Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0534-S/02
Berufung gegen die Abweisung eines Ansuchens um Rückzahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0534-S/02vom 23.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für eine durch das Finanzamt durchgeführte Aufrechnung im Zuge eines Konkursverfahrens kommt es darauf an, wann die Abgabenschuld entstanden ist.
Entsteht der Abgabenanspruch vor Eröffnung des Konkursverfahrens stehen die §§ 19 und 20 Konkursordnung einer Aufrechnung mit vorher bestehenden Guthaben nicht entgegen. Es ist daher zulässig die Rückzahlung auf den von der Aufrechnung nicht umfassten Betrag einzuschränken.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S, in E, vertreten durch Dr. Georg
Peterlunger als MV, 5020 Salzburg, Schanzlgasse 8/II, vom
10. September 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
20. August 2001 betreffend Rückzahlung (§§ 239, 240, 241
BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz
vom 1 August 2001 beantragte der Massseverwalter als Vertreter der
Berufungswerberin (Bw) Fa. S die Überweisung des sich vor dem 19. Juli 2001
auf dem Abgabenkonto bestandenen Guthabens in Höhe von S 7.285,-- auf das
Massekonto. Mit Beschluss des Gerichtes vom 18. Juli 2001 sei über
die Fa. das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst
worden.
Diesem Antrag
wurde mit Bescheid vom 20. August 2001 seitens des Finanzamtes Salzburg-Land
teilweise Stattgegeben und ein Guthaben in Höhe von S 1.265,--
zurückgezahlt.
Dagegen erhob
der Masseverwalter als Vertreter der Bw mit Schriftsatz vom 10. September 2001
das Rechtsmittel der Berufung. Der Bescheid werde insoweit angefochten
als der Antrag auf Rückzahlung eines Betrages von S 6.020,-- abgewiesen
wurde.
Das Finanzamt
habe die teilweise Abweisung damit begründet, dass das Konkursguthaben von
S 7.285,-- mit der Konkursforderung aus der Körperschaftsteuer 07-09/01 von
S 6.020,-- kompensiert werde. Diese im behängenden Konkursverfahren
vorgenommene Aufrechnung sei gemäß
§§ 19 u. 20
Konkursordnung (KO) unzulässig und sohin
rechtsunwirksam. Darüber hinaus stehe fest, dass der
gemeinschuldnerische Betrieb bereits spätestens am 31. Mai 2001 eingestellt
wurde, weshalb die Vorschreibung und Vierteljahresbuchung der
Körperschaftssteuer nur in dessen Mindestumfange zu erfolgen
habe. Auch dieser Umstand mache die Aufrechnung mit einem Betrag von S
6.020,-- unwirksam.
Aus den
vorgenannten Gründen werde beantragt der Berufung Folge zu geben, den
angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Überweisung des angefochtenen
Betrages von S 6.020,-- auf das Massekonto zu verfügen.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzsamtes Salzburg-Land mit Berufungsvorentscheidung vom 8.
Oktober 2001 als unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt der
Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.
Daraufhin
stellte der Masseverwalter mit Schriftsatz vom 30.Oktober 2001 den Antrag, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Eine weitere
Begründung enthielt dieser Antrag nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 239 Abs.
1 erster Satz BAO lautet: Die Rückzahlung von Guthaben (§215
Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen
erfolgen.
Nach § 215
Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 und 3 zu
verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239
zurückzuzahlen.
Nach § 19
Abs. 1 KO brauchen Forderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits
aufrechenbar waren, im Konkurs nicht geltend gemacht werden.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 KO ist die Aufrechnung unzulässig ..., wenn die Forderung
gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden
ist.
Richtig ist,
dass zum Zeitpunkt der Stellung des Rückzahlungsantrages ein Guthaben auf
dem Konto der Bw bestanden hat. Der Masseverwalter bestreitet die vom
Finanzamt nach Eröffnung des Konkursverfahrens vorgenommen Aufrechung
damit, dass diese gemäß den Bestimmungen der §§ 19 und 20
KO unzulässig sei. Begründet wurde diese Ansicht nicht. Mit der
Frage der Rückzahlung ist somit untrennbar die Frage der Zulässigkeit
der Aufrechnung, somit die Frage der Richtigkeit der Gebarung auf dem
Abgabenkonto der Bw, verbunden. Da der Streit über die Gebarung mit
Abrechnungsbescheides gem. § 216 BAO zu lösen ist, ist der
gegenständlich angefochtene Bescheid auch als Abrechnungsbescheid im Sinne
des § 216 BAO anzusehen (siehe dazu VwGH Erk. vom 14.9.1993,
91/15/0103).
Wie aus diesem
obzitierten Erkenntnis ebenfalls zu ersehen ist, kommt es für eine
Aufrechnung darauf an, wann die Abgabenschuld entstanden ist. Wie das Finanzamt
in der BVE ausgeführt hat, entsteht der Abgabenanspruch bei Vorauszahlungen
für die Körperschaftsteuer gem. § 4 Abs. 2 lit. a Z. 1 BAO mit
Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten
sind. Auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung, der im gegenständlichen Fall
nach der Konkurseröffnung liegt, kommt es hingegen nicht an. Da die
Abgabenschuld für die Körperschaftsteuervorauszahlung 7-9/01 vor
Eröffnung des Konkursverfahrens am 18. Juli 2001, nämlich mit Beginn
des Juli 2001 entstanden ist, ist eine Aufrechnung mit einem bereits vorher
entstanden Guthaben zulässig. Die Aufrechnungsvorschriften der §§
19 und 20 KO stehen dem nicht entgegen. Gemäß
§ 20 Abs.1 KO ist
eine Aufrechnung nur dann unzulässig, wenn die Forderung gegen den
Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben wurde. Das ist im
gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben. Da die Aufrechnung der
Körperschaftsteuervorauszahlung 7-9/01 mit dem bestehenden Guthaben zu
Recht erfolgt ist, ist auch die erfolgte Einschränkung der Rückzahlung
auf den Betrag von S 1.265,-- rechtmäßig.
Über die
Einwendendung, wonach die festgesetzte Körperschaftsteuervorauszahlung
aufgrund der Einstellung des Betriebes nur im Mindestausmaß hätte
vorgeschrieben werden dürfen, kann nur im Abgabenverfahren betreffend
Körperschaftsteuer nicht aber im Rückzahlungs- bzw. im
Abrechnungsverfahren abgesprochen werden.
Über die
Berufung konnte daher nur spruchgemäß entschieden werden.
Salzburg, am
23. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 20 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0534-S/02
- Stammnummer
- 13250
- Gültig
- 23.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF