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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102342/2012

Wettannahmeschalter ist nicht Wettterminal. Abgabe der Wette "aufgezeichnete Hunderennen" am Wettannahmeschalter gegenüber einem Mitarbeiter des Wettunternehmens verwirklicht § 57 Abs. 1 GSpG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102342/2012vom 24.09.2020Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

1. Wettgerät: Am Wettgerät wird die "Wette" Hunderennen aufgerufen, wobei am Bildschirm entweder ein derzeit abgespieltes Hunderennen oder die Vorschau auf das nächste aufscheint. Vor dem Abspielen des Rennens werden die aktuellen Quoten übermittelt. Der Spielteilnehmer stellt die "Wette" anhand der Quoten zusammen und wettet durch Bezahlung und Drücken von bestimmten Tastenkombinationen. 2. Kassensystem/Lokalwette: Im Wettlokal besteht an einer zentralen Wettannahmestelle die Möglichkeit Spiel-/Wetteinsätze zu leisten. Der Teilnehmer sucht sich ein Rennen aus und geht zur Kasse, an der seine "Wette" vom Personal entgegengenommen und in den Wettcomputer eingegeben und ihm anschließend ein Wettschein ausgefolgt wird. VwGH 4.3.2020, Ra 2020/02/0013 (zu Übertretung des Wiener Wettengesetzes) Das Verwaltungsgericht stellte u.a. fest: …. Über ein Eingabegerät in Form eines Monitors habe mit einer Kundenkarte eine Sportwette aus dem über das Internet laufend aktualisierten Wettprogramm ausgewählt und nach Bezahlen des Wetteinsatzes durch Abbuchung vom Guthaben am Kundenkonto der wettenden Person gespeichert werden können. Das Verwaltungsgericht erläuterte seine Beweiswürdigung und führte rechtlich aus, § 13 Abs. 2 lit. c Wiener Wettengesetz sei nicht anwendbar, weil kein Wettterminal sondern ein Wettannahmeschalter vom dortigen Personal betrieben worden sei. (VwGH 4.3.2020, Ra 2020/02/0013 Rn 3) …. Die revisionswerbenden Parteien bringen selbst vor, es sei denkunmöglich, dass bereits bei Bedienung des Wettinformationsgerätes ein Einsatz abgebucht worden sei, weil dieser Einsatz beim Trafikmitarbeiter bekannt gegeben werden müsse. Inwieweit dies der Feststellung des Verwaltungsgerichtes, die Wette sei am sog. "Touch Office" im Kassenbereich abgeschlossen worden, widersprechen sollte, ist nicht ersichtlich. …. Die Qualifikation eines Gerätes als Wettterminal, Wettautomat oder Wettinformationsgerät ist eine solche des Einzelfalls (vgl. VwGH 1.10.2019, Ra 2019/02/0030). (VwGH 4.3.2020, Ra 2020/02/0013 Rn 24). Aus dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist auch zu sehen, dass die Teilnahme an Wetten - berufsspezifisch - sowohl über Wettterminals unmittelbar, als auch über Wettannahmeschalter möglich ist. Bei der Teilnahme an Wetten über Wettannahmeschalter schließt der Wettteilnehmer mit dem Mitarbeiter, der der Sphäre des Wettbüros zuzurechnen ist, den Wettvertrag. Der Zugang der Annahmeerklärung an den Mitarbeiter bewirkt zugleich den Zugang an den Wettanbieter. (VwGH 13.4.2016, Ra 2016/02/0053 Rn 14 unter Verweisen auf VwGH 28.6.2012, 2011/16/0148, OGH 25.6.2014, 2 Ob 131/13y, OGH 16.2.2000, 7 Ob 317/99i). Das gilt sowohl für Wetten, die steuerrechtlich den Rechtsgeschäftsgebühren unterliegen, als auch für die vorliegenden Wetten auf aufgezeichnete Hunde- und Pferderennen, die wegen ihrer überwiegenden Zufallsabhängigkeit als Glücksspiele den Glücksspielabgaben unterliegen. Der Vertragsabschluss mit dem Mitarbeiter des Wettanbieters spricht glücksspielabgabenrechtlich für den Tatbestand des § 57 Abs. 1 GSpG und nicht für § 57 Abs. 2 oder 3 GSpG. 9.2. Begriff des Wettterminals Elektronische Wettterminals werden in Trafiken, Gasthäusern oder eigenen Wettcafes bzw. -büros aufgestellt. Ein Wettterminal ist eine technische Einrichtung, die mit einer Datenleitung mit einem Wettbüro (Buchmacher, Totalisateur, Wettkundenvermittler) verbunden und geeignet ist, dem Wettkunden unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. (Trentinaglia, Das Geschäft mit den Wetten. Einige zivil- und verwaltungsrechtliche Aspekte, ÖZW 4/2014, 93). Zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung der Bf. war noch das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens 1919 in Kraft, dort befand sich noch keine Definition eines Wettterminals. Mit dem Wiener Wettengesetz 2016 LGBl. 2016/26 fand eine Neuregelung der Materie statt, es enthält in § 2 Z 8 Wiener Wettengesetz auch die Definition des Wettterminals: Wettterminal ist eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit der Bewilligungsinhaberin als Buchmacherin, mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder einer oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmacherin oder Buchmachers zu deren oder dessen Bedingungen und Quoten ermöglicht. Wettterminals, die den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen (z.B. ein Terminal zur Durchführung bzw. Vermittlung von Wetten auf virtuelle Hunderennen in Wien) werden dadurch grundsätzlich nicht zu Glücksspielautomaten. Wenn der Ausgang solcher virtueller Rennen zufallsbedingt durch ein Computerprogramm gesteuert wird, dann liegt tatsächlich ein Glücksspiel vor. (Vögl, Das neue Wiener Wettengesetz. Eine kritische Bestandsaufnahme, SWK 23/24/2017, 1062). Der VwGH 24.4.2013, 2011/17/0129 hat ausgesprochen, dass es sich, wenn solche Rennen auf einem Automaten angeboten werden, um einen Spielapparat handelt. (Vögl, Das neue Wiener Wettengesetz. Eine kritische Bestandsaufnahme, SWK 23/24/2017, 1063). Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes erscheint es als Wesentlich, dass der Wettterminal so definiert wird, dass er eine technische Einrichtung ist, die über eine Datenleitung dem Wettteilnehmer unmittelbar die Teilnahme an der Wette, d.h. den Abschluss des Wettvertrages gegen Bezahlung des Einsatzes ermöglicht. Erfolgt eine Ausspielung, wie z.B. der als Glücksspiel zu wertende Abschluss eines Wettvertrages über aufgezeichnete Hunde- und Pferderennen unmittelbar über eine derartige technische Einrichtung, die eher einem Video-Lotterie-Terminal als einem Glücksspielautomaten zuzudenken wäre, würde glücksspielabgabenrechtlich § 57 Abs. 3 GSpG zum Tragen kommen. 9.3. Begriff des Wettannahmeschalters Nach dem Begutachtungsentwurf wurde in § 2 Z 8 Wiener WettenG betreffend Wettterminals ("unmittelbar den Abschluss …. ermöglicht") klargestellt, dass jene technischen Geräte (Annahmeschalter), wo ausschließlich Personal des jeweiligen Unternehmens für die Kundin oder den Kunden Wetten eingeben kann, keine Wettterminals im Sinne des § 2 Z 8 darstellen (so z.B. Trafiken, wo die Eingabe der Wetten ausschließlich durch das Verkaufspersonal erfolgt und der Annahmeschalter für Kundinnen und Kunden nicht frei zugänglich ist. (Begutachtungsentwurf Wiener WettenG LGBl. 2016/26, Erläuterungen: GZ: 560685/2015 zu Entwurf LG - 02293-2015/0001 Beilage Nr. 3/2016, 4 zu § 2). Zu dieser - bewussten - Unterscheidung weist der Begutachtungsentwurf auf den Spielerschutz hin, dass Wettterminals im Vergleich zu persönlichen Wettannahmestellen eine erhöhte Suchtgefahr aufweisen. (Begutachtungsentwurf Wiener WettenG LGBl. 2016/26, Erläuterungen: GZ: 560685/2015 zu Entwurf LG - 02293-2015/0001 Beilage Nr. 3/2016, 4 zu § 5 und 7 zu § 13). Mit der Definition des Begriffes Wettannahmeschalter befasste sich das Erkenntnis Landesverwaltungsgericht Wien 30.7.2019, VGW-002/082/8608/2019/E: In diesem Fall war der Tankstellenshop so ausgestattet, dass Wetten grundsätzlich auch bei einem Mitarbeiter vor Ort an der Kassa bzw. am Schalter (unter Verwendung der Hardware der beschwerdeführenden GmbH) abgeschlossen, Wettgewinne ausbezahlt oder Einzahlungen auf Kundenkonten vorgenommen werden konnten. Zur Bestätigung konnte der Tankstellenmitarbeiter dem Wettkunden Belege aushändigen. Wettabschlüsse und die Erbringung damit einhergehender Leistungen erfolgten somit auch unmittelbar in der Betriebsstätte, also unter Anwesenden. Zum gesetzlichen Unterscheidungskriterium des Wettannahmeschalters führen die Gesetzesmaterialien aus, in § 13 Abs. 5 Wr. WettenG werde "schließlich dem Umstand Rechnung getragen, dass es in Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter (zB Gaststätten, Tankstellen) aufgrund der fehlenden Aufsicht durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers zusätzlicher strengerer Bestimmungen für Wettterminals bedarf" (ErläutRV BlgLT 3/2016 zu § 13 letzter Absatz, Seite 7). Der Begriff Wettannahmeschalter wird auch in den Gesetzesmaterialien zur Novelle des Wr. WettenG durch LGBl. für Wien Nr. 48/2016 verwendet, aber nicht erläutert (ErläutRV BlgLT 26/2016 zu Art. I Z 1 und 2 bzw. § 13, Seite 1). In den Erläuterungen zur Stammfassung des Wr. WettenG findet sich der verwandte Begriff des "Annahmeschalters". In Abgrenzung zu einem Wettterminal werden damit jene technischen Geräte bezeichnet, an denen "ausschließlich Personal des jeweiligen Unternehmens für die Kundin oder den Kunden Wetten eingeben kann … (so z.B. in Trafiken, wo die Eingabe der Wetten ausschließlich durch das Verkaufspersonal erfolgt und der Annahmeschalter für Kundinnen und Kunden nicht frei zugänglich ist)" (ErläutRV BlgLT 3/2016 zu § 2 letzter Absatz, Seite 4). …. Der Wortsinn und die Verwendung des Begriffs "Wettannahmeschalter" legt eine berufsspezifische Auslegung nahe, weil der Kernbereich der gewerbsmäßigen Ausübung einer wettunternehmerischen Tätigkeit mit Wettterminals geregelt wird. Ein Wettannahmeschalter geht demnach funktional über eine reine Annahmestelle oder einen mit technischen Geräten ausgestatteten Annahmeschalter hinaus und soll ausweislich der Gesetzesmaterialien eine Aufsicht durch Mitarbeiter des Wettunternehmers vermitteln. In dieser Form kommt ihm keine reine Verkaufsfunktion, sondern auch eine Aufsichtsfunktion über das Geschehen in einer Betriebsstätte zu. Aus der Gegenüberstellung Wettterminal und Wettannahmeschalter zeigt sich, dass es sich um unterschiedliche Einrichtungen handelt, über die der Wettteilnehmer Wetten abschließen kann. Beim Wettterminal kann der Wettteilnehmer unmittelbar den Einsatz einzahlen und die Wette abschließen, hingegen liegt bei einem Wettannahmeschalter, an welchem ausschließlich Personal des Wettunternehmens für den Wettteilnehmer die Wette eingeben kann, ein "Abschluss unter Anwesenden" vor. Die Bf. sieht jedoch keinen Unterschied darin, ob der Wettteilnehmer selbst oder eine andere Person für ihn die Wette in eine technische Einrichtung eingibt, für die Bf. bedeutet Eingabe in eine technische Einrichtung glücksspielabgabenrechtlich jedenfalls die Verwirklichung einer Elektronischen Lotterie iSv § 57 Abs. 2 oder 3 GSpG oder einer Ausspielung über Glücksspielautomat iSv § 57 Abs. 3 GSpG. 9.4. Die Unmittelbarkeit der Spielteilnahme als Tatbestandsmerkmal der elektronischen Lotterie (und des Wettterminals) im Gegensatz zum Vertragsabschluss am Wettannahmeschalter Die Bf. wendete in ihren Berufungen/Beschwerden ein, dass es bei der Begriffsbestimmung der "Unmittelbarkeit der Spielteilnahme durch den Spieler" bei einer elektronischen Lotterie iSd § 12a GSpG nicht darauf ankommen könne, ob der Spieler den Touchscreen selbst betätige, oder dies ein Mitarbeiter des Wettbüros oder eine andere Person, z.B. ein bekannter oder anderer Spieler für ihn durchführe. Der Begriff der elektronischen Lotterie sei daher weit auszulegen, es sei für § 12a GSpG vielmehr entscheidend, dass der unmittelbare Wille des Spielers, einen bestimmten Spieltipp über ein elektronisches Medium abzugeben für das Vorliegen einer elektronischen Lotterie ausschlaggebend ist. Dazu ist der Bf. folgendes entgegenzuhalten: Das Glücksspielgesetz unterscheidet einerseits ein Spiel im Lebendspiel, z.B. mit einem Croupier in einer Spielbank, und andererseits ein Spiel mit technischen Geräten mit selbsttätiger Entscheidung (z.B. VwGH 19.7.2011, 2011/02/0127; Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3 GSpG) oder zentralseitiger Entscheidung ("Terminal-Server-System"; 1067 BlgNR XVII. GP; z.B. VwGH 4.11.2009, 2009/17/0147; VwGH 10.5.2010, 2009/17/0202; UVS Vorarlberg 11.1.2010, 1-953/09 [Definition der Zentralseitigkeit durch Begriffsanalyse]; o.A., Glücksspielgesetz6, 28; Kohl, Das österreichische Glücksspielmonopol, 37; Schwartz/Wohlfahrt, Glücksspielgesetz2 § 22 Rz 9; Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich [Hg.], GSpG 19892 § 21 Rz 21). Die Glücksspielabgaben folgen dieser Systematik. § 57 Abs. 1 GSpG ist der Grundtatbestand für die allgemeine Glücksspielbesteuerung. Die Tatbestände des § 57 Abs. 2 GSpG und § 57 Abs. 3 GSpG bauen auf der Durchführung des Glücksspiels mit technischen Geräten auf. § 57 Abs. 2 GSpG besteuert die Ausspielungen, die über Internet als Elektronische Lotterien, § 57 Abs. 3 GSpG die Ausspielungen, die als Elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals durchgeführt werden, das Glücksspielgesetz bezeichnet beide als "zentralseitig". § 57 Abs. 3 GSpG besteuert Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, das sind technische Geräte mit selbsttätiger Entscheidung. Aufgrund der Sondertatbestände des § 57 Abs. 2 GSpG und § 57 Abs. 3 GSpG verbleiben im § 57 Abs. 1 GSpG "alle übrigen Formen der Durchführung von Glücksspielen", z.B. auch das Lebendspiel. Die Bestimmungen über Elektronische Lotterien gemäß § 12a GSpG wurden mit BGBl. I 1997/69 in das Glücksspielgesetz aufgenommen. Der ursprüngliche Text von § 12a GSpG lautete: "Elektronische Lotterien sind Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird und der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangt. Nach den parlamentarischen Materialien 680 BlgNR 20. GP, Erläuterungen, Allgemeiner Teil sollte durch diese Novellierung die Abgrenzung von Ausspielungen mittels Glücksspielapparaten von Elektronischen Lotterien, die unter Zuhilfenahme modernster Technologie aus dem Telekommunikationsbereich durchgeführt werden, ausdrücklich im Gesetzestext festgeschrieben werden. (Kohl, Das österreichische Glücksspielmonopol, 55). In den Erläuterungen zu § 2 Abs. 2 und § 12a und § 12b wurde ergänzt, dass es durch diese gesetzliche Neuregelungen zu keiner Ausweitung des Glücksspielmonopols des Bundes kommt, sondern es wurde lediglich die Möglichkeit geschaffen, das Recht zur Durchführung Elektronischer Lotterien …. durch Konzession zu übertragen. Gleichzeitig wurde § 2 Abs. 2 GSpG geändert: "Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird." Analog dazu wurde auch das Gebührengesetz in § 33 TP 17 Abs. 1 Z 8 GebG idF vor dem 1.1.2011 geändert, da damals der Lotterienkonzessionär zusätzlich zur Konzessionsabgabe mit 16% glücksvertragsgebührenpflichtig war: "Ausspielungen, deren Durchführung nach den Bestimmungen des § 14 GSpG durch Erteilung einer Konzession übertragen wurden, 16 vH vom Einsatz, jedoch bei Ausspielungen gemäß § 12a GSpG in Verbindung mit § 14 GSpG von den Jahresbruttospieleinnahmen, das sind die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Wetteinsätze abzüglich Ausschüttungen (Gewinne)." § 12a GSpG wurde durch BGBl. I 2010/73 geändert und lautet nun: "Gemäß § 12a GSpG sind elektronische Lotterien Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird." Ebenso wurde die Ausspielung über Glücksspielautomaten modifiziert: § 2 Abs. 3 Satz 1 GSpG: "Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt." Die Materialien dazu stellten jedoch klar, dass durch die Glücksspielnovelle 2008 keine inhaltliche Änderung erfolgte. (II. Besonderer Teil 658 der Beilagen XXIV GP- Regierungsvorlage -Materialien, Zu Z 7 und 31 (§ 12a und § 60 Abs. 22 GSpG)); ebenso heißt es zu § 2 Abs. 3 GSpG, dass dieser für den Rechtsanwender klarer und übersichtlicher gefasst wurde. Erfolgt die Entscheidung über das Spielergebnis nicht im Glücksspielspielautomaten selbst, sondern zentralseitig, so handelt es sich um eine elektronische Lotterie iSd § 12a GSpG. Unter elektronischen Medien verstehen die Materialien jede Form der Datenübertragung unter Zuhilfenahme modernster Technologien aus dem Telekommunikationsbereich. Dass das Internet ein elektronisches Medium im Sinne dieser Bestimmung sei, kann nicht zweifelhaft sein (Schwartz-Wohlfahrt, GlücksspielG samt den wichtigsten Spielbedingungen2 (2006), § 12a Rz 5). Der Begriff der Elektronischen Lotterien in § 12a GSpG ist nur von der spezifischen Art seiner Durchführung, nicht durch den Inhalt des Spiels bestimmt. Soweit daher die formalen Voraussetzungen des § 12a GSpG erfüllt sind, kann jede Ausspielung ["Lotterien", als auch "Casinospiele"] in Form einer Elektronischen Lotterie durchgeführt werden. (Schwartz-Wohlfahrt, GlücksspielG samt den wichtigsten Spielbedingungen2 (2006) § 12a Rz 9-10, Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich [Hg.], GSpG 19892 § 12a Rz 2). Also über Telefon, in Form von SMS, Fax und vor allem auch über das Internet (Bresich/Toma, Next Generation Gambling - Grenzenloses Glücksspiel über den Wolken? in Strejcek (Hrsg) Glücksspiel, Wetten und Internet, 84; Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich [Hg.], GSpG 19892 § 12a Rz 3). D.h. unter diesem Tatbestand können nach einhelliger Auffassung nicht nur die in den §§ 6-12 und 12b GSpG genannten Lotterieformen, sondern auch alle sonstigen Ausspielungen, somit auch typischerweise in Casinos (Spielbanken) veranstaltete Glücksspiele, wie Roulette, Poker oder Black Jack, subsumiert werden (Schwartz/Wohlfahrt, GSpG2 § 12a Rz 9-10; Kreuzmair, Die wesentlichen Neuerungen durch die GSpG-Novellen 2008 und 2010, ecolex 2010, 906; Kohl, Das österreichische Glücksspielmonopol, 55). Formale Voraussetzungen des § 12a GSpG sind: Vertragsabschluss über elektronische Medien: Voraussetzung für eine Elektronische Lotterie ist, dass der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen wird. Es müssen die vertragserheblichen Willenserklärungen über elektronische Medien abgegeben bzw. empfangen werden (Schwartz/Wohlfahrt, GlücksspielG samt den wichtigsten Spielbedingungen2 (2006) § 12a Rz 5 Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich [Hg.], GSpG 19892 § 12a Rz 4). Die Art und Form der Durchführung des Spiels ändert nichts daran, dass der Spielvertrag aufgrund der §§ 1267 ff ABGB zustande kommt (vgl. UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13 - zu Online-Glücksspiel). Zentralseitige Spielentscheidung: Über Gewinn und Verlust wird dann zentralseitig entschieden, wenn diese Entscheidung nicht ein vom Spielteilnehmer bedienter Apparat mit Hilfe einer elektronischen oder mechanischen Vorrichtung selbst herbeiführt (Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich [Hg.], GSpG 19892 § 12a Rz 5). Das Erfordernis der zentralseitigen Entscheidung ist dann erfüllt, wenn mehrere Endgeräte mit einem Rechner verbunden sind, der das Spielergebnis ermittelt und an die Endgeräte übermittelt. (VwGH 4.11.2009, 2009/17/0147; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0224; OGH 20.01.2014, 4 Ob 222/13w). und Weiteres Erfordernis ist, dass dem Spielteilnehmer das Spielergebnis zeitnah zum Spielende durch eine Anzeige am Internet-Terminal zur Kenntnis gelangt. (OGH 11.3.2010, 4 Ob 17/10v; s.a. Korn, Glücksspielautomaten - elektronische Lotterien - Rechtsbruch, MR 2010, 166). Der Begriff "zentralseitig" rekurriert daher auf den Ort, an dem bei Einsatz von Technik das Spielergebnis erfolgt (elektronische Lotterie) oder auch nicht (Glücksspielapparat). Intention des Glücksspiel- und Gebührengesetzgebers im Hinblick auf § 12a GSpG war nicht, das Lebendspiel von der Technik abzugrenzen, sondern eine Technik von der anderen Technik, nämlich den Glücksspielapparat, der selbst über das Ergebnis entscheidet, von der elektronischen Lotterie, bei der die Entscheidung irgendwo anders fällt. (Zur Abgrenzung: VwGH 19.7.2011, 2011/02/0127; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0224; VwGH 15.3.2013, 2012/17/0256; VwGH 24.4.2014, 2012/02/0299). An einer elektronischen Lotterie kann der Spielteilnehmer unmittelbar teilnehmen, zB über Handy, Tablett oder Computer. Die andere Möglichkeit an einer elektronischen Lotterie teilzunehmen, ist die über Video-Lotterie Terminals, denn Zentralseitigkeit bedeutet auch "Terminal-Server-System". Nach der Definition des § 12a Abs. 2 GSpG sind Video-Lotterie-Terminals zentralseitig vernetzte Terminals an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten, über die der Zugang zu elektronischen Lotterien angeboten wird. (vgl. auch UStR Rz 858). Ein Video-Lotterie-Terminal ist ein zentral gesteuerter Glücksspielautomat, bei welchem die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht, wie sonst bei Glücksspielautomaten, das einzelne Gerät trifft, sondern der Zufallsgenerator eines zentralen Rechners, an den alle Video-Lotterie-Terminals angeschlossen sind. Unter den glücksspielgesetzeigenen Begriff des Video-Lotterie-Terminals fallen dezentrale Eingabeterminals, die von außen wie Glücksspielautomaten ausschauen. Video-Lotterie-Terminals unterscheiden sich von Glücksspielautomaten "nur durch ihr Innenleben", dass sie "Terminals" sind, d.h. keinen Zufallsgenerator eingebaut haben, sondern an einen zentralen Rechner angeschlossen sind. Was den Vertragsabschluss über diese technischen Geräte anbelangt, ist bei Glücksspielautomaten davon auszugehen, dass der Glücksvertrag mit dem Einwurf des Einsatzes des Spielers und/bzw. Aufladen eines Kredites am Gerät mittels Banknotenleser/bzw. der Abbuchung des Einsatzes zustande kommt (Bydlinski, Zivilrechtsfragen des "kleinen" Automatenglücksspiels, ÖJZ 2008, 699), bei Video-Lotterie-Terminals verläuft der Abschluss des Spielvertrages "von außen gesehen" ebenso, allerdings mit dem Unterschied, dass bei Video-Lotterie-Terminals eine Weiter- bzw. Rückmeldung von einer zentralen elektronischen Stelle kommt. Auch § 13 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die technischen Merkmale von Glücksspielautomaten, deren Anbindung an ein Datenrechenzentrum, sowie über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (Glücksspielautomatenverordnung), BGBl. II 2012/69 idF BGBl. II 2015/28 stellt folgende Software-Anforderung: "Ein Spiel an einem Glücksspielautomaten beginnt mit der gesonderten Auslösung eines Spielprogramms durch den Spielteilnehmer nach Leistung eines Einsatzes und endet mit der Entscheidung über das Spielergebnis und dessen Verbuchung in den elektronischen Zählern." Nach dem vorliegenden Sachverhalt funktionierten die Geräte der Bf. nur über Internet. Wie das Finanzamt im Vorlagebericht vom 14. August 2012, Seite 4 feststellte, wurde nach Ausstecken des LAN-Kabels zwar das laufende Rennen fertig angezeigt, es wurden aber keine weiteren Rennen mehr aufgerufen. Nach der Web-Präsenz des Anbieters wurde bei den Wettterminals mit den entsprechenden Tasten am Touchscreen der Wetteinsatz festgelegt. Durch Betätigen der Starttaste wurde der Einsatz abgebucht und gleichzeitig die Wette über ein Satelittensignal gestartet. Auch bei Abgabe der Wetten am Wettschalter gab der Mitarbeiter der Bf. die Wette anhand eines PC's mit Touchscreen ein. Im Fall der Bf. sind jedenfalls sowohl die Wettterminals, als auch der Wettannahmeschalter, über welchen der Mitarbeiter der Bf. die Wette anhand eines PC's mit Touchscreen eingab, über Internet gelaufen. Für den vorliegenden Fall zwar unbeachtlich, aber hätte der Wettteilnehmer die Wette über aufgezeichnete Hunde- und Pferderennen selbst am Wettterminal eingeben und dort auch den Wetteinsatz zahlen können, wäre glücksspielabgabenrechtlich § 57 Abs. 3 GSpG verwirklicht gewesen. Auch wenn nach dem Sachverhalt bei den Wettterminals vieles für die Definition des § 12a Abs. 2 GSpG eines Video-Lotterie-Terminals als zentralseitig vernetzte Terminals an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten, über die der Zugang zu elektronischen Lotterien angeboten wird, spricht, wäre dies für die Anwendung des § 57 Abs. 3 GSpG gleichgültig, hätte es sich tatsächlich um technische Geräte mit selbsttätiger Entscheidung (Glücksspielautomaten) gehandelt. Denn sowohl Ausspielungen über Glücksspielautomaten, als auch über Video-Lotterie-Terminals unterliegen § 57 Abs. 3 GSpG. Wie das Finanzamt in den Vorlageanträgen zu Recht feststellt, verlangt § 12a GSpG Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt. Den Begriff unmittelbar hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Gebührengesetz 1957 - hier adaptiert - ausgelegt, dass darunter nur eine solche Spielteilnahme angesehen werden kann, für die die Handlung der Eingabe des Spiels und Bezahlung des Einsatzes und damit der Abschluss des Spielvertrages durch den Spielteilnehmer selbst das letzte, den technischen Vorgang auslösende Glied in der ablaufenden Kausalkette bildet, nicht aber solche Vorgänge, für die eine Spielteilnahme nur den tieferen Beweggrund oder die weiter zurückliegende Ursache bildet. (z.B. VwGH 14.10.1971, 2259/70; VwGH 18.11.1971, 1153/70 uvam; Bydlinski, Zivilrechtsfragen des "kleinen" Automatenglücksspiels, ÖJZ 2008, 697). Bereits die Auslegung des Gesetzestextes § 12a GSpG spricht dafür, Wetten über aufgezeichnete Hunde- und Pferderennen, die vom Wettteilnehmer nur gegenüber einem Mitarbeiter der Bf. abgegeben werden können, der dann selbst die Wette anhand eines PC's mit Touchscreen eingab, nicht der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 3 GSpG, sondern gemäß § 57 Abs. 1 GSpG zu unterziehen, da die Wettteilnahme nicht unmittelbar durch den Wettteilnehmer über elektronische Medien erfolgte. Die Bf. hat in ihren Berufungen/Beschwerden anhand von Beispielen Argumente gegen die Besteuerung gemäß § 57 Abs. 1 GSpG vorgebracht: Man stelle sich vor, dass eine Gruppe von Personen vor einem Home-PC sitzt und eine Internetseite eines Anbieters von elektronischen Lotterien über das Internet abruft. Eine Person loggt sich über ihren Account auf der Webseite ein, dann wird der Mausklick, der das Spiel in Gang setzt, nicht von der angemeldeten Person selbst, sondern in deren Auftrag von einer anderen, neben ihr vor dem PC sitzenden Person vorgenommen. Der andere Fall sei, wenn eine sehbehinderte Person eine solche Dienstleistung, gleichgültig ob über Counter oder einen Terminal in Anspruch nehmen wollte, die zwangsläufig einen Dritten für die Durchführung in Anspruch nehmen müsste, die den Touchscreen oder die Starttaste zu betätigen hätte. Würde man der Argumentation des Finanzamtes folgen, würde dies das Vorliegen einer elektronischen Lotterie iSd § 12a GSpG in diesen Fällen ausschließen. Die Anbieter oder Vermittler von Glücksspiel oder Sportwetten würde dies vor unlösbare Probleme stellen, da sie nicht überprüfen könnten, welcher steuerliche Tatbestand vorliege. Die Bf. legt in ihren Beispielen lediglich dar, dass eine andere Person für den Wettteilnehmer "mit Mausklick" das Spiel in Gang setzt, aber nicht, in welcher Funktion diese Person, die sozusagen die Handgriffe für den Wettteilnehmer durchführt, tätig wird. Handelt es sich um eine Gruppe von Wettteilnehmern, die um den PC sitzen oder - auf vorliegenden Fall adaptiert - um den Wettterminal der Bf. stehen, und ein Wettteilnehmer gibt für die anderen Wettteilnehmer ein, ist die eingebende Person "sozusagen der verlängerte Arm" der Wettteilnehmer und schließt über den Wettterminal mit dem Buchmacher, der Wettunternehmung den Wettvertrag ab. Ist die eingebende Person "sozusagen der verlängerte Arm" der Wettteilnehmer, stehen die Anbieter und Vermittler von Glücksspiel oder Sportwetten nicht vor unlösbaren Problemen, welcher Tatbestand erfüllt ist. Der Vertragsabschluss erfolgte über elektronische Geräte zwischen den Wettteilnehmern auf der einen Seite und dem Wettanbieter auf der anderen Seite, es liegt eine unmittelbare Spielteilnahme über elektronische Medien vor, weswegen in einem solchen Fall steuerrechtlich § 57 Abs. 3 GSpG verwirklicht wäre. Entgegen der Meinung der Bf. geht es hier nicht um einen solchen Fall. Der vom Finanzamt festgestellte Sachverhalt, dass die Abgabe der Wetten auf den Ausgang aufgezeichneter Hunde- und Pferderennen ausschließlich am Wettschalter gegenüber einem Mitarbeiter der Bf. möglich war, wurde nicht bestritten. Im vorliegenden Fall wurde die Wette nämlich nicht von irgendeiner dritten Person am PC eingegeben, sondern von einem Mitarbeiter der Bf., nur der konnte die Wette am Touchscreen des PC eingeben. Der Mitarbeiter der Bf. ist jedoch nicht der Sphäre der Wettteilnehmer zuzuordnen, sondern der Sphäre der Bf., des Buchmachers, der Wettunternehmung. Aus zivilrechtlicher Sicht sind die Betreiber der Wettannahmestellen - bei Abschlüssen von Wetten an der "Theke" - entweder Stellvertreter oder Boten eines Buchmachers oder Totalisateurs, haftungsrechtlich sind sie Erfüllungsgehilfen (§ 1313a ABGB). Bei gewerbsmäßiger Tätigkeit sind die Betreiber von Wettbüros mit persönlicher Annahme Wettkundenvermittler. (Trentinaglia, Das Geschäft mit den Wetten. Einige zivil- und verwaltungsrechtliche Aspekte, ÖZW 4/2014, 92). Selbst wenn es sich bei dem im Wettlokal anwesenden Personal nur um Hilfspersonen des Wettbüros, dessen Geschäftsführer zur Verantwortung gezogen wurde, handelt, die keine Befugnis haben, "in irgendeiner Form rechtlich verbindlich" für die Wettunternehmung zu handeln, so ist nicht zweifelhaft, dass diese Personen der Sphäre des Wettbüros zuzurechnen und als dessen Empfangsboten zur Empfangnahme von Erklärungen ermächtigt waren. Der Zugang der Annahmeerklärung an den Empfangsboten bewirkt zugleich den Zugang an den Empfänger. (VwGH 13.4.2016, Ra 2016/02/0053 Rn 14 unter Verweis auf VwGH 28.6.2012, 2011/16/0148, OGH 16.2.2000, 7 Ob 317/99iOGH 25.6.2014, 2 Ob 131/13y). Der Mitarbeiter der Bf., der persönlich die Wette des Wettteilnehmers entgegennimmt, ist "sozusagen verlängerter Arm" der Bf. Auch bei einer solchen Konstellation stehen die Anbieter und Vermittler von Glücksspielen nicht vor unlösbaren Problemen, welcher Tatbestand erfüllt ist. Vor allem im vorliegenden Fall nicht, da die Abgabe der Wetten auf den Ausgang aufgezeichneter Hunde- und Pferderennen ausschließlich am Wettschalter gegenüber einem Mitarbeiter der Bf. möglich war. Auch im Fall des Erkenntnis Landesverwaltungsgericht Wien 30.7.2019, VGW-002/082/8608/2019/E konnten Wetten grundsätzlich auch bei einem Mitarbeiter vor Ort an der Kassa bzw. am Schalter, unter Verwendung der Hardware der Wettunternehmung, abgeschlossen werden. Das Landesverwaltungsgericht Wien definierte den Begriff des Annahmeschalters als jene technischen Geräte, an denen "ausschließlich Personal des jeweiligen Unternehmens für die Kundin oder den Kunden Wetten eingeben kann … (so z.B. in Trafiken, wo die Eingabe der Wetten ausschließlich durch das Verkaufspersonal erfolgt und der Annahmeschalter für Kundinnen und Kunden nicht frei zugänglich ist)". Ein Wettannahmeschalter geht demnach funktional über eine reine Annahmestelle oder einen mit technischen Geräten ausgestatteten Annahmeschalter hinaus. Bei Abgabe der Wette auf den Ausgang von aufgezeichneten Hunde- und Pferderennen gegenüber einem Mitarbeiter der Bf. kommt der Spielvertrag nicht mehr über elektronische Medien zustande, sondern "unter Anwesenden", da der Mitarbeiter stellvertretend für die Bf. steht. Damit scheiden glücksspielabgabenrechtlich die Spezialtatbestände § 57 Abs. 2 GSpG und § 57 Abs. 3 GSpG für die Bf. aus und es verbleibt der allgemeine Tatbestand § 57 Abs. 1 GSpG. Weiters brachte die Bf. vor: Die Finanzverwaltung lege die Begrifflichkeit der elektronischen Lotterie denkunlogisch aus, wodurch sich ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot ergäbe. Die Auslegung der Wortfolge "Unmittelbarkeit der Spielteilnahme durch den Spieler" sei gemäß der Intention des Gesetzgebers so weit auszulegen, dass die Eingabe des Spieltipps durch eine dritte Person im Namen des Spielers nicht dazu führen könne, dass keine elektronische Lotterie mehr vorliegt. Es sei für § 12a GSpG vielmehr entscheidend, dass der unmittelbare Wille des Spielers, einen bestimmten Spieltipp über ein elektronisches Medium abzugeben für das Vorliegen einer elektronischen Lotterie ausschlaggebend sei. Worin der Verstoß gegen das Gleichheitsgebot liegen sollte, kann das Bundesfinanzgericht nicht ersehen. Wie bereits oben dargestellt, ist die Wortfolge "Unmittelbarkeit der Spielteilnahme durch den Spieler" nicht dahin gehend auszulegen, dass der Spielvertrag, der zwischen dem Wettteilnehmer und dem Mitarbeiter der Bf. persönlich, unter Anwesenden, abgeschlossen wurde, als Abschluss des Spielvertrages über elektronische Medien interpretiert werden kann. Der Mitarbeiter der Bf. gibt den abgeschlossenen Spielvertrag über Touchscreen in den PC ein, der für Wettteilnehmer nicht frei zugänglich gewesen sein dürfte. Es mag sein, dass das technische Gerät des Annahmeschalters einem Internetterminal gleichgehalten werden kann, aber die "Zwischenschaltung eines Mitarbeiters der Bf." der für sie mit dem Wettteilnehmer die Wetten über den Ausgang von aufgezeichneten Hunde- und Pferderennen abschließt, führt glücksspielabgabenrechtlich zu einem anderen Ergebnis, als würde der Wettteilnehmer die Wette an einem Wettterminal selbst wählen und den Einsatz einwerfen. Die Bf. kann daher auch mit dem Zitat des VwGH 15.9.2011, 2011/17/0222 nichts für sich gewinnen. Weiters brachte die Bf. vor, der UFS 12.3.2010, RV/0600-G/08 habe entschieden, dass es keinen Unterschied mache, ob das auszuwählende Spiel durch einen Zufallsgenerator im Terminal selbst oder über einen externen gesteuert werde. Daraus sei zu ersehen, dass der Unabhängige Finanzsenat im Fall des Vorliegens einer Lokalwette ebenfalls vom Vorliegen eines Video-Lotterie-Terminals ausgehe. Die Bedingung, dass die Eingabe durch den Spieler selbst zu erfolgen hätte, damit es sich um eine Ausspielung mit einem Glücksspielautomaten handle, finde weder im Glücksspielgesetz noch in der Glücksspielautomatenverordnung seine Deckung. Es könne daher im Anwendungsbereich des Glücksspielgesetzes die Frage, wer den Wettautomaten bediene, keinen Unterschied im Hinblick auf den anzuwendenden Steuersatz bzw. die Bemessungsgrundlage machen. Zur Entscheidung UFS 12.3.2010, RV/0600-G/08, mit dem Titel laut Findok "Aufgezeichnete Hundewetten fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d UStG 1994" ist zu bemerken, dass es sich um Sachverhalte handelte, die in den Jahren 2007 und vorher, und damit vor den Glücksspielgesetz- und Gebührengesetznovellen 2010 verwirklicht wurden. Weder im Umsatzsteuergesetz, noch im Glücksspiel- oder Gebührengesetz war der Begriff des Wettterminals oder des Video-Lotterie-Terminals erfasst. Das Glücksspielgesetz unterschied damals noch zwischen Glücksspielapparat und Glücksspielautomat, der den Gewinn selbst auszahlen konnte. Die Glücksspielabgaben gab es noch nicht, vor dem 1.1.2011 wurden derartige Sachverhalte gebührenrechtlich generell § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG "Glücksspiele (§ 1 Abs. 1 GSpG), die von einem Veranstalter angeboten oder organisiert werden, und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen, wenn die Gewinste in Geld bestehen, vom Gewinst 25%" zugeordnet. Davon waren zwar Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten ausgenommen (dritter Teilstrich), allerdings entschied der Verwaltungsgerichtshof VwGH 29.6.2017, Ra 2017/16/0095 zu BFG 29.3.2017, RV/2100738/2013 betreffend Rechtsgebühr nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG, dass in Fällen, in denen Geräte mit einem ausgelagerten Rechner, der die Entscheidung über das Spielergebnis herbeiführt, verbunden sind, das Spielergebnis "zentralseitig" herbeigeführt wird und in einem solchen Fall daher auch weder ein Glücksspielapparat nach § 2 Abs. 2 GSpG 1989 noch ein Glücksspielautomat nach § 2 Abs. 3 GSpG 1989 vorliegt (VwGH 29.6.2017, Ra 2017/16/0095 Rn 9 unter Verweis auf VwGH 19. Juli 2011, 2011/02/0127, mwN). "Legt man gemäß § 41 VwGG allein den vom Gericht festgestellten Sachverhalt zu Grunde, wirft die fallbezogene rechtliche Beurteilung des Gerichtes, das die Entscheidung über Gewinn und Verlust als außerhalb des einzelnen Wettgerätes gelagert und damit zentralseitig sah und daher den Geräten die Eigenschaft als Glücksspielautomat iSd § 33 TP 17 Z 7 dritter Teilstrich GebG absprach, keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf, die über den Revisionsfall hinausweisen würden." Die Entscheidung UFS 12.3.2010, RV/0600-G/08, mit der Begründung "Die Rechtsansicht der Bw., wonach sowohl im Falle der "Automatenwette" als auch der "Lokalwette" von keiner Ausspielung durch den Glücksspielautomaten iSd. § 2 Abs. 3 GSpG ausgegangen werde könne, wird nicht geteilt, weil die selbsttätige Herbeiführung der Entscheidung über Gewinn oder Verlust gegeben ist. Ob nun die Entscheidung im "Innenleben" des Automaten oder durch Auffangen von permanent von einem Zufallsgenerator über Satellitensender ausgesendeten Signalen stattfindet, erweist sich nach dem Gesetzeszweck als nebensächlich." ist zu einer früheren Rechtslage ergangen und kann sich die Bf. nicht mehr darauf berufen. Zu dieser Entscheidung erschien der Artikel, Pichler, Wettautomaten über aufgezeichnete Hunderennen fallen unter die Umsatzsteuerpflicht, UFSjournal 6/2010, 226, aus den Praxishinweisen Punkt 3. ist zu entnehmen, dass die Problematik bekannt war. Damit liegt eine "allgemeine" Ausspielung, die der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 GSpG vom Einsatz und nicht eine Ausspielung über elektronische Lotterien gemäß § 12a GSpG, die der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 oder 3 GSpG von den Jahresbruttospieleinnahmen unterliegt, vor, wenn der Spielteilnehmer, der auf aufgezeichnete oder virtuelle Hunde- und Pferderennen wettet, die Wette am Wettannahmeschalter persönlich gegenüber einem Mitarbeiter des Wettunternehmens abgibt und daher mit dem Wettunternehmen "persönlich" den Wettvertrag abschließt. Der Mitarbeiter des Wettunternehmens gibt den abgeschlossenen Wettvertrag in das jeweilige technische Gerät, sei es Terminal, sei es PC, ein und leitet ihn weiter. § 57 Abs. 2 GSpG würde beispielsweise zur Anwendung gelangen, wenn der Wettteilnehmer eine solche Wette "Online" über eine Internetplattform eines Anbieters abgeben könnte und § 57 Abs. 3 GSpG, wenn der Wettteilnehmer unmittelbar selbst am Wettterminal diese Wette eingeben und den Einsatz einzahlen würde, denn in beiden Fällen würde der Wettteilnehmer den Wettvertrag mit dem Wettunternehmen über elektronische Medien, über die technischen Geräte abschließen. Für § 57 Abs. 3 GSpG ist es gleichgültig, ob der "Wettterminal" einem Video-Lotterie-Terminal oder einem Glücksspielautomaten entspricht. Schon der Begriff "Wettterminal" verweist auf Zentralseitigkeit und legt eher eine Subsumtion unter Video-Lotterie-Terminal nahe. Nach der systematisch-teleologischen Gesetzesinterpretation ist der Grundtatbestand des § 57 Abs. 1 GSpG medienneutral formuliert (vgl. VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085) und auf die Teilnahme an den Ausspielungen, die sowohl "im Lebendspiel" als auch über Apparate und elektronische Medien durchgeführt werden können, abgestellt. Die Bf. übersieht in ihrem verfassungsrechtlichem Vorbringen, dass § 57 Abs. 1 GSpG die Grundnorm für die Glücksspielbesteuerung ist. Gäbe es § 57 Abs. 2 oder § 57 Abs. 3 GSpG nicht, würde automatisch auch Glücksspiel über Elektronische Lotterien oder Glücksspielautomaten unter § 57 Abs. 1 GSpG fallen. Es liegt kein Verstoß gegen verfassungsgesetzliche Vorschriften vor, wenn unterschiedliche Formen des Spiels unterschiedlich besteuert werden. Abschließend ist dem unionsrechtlichem Vorbringen der Bf. noch entgegenzuhalten, dass sich aus der Textierung des § 57 GSpG "Teilnahme vom Inland aus" ergibt, dass die Glücksspielabgabe nicht differenziert, ob der Glücksspielanbieter im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union seinen Sitz hat, es genügt, wenn ein Spielteilnehmer vom Inland aus an den von der Bf. angebotenen Wetten auf aufgezeichnete Hunde- und Pferderennen (=Glücksspielen) teilnimmt. § 57 Abs. 1 bis Abs. 3 GSpG knüpft weder an die Staatsbürgerschaft noch an den Wohnsitz der Personen an, die den Spielvertrag abschließen, ein personeller Inlandsbezug fehlt. § 57 Abs. 2 und § 57 Abs. 3 GSpG ergänzen § 57 Abs. 1 GSpG, als sie im Wesentlichen die Steuerberechnung regeln, wenn die im § 57 Abs. 1 GSpG umschriebenen Spielverträge in Form der Ausspielung als elektronische Lotterie, d.h. Internetglücksspiel bzw. über Glücksspielautomaten oder Video-Lotterie-Terminals abgeschlossen werden. Es gibt keine Glücksspielabgabeninländereigenschaft oder Glücksspielabgabenausländereigenschaft. 10. Zusammenfassung Die Bf. ist nach den Landesgesetzen Wettvermittlerin, sie hat weder nach § 14 GSpG noch nach § 21 GSpG eine glücksspielgesetzliche Konzession. Die Bf. schließt die Wettverträge mit dem Wettkunden am Standort ab und vermittelt diese abgeschlossenen Wettverträge weiter an die Veranstalterin, die die Wetten auf einem Server im EU-Ausland (Zypern) verwaltet. Im Zeitraum Oktober 2011 bis März 2012 wurden nicht nur Sportwetten, sondern auch Wetten auf aufgezeichnete Hunde- und Pferderennen angeboten und gespielt. Die Abgabe der Wetten auf den Ausgang derartiger, aufgezeichneter Hunderennen war ausschließlich am Wettschalter der Bf. möglich. (Niederschrift über die Nachschau vom 22. Mai 2012). Der Wetteilnehmer teilte einem Mitarbeiter der Bf. hinter dem Wettschalter seinen Tipp mit. Der Mitarbeiter gab die Wette am Wettschalter anhand eines PCs mit Touchscreen ein. (Vorlagebericht des Finanzamtes vom 14. August 2012, Seite 4). In der Berufung/Beschwerde wendete sich die Bf. gegen die Vorschreibung der allgemeinen Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 GSpG, nach ihrer Ansicht werde im Hinblick auf die Internettechnologie vielmehr ein Tatbestand über eine Elektronische Lotterie oder einen Glücksspielautomaten gemäß § 57 Abs. 2 oder 3 GSpG verwirklicht, weswegen die Steuer von den Jahresbruttospieleinnahmen festzusetzen wären. Weiters gab die Bf. ein umfangreiches Beschwerdevorbringen wegen Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols und der Glücksspielabgaben ab. Da die Bf. unbestrittenermaßen Wetten auf aufgezeichnete Hunde- und Pferderennen abschloss, wurden diese den Glückspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG unterzogen. Wetten auf aufgezeichnete Hunde- und Pferderennen fallen wegen ihrer überwiegenden Zufallsabhängigkeit unter das Glückspielgesetz. Nicht die vom Buchmacher erstellten Quoten sind die einzigen Anhaltspunkte für die Entscheidung der Spieler, sondern eine Reihe von weiteren Faktoren, z.B. Wissen um die aktuelle Form von Mannschaften, Pferden oder Hunden, ergebnisrelevante Ereignisse im Vorfeld des Wettkampfs, zu erwartende Wetterbedingungen und anderes mehr, beeinflussen das Wettverhalten des einzelnen Spielers. Hängen Gewinn oder Verlust davon ab, welches der aufgezeichneten Ereignisse von einem EDV-Programm nach "Wettannahme" ausgewählt und wiedergegeben wird, liegt ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG vor. Dazu gibt es eine ständige Judikatur und langjährige Literatur zum ordnungspolitischen Bereich des GSpG (VfGH 26.6.2013, B 396/2013 VwGH 21.1.2010, 2009/17/0158, VwGH 24.4.2012, 2008/17/0175; VwGH 25.9.2012, 2011/17/0299; VwGH 22.02.2017, Ra 2016/17/0037; VwGH 12.05.2017, Ra 2015/17/0153; VwGH 29.08.2017, Ra 2015/17/0004; VwGH 15.02.2018, Ra 2017/17/0718; VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895; VwGH 25.09.2019, Ra 2018/09/0095), in der Folge wurden im Wiener Wettengesetz 2016 LGBl. 2016/26 Wetten auf aufgezeichnete Hunde- und Pferderennen, verboten. (Vögl, Das neue Wiener Wettengesetz. Eine kritische Bestandsaufnahme, SWK 23/24/2017, 1060, 1063; Vögl, Wettengesetze aktuell - immer Bewegung in der Branche! Jüngste Adaptierungen in den einzelnen Bundesländern, SWK 20/21/2019, 922). Die Entscheidung BFG 26.04.2018, RV/7101895/2016 enthält einen umfassenden Überblick über die Literatur zur Glücksspieleigenschaft von Wetten auf aufgezeichnete Hunde- und Pferderennen. Zur abgabenrechtlichen Qualifikation gibt es ebenfalls eine ständige Judikatur (VwGH 16.10.2014, 2013/16/0239 (zu UFS 22.11.2013, RV/0343-I/10) VwGH 2.7.2015, Ra 2015/16/0019 (BFG 19.01.2015, RV/7101560/2013) VwGH 29.6.2017, Ra 2017/16/0095 (zu BFG 29.3.2017, RV/2100738/2013), sowie BFG 02.10.2017, RV/3100097/2013; BFG 13.03.2018, RV/7104450/2017; BFG 26.04.2018, RV/7101893/2016; BFG 26.04.2018, RV/7101895/2016), wonach derartige Wetten der Glücksspielbesteuerung unterliegen (§ 57 GSpG). Die Bf. bestritt nicht die Glücksspieleigenschaft der Wetten auf aufgezeichnete Hunde- und Pferderennen, sondern die Besteuerung gemäß § 57 Abs. 1 GSpG. Wettunternehmer betreiben für gewöhnlich mehrere Betriebsstätten (Filialen), die zum Teil als Wettannahmestelle oder Wettbüro bezeichnet werden. Aus zivilrechtlicher Sicht sind die Betreiber der Wettannahmestellen - bei Abschlüssen von Wetten an der "Theke" - entweder Stellvertreter oder Boten eines Buchmachers oder Totalisateurs, haftungsrechtlich sind sie Erfüllungsgehilfen (§ 1313a ABGB). (Trentinaglia, Das Geschäft mit den Wetten. Einige zivil- und verwaltungsrechtliche Aspekte, ÖZW 4/2014, 92). Bei der Teilnahme an Wetten über Wettannahmeschalter schließt der Wettteilnehmer mit dem Mitarbeiter, der der Sphäre des Wettbüros zuzurechnen ist, den Wettvertrag. Der Zugang der Annahmeerklärung an den Mitarbeiter bewirkt zugleich den Zugang an den Wettunternehmer. (VwGH 13.4.2016, Ra 2016/02/0053 Rn 14 unter Verweisen auf VwGH 28.6.2012, 2011/16/0148, OGH 25.6.2014, 2 Ob 131/13y, OGH 16.2.2000, 7 Ob 317/99i). Das gilt sowohl für Wetten, die steuerrechtlich den Rechtsgeschäftsgebühren unterliegen (VwGH 28.6.2012, 2011/16/0148), als auch für die vorliegenden Wetten auf aufgezeichnete Hunde- und Pferderennen, die wegen ihrer überwiegenden Zufallsabhängigkeit als Glücksspiele den Glücksspielabgaben unterliegen. Der Vertragsabschluss mit dem Mitarbeiter des Wettunternehmers entspricht glücksspielabgabenrechtlich dem Tatbestand des § 57 Abs. 1 GSpG und nicht für § 57 Abs. 2 oder 3 GSpG (vgl. (VwGH 2.7.2015, Ra 2015/16/0019 zu BFG 19.01.2015, RV/7101560/2013; VwGH 29.6.2017, Ra 2017/16/0095 Rn 10 zu BFG 29.3.2017, RV/2100738/2013 und VwGH 4.3.2020, Ra 2020/02/0013 (zu Übertretung des Wiener Wettengesetzes); Landesverwaltungsgericht Wien 30.7.2019, VGW-002/082/8608/2019/E). Damit liegt eine "allgemeine" Ausspielung, die der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 GSpG vom Einsatz und nicht eine Ausspielung über elektronische Lotterien gemäß § 12a GSpG, die der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 oder 3 GSpG von den Jahresbruttospieleinnahmen unterliegt, vor, wenn der Wettteilnehmer, der auf aufgezeichnete oder virtuelle Hunde- und Pferderennen wettet, die Wette am Wettannahmeschalter persönlich gegenüber einem Mitarbeiter des Wettunternehmens abgibt und daher mit dem Wettunternehmen "persönlich" den Wettvertrag abschließt. Der Mitarbeiter des Wettunternehmens gibt den abgeschlossenen Wettvertrag in das jeweilige technische Gerät, sei es Terminal, sei es PC, ein und leitet ihn weiter. § 57 Abs. 2 GSpG würde beispielsweise zur Anwendung gelangen, wenn der Wettteilnehmer eine solche Wette "Online" über eine Internetplattform eines Anbieters abgeben könnte und § 57 Abs. 3 GSpG, wenn der Wettteilnehmer unmittelbar selbst am Wettterminal diese Wette eingeben und den Einsatz einzahlen würde, denn in beiden Fällen würde der Wettteilnehmer den Wettvertrag mit dem Wettunternehmen über elektronische Medien, über die technischen Geräte abschließen. Für § 57 Abs. 3 GSpG ist es gleichgültig, ob der "Wettterminal" einem Video-Lotterie-Terminal oder einem Glücksspielautomaten entspricht, obwohl der Begriff "Wettterminal" auf Zentralseitigkeit verweist und eher eine Subsumtion unter Video-Lotterie-Terminal nahelegt. Nach etlichen Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes widersprechen die Glücksspielabgaben nicht dem Unionsrecht, weswegen keine Gleichheitswidrigkeit infolge Inländerdiskriminierung vorliegt. (VfGH 8.6.2017, E 1330/2016, E 1756/2016; VfGH 8.6.2017, E 2416/2016). Da die Höchstgerichte die Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes wiederholt bestätigt haben (VfGH 15.10.2016, E 945/2016ua;VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022; VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 und VwGH 24.04.2019, Ra 2017/17/0962), liegen weder für ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, noch für einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof die Voraussetzungen vor. 11. Schlussfolgerung Wetten auf den Ausgang von aufgezeichneten Hunde- und Pferderennen sind wegen ihrer überwiegenden Zufallsabhängigkeit Glücksspiel gemäß § 1 Abs. 1 GSpG und fallen infolge Entgeltlichkeit unter den Begriff der Ausspielung gemäß § 2 Abs. 1 GSpG.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102342/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102342.2012
Stammnummer
129796
Gültig
24.09.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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