Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0072-G/04
Dachbodenausbau unter Inanspruchnahme einer Förderung nach dem Stmk. WFG 1993 - § 28 Abs.3 Z.2 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0072-G/04vom 12.11.2004Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Errechne man aber, ausgehend von den ermittelten Einkünften aus der Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit die daraus resultierenden zahlungswirksamen Überschüsse bzw. Mittelabflüsse, so zeige sich, dass sich allein aus der Anschaffung bzw. Sanierung des Objektes und aus den laufenden (negativen) Cash Flows ohne Tilgungskomponente des Förderungsdarlehens im Kalenderjahr 2000 ein Mittelbedarf in Höhe von S 55,579.899,44 ergebe. Der tatsächliche Darlehensstand zum 31. Dezember 2000, der von der Betriebsprüfung ohnedies nicht bestritten werde, betrage S 55,727.311,00 (lt. Vorhaltsbeantwortung vom 28. September 2004 unter Bedachtnahme auf die Bestätigung vom 20. September 2004 des Kreditinstitutes im Zusammenhang mit den Kursverlusten bei den Fremdwährungskrediten S 55,862.823,50). Rechne man noch die Möglichkeit ein, dass die Rückzahlungen des geförderten Landesdarlehens ebenso durch die Aufnahme von neuem Fremdkapital bzw. über Bankkontokorrentkredite finanziert hätte werden können, so wäre auch ein Darlehensstand in Höhe von S 60,522.342,94 als plausibel anzusehen. Da somit die vermeintliche Differenz in Höhe von S 1,469.603,00 hinsichtlich der Darlehensverwendung für das Objekt R. 5 nicht erblickt werden könne, könne damit auch die geforderte belegmäßige Dokumentation dieses Betrages nicht erfolgen.
Da demnach nicht von einer erwiesenen ungeklärten Mittelverwendung ausgegangen werden kann, waren die Zinsenkürzungen in Höhe von S 207.530,00 (1998); S 158.890,00 (1999) und S 203.227,00 (2000) rückgängig zu machen.
Die diesbezüglich allgemein gehaltene Begründung, wonach "davon ausgegangen werde, dass die im Ausmaß der jährlich wegen Endfälligkeit der Darlehen nicht vorgenommenen Darlehenstilgungen keine Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 sein können", vermag aus folgenden Erwägungen nicht zu überzeugen:
Bei endfälligen Darlehen werden während der Laufzeit nur Zinsen bezahlt. Das aufgenommene Kapital wird erst am Ende der Laufzeit in der vollen Höhe fällig ("endfällig"), wobei die Rückzahlung des Kapitals aus dem angesparten Guthaben des Tilgungsträgers (zB. Lebensversicherung, Aktien- oder Rentenfonds) erfolgt. Dass steuerlich nur die laufend bezahlten Zinsen und nicht auch die laufende Ansparung des Tilgungsträgers, die ja der herkömmlichen laufenden Tilgung einer Darlehensverbindlichkeit gleichzuhalten ist, grundsätzlich als Werbungskosten absetzbar sind, bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl. Stummer, Fremdwährungskredite im österreichischen Steuerrecht in VWT 2000 H4-5, 46).
21. Gasheizungsanlage (Bp-Bericht Tz 78 und 79)
Soweit sich der Bw. gegen die Ausscheidung der Wohnungen der beiden unterhaltsberechtigten Söhne Ulrich und Eugen wendet, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf obige Ausführungen unter Punkt 1. hinzuweisen.
Bezüglich der Kürzung der im Zusammenhang mit der Errichtung der Gasheizungsanlage angefallenen Herstellungskosten ist dem Eventualantrag des Bw., wonach die von der Betriebsprüfung vorgenommene Kürzung im Ausmaß von 2/3 auf 2/6 zu korrigieren sei, da die Anlage für sechs Wohnungen konzipiert sei und mittlerweile auch genutzt werde, aus nachstehenden Erwägungen zu entsprechen:
Da an der gegenständlichen Gasheizungsanlage mittlerweile sechs Wohnungen angeschlossen sind - die diesbezüglichen Berufungsausführungen werden vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung nicht in Abrede gestellt - sind deren Herstellungskosten wohl auf sechs Wohnungen zu verteilen, woraus sich für die beiden Wohnungen der Söhne Ulrich und Eugen eine Kürzung in Höhe von 2/6 ergibt.
Von den gesamten Herstellungskosten in Höhe von S 311.678,00 (vgl. Tz 79.5) entfallen demnach S 103.892,00 auf die Wohnungen der beiden Söhne. Damit betragen die abschreibbaren Herstellungskosten S 207.786,00. Daraus errechnet sich die AfA unter Zugrundelegung des unbestrittenen AfA-Satzes von 1,72 % wie folgt: S 1.787,00 (1998 - HalbjahresAfA); S 3.574,00 (1999) und S 3.574,00 (2000).
Bezüglich der Ausführungen des Bw., wonach in einkommensteuerlicher Hinsicht für den Zeitraum der privaten Nutzung der Wohnung anteilige Abschreibungen auszuscheiden seien, ist Folgendes festzustellen:
Da die von der Betriebsprüfung vorgenommene Methode - für Zwecke der Ermittlung der Abschreibungsbasis werden von den gesamten Herstellungskosten die auf die Wohnungen der Söhne entfallenden Herstellungskosten in Abzug gebracht - mathematisch zum selben Ergebnis führt wie die des Bw. - die von den gesamten Herstellungskosten ermittelte AfA wird um die auf die private Nutzung der Wohnungen entfallende anteilige AfA gekürzt - ergibt sich kein Änderungsbedarf.
In umsatzsteuerlicher Hinsicht wird auf obige Ausführungen unter Punkt 1. hingewiesen.
22. Spekulationsgewinn
der Liegenschaft Sch. 28/Mo. (Bp-Bericht Tz 85)
Zufolge § 30 Abs. 4 EStG 1988 sind als Einkünfte der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen.
Als Werbungskosten können solche Aufwendungen berücksichtigt werden, die durch das Veräußerungsgeschäft verursacht worden sind. Dazu gehören die Ausgaben für Zeitungsanzeigen, Vermittlungsprovisionen, Vertragserrichtungskosten, vom Verkäufer übernommene Steuern und Gebühren, die auf dem Veräußerungsvorgang oder dessen Verwirklichung (zB Eintragung im Grundbuch) beruhen uä (vgl. Tz 26 zu § 30 EStG 1988 in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III B).
Werbungskosten sind ganz allgemein gesprochen jene Aufwendungen und Ausgaben, die im Rahmen der Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte aufgewendet werden (vgl. Tz 1 zu § 16 in Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Wien 1993).
Der Antrag auf "Berücksichtigung der Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Forderungsverzicht" wird mit dem Hinweis auf die Ausführungen zu Punkt 18. der Berufungsvorentscheidung begründet. Die dortigen Ausführungen lauten: "Die bestehende Forderung gegenüber dem Voreigentümer reduzierte damit den zu entrichtenden Barkaufpreis im Zusammenhang mit der Liegenschaft und kann wohl in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur ein Teil der Anschaffungskosten der Liegenschaft sein".
Da bei einem "Forderungsverzicht" keine Aufwendungen oder Ausgaben getätigt werden, kann bereits begrifflich nicht von Werbungskosten gesprochen werden. Überdies handelt es sich nicht um einen Vorgang im Rahmen der Veräußerung, sondern im Zusammenhang mit der Anschaffung.
Soweit der Bw. den "Forderungsverzicht" im Zusammenhang mit der Ermittlung der Anschaffungskosten der Liegenschaft ins Treffen führt, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf obige Ausführungen unter Punkt 16. verwiesen.
Unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen ändern sich die Bemessungsgrundlagen (Beträge in Schilling) wie folgt:
UMSATZSTEUER
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Vorsteuern lt. BVE
|
247.895,78
|
321.162,32
|
2.886.278,94
|
+ Vorsteuern lt. BE (Punkt 1.)
|
35.637,00
|
|
|
+ Vorsteuern lt. BE (Punkt 2.)
|
9.104,00
|
7.805,00
|
5.880,00
|
Vorsteuern lt. BE
|
292.636,78
|
328.967,32
|
2.892.158,94
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Nutzungseigenverbrauch lt. BVE
|
41.896,87
|
36.553,13
|
34.243,38
|
+ AfA Gasheizungsanlage lt. BE (Punkt 1.)
|
3.573,00
|
3.573,00
|
3.573,00
|
Nutzungseigenverbrauch lt. BE
|
45.469,87
|
40.126,13
|
37.816,38
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Gesamtbetrag der steuerbaren Umsätze (ohne Eigenver-brauch) lt. BVE
|
11.192.024,41
|
11.673.267,12
|
12.227.261,35
|
+ AfA Gasheizungsanlage lt. BE (Punkt 1.)
|
3.573,00
|
3.573,00
|
3.573,00
|
Gesamtbetrag der steuerbaren Umsätze (ohne Eigenverbrauch) lt. BE
|
11.195.597,41
|
11.676.840,12
|
12.230.834,35
|
+ Eigenverbrauch lt. BVE
|
41.896,87
|
36.553,13
|
0,00
|
Gesamtbetrag der steuerbaren Umsätze (zuzüglich Eigenverbrauch) lt. BE
|
11.237.494,28
|
11.713.393,25
|
12.230.834,35
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Umsätze 20 % lt. BVE
|
1.764.005,81
|
1.874.932,56
|
1.911.872,37
|
+ Umsätze 20 % lt. BE (Punkt 1.)
|
3.573,00
|
3.573,00
|
3.573,00
|
Umsätze 20 % lt. BE
|
1.767.578,81
|
1.878.505,56
|
1.915.445,37
EINKOMMENSTEUER
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Einkünfte aus selb-ständiger Arbeit lt. BVE
|
4.936.987,00
|
4.678.512,00
|
5.323.751,00
|
+ Vorsteuerkürzung (Punkt 11.) lt. BE
|
9.104,00
|
7.805,00
|
5.880,00
|
- Gewinnerhöhung lt. angefochtenem Be-scheid
|
|
30.845,00
|
|
+ Gewinnerhöhung (Punkt 12.) lt. BE
|
|
2.474,00
|
|
Einkünfte aus selb-ständiger Arbeit lt. BE
|
4.946.091,00
|
4.657.946,00
|
5.329.631,00
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2000 betreffend das Mietobjekt M. 52
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lt. angefochtenem Bescheid
|
- 227.647,46
|
+ AfA lt. angefochtenem Bescheid
|
24.761,00
|
- AfA (Punkt 15.) lt. BE
|
25.689,00
|
+ Privatanteil Zinsen und Gebühren lt. angefochtenem Bescheid
|
50.878,00
|
- Privatanteil Zinsen und Gebühren (Punkt 15.) lt. BE
|
43.246,00
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lt. BE
|
- 220.943,46
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Mietobjekt Le. 90/90a
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Einkünfte aus Ver-mietung und Ver-pachtung lt. ange-fochtenem Bescheid
|
- 32.610,15
|
- 25.972,94
|
- 28.077,89
|
+ AfA lt. Bp
|
894,00
|
1.787,00
|
1.787,00
|
- AfA (Punkt 21.) lt. BE
|
1.787,00
|
3.574,00
|
3.574,00
|
Einkünfte aus Ver-mietung und Ver-pachtung lt. BE
|
- 33.503,15
|
- 27.759,94
|
- 29.864,89
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Mietobjekt R. 5
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Einkünfte aus Ver-mietung und Ver-pachtung lt. ange-fochtenem Bescheid
|
- 2.133.316,00
|
- 994.264,00
|
- 1.241.480,00
|
+ AfA lt. Bp
|
30.000,00
|
30.000,00
|
30.000,00
|
- 1/10 Absetzung (Punkt 17.) lt. BE
|
200.000,00
|
200.000,00
|
200.000,00
|
- Werbungskosten-kürzung (Punkt 20.) lt. BE
|
207.530,00
|
158.890,00
|
203.227,00
|
Einkünfte aus Ver-mietung und Ver-pachtung lt. BE
|
- 2.510.846,00
|
- 1.323.154,00
|
- 1.614.707,00
Demnach ermitteln sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezüglich der im Alleineigentum des Bw. befindlichen Mietobjekte wie folgt:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
M. 52 lt. ange-fochtenem Bescheid lt. BE
|
- 47.900,81
|
7.284,65
|
- 220.943,46
|
Sch. 26 lt. ange-fochtenem Bescheid
|
- 6.115,90
|
- 22.580,25
|
74.763,13
|
R. 5 lt. BE
|
- 2.510.846,00
|
- 1.323.154,00
|
- 1.614.707,00
|
Le. 90/90a lt. BE
|
- 33.503,15
|
- 27.759,94
|
- 29.864,89
|
Gesamteinkünfte lt. BE
|
- 2.598.365,86
|
- 1.366.209,54
|
- 1.790.752,22
Zusammenfassung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Einkünfte aus V+V als Miteigentümer lt. angefochtenem Be-scheid
|
- 221.919,00
|
- 172.232,00
|
- 214.884,00
|
Einkünfte aus V+V als Alleineigentümer lt. BE
|
- 2.598.365,86
|
- 1.366.209,54
|
- 1.790.752,22
|
Einkünfte aus V+V lt. BE
|
- 2.820.284,86
|
- 1.538.441,54
|
- 2.005.636,22
Da der lt. Tz 50 für das Jahr 2000 unstrittig festgestellte Wartetastenverlust in Höhe von S 55.346,00 bei der Ausfertigung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2000 jedoch irrtümlich keine Berücksichtigung gefunden hat, war aus diesem Titel der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 2000 um diesen Betrag zu erhöhen.
Bezüglich der Berufung gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2003 und Folgejahre ist Folgendes auszuführen:
Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 2000. Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 wurde daher die maßgebliche Abgabenschuld lt. Berufungsentscheidung in Höhe von € 89.240,71 um 14 % erhöht.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilage: 6 Berechnungsblätter
Graz, 12. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SanierungsmaßnahmenFörderungWohnhaussanierungsgesetzStartwohnungsgesetzStmk. WohnbauförderungsgesetzDachbodenausbauWohnhaussanierungSchaffung von DachgeschoßwohnungenFörderungszusage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0072-G/04
- Stammnummer
- 12838
- Gültig
- 12.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF