Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0085-W/04
Entrichtung von zu geringen Umsatzsteuervorauszahlungen, welche durch den Steuerberater unrichtig berechnet wurden. Vorliegen von Eventualvorsatz?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0085-W/04vom 09.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bedient sich ein Abgabepflichtiger für die Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen und für die Erstellung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen eines berufsmäßigen Parteienvertreters, welchem er sämtliche für die Steuerberechnung erforderlichen Unterlagen und Belege übergeben hat und von dem ihm in der Folge monatlich Erlagscheine mit - offenkundig ohne sein Wissen - zu gering berechneten Umsatzsteuervorauszahlungen übermittelt wurden, die er dann pünktlich bis zum Fälligkeitstag einbezahlt hat, so kann ihm eine vorsätzliche Nichtentrichtung im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht angelastet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer
Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Gottfried Hochhauser als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen P., Wien , wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung
des Amtsbeauftragten des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
15. Juli 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 14. April 2004, SpS, nach der am 9. November 2004
in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin S. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung des
Amtsbeauftragten wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 14. April 2004, SpS,
wurde das mit Einleitungsbescheid vom 10. Juli 2003 wegen des Verdachtes
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit.
FinStrG eingeleitete und in der Folge dann mit Stellungnahme des
Amtsbeauftragten an den Spruchsenat vom 2. Dezember 2002 hinsichtlich
des Verdachtes in Richtung Vorliegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG modifizierte
Finanzstrafverfahren gemäß
§ 136 FinStrG
eingestellt.
In dieser Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom
2. Dezember 2003 wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als
Abgabepflichtiger vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die
Monate Jänner bis Dezember 2001 in Höhe von € 22.888,16 und
für die Monate Jänner bis Dezember 2002 in Höhe von
€ 12.435,99 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet bzw. abgeführt, ohne der Abgabenbehörde die Höhe der
geschuldeten Beträge bis zu diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.
Zur Verfahrenseinstellung gemäß
§ 136
FinStrG führt der Spruchsenat in seinem Erkenntnis aus, dass der
finanzstrafrechtlich unbescholtene Beschuldigte vom Beruf Kaufmann sei und nach
seinen eigenen Angaben monatlich € 1.120,00 netto verdiene. Er habe
Sorgepflichten für ein Kind.
Betriebsgegenstand des steuerlich erfassten
Einzelunternehmens des Beschuldigten sei der Handel mit Handschuhen aller Art.
Er sei für die abgabenrechtlichen Belange des Unternehmens verantwortlich,
insbesondere sei es auch seine Aufgabe gewesen, für die Abfuhr der
monatlichen Abgaben an das Finanzamt Sorge zu tragen, welche ihm durch den
Steuerberater jeweils bekannt gegeben worden seien.
Der Beschuldigte habe auch aus der Vermietung von
Mietobjekten in Wien Einnahmen erzielt, welche der Umsatzsteuer unterliegen
würden. Teilweise seien diese nicht erklärt worden. Im Zuge der
Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass diese nicht gemeldet worden
seien. Daraus würden die in der Anlastung der Finanzstrafbehörde
angeführten strafbestimmenden Wertbeträge resultieren.
Der Beschuldigte habe allenfalls fahrlässig gehandelt,
als die gebotene und zumutbare Sorgfalt bei der Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung unterlassen worden sei. Die Unterlagen zu den
Mietzinsabrechnungen seien vom Beschuldigten seinem langjährigen
steuerlichen Vertreter übergeben worden, welcher die
Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt habe. Da die Umsätze zum Teil unecht
steuerbefreit gewesen wären, sei es zu den angelasteten Differenzen bei der
Umsatzsteuer gekommen.
Der Beschuldigte habe auf die Richtigkeit der
Mietzinsabrechnungen des steuerlichen Vertreters vertraut.
Nachdem die fahrlässige Begehung der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 FinStrG nicht strafbar sei,
wäre das Finanzstrafverfahren gemäß
§ 136 FinStrG
einzustellen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates vom 14. April
2004 richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des
Amtsbeauftragten vom 15. Juli 2004, mit welcher die ersatzlose Aufhebung
des Erkenntnisses des Spruchsenates und die Erlassung eines Erkenntnisses mit
Ausspruch einer Strafe hinsichtlich der Tatbildverwirklichung des
§ 49 Abs. 1 lit. FinStrG beantragt wird.
Als Berufungsgrund wird seitens des Amtsbeauftragten in
seinen Berufungsausführungen die aktenwidrige Nichtannahme des Vorliegens
eines Vorsatzes im Sinne des § 49 FinStrG genannt.
Seitens des Spruchsenates werde zweierlei verkannt, und
zwar, dass der Beschuldigte einerseits sich sehr wohl eines Vorsatzes
hinsichtlich § 49 Abs. 1 lit. FinStrG, zumindest in Form des
Inkaufnehmens der verspäteten Zahlung der Umsatzsteuer, schuldig gemacht
und dies auch eingestanden habe und andererseits das bloße Vertrauen auf
die Richtigkeit der Tätigkeit des Steuerberaters nicht automatisch den
Vorsatz ausschließe.
In der Niederschrift vor der Finanzstrafbehörde erster
Instanz am 19. August 2003 habe der Beschuldigte das Inkaufnehmen der
verspäteten Umsatzsteuerzahlungen eingestanden. Aufgrund des eindeutigen
Eingeständnisses des für § 49 FinStrG erforderlichen
Vorsatzes seien die Schlussfolgerungen des Spruchsenates in Richtung
fahrlässiger Handlungsweise zu Unrecht erfolgt.
Aus einem Aktenvermerk der Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 7. Juli 2003 mit dem Prüfer gehe hervor, dass der Prüfer
mitgeteilt habe, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen von der eigenen Buchhaltung
der Firma des Beschuldigten erstellt worden seien. Sohin erscheine die
Feststellung in den Entscheidungsgründen des Einstellungsbeschlusses, die
steuerlich relevanten Unterlagen wären dem Steuerberater übergeben
worden, als nicht schlüssig, sondern würden vielmehr eine
Schutzbehauptung des Beschuldigten darstellen, die als solche undifferenziert
und ohne entsprechende den Akteninhalt miteinbeziehende Würdigung in das
Erkenntnis des Spruchsenates Eingang gefunden hätten. Dazu werde auf ein in
der Berufung näher bezeichnetes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
verwiesen, welches eindeutig klarlege, dass die Anforderung an den Vorsatz sogar
bei Nichtinformation des Steuerpflichtigen durch den Steuerberater erfüllt
sein könne. Richtigerweise wäre vielmehr der aktenkundigen Sachlage zu
folgen, dass zumindest die Abrechnungen und die Grundlagen für die
Umsatzsteuer - und somit auch die Grundlagen für die zum
Ergebnis führenden Berichtigungen aufgrund des Ansteigens der unechten
fremden Umsätze - vom Beschuldigten bzw. seinen Angestellten
geführt worden seien und ihm selbst durchaus bewusst gewesen sei, hier
entsprechende Vorsteuerkorrekturen setzen zu müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren liegen die
Feststellungen einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum
Jänner 2001 bis Februar 2003 zugrunde, welche im Anschluss an
eine Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2000 vorgenommen und mit
Bericht vom 5. Juni 2003 abgeschlossen wurde. Unter Textziffer 15 des
Betriebsprüfungsberichtes wurde seitens des Betriebsprüfers
festgestellt, dass im Nachschauzeitraum lediglich die
Umsatzsteuervorauszahlungen für den Gewerbebetrieb des Beschuldigten
gemeldet wurden. Die Vorauszahlungen aus der Vermietung Wien, hingegen wurden
nicht offengelegt und folglich im Zuge der Betriebsprüfung in folgender
Höhe festgesetzt, und zwar für Jänner bis Dezember 2001 in
Höhe von S 314.948,00 (€ 22.888,16) sowie für
Jänner bis Dezember 2002 in Höhe von S 171.123.00
(€ 12.435,99).
Festzustellen ist im gegenständlichen Fall, dass die
ursprünglich mit Einleitungsbescheid vom 10. Juli 2003 gegen den
Beschuldigten erhobene Anschuldigung einer Abgabenhinterzeihung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für
Zeiträume Jänner 2001 bis Februar 2003 in der Stellungnahme des
Amtsbeauftragten an den Spruchsenat einerseits in rechtlicher Hinsicht in
Richtung des Vorliegens des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und anderseits auf
Zeiträume Jänner 2001 bis Dezember 2002 modifiziert bzw.
eingeschränkt wurde. Gegenstand des (einstellenden und nunmehr durch den
Amtsbeauftragten angefochtenen) erstinstanzlichen Erkenntnisses des
Spruchsenates waren daher die Umsatzsteuervorauszahlungszeiträume
Jänner 2001 bis Dezember 2002 und nicht mehr die
Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate Jänner und
Februar 2003.
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall aufgrund der
oben wiedergegebenen unbedenklichen Feststellungen der Betriebsprüfung,
welchen auch seitens des Beschuldigten nicht begegnet wurde, dass die
Umsatzsteuervorauszahlungen der Tatzeiträume Jänner bis
Dezember 2001 und Jänner bis Dezember 2002 in einem zu geringen
Ausmaß von insgesamt € 35.324,15 zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen der Umsatzsteuervorauszahlungen gemeldet bzw. entrichtet
wurden. Die objektive Tatseite einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Form der zu
geringen Entrichtung der genannten Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit ist daher zweifelsfrei
verwirklicht.
Im Rahmen der Vernehmung vor der Finanzstrafbehörde
erster Instanz am 19. August 2003 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass
das die Feststellungen der Betriebsprüfung auslösende Mietobjekt in
Wien, seit etwa zehn Jahren in seinem Eigentum sei und dieses seit ca. acht
Jahren vermietet werde. Nachdem zuerst nur unecht steuerbefreite Mieter und erst
ab 1997 auch umsatzsteuerpflichtige Mieter gegeben gewesen seien, sei zu Beginn
keine Umsatzsteuer verrechnet worden. Danach sei die Umsatzsteuerzahllast stetig
gestiegen und stehe derzeit bei ca. 24 % der gesamten Miete. Er habe alle
Unterlagen dem Steuerberater übergeben und sei nie persönlich mit der
Sache befasst gewesen. Einen Abgabenverkürzungsvorsatz habe er nie gehabt,
er gestehe jedoch das Inkaufnehmen der verspäteten Umsatzsteuerzahlungen
ein.
Im Zuge seiner Aussage im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 14. April 2004 gab der
Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich im Sinne der schriftlichen Anschuldigung
schuldig bekenne, er auf seine Angaben im Strafakt verweise und diese aufrecht
halte. Auf Befragung gab er weiters zu Protokoll, dass die Mietabrechungen von
seinem steuerlichen Vertreter gemacht worden seien und dieser auch die Aufgabe
gehabt hätte, die darauf entfallende Umsatzsteuer zu berechnen. Er habe vom
Steuerberater die Erlagscheine erhalten und diese auch einbezahlt. Er habe keine
Kenntnis gehabt, dass der steuerliche Vertreter dies (gemeint wohl die
Berechnung der Umsatzsteuer für das Mietobjekt Wien) unterlassen habe.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass die Berechnung der
monatlichen Umsatzsteuer in den Jahren 2001und 2002 durch den Steuerberater
erfolgt sei. Diesen habe er monatlich sämtliche Belege übermittelt,
und zwar nicht nur die Belege des Gewerbebetriebes, sondern auch die
Aufzeichnungen und Unterlagen bezüglich der Vermietung. Der Steuerberater
habe ihm dann monatlich einen Erlagschein zur Bezahlung an das Finanzamt
übersandt.
Der Steuerberater habe, ohne sein Wissen, eine Berechnung
der Umsatzsteuer für die Mietentgelte nur einmal im Jahr, und zwar
anlässlich der Erstellung der Jahressteuererklärung durchgeführt.
Die Berechnung der monatlichen Umsatzsteuer ohne
Mietentgelte sei durch die Steuerberatungskanzlei so durchgeführt worden.
Er sei davon ausgegangen, dass er mit dem monatlichen Erlagschein alle seine
steuerlichen Verpflichtungen erfüllt habe.
Der Beschuldigte hätte laut seiner Verantwortung auch
nicht gewusst, dass eine Zahlung der Umsatzsteuer für die Mietentgelte
einmal pro Jahr, anlässlich der Jahressteuererklärung, gegen das
Gesetz gewesen wäre. Er habe diesbezüglich auf die steuerliche
Vertretung vertraut.
Auf Grund der offenen glaubwürdigen Verantwortung des
Beschuldigten im Zusammenhalt mit der Aktenlage geht der Berufungssenat von
folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Der Beschuldigten hat für die
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume der Jahre 2001 und 2002 zumindest
zeitgerecht Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch die
Umsatzsteuervorauszahlungen weitgehend pünktlich entrichtet. Die monatlich
zu entrichtenden Umsatzsteuervorauszahlungen wurden durch die steuerliche
Vertretung des Beschuldigten berechnet und diesem die Erlagscheine zugesandt.
Obwohl der Beschuldigte dem Steuerberater sowohl die Aufzeichnungen und Belege
seines Gewerbebetriebes als auch der Vermietung monatlich vollständig
übermittelt hat, erfolgte die Berechung der monatlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen durch die steuerliche Vertretung
ausschließlich für den Gewerbetrieb. Die aus der Vermietung
resultierenden Umsatzsteuerschuldigkeiten wurden in der Folge
regelmäßig erst in die Jahressteuererklärungen
aufgenommen.
Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. FinStrG in subjektiver Hinsicht
ist die vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. die vorsätzlich zu geringe
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit. Dazu wendet der Amtsbeauftragte in der gegenständlichen
Berufung unter Hinweis auf eine geständige Rechtfertigung des Beschuldigten
im Rahmen der Vernehmung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz am
19. August 2003 ein, dass dieser das Inkaufnehmen der verspäteten
Umsatzsteuerzahlungen eingestanden habe und das bloße Vertrauen auf die
Richtigkeit der Tätigkeit des Steuerberaters nicht automatisch den Vorsatz
ausschließe.
Nach Ansicht des Berufungssenates kann, entgegen dem
Berufungsvorbringen des Amtsbeauftragten, aufgrund der Aussage des Beschuldigten
im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vor der Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 19. August 2003 dahingehend, er habe alle Unterlagen dem
Steuerberater übergeben und sei nie persönlich mit der Sache befasst
gewesen, einen Abgabenverkürzungsvorsatz habe er nie gehabt, er gestehe
jedoch das Inkaufnehmen der verspäteten Umsatzsteuerzahlungen ein, nicht
zwingend von einem Schuldeingeständnis im Sinne des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausgegangen
werden. Dies vor allem deswegen, weil nach Senatsmeinung aufgrund der Ergebnisse
des erst- und zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahrens vielmehr davon auszugehen
ist, dass hier eine sinngemäße, der Diktion des Finanzstrafgesetzes
angepasste Protokollierung vorgenommen wurde, welche in der Form wohl nicht
wortgleich vom Beschuldigten stammt. Diese Aussage ist vielmehr im Lichte der
gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrensergebnisse zu sehen ist und
für sich allein für einen Schuldspruch nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht
ausreichend.
Auch kann seitens des erkennenden Senates dem
Berufungsvorbringen dahingehend nicht gefolgt werden, dass die Berechnung der
Umsatzsteuervorauszahlungen und in der Folge die Erstellung der monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen im Betrieb des Beschuldigten durch dessen eigene
Buchhaltung erfolgt wäre. Diesbezüglich konnte der Beschuldigte
gegenüber dem Berufungssenat glaubhaft darlegen, dass er diese Belange im
Tatzeitraum seinem Steuerberater übertragen hatte. Dieses Vorbringen wird
auch dadurch bestätigt, dass einzelne, im Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung abgelegte Kopien von Umsatzsteuervoranmeldungen des
Tatzeitraumes zweifelsfrei vom Steuerberater erstellt wurden.
Bedient sich ein Abgabepflichtiger für die Berechnung
der Umsatzsteuervorauszahlungen und für die Erstellung der monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen eines berufsmäßigen Parteienvertreters,
welchem er sämtliche für die Steuerberechung erforderlichen Unterlagen
und Belege übergeben hat und von dem ihm in der Folge monatlich
Erlagscheine mit (hier um die Umsatzsteuer aus den Mietentgelten) zu gering
berechneten Umsatzsteuervorauszahlungen übermittelt wurden, die er auch
pünktlich bis zum Fälligkeitstag einbezahlt hat, so kann ihm eine
vorsätzliche Nichtentrichtung im Sinne des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht angelastet
werden.
Nach Ansicht des Berufungssenates gibt es keine
Anhaltspunkte dafür, dass es der Bw. ernstlich für möglich
gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er Umsatzsteuervorauszahlungen des
Tatzeitraumes nicht spätestens bis zum 5. Tag nach Fälligkeit
entrichten würde. Vielmehr konnte er berechtigt darauf vertrauen, dass er
mit der zeitgerechten Meldung, welche einen objektiven Strafbefreiungsgrund
darstellt, bzw. mit der pünktlichen Entrichtung der von seinem
Steuerberater berechneten Umsatzsteuervorauszahlungen keinerlei
Pflichtverletzungen begangen hat, sodass der Spruchsenat im erstinstanzlichen
Erkenntnis zu Recht vom Nichtvorliegen eines Eventualvorsatzes im Sinne des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausgegangen
ist.
Das Vertrauen des Beschuldigten auf die gesetzeskonforme
Einhaltung seiner Pflicht zur Entrichtung der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen schließt, entgegen den diesbezüglichen
Ausführungen in der gegenständlichen Berufung, jedenfalls einen
Vorsatz einer verspäteten Entrichtung der inkriminierten
Umsatzsteuervorauszahlungen aus. Der nicht näher konkretisierte
Berufungseinwand dahingehend, das bloße Vertrauen auf die Richtigkeit der
Tätigkeit des Steuerberater würde nicht automatisch den Vorsatz
ausschließen, konnte daher im gegenständlichen Fall, aus den
dargestellten Erwägungen, der Berufung des Amtsbeauftragten nicht zum
Erfolg verhelfen. Der in diesem Zusammenhang, unter Verweis auf das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.9.2003, Zl. 2001/15/0148, vorgebrachte
Einwand, sogar bei Nichtinformation des Steuerpflichtigen durch den
Steuerberater könne die Anforderung von Vorsatz erfüllt sein, geht
insoweit ins Leere, als in diesem zitierten Erkenntnis vom
Verwaltungsgerichtshof eindeutig ausgesprochen wird, dass der Vorsatz beim
Delikt der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
ausschließlich auf die Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
gerichtet sein muss und ein auf mangelnder Information durch den Steuerberater
über das Erfordernis der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen basierender
Rechtsirrtum im Bezug auf die Strafbarkeit tatbildmäßig irrelevant
ist. Im gegenständlichen Fall mangelt es jedoch, wie bereits dargestellt,
eindeutig am Vorsatz hinsichtlich der zu geringen Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen des Tatzeitraumes.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervorauszahlungenUmsatzsteuervoranmeldungenberufsmäßiger Parteienvertreterberechnetvorsätzliche NichtentrichtungFälligkeitstagEventualvorsatz.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0085-W/04
- Stammnummer
- 12721
- Gültig
- 09.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF