Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102342/2012
Wettannahmeschalter ist nicht Wettterminal. Abgabe der Wette "aufgezeichnete Hunderennen" am Wettannahmeschalter gegenüber einem Mitarbeiter des Wettunternehmens verwirklicht § 57 Abs. 1 GSpG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102342/2012vom 24.09.2020Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei Abgabe der Wette auf den Ausgang von aufgezeichneten Hunde- und Pferderennen gegenüber einem Mitarbeiter eines Wettunternehmers (Wettbüros), der die Wette über Touchscreen in einen PC eingibt, kommt der Wettvertrag weder über zentralseitige elektronische Medien noch über selbsttätigen Glücksspielautomat zustande, sondern "persönlich unter Anwesenden", da der Mitarbeiter stellvertretend für den Wettunternehmer steht und der Sphäre des Wettunternehmers zuzurechnen ist. Der Zugang der Annahmeerklärung an den Mitarbeiter bewirkt zugleich den Zugang an den Wettunternehmer. Da vom Wettteilnehmer der Wettvertrag nicht unmittelbar über elektronische Geräte oder Einrichtungen geschlossen wurde, d.h. die vertragserheblichen Willenserklärungen nicht über elektronische Medien abgegeben wurden, scheiden glücksspielabgabenrechtlich die Spezialtatbestände § 57 Abs. 2 GSpG und § 57 Abs. 3 GSpG für elektronische Lotterien, über Video-Lotterie-Terminals bzw. über Glücksspielautomaten für die Bf. aus und es verbleibt der allgemeine Tatbestand § 57 Abs. 1 GSp "Ausspielungen … 16% vom Einsatz".
Aus all diesen Gründen war den Berufungen/Beschwerden der Erfolg zu versagen.
12. Teilweise Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist in Bezug auf die Beschwerdevorbringen betreffend Unionsrechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit insbesondere den Erkenntnissen VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022; VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 und VwGH 24.04.2019, Ra 2017/17/0962 gefolgt, diesbezüglich ist die Revision unzulässig.
Die Revision wird jedoch zu der Frage zugelassen, ob bei Abgabe der Wette am Wettschalter gegenüber einem Mitarbeiter des Wettunternehmers infolge Abschlusses des Spielvertrages persönlich unter Anwesenden der allgemeine Glücksspielabgabentatbestand gemäß § 57 Abs. 1 GSpG oder ein Sondertatbestand gemäß § 57 Abs. 2 oder § 57 Abs. 3 GSpG zum Tragen kommt, weil es dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt.
Wien, am 24. September 2020
Normen und Schlagworte
- § 57 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102342/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102342.2012
- Stammnummer
- 129796
- Gültig
- 24.09.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF