wie Infrastruktur, Ausstattung der Zimmer, Empfangs- und Aufenthaltsräume und gebotenen Service, die den Anforderungen an ein in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft entsprechend der Nachfrage geführtes Alten- und Pflegeheims entsprechen, nicht aber jene von Luxusheimen für Pensionisten zu erfüllen. Auch die von der Amtsvertretung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vermochten eine Abweisung der Beschwerde nicht zu begründen, weil sich dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.06.2010, 2008/13/0145, zufolge aus der Bestimmung des § 35 EStG 1988 ergibt, dass aus dem Titel einer Behinderung entstehende Kosten entweder in Form eines Freibetrages nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 (gestaffelt nach dem auf Grund einer amtlichen Bescheinigung i. S. des § 35 Abs. 4 leg. cit. nachzuweisenden Grad der Behinderung) oder (wahlweise) in tatsächlicher Höhe als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Kosten einer Behinderung können bereits im Zusammenhang mit einer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit entstehen, wenn jemand - behinderungsbedingt - nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt selbst zu führen und daher auf eine Betreuung, wie sie in einem Alters- oder Pflegeheim typisch ist, angewiesen ist. In diesem Fall ist es der behinderte Steuerpflichtige im Sinn des § 35 EStG 1988, dem es auch freisteht, die tatsächlichen Kosten einer Heimunterbringung (auch in Form der Unterkunft und Verpflegung, soweit diese Kosten über die Haushaltsersparnis hinausgehen) als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen (vgl. z.B. Hofstätter/Reichel, EStG36, § 34 Einzelfälle, Stichwort Alters(-Pflege)heim). Dabei ist auch der Bezug von Pflegegeld nicht Voraussetzung (vgl. VwGH 26.05.2010, 2007/13/0051).
Wie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.05.2010, 2007/13/0051, ersichtlich, sind nach der Rechtsprechung zwar Unterbringungskosten in einem Alters- oder Pflegeheim so lange nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als mit ihnen nicht auch besondere Aufwendungen abzudecken sind, die durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden (vgl. VwGH 16.12.1987, 86/13/0084, VwGH 27.05.2003, 97/14/0102), eine rechtliche Verknüpfung der Anerkennung der Heimkosten als außergewöhnliche Belastung mit einem Bezug von Pflegegeld ergibt sich daraus nicht.
Mit dem der Beschwerde der Bf. gegen den Abgabenbescheid für das Jahr 2018 stattgebenden Erkenntnis des BFG, RV/7100930/2020, folgte das Bundesfinanzgericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Anerkennung von Appartementkosten in einer Seniorenresidenz als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988, weil die Behinderung der Bf. durch den Bezug von Pflegegeld im Jahr 2018 nachgewiesen wurde. Mit dem Befundbericht vom 30.07.2020 wurde eine ärztliche Bescheinigung über die Krankheiten PNP und kombiniertes Aortenvitium vorgelegt. Aufgrund des Pflegegeldanspruchs der Bf. und den diversen ärztlichen Beweismitteln betreffend die in Rede stehenden Krankheiten der Bf. war der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend von einem durch Krankheit verursachten Aufenthalt der Bf. in der SRBV auszugehen.
Die nachweislichen Leiden der Bf. an PNP, Harn- und Stuhlinkontinenz und kombinierten Aortenvitium im Streitjahr begründen keine Verpflichtung, Leistungsangebote betreffend Pflege und Betreuung in der SRBV anzunehmen. Die Tatsache, dass das Monatspauschale sich NUR aus Verpflegung und Unterkunftskosten zusammensetzt, keine Pflegekosten darin beinhaltet sind und die Bf. an auf das Streitjahr bezüglichen Kosten über die Residenzgebühr hinaus nur Apothekenkosten an die SRBV GmbH zu entrichten gehabt hat, ist somit für die Beurteilung des abgabenrechtlichen Charakters der in Rede stehenden Appartementkosten für das Streitjahr nicht wesentlich.
Aufgrund der Aktenlage waren die von der Bf. für ihre Unterbringung in der SRBV zu tragenden Aufwendungen krankheitsbedingt und somit als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 EStG 1988 abzugsfähig. Das heißt in Zahlen,
dass die auf die Bf. entfallenen Appartementkosten von 27.387,36 € abzüglich 1.887,60€ (Bundespflegegeld 01-12) und 1.883,52€ (Haushaltsersparnis) in Höhe von 23.616,24 € für das Jahr 2018 als außergewöhnliche Belastung gemäß § 35 Abs. 5 EStG 1988 in Verbindung mit § 34 Abs. 6 EStG 1988 anzuerkennen sind.
Mit der nachfolgenden Übersicht wird die Berechnung der Einkommensteuer 2018 dargestellt:
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Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen sind dadurch, dass sie niedriger als der für die Bf. gültige Selbstbehalt in Höhe von 1.975,81 € sind, nicht berücksichtigt worden. Über die unter "Tatsächliche Kosten aufgrund einer Behinderung" beantragten Beträge von 23.616,24 € hinaus sind keine weiteren Kosten abziehbar gewesen.
Sonderausgaben sind in Höhe des Pauschbetrags für Sonderausgaben von 60 € in Abzug gebracht worden, weil Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel anrechenbar sind und sich der Betrag bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Bf. über 36.400 Euro weiter bis maximal 60 € verringert (§ 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Erkenntnis bei der Beantwortung der Rechtsfrage, ob die Kosten der Bf. für ein Appartement in der SRBV krankheitsbedingt als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 EStG 1988 abzugsfähig sind, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem Erkenntnis des VwGH 30.06.2010, 2008/13/0145, folgt, ist eine Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Wien, am 30. März 2021
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Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BekleidungsvorschriftenSeniorenresidenzPflegegeldaußergewöhnliche BelastungBegriff "Gesundheit"AltenheimPflegeheimBegriff "Krankheit"
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100930/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100930.2020
- Stammnummer
- 132838
- Gültig
- 30.03.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF