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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100006/2014

Pilotenausbildung eines Immobilienprojektmanagers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100006/2014vom 19.06.2020Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

U.a. auf Grund dieser Exkursion kam seinem Bruder die Idee, IXL GX2depots (O-Geräte) auf U-Fundamenten zu bauen. Er verwirklichte diese Idee später bei Aufträgen der C-ländischen OTAG und der OGK - Gruppe (NiS 20.2.2020, S. 7). Um von U-Stadt nach Vorarlberg zu gelangen, um seinen Bruder von U-Stadt nach Vorarlberg zu bringen, benötigte der Bf weder eine Pilotenausbildung noch ein gemietetes Privatflugzeug. A-Stadt / Vorarlberg ist von U-Stadt aus nicht nur auf dem Luftwege erreichbar (Siehe oben Pkt A 2 h aa-dd, ff,hh,jj). Dass der Bf zumindest damals im Jahr 2011 von seinem Bruder den Auftrag bekommen haben könnte, ihn nach Vorarlberg zu fliegen, kann schon deshalb nicht festgestellt werden, weil vor Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) in den Ausgangsrechnungen der Jahre 2008-2012 fliegerische Tätigkeiten nicht einmal erwähnt worden sind (E-Mail vom 22.4.2013 des steuerlichen Vertreters; Beilage 25 zur Antwort des Bf vom 6.5.2020). In dieses Bild fügt sich, dass die Ertragskonten 4220 und 4230 in Bezug auf 2008-2012 Bezeichnungen tragen, die nichts mit fliegerischen Tätigkeiten zu tun haben (Unternehmensberatung, Geschäftsführertätigkeit). Zudem lautete der Auftrag des Bruders auch nur, ein innovatives Bausystem mit Holz zu finden (NiS vom 20.2.2020, S. 7). Die Pilotenausbildung war somit nicht notwendig, um ein Innovatives Bausystem mit Holz zu finden. Der Bf hat vorgebracht, im Zusammenhang mit diesem Flug verrechenbare fliegerische Leistungen erbracht zu haben (Schreiben vom 17.4.2013). Hierzu wird durch das BFG festgestellt: Der Bf hat im Zusammenhang mit diesem Flug während des Zeitraumes 2008-2012 bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) und weiter zumindest bis Anfang April 2013 keine fliegerischen Leistungen oder Luftbilder in seinen Ausgangsrechnungen erwähnt (Beilage 25 zur Antwort des Bf vom 6.5.2020; E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 22.4.2013). Daraus folgt, dass er derlei auch nicht in Rechnung gestellt hat. In Ausgangsrechnungen wird üblicherweise die erbrachte Leistung beschrieben. Da fliegerische Leistungen im Zusammenhang mit diesem Flug in den Ausgangsrechnungen des Zeitraumes 2008-2012 und weiter bis Anfang April 2013 nicht erwähnt worden sind, sind sie auch nicht erbracht worden. Daher hat er insoweit auch keine verrechenbaren fliegerischen Leistungen erbracht. c.) Flug vom 23.8.2011 nach INL-stadt: Der Bruder des Bf interessierte sich für ein Immobilienprojekt am INL-stadter See in UO-Land im Norden Deutschlands. Er gab dem Bf den Auftrag, herauszufinden, ob dieses Projekt machbar war . Deshalb steuerte der Bf am 23.8. 2011 ein Privatflugzeug von U-Stadt nach INL-stadt und zurück. Als Passagier nahm er seinen Bruder mit. Der Bf betraute vor Ort einen Makler und eine Vertrauensperson mit der Abwicklung des Projektes (NiS S. 8 vom 20.2.2020; Schreiben vom 17.4.2013; Schreiben vom 17.4.2013, Beilage K, mit 2 Kopien von Fotos aus der Umgebung des Seegrundstückes und dem Flugbuch betreffend die Flüge u.a. vom 23.8.2011). Letztlich empfahl der Bf seinem Bruder jedoch, dieses Projekt nicht durchzuführen, da es sich um ein Projekt in der ehemaligen Ostzone Deutschlands handelte und dem Bf damals der ehemalige Osten als nicht hinreichend vertrauenswürdig erschien (NiS S. 8 vom 20.2.2020). Um von U-Stadt nach INL-stadt in UO-Land zu gelangen, benötigte man keine Pilotenausbildung. Um herauszufinden, ob ein Projekt in INL-stadt (UO-Land) machbar sein könnte, muss man keine Pilotenausbildung haben. Der Bf hat im Jahr 2011 und auch im Jahr 2012 in der Ausgangsrechnung oder den Ausgangsrechnungen, die er in diesem Zusammenhang ausgestellt hat, fliegerische Leistungen nicht einmal erwähnt (E-Mail vom 22.4.2013). Um andere Personen damit zu beauftragen, ein Immobilienprojekt abzuwickeln, war eine Pilotenausbildung nicht notwendig. Der Bf hat ein Luftbild von INL-stadt und Umgebung vom Privatflugzeug aus angefertigt (Fotobeilage Nr. 5 zur NiS vom 20.2.2020). Luftbilder waren jedoch nicht unbedingt notwendig, um einen Investor für ein Grundstück finden zu können (siehe oben Pkt A 2 h aa-dd, ff,hh,jj). Letztlich scheiterte das Projekt daran, dass das Projekt im Osten Deutschlands lag und der Bf damals "dem Osten" nicht traute (NiS S. 8 vom 20.2.2020). Um herauszufinden, ob ein Wirtschaftsstandort in einem fremden Land durch ausreichende Rechtssicherheit gekennzeichnet ist, um herauszufinden, ob die Personen , die man zur Abwicklung eines Immobilienprojekts braucht, vertrauenswürdig sind, oder nicht, benötigt man keine Pilotenausbildung. Die Pilotenausbildung des Bf war aus den oben erwähnten Gründen nicht betrieblich notwendig, um diese Tätigkeiten in INL-stadt durchzuführen. Der Bf hat vorgebracht, im Zusammenhang mit diesem Flug verrechenbare fliegerische Leistungen erbracht zu haben (Schreiben vom 17.4.2013). Hierzu wird durch das BFG festgestellt: Verrechenbare Leistungen erkennt man daran, dass sie in Rechnung gestellt werden. Der Bf hat im Zusammenhang mit diesem Flug während des Zeitraumes 2008-2012 bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) und weiter zumindest bis Anfang April 2013 keine fliegerischen Leistungen oder Luftbilder in seinen Ausgangsrechnungen erwähnt (Beilage 25 zur Antwort des Bf vom 6.5.2020; E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 22.4.2013). Daraus folgt, dass er derlei auch nicht in Rechnung gestellt hat. In Ausgangsrechnungen wird üblicherweise die erbrachte Leistung beschrieben. Da fliegerische Leistungen im Zusammenhang mit diesem Flug in den Ausgangsrechnungen des Zeitraumes 2008-2012 und weiter bis Anfang April 2013 nicht erwähnt worden sind, sind sie auch nicht erbracht worden. Daher hat er insoweit auch keine verrechenbaren fliegerischen Leistungen erbracht. d.) Der Bf brachte vor: Im Jahr 2011 habe der Umsatz wiederum 132.000 € betragen Es habe einen durch fliegerische Unterstützung erzielten höheren Umsatz gegeben (Stellungnahme betreffend Ausbildungs- Fortbildungskosten, zweite Seite als Beilage zum Mail des steuerlichen Vertreters 12.3.2013). Hiezu wird festgestellt: Die Pilotenausbildung des Bf war nicht notwendig, um die Umsätze des Jahres 2011 erzielen zu können (siehe oben a-c und A 2 h).   3.4.) Flüge 2012 a.) Nonstop- Flug am Mittwoch, 28.3.2012 nach ZAS-Stadt, BOXStadt und AT-Dorf Eine Gesellschaft, die vom Bruder des Bf beherrscht worden ist, vermietete der OTAG AG damals eine Immobilie in BOXStadt, und eine Immobilie in AT-Dorf, die von der OTAG jeweils als A-Zentrum genutzt wurden. Die OTAG suchte in den Jahren ab 2009 zunächst nach anderen Grundstücken, um die A-Zentrum in BOXStadt und AT-Dorf aufgeben zu können, entschloss sich jedoch nach einiger Überzeugungsarbeit des Bf und seines Bruders dazu, diese Objekte zu erweitern (Schreiben vom 17.4.2013 des Bf). Dies brachte dem Bruder des Bf und dem Bf selbst Aufträge und ermöglichte den Firmen des Bruders, die Vermietungstätigkeit an den Standorten BOXStadt und AT-Dorf gegenüber der OTAG AG fortzusetzen. Der Bf flog am 28.3.2012 nonstop von ***3*** AC aus nach ZAS-Stadt und weiter nach BOXStadt und AT-Dorf und zurück nach U-Stadt. Der Bf brachte vor, er habe diesen Nonstop-Flug aus denselben Gründen durchgeführt , die er bereits zum Flug vom 16.7.2009 vorgebracht habe (NiS 20.2.2020, S. 8). Im Zusammenhang mit dem Flug vom 16.7.2009 hatte der Bf Luftanalysen erwähnt (Schreiben vom 17.4.2013). Er habe eine Analyse mit einer Fotodokumentation durchgeführt, daher sei das Projekt AT-Dorf und das Projekt BOXStadt durch die OTAG AG erweitert worden (NiS. 20.2.2020, S. 8; Antwort des Bf 6.5.2020, ad Pkt 13). Der Bf wurde in diesem Zusammenhang durch das BFG erfolglos aufgefordert, diese Analyse vorzulegen und auch Luftbilder vorzulegen (Ergänzungsauftrag vom 26.3.2020 , Pkt 13). Diese Analyse ist nicht glaubhaft, weil der Bf diese Analyse und auch Luftbilder entgegen der Aufforderung des BFG vom 26.3.2020 (Pkt 13) nicht vorgelegt hat, und auch, weil sie in der ursprünglichen Erzählung des Bf vom 17.4.2013 im Zusammenhang mit dem Flug vom 28.3.2012 nicht erwähnt wird. In seinem Vorbringen vom 17.4.2013 erwähnte der Bf in Bezug auf diesen Flug nicht einmal eine Beilage, geschweige denn eine Fotobeilage. Luftanalysen oder gar Luftbilder kann der Bf beim Flug vom 28.3.2012 nicht durchgeführt oder angefertigt haben, weil er trotz hierzu gebotener Gelegenheit (Ergänzungsauftrag 26.3.2020, Pkt 13) weder Luftanalysen noch Luftbilder im Verfahren vorgelegt hat. Wozu auch immer dem Bf der Nonstop-Flug vom 28.3.2012 gedient hat, der Bf hat nicht überzeugend darlegen können, dass ihn eine betriebliche Notwendigkeit zu diesem Flug veranlasst haben könnte. Daher kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Flugausbildung des Bf notwendig war, um die OTAG AG zu überzeugen, dass die Standorte in BOXStadt und AT-Dorf nicht aufgegeben, sondern erweitert werden sollten. Daher war die Flugausbildung auch nicht notwendig, um dem Bf zu ermöglichen, beim Umbau und der Erweiterung der Objekte in BOXStadt und AT-Dorf tätig werden zu können. Der Bf hat bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) und weiter bis Anfang April 2013 gegenüber seinen Auftraggebern keine fliegerischen Leistungen in Rechnung gestellt (Mail vom 22.4.2013 des Steuerberaters an die Prüferin; Beilage 25 zur Antwort Bf vom 6.5.2020). Der Bf behauptete zwar, dass ein wesentlicher Teil seiner verrechneten Honorarnoten fliegerische Leistungen beinhalte (Schreiben des Bf vom 5.2.2013). Allerdings wurden fliegerische Leistungen in den Honorarnoten (Ausgangsrechnungen), die bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) und weiter bis Anfang April 2013 verfasst worden sind, nicht konkret erwähnt (Mail vom 22.4.2013 des Steuerberaters an die Prüferin; Beilage 25 zur Antwort Bf vom 6.5.2020). Das gilt auch für die angeblichen 150 Flugminuten im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftrag. Fliegerische Leistungen wurden in keiner einzigen AR des Bf , die dieser im Zeitraum 2008- 2012 bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) und weiter bis 17.4.2013 verfasst hat, erwähnt. Dies indiziert die mangelnde betriebliche Notwendigkeit der fliegerischen Tätigkeiten im Zeitraum 2008-2012. Dies indiziert ferner, dass der Auftrag an den Bf im Zusammenhang mit den Objekten in BOXStadt und AT-Dorf keine fliegerischen Tätigkeiten und keine Anfertigung von Luftbildern umfasst hat. Für die Suche geeigneter Grundstücke für die unternehmerischen Aktivitäten eines Auftraggebers sind fliegerische Tätigkeiten und eine Pilotenausbildung nicht notwendig (Siehe oben Pkt A 2 h aa-dd, ff,hh,jj). Die Fähigkeiten, die man für die Erfüllung eines solchen Auftrages braucht, sind insbesondere die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Immobilientreuhänders. Zu den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Immobilientreuhänders gehört jedenfalls keine Pilotenausbildung (§ 1 BGBl II Nr. 58/2003 Immobilientreuhänder-V). Auch dies indiziert die mangelnde betriebliche Notwendigkeit der fliegerischen Tätigkeiten. Die OTAG AG hat die OTAGA-Zentren in BOXStadt und AT-Dorf umgebaut und erweitert. Gesellschaften des Bruders des Bf waren als Vermieter dieser Objekte tätig. Der Bf war in diesem Zusammenhang als Projektmanager tätig. All dies erweist keine Notwendigkeit für eine Pilotentätigkeit. Ebenso organisierte der Bf ein Wohnbauprojekt in ZAS-Stadt. Der Abstecher nach ZAS-Stadt ebenso am 28.3.2012 diente dem Bf dazu, den Baufortschritt beim Projekt in ZAS-Stadt festzustellen. Um nach ZAS-Stadt, BOXStadt und AT-Dorf zu gelangen, steuerte der Bf am 28.3.2012 ein Privatflugzeug nonstop nach ZAS-Stadt, BOXStadt und AT-Dorf und wieder zurück zu seinem Betriebssitz (Schreiben des Bf vom 17.4.2013). Um nach ZAS-Stadt, BOXStadt und AT-Dorf von seinem Betriebssitz aus zu gelangen, benötigte der Bf keine Pilotenausbildung (siehe oben Pkt 2 h aa). Der Bf hat vorgebracht, im Zusammenhang mit diesem Flug verrechenbare fliegerische Leistungen erbracht zu haben (Schreiben vom 17.4.2013). Hierzu wird durch das BFG festgestellt: Der Bf hat im Zusammenhang mit diesem Flug während des Zeitraumes 2008-2012 bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) und weiter zumindest bis Anfang April 2013 keine fliegerischen Leistungen oder Luftbilder in seinen Ausgangsrechnungen erwähnt (Beilage 25 zur Antwort des Bf vom 6.5.2020; E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 22.4.2013). Daraus folgt, dass er derlei auch nicht in Rechnung gestellt hat. In Ausgangsrechnungen wird üblicherweise die erbrachte Leistung beschrieben. Da fliegerische Leistungen im Zusammenhang mit diesem Flug in den Ausgangsrechnungen des Zeitraumes 2008-2012 und weiter bis Anfang April 2013 nicht erwähnt worden sind, sind sie auch nicht erbracht worden. Daher hat er insoweit auch keine verrechenbaren fliegerischen Leistungen erbracht. b.) Flüge vom 11.5.2012, 3.8.2012, 10.9.2012: Ein potentieller Investor plante die Herstellung einer Photovoltaikanlage ("PV-Großanlage") in B-Dorf / NÖ. Der Bruder des Bf überlegte, dieses Projekt für diesen Investor umzusetzen. Der Bf hatte von seinem Bruder den Auftrag , herauszufinden, ob das Projekt machbar sei. Er führte eine Standortanalyse durch. Im Zusammenhang mit diesem Auftrag seines Bruders reiste der Bf mehrfach (11.5.2012, 3.8.2012 und 10.9.2012) mit einem Privatflugzeug, das er selbst steuerte, nach OLL-dorf (Bayern), um Kontakte zu Montagefirmen herzustellen. Seine in diesem Zusammenhang geschehenen fliegerischen Tätigkeiten hatten nur mit den Reisen nach OLL-dorf zu tun. Der Bf lieferte seinem Bruder ein fertiges Konzept u.a. mit Fahrplänen und Bauzeitenplänen. Sein Bruder hat das Projekt jedoch nicht verwirklicht (NiS 20.2.2020 S. 9; Schreiben vom 17.4.2013). Um vom Betriebssitz des Bf in U-Stadt nach OLL-dorf (Bayern) zu gelangen, war eine Pilotenausbildung nicht erforderlich. Die Pilotenausbildung war daher nicht notwendig, um diesen Auftrag zu erfüllen. Der Bf hat vorgebracht, im Zusammenhang mit diesen Flügen verrechenbare fliegerische Leistungen erbracht zu haben (Schreiben vom 17.4.2013). Hierzu wird durch das BFG festgestellt: Der Bf hat im Zusammenhang mit diesen Flügen während des Zeitraumes 2008-2012 bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) und weiter zumindest bis Anfang April 2013 keine fliegerischen Leistungen oder Luftbilder in seinen Ausgangsrechnungen erwähnt (Beilage 25 zur Antwort des Bf vom 6.5.2020; E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 22.4.2013). Daraus folgt, dass er derlei auch nicht in Rechnung gestellt hat. In Ausgangsrechnungen wird üblicherweise die erbrachte Leistung beschrieben. Da fliegerische Leistungen im Zusammenhang mit diesem Flug in den Ausgangsrechnungen des Zeitraumes 2008-2012 und weiter bis April 2013 nicht erwähnt worden sind, sind sie auch nicht erbracht worden. Daher hat er insoweit auch keine verrechenbaren fliegerischen Leistungen erbracht. c.) Flüge vom 28.8.2012 von U-Stadt nach ENR ULD-Stadt und zurück. Der Bf führte für seinen Auftraggeber, dh, eine Gesellschaft seines Bruders, eine Standortanalyse für das bereits halbfertige Wohnprojekt ***2*** und EIÄN-dorf durch, dh er stellte fest, ob es machbar wäre, das gegenständliche, halbfertige Immobilienprojekt zu übernehmen, dessen Fertigstellung zu organisieren, und es zu verwerten. Der Bf führte auch eine Preis-Leistungsanalyse durch. Dabei stützte sich der Bf jedenfalls auf ein Bewertungsgutachten eines Sachverständigen für das Immobilienwesen . Letzlich sprach sich der Bf seinem Bruder gegenüber gegen dieses Projekt aus, da es ihm auf Grund der mittelmäßigen Wohnlage und des begehrten Preises als zu teuer erschien (Schreiben vom 17.4.2013 mit Beilage M; NiS. 20.2.2020, S. 9; Antwort Bf 6.5.2020 ad Pkt 14). Der Bf steuerte im Zusammenhang mit diesem Auftrag ein Privatflugzeug am 28.8.2012 von U-Stadt nach ENR ULD-Stadt und zurück (Schreiben des Bf vom 17.4.2013). Da der Bf im Zusammenhang mit diesem Projekt trotz der Aufforderung, dies zu tun (Ergänzungsauftrag 26.3.2020 Pkt 14), keine Unterlagen über eine Analyse und keine Luftbilder vorlegte, hat er in diesem Zusammenhang auch keine Luftbilder angefertigt und keine Analyse durchgeführt (vgl. Schreiben vom 17.4.2013). Schon dies spricht gegen die Notwendigkeit, diese Reise mit dem Privatflugzeug zu unternehmen. Der Bf behauptete allerdings , er habe die gesamte Analyse des Projektes vor ca 7 Jahren dem Finanzgericht übergeben. Diese Unterlagen dürften vernichtet worden sein (Antwort Bf 6.5.2020, Pkt 14). Hierzu wird durch das BFG festgestellt: Dem BFG sind keine Unterlagen übergeben worden, die beim BFG in Verstoß geraten sind. Tatsächlich hat der Bf jedoch am 22.4.2013 und schon vorher am 12.3.2013 (E-Mail 12.3.2013) dem Finanzamt Unterlagen übermittelt, die auch Fotos enthalten haben (Schreiben vom 17.4.2013 mit Beilagen A-M mit Einlaufstempel des Finanzamtes vom 22.4.2013; Stellungnahme betreffend Ausbildungs- Fortbildungskosten samt Beilagen A und B, vorgelegt mit Mail vom 12.3.2013). Die Originale all dieser Unterlagen wurden durch das Finanzamt eingescannt, in einer elektronischen Datenbank gespeichert und damit elektronisch "gesichert". Allerdings hat das Finanzamt nicht überprüft, ob die "gesicherten" Unterlagen in der elektronischen Datenbank überhaupt noch als solche erkennbar waren. Gerade die eingescannten Fotos (Beilagen A, C, E, F,G,H,K zum Schreiben vom 17.4.2013) , die am 22.4.2013 und am 12.3.2013 (Beilagen A und B der Stellungnahme betreffend Ausbildungs-Fortbildungskosten) dem Finanzamt übergeben wurden , sind in der elektronischen Datenbank, die dem BFG vom Finanzamt zur Verfügung gestellt wurde, nur noch als schemenhafte Kopien sichtbar. Soweit Fotos nach dem 22.4.2013 durch den Bf nicht mehr erneut vorgelegt werden konnten, ist zumindest anhand der ausgedruckten, eingescannten Beilagen zum Schreiben vom 17.4.2013 und zur Stellungnahme zu Ausbildungs-Fortbildungskosten erkennbar, bei welchen Projekten Luftbild-Fotos durch den Bf gemacht wurden, und bei welchen nicht. Ad Schreiben vom 17.4.2013, die darin erwähnten Flüge vom 28.8.2012 und die darin erwähnte Beilage M: Diese Beilage enthält nur das Deckblatt eines Sachverständigengutachtens mit einem noch schemenhaft erkennbaren Foto dieser Immobilie. Der Bf bringt sodann vor, er habe die gesamte Analyse des Projekts vorgelegt, diese dürfte jedoch vernichtet worden sein (Antwort 6.5.2020 ad Pkt 14). Hierzu wird durch das BFG bemerkt: Welche durch das Finanzamt vernichteten Originalfotos oder sonstige Unterlagen der Bf tatsächlich ursprünglich während der Betriebsprüfung (2013) vorgelegt hat, ist den Beilagen A - M des Schreibens vom 17.4.2013 und den Beilagen A und B der Stellungnahme des Bf zu Ausbildungs- Fortbildungskosten (siehe Mail vom 12.3.2013) zu entnehmen. Für weitere allenfalls dem Finanzamt vorgelegte Fotos und Unterlagen wäre der Bf beweispflichtig. Dass der Bf jemals weitere Fotos und Unterlagen dem Finanzamt vorgelegt hat, die in den Beilagen A-M zum Schreiben vom 17.4.2013 nicht zum Ausdruck kommen und die auch in den Beilagen A und B der Stellungnahme betreffend Ausbildungs- Fortbildungskosten nicht zum Ausdruck kommen, ist weder dem Schreiben vom 17.4.2013 noch der Stellungnahme betreffend Ausbildungs- Fortbildungskosten zu entnehmen. Ein Beweis für allenfalls weitere, dem Finanzamt vorgelegte Fotos und Unterlagen liegt daher nicht vor. Insbesondere erwähnt der Bf im Schreiben vom 17.4.2013 im Zusammenhang mit dem Hin- und Rückflug vom 28.8.2012 keinerlei selbst angefertigte Luftbilder. Die Beilage M , auf die er im Zusammenhang mit diesem Flug im Schreiben vom 17.4.2013 verweist, beschränkt sich auf die Kopie eines Deckblattes eines Sachverständigengutachtens, auf dem ein kleines, schemenhaft erkennbares Foto der Immobilie erkennbar ist. Dieses Foto kann nicht vom Bf selbst stammen, da es Teil eines Sachverständigengutachtens ist, das nicht vom Bf stammt. Soweit der Bf in seiner Antwort vom 6.5.2020 ad Pkt 14 vorbringt, er habe auch im Zusammenhang mit dem Flug vom 28.8.2012 eine Analyse angefertigt, die er dem Finanzamt übermittelt habe (vgl Schreiben des Bf vom 17.4.2013 mit Einlaufstempel vom 22.4.2013 und mit Beilage M), wird durch das BFG festgestellt: Der Bf erwähnt jedenfalls in seinem Schreiben vom 17.4.2013 in Bezug auf diesen Flug kein Luftbild. Auch die Beilage M, die der Bf in Bezug auf diesen Flug erwähnte, enthielt jedenfalls kein Luftbild des Bf. Daher hat der Bf in Bezug auf diese Flüge vom 28.8.2012 (vgl. Beilage M) auch keine Luftbilder vorgelegt. Der Bf wurde im Ergänzungsauftrag vom 26.3.2020 , Pkt 14 auch erfolglos aufgefordert, alle Luftbilder vorzulegen, die er im Zusammenhang mit dieser Analyse angefertigt habe. Daher hat er bei diesen Flügen auch keine Luftbilder angefertigt. Daher ist auch jedenfalls nicht feststellbar, dass die Anreise zu dieser Immobilie unbedingt mit einem Privatflugzeug erfolgen musste. Um vom Betriebssitz des Bf nach Niederösterreich zu gelangen, muss man nicht unbedingt mit einem Privatflugzeug reisen. Eine Pilotenausbildung war daher jedenfalls nicht erforderlich, um diesen Auftrag zu erfüllen. Um nach BEN-stadter ULD-Stadt von seinem Betriebssitz aus zu gelangen, benötigte der Bf kein Privatflugzeug. Um herauszufinden, dass die Lage der Immobilie mittelmäßig (hochwassergefährdet bei hoher Lärmbelästigung, vgl. Antwort Bf 6.5.2020, ad 14) und der Preis überteuert war, bedurfte es keines Fluges über diese Immobilie mit einem Privatflugzeug. Zum Vorbringen eines nur kurzen Zeitraumes für die Angebotslegung (Antwort Bf 6.5.2020 ad Pkt 14): siehe oben Pkt 2 h aa). Der Bf brachte vor, er habe im Zusammenhang mit diesem Hin- und Rückflug verrechenbare fliegerische Leistungen erbracht (Schreiben des Bf vom 17.4.2013). Hierzu wird durch das BFG festgestellt: Der Bf hat im Zusammenhang mit diesem Hin- und Rückflug während des Zeitraumes 2008-2012 bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) und weiter zumindest bis Anfang April 2013 keine fliegerischen Leistungen oder Luftbilder in seinen Ausgangsrechnungen erwähnt. Daraus folgt, dass er derlei auch nicht in Rechnung gestellt hat. In Ausgangsrechnungen wird üblicherweise die erbrachte Leistung beschrieben. Da fliegerische Leistungen im Zusammenhang mit diesem Hin- und Rückflug in den Ausgangsrechnungen 2008 bis Ende 2012 und weiter bis Anfang April 2013 nicht erwähnt worden sind, sind sie auch nicht erbracht worden. Daher hat er insoweit auch keine verrechenbaren fliegerischen Leistungen erbracht. Die Pilotenausbildung war daher jedenfalls nicht nötig, um diesen Auftrag zu erfüllen. d.) Einnahmen unmittelbar durch Flugausbildung? Der Bf brachte vor: Der Bf sei unmittelbar in der Lage, mit den von ihm absolvierten Flugausbildungen Einnahmen zu erzielen und er habe solche Einkünfte bereits erzielt (S. 1 der undatierten Stellungnahme Ausbildungs- Fortbildungskosten, vorgelegt mit Mail vom 12.3.2013). Hierzu wird festgestellt: Die Pilotenausbildung des Bf ist nicht notwendig gewesen, um die betriebliche Tätigkeit des Bf ausüben zu können (siehe A 2 h.). Der Bf hat auch bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) nie in seinen Ausgangsrechnungen (ARen) fliegerische Leistungen auch nur erwähnt. Aus diesen Gründen ist es nicht glaubhaft, dass der Bf unmittelbar dazu in der Lage sei, mit den Flugausbildungen Einnahmen zu erwirtschaften.   B.) Rechtsfolgen: Umsatz- und Einkommensteuer 2008-2011 Es ist strittig, ob die Kosten der Pilotenausbildung eines Immobilienprojektmanagers, der nie die Absicht hatte, Linienpilot zu werden (A 2 d), als Betriebsausgaben und im Rahmen des Vorsteuerabzugs abzugsfähig sind. Betriebsausgaben sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten betrieblichen Tätigkeit (§ 4 Abs 4 Z 7 EStG 1988). Es muss ein Veranlassungszusammenhang zur ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegen. In Fällen von Aufwendungen, die so wie bei der gegenständlichen Pilotenausbildung eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Erzielung von Einkünften nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche Tätigkeit notwendig erweisen (vgl. VwGH vom 28. Oktober 1997, 93/14/0087 ; vgl VwGH vom 29. Mai 1996, Zl 93/13/0013; VwGH 2000/14/0096; VwGH 2002/14/0012; VwGH vom 28. Oktober 1998, 93/14/0195, VwGH 95/14/0044, 95/14/0045; vgl. VwGH vom 30. Mai 2001, 2000/13/0163; VwGH vom 29. Jänner 2004, 2000/15/0009; VwGH 28.9.2004, 2001/14/0178; vgl. VwGH 28. Mai 2008, 2006/15/0237). Die Notwendigkeit einer Pilotentätigkeit für die betriebliche Tätigkeit wurde bisher in der RSp des VwGH restriktiv ausgelegt (vgl. VwGH 18.10.2009, 2007/15/0103; vgl. VwGH 29.5.01, 96/14/0069). Fliegerische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anbahnung von Rechtsgeschäften wurden bisher vom VwGH nicht zum Anlass genommen, die Notwendigkeit dieser Tätigkeiten anzunehmen (vgl.VwGH 18.10.2009, 2007/15/0103). Es gibt keine Rechtsnorm, die den Bf verpflichtet hätte, in seiner Eigenschaft als Immobilienprojektmanager, der geeignete Grundstücke für seine Auftraggeber sucht und sodann die Entwicklung dieser Grundstücke für seine Auftraggeber organisiert, eine Pilotenausbildung zu absolvieren (§ 1 und § 2 BGBl II Nr. 58/2003 Immobilientreuhänder- V; vgl. VwGH 18.10.2009, 2007/15/0103). Der Bf ist ausgebildeter Unternehmensberater. Auch ein Unternehmensberater muss nach IZ-ländischem Recht keine Pilotenausbildung haben, um seine betriebliche Tätigkeit ausüben zu dürfen (Unternehmensberatungs-Verordnung BGBl II Nr. 94/2003). Das Betrachten und Photographieren eines Grundstückes und seines Einzugsgebietes aus der Vogelperspektive von einem Flugzeug aus, das der Bf selbst steuerte, ist im gegenständlichen Fall zwar nützlich, aber nicht unbedingt notwendig gewesen (siehe oben Pkte A 2 und A 3). Zweifellos gewährleistete die Möglichkeit, ein gechartertes Privatflugzeug steuern zu können, auch ein höheres Maß an Mobilität. Auch insoweit erwies sich die Pilotenausbildung als der betrieblichen Tätigkeit durchaus förderlich. Notwendig ist so eine Ausbildung jedoch nicht gewesen, da man jeden Ort, zu dem der Bf gereist ist, auch ohne Privatflugzeug erreichen hätte können (siehe Pkte A 2 und A 3). All dies spricht dafür, die Aufwendungen für die Pilotenausbildung als Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung zu beurteilen. Solche Aufwendungen sind selbst dann, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abzugsfähige Aufwendungen . Kosten für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sein können ( z.B. Die Führerschein-B- Ausbildung) , sind nicht als Aus- oder Fortbildungskosten abzugsfähig (Jakom EStG 2019, § 16 TZ 52 mit dem Hinweis auf EB BGBl I 106/1999). Auch eine Pilotenausbildung kann für daran interessierte Personen von privatem, dh nicht beruflichem oder nicht betrieblichem Interesse sein. Für diese Pilotenausbildung muss dieselbe Wertungsentscheidung Gültigkeit haben, wie für die Führerschein- B- Ausbildung. Auch deshalb sind die Kosten der Pilotenausbildung nicht abzugsfähig. Die Kosten der Pilotenausbildung des Bf sind daher weder im Rahmen des Vorsteuerabzuges (§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994) noch im Rahmen der Betriebsausgaben (§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988) abzugsfähig gewesen. Das Finanzamt hat diese Kosten zu Recht aus der Gewinnermittlung eliminiert (BP-Bericht, TZ 1 und 3). Anspruchszinsen 2008-2011 Jeder Anspruchszinsenbescheid ist an die Nachforderung oder Gutschrift gebunden, die im Spruch des Bescheides, welcher zur Nachforderung oder Gutschrift führt, ausgewiesen ist. Der Zinsenbescheid ist nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (Ritz, BAO, § 205, Tz 33, 34). Die einzigen Gründe der Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide waren die aus der Sicht des Bf unrichtigen Feststellungen des Finanzamtes in den bekämpften Einkommensteuerbescheiden im Zusammenhang mit den Kosten der Pilotenausbildung. Damit hat der Bf sinngemäß zu erkennen gegeben, er bekämpfe die Anspruchszinsenbescheide wegen inhaltlich rechtswidriger Abgabenbescheide. Daher ist die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide abzuweisen. Erweisen sich die genannten Stammabgabenbescheide betreffend Einkommensteuer 2008-2011 nachträglich als rechtswidrig und werden diese entsprechend abgeändert, so wird diesem Umstand durch an die Abänderungsbescheide gebundene Zinsenbescheide Rechnung getragen werden. Es werden in so einem Fall weitere Zinsenbescheide ergehen, es wird daher keine Abänderung der ursprünglichen Zinsenbescheide erfolgen (Ritz, BAO § 205 TZ 35; UFS RV/1847-W/04; UFS/RV/0425-W/06;RV/0324-W/03; RV/0082-W/05).   C.) Zulässigkeit der Revision Der Bf ist Immobilienprojektmanager, dh er sucht für Investoren geeignete Grundstücke und organisiert deren Entwicklung und Verwertung. Bei der Immobiliensuche fertigte der Bf fallweise Luftbilder von einem Privatflugzeug aus an, das er selbst steuerte. Diese Luftbilder verwendete der Bf zur Präsentation der Immobilien gegenüber Investoren. Er begehrt den Ansatz der Kosten der Pilotenausbildung als Betriebsausgaben. Das Finanzamt spricht sich dagegen aus. Über einen hinreichend vergleichbaren Fall hatte der VwGH noch nicht zu entscheiden. Ob der Ansatz dieser Kosten in diesem Fall zulässig ist, ist daher eine erhebliche Rechtsfrage. Die ordentliche Revision ist daher zulässig (Art 133 Abs 4 B-VG; § 25 a Abs 1 VwGG).     Klagenfurt am Wörthersee, am 19. Juni 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100006/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100006.2014
Stammnummer
129319
Gültig
19.06.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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