Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100006/2014
Pilotenausbildung eines Immobilienprojektmanagers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100006/2014vom 19.06.2020Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
0 €………........Umsatz 2013
-4.162 €………Verlust 2013
0€……….........Umsatz 2014
-35.391 €……..Einkünfte 2014
5,889.853 € ….Umsatz 2015
Keine Einkünfte 2015 erklärt
246.980 €……..Umsatz 2016
Keine Einkünfte 2016 erklärt
189.000 €……..Umsatz 2017
504.864 €……..Einkommen 2017 nach Abzug der Verlustvorträge
336 €…………..Umsatz 2018
31.430 €……….Einkommen 2018
Im Jahr 2019 wurde die im Jahr 2015 begonnene Liquidation beendet.
6,325.833……..Gesamtumsatz dieser GmbH 2013-2018
536.294………..Einkommen dieser GmbH 2013-2018.
Wohnbauprojekt EE Gasse CH-Stadt (Umsatzvolumen 5,6 Mio €).
Auf der EE Gasse Errichtungs GmbH in Liqu. FNA123 w : Diese GmbH, deren Anteile zu 100% vom Bf gehalten wurden, erklärte (St.Nr.M1N2)
Keinen Umsatz 2014
0 €……………..Einkünfte 2014
0 € …………….Umsatz 2015
-2.694 €………Einkünfte
0 €………………Umsatz 2016
-1.971 € ……..Einkünfte 2016 erklärt
48.042 €………Umsatz 2017
-3.532 €……….Einkünfte 2017
110.235 €…….Umsatz 2018
-27.595 €………Einkommen 2018
5,581.931,14…Umsatz 2019
280.015,31…….Bilanzgewinn 2019 nach Steuern nach Abzug aller Verlustvorträge (G+V-
………………………Rechnung 2018/2019 dieser GmbH)
In den Beilagen 10 A-C der Antwort vom 6.5.2020 legte der Bf nochmals die bereits vorgelegten Luftbilder der EE Gasse vor (aus der Zeit vor den Baumaßnahmen und danach), sowie ein Luftbild vom Standort der LundEE-gebäude in CH-Stadt. Er legte auch zum Vergleich ein nicht aktuelles Internet-Foto von Google Maps vor, das er im April 2020 ausgedruckt hatte.
LundEE-gebäude CH-Stadt: Der Bf zitiert (Antwort 6.5.2020, ad Pkt 4) insoweit die Beilage 10 C, dürfte jedoch die Beilage 10 B seiner Antwort vom 6.5.2020 meinen, auf welcher die Lage dieses Grundstückes erkennbar ist. Auch bei diesem Projekt betreffend die OX LundEE-gebäude Errichtungs GmbH ( FNÖ123 a,St.Nr. R1Q2) seien aktuelle Luftbilder zur Verkaufsunterstützung eingesetzt worden. Das Projekt befinde sich in der Bauphase. Das derzeitige Umsatzvolumen betrage 1,75 Mio €. 6 Wohneinheiten seien bisher verkauft worden.
Wohnbauprojekt AYZstraße in IT-stadt (OX AYZstraße GmbH FNEY125 v): Der Bf erklärt (Antwort 6.5.2020, ad Pkt 4): Das Projekt befände sich in der Bauphase. Es seien bisher 25 Wohneinheiten verkauft worden. Das derzeitige Umsatzvolumen betrage 3,5 Mio €.
Der Bf fasst in Bezug auf diese Immobilienprojekte zusammen (Beilagen 9 und 10 seiner Antwort vom 6.5.2020): Bei Ausverkauf der noch in Bau befindlichen Projekte würden die durch die Flugausbildung beeinflussten Umsatzerlöse insgesamt 21,9 Mio € betragen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
A.)Feststellungen:
1.)Gewinnermittlungen
Den Gewinnermittlungen des Bf (u.a. vorgelegt am 6.5.2020 und am 3.3.2020) ist in Bezug auf die Jahre 2008-2012 zu entnehmen (G+V 2009-2012):
2008
|
-8.116,52
|
Gehälter
|
-2.857,85
|
Sozialaufwand
|
-4.942,89
|
Sonstige Sozialaufwendungen (KmGeld…)
|
-11.709,65
|
AfA
|
-101,08
|
Landegebühren
|
-2.986,75
|
Reisekosten Inland
|
-73,67
|
Reisekosten Ausland
|
-5.072,70
|
Miete lJ-Stadter Straße
|
0
|
Aufwand Nutzung Flugzeug
|
-7.680,91
|
PKW - Aufwand
|
-1.416
|
Steuerberatung
|
-4.320,75
|
Aus- und Fortbildung
|
-957,37
|
Spesen Geldverkehr
|
-841,80
|
Selbstständigenvorsorgebeitrag
|
-7.852,28
|
Gesetzlicher Sozialaufwand Unternehmer
|
-3.285,60
|
Zinsen Bankkredite
|
…
|
|
+76.800
|
Umsatzerlöse
|
+5.813,91
|
Sonstige betriebliche Erträge (PA)
|
|
|
+13.935,55
|
Jahresüberschuss
Die Pilotenausbildung machte sich auch in den Reisekosten bemerkbar. Insgesamt enthält die Gewinnermittlungen Kosten der Pilotentätigkeit von 5.614 € (Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 3.3.2020).
Die Kosten der Pilotentätigkeit betrugen:
4.320,75 € …..Konto Aus-Weiterbildung 7770
1.191,74 €……Reisekosten Konto 7340
101,08 €……..Landegebühren
5.613,57 €…..Summe Kosten der Fliegerei (BP-Bericht TZ 1)
Vom Bf gebuchte Privatanteile Fliegerei:
322,99 € 0%
588,88 € 20%
911,87 € Summe Privatanteile (BP-Bericht TZ 1).
2009
|
-13.599,19
|
Gehälter
|
-3.341,74
|
Sozialaufwand
|
-529,92
|
Sonstige Sozialaufwendungen (KmGeld…)
|
-12.260,20
|
AfA
|
-0
|
Landegebühren
|
-1.411,22
|
Reisekosten Inland
|
-377,91
|
Reisekosten Ausland
|
-5.000
|
Aufwand Charter (Antwort 6.5.09)
|
-7.118,67
|
PKW - Aufwand
|
-3.735
|
Steuerberatung
|
- 1.930,08
|
Aus- und Fortbildung (Pilot)
|
-3.722,71
|
Spesen Geldverkehr
|
-861,12
|
Vorsorgebeitrag
|
-7.796,59
|
Gesetzlicher Sozialaufwand Unternehmer
|
-1.368,85
|
Zinsen Bankkredite
|
…
|
|
+99.999,96 €
|
Umsatzerlöse
|
+7.653,53
|
Sonstige betriebliche Erträge (PA)
|
|
|
+41.102,23 €
|
Jahresüberschuss
Der Aufwand von 5000 € betrifft die Nutzung eines gemieteten Privatflugzeuges (Charter) (Antwort 6.5.2009, ad 3.zu 2009). Dieser Aufwand ist zumindest angefallen. Der Bf hat allerdings diese Aufwendungen betreffend ein Privatflugzeug nur dann in die Gewinnermittlung aufgenommen, wenn er dafür vom Vermieter eine Rechnung erhalten hat. Dies war nur zum Teil der Fall (NiS 20.2.2020, S. 9 und 10).
Der Bf setzte Privatanteile 20% für die Kosten der Fliegerei von 373,02 € an (BP-Bericht TZ 1).
2010
|
-16.847,46
|
Gehälter
|
-4.132,12
|
Sozialaufwand
|
-30,33
|
Sonstige Sozialaufwendungen (KmGeld…)
|
-17.191,98
|
AfA
|
-722,01
|
Landegebühren
|
-3.307,58
|
Reisekosten Inland
|
-447,03
|
Reisekosten Ausland
|
|
Aufwand Nutzung Flugzeug
|
-8.146,62
|
PKW - Aufwand
|
-2.366
|
Steuerberatung
|
- 31.436,29
|
Aus- und Fortbildung (Pilot)(Kto 7770)
|
-3.755,28
|
Spesen Geldverkehr
|
-19.151,51
|
Gesetzlicher Sozialaufwand Unternehmer
|
|
|
-800,40
|
Zinsen Bankkredite
|
…
|
|
+119.199,96
|
Umsatzerlöse
|
+2.631,16
|
Sonstige betriebliche Erträge
|
+10.050,37
|
Privatanteile (hauptsächlich)
|
+20.727,08
|
Jahresüberschuss
Die Gewinnermittlung enthält insgesamt Kosten der Pilotentätigkeit von 33.282 € (Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 3.3.2020). Diese setzen sich wie folgt zusammen:
31.436,29 € ….Aus-/Weiterbildung Kto 7770
1.123,73 €…….Reisekosten Kto 7340
722,06 €……….Landegebühren Kto 7185
33.282,03 €……Kosten der Fliegerei (TZ 1 BP-Bericht).
Die Privatanteile der Kosten der Fliegerei setzte der Bf in Höhe von 6.832,34 € (20%) an (TZ 1 BP-Bericht).
Für die vom Bf im Schreiben vom 17.4.2013 angegebenen Flüge hat der Bf Chartergebühren für Nutzung inkl. Treibstoff und Öl bezahlt. Diese wurden durch den Bf bei den Ausbildungskosten von 31.436,29 € im Rechnungswesen erfasst. Für die Nutzung eines Privatflugzeuges für die vom Bf im Schreiben vom 17.4.2013 behaupteten Flüge bezahlte der Bf im Jahr 2010 zumindest 1.666,65 €. Der Bf hat allerdings diese Aufwendungen für die Anmietung eines Privatflugzeuges nur dann in die Gewinnermittlung aufgenommen, wenn er dafür vom Vermieter eine Rechnung erhalten hat. Dies war nur zum Teil der Fall (NiS 20.2.2020, S. 9) [Eingangsrechnung vom 14.10.2010 EBEY Sondercharter (Beilagen 6 und 7 der Antwort Bf vom 6.5.2020); NiS 20.2.2020, S. 9 und 10].
2011
|
-16.847,46
|
Gehälter
|
-4.132,12
|
Sozialaufwand
|
-96,27
|
Sonstige Sozialaufwendungen (KmGeld…)
|
-12.067,82
|
AfA
|
-456,90
|
Landegebühren
|
-1.326,02
|
Reisekosten Inland
|
-603,47
|
Reisekosten Ausland
|
-2.911,20
|
Mietaufwand Flugzeuge (7400)
|
-6.783,49
|
PKW - Aufwand
|
-2.434 €
|
Steuerberatung
|
- 11.264,03
|
Aus- und Fortbildung Pilot (7770)
|
-3.768,41
|
Spesen Geldverkehr
|
-13.088,14
|
Gesetzlicher Sozialaufwand Unternehmer
|
-8.952,77
|
Gesetzlicher Sozialaufwand Unternehm.Vj.
|
-281,90
|
Zinsen Bankkredite
|
…
|
|
+119.199,96
|
Umsatzerlöse (4220)
|
+12.000
|
Geschäftsführerbezug (4230)
|
+7.908,31
|
Sonstige betriebliche Erträge (PA)
|
|
|
+37.929,27
|
Jahresüberschuss
Die Privatanteile 2011 betreffend Fliegerei setzte der Bf in Höhe von 5.668,20 € (Antwort Bf 6.5.2020 ad 2. , Beilage 2; Ergänzungsauftrag 26.3.2020 Pkt 2) an.
Der Miet- und Pachtaufwand Flugzeug lt. Konto 7400 ergibt sich aus Beilage 4 zur Antwort des Bf vom 6.5.2020. Dieser Miet- und Pachtaufwand von 2.911 € ist zumindest angefallen. Der Bf hat allerdings diese Aufwendungen betreffend die Anmietung eines Privatflugzeuges nur dann in die Gewinnermittlung aufgenommen, wenn er dafür vom Vermieter eine Rechnung erhalten hat. Dies war nur zum Teil der Fall (NiS 20.2.2020, S. 9).
2012
|
-16.847,46
|
Gehälter
|
-4.132,12
|
Sozialaufwand
|
-160
|
Sonstige Sozialaufwendungen (KmGeld…)
|
-11.177,82
|
AfA
|
-2.966,27
|
Gebühren und Abgaben
|
-34.726,35
|
Übrige Aufwendungen
|
…
|
|
+119.199,96
|
Umsatzerlöse
|
+2.752,65
|
Sonstige betriebliche Erträge
|
|
|
+31.141 €
|
Jahresüberschuss
Unter den übrigen Aufwendungen (34.726,35 €) befanden sich auch die Kosten der Flugausbildung von S 2.796,36 € (vorgehalten im Ergänzungsauftrag vom 26.3.2020, Pkt 3 zu 2012; ebenso Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 3.3.2020). Der Bf setzte allerdings für 2012 keinerlei Kosten der Flugzeugnutzung im ursächlichen Zusammenhang mit den Flügen an, die er im Schreiben vom 17.4.2013 erwähnt hatte. Dies steht im Zusammenhang damit, dass er nicht immer von seinem jeweiligen Vermieter Rechnungen für die Flugzeugnutzung erhalten hat (NiS vom 20.2.2020, S. 9 und 10).
Der Bf setzte für 2012 einen Privatanteil für die Kosten der Fliegerei von 466,06 € an (Konto 4912/2012)(Ergänzungsauftrag vom 26.3.2020 S. 6).
Auf seinem Ertragskonto 4220 bezeichnete der Bf seine Leistungen gegenüber der Gesellschaft seines Bruders als "Unternehmensberatung" (Beilage 8 zur Antwort des Bf vom 6.5.2020).
2.)Allgemeines:
a.)Tätigkeit des Bf
Der Bf war jedenfalls im Zeitraum 2008-2012 als Immobilienprojektmanager mit Unternehmensberaterprüfung tätig, der die Abwicklung von Bauprojekten organisierte. Dh, er suchte für seine Auftraggeber passende Grundstücke aus, er überzeugte Investoren, dass es zweckmäßig sei, in die von ihm ausgesuchten Grundstücke zu investieren, und dass es nicht zweckmäßig sei, in andere Grundstücke zu investieren, und er organisierte die Entwicklung von Immobilien bis zum Verkauf oder zur Ermöglichung des Beginnes der Nutzung dieser Immobilien (E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 15.2.2013; Schreiben des Bf vom 5.2.2013; Stellungnahme des Bf betreffend Ausbildungs- Fortbildungskosten mit den Beilagen A und B, übermittelt mit E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 12.3.2013).
Sitz des Betriebes des Bf war im Streitzeitraum U-Stadt.
Im Zeitraum 2008-2012 bekam der Bf seine Aufträge , als Immobilienprojektmanager tätig zu werden, von einer GmbH, deren Anteile zu 100% von seinem Bruder BruderBf gehalten wurden (idR: Bruder1GmbH Holding GmbH, vgl. Beilage 25 zur Antwort des Bf vom 6.5.2020; E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 15.2.2013). Je mehr Aufträge von fremden Auftraggebern diese GmbH des Bruders bekam, desto mehr Aufträge bekam auch der Bf von dieser GmbH.
Der Bf hat die weitaus meisten seiner Reisen von U-Stadt aus begonnen. Dabei verwendete er zum Teil ein von ihm gemietetes Privatflugzeug. Ob die Kosten der Pilotenausbildung steuerlich absetzbar sind, ist strittig.
b.) Privatflugzeug und private Lebensführung
Der Bf pflegt auch in seiner Freizeit ein Privatflugzeug zu steuern (Stellungnahme betreffend Ausbildungs- Fortbildungskosten als Beilage zum Mail des steuerlichen Vertreters vom 12.3.2013, S.4,5).
Dass der Bf auch in seiner Freizeit ein Privatflugzeug pilotiert, ergibt sich aus seinem Vorbringen: Der Bf setzte für seine fliegerischen Aufwendungen Privatanteile an (siehe oben die Gewinnermittlungen). Daher pflegt er auch in seiner Freizeit zu fliegen. Der Bf hat auch vorgebracht, dass er sich dessen bewusst sei, dass bei einer solchen, nicht alltäglichen Ausbildung (damit meinte er die Pilotenausbildung) es zu einer gewissen Vermischung von Privatinteressen kommen könne (Stellungnahme betreffend Ausbildungs-Fortbildungskosten, S. 4 und 5 , undatiert, zeitgleich vorgelegt mit dem Mail vom 12.3.2013). Aus diesen Gründen hat er auch in seiner Freizeit ein Privatflugzeug pilotiert.
Die Fliegerei und damit auch die Pilotenausbildung des Bf gehören daher jedenfalls auch zum Bereich der privaten Lebensführung des Bf.
c.) Pilotenausbildung
Der Bf begann im Jahr 2008 mit einer Privat- und Linienpilotenausbildung, die er im Wesentlichen 2011 (Flugausbildungskosten 2011: 11.264 €) abschloss . Ab 2012 fielen nur noch geringe Kosten der Erhaltung der Fluglizenzen an (vgl.Schreiben des Bf vom 5.2.2013; Stellungnahme betreffend Ausbildungs- Fortbildungskosten als Beilage zum Mail des steuerlichen Vertreters vom 12.3.2013, S. 2,4,5).
d.) Einsatz eines gemieteten Privatflugzeuges bei seiner betrieblichen Tätigkeit
Ab dem Jahr 2009 suchte er die Immobilien, die er für seine Auftraggeber als Projektmanager entwickelte, u.a. mit Hilfe eines gemieteten Privatflugzeuges, das er selbst steuerte, durch Betrachtung aus der Vogelperspektive aus. Ab dem Jahr 2009 stellte er bei diesen Gelegenheiten fallweise Luftbildfotos her, um Investoren die Eignung von Immobilien für deren Zwecke darzulegen. Ab dem Jahr 2009 reiste er zum Teil zu den von ihm zu entwickelnden Immobilien mit einem gemieteten Privatflugzeug, das er selbst steuerte (Schreiben des Bf vom 17.4.2013).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bf jemals die Absicht gehabt hat, Linienpilot zu werden (Schreiben des Bf vom 17.4.2013, Stellungnahme des Bf betreffend Ausbildungs- Fortbildungskosten als Beilage des Mails des steuerlichen Vertreters vom 12.3.2013; Mail des steuerlichen Vertreters vom 15.2.2013; Schreiben des Bf vom 5.2.2013; Vernehmung des Bf vom 20.2.2020 NiS. S. 2).
Seine betrieblich veranlassten Reisen führten den Bf im Zeitraum 2008 -2012 an Orte in Österreich, Deutschland und OX-Land (Schreiben des Bf vom 17.4.2013 mit Beilagen).
e.) Ausmaß der betrieblich veranlassten Reisen
Wie viele geschäftliche Termine der Bf in den Jahren 2008-2012 hatte und wie viele betrieblich veranlassten Reisen der Bf 2008-2012 durchgeführt hat, ist nicht mehr feststellbar (NiS Vernehmung 20.2.2020, S. 9).
f.) Flugzeugmieten und Eingangsrechnungen
Der Bf hat in Bezug auf die Jahre 2008-2012 die Kosten der fliegerischen Tätigkeiten nur zum Teil bekannt gegeben. Zum Teil bekam er von den Vermietern der von ihm gecharterten Flugzeuge keine offizielle Rechnung. In diesen Fällen hat er die Kosten der Nutzung der Flugzeuge nicht geltend gemacht (NiS 20.2.2020., S. 9, 10). Zum Teil bekam der Bf im Zusammenhang mit der Vermietung der Flugzeuge an ihn Rechnungen. In diesen Fällen hat er diese Kosten auch in der jeweiligen Gewinnermittlung 2009-2011 geltend gemacht (siehe oben bei den Gewinnermittlungen 2008-2012).
Für das Jahr 2012 hat der Bf auch keinerlei Kosten der Flugzeugnutzung im Zusammenhang mit den Flügen, die er im Schreiben vom 17.4.2013 erwähnte, bekannt gegeben (vgl Konto 7185/2012; unwiderlegter Vorhalt im Ergänzungsauftrag vom 26.3.2020 Pkt 3 ad 2012).
In Bezug auf den Zeitraum 2013 -2019 hat er die Kosten der fliegerischen Tätigkeiten überhaupt nicht mehr aufgezeichnet (NiS. 20.2.2020, S. 9).
g.) die Fliegerei, isoliert betrachtet
Der Bf bringt vor, dass "langfristig diese Kosten (damit sind die Kosten der Fliegerei gemeint) zu einem Großteil durch entsprechende Einnahmen gedeckt werden können" (Stellungnahme betreffend Ausbildungs-Fortbildungskosten, S. 1 = Beilage des Mails des steuerlichen Vertreters vom 12.3.2013). Somit ist die fliegerische Tätigkeit des Bf jedenfalls - isoliert betrachtet - nicht kostendeckend. Isoliert betrachtet, ist daher die fliegerische Tätigkeit schon mangels Kostendeckung nicht betrieblich notwendig.
In dieses Bild fügt sich:
Der Bf hat bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) und weiter bis zum April 2013 gegenüber seinen Auftraggebern keine fliegerischen Leistungen konkret in Rechnung gestellt. Dh, in den Ausgangsrechnungen des Bf, die dieser von 2009 bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) verfasst hat, wurden fliegerische Tätigkeiten nicht erwähnt (Beilage 25 zur Antwort Bf vom 6.5.2020; Mail vom 22.4.2013 des Steuerberaters an die Prüferin). Der Bf behauptete zwar, dass ein wesentlicher Teil seiner verrechneten Honorarnoten fliegerische Leistungen beinhalte (Schreiben des Bf vom 5.2.2013). Allerdings wurden fliegerische Leistungen in den Ausgangsrechnungen (ARen) des Bf, die bis April 2013 verfasst worden sind (die Betriebsprüfung begann im Jänner 2013), nicht erwähnt (Beilage 25 Antwort Bf vom 6.5.2020; Mail vom 22.4.2013 des Steuerberaters an die Prüferin). In dieses Bild fügt sich: Die Ertragskonten 2009-2012 Nr. 4220 und 4230 werden als "Unternehmensberatung" und "Geschäftsführerbezug" bezeichnet, lassen somit ebenso keinen Zusammenhang zu Pilotentätigkeiten erkennen.
Auch die Texte der Ausgangsrechnungen und Ertragskonten 2009-2012 , die vor der BP (Jänner 2013) verfasst worden sind, in welchen fliegerische Tätigkeiten nicht erwähnt worden sind, indizieren deshalb die mangelnde betriebliche Notwendigkeit dieser fliegerischen Leistungen, soweit man diese isoliert betrachtet.
Zu den Geschäftsflügen, die der Bf behauptet ( E-Mail 15.2.2013): In den AR 2009-2012, die vor Beginn der BP (Jänner 2013) verfasst worden sind, sind fliegerische Tätigkeiten nicht erwähnt worden. Daher kann der Bf in dieser Zeit (2009-2012) auch keine Geschäftsflüge gegen Entgelt (Beförderung von Passagieren) durchgeführt haben. Tatsächlich hat der Bf jedenfalls keine Passagiere gegen Entgelt befördert, wie auch der Bf selbst eingeräumt hat (vgl. Antwort Bf 6.5.2020 unmittelbar vor Pkt 4).
Die Pilotentätigkeiten des Bf wären daher jedenfalls , würde man sie isoliert betrachten, nicht betrieblich notwendig gewesen.
h.) Fliegerei als Teil der Tätigkeit als Immobilienprojektmanager?
Allerdings brachte der Bf vor, dass sich seine berufliche Tätigkeit als Unternehmensberater (richtig: Immobilienprojektmanager mit Unternehmensberaterprüfung, vgl. NiS 20.2.2020, S. 2; Beschwerdeergänzung vom 14.8.2013, S. 2; E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 15.2.2013) gut mit der Tätigkeit als Pilot verbinden lasse, da die Suche nach geeigneten Immobilienstandorten durch die Tätigkeit als Pilot deutlich erleichtert werde (Stellungnahme betreffend Ausbildungs-Fortbildungskosten,vorgelegt mit E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 12.März 2013, S. 5). Auch in der Ergänzung der Beschwerde betreffend die Jahre 2008-2011 vom 14.8.2013 (S. 2) kommt zum Ausdruck, dass nach der Ansicht des Bf die Flugausbildung im betrieblichen Interesse erfolgt sei, da damit die Tätigkeit als Immobilienprojektentwickler unterstützt worden sei.
Zur Frage, ob die Kosten der Pilotenausbildung im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bf als Immobilienprojektmanager zu sehen sein könnten:
aa.) die zeitliche Belastung des Bf - die großen Distanzen, die bei Reisen zu bewältigen waren
Der Bf brachte vor: Allein der Auftragsumfang wäre wegen der Distanzen ohne Flugleistung nicht zu bewältigen gewesen (Antwort 6.5.2020 ad Pkt 5 oder ad 10e).
Hierzu wird durch das BFG festgestellt:
Um rechtzeitig für die Ausübung der Tätigkeiten des Bf 2009-2012 im Raum NX-Stadt, B-Stadt bei BEN-stadt, BEN-stadt, BOXStadt, ULX-Stadt (PYC-land), EU-Stadt (PYC-land), KA2-Stadt oder IYJ-Stadt (PYC-land), ZAS-Stadt, OT-dorf (NÖ), BEN-Stadt (NÖ), RÖ-stadt (NÖ), SOO-stadt, OSH-Stadt, AG-Stadt, TT-See, BEN-stadt, INL-stadt (UO-Land), ÄTN-dorf, ÖTH-dorf, HDM-stadt, EZL-dorf, AT-Dorf, B-Dorf (NÖ), ***2*** (NÖ) zu sein (vgl Schreiben des Bf vom 17.4.2013; Stellungnahme des Bf zu Ausbildungs- und Fortbildungskosten S. 1 und 2), war es nicht notwendig, ein Privatflugzeug selbst steuern zu können. Dass der Bf 2009-2012 so viele betriebliche Termine wahrzunehmen hatte, dass er ein Privatflugzeug benötigt hat, um diese Termine überhaupt wahrnehmen zu können, kann nicht festgestellt werden: Der Bf wurde gefragt, ob er in Bezug auf den Zeitraum 2008-2012 alle geschäftlichen Termine darstellen könne. Der Bf verneinte, da es die Terminkalender nicht mehr gebe (NiS 20.2.2020 S. 9). Daher kann entgegen dem Vorbringen des Bf (vgl. auch NiS vom 20.2.2020 S. 2) nicht festgestellt werden, dass der Bf eine Pilotenausbildung benötigt hat, um durch Flüge mit einem Privatflugzeug überhaupt seine Termine wahrnehmen zu können.
In Bezug auf den Flug vom 28.8.2012 brachte der Bf vor, dem Auftraggeber sei nur ein kurzer Zeitraum für eine Angebotslegung eingeräumt worden, daher habe der Auftrag nur mittels Fluganalyse zeitnah abgewickelt werden können.
Hierzu wird durch das Gericht festgestellt. Diese vagen Angaben sind nicht nachprüfbar. Der Bf wurde bereits in der Ladung vom 13.1.2020 für seine Vernehmung vom 20.2.2020 aufgefordert, alle Nachweise für die Notwendigkeit der Pilotenausbildung vorzulegen. Dies ist kein Nachweis, sondern eine unbewiesene Behauptung.
Dies ist auch der einzige Auftrag im ganzen Zeitraum 2008-2012, bei dem der Bf derlei vorbringt. Niemand würde eine Pilotenausbildung beginnen, um im Zeitraum mehrerer Jahre bei nur einem Angebot schnell genug zu sein.
Zudem ist der angebliche Zeitdruck, den der Bf berichtet, auch nicht glaubhaft: Wer ein unfertiges Bauprojekt verwerten will, muss sich üblicherweise nach den zeitlichen Möglichkeiten potentieller Kunden richten und kann es sich üblicherweise nicht leisten, potentielle Kunden zeitlich unter Druck zu setzen. Auch deshalb ist es nicht glaubhaft, dass der Bf unbedingt mit einem Privatflugzeug zum Standort des Projektes reisen musste, um seinem Bruder schnell genug sagen zu können, ob das Projekt erfolgsversprechend sein könnte.
Der Bf konnte auch seine Termine , die er im Zeitraum 2008-2012 wahrzunehmen hatte, nicht bekanntgeben (NiS. Vom 20.2.2020, S. 9). Daher ist nicht glaubhaft, dass der Bf generell eine Pilotenausbildung benötigte, um seine Termine wahrnehmen zu können.
Im Ergebnis ist aus diesen Gründen auch nicht glaubhaft, dass gerade dieser Auftrag nur mittels Fluganalyse rechtzeitig abgewickelt werden konnte.
bb.) Verlangt die Rechtsordnung eine Pilotenausbildung für Immobilientreuhänder oder Bauträger?
Das Auffinden geeigneter Grundstücke für Investoren, das Präsentieren von Grundstücken, die für die Zwecke von Investoren für geeignet oder für ungeeignet erachtet werden, gehört zu den typischen Tätigkeiten der Immobilientreuhänder. Insoweit ist die betriebliche Tätigkeit des Bf mit der Tätigkeit der Immobilientreuhänder vergleichbar. Um für Immobilientreuhänder typische Tätigkeiten ausüben zu dürfen, ist eine Pilotenausbildung nicht vorgeschrieben (§ 1 BGBl II Nr. 58/2003 Immobilientreuhänder-V). Dasselbe gilt für die Tätigkeit eines Bauträgers. Die Rechtsordnung verlangt auch für einen Bauträger keine Pilotenausbildung (§ 2 BGBL II 58/2003 Immobilientreuhänder- V). Ebensolches gilt für die Berufsgruppe der Unternehmensberater (Unternehmensberatungs-Verordnung BGBl II Nr. 94/2003).
Ein Immobilienprojektmanager wie der Bf, der für Investoren geeignete Grundstücke sucht und deren Entwicklung sodann organisiert, muss somit nach IZ-ländischem Recht keine Pilotenausbildung absolviert haben. Dies ist ein Indiz für die mangelnde Notwendigkeit einer Pilotenausbildung.
cc.) Das "gängige Prozedere" auf dem Immobilienmarkt
Der Bf bringt vor: Die Aussage, dass Flugbilder nicht notwendig seien, widerspreche dem seit Jahren gängigen Prozedere auf dem Immobilienmarkt, auch wenn heute die meisten Aufnahmen mit Drohnen gemacht werden würden (Antwort des Bf 6.5.2020 ad 8c, 10 e, 12).
Hierzu wird durch das BFG festgestellt:
Die meisten Immobilientreuhänder oder Immobilienprojektmanager, die in den Jahren 2008-2012 für Investoren Grundstücke gesucht haben, hatten keine Pilotenausbildung und konnten daher auch keine tagesaktuellen Luftbilder von Immobilien erzeugen, um eine Immobilie einem Investor zu präsentieren. Dies geht aus dem Vorbringen des Bf vor, wonach es damals nur wenigen Projektentwicklern möglich gewesen sei, auf solche Ressourcen zurückzugreifen (Antwort Bf 6.5.2020 ad Pkt 5 b).
Auch dies ist ein Indiz für die mangelnde Notwendigkeit einer Pilotenausbildung im Zeitraum 2008-2012.
Die Erzeugung von Luftbildern durch Drohnen ist eine Errungenschaft der heutigen Zeit. Derlei gab es während der Jahre 2008-2012 noch nicht (NiS 20.2.2020 S. 2).
dd.) Waren Luftbilder unbedingt betrieblich notwendig ?
Der Bruder des Bf sagte allerdings als Zeuge aus, das Herzeigen von Luftbildern sei eine wichtige Anbahnungsmaßnahme gewesen. Dadurch hätten sich der Bf und sein Bruder oder deren Handelsgesellschaften von Mitbewerbern abgehoben. Hätten sie den potentiellen Investoren keine Luftbilder gezeigt, hätten der Bf und sein Bruder (oder deren Handelsgesellschaften) sehr viele Aufträge nicht bekommen (NiS 20.2.2020 S. 4 und 7)
Hierzu wird durch das BFG festgestellt: Dafür gibt es keinen Beweis.
Der Bf arbeitet eng mit seinem Bruder , den Handelsgesellschaften, bei denen sein Bruder die Mehrheit hält und mit Handelsgesellschaften, bei welchen er selbst die Mehrheit hält, zusammen.
Der Bf wurde aufgefordert, zu beweisen, dass er selbst , sein Bruder, eine der Gesellschaften des Bf oder seines Bruders einen oder mehrere konkrete Aufträge von fremden Auftraggebern auf Grund der Pilotenausbildung oder auf Grund der Luftbildfotos des Bf erhalten haben und ohne die Pilotenausbildung oder ohne die Luftbildfotos des Bf nicht erhalten hätten (Ergänzungsauftrag 26.3.2020, Pkt 5 b, Pkt 7 a). Der Bf legte zwar Unterlagen vor, mit welchen er die Akquisition mehrerer Aufträge dokumentieren konnte (Beilagen 11-23 der Antwort des Bf vom 6.5.2020). Allerdings existiert kein Erfahrungssatz, wonach Aufträge nur durch Luftbilder akquiriert werden können. Daher ist der fehlende Beweis jedenfalls durch diese Unterlagen nicht erbracht worden.
Es ist auch in den Jahren 2008-2012 nie vorgekommen, dass fliegerische Leistungen des Bf oder Luftbilder, die der Bf angefertigt hat, durch den Bf, eine der Gesellschaften des Bf , durch den Bruder des Bf oder eine der Gesellschaften des Bruders an fremde Auftraggeber weiter verrechnet werden konnten. Fliegerische Leistungen oder Luftbilder des Bf wurden in den Jahren 2008-2012 bis zum Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) überhaupt nie in Rechnung gestellt (Ausgangsrechnungen als Beilage Nr. 25 zur Antwort des Bf vom 6.5.2020; Antwort des Bf vom 6.5.2020 ad Pkt 7a, wonach für fliegerische Tätigkeiten keine eigenen Honorare begehrt worden seien). Wenn diese Luftbilder und die fliegerischen Leistungen unbedingt notwendig für die betriebliche Tätigkeit des Bf gewesen wären, wie der Bf und sein Bruder sinngemäß angeben, wäre zu erwarten gewesen, dass diese Tätigkeiten und die Anfertigung der Luftbilder auch in den Ausgangsrechnungen des Bf der Jahre 2009-2012 vor Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) erwähnt worden wären. Was wichtig ist, wird auch in Rechnung gestellt. Was nicht in Rechnung gestellt wird, ist nicht wichtig gewesen. Diese mangelnde (Weiter)verrechnung der fliegerischen Tätigkeiten des Bf während des ganzen Zeitraumes 2009-2012, dh, vor der Betriebsprüfung, ist ein Indiz für deren mangelnde betriebliche Notwendigkeit.
Dass der Bf nach Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) Ausgangsrechnungen, die er vor Beginn der Betriebsprüfung verfasst hatte (2011-2012), dahingehend berichtigte, dass er nach Beginn der Betriebsprüfung (Nach Jänner 2013) für die Jahre 2011 und 2012 nachträglich fliegerische Leistungen gegenüber Gesellschaften, deren Anteile von seinem Bruder gehalten wurden, in Rechnung stellte (Rechnungsberichtigungen vom 18.4.2013 für die Jahre 2011 und 2012), hat keine Überzeugungskraft. Was der Bf während des Zeitraumes 2008 bis 2012 über seine Leistungen dieser Jahre vor Beginn der Betriebsprüfung (Jänner 2013) gedacht hat, erkennt man daran, wie er sich in diesen Jahren vor Beginn der Betriebsprüfung verhalten hat und nicht daran, wie er sich danach im April 2013 unter dem Eindruck der Betriebsprüfung verhalten hat.
Der Bf bringt vor, dass Luftaufnahmen eine andere Perspektive auf eine Immobilie ermöglichten. Auch die unmittelbare Umgebung könne dadurch dargestellt werden. Dadurch bekäme der Interessent das Gefühl, vor Ort zu sein. Potentielle Investoren beteiligten sich nach der Ansicht des Bf in der Regel nicht anhand von Plänen und Beschreibungen an einem Projekt. Um überhaupt die Aufmerksamkeit von finanzkräftigen Personen zu wecken, sei es unumgänglich, auch tagesaktuelle Flugaufnahmen vom jeweiligen Standort beizulegen (Antwort 6.5.2020, ad 10 e).
Hierzu wird durch das BFG festgestellt: Die Lage eines Grundstückes ist für einen potentiellen Investor immer von großer Bedeutung. Die Lage kann u.a. auch durch Luftbilder effektvoll dargestellt werden. Wenn aber Luftaufnahmen wirklich unumgänglich gewesen sein sollten, um Investoren zu einer Entscheidung für eine Immobilie und/oder gegen eine andere Immobilie zu bewegen, wäre nicht verständlich , warum der Bf bei Tätigkeiten, die dazu dienten, Investoren die Eignung oder mangelnde Eignung von Immobilien für ihre Zwecke vor Augen zu führen, nur fallweise auf Luftbilder zurückgegriffen hat.
Zwar hat der Bf bei einigen Immobilienprojekten aussagekräftige Luftbilder angefertigt: Im Zeitraum 2009-2012 vor Beginn der BP (vor Jänner 2013) waren es zwei Projekte (Projekt in der Nähe von IYJ-Stadt / KA2-Stadt und Wohnprojekt HDM-stadt).
Der Bf hat schon im Jahr 2009 im Zusammenhang mit dem geplanten und letztlich abgesagten Bauprojekt betreffend eine Bucht bei IYJ-Stadt und KA2-Stadt, PYC-land, vier bis sieben aussagekräftige, für eine Immobilienpräsentation taugliche Luftbilder angefertigt (Luftbilder Nr. 1-4 zur NiS vom 20.2.2020= ident mit den heute nicht mehr ausreichend sichtbaren Luftbildern lt. Beilage C zum Schreiben des Bf vom 17.4.2013 = Beilagen Nr. 27-29 der Antwort vom 6.5.2020; nur noch schemenhaft erkennbare Bilder lt. Beilage E zum Schreiben vom 17.4.2013, deren Originale durch das Finanzamt vernichtet worden sind ).
Der Bf erwähnt das Projekt HDM-stadt, das im Eigentum der "HDM-stadt II Errichtungs GmbH" stand, bei dem er tatsächlich im Jahr 2011 (vgl. Schreiben des Bf vom 17.4.2013) den Baufortschritt mittels 7 Luftbildern dokumentiert hat (Luftbilder, vorgelegt am 11.12.2019, während der Vernehmung vom 20.2.2020 und am 3.3.2020, zum Teil ident mit den Luftbildern lt. Beilage B der undatierten Stellungnahme betreffend Ausbildungs- und Fortbildungskosten, dem Finanzamt übermittelt am 12.3.2013). Die Anteile an dieser GmbH wurden zunächst nach außen hin von einer langjährigen Angestellten diverser Handelsgesellschaften des Bruders des Bf und auch des Bf gehalten. Es ist jedoch im Feber 2016 gelungen, alle Anteile an dieser Projektgesellschaft einem fremden Investor zu verkaufen (Firmenbuchauszug FNIE128 k).
Der Bf hat auch im Zeitraum 2014-2019 im Zusammenhang mit dem Projekt EE Gasse (dieses Wohnbauprojekt stand im Eigentum der "Auf der EE Gasse GmbH", deren Geschäftsanteile zur Gänze vom Bf gehalten wurden, der diese GmbH auch als Geschäftsführer leitete) die Lage dieses Immobilienprojektes und dessen Baufortschritt durch 2 Luftbilder dokumentiert (Luftbilder Nr. 15 und 16 zur NiS vom 20.2.2020; = Luftbilder, vorgelegt per Mail vom 3.3.2020 =Luftbilder lt. Beilagen 10 A und 10 C der Antwort Bf vom 6.5.2020). Alle errichteten Wohnungen konnten von dieser GmbH zum Großteil 2019 verkauft werden.
Der Bf hat auch 2019 oder 2020 im Zusammenhang mit dem Projekt "LundEE-gebäude CH-Stadt" (dieses Wohnbauprojekt steht im Eigentum der OX GmbH FNÖ123 a, deren Geschäftsanteile vom Bf gehalten werden und die durch den Bf als Geschäftsführer geleitet wird), die Lage dieses Projektes durch drei Luftbilder dokumentiert (Luftbilder lt. Beilagen 10A und 10B zur Antwort Bf vom 6.5.2020= Luftbilder Nr. 15-17 lt. NiS vom 20.2.2020) . Bisher konnte von dieser GmbH ein Teil der Wohnungen verkauft werden.
Soweit die durch den Bf im Zeitraum 2009-2020 bei vier Projekten angefertigten, für Immobilienpräsentationen hinreichend aussagekräftigen Luftbilder. Die von ihm bei Flügen angefertigten Luftbilder der Projekte HDM-stadt, EE Gasse und LundEE-gebäude hat der Bf nicht nur einmal, sondern zum Teil unaufgefordert mehrmals (siehe oben) vorgelegt. Die Luftbilder der Umgebung von IYJ-Stadt und KA2-Stadt hat der Bf auf Aufforderung des BFG zwei Mal vorgelegt. Die Luftbilder des Projektes HDM-stadt hat er auf Aufforderung durch das BFG zwei Mal (12.3.2013 und 11.12.2019) und unaufgefordert zwei weitere Male (während der Vernehmung vom 20.2.2020, siehe Beilagen zur NiS vom 20.2.2020; E-Mail vom 3.3.2020) vorgelegt. Andere aussagekräftige Luftbilder von Immobilienprojekten, an denen der Bf beteiligt war, hat der Bf nicht vorgelegt. Daraus ist zu schließen, dass er keine anderen aussagekräftigen, für Immobilienpräsentationen taugliche Luftbilder hat. Daraus ist zu schließen, dass er keine anderen aussagekräftigen Luftbilder von Immobilienprojekten , die er bearbeitet hat, angefertigt hat.
Es gibt zwar noch ein überblicksartiges Luftbild von INL-stadt und Umgebung (erstmalig vorgelegt am 20.2.2020 (NiS 20.2.2020, Fotobeilage Nr. 5), das allerdings bei schlechten Lichtverhältnissen aufgenommen wurde und das daher jedenfalls für eine Präsentation gegenüber einem potentiellen Investor als ungeeignet anzusehen ist. Ein Luftbildfoto oder eine Luftbild-Fotoserie, die man zur Präsentation einer Immobilie gegenüber einem potentiellen Investor verwenden kann, sieht wesentlich aussagekräftiger aus, dh, eine Immobilienpräsentation gegenüber einem potentiellen Investor erfordert scharfe Fotos bei guten Lichtverhältnissen, wie sie der Bf z.B.beim Küstenprojekt in OX-Land, beim Projekt HDM-stadt oder beim Projekt EE Gasse angefertigt hat. Der Bf hat auch nicht einmal behauptet, dieses Luftbildfoto von INL-stadt einem interessierten Investor präsentiert zu haben.
Der Bf hat jedoch selbst auch dann, wenn er für Investoren nach Argumenten für die Eignung oder mangelnde Eignung von Grundstücken für deren Zwecke gesucht hat, keineswegs immer Luftbilder vom Privatflugzeug aus angefertigt, obwohl er mit einem Privatflugzeug über diese Grundstücke geflogen ist . So hat er z.B. im Zusammenhang mit den im Schreiben vom 17.4.2013 erwähnten Flügen vom 22. und 23.7. 2009 (lt. Bf. "Analyse möglicher Standorte", vgl. NiS 20.2.2020, S. 5), 16.7. 2009 ( lt. Bf "Luftanalysen") , 3.1.2010 (lt. Bf "Standorteanalyse"; vgl. Antwort 6.5.2020 ad 11 b und c), 28.3.2012 (lt. Bf. "Analyse wie 16.7.2009" lt. NiS 20.2.2020, S. 8; lt. Bf "Fotodokumentation" vgl. Antwort 6.5.2020 ad Pkt 13) und 28.8.2012 (lt. Bf Standortanalyse, vgl. Antwort 6.5.2020 ad Pkt 14) trotz der Aufforderung des BFG (Ergänzungsauftrag vom 26.3.2020, Pkt 8 b, 9a,11d,Pkt 13, Pkt 14) keine Luftbilder vorlegen können. Er hat daher im Zusammenhang mit diesen Flügen keine Luftbilder angefertigt, obwohl er in all diesen Fällen nach Argumenten für die Eignung oder mangelnde Eignung von Grundstücken für Zwecke von Investoren gesucht hat und obwohl er in all diesen Fällen diese Grundstücke in einem Privatflugzeug überflogen hat.
Die Lage eines Grundstückes ist für einen potentiellen Investor immer wichtig. Diese Lage kann auch jedenfalls durch ein Luftbild effektvoll dargestellt werden. Wenn aber Luftbilder damals wirklich unbedingt notwendig gewesen wären, um einen Investor von der Eignung oder mangelnden Eignung von Grundstücken zu überzeugen (so z.B. das Vorbringen des Bf am 6.5.2020, ad 10e), wäre zu erwarten gewesen, dass der Bf immer dann Luftbilder angefertigt hätte, wenn er die Aufgabe hatte, einen Investor von der Eignung oder mangelnden Eignung eines Grundstückes zu überzeugen. Dies umso mehr, als er die jeweiligen Grundstücke ohnedies in einem Privatflugzeug überflogen hat. Der Bf fertigte in diesen Fällen jedoch nicht immer Luftbilder an (siehe Flüge des Bf ohne Luftbildaufnahmen des Bf vom 22. und 23.7.2009, 16.7.2009, 3.1.2010, 28.3.2012 und 28.8.2012, vgl. Schreiben des Bf vom 17.4.2013). Manchmal fertigte er bei solchen Gelegenheiten hinreichend aussagekräftige Luftbilder an (OX-Land- Projekt 2009, Projekt HDM-stadt 2011, Projekt EE Gasse 2014-2019; LundEE-gebäude 2020), manchmal nicht.
Dies indiziert: Luftbilder sind jedenfalls in den Jahren 2008-2012 nicht unbedingt notwendig gewesen, um Argumente für die Eignung eines Grundstückes für Zwecke eines Investors zu finden.
ee.) Das Finanzamt hat Luftbilder des Bf vernichtet
Zum Vorbringen, einige Luftbilder, die der Bf sehr wohl angefertigt habe, seien durch das Finanzamt U-Stadt vernichtet worden (Antwort Bf 6.5.2020 , Pkt 9 a, Pkt 11 e; Pkt 13, Pkt 14):
Hierzu wird durch das BFG bemerkt: Jedes Luftbild, das der Bf angefertigt hat, das er als Beilagen seines Schreibens vom 17.4.2013 und als Beilage B seiner "Stellungnahme betreffend Ausbildungs- Fortbildungskosten" (vgl. Mail des steuerlichen Vertreters vom 12.3.2013) dem Finanzamt vorgelegt hat, wurde vom Finanzamt eingescannt und sodann vernichtet. Das Finanzamt überprüfte jedoch nicht, ob die nach dem Einscannen nur noch elektronisch "vorhandenen" Luftbilder überhaupt noch hinreichend als solche erkennbar waren. Sie waren es im Wesentlichen nicht (siehe Beilagen A-M des Schreibens vom 17.4.2013 und Beilage B seines Schreibens "Stellungnahme betreffend Ausbildung- Fortbildungskosten").
Allerdings ist es dem Bf gelungen, fast alle Luftbildfotos, die er mit den beiden Schreiben vorgelegt hatte, wieder zu finden und erneut vorzulegen: Dies zeigt die nachstehende Darstellung ab dem folgenden Absatz. Soweit Fotos nicht mehr erneut vorgelegt werden konnten, ist zumindest anhand der ausgedruckten, eingescannten Beilagen zum Schreiben vom 17.4.2013 erkennbar, bei welchen Projekten Luftbild-Fotos durch den Bf gemacht wurden, und bei welchen nicht.
Ad Schreiben vom 17.4.2013 (es werden nur diejenigen Beilagen dieses Schreibens des Bf erwähnt, die Luftbilder enthalten haben):
Beilage A, 17.4.2013: Das in der eingescannten Beilage schemenhaft erkennbare Foto, das das Einzugsgebiet des Grundstückes GStX31/2 KG UA-stadt aus der Vogelperspektive zeigen soll, ist nicht mehr gefunden worden. Allerdings ist dieses Foto ohne Bedeutung, da es sich um ein dem Internet entnommenes Foto handelt (Antwort Bf vom 6.5.2020 ad 8a).
Beilage C des Schreibens vom 17.4.2013: Diese enthält vier Luftbilder, die allesamt durch den Bf am 20.2.2020 (Beilagen 1-4 zur Niederschrift) und am 6.5.2020 (Beilage 27 der Antwort vom 6.5.2020) erneut vorgelegt wurden.
Beilage E des Schreibens vom 17.4.2013: Diese Beilage enthält offensichtlich drei Fotos von der Bucht bei KA2-Stadt und IYJ-Stadt / PYC-land, von welchen eines ein Luftbild sein könnte. Da die Originale durch das Finanzamt vernichtet worden sind, und durch den Bf nicht wieder beschafft werden konnten, ist zu Gunsten des Bf davon auszugehen, dass es sich bei diesen vernichteten und heute nur noch als schemenhafte Kopien erkennbaren Fotos um aussagekräftige Fotos gehandelt hat, von welchen zumindest eines ein Luftbildfoto war, und die zur Präsentation eines Immobilienprojektes jedenfalls geeignet gewesen sind.
Beilage F des Schreibens vom 17.4.2013: Diese Beilage enthält nur Fotos, die durch die Auftraggeberin dem Bf zur Verfügung gestellt wurden (Antwort vom 6.5.2020 ad 11 b und c ). Der Bf bringt sodann vor, er habe sicherlich noch weitere Fotos angefertigt, die vom Finanzamt "höchstwahrscheinlich" auch vernichtet worden seien. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Flug vom 3.1.2010 bringt er vor, dass er auch Flugaufnahmen angefertigt habe (Antwort vom 6.5.2020 ad 11 b, 11 e).
Hierzu wird durch das BFG bemerkt: Welche durch das Finanzamt vernichteten Originalfotos der Bf tatsächlich ursprünglich während der Betriebsprüfung (2013) vorgelegt hat, ist den Beilagen A - M des Schreibens vom 17.4.2013 und den Beilagen A und B der Stellungnahme des Bf zu den Ausbildungs- Fortbildungskosten zu entnehmen. Für weitere allenfalls dem Finanzamt vorgelegte Fotos wäre der Bf beweispflichtig. Dass der Bf jemals weitere Fotos dem Finanzamt vorgelegt hat, die in den Beilagen A-M zum Schreiben vom 17.4.2013 nicht zum Ausdruck kommen und die auch in den Beilagen A und B der Stellungnahme betreffend Ausbildungs- Fortbildungskosten nicht zum Ausdruck kommen, ist weder dem Schreiben vom 17.4.2013 noch der Stellungnahme betreffend Ausbildungs- Fortbildungskosten zu entnehmen. Ein Beweis für allenfalls weitere, dem Finanzamt vorgelegte Fotos liegt daher nicht vor. Der Bf hat daher anlässlich des Nonstop-Fluges vom 3.1.2010 keine Luftbilder angefertigt, weil er keinerlei von ihm angefertigte Luftbilder dem Finanzamt oder dem BFG vorgelegt hat, die mit diesem Flug zu tun hatten. Insbesondere ist das Luftbild von RÖ-stadt / NÖ, das der Bf erstmalig am 12.3.2013 und ein zweites Mal am 11.12.2019 vorgelegt hat (Beilage A zur Stellungnahme betreffend Ausbildungs- Fortbildungskosten) ein Foto aus dem Internet gewesen (Antwort Bf 6.5.2020 ad 11 f).
Beilage H: Diese Luftbild-Fotos konnten durch den Bf am 20.2.2020 wieder vorgelegt werden (Fotobeilage 6 und 7 der NiS vom 20.2.2020); sie betreffen allerdings keine Immobilienprojekte. Warum der Bf für die Suche nach einer geeigneten Fotovoltaikanlage Luftbilder benötigt haben will, ist unerfindlich (vgl. Schreiben des Bf vom 17.4.2013; NiS 20.2.2020, S. 4 und 5).
Ad Stellungnahme des Bf betreffend Ausbildungs- Fortbildungskosten, vorgelegt mit Mail vom 12.3.2013 mit den nur schemenhaft erkennbaren Fotobeilagen A (Internet-Foto) und B:
Alle in diesen Fotobeilagen A und B enthaltenen Fotos aus der Vogelperspektive konnten durch den Bf zum Teil mehrfach wieder vorgelegt werden (Mail des steuerlichen Vertreters vom 11.12.2019 mit Fotobeilagen A und B, Fotobeilagen Nr. 8-14 zur NiS vom 20.2.2020; Fotobeilagen Nr. 3-8 und 10 zum Mail des steuerlichen Vertreters vom 3.3.2020).
Soweit der Bf in seiner Antwort vom 6.5.2020 ad Pkt 9, Pkt 13, Pkt 14 vorbringt, er habe auch im Zusammenhang mit den Flügen vom 16.7.2009, 28.3.2012 und 28.8.2012 Luftbilder angefertigt oder zumindest Analysen durchgeführt, die er dem Finanzamt übermittelt habe (vgl Schreiben des Bf vom 17.4.2013 mit Einlaufstempel vom 22.4.2013 und mit Beilagen), wird durch das BFG festgestellt: Der Bf erwähnt in seinem Schreiben vom 17.4.2013 in Bezug auf keinen einzigen dieser Flüge Luftbilder, die er selbst angefertigt habe. In Bezug auf den Flug vom 28.3.2012 erwähnt der Bf im Schreiben vom 17.4.2013 nicht einmal eine Beilage. Die Beilagen B (den Flug vom 16.7.2009 betreffend) und M (den Flug vom 28.8.2012 betreffend) des Schreibens vom 17.4.2013 lassen keinerlei Hinweise auf Luftbilder des Bf erkennen. Daher hat der Bf in Bezug auf diese Flüge vom 16.7.2009 (vgl Beilage B) und vom 28.8.2012 (vgl. Beilage M) auch keine von ihm selbst angefertigten Luftbilder vorgelegt. Dasselbe gilt in Bezug auf den Flug vom 28.3.2012.
Es ist daher trotz der Vernichtung von Unterlagen durch das Finanzamt hinreichend geklärt, bei welchen Immobilienprojekten der Bf für Immobilienpräsentationen taugliche Luftbilder angefertigt hat (Projekte OX-Land 2009, HDM-stadt 2011, EE Gasse Projekt 2014-2019 und LundEE-gebäude 2020) und bei welchen nicht ("Standorteanalyse" 22., 23.7.2009; "Luftanalyse" 16. 7.2009; "Standorteanalyse" 3.1.2010; "BOXStadt+ AT-Dorf 28.3.2012"; "Standortanalyse" 28.8.2012).
Soweit der Bf diese genannten Luftbilder vorgelegt hat (OX-Land 2009, HDM-stadt 2011, EE Gasse 2014-2019 und LundEE-gebäude 2020), die diese von ihm bearbeiteten Immobilienprojekte betreffen, wird davon ausgegangen, dass er bei diesen Immobilienprojekten Luftbilder angefertigt hat, um diese bei der Präsentation der Immobilienprojekte gegenüber fremden Investoren zu verwenden.
Soweit das Argument betreffend die Vernichtung von Unterlagen.
ff.) Fotos vom Erdboden aus
Es ist auch bei keinem der Projekte, an denen der Bf gearbeitet hat, nachvollziehbar, warum es unbedingt Luftbilder sein mussten, um das Projekt einem potentiellen Investor mit hinreichender Aussicht auf Erfolg präsentieren zu können. Wer photographieren kann, kann das auch vom Boden aus tun (vgl. Beilagen A,G zum Schreiben vom 17.4.2013) oder von einer der allenfalls bereits verwirklichten Ebenen eines allenfalls bebauten Grundstückes. Dies wird auch durch den Bf nicht immer bestritten, wenn er vorbringt, selbstverständlich sei es auch möglich, Fotos vom Erdboden aus anzufertigen. Dazu müsse man aber trotzdem vor Ort sein. Bei einer weiten Anreise sei eine Anreise mittels Privatflugzeug wesentlich effizienter (Antwort 6.5.2020 ad 8 c).
Was das Argument von der effizienten Anreise betrifft, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Da der Bf seine Termine während des Zeitraumes 2008-2012 nicht mehr darstellen konnte (NiS 20.2.2020, S. 9), kann auch nicht festgestellt werden, dass er wegen Zeitdruckes zur Wahrnehmung dieser Termine ein Privatflugzeug benötigt hat.
gg.) "danach" - daher "deshalb"?
Der Hinweis der steuerlichen Vertreterin, dass sich ab dem Beginn der Pilotentätigkeit (2009) die Umsätze beträchtlich erhöht hätten, weshalb die Pilotentätigkeit für diese Erhöhung ursächlich sei, überzeugt nicht: Der zeitliche Zusammenhang allein ist kein hinreichend verlässliches Indiz für einen Kausalzusammenhang.
hh.) Aufträge zur Erbringung von Flugleistungen?
Die steuerliche Vertreterin spricht in Bezug auf die Jahre 2009-2012 von Flugleistungen, die der Bf im Auftrag der Handelsgesellschaften seines Bruders BruderBf erbracht habe (Schreiben vom 3.3.2020). Es ist zwar richtig, dass der Bf ab 2009 ein Privatflugzeug fliegen konnte. Allerdings enthält keine einzige Ausgangsrechnung, die der Bf im Zeitraum 2008-2012 vor Beginn der Betriebsprüfung den Handelsgesellschaften seines Bruders ausgestellt hat (Beilage 25 zur Antwort des Bf vom 6.5.2020), den Hinweis auf Pilotentätigkeiten. Nicht nur das: Auch die Darstellung seiner Erlöse im Rechnungswesen 2008-2012 enthält keinen Hinweis auf Pilotentätigkeiten. Der Bf bezeichnete seine Erlöse im Zeitraum 2008-2012 vielmehr als "Unternehmensberatungserlöse" und "Geschäftsführungserlöse" (insoweit nicht bestrittener Ergänzungsauftrag vom 26.3.2020, S. 3,6,7; Ertragskonten 2011 lt. Beilage 4 zur Antwort Bf 6.5.2020). Aus diesen Gründen hat er im Zeitraum 2008-2012 auch keine Pilotenleistungen gegen Entgelt erbracht. Daher ist das Vorbringen, der Bf habe im Auftrag der Handelsgesellschaften seines Bruders Flugleistungen erbracht, nicht überzeugend.
Dass sein Bruder BruderBf als Einzelunternehmer oder als Geschäftsführer einer seiner Kapitalgesellschaften es gerne gesehen haben mag, dass der Bf ein Privatflugzeug fliegen konnte, ist nicht von Bedeutung, da nicht feststellbar ist, dass jemals ein fremder Auftraggeber dem Bf, seinem Bruder, oder einer der Kapitalgesellschaften , an welchen der Bf oder sein Bruder mehrheitlich beteiligt waren, einen Auftrag wegen der Pilotentätigkeiten des Bf erteilt hat und ohne die Pilotentätigkeit nicht erteilt hätte.
ii.) Beweisführung durch den Bf
Der Bf und sein Bruder wurden mit Schreiben vom 13.1.2020 aufgefordert, alle Beweismittel vorzulegen, aus welchen sich die Notwendigkeit der Pilotenausbildung des Bf ergebe (Ladungen des Bf und seines Bruders vom 13.1.2020). Der Bf hat sodann in Bezug auf vier Immobilienprojekte bewiesen, dass diese Projekte zumindest ernsthaft geplant waren, oder tatsächlich abgewickelt wurden oder derzeit im Begriffe sind, abgewickelt zu werden und dass er in Bezug auf diese vier Projekte aussagekräftige Luftbilder angefertigt hat. Die Notwendigkeit dieser Luftbildaufnahmen konnte jedoch nicht festgestellt werden (siehe oben), u.a. deshalb, da er in vergleichbaren Fällen trotz Fluges mit einem Privatflugzeug nicht immer Luftbildaufnahmen angefertigt hat .
Es kann aus diesen Gründen nicht festgestellt werden, dass der Bf, sein Bruder sowie deren Handelsgesellschaften einen oder mehrere Aufträge fremder Auftraggeber nicht bekommen hätten, wenn sie den Investoren, mit welchen sie ins Geschäft kommen wollten, keine vom Bf angefertigten Luftbilder gezeigt hätten, oder wenn der Bf keine Pilotenausbildung gehabt hätte.
jj.) die typischen Tätigkeiten von Immobilientreuhändern
Um Argumente für die Eignung oder mangelnde Eignung eines Grundstückes oder mehrerer Grundstücke für einen Auftraggeber zu finden, benötigte man im Zeitraum 2008-2012 nicht unbedingt tagesaktuelle Luftbilder. Andernfalls hätte auch die Mehrzahl der Immobilientreuhänder in diesem Zeitraum keine Aufträge erlangen können, da die Mehrzahl der Immobilientreuhänder über keine Pilotenausbildung verfügte (Antwort Bf 6.5.2020 ad Pkt 5 b).
Jedenfalls musste man in der Regel zunächst durch Suchen von Inseraten oder durch das Zurückgreifen auf die Kenntnisse anderer Immobilientreuhänder (Der Bf hat immer wieder selbst auf Kenntnisse anderer Immobilientreuhänder zurückgegriffen, vgl. Beilagen C und G des Schreibens vom 17.4.2013; Ausführungen im Schreiben vom 17.4.2013 zum Flug vom 23.8.2011) herausfinden, welche Grundstücke überhaupt zum Verkauf standen oder zur Vermietung oder Verpachtung angeboten wurden. Man musste ferner die Preise vergleichbarer Grundstücke erheben, um beurteilen zu können, ob der verlangte Preis angemessen war oder nicht.
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100006/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100006.2014
- Stammnummer
- 129319
- Gültig
- 19.06.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF