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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101366/2019

Keine neuerliche Wiederaufnahme, wenn bereits rechtskräftiger Wiederaufnahmebescheid vorliegt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101366/2019vom 19.09.2019Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

3. Wie haben Sie aktiv mit Herrn AA Kontakt gehalten? 4.4. F BAU GMBH (Leistungen in Höhe von€ 1.837.286,97 im Zeitraum 0212007-12/2007) 4.4.1. VORGELEGTE UNTERLAGEN: ... 4.4.2. AKTENLAGE: ... 4.4.3. FRAGEN: 1. Mit wem haben Sie die konkreten Arbeitsinhalte und Preise verhandelt? 2. In welchem Verhältnis stand Hr. AB zur F Bau GmbH? Wie wurde ggf. dieses Verhältnis nachweislich festgestellt? 4.5. G BAU- UND HANDELS GMBH (Leistungen in Höhe von € 241 . 712,39 im Zeitraum 02/2008-05/2008) 4.5.1. VORGELEGTE UNTERLAGEN: ... 4.5.2. AKTENLAGE: ... 4. 5.3. FRAGEN: 1. Mit wem haben Sie die konkreten Arbeitsinhalte und Preise verhandelt? 2. Wie haben Sie aktiv mit Herrn AC AD Kontakt gehalten? 3. Haben Sie vor Auftragsvergabe Bedenken gehabt, mit diesem Unternehmen zusammenzuarbeiten (GF-Wechsei vor Auftragsvergabe, keine nachgewiesene Qualifikation)? Wenn ja, wie wurden diese nachweislich zerstreut? 4. Wer hat die Rechnungen unterschrieben? In welchem Verhältnis steht diese Person zur G Bau- und Handels-GmbH? 4.6. H BAU- UND HANDELS GMBH (Leistungen im Zeitraum 03/2009 -05/2009 in Höhe von€ 182.371,03) 4.6.1. VORGELEGTE UNTERLAGEN: ... 4.6.2. AKTENLAGE: ... 4. 6. 3. FRAGEN: 1. Mit wem haben Sie die konkreten Arbeitsinhalte und Preise verhandelt? 2. Wie haben Sie aktiv mit Herrn AE und Herrn AF Kontakt gehalten? 3. Haben Sie vor Auftragsvergabe bzw. während des Auftragsverhältnisses Bedenken gehabt, mit diesem Unternehmen zusammenzuarbeiten (GF-Wechsel kurz nach Auftragsvergabe, keine nachgewiesene Qualifikation)? Wenn ja, wie wurden diese nachweislich zerstreut? 4. Um wessen Unterschrift handelt es sich auf dem Werkvertrag vom 27.3.2009? In welchem Verhältnis steht diese Person zur H Bau- und Handels GmbH GmbH? 5. Wer hat die Rechnungen unterschrieben? In welchem Verhältnis steht diese Person zur H Bau- und Handels GmbH GmbH? 4.7. I GMBH (Leistungen im Zeitraum 08/2009 -11/2009 in Höhe von€ 99.945,30) 4.7.1. VORGELEGTE UNTERLAGEN: ... 4.7.2. AKTENLAGE: ... 4. 7. 3. FRAGEN: 1. Mit wem haben Sie die konkreten Arbeitsinhalte und Preise verhandelt? 2. Haben Sie vor Auftragsvergabe bzw. während des Auftragsverhältnisses Bedenken gehabt, mit diesem Unternehmen zusammenzuarbeiten (GF-Wechsel kurz nach Auftragsvergabe, keine nachgewiesene Qualifikation)? Wenn ja, wie wurden diese nachweislich zerstreut? 3. Um wessen Unterschrift handelt es sich auf dem Werkvertrag? In welchem Verhältnis stand diese Person zur I GmbH? 4. Mit wem und wie konnten Sie aktiv Kontakt bei der I GmbH aufnehmen? In welchem Verhältnis stand diese Person zur I GmbH? 5. Wer hat die Rechnungen unterschrieben? In welchem Verhältnis steht diese Person zur I GmbH? 4.8. J IMMOBILIEN GMBH (Leistungen zwischen 08/2007 und 09/2007 In Höhe von€ 39.077,00) 4.8.1. VORGELEGTE UNTERLAGEN: ... 4.8.2. AKTENLAGE: ... 4.8.3 FRAGEN: 1. Mit wem haben Sie die konkreten Arbeitsinhalte und Preise verhandelt? 2. Um wessen Unterschrift handelt es sich auf dem Rahmenvertrag vom 30.7.2007? In welchem Verhältnis steht diese Person zur J Immobilien GmbH? 3. Mit wem und wie konnten Sie aktiv Kontakt bei der J Immobilien GmbH aufnehmen? In welchem Verhältnis stand diese Person zur J Immobilien GmbH? 4. Wer hat die Rechnungen unterschrieben? In welchem Verhältnis steht diese Person zur J Immobilien GmbH? 4.9. K BAU GMBH (Leistungen im Zeitraum 04/2008-08/2008 in Höhe von€ 492.551,67) 4.9.1. VORGELEGTE UNTERLAGEN: ... 4.9.2. AKTENLAGE: ... 4.9.3 . FRAGEN: 1. Mit wem haben Sie die konkreten Arbeitsinhalte und Preise verhandelt? 2. Um wessen Unterschrift handelt es sich auf den nicht von Hrn. AG unterfertigten Verträgen? In welchem Verhältnis steht diese Person zur K Bau GmbH? 3. Mit wem und wie konnten Sie aktiv Kontakt mit der K Bau GmbH aufnehmen? In welchem Verhältnis standen diese Personen zur K Bau GmbH? 4. Erklären Sie bitte die zeitliche Differenz zwischen dem Arbeitsbeginn der K Bau GmbH in 04/08 und der Datierung des Rahmenvertrages vom 21 .7.2008" 4.10. L BAU- UND REINIGUNGSDIENST GMBH (Leistungen zwischen 01 und 02/2007 in Höhe von € 132.873,49) 4.10.1. VORGELEGTE UNTERLAGEN: ... 4.10.2. AKTENLAGE: ... 4. 10. 3. FRAGEN: 1. Mit wem haben Sie die konkreten Arbeitsinhalte und Preise verhandelt? 2. Haben Sie vor Auftragsvergabe bzw. während des Auftragsverhältnisses Bedenken gehabt, mit diesem Unternehmen zusammenzuarbeiten (keine nachgewiesene Qualifikation)? Wenn ja, wie wurden diese nachweislich zerstreut? 3. Um wessen Unterschrift handelt es sich auf dem Rahmenvertrag? In welchem Verhältnis steht diese Person zur L Bau- und Reinigungsdienst GmbH? 4. Mit wem und wie konnten Sie aktiv Kontakt bei der L Bau- und Reinigungsdienst GmbH aufnehmen? In welchem Verhältnis stand diese Person zur L Bau- und Reinigungsdienst GmbH? 4.11. M BAU GMBH (Leistungen im Zeitraum 04/2007 - 05/2007 in Höhe von € 17.519,90) 4.11.1. VORGELEGTE UNTERLAGEN: ... 4.11.2. AKTENLAGE: ... 4.11.3. FRAGEN: 1. Erklären Sie bitte, warum trotz zeitlicher Differenz zwischen den Ihnen vorgelegten Unterlagen und der Datierung des Werkvertrages vom 10.4.2007 keine weitere Überprüfung stattfand! 2. Mit wem haben Sie die konkreten Arbeitsinhalte und Preise verhandelt? 3. Um wessen Unterschrift handelt es sich auf dem Rahmenvertrag? In welchem Verhältnis steht diese Person zur M Bau GmbH? 4. Mit wem und wie konnten Sie aktiv Kontakt bei der M Bau GmbH aufnehmen? In welchem Verhältnis stand diese Person zur M Bau GmbH? Zuständigkeitsentscheidung Die gegenständliche Rechtssache wurde im Bundesfinanzgericht am 11.3.2019 zunächst der Gerichtsabteilung 1039-1 zugewiesen. Die Präsidentin des Bundesfinanzgerichts entschied am 26.6.2019 auf Grund von Unzuständigkeitsanzeigen der Gerichtsabteilung 1039-1 vom 20.5.2019 und der Gerichtsabteilung 1085-1 vom 27.5.2019, dass ein Anwendungsfall des Punkt 3.3.2 der Geschäftsverteilung des BFG vorliege und daher die Gerichtsabteilung 1085-1 zuständig sei. Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung Mit Schreiben vom 13.9.2019 gab der bisherige rechtsfreundliche Vertreter im Beschwerdeverfahren bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis mit der Bf seit 23.1.2019 aufgelöst sei. Schreiben der rechtsfreundlichen Vertreterin vom 17.9.2019 Mit Schreiben vom 17.9.2019 gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin ihre Vertretungsvollmacht für die Bf bekannt und zog namens ihrer Mandantin die Anträge auf Entscheidung durch den Senat sowie auf mündliche Verhandlung zurück. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Rechtsgrundlagen § 63 Abs. 1 VwGG lautet: § 63. (1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. § 25 Abs. 1 BFGG lautet: § 25. (1) Wenn das Bundesfinanzgericht einer Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. § 205 BAO lautet: § 205. (1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt, c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden. (2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. (3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben. (4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind. (5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. (6) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Nachforderungszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, a) als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen oder b) als ein Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf dem Abgabenkonto bestanden hat. § 209 BAO lautet: § 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen. (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist. (3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige. (4) Abweichend von Abs. 3 verjährt das Recht, eine gemäß § 200 Abs. 1 vorläufige Abgabenfestsetzung wegen der Beseitigung einer Ungewissheit im Sinn des § 200 Abs. 1 durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches. (5) In den Fällen, in denen aufgrund der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 oder des Umgründungssteuergesetzes über die entstandene Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld abgesprochen, aber die Steuerschuld nicht festgesetzt worden ist, verjährt das Recht auf Festsetzung der genannten Abgaben insoweit jedoch spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. § 209a BAO lautet: § 209a. (1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. (2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Beschwerde oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wird. Die Verjährung steht der Abgabenfestsetzung auch dann nicht entgegen, wenn eine Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 vor Ablauf der Frist des § 304 lit. b beantragt oder durchgeführt wird. (3) Sofern nicht Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist, darf in einem an die Stelle eines früheren Bescheides tretenden Abgabenbescheid, soweit für einen Teil der festzusetzenden Abgabe bereits Verjährung eingetreten ist, vom früheren Bescheid nicht abgewichen werden. (4) Abgabenerklärungen gelten als Anträge im Sinn des Abs. 2, wenn die nach Eintritt der Verjährung vorzunehmende Abgabenfestsetzung zu einer Gutschrift führen würde. (5) Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einem Erkenntnis (§ 279) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung in dem Bescheid der Abgabenbehörde entgegen, der den gemäß § 278 oder § 300 aufgehobenen Bescheid ersetzt, wenn dieser Bescheid binnen einem Jahr ab Bekanntgabe (§ 97) des aufhebenden Beschlusses bzw. innerhalb der Frist des § 300 Abs. 1 lit. b ergeht. (6) Wird eine Bescheidbeschwerde oder ein Vorlageantrag nach Eintritt der Verjährung gemäß § 209 Abs. 3 erster Satz zurückgenommen, so steht der Eintritt der Verjährung der Festsetzung einer Abgabe, soweit sie hinterzogen ist, nicht entgegen, wenn diese Festsetzung innerhalb eines Jahres ab Zurücknahme der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages erfolgt. § 261 BAO lautet: § 261. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid. (2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. § 278 BAO lautet: § 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. (3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. § 295 BAO lautet: § 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist. (2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß. (3) Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist. (4) Wird eine Bescheidbeschwerde, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines - Feststellungsbescheides (§ 188) oder eines - Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat, gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Abs. 1) auf Antrag der Partei (§ 78) aufzuheben. Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen. (5) Die Entscheidung über Aufhebungen und Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des aufzuhebenden bzw. zu ändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu. § 303 BAO lautet: § 303. (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird. (3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen. § 304 BAO lautet: § 304. Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn sie a) vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird, oder b) innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt wird. § 307 BAO lautet: § 307. (1) Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002) (3) Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf die Körperschaftsteuerbescheide vom 4.11.2008 (2007), 2.10.2009 (2008) und 9.9.2010 (2009) Im Hinblick auf die Ansicht des Finanzamtes, dass das BFG die Wiederaufnahme aufgrund der BP aufgehoben habe, ist zu den Bescheiden vom 7.11.2018, mit welchen die Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf die Körperschaftsteuerbescheide vom 4.11.2008 (2007), 2.10.2009 (2008) und 9.9.2010 (2009) verfügt wurde, der gesamte Verfahrensablauf in Erinnerung zu rufen: Verfahrensablauf Mit Datum 4.11.2008 erging der Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2007, mit Datum 2.10.2009 der Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2008 und mit Datum 9.9.2010 der Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2009. Mit Datum 5.10.2011 ergingen sowohl Wiederaufnahmebescheide betreffend die Körperschaftsteuer für die Jahre 2007, 2008 und 2009, und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2009. Am 4.11.2011 wurde gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2009 vom 5.10.2011, jedoch nicht gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend diese Körperschaftsteuerbescheide berufen. Somit erwuchsen die Wiederaufnahmebescheide vom 5.10.2011 in Rechtskraft. Die Körperschaftsteuerbescheide vom 4.11.2008 (2007), 2.10.2009 (2008) und 9.9.2010 (2009) gehörten infolge der Wiederaufnahmebescheide vom 5.10.2011 nicht mehr dem Rechtsbestand an. Die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2009 vom 5.10.2011 wurden mit Erkenntnis BFG 18.9.2015, RV/7102303/2012 bestätigt. Dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis VwGH 18.10.2017, Ra 2015/13/0054 aufgehoben. Daraufhin wurden mit Beschluss BFG 16.11.2017, RV/7105250/2017 in Erledigung der Berufung vom 4.11.2011 die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2009 vom 5.10.2011 gemäß § 278 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben. Infolge des Beschlusses BFG 16.11.2017, RV/7105250/2017 gehörten die die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2009 vom 5.10.2011 nicht mehr dem Rechtsbestand an. Das Finanzamt erließ mit Datum 7.11.2018 erneut Wiederaufnahmebescheide, mit welchen die Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf die Körperschaftsteuerbescheide vom 4.11.2008 (2007), 2.10.2009 (2008) und 9.9.2010 (2009) verfügt wurde. Gleichzeitig mit den Wiederaufnahmebescheiden vom 7.11.2018 wurden gemäß § 307 Abs. 1 BAO neue Körperschaftsteuerbescheide 2007, 2008 und 2009 erlassen. Außerdem ergingen an diesem Tag Anspruchszinsenbescheide 2007, 2008 und 2009. Die gesonderte Bescheidbegründung verweist einleitend auf den Zusammenhang der Wiederaufnahmebescheide mit den Sachbescheiden. Rechtswidrigkeit der Wiederaufnahmebescheide vom 7.11.2018 Das Finanzamt beantragt im Vorlagebericht die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide vom 7.11.2018. Die Wiederaufnahmebescheide vom 7.11.2018 sind mehrfach rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG): Da bereits mit Bescheiden vom 5.10.2011 die Wiederaufnahme in Bezug auf die Körperschaftsteuerbescheide vom 4.11.2008 (2007), 2.10.2009 (2008) und 9.9.2010 (2009) verfügt wurde, und diese Wiederaufnahmebescheide in Rechtskraft erwachsen sind, liegt, wie auch das Finanzamt zu Recht ausführt, entschiedene Sache vor. Auf Grund der Wiederaufnahmebescheide vom 5.10.2011 sind die Körperschaftsteuerbescheide vom 4.11.2008 (2007), 2.10.2009 (2008) und 9.9.2010 (2009) aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Diese Bescheide konnten, solange sie dem Rechtsbestand nicht wieder angehörten, nicht mehr mit Wiederaufnahme aufgehoben werden. Wie ausgeführt, waren die Wiederaufnahmebescheide vom 5.10.2011 nicht Gegenstand des Beschlusses BFG 16.11.2017, RV/7105250/2017. Es waren daher auf Grund dieses Beschlusses keine neuen Wiederaufnahmebescheide zu erlassen. Auf Grund des klaren Wortlauts der Wiederaufnahmebescheide vom 7.11.2018 kann eine Deutung des Bescheidspruchs dahingehend, dass die Körperschaftsteuerbescheide vom 5.10.2011 Gegenstand der Wiederaufnahme sein sollten, nicht vorgenommen werden. Aber selbst in diesem Fall wären die Wiederaufnahmebescheide vom 7.11.2018 rechtswidrig, da die Körperschaftsteuerbescheide vom 5.10.2011 zufolge des Beschlusses BFG 16.11.2017, RV/7105250/2017 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört haben. Der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide vom 7.11.2018 ist daher, wenn auch aus anderen Gründen als in der Beschwerde angeführt, Folge zu geben. Die Wiederaufnahmebescheide vom 7.11.2018 hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 2007, 2008 und 2009 sind gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben. Körperschaftsteuerbescheide 2007, 2008 und 2009 vom 7.11.2018 Wird ein Wiederaufnahmebescheid aufgehoben, hat dies auch die Aufhebung des im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheides zur Folge (vgl. VwGH 8.6.1994, 93/13/0306; VwGH 15.11.2005, 2004/14/0108; VwGH 19.12.2006, 2006/15/0353; VwGH 21.12.2012, 2010/17/0122). Dies entspricht der einhelligen Lehre und Rechtsprechung. Diese Rechtsfolge ist seit dem FVwGG 2012 BGBl. I Nr. 14/2013 i. d. F. AbgÄG 2014 BGBl. I Nr. 13/2014 ausdrücklich im Gesetz genannt, da § 261 Abs. 2 BAO bestimmt, dass im Fall, dass einer Bescheidbeschwerde gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid Folge gegeben wird, eine gegen die Sachentscheidung gerichtete Bescheidbewerde als gegenstandlos zu erklären ist. Die Körperschaftsteuerbescheide 2007, 2008 und 2009 vom 7.11.2018 sind gemäß § 307 Abs. 1 BAO zugleich mit den Wiederaufnahmebescheiden vom 7.11.2018 erlassen worden. Sie sind mit den Wiederaufnahmebescheiden vom selben Tag verbunden. Im Gesetz findet die im Vorlagebericht vertretene Ansicht, diese Rechtsfolge solle nur in bestimmten Fällen der Aufhebung eines Wiederaufnahmebescheides gelten, keine Deckung. Es wäre zwar unerheblich, aber nach der Aktenlage wurde die Wiederaufnahme nicht aus "EDV-technischen" Gründen verfügt, sondern weil die entscheidende Organwalterin des Finanzamts der (irrigen) Auffassung war, es seien auch die Wiederaufnahmebescheide vom BFG mit Beschluss vom 16.11.2017 aufgehoben worden und daher neuerlich Wiederaufnahmebescheide zu erlassen (siehe die im Vorlagebericht zitierten Aktenvermerke vom 6.3.2019 und vom 8.3.2019). Die Wiederaufnahmebescheide vom 7.11.2018 wurden auch nicht damit begründet, dass eine Erlassung neuer Sachbescheide technisch nur in Verbindung mit neuen Wiederaufnahmebescheiden möglich sei, sondern mit der abgabenbehördlichen Prüfung und dem diesbezüglichen Prüfungsbericht vom 4.10.2011. Es trifft nicht zu, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide aufgrund der vorangegangen Aufhebung unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde und nicht aufgrund der verfügten Wiederaufnahme von Verfahren ergingen. Genau dies war hier nicht der Fall. Das Finanzamt ist vielmehr unzutreffend davon ausgegangen, dass es neuerlich Wiederaufnahmebescheide erlassen müsste, um neue Sachbescheide erlassen zu können. Für das Bundesfinanzgericht besteht auch in dieser Sachkonstellation kein Anlass, von der einhelligen Lehre und Rechtsprechung abzugehen. Das Finanzamt hat dazu keine stichhaltigen Argumente vorgebracht. Ein Abgehen von der einhelligen Lehre und Rechtsprechung würde erhebliche Rechtsunsicherheit nach sich ziehen, ob denn im Einzelfall ein Sachbescheid i.S.d. § 307 Abs. 1 BAO gemeinsam mit dem Wiederaufnahmebescheid ergangen ist oder nicht. Die Körperschaftsteuerbescheide 2007, 2008 und 2009 vom 7.11.2018 sind daher mit der Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide vom 7.11.2018 betreffend Körperschaftsteuer 2007, 2008 und 2009 durch dieses Erkenntnis ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Es ist daher gemäß § 261 Abs. 2 BAO die gegen die Sachentscheidungen (§ 307 Abs. 1 BAO) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären. Anspruchszinsenbescheide 2007, 2008 und 2009 vom 7.11.2018 Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen. Bemessungsgrundlage dafür ist die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift, die sich aus dem Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides (Stammabgabenbescheid), ergibt (vgl. BFG 19.1.2016, RV/7101338/2015). Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch (vgl. VwGH 19.1.2005, 2001/13/0167). Nach ständiger Rechtsprechung sind Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen/Körperschaft- Steuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0039; VwGH 27.3.2008, 2008/13/0036; VwGH 29.7.2010, 2008/15/0107). Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen oder gar keine Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (vgl. VwGH 5.9.2012, 2012/15/0150; VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150; VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316; Ritz, BAO6, § 205 Tz 35). Wie oben ausgeführt, haben die Körperschaftsteuerbescheide 2007, 2008 und 2009 vom 7.11.2018 die die Grundlage für die Anspruchszinsenbescheide 2007, 2008 und 2009 vom 7.11.2018 gebildet. Die diese Körperschaftsteuerbescheide aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind, ist die Grundlage zu für Festsetzung von Anspruchszinsen weggefallen und sind die Anspruchszinsenbescheide 2007, 2008 und 2009 vom 7.11.2018 gemäß § 295 BAO aufzuheben. Weiteres Verfahren Gemäß § 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Im gegenständlichen Fall bedeutet das im Hinblick auf die zeitliche Abfolge, dass das Verfahren auf den Stand des Beschlusses BFG 16.11.2017, RV/7105250/2017 zurücktritt. Das Finanzamt hat, soweit dies auf Grund des Zeitablaufs zulässig ist, Körperschaftsteuerbescheide 2007, 2008 und 2009 als Erstbescheide zu erlassen. Zu den Ausführungen im Vorlagebericht des Finanzamts wird bemerkt: Bei der Erlassung der Folgeentscheidung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte, für die Aufhebung tragende Rechtsanschauung gebunden, außer die Sach- und Rechtslage hat sich wesentlich geändert (vgl. VwGH 12.2.2019, Ra 2016/06/0132; VwGH 27.2.2018, Ra 2018/01/0052; VwGH 19.12.2017, Ro 2017/09/0001; VwGH 28.3.2017, Ra 2017/09/0010; VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0041 u.v.a.). Erfolgte die Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustandes darin, dass das Verwaltungsgericht jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0050; VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0425; VwGH 25.4.2017, Ra 2017/01/0091; VwGH 13.9.2016, Ro 2016/01/0009; VwGH 29.6.2016, Ro 2014/05/0011; VwGH 21.4.2016, Ro 2016/11/0007; VwGH 27.1.2016, Ro 2014/05/0064; VwGH 11.11.2015, 2013/04/0073 u.v.a.). Diese Judikatur zu § 63 Abs. 1 VwGG ist sinngemäß auf die Bestimmung des § 282 BAO anzuwenden. Daraus folgt, dass das Bundesfinanzgericht in seinem Beschluss BFG 16.11.2017, RV/7105250/2017 in Entsprechung seiner sich aus § 63 Abs. 1 VwGG folgenden Verpflichtung zur Umsetzung der im Erkenntnis VwGH 18.10.2017, Ra 2015/13/0054 zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht nicht unverbindliche Empfehlungen zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zum Ausdruck gebracht hat, sondern die belangte Behörde ist gem. § 282 BAO (und § 278 Abs. 3 BAO) an die vom Bundesfinanzgericht klar zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung, bestimmte, konkret bezeichnete Ermittlungen seien noch vorzunehmen und bestimmte, von der belangten Behörde im bisherigen Verfahren herangezogene Umstände seien nicht geeignet, die in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck kommende Rechtsansicht der belangten Behörde zu stützen, gebunden. Bei der allfälligen Erlassung neuer Körperschaftsteuerbescheide 2007, 2008 und 2009 wird das zu beachten sein. Ob neue Körperschaftsteuerbescheide 2007, 2008 und 2009 zu erlassen sind, wird davon abhängen, ob gemäß §§ 209, 209a BAO bereits Verjährung eingetreten ist. Zustellung Die Bf wird im Abgabenverfahren durch eine Steuerberatungsgesellschaft vertreten, der Zustellvollmacht erteilt wurde. Gemäß § 103 BAO ist eine Zustellungsbevollmächtigung unwirksam, wenn sie nicht alle gemäß § 213 BAO zusammengefasst zu verbuchenden Abgaben umfasst. Hat eine Partei mehrere Zustellungsbevollmächtigte, gilt gemäß § 9 Abs. 4 Zustellgesetz die Zustellung bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist. Die Zustellung dieses Erkenntnisses erfolgt an die im Abgabenverfahren zustellungsbevollmächtigte steuerliche Vertretung. Keine Revision zulässig Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Sie folgt vielmehr der dargestellten Rechtsprechung. Wien, am 19. September 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101366/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101366.2019
Stammnummer
126190
Gültig
19.09.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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