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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100006/2014

Pilotenausbildung eines Immobilienprojektmanagers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100006/2014vom 19.06.2020Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Man hatte üblicherweise die Möglichkeit, aktuelle Photos vom jeweiligen Grundstück und dessen Umgebung vom Erdboden aus oder von einer der Ebenen des allenfalls bebauten Grundstückes zu schießen. Der Bf hat selbst immer wieder auf Fotos , die vom Erdboden aus aufgenommen worden waren, zurückgegriffen, die er auch nicht immer selbst angefertigt hat (Beilagen A, G,K des Schreibens vom 17.4.2013). Fallweise hat er sich sogar mit dem Internet entnommenen Satellitenfotos begnügt, die ihm vom jeweiligen Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden waren (Antwort des Bf vom 6.5.2020 ad Pkt 8a; und ad Punkt 11 f), obwohl Internet-Fotos im Zeitraum 2008-2012 üblicherweise nicht aktuell waren (NiS. 20.2.2020 S. 2) und zum Teil auch verschwommen waren (vgl. Internet-Foto von RÖ-stadt - Ost , das als Beilage A des E-Mails vom 11.12.2019 vorgelegt wurde) . Die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Erhebung der rechtlichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Grundstück (Eigentumsverhältnisse, Dienstbarkeiten, Bebaubarkeit, sonstige Flächenwidmungen), um dem Auftraggeber das Grundstück und dessen Umgebung hinreichend beschreiben zu können, ist ohnedies immer möglich und zweckmäßig gewesen. Um die Umgebung eines Grundstückes darstellen zu können, konnten auch Pläne verwendet werden. Auch der Bf hat bei seinen Tätigkeiten immer wieder auf Pläne zurückgegriffen (vgl.Beilagen A, B, C,E, F, J, L zum Schreiben vom 17.4.2013). All dies indiziert: Um seine Auftraggeber davon zu überzeugen, dass eine besondere Immobilie besonders gut oder überhaupt nicht für ihre Zwecke geeignet sei, waren Luftbilder und eine Pilotenausbildung daher nicht notwendig. Allerdings ist das Anfertigen von Luftbildern nützlich gewesen, um die Lage eines Grundstückes einigermaßen genau darstellen zu können. Unbedingt notwendig ist dies jedoch nicht gewesen (siehe oben). kk.) das Umsatzvolumen Der Bf macht geltend, dass er als Immobilienprojektmanager vier große Bauprojekte umgesetzt habe oder im Begriffe sei, diese umzusetzen, deren Umsatzvolumina jeweils zwischen 4 und 6 Mio € gelegen seien (Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 3.3.2020). Das ist richtig (siehe oben Projekte AH-Stadt am U-hang GmbH in Liqu. 2013-2018 FNAN123 h, Auf der EE Gasse GmbH in Liqu. 2014-2019 FNA123 w, OX LundEE-gebäude GmbH FNÖ123 a 2020, OX AYZstraße GmbH FNEY125v ab 2011, jedoch noch in der Bauphase ). Diese hohen , bereits verwirklichten oder derzeit noch zu erwartenden Umsätze wurden allerdings von Kapitalgesellschaften erzielt oder werden gerade von Kapitalgesellschaften erzielt, an welchen der Bf oder dessen Bruder oder nach außen hin eine Angestellte der Firmen des Bf und/oder seines Bruders jeweils zu 100 % beteiligt gewesen ist oder noch beteiligt ist. Der Bf war oder ist auch Geschäftsführer dieser Kapitalgesellschaften. Die Umsätze dieser Kapitalgesellschaften sind allerdings nicht dem Bf, sondern diesen Kapitalgesellschaften zuzurechnen. Der Bf selbst hat im Vergleich zu diesen Projektgesellschaften unvergleichlich geringere Umsätze erzielt: Der Bf selbst erzielte im Zeitraum 2008-2017 Umsätze in der Größenordnung von 50.000 € - 120.000 € pro Jahr (Umsatzsteuerbescheide Bf 2008-2017). Ein Unternehmen dieser Größenordnung hat üblicherweise keinen Piloten. Auch dies spricht für die mangelnde Notwendigkeit der Pilotenausbildung. Aus den oben erwähnten Erwägungen war die Pilotenausbildung nicht betrieblich notwendig.   3.) die einzelnen Aufträge des Bf , die dieser insbesondere im Schreiben vom 17.4.2013 konkret beschrieben hat: 3.1.Flüge 2009: a.) Auftrag betreffend Flüge vom Donnerstag, 16.7.2009 (Schreiben vom 17.4.2013): 16.7.: 5.38 Uhr - 7.08 Uhr U-Stadt - ENR ULD-Stadt 16.7. 9.30-10.29 : BEN-stadter ULD-Stadt-ZAS-Stadt 16.7. 11.23-12.21: ZAS-Stadt-U-Stadt   Feststellungen zu diesen Flügen: Die IZ-ländische OTAG suchte im Juli 2009 einen Standort für ein A-Zentrum im Raum B-Stadt bei BEN-stadt. Eine Gesellschaft, die vom Bruder des Bf beherrscht worden ist, vermietete jedoch der OTAG AG damals eine Immobilie in BOXStadt, die von der OTAG als OTAGA-Zentrum genutzt wurde. Um diesen zahlungskräftigen Mieter nicht zu verlieren, gab der Bruder des Bf dem Bf den Auftrag, ihm Informationen in die Hand zu geben, die es dem Bruder ermöglichen würden, gegenüber der OTAG zu argumentieren, dass der bisherige Standort für die OTAG gut geeignet sei und nur erweitert werden sollte. Für den Fall des Gelingens dieses Vorhabens hätte auch der Bf mit einem Auftrag seines Bruders im Zusammenhang mit der Erweiterung dieses Standortes rechnen können. Zu diesem Zweck untersuchte der Bf den Raum B-Stadt. Er untersuchte auch das Einzugsgebiet des bestehenden A-Zentrums in BOXStadt. Um in diese Gegend zu gelangen, bediente er sich eines gemieteten Privatflugzeuges, das er selbst steuerte (Flugbuch mit Eintragungen u.a. für den 16.7.2009 lt. Beilage B zum Vorbringen des Bf vom 17.4.2013; Vorbringen vom 17.4.2013; E-Mail vom 12.3.2013 mit Beilage "Stellungnahme betreffend Ausbildungs- und Fortbildungskosten"). Die Untersuchungen durch den Bf ergaben schließlich, dass der bestehende Standort in BOXStadt verglichen mit den in Frage kommenden Alternativen der bessere war. Durch die Untersuchungen des Bf konnte der Bruder des Bf seinen Mieter , die OTAG AG davon überzeugen, den Mietvertrag fortzusetzen und den bestehenden Standort zu erweitern (Schreiben des Bf vom 17.4.2013; NiS. 20.2.2020, S. 5). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bf Luftbildfotos angefertigt hat, um seine Erkenntnisse zu untermauern, weil der Beilage B zum Schreiben vom 17.4.2013 Luftbilder nicht zu entnehmen sind. Daher kann auch entgegen dem Vorbringen des Bf nicht festgestellt werden, dass der Bf Luftanalysen durchgeführt hat, um den Auftrag zu erfüllen. Schon deshalb kann nicht festgestellt werden, dass die Pilotenausbildung der Bf notwendig war, um diesen Auftrag erfüllen zu können. Der Bf behauptete zwar (Antwort 6.5.2020, ad 9), dass einige Luftbilder vom Finanzamt vernichtet worden seien. Dies ist zwar richtig, hat jedoch nichts mit diesem Auftrag zu tun. Tatsächlich hat das Finanzamt die Original- Luftbildaufahmen, die dem Schreiben vom 17.4.2013 und der Stellungnahme betreffend Aus- und Fortbildungskosten beigelegt waren, eingescannt und sodann vernichtet. Dass durch das Einscannen keine ordnungsgemäße Wiedergabe der Fotos ermöglicht wurde, hat das Finanzamt nicht beachtet. Allerdings erwähnte der Bf im Schreiben vom 17.4.2013 und auch in der Stellungnahme betreffend Ausbildungs- und Fortbildungskosten keine von ihm angefertigten Luftbilder in Bezug auf die Flüge vom 16.7.2009. Auch in den Beilagen des Schreibens vom 17.4.2013 (insbesondere Beilage B) und der Stellungnahme betreffend Ausbildungs- Fortbildungskosten kommen keine Luftbilder in Bezug auf die Flüge vom 16.7.2009 zum Ausdruck. Die ersten Stellungnahmen betreffend diesen Auftrag enthalten somit keinen Hinweis auf vom Bf angefertigte Luftbilder. Daher ist nicht glaubhaft, dass der Bf anlässlich der Flüge vom 16.7.2009 Luftbilder angefertigt hat. Jedenfalls ist der Bf allerdings am 16.7.2009 von U-Stadt mit einem gemieteten Privatflugzeug, das er selbst steuerte, nach ENR ULD-Stadt geflogen (Flugbuch des Bf mit dem Hinweis auf den Flug vom 16.7.2009). Um rechtzeitig für die Erfüllung des Auftrages des Bf am 16.7.2009 im Raum B-Stadt und BOXStadt zu sein, war es nicht notwendig, ein Privatflugzeug selbst steuern zu können. Man muss nicht unbedingt ein Privatflugzeug selbst steuern können, um von U-Stadt in den Raum B-Stadt und BOXStadt zu gelangen. Der Bf hat bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) und weiter bis zum April 2013 gegenüber seinen Auftraggebern keine fliegerischen Leistungen in Rechnung gestellt (Mail vom 22.4.2013 des Steuerberaters an die Prüferin; Ausgangsrechnungen 2009-2012= Beilage 25 zur Antwort Bf vom 6.5.2020). Der Bf behauptete zwar, dass ein wesentlicher Teil seiner verrechneten Honorarnoten fliegerische Leistungen beinhalte (Schreiben des Bf vom 5.2.2013). Allerdings wurden fliegerische Leistungen in den Honorarnoten, die bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) und weiter bis Anfang April 2013 verfasst worden sind, nicht konkret erwähnt (Mail vom 22.4.2013 des Steuerberaters an die Prüferin). Das gilt auch für die angeblichen 207 verrechenbaren Flugminuten im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftrag. Sie wurden in keiner einzigen AR des Bf , die dieser im Zeitraum 2009- 2012 bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) und weiter bis 17.4.2013 verfasst hat, erwähnt. Dies indiziert die mangelnde betriebliche Notwendigkeit der fliegerischen Tätigkeiten. Dies indiziert ferner, dass der Auftrag an den Bf keine fliegerischen Tätigkeiten und keine Anfertigung von Luftbildern umfasst hat. Der Bf brachte vor, er habe im Zusammenhang mit diesem Hin- und Rückflug verrechenbare fliegerische Leistungen erbracht (Schreiben des Bf vom 17.4.2013). Hierzu wird durch das BFG festgestellt: Der Bf hat im Zusammenhang mit diesem Hin- und Rückflug während des Zeitraumes 2008-2012 bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) und weiter zumindest bis Anfang April 2013 keine fliegerischen Leistungen oder Luftbilder in seinen Ausgangsrechnungen erwähnt. Daraus folgt, dass er derlei auch nicht in Rechnung gestellt hat. In Ausgangsrechnungen wird üblicherweise die erbrachte Leistung beschrieben. Da fliegerische Leistungen im Zusammenhang mit diesem Hin- und Rückflug in den Ausgangsrechnungen des Zeitraumes 2008-2012 bis April 2013 nicht erwähnt worden sind, sind sie auch nicht erbracht worden. Daher hat er insoweit auch keine verrechenbaren fliegerischen Leistungen erbracht. Aus den oben erwähnten Gründen war die Pilotenausbildung nicht notwendig, um diesen Auftrag zu erfüllen. b.) Flüge vom 22.7. (Mittwoch) und 23.7.2009 (Donnerstag)(Schreiben des Bf vom 17.4.2013): 22.7.: 5.52 Uhr - nach 8 Uhr (Minuten nicht lesbar) U-Stadt-OE-dorf 23.7.: 6.40-8.51 Uhr: OE-dorf-U-Stadt Feststellungen: Im Juli 2009 interessierte sich die IZ-ländische OTAG AG für Immobilien im Raum NX-Stadt - UA-stadt (Vorarlberg), die für ein OTAGA-Zentrum geeignet sein hätten können. Der Bruder des Bf wurde von der OTAG darüber informiert. Er gab dem Bf im Namen einer seiner Gesellschaften den Auftrag, mögliche Standorte für die OTAG im Raum NX-Stadt - UA-stadt zu finden (Schreiben 17.4.2013, ad Flüge vom 22. , 23.7.2009; NiS. 20.2.2020, S. 5 zu diesen Flügen). Der Bf setzte sich in ein gemietetes Privatflugzeug , steuerte dieses Flugzeug ausgehend von U-Stadt in den Raum NX-Stadt - UA-stadt - OE-dorf, flog über diesen Raum und teilte seinem Bruder sodann zunächst mit, dass das Grundstück, das in Beilage A erwähnt ist (GStX31/2, KG UA-stadt; Flugbuch mit Eintragungen u.a. für den 22. und 23.7.2009 lt. Beilage A des Schreibens vom 17.4.2013) , für die OTAG geeignet sei (NiS 20.2.2020, S. 5). Letztlich änderte der Bf jedoch seine Einschätzung und teilte dem Auftraggeber mit, dass die Preise für die Nutzung dieses Grundstückes und auch anderer Grundstücke im Raum UA-stadt zu hoch waren (Antwort Bf 6.5.2020, ad 8 b). Daher kam nicht zum Abschluss eines Geschäftes mit der OTAG AG (NiS. S. 5). Fliegerische Tätigkeiten des Bf wurden zwar durch den Bf im Zusammenhang mit diesem Auftrag durchgeführt, waren jedoch nicht betrieblich notwendig (Siehe oben Pkt A 2 h aa-dd, ff,hh,jj), um diese Untersuchungen durchzuführen. Um rechtzeitig für die Erfüllung des Auftrages des Bf von U-Stadt aus am 22.7.2009 im Raum NX-Stadt zu sein, war es entgegen dem Vorbringen des Bf (Antwort Bf 6.5.2020 ad 8 c) für den Bf nicht notwendig, ein Privatflugzeug selbst zu steuern. Man muss nicht unbedingt ein Privatflugzeug selbst steuern können, um von U-Stadt in den Raum NX-Stadt zu gelangen. Für die Suche geeigneter Grundstücke für die unternehmerischen Aktivitäten eines Auftraggebers sind fliegerische Tätigkeiten und eine Flugausbildung nicht notwendig. Die Fähigkeiten, die man für die Erfüllung eines solchen Auftrages braucht, sind insbesondere die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Immobilientreuhänders. Zu diesen Kenntnissen und Fähigkeiten gehört jedenfalls nicht notwendigerweise eine Pilotenausbildung.   Um Argumente für die Eignung eines Grundstückes oder mehrerer Grundstücke für einen Auftraggeber zu finden, sind Luftbilder nicht unbedingt notwendig (Siehe oben Pkt A 2 h aa-dd, ff,hh,jj). Das Überfliegen eines Gebietes kann jedoch eine Grundstückssuche, die regelmäßig Teil der betrieblichen Tätigkeiten des Bf war, sinnvoll unterstützen. Insoweit war daher die Pilotenausbildung auch geeignet, die betriebliche Tätigkeit des Bf zu fördern. Der Bf hat bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) und weiter bis zum Beginn des April 2013 gegenüber seinen Auftraggebern keine fliegerischen Leistungen in Rechnung gestellt (Mail vom 22.4.2013 des Steuerberaters an die Prüferin; Beilage 25 zur Antwort Bf vom 6.5.2020). Der Bf behauptete zwar, dass ein wesentlicher Teil seiner verrechneten Honorarnoten fliegerische Leistungen beinhalte (Schreiben des Bf vom 5.2.2013). Allerdings wurden fliegerische Leistungen in den Honorarnoten, die durch den Bf bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) und weiter bis Anfang April 2013 verfasst worden sind, nicht konkret erwähnt (Mail vom 22.4.2013 des Steuerberaters an die Prüferin). Das gilt auch für die angeblichen 299 verrechenbaren Flugminuten im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftrag im Zusammenhang mit dem Grundstück GStX31/2 Gemeinde UA-stadt, für das sich die IZ-ländische OTAG interessierte. Diese angeblich verrechenbaren Flugminuten wurden in keiner einzigen Ausgangsrechnung (AR) des Bf , die dieser im Zeitraum 2009- 2012 verfasst hat, erwähnt. Diese Unterlassung der In-Rechnung-Stellung dieser fliegerischen Tätigkeiten vor Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) indiziert u.a. auch die mangelnde betriebliche Notwendigkeit der fliegerischen Tätigkeiten und der Flugausbildung des Bf. Diese Unterlassung der In-Rechnung-Stellung dieser fliegerischen Tätigkeiten vor Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) indiziert u.a. auch, dass der Auftrag , den der Bf von einer der Gesellschaften seines Bruders erhalten hat, nicht die Anfertigung von Luftbildern und nicht fliegerische Leistungen umfasst hat. Der Bf hat vorgebracht, im Zusammenhang mit diesem Hin- und Rückflug verrechenbare fliegerische Leistungen erbracht zu haben (Schreiben vom 17.4.2013). Hierzu wird durch das BFG festgestellt: Der Bf hat im Zusammenhang mit diesem Hin- und Rückflug während des Zeitraumes 2008-2012, bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) und weiter zumindest bis Anfang April 2013 keine fliegerischen Leistungen oder Luftbilder in seinen Ausgangsrechnungen erwähnt. Daraus folgt, dass er derlei auch nicht in Rechnung gestellt hat. In Ausgangsrechnungen wird üblicherweise die erbrachte Leistung beschrieben. Da fliegerische Leistungen im Zusammenhang mit diesem Hin- und Rückflug in den Ausgangsrechnungen des Zeitraumes 2008-2012 bis Anfang April 2013 nicht erwähnt worden sind, sind sie auch nicht erbracht worden. Daher hat er insoweit auch keine verrechenbaren fliegerischen Leistungen erbracht. c.) Ad Flug vom Freitag, 21.8.2009 nach ULX-Stadt / OX-Land (Schreiben des Bf vom 17.4.2013): Freitag, 21.8.2009 7.12 -8.51 U-Stadt - ULX-Stadt Freitag, 21.8. 2009 14.24-1553 ULX-Stadt - U-Stadt Feststellungen: Der Bf flog am 21.8.2009 mit einem gemieteten Privatflugzeug, das er selbst steuerte, nach ULX-Stadt und Umgebung, dh u.a. auch in die Umgebung von KA2-Stadt und IYJ-Stadt. Der Bf betreute im Auftrag einer der Gesellschaften seines Bruders am 21.8.2009 ein Bauträgerprojekt betreffend ein Wohnhaus in IS-dorf bei EU-Stadt (Beilage C zum Schreiben vom 17.4.2013) und ein Investorenprojekt (Immobilienprojekt) in einer Meerenge im Südosten von PYC-land bei KA2-Stadt und IYJ-Stadt (NiS 20.2.2020 S. 2 - 4 ; Beilage 27, Foto Nr. 2 und Beilagen Nr. 28 und 29 der Antwort Bf vom 6.5.2020). Er betrachtete dabei auch die Immobilie, die Gegenstand des Investorenprojektes war, vom Privatflugzeug aus der Vogelperspektive aus und er fertigte auch mehrere Luftbilder an [Schreiben vom 17.4.2013 mit Beilage C mit 4 Luftbildern (= Luftbilder 1-4 als Beilagen der NiS vom 20.2.2020= Luftbilder Beilage 27 der Antwort Bf vom 6.5.2020) und Beilage E des Schreibens vom 17.4.2013; NiS 20.2.2020 S. 3]. Mit "Investorenprojekt" meinte der Bf ein Grundstück nördlich von KA2-Stadt und östlich von IYJ-Stadt in einer Meerenge im Südosten von PYC-land, für das sich eine Gruppe von potentiellen IZ-ländischen Investoren damals interessierte (NiS S. 2,3,4). Die Aktivitäten des Bf verfolgten den Zweck , zu erreichen, dass eine der Gesellschaften seines Bruders den Auftrag für die Entwicklung dieses Projektes erhalten würde (NiS. S. 4 vom 20.2.2020). Wäre dies gelungen, hätte der Bf von einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile seinem Bruder gehörten, den Auftrag bekommen, die Entwicklung dieses Projektes als Immobilienprojektmanager zu organisieren. Fliegerische Leistungen waren nicht betrieblich notwendig, um die beiden Projekte in PYC-land (Bauträgerprojekt in IS-dorf bei EU-Stadt, exklusives Investorenprojekt in der Meerenge bei KA2-Stadt und IYJ-Stadt) zu betreuen. Das gilt auch für die durch den Bf durchgeführte "Analyse" (Schreiben vom 17.4.2013) des Investorenprojektes: Um rechtzeitig für die Ausübung der Tätigkeiten des Bf am 21.8.2019 in ULX-Stadt zu sein, war es nicht notwendig, ein Privatflugzeug selbst steuern zu können, da man von U-Stadt aus ULX-Stadt in PYC-land auch ohne Pilotenausbildung erreichen kann. Dass der Bf 2009-2012 so viele betriebliche Termine wahrzunehmen hatte, dass er ein Privatflugzeug benötigt hat, um die Termine wahrnehmen zu können kann nicht festgestellt werden (Siehe Pkt A 2 h aa; NiS 20.2.2020 S. 9). In Bezug auf das Grundstück in IS-dorf bei EU-Stadt hat der Bf abgesehen von der Anreise aus U-Stadt und der Rückreise nach U-Stadt keine fliegerischen Tätigkeiten ausgeführt. Fotos (keine Luftbilder) wurden ihm damals bereits von seinen kroatischen Kontaktpersonen übermittelt (NiS. S. 4). Eine Pilotenausbildung war daher jedenfalls nicht notwendig, um das Projekt in IS-dorf zu bearbeiten. In Bezug auf das Investorenprojekt bei KA2-Stadt und IYJ-Stadt wird festgestellt: Um die Eignung eines Grundstückes für die Interessen von potentiellen Investoren feststellen zu können, muss man nicht unbedingt in einem Privatflugzeug über dieses Grundstück fliegen , um Luftbilder davon anzufertigen (Siehe oben Pkt A 2 h aa-dd, ff,hh,jj). Dies gilt auch für diese Immobilie. Der Bf hat seit seiner Pilotenausbildung (2008-2011) bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) und weiter bis zum April 2013 gegenüber seinen Auftraggebern keine fliegerischen Leistungen in Rechnung gestellt, dh, fliegerische Leistungen wurden in seinen Ausgangsrechnungen 2009-2012 nicht konkret erwähnt (Mail vom 22.4.2013 des Steuerberaters an die Prüferin; Beilage 25 zur Antwort Bf vom 6.5.2020). Daher kann auch der Auftrag an den Bf entgegen seinen Angaben (NiS. S. 3 vom 20.2.2020) fliegerische Leistungen und Luftbilder nicht umfasst haben. Der Bruder des Bf hat zu bedenken gegeben, dass er ohne die Luftbilder des Bf mehrere Aufträge von Großkonzernen , an denen auch der Bf mitgearbeitet hat, nicht bekommen hätte (NiS S. 4). Dafür gibt es jedoch keinen Beweis ( Siehe oben Pkt A 2 h aa-dd, ff,hh,jj). Die Pilotenausbildung, die Luftbilder, die fliegerischen Tätigkeiten waren nicht betrieblich notwendig (Siehe oben Pkt A 2 h aa-dd, ff,hh,jj).. Allerdings ermöglichte die Pilotenausbildung eine Zeitersparnis im Zusammenhang mit der Anreise. Eine Fahrt mit dem Auto von U-Stadt nach ULX-Stadt dauert im Sommer etwa 6 Stunden. Der Flug von U-Stadt nach ULX-Stadt mit dem vom Bf selbst gesteuerten Privatflugzeug wurde in 1 ½ Stunden absolviert (NiS 20.2.2020 S. 4). Ferner diente die Anfertigung von Luftbildern vom Einzugsgebiet des Grundstückes (vgl Fotos 1-4 , vorgelegt am 20.2.2020; vgl. auch Luftbilder lt. Beilage E des Schreibens des Bf vom 17.4.2013), für das sich die Gruppe IZ-ländischer Investoren interessierte, aus der Sicht des Betriebes des Bf dazu, den Investoren, die ernsthaft überlegten, bis zu 3 Mio € an diesem Standort zu investieren, die Lage des Grundstückes einprägsam darstellen zu können. Letztlich konnte das Investorenprojekt nicht verwirklicht werden, weil das Grundbuch in OX-Land keine ausreichende Rechtssicherheit gewährleistete. Es erwies sich deshalb als unmöglich, die angeblichen Eigentümer der Immobilie dazu zu bewegen, hinreichende Beweise für ihr angebliches Eigentumsrecht vorzulegen. Der Bf empfahl seinem Bruder, das Projekt wegen mangelnder Rechtssicherheit in OX-Land nicht mehr weiterzuverfolgen. Sein Bruder leitete diese Empfehlung an die Gruppe interessierter Investoren weiter (NiS. S. 3 und 4 vom 20.2.2020). Auch das Bauträgerprojekt in IS-dorf bei EU-Stadt konnte aus denselben Gründen wegen mangelnder Rechtssicherheit nicht realisiert werden. Diese Erfahrungen bewogen den Bf und seinen Bruder, sich in OX-Land nicht mehr zu engagieren (NiS S. 3 und 4 vom 20.2.2020). Um herauszufinden, ob ein Wirtschaftsstandort in einem fremden Land durch ausreichende Rechtssicherheit gekennzeichnet ist, benötigt man keine Pilotenausbildung. Diese durch den Bf angefertigten Luftbilder wurden von seiner Auftraggeberin, einer Gesellschaft seines Bruders, nicht an einen fremden Auftraggeber weiter verrechnet (NiS. 20.2.2020, S. 4). Der Bf spricht zwar davon, dass er im Zusammenhang mit diesem Projekt sein Geld von seinem Bruder bekommen habe (NiS 20.2.2020, S. 6). Allerdings kann der gesamte Auftrag an den Bf und die Bezahlung an den Bf im Zusammenhang mit diesem Auftrag nichts mit der Pilotentätigkeit des Bf zu tun gehabt haben, weil in keiner einzigen Ausgangsrechnung des Bf im Zeitraum 2009-zum Beginn der Betriebsprüfung im Jänner 2013 und weiter bis Anfang April 2013 fliegerische Leistungen auch nur erwähnt worden sind (E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 22.4.2013). Der Bf hat vorgebracht, im Zusammenhang mit diesem Hin- und Rückflug verrechenbare fliegerische Leistungen erbracht zu haben (Schreiben vom 17.4.2013). Hierzu wird durch das BFG festgestellt: Der Bf hat im Zusammenhang mit diesem Hin- und Rückflug während des Zeitraumes 2008-2012 bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) und weiter zumindest bis Anfang April 2013 keine fliegerischen Leistungen oder Luftbilder in seinen Ausgangsrechnungen erwähnt (Beilage 25 zur Antwort des Bf vom 6.5.2020; E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 22.4.2013). Daraus folgt, dass er derlei auch nicht in Rechnung gestellt hat. In Ausgangsrechnungen wird üblicherweise die erbrachte Leistung beschrieben. Da fliegerische Leistungen im Zusammenhang mit diesem Hin- und Rückflug in den Ausgangsrechnungen des Zeitraumes 2008-2012 bis Anfang April 2013 nicht erwähnt worden sind, sind sie auch nicht erbracht worden. Daher hat er insoweit auch keine verrechenbaren fliegerischen Leistungen erbracht. d.) Ad Flug vom Montag, 21.9.2009, nach ZAS-Stadt, Rückflug Donnerstag, 24.9.2009 betreffend Wohnprojekt ZAS-Stadt, alte OTAGstraße (Schreiben des Bf vom 17.4.2013): Flugzeiten: Montag, 21.9.: 9.10-9.55 Uhr Donnerstag 24.9.: 9.50 Uhr-10.35 Uhr Der Bf reiste mit einem Privatflugzeug, das er selbst steuerte, am 21.9.2009 nach ZAS-Stadt. Der Bf hat dort im Auftrag seines Bruders die Abnahme eines Mehrparteien-Wohnhauses beschleunigt. Es war dort seine Aufgabe, Sofortmaßnahmen zu organisieren, um dem Baumeister die Einhaltung des Übergabetermins zu ermöglichen (Schreiben des Bf vom 17.4.2013 samt dessen Beilage D; E-Mail vom 12.3.2013 mit Beilage "Stellungnahme betreffend Ausbildungs- und Fortbildungskosten). Zweifellos war die Pilotenausbildung im Zusammenhang mit diesem Auftrag nützlich, weil sie dem Bf ermöglicht hat, in ungewöhnlich kurzer Zeit (45 Minuten) von U-Stadt nach ZAS-Stadt zu gelangen. Für diese Tätigkeiten und für die Reise von U-Stadt nach ZAS-Stadt war eine Pilotenausbildung jedoch nicht unbedingt notwendig. Um von U-Stadt nach ZAS-Stadt zu gelangen, muss man kein Pilot sein (Siehe oben Pkt A 2 h aa). Der Bf hat vorgebracht, im Zusammenhang mit diesem Hin- und Rückflug verrechenbare fliegerische Leistungen erbracht zu haben (Schreiben vom 17.4.2013). Hierzu wird durch das BFG festgestellt: Der Bf hat im Zusammenhang mit diesem Hin- und Rückflug während des Zeitraumes 2008-2012 bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) und weiter zumindest bis Anfang April 2013 keine fliegerischen Leistungen oder Luftbilder in seinen Ausgangsrechnungen erwähnt (Beilage 25 zur Antwort des Bf vom 6.5.2020; E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 22.4.2013). Daraus folgt, dass er derlei auch nicht in Rechnung gestellt hat. In Ausgangsrechnungen wird üblicherweise die erbrachte Leistung beschrieben. Da fliegerische Leistungen im Zusammenhang mit diesem Hin- und Rückflug in den Ausgangsrechnungen des Zeitraumes 2008-2012 bis Anfang April 2013 nicht erwähnt worden sind, sind sie auch nicht erbracht worden. Daher hat er insoweit auch keine verrechenbaren fliegerischen Leistungen erbracht. e.) Ad Flug vom Freitag 13.11.2009 von U-Stadt nach ULX-Stadt und Umgebung und zurück über ZAS-Stadt, Bauprojekt an der kroatischen Küste (Schreiben des Bf vom 17.4.2013): Flugzeiten: Freitag, 13.11.2009 9.56-11.24 Uhr U-Stadt nach ULX-Stadt Freitag, 13.11.2009 11.55 - 13.59 ULX-Stadt nach ZAS-Stadt Freitag, 13.11 . 2009 14.55-15.45 ZAS-Stadt nach U-Stadt   Es handelt sich um dasselbe Investorenprojekt bei IYJ-Stadt und KA2-Stadt, PYC-land, das bereits bei Punkt c.) oben behandelt worden ist. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Die Ausgangsrechnungen, die der Bf den Handelsgesellschaften, die von seinem Bruder beherrscht wurden, im Zeitraum 2008-2012 ausstellte, enthielten keinen Hinweis auf fliegerische Leistungen (E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 22.4.2013; Beilage 25 der Antwort des Bf vom 6.5.2020). f.) Umsatzerhöhung um 30.000 € im Jahr 2009 durch Flugunterstützung? Der Bf brachte vor: Durch Flugunterstützung sei 2009 der Umsatz um ca 30.000 € von ca 70.000 € auf rund 100.000 € erhöht worden (Stellungnahme betreffend Ausbildungs- Fortbildungskosten, 1. Seite, vorgelegt mit Mail des steuerlichen Vertreters vom 12.3.13). Mit Schreiben vom 17.4.2013 hat der Bf diese Behauptung jedoch dahingehend relativiert, dass er nur noch behauptet hat, dass die Umsätze durch Nutzung der Flugausbildung im Jahr 2009 9.860 € betragen hätten. Tatsächlich ist die Pilotenausbildung jedoch nicht notwendig gewesen, um die Umsätze des Jahres 2009 erzielen zu können (siehe oben a-e zu den Flügen des Jahres 2009 und Pkt A 2 h).   3.2.) Flüge 2010: a.) Nonstop-Flug Sonntag, 3.1.2010: Flug nach OT-dorf (YXC-dorf), BEN-Stadt, RÖ-stadt (NÖ) und zurück (Schreiben des Bf vom 17.4.2013) Der Bf hat von einer der Gesellschaften seines Bruders den Auftrag bekommen, das Gebiet YXC-dorf, BEN-Stadt und RÖ-stadt zu untersuchen, um herauszufinden, ob in diesem Gebiet weitere Grundstücke als Standorte für die IZ-ländische OTAG in Frage kommen könnten (NiS. S 6 vom 20.2.2020; Schreiben vom 17.4.2013). Der Bf hat am Sonntag, 3.1.2010 das Gebiet YXC-dorf, BEN-Stadt und RÖ-stadt (NÖ) in einem Privatflugzeug sitzend aus der Vogelperspektive untersucht (Beilage F zum Schreiben vom 17.4.2013). Er hat dabei jedoch keine Luftbilder angefertigt (Beilage F zum Schreiben vom 17.4.2013) - die im Akt befindlichen Kopien der Luftbilder stammen von der IZ-ländischen OTAG, die diese dem Bf zur Verfügung gestellt hat (Antwort des Bf vom 6.5.2020, Pkt 11 b, Pkt 11 c; Beilage F zum Schreiben vom 17.4.2013). Der Vertreter des Bf hat diese Luftbildfotos, die der Bf von der OTAG AG erhalten hatte, in ausreichender Qualität als Beilagen des Schreibens vom 17.4.2013 am 22.4.2013 dem Finanzamt übergeben (Schreiben vom 17.4.2013 mit Einlaufstempel des Finanzamtes; E-Mail des Vertreters des Bf vom 22.4.2013). Anstatt die Fotos aufzubewahren, scannte das Finanzamt alle ihm am 22.4.2013 übermittelten Unterlagen, darunter auch die Photos, ein und vernichtete diese Unterlagen sodann. Dass die eingescannten Fotos nahezu unkenntlich waren, hielt das Finanzamt nicht davon ab, diese Fotos zu vernichten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die IZ-ländische OTAG AG im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem Flug ein konkretes Geschäft mit dem Bf, seinem Bruder oder einer der Gesellschaften seines Bruders oder des Bf abgeschlossen hat (NiS S. 6 vom 20.2.2020) . Der Bf teilte der IZ-ländischen OTAG vielmehr mit, dass es auf Grund der Lage der Grundstücke , die die IZ-ländische OTAG im Auge hatte und auf Grund der damaligen Grundstückspreise nicht sinnvoll erscheine, auch nur einen dieser Standorte zu realisieren (Antwort Bf 6.5.2020, 11 d). Allerdings diente diese Information, die der OTAG AG erteilt wurde, der Absicherung der Standorte BOXStadt und AT-Dorf aus der Sicht der Gesellschaften, die durch den Bruder des Bf beherrscht wurden. In BOXStadt und AT-Dorf standen Immobilien, die Gesellschaften des Bruders des Bf an die OTAG AG vermieteten. Für die Erfüllung dieses Auftrags war die Pilotenausbildung des Bf jedenfalls nicht notwendig. Das Suchen geeigneter Grundstücke für einen Auftraggeber ist eine typische Tätigkeit der Immobilientreuhänder. Um Immobilientreuhänder sein zu können, ist eine Pilotenausbildung nicht notwendig (Siehe oben Pkt A 2 h aa-dd, ff,hh,jj). Der Bf hat im Zusammenhang mit diesem Auftrag keinerlei Luftbilder selbst angefertigt. Nur um sich nach YXC-dorf, BEN-Stadt und RÖ-stadt (NÖ) zu begeben, musste man kein Pilot sein. Der Bf deutete jedoch an, dass er im Zusammenhang mit diesem Auftrag doch auch selbst Luftbilder angefertigt habe, dass jedoch das Finanzamt Fotos vernichtet habe (Antwort Bf 6.5.2020 11 b, 11 d). Diese Andeutungen sind nicht überzeugend. Im Schreiben vom 17.4.2013 erwähnte der Bf in Bezug auf diesen Nonstop-Flug nicht, dass er Luftbildfotos angefertigt habe. Er verweist im Text dieses Schreibens auf Beilage F. Die durch das Finanzamt eingescannten , schemenhaften Bilder, die in Beilage F ersichtlich sind (die Originale wurden durch das Finanzamt vernichtet), stammen jedoch ausnahmslos von der OTAG AG (Antwort Bf 6.5.2020, ad 11 b und 11 c). Der Bf wäre für Luftbilder, die er selbst anlässlich dieses Fluges angefertigt und dem Finanzamt vorgelegt haben könnte, beweispflichtig. Ein Beweis für Luftbilder, die vom Bf selbst anlässlich dieses Fluges angefertigt worden sein könnten, existiert nicht. Daher hat der Bf im Zusammenhang mit diesem Flug keine Luftbilder angefertigt. Ein Teil der von der OTAG dem Bf zur Verfügung gestellten Luftbilder konnte vom Bf nachträglich wieder aufgefunden werden. Diese aus dem Internet stammenden Bilder des Grundstückes Nr. 4, OT-dorf 26, KG1x2y3t I-dorf, wurden als Beilage 30 der Antwort des Bf vom 6.5.2020 vorgelegt. Auch von RÖ-stadt hat der Bf ein Bild im Verfahren vorgelegt, allerdings bereits am 12.3.2013 als Beilage A der Stellungnahme betreffend Ausbildungs- Fortbildungskosten (siehe die Wiedervorlage dieses Bildes in wesentlich besserer Qualität mit Mail vom 11.12.2019). Diese Beilage A dieser Stellungnahme ist jedoch ein Internet - Bild, das dem Bf ebenfalls vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden ist (Antwort Bf vom 6.5.2020, ad 11 f). Der Bf hat in keiner einzigen Ausgangsrechnung, die er in den Jahren 2009-2012 bis zum Beginn der Betriebsprüfung im Jänner 2013 und weiter bis Anfang April 2013 ausgestellt hat, fliegerische Leistungen und die Anfertigung von Luftbildern konkret erwähnt (E-Mail vom 22.4.2013). Die Ertragskonten 2009-2012 Nr. 4220 und 4230 werden als "Unternehmensberatung" und "Geschäftsführerbezug" bezeichnet. Auch diese Bezeichnungen lassen keine fliegerischen Leistungen erkennen. Daher kann auch sein Auftrag im Zusammenhang mit dem Flug vom 3.1.2010 fliegerische Leistungen und die Anfertigung von Luftbildern nicht umfasst haben. Daher können fliegerische Tätigkeiten auch nicht notwendig zur Erfüllung des Auftrages gewesen sein. Daher war aber auch die Pilotenausbildung nicht notwendig, um den Auftrag zu erfüllen. Der Bf hat vorgebracht, im Zusammenhang mit diesem Nonstop-Flug verrechenbare fliegerische Leistungen erbracht zu haben (Schreiben vom 17.4.2013). Hierzu wird durch das BFG festgestellt: Der Bf hat im Zusammenhang mit diesem Flug während des Zeitraumes 2008-2012, bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) und weiter zumindest bis Anfang April 2013 keine fliegerischen Leistungen oder Luftbilder in seinen Ausgangsrechnungen erwähnt (Beilage 25 zur Antwort des Bf vom 6.5.2020; E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 22.4.2013). Daraus folgt, dass er derlei auch nicht in Rechnung gestellt hat. In Ausgangsrechnungen wird üblicherweise die erbrachte Leistung beschrieben. Da fliegerische Leistungen im Zusammenhang mit diesem Flug in den Ausgangsrechnungen des Zeitraumes 2008-2012 bis Anfang April 2013 nicht erwähnt worden sind, sind sie auch nicht erbracht worden. Daher hat er insoweit auch keine verrechenbaren fliegerischen Leistungen erbracht. Im Zusammenhang mit dem Flug über RÖ-stadt brachte der Bf ferner vor: (E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 12.3.2013, mit undatierter Stellungnahme betreffend Ausbildungs - Fortbildungskosten, Beilage A:) Die OTAG AG plane im Bundesgebiet OTAGA-Zentrum. Der Bf sei mit der Standortsuche in Österreich beauftragt. Da die OTAG nur maximal 10jährige Mietverträge unterfertige, sei ein besonderes Augenmerk auf die eventuelle Nachnutzung zu legen. Daher sei es erforderlich, dass sich die Standorte in der Nähe von Industriezonen oder Gewerbegebieten oder Einkaufszentren befänden. Um diese Standortanalysen durchführen zu können, müsse bezüglich der Vorgaben eine Luftanalyse durchgeführt werden, um dem Auftraggeber umfassende Informationen und Entscheidungsgrundlagen liefern zu können (Beilage A zur Stellungnahme betreffend Ausbildungs- und Fortbildungskosten). Hiezu (ad Beilage A der Stellungnahme betreffend Ausbildungs- Fortbildungskosten) wird festgestellt: In dieser Beilage A war nur ein unscharfes (vgl. Beilage zum Mail des steuerlichen Vertreters vom 11.12.2019= Beilage A zur Stellungnahme Ausbildungs-Fortbildungskosten) Internet-Foto (Antwort Bf 6.5.2020, Pkt 11 f ) von RÖ-stadt - Ost zu sehen. Dieses Internet - Foto kann jedenfalls nicht als Beweis für die Notwendigkeit einer Flugausbildung des Bf angesehen werden. b.) Flüge vom Di, 28. und Mi 29.9.2010 nach ULX-Stadt / PYC-land (Schreiben des Bf vom 17.4.2013): Der Bf steuerte am 28. 9.2010 ein Privatflugzeug nach ULX-Stadt, um dort Planunterlagen und Angebote betreffend zum Verkauf angebotene Liegenschaften zu übernehmen und um Besprechungen in Bezug auf Wohnprojekte abzuhalten (Schreiben vom 17.4.2013, mit Beilage G). Der Bf flog am 29.9.2010 zurück. Wegen der mangelnden Rechtssicherheit ist kein Geschäft zwischen einer der Gesellschaften seines Bruders und interessierten Investoren zustande gekommen (NiS S. 4 und 6, 20.2.2020). Um nach ULX-Stadt zu gelangen, dort Unterlagen zu übernehmen und Besprechungen abzuhalten, und um von ULX-Stadt nach U-Stadt zurückzukehren, war die Pilotenausbildung des Bf nicht erforderlich. ULX-Stadt ist von U-Stadt aus nicht nur auf dem Luftwege erreichbar. Der Bf hat in keiner einzigen Ausgangsrechnung, die er in den Jahren 2009-2012 bis zum Beginn der Betriebsprüfung im Jänner 2013 und weiter bis Anfang April 2013 ausgestellt hat, fliegerische Leistungen konkret erwähnt. Daher kann auch sein Auftrag fliegerische Leistungen nicht umfasst haben. Daher können fliegerische Tätigkeiten auch nicht notwendig zur Erfüllung des Auftrages gewesen sein. Daher war aber auch die Pilotenausbildung nicht notwendig, um den Auftrag zu erfüllen. Der Bf hat vorgebracht, im Zusammenhang mit diesem Hin- und Rückflug verrechenbare fliegerische Leistungen erbracht zu haben (Schreiben vom 17.4.2013). Hierzu wird durch das BFG festgestellt: Der Bf hat im Zusammenhang mit diesem Hin- und Rückflug während des Zeitraumes 2008-2012 bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) und weiter zumindest bis Anfang April 2013 keine fliegerischen Leistungen oder Luftbilder in seinen Ausgangsrechnungen erwähnt (Beilage 25 zur Antwort des Bf vom 6.5.2020; E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 22.4.2013). Daraus folgt, dass er derlei auch nicht in Rechnung gestellt hat. In Ausgangsrechnungen wird üblicherweise die erbrachte Leistung beschrieben. Da fliegerische Leistungen im Zusammenhang mit diesem Hin- und Rückflug in den Ausgangsrechnungen des Zeitraumes 2008-2012 bis Anfang April 2013 nicht erwähnt worden sind, sind sie auch nicht erbracht worden. Daher hat er insoweit auch keine verrechenbaren fliegerischen Leistungen erbracht. c.) Flüge vom DI, 12.10.2010 von U-Stadt nach OSH-Stadt und weiter nach SOO-stadt, Rückflug U-Stadt (Schreiben des Bf vom 17.4.2013). Der Bf führte diese Reise durch, um das Investorenprojekt an der Küste OX-Lands (siehe Flug vom 13.11.2009, Flug vom 21.8.2009) zu bearbeiten . Der Bf hat im ursächlichen Zusammenhang mit diesen Flügen den mutmaßlichen Eigentümern in OSH-Stadt und SOO-stadt Vorverträge zur Unterzeichnung übergeben. Die Eigentümer konnten jedoch keinen gültigen Eigentumsnachweis erbringen. Daher wurde das Projekt, das der Bf geplant hatte, zurückgestellt und wegen mangelnder Rechtssicherheit letztlich aufgegeben (Schreiben vom 17.4.2013 mit Beilage G1; NiS. 20.2.2020, S. 4, 6 und 7). Um von U-Stadt nach OSH-Stadt und SOO-stadt zu gelangen, um Verträge zu überreichen und Besprechungen abzuhalten, und um sodann von SOO-stadt nach U-Stadt zurückzukehren, war die Pilotenausbildung des Bf nicht erforderlich. Der Bf hat in keiner einzigen Ausgangsrechnung, die er in den Jahren 2009-2012 bis zum Beginn der Betriebsprüfung im Jänner 2013 und weiter bis Anfang April 2013 ausgestellt hat, fliegerische Leistungen konkret erwähnt. Daher kann auch sein Auftrag fliegerische Leistungen nicht umfasst haben. Daher können fliegerische Tätigkeiten auch nicht notwendig zur Erfüllung des Auftrages gewesen sein. Daher war aber auch die Pilotenausbildung nicht notwendig, um den Auftrag zu erfüllen. Der Bf hat vorgebracht, im Zusammenhang mit diesem Hin- und Rückflug verrechenbare fliegerische Leistungen erbracht zu haben (Schreiben vom 17.4.2013). Hierzu wird durch das BFG festgestellt: Der Bf hat im Zusammenhang mit diesem Hin- und Rückflug während des Zeitraumes 2008-2012 bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) und weiter zumindest bis Anfang April 2013 keine fliegerischen Leistungen oder Luftbilder in seinen Ausgangsrechnungen erwähnt (Beilage 25 zur Antwort des Bf vom 6.5.2020; E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 22.4.2013). Daraus folgt, dass er derlei auch nicht in Rechnung gestellt hat. In Ausgangsrechnungen wird üblicherweise die erbrachte Leistung beschrieben. Da fliegerische Leistungen im Zusammenhang mit diesem Hin- und Rückflug in den Ausgangsrechnungen des Zeitraumes 2008-2012, weiter bis zum Beginn der Betriebsprüfung im Jänner 2013 und weiter bis Anfang April 2013 nicht erwähnt worden sind, sind sie auch nicht erbracht worden. Daher hat er insoweit auch keine verrechenbaren fliegerischen Leistungen erbracht. d.) Flug vom Di, 19.10.2010 von U-Stadt nach AG-Stadt und zurück (Schreiben vom 17.4.2013 des Bf) Der Bruder des Bf beabsichtigte die Realisierung von Photovoltaikanlagen auf den Immobilien seiner Gesellschaften. Er beauftragte den Bf, herauszufinden, wer (welches Unternehmen) diese Photovoltaikanlagen liefern und montieren könne (NiS S. 4 und 5 vom 20.2.2020). Der Bf ging davon aus, dass die C-ländischen Unternehmen diesbezüglich die am besten ausgereifte Technik anbieten konnten. Er flog mit seinem Bruder nach AG-Stadt, machte großräumige Geländeaufnahmen bestehender Anlagen während des Fluges aus der Vogelperspektive (Fotos 6 und 7, vorgelegt durch den Bf am 20.2.2020, vgl. Beilage H zum Schreiben des Bf vom 17.4.2013), dh er selbst steuerte während dieses Fluges ein gemietetes Privatflugzeug (Schreiben des Bf vom 17.4.13 mit Beilage H).   Der Bruder hat seine ursprüngliche Absicht, Photovoltaikanlagen auf den Immobilien seiner Gesellschaften installieren zu lassen, nicht weiter verfolgt, allerdings hat er auf Grund der Bauweise der besichtigten Anlagen die von seinen Firmen konkret verwirklichte Idee bekommen, die U-Fundamente, auf welchen diese Anlagen ruhten, für den Bau von O-Geräten zu verwenden, die von einem Ort zum anderen transportiert werden konnten (NiS 20.2.2020, S. 4 , 5, und 7). Es kann nicht festgestellt werden, dass es notwendig ist, bestehende Photovoltaikanlagen aus der Vogelperspektive aus einem Privatflugzeug zu photographieren, um selbst eine Photovoltaikanlage planen und erwerben zu können, und deren Montage organisieren zu können. Um vom Betriebssitz des Bf (U-Stadt) nach AG-Stadt zu gelangen, ist keine Pilotenausbildung notwendig. Insgesamt ist in Bezug auf diesen Auftrag daher eine Pilotenausbildung nicht erforderlich gewesen. Der Bf hat in keiner einzigen Ausgangsrechnung, die er in den Jahren 2009-2012 bis zum Beginn der Betriebsprüfung im Jänner 2013 und weiter bis Anfang April 2013 ausgestellt hat, fliegerische Leistungen konkret erwähnt (E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 22.4.2013). Daher kann auch dieser Auftrag fliegerische Leistungen nicht umfasst haben. Daher können fliegerische Tätigkeiten auch nicht notwendig zur Erfüllung des Auftrages gewesen sein. Daher war aber auch die Pilotenausbildung nicht notwendig, um den Auftrag zu erfüllen. Der Bf hat vorgebracht, im Zusammenhang mit diesem Hin- und Rückflug verrechenbare fliegerische Leistungen erbracht zu haben (Schreiben vom 17.4.2013). Hierzu wird durch das BFG festgestellt: Der Bf hat im Zusammenhang mit diesem Hin- und Rückflug während des Zeitraumes 2008-2012 bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) und weiter zumindest bis Anfang April 2013 keine fliegerischen Leistungen oder Luftbilder in seinen Ausgangsrechnungen erwähnt (Beilage 25 zur Antwort des Bf vom 6.5.2020; E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 22.4.2013). Daraus folgt, dass er derlei auch nicht in Rechnung gestellt hat. In Ausgangsrechnungen wird üblicherweise die erbrachte Leistung beschrieben. Da fliegerische Leistungen im Zusammenhang mit diesem Hin- und Rückflug in den Ausgangsrechnungen des Zeitraumes 2008-2012 und weiter bis Anfang April 2013 nicht erwähnt worden sind, sind sie auch nicht erbracht worden. Daher hat er insoweit auch keine verrechenbaren fliegerischen Leistungen erbracht. e.) Umsatzerhöhung Der Bf hat vorgebracht: Im Jahr 2010 sei durch verstärkte Inanspruchnahme von Flugleistungen der Umsatz von 100.000 € auf ca 132.000 € erhöht worden (Stellungnahme Ausbildungs-Fortbildungskosten, 1.und 2. Seite, vorgelegt mit E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 12.3.2013) . Der Bf. hat diese Behauptung in seinem Schreiben vom 17.4.2013 dahingehend relativiert, dass die Umsätze, die infolge der Pilotenausbildung erzielt worden seien, nur 9.460 € betragen hätten. Tatsächlich war die Pilotenausbildung des Bf nicht notwendig, um die Umsätze des Jahres 2010 zu erwirtschaften (siehe oben a-d; siehe A 2 h).   3.3.) Flüge 2011 a.)Ad Nonstop-Flug vom 15.2.2011 Um den Baufortschritt der von ihm betreuten Immobilienprojekte in HDM-stadt und ZAS-Stadt zu überprüfen und zum Teil (HDM-stadt) aus der Vogelperspektive zu photographieren, führte der Bf am 15.2.2011 einen Nonstop-Flug von U-Stadt über HDM-stadt und ZAS-Stadt zurück nach U-Stadt durch (NiS. 20.2.2020 S. 7 und 8). Der Bf verfolgte mit diesem Flug auch die Absicht, den Kunden des Immobilienprojektes HDM-stadt klar zu machen, wie der Baufortschritt war (NiS 20.2.2020 S. 7). Um den Baufortschritt feststellen und dokumentieren zu können, um diesen allfälligen Kunden zeigen zu können, ist ein Betrachten und Photographieren einer im Bau befindlichen Immobilie (hier: typisches Mehrparteienhaus an einer Straßenkreuzung) aus der Vogelperspektive unnötig. Man kann sich auch, ohne ein Privatflugzeug zu steuern , zu dieser Immobilie begeben und vom Boden aus oder von einer der bereits verwirklichten Ebenen der Immobilie Fotos machen. Eine Pilotenausbildung war somit nicht notwendig, um den Baufortschritt überprüfen und dokumentieren zu können, um diesen allfälligen Kunden zeigen zu können. Eine Pilotenausbildung war auch nicht nötig, um von U-Stadt nach HDM-stadt und weiter nach ZAS-Stadt zu gelangen (siehe A 2 h). Das Immobilienprojekt HDM-stadt konnte einem fremden Investor verkauft werden (Antwort Bf 6.5.2020, Beilage 23 "Generalübernehmervertrag"). Dass sein Bruder oder die von diesem beherrschten Gesellschaften oder der Bf selbst oder die vom Bf beherrschten Gesellschaften die in HDM-stadt gebauten Immobilien nicht verkaufen hätten können, wenn der Bf nicht die von ihm im Verfahren vorgelegten Luftbilder angefertigt hätte, kann nicht festgestellt werden (Siehe oben Pkt A 2 h aa-dd, ff,hh,jj). Dass der Bf bei diesen Bauprojekten nicht als Immobilienprojektmanager hätte tätig sein können, wenn er nicht diese Luftbilder von einem Privatflugzeug aus, das er selbst steuerte, aufgenommen hätte, kann nicht festgestellt werden, da man den Baufortschritt oder das Aussehen des Immobilienprojektes auch anders als durch Fotos aus der Vogelperspektive hätte dokumentieren können (siehe oben vorheriger Absatz; Siehe oben Pkt A 2 h aa-dd, ff,hh,jj).   Dass der Bf zumindest damals im Jahr 2011 von seinem Bruder den Auftrag bekommen haben könnte, Luftbilder des Immobilienprojektes in HDM-stadt anzufertigen, kann nicht festgestellt werden, weil vor Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) bis jedenfalls Anfang April 2013 in den Ausgangsrechnungen der Jahre 2008-2012 fliegerische Tätigkeiten nicht einmal erwähnt worden sind (E-Mail vom 22.4.2013 des steuerlichen Vertreters; Beilage 25 zur Antwort des Bf vom 6.5.2020). In dieses Bild fügt sich, dass die Ertragskonten 4220 und 4230 in Bezug auf 2009-2012 Bezeichnungen tragen, die nichts mit fliegerischen Tätigkeiten zu tun haben (Unternehmensberatung, Geschäftsführertätigkeit). Der Bf hat vorgebracht, im Zusammenhang mit diesem Flug verrechenbare fliegerische Leistungen erbracht zu haben (Schreiben vom 17.4.2013). Hierzu wird durch das BFG festgestellt: Der Bf hat im Zusammenhang mit diesem Flug während des Zeitraumes 2008-2012 bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) und weiter zumindest bis Anfang April 2013 keine fliegerischen Leistungen oder Luftbilder in seinen Ausgangsrechnungen erwähnt (Beilage 25 zur Antwort des Bf vom 6.5.2020; E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 22.4.2013). Daraus folgt, dass er derlei auch nicht in Rechnung gestellt hat. In Ausgangsrechnungen wird üblicherweise die erbrachte Leistung beschrieben. Da fliegerische Leistungen im Zusammenhang mit diesem Flug in den Ausgangsrechnungen des Zeitraumes 2008 bis Ende 2012, bis zum Beginn der BP (Jänner 2013) und weiter bis Anfang April 2013 nicht erwähnt worden sind, sind sie jedenfalls in dieser Zeit auch nicht erbracht worden. Daher hat er damals insoweit auch keine verrechenbaren fliegerischen Leistungen erbracht. Ad E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 12.3.2013, mit undatierter Stellungnahme betreffend Ausbildungs-Fortbildungskosten , Beilage B: Der Bf brachte vor: Da seine Tätigkeit bei diversen Bauträgerobjekten die gesamte Projektentwicklung von der Grundstücksuche bis zur Fertigstellung sowie die entsprechenden Marketingmaßnahmen umfasse, sei auch hier die fliegerische Unterstützung nötig und ein Wettbewerbsvorteil für seine Tätigkeiten. Bei Werbeaussendungen sowie Unterstützung bei Kundengesprächen bringe es dem Auftraggeber einen Wettbewerbsvorteil, da der jeweilige Bauzustand und die Größe des Bauvorhabens sowie die Situierung visuell sehr wirklichkeitsgetreu dargestellt werden könnten. In diesem Zusammenhang legte der Bf in dieser Beilage B seiner Stellungnahme betreffend Ausbildungs- Fortbildungskosten (erstmals vorgelegt 12.3.2013) Luftbilder des Wohnbauprojektes HDM-stadt vor. Ebendieselben Luftbilder legte der Bf in sehr guter Qualität mit E-Mail vom 11.12.2019 auf Aufforderung des BFG nochmals vor. Auch während der Niederschrift vom 20.2.2020 und im Mail vom 3.3.2020 legte der Bf diese Fotos vom Wohnbauprojekt HDM-stadt erneut in sehr guter Qualität vor. Hiezu wird durch das BFG festgestellt: Grundstücke (hier: Mehrparteienwohnhaus an einer Straßenkreuzung) kann man von einem gemieteten Privatflugzeug aus oder auf andere Weise photographieren. Die Flugausbildung war daher für die betriebliche Tätigkeit des Bf, die u.a. auch die Akquisition von Käufern umfasste, zwar nützlich, aber nicht unbedingt notwendig. Bauprojekte können auch ohne individuell und tagesaktuell angefertigte Luftbilder angebahnt, begonnen, fertiggestellt und vermarktet werden (siehe A 2 h). In dieses Bild fügt sich, dass der Bf 2008-2012 bis zum Beginn der BP im Jänner 2013 und weiter bis Anfang April 2013 in seinen Ausgangsrechnungen kein einziges Mal fliegerische Leistungen oder Luftbildfotos erwähnt hat. Dies indiziert, dass die fliegerischen Leistungen im Zeitraum bis jedenfalls 2012 für die betriebliche Tätigkeit nicht notwendig gewesen sind. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Pilotenausbildung nicht notwendig für den Betrieb des Bf gewesen ist . b.) Ad Flug vom 28.6.2011: Der Bf hat von seinem Bruder den Auftrag bekommen, ein neues Bausystem mit Holz zu finden. Am 28.6.2011 flog der Bf seinen Bruder von U-Stadt nach A-Stadt / Vlbg, um Holzbauprojekte zu besichtigen (Schreiben vom 17.4.13 samt Beilage I samt Flugbucheintragungen vom 28.6.2011).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100006/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100006.2014
Stammnummer
129319
Gültig
19.06.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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