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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102342/2012

Wettannahmeschalter ist nicht Wettterminal. Abgabe der Wette "aufgezeichnete Hunderennen" am Wettannahmeschalter gegenüber einem Mitarbeiter des Wettunternehmens verwirklicht § 57 Abs. 1 GSpG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102342/2012vom 24.09.2020Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Als Folge der Anträge des Obersten Gerichtshofes ging es im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 15.10.2016, E 945/2016ua um die Frage, ob das im Glücksspielgesetz verankerte Glücksspielmonopol bzw. die zahlenmäßige Beschränkung der Konzessionen zum Betrieb von Glücksspielautomaten unionsrechtswidrig ist. Der Verfassungsgerichtshof konnte nicht erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht widersprechen. Der Verfassungsgerichtshof folgte nicht der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsauffassung (OGH 30.3.2016, 4 Ob 31/16m, da der Oberste Gerichtshof isoliert konkrete Werbetätigkeiten einzelner Konzessionäre betrachtete, ohne eine gesamthafte Würdigung aller Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof sah sein Ergebnis auch durch die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16. März 2016, Ro 2015/17/0022) gestützt. (Punkt 2.5. VfGH 15.10.2016, E 945/2016). 7.4. Bestätigung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielmonopols durch das Erkenntnis VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048- unter Einbeziehung von Sportwetten Bei Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung ist von einer Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht auszugehen, weil mit diesem die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen sowie der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in kohärenter und systematischer Weise verfolgt würden. (VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 Rn 91). Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Ziele der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen, nämlich Straftaten zu verhindern, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel durch unreglementierte Konkurrenz zu vermeiden und zu verhindern, dass Glücksspiel ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet wird, angesichts der nachgewiesenen Sozialschädlichkeit des Glücksspiels im öffentlichen Interesse liegen (VfSlg. 19.717/2012). Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Zweifel, dass die Sozialschädlichkeit bzw. Suchtgefahr des Glücksspiels als notorisch anzusehen ist. (VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 Rn 61). Der Umstand, dass in Österreich ein nicht allzu großer Anteil der Bevölkerung spielsüchtig ist, sowie dass die Beschaffungskriminalität, wenn auch in vergleichsweise geringem Umfang trotz Monopols vorliegen, zeigt, dass das vom österreichischen Gesetzgeber seit langer Zeit gewählte System zur Beschränkung der Möglichkeiten, in Österreich an Glücksspielen teilzunehmen, die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, sowie der Bekämpfung von Spielsucht und Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen erreicht. (VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 Rn 63-65). Zur Feststellung, dass die Staatseinnahmen aus dem Glücksspiel jährlich ca. EUR 500 Mio. betragen, äußerte der Verwaltungsgerichtshof, dass nach der Judikatur des EuGH das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen könne (vgl. Dickinger und Ömer, Rn. 55), wohl aber die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sowohl die Maßnahmen des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung und der Kriminalitätsbekämpfung sowie die Aufsicht über die Glücksspielkonzessionäre und Bewilligungsinhaber und auch die medizinischen Behandlungskosten von Spielsüchtigen sowie Fürsorgeunterstützungen für Spielsüchtige und deren Familien hohe finanzielle Kosten verursachten. Auch unter diesen Gesichtspunkten sei es nicht zu beanstanden, wenn neben der Verfolgung von legitimen Zielen zur Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch entsprechende Einnahmen aus Abgaben im Zusammenhang mit Glücksspiel durch den Staat lukriert würden. Im Übrigen würde gerade die geforderte Vergabe von Konzessionen und Bewilligungen in unbeschränkter Anzahl eine Ausweitung des Kreises der Abgabepflichtigen und damit auch eine Erhöhung der vom Staat lukrierten Abgaben bewirken. (VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 Rn 68). Zur Werbung der Konzessionäre für Glücksspiel traf der Verwaltungsgerichtshof die Aussage, dass die getätigte Werbung nur für nicht stark gefährdende und weniger suchtgeneigte Glücksspiele erfolgt. (VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 Rn 80). Machen die Konzessionäre in maßvoller Weise auch verstärkt Werbung insbesondere für weniger suchtgeneigte Glücksspiele, kann das als geeignet angesehen werden, die Spieler von den illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten. Eine solche Einschränkung der Werbemöglichkeiten würde zur Verlagerung des Glücksspiels zu illegalen Spielen mit höherem Suchtgefährdungspotential, geringerem Spielerschutz und größerer Gefahr von finanziellen Verlusten führen. (VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 Rn 81). Wesentlich für die Durchführung der Gesamtwürdigung ist auch, dass es zu einer Ausweitung des Spielerschutzes gekommen ist ("Einrichtung einer Spielerschutzstabstelle und verpflichtende Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen, Zutrittssysteme und Zugangskontrolle, Mindestdauer pro Spiel, Verbot bestimmter Spielinhalte, Einsatz- und Gewinnlimits, Verbot parallel laufender Spiele, Abkühlungsphase, Mindestabstandsregelungen, Schulungskonzepte für Mitarbeiter"). Dies ergibt sich aus der Novelle BGBl. I Nr. 117 und 118/2016, die ein einheitliches Schutzalter von 18 Jahren festgelegt hat. Nach dem Glücksspielbericht 2014-2016 (S 8) fänden tatsächlich Spielersperren statt (zum 31. Dezember 2016 seien beim Konzessionär österreichweit insgesamt 33.737 Personen gesperrt gewesen). Zur Verhinderung von Manipulation erfolge die Einbindung des gesamten legalen automatisierten Glücksspiels in Österreich an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) mit 1. Juli 2017 (Glücksspielbericht 2014-2016, S 9; VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 Rn 86). Der Verwaltungsgerichtshof bezog in seine Gesamtwürdigung auch Sportwetten mit ein: "Ein wie vom EuGH skizziertes duales System besteht in Österreich auch in Bezug auf Sportwetten: Das GSpG stützt sich auf den Kompetenztatbestand "Monopolwesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG, vgl. näher: Stöger, Art. 10 Abs. 1 Z 4 BVG in Kneihs/Lienbacher (Hrsg.), Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht (2013)), während das "Wettwesen" vom Verfassungsgerichtshof als "öffentliche Belustigungen und Schaustellungen aller Art" gemäß Art. 15 Abs. 3 B-VG in die Kompetenz der Länder fallend qualifiziert wurde (VfSlg. 1477/1932). Das Gesetz vom 28. Juli 1919, StGBl. 388, betreffend Gebühren von Totalisateurs- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens erlaubte die Vermittlung und den Abschluss von "Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen (Rennen, Regatten usw.)" mit Bewilligung der Landesregierung. Sportwetten werden daher vom jeweiligen Landesgesetzgeber näher geregelt (zur "zweckbeschränkten Kompetenz-Kompetenz" des Bundesgesetzgebers vgl. näher Stöger, aaO, Rn. 31). Aus innerstaatlicher Sicht ist daher (zumindest kompetenzrechtlich) zwischen Glücksspielen und Sportwetten zu unterscheiden (vgl. z.B. VwGH 25.9.2012, 2011/17/0296); die europarechtlichen Vorschriften bzw. der EuGH kennen keine solche Differenzierung. So findet die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt gemäß ihrem Art. 2 Abs. 2 lit. h auf "Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten" keine Anwendung; das Unionsrecht zählt daher die Wetten zu den Glücksspielen (vgl. auch § 1269 ABGB). Diese Auffassung hat auch der EuGH vertreten und die Regelungen des Glücksspiels und der Wetten im Hinblick auf die Rechtfertigung der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV als Einheit gesehen (vgl. etwa EuGH 22.6.2017, Unibet, C-49/16; Digibet Ltd.; Sporting Odds Ltd.; Liga Portuguesa, Rn. 22 und 23; sowie Stoß u.a., Rn. 75). Aus unionsrechtlicher Sicht sind Sportwetten daher ebenfalls als Glücksspiele zu qualifizieren." (VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 Rn 88). [Anmerkung: Lehner, Wette, Sportwette und Glücksspiel, taxlex 7/2007, 339 FN 16 unter Verweis auf das Urteil 6.3.2007, C-338/04 Rs Placanica, wo iZm Sportwetten von Glücksspiel die Rede ist]. "Selbst bei Einbeziehung des Sportwettensektors aller Bundesländer in die vorzunehmende Gesamtwürdigung im Glücksspielbereich zeigt sich jedoch eine kohärente und systematische Beschränkung der Spielgelegenheiten, der Kriminalitätsbekämpfung sowie der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: Auch Sportwetten unterliegen einer (landes-)gesetzlichen Regelung und sind nicht völlig liberalisiert; der Abschluss und die Vermittlung von Wetten sind stets nur mit Bewilligung der jeweiligen Landesregierung unter Erfüllung der im jeweiligen Landesgesetz normierten Voraussetzungen möglich. Regelungen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Teil des Ziels des Schutzes der öffentlichen Ordnung sind, stellen ein legitimes Ziel dar, das eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (vgl. Jyske Bank Gibraltar Ltd., Rn. 64, mwN.), und sind in allen Landesgesetzen enthalten. Darüber hinaus zeigt sich, dass die letzten Jahre von einer oftmaligen Überarbeitung der Gesetze geprägt waren und der Spielerschutz in den Ländern immer weiter ausgebaut wurde, sodass die Gelegenheit zum Spiel damit korrelierend zurückgedrängt wurde (vgl. z.B. die Regelungen in Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Wien: oö. Landesgesetz über den Abschluss von Wetten und das Vermitteln von Wetten und Wettkunden, LGBl. für Oberösterreich Nr. 72/2015, Salzburger Wettunternehmergesetz, LGBl. für Salzburg Nr. 32/2017, Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, LGBl. für Tirol Nr. 58/2002 idF LGBl. Nr. 57/2017, sowie Wiener Wettengesetz, LGBl. für Wien Nr. 26/2016 idF LGBl. Nr. 48/2016). Im Übrigen wird die Kohärenz des GSpG insgesamt durch die Regelung eines Bundeslands, die weniger streng ist als die in den anderen Bundesländern geltende, nicht in jedem Fall beeinträchtigt: Nach der Rechtsprechung des EuGH lässt sich nämlich nicht die Auffassung vertreten, dass die abweichende Rechtslage in einem Bundesland die Eignung der in den anderen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls erheblich beeinträchtigt (so Digibet, Rn. 36)." (VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 Rn 89). "Der Verwaltungsgerichtshof kann daher auch unter Einbeziehung der Sportwetten in seine Beurteilung keine Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes erkennen." (VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 Rn 90). 7.5. VwGH 24.04.2019, Ra 2017/17/0962 zur Werbung der Konzessionäre "Entgegen dem Vorbringen der Revision kann sich das GSpG selbst bei Hinweisen auf das Vorliegen einer expansionistischen Geschäftspolitik der Konzessionäre - etwa durch das Glücksspiel verharmlosende Werbung - nach der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH im Rahmen der Gesamtwürdigung als mit dem Unionsrecht in Einklang stehend erweisen, wenn etwa mit dieser Geschäftspolitik eine Umlenkung von Spielern vom illegalen zum legalen Glücksspiel sichergestellt werden soll" (VwGH 24.04.2019, Ra 2017/17/0962 Rn 10 unter Verweis auf EuGH 8.9.2010, C- 316/07 u.a., Stoß u.a., Rn. 107; EuGH 30.4.2014, C-390/12, Pfleger, Rn. 50 ff; EuGH 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17, Rn. 27; sowie Herbst/Weinhandl, Das österreichische Glücksspielmonopol aus unions- und verfassungsrechtlicher Sicht, in: Jahrbuch Öffentliches Recht 2017, 121 ff, inbes. 149; VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049. Zwischenzeitig weitere zur Werbung der Konzessionäre ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH 17.05.2019, Ra 2018/17/0246; VwGH 16.01.2020, Ra 2018/17/0202; VwGH 17.02.2020, Ra 2019/17/0044; VwGH 25.03.2020, Ra 2018/17/0203; VwGH 27.04.2020, Ra 2019/17/0119). Die Bf. kann daher auch mit diesem Vorbringen, dem sie sich in ihrer Berufungs/Beschwerdeschrift auf den Seiten 17 bis 21 widmet, nichts für sich gewinnen. 7.6. Die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes zu den Rechtsgeschäftsgebühren und Glücksspielabgaben Nach Art. 144 Abs. 2 B-VG kann der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde bis zur mündlichen Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Die Ablehnungsbeschlüsse gemäß § 144 Abs. 2 B-VG sind in dem Sinn keine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Rechtmäßigkeit der Besteuerung mit Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 GebG bzw Glücksspielabgaben. (Holoubek, Grundsätze des verfassungsgerichtlichen Verfahrens in Holoubek/Lang [Hrsg.] Das verfassungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 1998, 26; Pöschl, Die Rechtskraft von Normprüfungserkenntnissen in Holoubek/Lang [Hrsg.], 124-125; Mayer/Muzak, B-VG5, 524, Punkt III.4.: Der Verwaltungsgerichtshof nimmt an, dass er im Fall eines Ablehnungsbeschlusses im weiteren Verfahren einen Antrag auf Normenkontrolle stellen kann). Allerdings kann nach Pfau, Das Bundesfinanzgericht als Antragsteller im Normenprüfungsverfahren, ÖStZ 2014/566, 349 ein starkes Indiz für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit darin liegen, dass der Verfassungsgerichtshof schon einmal die Behandlung einer Beschwerde nach Art. 144 B-VG, mit der ein vergleichbares Vorbringen erstattet wurde, mit inhaltlich begründetem Beschluss abgelehnt oder der Verwaltungsgerichtshof in einer vergleichbaren Rechtsfrage ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen mit näherer inhaltlicher Begründung als nicht zur Normenprüfung durch den Verfassungsgerichtshof antragsbedürftig erachtet hat. Gerade zu den Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 GebG bzw Glücksspielabgaben gemäß § 57ff GSpG hat der Verfassungsgerichtshof etliche Ablehnungsbeschlüsse gefasst: Zu § 57 Abs. 1 GSpG Die Ausgestaltung der Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG überschreitet nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (Ablehnungsbeschluss VfGH 19.2.2015, E 293/2015 zu BFG 18.12.2014, RV/7103332/2011; ähnlich Ablehnungsbeschluss VfGH 11.6.2015, E 820/2015 zu BFG 05.03.2015, RV/2100581/2012). Nach den Ablehnungsbeschlüssen VfGH 8.6.2017, E 1330/2016, E 1756/2016 (BFG 13. Mai 2016, RV/7101232/2012 und BFG 10.6.2016, RV/7101758/2012) und VfGH 26.2.2018, E 3452/2017 zu BFG 21.8.2017, RV/7101181/2013; VfGH 26.2.2018, E 3862/2017 zu BFG 25.09.2017, RV/7100907/2012 und VfGH 26.2.2018, E 3860/2017 zu BFG 25.09.2017, RV/7100908/2012 verletzen die Regelungen der §§ 57ff GSpG auch nicht die Erwerbsausübungsfreiheit. Wenn der Steuergesetzgeber im öffentlichen Interesse liegende Ziele durch eine Erhöhung der Abgabenbelastung erreichen möchte und damit eine Verminderung der Rentabilität einhergehen kann, und einige Standorte nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können, führt das nicht zu einem unzulässigen Eingriff in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen. Es liegt keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, wenn Ausspielungen im Lebendspiel und solche in Form von Elektronischen Lotterien im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einer unterschiedlich hohen Glücksspielabgabe unterworfen werden. Die geltend gemachte Unionsrechtswidrigkeit und die daraus allenfalls folgende Gleichheitswidrigkeit ("Inländerdiskriminierung") der Glücksspielmonopolregelungen liegt nicht vor. Die Glücksspielabgaben können mit der Spielbankabgabe nicht verglichen werden, weil die Spielbankkonzessionäre weitgehende Verpflichtungen, wie Spielerschutz, Geldwäscherichtlinien, Tragung der Kosten der staatlichen Aufsicht und Kontrolle gemäß § 31 GSpG treffen und sie neben der Spielbankabgabe einen Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs. 4 GSpG zu leisten haben. Ein weiterer Ablehnungsbeschluss VfGH 12.6.2018, G 73/2018 wird im Beschluss des OGH 21.11.2018, 1Ob209/18v im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Glücksspielabgaben zitiert: In der Begründung führte der Oberste Gerichtshof aus, dass die Klägerinnen bereits einen Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes an den Verfassungsgerichtshof gestellt hatten. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 12.6.2018, G 73/2018 die Behandlung des Antrags der Klägerinnen ab. Der Verfassungsgerichtshof führte - auf den vorliegenden Fall bezogen - aus. Es liege auch keine Gleichheitswidrigkeit der Regelungen über die Glücksspielabgabe gemäß den §§ 57 ff GSpG vor. Ein Vergleich mit der Konzessionsabgabe nach § 28 GSpG (bzw nach § 17 GSpG) scheide aus, weil den Regelungen - aus näher dargelegten Gründen - keine vergleichbaren Sachverhalte zugrunde lägen. Die Glücksspielabgabe habe auch nicht infolge des Abstellens auf den Umsatz eine Erdrosselungswirkung und verstoße daher nicht gegen Art 47 und 48 GRC. Der Abgabengesetzgeber sei, solange er nicht eine Erwerbstätigkeit vollkommen unterbinde, nicht verpflichtet, die Rentabilität der belasteten Tätigkeit zu garantieren. Im Ablehnungsbeschluss VfGH 24.9.2018, E 4361/2017 zu BFG 19.10.2017, RV/7103493/2014 traf der Verfassungsgerichtshof folgende Aussagen: Eine Rechtswidrigkeit der Bestimmungen über Glücksspielabgaben in den §§ 57 bis 59 GSpG ist vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes …. so wenig wahrscheinlich, dass eine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Auch die Ausgestaltung der Glücksspielabgabe überschreitet nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. …." Zu § 57 Abs. 2 GSpG (wie ua. BFG 26.9.2016, RV/7100405/2012): Im Jahr 2011 wandten sich einige Anbieter von Wetten und Glücksspiel im Internet mit einem Initiativantrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der Wortfolge in § 57 GSpG "Ausspielungen, bei denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt". Der Verfassungsgerichtshof wies die Anträge mit Beschluss VfGH 30.11.2011, G-12-14/11 zurück, bzw. auf den Rechtsmittelweg. Der Verfassungsgerichtshof lehnte z.B. die Behandlung der Beschwerden betreffend Teilnahme vom Inland aus an Online-Glücksspielen iSd § 57 Abs. 2 GSpG ab (VfGH 21.11.2013, B 617/2013, B 1116/2013 - zu UFS 5.4.2013, RV/1194-W/12; UFS 26.8.2015, RV/1509-W/13; UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13). Das Erkenntnis des BFG 4.4.2018, RV/7104839/2017 erging zur Frage, ob die entsprechenden Wortfolgen in § 33 TP 17 Abs. 2 GebG (Wettgebühren) und § 57 Abs. 2 GSpG zur Teilnahme vom Inland aus verfassungswidrig sind, aber auch zur Glücksspielabgabenpflicht von Poker. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab: Das Vorbringen, die Wortfolgen "Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus"…. seien verfassungswidrig, lässt vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe …. die behauptete Rechtsverletzung, …. als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Abgabe im Wege der Selbstbemessung zu entrichten ist. …. Auch die Ausgestaltung der Glücksspielabgabe überschreitet nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. …. (VfGH 11.6.2019, E 2014/2018; aber auch VfGH 11.6.2019, E 1137/2018 zu BFG 16.02.2018, RV/7104387/2015; weitere Ablehnungsbeschlüsse VfGH 26.2.2018, E 2913/2017 zu BFG 28.06.2017, RV/7104383/2015; VfGH 26.2.2018, E 3389/2017 zu BFG 21.08.2017, RV/7100702/2016; VfGH 24.9.2018, E 2251/2017 zu BFG 8.5.2017, RV/7100024/2015). Zu § 57 Abs. 3 und 4 GSpG (wie ua. BFG 26.9.2016, RV/7100405/2012): Das Bundesfinanzgericht kam aus Sicht der im Glücksspielgesetz geregelten Steuern in den Entscheidungen BFG 21.11.2014, RS/7100015/2012 und BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012 (beide abrufbar unter findok.bmf.gv.at) zu dem Schluss, dass kein Zusammenhang der Glücksspielabgaben gemäß §§ 57 bis 59 GSpG mit § 3 GSpG (Glücksspielmonopol) besteht. Der Verfassungsgerichtshof nahm die dagegen erhobenen Beschwerden nicht in Behandlung. Nach diesen Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes ist es nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber in § 57 Abs. 3 und 4 GSpG für den Betrieb von VLT, für die eine Konzession nach § 14 GSpG besteht, und solchen, die ohne Konzession betrieben werden, die Glücksspielabgabe unterschiedlich regelt (VfGH 19.2.2015, E 49/2015 zu BFG 21.11.2014, RS/7100015/2012; VfGH 11.6.2015, E 564/2015 zu BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012). Bemerkt wird, dass der Verwaltungsgerichtshof VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0021 und Ro 2015/16/0013 die Revisionen gegen BFG 21.11.2014, RS/7100015/2012 und BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012 zurückwies. In einem Fall des § 57 Abs. 3 GSpG betreffend Ausspielungen über nicht bewilligte Eingabeterminals, die sich mit einem konzessionierten Glücksspielautomaten in einem anderen Bundesland über Internet verbinden und die Teilnahme an der Ausspielung an dem geografischen Ort, von dem der Spielteilnehmer daran tatsächlich physisch teilnimmt, d.h. vom nicht bewilligten Eingabeterminal erfolgt, lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss VfGH 8.6.2017, E 2416/2016 (BFG 26.9.2016, RV/7100405/2012) die Behandlung der Beschwerde ab, da die einschlägigen glücksspielrechtlichen Monopolregelungen und damit auch die §§ 57 ff GSpG nicht dem Unionsrecht widersprechen, weswegen von vornherein keine Gleichheitswidrigkeit infolge Inländerdiskriminierung vorliegt. In Gegenüberstellung zu den Berufungs/Beschwerdepunkten der Bf. ist folgendes auszuführen: Die Bf. brachte in ihrer Berufungs/Beschwerdeschrift auf Seite 35 vor, dass ausgehend von den ihr monatlich zufließenden Bruttoumsätzen und dem Provisionsanteil von 50% die Steuerpflicht gemäß § 57 Abs. 1 GSpG von 16% vom Einsatz einer Erdrosselungssteuer gleichkommt. Der Bf. ist zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof in mehreren Beschlüssen ausgesprochen hat, dass die Ausgestaltung der Glücksspielabgabe nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überschreitet. (VfGH 19.2.2015, E 293/2015 zu BFG 18.12.2014, RV/7103332/2011). Die Revision gegen letztgenanntes BFG-Erkenntnis wies der VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024 zurück: "Das von der Revisionswerberin weiters ins Spiel gebrachte Verhältnis der Glücksspielabgabe zu ihrem Jahresumsatz und zu ihrem Jahresergebnis betrifft unternehmerische Parameter, die in der Ingerenz der Revisionswerberin liegen und kein Kriterium für die hier in Rede stehende Besteuerung darstellen. Es ist Sache der Revisionswerberin, die Kartenspiele so zu organisieren, dass die Glückspielabgabe entrichtet werden kann. (VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024 Rn 36). Es liegt auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, wenn Ausspielungen im Lebendspiel und solche in Form von Elektronischen Lotterien im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einer unterschiedlich hohen Glücksspielabgabe unterworfen werden. (VfGH 26.2.2018, E 3452/2017 zu BFG 21.8.2017, RV/7101181/2013; VfGH 26.2.2018, E 3862/2017 zu BFG 25.09.2017, RV/7100907/2012 und VfGH 26.2.2018, E 3860/2017 zu BFG 25.09.2017, RV/7100908/2012). Wenn die Bf. in ihrer Berufungs/Beschwerdeschrift vorbringt, dass die Differenzierung der Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 3 GSpG und § 57 Abs. 4 GSpG des Steuersatzes für Ausspielungen über konzessionierte und nichtkonzessionierte Video-Lotterie-Terminals eine Diskriminierung darstelle und gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoße und auch dem Gleichheitssatz und der Erwerbsfreiheit widerspräche, ist ihr insbesondere entgegenzuhalten, dass es nach den beiden Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes nicht unsachlich ist, wenn der Gesetzgeber in § 57 Abs. 3 und 4 GSpG für den Betrieb von Videolotterieterminals, für die eine Konzession nach § 14 GSpG besteht, und solchen, die ohne Konzession betrieben werden, die Glücksspielabgabe unterschiedlich regelt (VfGH 19.2.2015, E 49/2015 zu BFG 21.11.2014, RS/7100015/2012; VfGH 11.6.2015, E 564/2015 zu BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012). Zusammenfassend widersprechen nach den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes die Glücksspielabgaben nicht dem Unionsrecht, weswegen keine Gleichheitswidrigkeit infolge Inländerdiskriminierung vorliegt. (VfGH 8.6.2017, E 1330/2016, E 1756/2016; VfGH 8.6.2017, E 2416/2016). Die Glücksspielabgaben können mit der Spielbankabgabe nicht verglichen werden, weil die Spielbankkonzessionäre über die Steuerpflicht hinaus viele weitere Verpflichtungen trifft. (VfGH 8.6.2017, E 1330/2016, E 1756/2016). Damit liegt infolge der genannten Ablehnungsbeschlüsse nach Pfau, Das Bundesfinanzgericht als Antragsteller im Normenprüfungsverfahren, ÖStZ 2014/566, 349 ein starkes Indiz für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 GebG bzw. der Glücksspielabgaben gemäß §§ 57 ff GSpG vor, weswegen das Bundesfinanzgericht auch aus diesen Gründen von einer Antragstellung auf Normprüfung Abstand nahm. 8. Wetten auf aufgezeichnete Hunde- und Pferderennen 8.1. Vergleich der Steuertechnik Wettgebühren und Glücksspielabgaben vor dem zivilrechtlichen Hintergrund der Wettvermittler/Buchmacherwette Zu bemerken ist, dass die Bf. nicht Infrage stellt, dass die von ihr angebotenen Wetten auf aufgezeichnete Hunde- und Pferderennen unter die Glücksspielabgabepflicht fallen. Es geht der Bf. darum, dass nicht der allgemeine Glücksspielabgabentatbestand gemäß § 57 Abs. 1 GSpG, sondern einer der Spezialtatbestände des § 57 Abs. 2 oder 3 GSpG angewendet werden, bei welchen sich die Glücksspielabgabe von der Bemessungsgrundlage der Jahresbruttospieleinnahmen, also von einer saldierten Größe, berechnen. Was im vorliegenden Fall terminologische Fragen aufwirft, ist, dass die Unternehmung der Bf. infrastrukturmäßig in den Rahmen "Buchmacher/Wettbüro" fällt, auch wenn sie das Gewerbe "Vermittlung von Wettkunden" meldete, und nicht ein "Glücksspielbetrieb" geführt wird, weswegen die glücksspielgesetzlichen Begriffe "Elektronische Lotterie - Lebendspiel - Glücksspielautomat -Video-Lotterie-Terminal auf der einen Seite und die wettengesetzlichen Begriffe Wettannahmeschalter und Wettterminal auf der anderen Seite gegenüberzustellen sein werden. Das Glücksspielgesetz enthält mit der Glücksspielabgabe abgabenrechtliche Regelungen, es regelt aber nicht das Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes, sondern setzt dies in § 1 Abs. 1 GSpG voraus. Der Begriff Spiel ist nicht im Glücksspielgesetz definiert, sondern Spiel ist der entgeltliche Glücksvertrag iSd § 1267 ABGB. (Manfred Burgstaller, Grundfragen des Glücksspielstrafrechts, RZ 2004, 214). § 1269 ABGB zählt unter den Glücksverträgen ieS die Wette (§ 1270 ABGB), das Spiel (§ 1272 ABGB) und das Los (§ 1273 ABGB) auf, deren Gegenstand die Hoffnung einer bedingten Leistung ist (Wolff in Klang2, V, 984; Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts II/12, 1928, 613, 615, a.A. Hasberger/Busta, Top die Wette gilt. Internetsportwetten nach österreichischem und europäischem Recht, MR 2005, 49, vgl. UFS 7.10.2011, RV/0743-W/11). Ein Spiel (§ 1272 ABGB) ist ein zumindest zweiseitiger verbindlicher Vertrag. Der Spielvertrag kommt durch ein Angebot und die Übergabe des Einsatzes durch den Spielteilnehmer zustande. (Bydlinski, Zivilrechtsfragen des "kleinen" Automatenglücksspiels, ÖJZ 2008, 699; Strejcek/Bresich (Hg.), Glücksspielgesetz-Kommentar2, 2011 § 2, RZ 9). Die "Gegenleistung" die sich der Spieler für die Hingabe seines Geldes erwartet, ist die Hoffnung auf eine Gewinnchance. Es kann aber auch sein, dass er nichts bekommt und seinen Einsatz verliert. Eine Wette iSd § 1270 ABGB liegt vor, wenn eine Leistung für den Fall zugesagt wird, dass sich eine Behauptung über ein beiden Vertragsteilen noch unbekanntes Ereignis als zutreffend erweist. Jedes Spiel ist gemäß § 1272 ABGB eine Art von Wette, weshalb die für Wetten festgesetzten Rechte auch für Spiele gelten. (Stefula, Klang3 § 1270-1272 Rz 40). Die Unterscheidung von Wette und Spiel ist zwar für das bürgerliche Recht gleichgültig, aber nicht für die Rechtsgeschäftsgebühren und die Abgaben nach dem Glücksspielgesetz (vor dem 1.1.2011 das Gesetz vom 28. Juli 1919 betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (StGBl. 388/1919 [GTBW-G]), da für die Frage ob § 33 TP 17 GebG - Wettgebühren oder § 57 GSpG - Glücksspielabgaben zur Anwendung kommt, das Drehmoment die vorwiegende Zufallsabhängigkeit des Spielergebnisses ist (BFG 19.01.2015, RV/7101560/2013), was hier eigentlich nicht bestritten wird. Zivilrechtlich schließt der Wettkundenvermittler als Stellvertreter des Buchmachers Wetten mit den Wettkunden ab. (Trentinaglia, Das Geschäft mit den Wetten. Einige zivil- und verwaltungsrechtliche Aspekte, ÖZW 4/2014, 90-91). Was die Rechtsnatur der Buchmacherwette betrifft, ist, dass Wettkunde und Buchmacher einen entgeltlichen Glücksvertrag iSd §§ 1267 ff ABGB abschließen, weil dem Vertrag ein aleatorisches Element innewohnt. Der Buchmacher bietet dem Wettkunden für eine bestimmte Wettbehauptung, z.B. dass eine bestimmte Mannschaft ein bestimmtes Spiel gewinnen wird, eine fixe Gewinnquote (z.B. Quote 2,3; mögliche Auszahlung = das 2,3-fache des Einsatzes) an, die der Buchmacher entweder selbst oder durch (selbständige) Quotenmacher vor Vertragsabschluss aufgrund von Erfahrungswerten festlegt. In der Quote wird die vom Buchmacher vermutete Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Behauptung ausgedrückt. Bewahrheitet sich die Wettbehauptung des Wettkunden, erhält er die vereinbarte Gewinnquote im Verhältnis zu seinem Einsatz, andernfalls ist der gesamte Einsatz verloren. (Trentinaglia, Das Geschäft mit den Wetten. Einige zivil- und verwaltungsrechtliche Aspekte, ÖZW 4/2014, 87). Als Nachweis über den Abschluss der Wette stellt der Buchmacher dem Wettkunden einen Wettschein aus. Der Wettschein ist eine Urkunde und - gleich einem Los - ein Inhaberpapier. Sowohl beim Los als auch beim Wettschein wird der Wettkunde bzw. Spielteilnehmer nicht namentlich registriert. Der Gewinn kann nur gegen Vorweisung des Originalwettscheins begehrt werden, der Verlust trifft den Inhaber. Der Wettschein kann nicht für kraftlos erklärt werden. (Trentinaglia, Das Geschäft mit den Wetten. Einige zivil- und verwaltungsrechtliche Aspekte, ÖZW 4/2014, 87-88). Buchmacherunternehmen, aber auch Totalisateure und Wettkundenvermittler betreiben für gewöhnlich mehrere Betriebsstätten (Filialen), die zum Teil als Wettannahmestelle oder Wettbüro bezeichnet werden. Aus zivilrechtlicher Sicht sind die Betreiber der Wettannahmestellen - bei Abschlüssen von Wetten an der "Theke" - entweder Stellvertreter oder Boten eines Buchmachers oder Totalisateurs, haftungsrechtlich sind sie Erfüllungsgehilfen (§ 1313a ABGB). Bei Filialen großer Buchmacherunternehmen ist idR auch bei einer Provisionsvereinbarung nicht von einer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Betreiber von Wettbüros auszugehen. Bei gewerbsmäßiger Tätigkeit sind die Betreiber von Wettbüros mit persönlicher Annahme Wettkundenvermittler. (Trentinaglia, Das Geschäft mit den Wetten. Einige zivil- und verwaltungsrechtliche Aspekte, ÖZW 4/2014, 92). Die Tätigkeit der Buchmacher, Totalisateure und Wettkundenvermittler wurde im Wiener Wettengesetz 2016, LGBl. 2016/26 zu dem Begriff der Wettunternehmung zusammengefasst, und die auch über Wettterminals ausgeübt werden kann. Handelt es sich um Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen, fallen Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG von 2% vom Einsatz an. Im Vergleich zu den Glücksspielabgaben des § 57 GSpG unterscheiden die Rechtsgeschäftsgebühren (Wettgebühren) bemessungsgrundlagen- und steuersatztechnisch nicht, ob das Rechtsgeschäft Wette unter Lebenden oder "über eine Elektronische Lotterie", Online oder über Video-Lotterie-Terminal abgeschlossen wurde. Da die Bf. unbestrittenermaßen Wetten auf aufgezeichnete Hunde- und Pferderennen abschloss, wurden diese den Glückspielabgaben unterzogen. Im Folgenden wird dargelegt - warum Wetten auf aufgezeichnete Hunde- und Pferderennen aus ordnungspolitischer und abgabenrechtlicher Sicht Glücksspiel und keine Wette ist, - was Wettannahmestelle (Wettannahmeschalter) und was Wettterminal ist und - den Unterschied zwischen dem Abschluss des Wettvertrages unter Anwesenden und dem Abschluss des Wettvertrages über elektronische Geräte und Einrichtungen im Sinn von elektronischen Lotterien (über Video-Lotterie-Terminal/Wettterminal) oder über Glücksspielautomaten. 8.2. Höchstgerichtliche Judikatur und Literatur zum ordnungspolitischen Bereich des GSpG Wetten auf aufgezeichnete Hunde- und Pferderennen fallen wegen ihrer überwiegenden Zufallsabhängigkeit unter das Glückspielgesetz. Dazu gibt es eine ständige Judikatur und langjährige Literatur zum ordnungspolitischen Bereich des GSpG. In der Folge wurden im Wiener Wettengesetz 2016 LGBl. 2016/26 Wetten auf aufgezeichnete Hunde- und Pferderennen verboten. (Vögl, Das neue Wiener Wettengesetz. Eine kritische Bestandsaufnahme, SWK 23/24/2017, 1060, 1063; Vögl, Wettengesetze aktuell - immer Bewegung in der Branche! Jüngste Adaptierungen in den einzelnen Bundesländern, SWK 20/21/2019, 922). Laut VwGH 21.1.2010, 2009/17/0158 sind bei Sportwetten die von Buchmachern vor dem Ereignis erstellten Quoten nicht die einzigen Anhaltspunkte für die Entscheidung der Spieler. Es werden vielmehr eine Reihe von weiteren Faktoren, z.B. Wissen um die aktuelle Form von Mannschaften, Pferden oder Hunden, ergebnisrelevante Ereignisse im Vorfeld des Wettkampfs, zu erwartende Wetterbedingungen und anderes mehr, das Wettverhalten des einzelnen Spielers beeinflussen. Nach dem Sachverhalt wurden all diese Momente ausgeblendet, denn bei dem gegenständlichen Apparat ging es um in der Vergangenheit aufgezeichnete Hunderennen, die automatisch alle paar Minuten starteten, wobei man jeweils nur auf das nächste startende virtuelle Hunderennen setzen konnte. Die Kunden wurden nur über die Startnummern der Hunde und die jeweilige Quote informiert, es gab aber keinen Hinweis auf Ort und Zeit des aufgezeichneten Rennens, auf Namen der Hunde und deren frühere Rennerfolge. Gewinn oder Verlust hingen somit davon ab, welches der aufgezeichneten Ereignisse von einem EDV-Programm nach "Wettannahme" ausgewählt und wiedergegeben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof entschied daher, dass keine Wette aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung oder eines Hunderennens vorliegt. Im Erkenntnis VwGH 27.4.2012, 2008/17/0175 Punkt 2.4. richtete sich die Beschwerde gegen die Qualifikation der "Wetten", die mit dem Terminal entgegengenommen wurden, als Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG. Auf die §§ 1069 und 1272 ABGB kommt es nicht an, denn maßgeblich ist, wie die Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 GSpG zu verstehen ist. Dieser zufolge ist das Vorliegen eines entgeltlichen Glücksvertrages, bei dem die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, erforderlich (vgl. Erlacher, Glücksspielgesetz, Anm. zu § 1 GSpG). Hängt das Spielergebnis ausschließlich von der per Zufall erfolgenden Auswahl der gezeigten Rennen ab, ist die Entscheidung über Gewinn oder Verlust vom Zufall abhängig, sodass ein Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs. 1 GSpG vorliegt. Wenn in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, dass kein "Spiel" vorliege, sondern eine vom Spiel abzugrenzende Wette, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Sportwette darum handelt, dass auf den Ausgang von sportlichen Wettkämpfen gewettet wird, die unabhängig von den Partnern des Wettvertrages stattfinden und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt sind, sodass dem Wettenden die Möglichkeit der Einschätzung der Stärke der beteiligten Mannschaften, Sportler (oder beim Hunderennen) der Tiere möglich ist. Der Spieler hat somit keinen Einfluss auf das Spielergebnis, welches ausschließlich von der zufälligen Auswahl durch den Apparat abhängt. Auch der Verfassungsgerichtshof VfGH 26.6.2013, B 396/2013 verwies auf die Judikatur VwGH 24.4.2012, 2008/17/0175, VwGH 21.1.2010, 2009/17/0158 und VwGH 25.9.2012, 2011/17/0299. Zur Abgrenzung von "Wetten" zu "Glücksspielen" hängt bei "Sportwetten" die Entscheidung über das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall ab, weil der Wettende seine Kenntnisse betreffend die Umstände bei der sportlichen Veranstaltung (z.B. bei Hunderennen die Trainingsverfassung und den gesundheitlichen Zustand der einzelnen Tiere, die Stärken der Hunde bei der zu erwartenden Wetterlage, etc.) einbringt und diese Kenntnisse im Hinblick auf den Ausgang der jeweiligen sportlichen Ereignisse das Zufallselement überwiegen. Sportwetten in diesem Sinn unterliegen nicht dem Glücksspielgesetz. Eine Sportwette liegt jedoch nicht vor, wenn nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden kann, sondern der Ausgang des Spiels (also Gewinn oder Verlust im virtuellen Hunde- oder Pferderennen) davon abhängt, welches bereits in der Vergangenheit stattgefundene Rennen am Glücksspielgerät abgespielt wurde (dieses Abspielen ist bei virtuellen Hunde- und Pferderennen oftmals der Fall). In den weiteren Erkenntnissen VwGH 22.02.2017, Ra 2016/17/0037; VwGH 12.05.2017, Ra 2015/17/0153; VwGH 29.08.2017, Ra 2015/17/0004; VwGH 15.02.2018, Ra 2017/17/0718; VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895; VwGH 25.09.2019, Ra 2018/09/0095 hält der Verwaltungsgerichtshof wiederholt fest: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Qualifikation von Wetten als Glücksspiel im Sinne des GSpG eingehend befasst. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Sportwette, sondern ein Glücksspiel nach § 1 Abs. 1 GSpG vor, wenn bei einem Spiel die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt. Dies ist der Fall, wenn nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet wird, sondern der Ausgang eines Spiels davon abhängt, welches von zahlreichen bereits in der Vergangenheit stattgefundenen und aufgezeichneten Rennen tatsächlich abgespielt wird. In einem solchen Fall hat nicht die Kenntnis des Wettenden über die Umstände des Hunderennens, sondern lediglich der Umstand, welches Rennen vom Wettanbieter ausgewählt wird, Einfluss auf das Spielergebnis. Es handelt sich beispielsweise bei "Wetten" auf aufgezeichnete Hunderennen, deren Wiedergabe von einem Zufallsgenerator bestimmt wird, jedenfalls nicht um "Sportwetten", sondern um ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ändert es an der Qualifikation eines Spieles als Glücksspiel nichts, dass vor dem Abspielen des aufgezeichneten Hunde- oder Pferderennens dem Spieler "Final-Odds" bekannt gegeben werden: Auch in diesem Fall geben nicht die persönlichen Kenntnisse des Spielers betreffend die Umstände bei der sportlichen Veranstaltung (z.B. betreffend Hunderennen die Trainingsverfassung und den gesundheitlichen Zustand der einzelnen Tiere, die Stärken der Hunde bei der zu erwartenden Wetterlage, etc.) den Ausschlag. Die Entscheidung BFG 26.04.2018, RV/7101895/2016 enthält einen umfassenden Überblick über die Literatur zur Glücksspieleigenschaft von Wetten auf aufgezeichnete Hunde- und Pferderennen, auszugsweise heißt es dort: "Schon im Jahr 2006 und insbesondere im Jahr 2007 gab es in den österreichischen Medien zahlreiche Hinweise darauf, dass es Auffassungsunterschiede zwischen den Glücksspielbetreibern und den Verwaltungsbehörden gebe, wie Wetten auf aufgezeichnete Hunderennen rechtlich zu qualifizieren seien (ORF, Am Schauplatz, 9.10.2006 und 16.1.2007; Profil, 26.3.2007; News, 27.3.2007; Die Presse, 28.3.2007; ORF, ZIB 28.3.2007; Standard, 1.7.2007). Außerdem gab es 2006 und 2007 mehrere parlamentarische Anfragen (27.6.2006; 4434/J XXII.GP; 20.12.2006, 209/J XXIII.GP; 13.3.2007, 2507/J-BR/2007; 10.5.2007; 815/J XXIII.GP), in denen es auch um die rechtliche Qualifikation von "Wetten" auf aufgezeichnete Hunderennen ging. In sämtlichen Anfragebeantwortungen wurde seitens des Bundesministeriums für Finanzen betont, dass es sich diesfalls um Glücksspiel handelt und dass diese Rechtsmeinung auch auf der Homepage des BMF dargestellt wird. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wurde das Thema der Unterstellbarkeit von Wetten unter den Spielbegriff ebenfalls abgehandelt. So zB Burgstaller in Richterzeitung 10/2004, sowie Lehner in taxlex 2006, 106, und taxlex 2007, 337. Am 29.11.2006 erging eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich, derzufolge es sich bei aufgezeichneten Hunderennen nicht um Sportwetten handelt, da nicht aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung gewettet werde. Vielmehr handle es sich dabei um Glücksspiel. Sowohl in den Medien als auch in den parlamentarischen Anfragen wurde das oben geführte Erkenntnis des UVS Niederösterreich vom 29.11.2006 wiederholt zitiert (vgl. ständige Rsp des VwGH 23.4.2008, 2004/13/0073; VwGH 26.8.2009, 2007/13/0024; VwGH 22.3.2010, 2009/15/0200 ua). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Qualifikation von Wetten als Glücksspiel im Sinne des GSpG bereits eingehend befasst (vgl zB VwGH 25.09.2012, 2011/17/0299, VwGH 27.04.2012, 2008/17/0175, sowie VwGH 02.07.2015, Ro 2015/16/0019, jeweils mwH)." In der Folge wurden z.B. im Wiener Wettengesetz 2016, LGBl. 2016/26 Wetten über Ereignisse, die zum Zeitpunkt des Abschlusses oder der Vermittlung bereits stattgefunden haben, wie iZm der Wiedergabe von aufgezeichneten Sportereignissen ("virtuelle Hunderennen" udgl), Wetten auf Hunderennen und iZm sportähnlichen Veranstaltungen, die offenkundig vornehmlich zum Abschluss von Wetten ausgetragen werden (z.B. Fantasy-Sports oder E-Sports), verboten. (Vögl, Das neue Wiener Wettengesetz. Eine kritische Bestandsaufnahme, SWK 23/24/2017, 1060, 1063; Vögl, Wettengesetze aktuell - immer Bewegung in der Branche! Jüngste Adaptierungen in den einzelnen Bundesländern, SWK 20/21/2019, 922). 8.3. Judikatur zum abgabenrechtlichen Bereich (Gebührengesetz und Glücksspielgesetz) Der Verwaltungsgerichtshof VwGH 16.10.2014, 2013/16/0239 (zu UFS 22.11.2013, RV/0343-I/10) sowie VwGH 29.6.2017, Ra 2017/16/0095 (zu BFG 29.3.2017, RV/2100738/2013) entschied zur Rechtslage vor dem 1.1.2011, dass aufgezeichnete Hunde- und Pferderennen nicht als Sportwette der Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 GebG aF mit 2% vom bedungenen Entgelt, sondern als Glücksspiel gemäß § 1 Abs. 1 GSpG iVm § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG aF mit 25% vom Gewinn unterliegen. Dazu verwies der Verwaltungsgerichtshof auf weitere Vorjudikatur VwGH 15.1.2014, 2012/17/0581; VwGH 27.2.2013, 2012/17/0352, 2012/17/0433. Zur Abgrenzung Wette und Glücksspiel nach der Rechtslage ab 1.1.2011 - das Gebührengesetz spricht in § 33 TP 17 nicht mehr von "Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen", sondern von "Wetten, die nicht dem GSpG unterliegen", entschied der Verwaltungsgerichtshof VwGH 2.7.2015, Ra 2015/16/0019 (BFG 19.01.2015, RV/7101560/2013) dass bei "Wetten auf virtuelle Rennen von artifiziellen Tierdarstellungen", bei welchen das virtuelle Rennen eine computergenerierte Präsentation ist, über die ein Zufallsgenerator über das Ergebnis entscheidet und das Ergebnis vom Computerprogramm abhängt, ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG vorliegt. Auch die steuerliche Subsumtion unter den allgemeinen Glücksspielabgabentatbestand des § 57 Abs. 1 GSpG wurde vom Höchstgericht nicht beanstandet. Zur Beurteilung von Wetten auf aufgezeichnete Hunde- und Pferderennen als gemäß § 57 GSpG den Glücksspielabgaben unterliegend, gibt es bereits mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes: BFG 02.10.2017, RV/3100097/2013; BFG 13.03.2018, RV/7104450/2017; BFG 26.04.2018, RV/7101893/2016; BFG 26.04.2018, RV/7101895/2016. 9. § 57 Abs. 1 GSpG oder § 57 Abs. 3 GSpG bei Annahme der Wette auf den Ausgang aufgezeichneter Hunderennen an einem Wettannahmeschalter durch einen Mitarbeiter anhand eines PCs mit Touchscreen? Grundtatbestand ist § 57 Abs. 1 GSpG, Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen einer Glücksspielabgabe von 16% vom Einsatz. § 57 Abs. 3 GSpG enthält nur die Berechnungsmodalitäten der Glücksspielabgabe, wenn die Glücksspiele in Form von Ausspielungen über bestimmte technische Medien bzw. Hardware durchgeführt werden, es wird kein neuer Steuertatbestand formuliert. In § 57 Abs. 3 GSpG und in § 57 Abs. 4 GSpG werden für steuerliche Zwecke Glücksspielautomaten und Video-Lotterie-Terminals "in einem Atemzug" genannt, glücksspielabgabenrechtlich wird zwischen den beiden Möglichkeiten, an den Ausspielungen teilzunehmen, nicht differenziert. Für § 57 Abs. 3 GSpG, der ausschließlich die Besteuerung der Ausspielungen über bestimmte Geräte regelt, ist es gleichgültig, ob an der Ausspielung von einem Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3 GSpG oder einem Video-Lotterie-Terminal gemäß § 12a Abs. 2 GSpG teilgenommen wurde. Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 3 GSpG fällt immer dann an, wenn ein Glücksspielautomat betrieben wird, für den keine Betriebsbewilligung nach einem Landesgesetz besteht, oder wenn ein Video-Lotterie-Terminal ohne Konzession des Bundesministers für Finanzen gemäß § 14 GSpG betrieben wird. (BFG 21.11.2017, RV/7101450/2012). Der Bf. geht es in ihren Berufungen/Beschwerden in erster Linie darum, dass die Glücksspielbesteuerung nicht gemäß § 57 Abs. 1 GSpG mit 16% vom Einsatz, sondern gemäß § 57 Abs. 2 oder 3 GSpG mit 30% der Jahresbruttospieleinnahmen erfolgt. Nach ihrer Ansicht liegt eine Ausspielung über eine Elektronische Lotterie bzw. über Glücksspielautomaten vor. Dem steht der Sachverhalt gegenüber, dass die Abgabe der Wetten auf den Ausgang derartiger, aufgezeichneter Hunderennen ausschließlich am Wettschalter der jeweiligen Standorte der Bf. möglich war. Am Wettschalter erfolgte die Eingabe der Wette durch einen Mitarbeiter anhand eines PCs mit Touchscreen, auf dem auch die entsprechenden Videos gespeichert waren. Der Wettkunde erhielt darauf ein Wettticket wie bei einer Wette auf eine sportliche Veranstaltung. Dieser Sachverhalt wurde von der Bf. auch gar nicht bestritten, sondern bestritten wurde die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter den allgemeinen Glücksspielabgabentatbestand gemäß § 57 Abs. 1 GSpG. Es gibt bereits Judikatur, die für die Subsumtion eines solchen Sachverhaltes unter den allgemeinen Glücksspielabgabentatbestand gemäß § 57 Abs. 1 GSpG sprechen. 9.1. Judikatur Nach dem Sachverhalt des Erkenntnisses VwGH 2.7.2015, Ra 2015/16/0019 (zu BFG 19.01.2015, RV/7101560/2013) ging es um Wetten zu computeranimierten Rennen von virtuellen Tieren, die das Bundesfinanzgericht als Glücksspiel und den Glücksspielabgaben unterliegend qualifiziert hatte. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Glücksspielabgabenpflicht gemäß § 57 Abs. 1 GSpG und hob im Sachverhalt hervor, dass die Wettabgabe so vor sich ging: "Die Abgabe der Wetten auf den Ausgang der Virtuellen Hunde/Pferderennen ist ausschließlich am Wettschalter der (Revisionswerberin) möglich. D.h. der Wettteilnehmer muss den Filialmitarbeiter mit der Vermittlung der Wette beauftragen. Dieser gibt die Wette in das EDV-System händisch ein. Der Vermittler erhält den Wetteinsatz für den Buchmacher und händigt dem Wettteilnehmer sein Wettticket aus. Auf diesem Wettticket ist Einsatz, möglicher Gewinn, Zeit des Ticketausdruckes, Inhalt der Wette und der Buchmacher, zu dem die Wette vermittelt wurde, vermerkt. Wird das Wettticket vom Buchmacher als gewonnen bestätigt, so bezahlt der Vermittler im Namen und Auftrag des Buchmachers den Wettgewinn an den Wettteilnehmer. Alle gewonnenen Wetttickets müssen für die Auszahlung von einem Mitarbeiter der (Revisionswerberin) in die Wettanlage zur Abrechnung eingegeben werden." VwGH 13.4.2016, Ra 2016/02/0053 Rn 14 unter Verweis auf VwGH 28.6.2012, 2011/16/0148: Gibt ein Wettkunde seine auf die Annahme eines verbindlichen Wettanbots gerichtete Willenserklärung in einem vom Wettanbieter betriebenen Geschäftslokal ab, so kommt ein Vertrag unter Anwesenden zustande; dieses Geschäftslokal ist damit auch der Ort, an dem die Wette abgeschlossen wurde. Selbst wenn es sich bei dem vor Ort (im Wettlokal) anwesenden Personal nur um Hilfspersonen des Wettbüros, dessen Geschäftsführer zur Verantwortung gezogen wurde, handelt, die keine Befugnis haben, "in irgendeiner Form rechtlich verbindlich" für die zweitrevisionswerbende Partei zu handeln, so ist nicht zweifelhaft, dass diese Personen der Sphäre des Wettbüros zuzurechnen und als dessen Empfangsboten zur Empfangnahme von Erklärungen ermächtigt waren (OGH 25.6.2014, 2 Ob 131/13y). Der Zugang der Annahmeerklärung an den Empfangsboten bewirkt zugleich den Zugang an den Empfänger (OGH 16.2.2000, 7 Ob 317/99i). In der Entscheidung VwGH 29.6.2017, Ra 2017/16/0095 Rn 10 zu BFG 29.3.2017, RV/2100738/2013 betreffend Rechtsgebühr nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG idF vor 1.1.2011 sah der Verwaltungsgerichtshof in der rechtlichen Beurteilung des Gerichtes, das die Entscheidung über Gewinn und Verlust als außerhalb des einzelnen Wettgerätes gelagert und damit zentralseitig sah und daher den Geräten die Eigenschaft als Glücksspielautomat iSd § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 dritter Teilstrich GebG aF absprach, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Das abzuspielende Hunderennen wurde mittels Zufallsgenerator in der Sendeanlage ausgewählt, wobei das Signal von einem digitalen Satellitenreceiver weiterverarbeitet und an einen lokalen Server weitergeleitet wurde. Die Spielteilnahme erfolgte auf zwei Varianten:

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Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102342/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102342.2012
Stammnummer
129796
Gültig
24.09.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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