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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101366/2019

Keine neuerliche Wiederaufnahme, wenn bereits rechtskräftiger Wiederaufnahmebescheid vorliegt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101366/2019vom 19.09.2019Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

III. Bescheide vom 07.11.2018 über die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Bescheid vom 04.11.2008 betreffend Körperschaftssteuer 2007, Bescheid vom 02.10.2009 betreffend Körperschaftssteuer 2008, Bescheid vom 09.09.2010 betreffend Körperschaftssteuer 2009, sämtliche zu Steuernummer X; allesamt zugestellt am 09.11.2018 ... I. Beschwerdegegenstand und Beschwerdeerklärung. Gegen die erlassenen Bescheide des Finanzamt Wien 4/5/10 als belangte Behörde vom 07.11.2018 zu Abgabenkonto X, allesamt zugestellt am 09.11.2018 zu Handen des steuerlichen Vertreters, B Steuerberatungs GmbH, hinsichtlich des Körperschaftssteuerbescheides 2007 vom 07.11.2018 zu Abgabenkonto X betreffend Abgabenfestsetzung in Höhe von EUR 503.713,65 und Abgabennachforderung in Höhe von EUR 484.389,91, samt Bescheidbegründung vom 06.11.2018 und Körperschaftssteuerbescheides 2008 vom 07.11.2018 zu Abgabenkonto X betreffend Abgabenfestsetzung in Höhe von EUR 556.379,21 und Abgabennachforderung in Höhe von EUR 529.230,27, samt Bescheidbegründung vom 06.11.2018 und Körperschaftssteuerbescheides 2009 vom 07.11.2018 zu Abgabenkonto X betreffend Abgabenfestsetzung in Höhe von EUR 88.962,22 und Abgabennachforderung in Höhe von EUR 67.693,36, samt Bescheidbegründung vom 06.11.2018 sowie des Bescheides vom 07.11.2018 über die Festsetzung von Anspruchzinsen 2007 in Höhe von EUR 51.459,16, des Bescheides vom 07.11.2018 über die Festsetzung von Anspruchzinsen 2008 in Höhe von EUR 50.394,90, und des Bescheides vom 07.11.2018 über die Festsetzung von Anspruchzinsen 2009 in Höhe von EUR 6.124,76, als auch des Bescheides vom 07.11.2018 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftssteuer für das Jahr 2007 (Bescheid vom 04.11.2008); des Bescheides vom 07.11.2018 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftssteuer für das jahr 2008 (Bescheid vom 02.10.2009); und des Bescheides vom 07.11.2018 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftssteuer für das Jahr 2009 (Bescheid vom 09.09.2010); samt Bescheidbegründung vom erhebt die umseits bezeichnete Abgabenpflichtige A Bau GmbH als Beschwerdeführerin über ihren umseits ausgewiesenen Vertreter unter einem binnen offener Frist gegen alle vorgenannten Bescheide unter einem gemäß § 130 Abs 1 Z 1 B-VG die Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht, sofern die belangte Behörde durch Vorentscheidung nicht antragsgemäß entscheidet. Der jeweils oben angeführte Bescheid wird vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit angefochten. Jeder einzelne der angefochtenen Bescheide verletzt gemäß § 132 Abs 1 Z 1 B-VG in §§ 7 und 9 VwGVG die einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte der abgabenpflichtigen Beschwerdeführerin, wie folgt: I. Sachverhalt: I.I. Körperschaftssteuerbescheide 2007, 2008, 2009: Die belangte Behörde hat bei der Abgabenpflichtigen für die Veranlagungszeiträume 2007,2008 und 2009, betreffend Umsatz- und Körperschaftssteuer im erstinstanzlichen Abgabenverfahren im Jahre 2011 eine Außenprüfung und Nachschau für 01/2010 bis 12/2010 vorgenommen und nach Schlussbesprechung gemäß §§ 149 Abs 1, 150 BAO über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung betreffend der Subunternehmen „C“ Bau GmbH (FN CF), über Leistungen im Zeitraum 08/2008 - 11/2008 in der Höhe von € 64.595,82; „D“ Bau GmbH (FN DF), über Leistungen im Zeitraum 02/2008-11 / 2008 in Höhe von € 1.102.177,96; E Bau GmbH (FN EF), über Leistungen im Zeitraum 06-07 /2008 in Höhe von € 122.436,66; F Bau GmbH (FN FF), über Leistungen im Zeitraum 02/2007-12/ 2007 in Höhe von € 1.837.286,97; G Bau und Handels GmbH (FN GF), über Leistungen im Zeitraum 02/ 2008-05/ 2008 in Höhe von € 241.712,39; „H“ Bau und Handels GmbH (FN HF), über Leistungen im Zeitraum 03 / 2009-05/ 2009 in Höhe von € 82.371,03; I GmbH (FN IF), über Leistungen im Zeitraum 08/2009-11/2009 in Höhe von € 99.945,30; „J“ Immobilien GmbH (FN JF) , über Leistungen zwischen 08/2007 und 09/2007 in Höhe von € 39.077,00; K Bau GMBH (FN KF), über Leistungen im Zeitraum 04/ 2008w08/ 2008 in Höhe von € 492.551,67; L Reinigungsdienst GmbH (FN LF), über Leistungen zwischen 01 und 02/2007 in Höhe von € 132.873,49; M Bau GmbH (FN MF), über Leistungen im Zeitraum 04/2007-05/2007 in Höhe von € 17.519,90; einen schriftlichen Bericht erstattet. Dieser Bericht war am 05.10.2011 Grundlage für die Erlassung von Körperschaftssteuerbescheiden für den Veranlagungszeitraum 2007, 2008 und 2009. Gegen diese Bescheide hat die abgabenpflichtige Beschwerdeführerin am 04.11.2011 über ihre steuerliche Vertretung Berufung erhoben. Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 18.09.2015, Zl. RV/ 7102303/ 2012 die als Beschwerde weiterwirkende Berufung gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen; die Bescheide blieben unverändert Die ordentliche Revision wurde gemäß Art 133 Abs 4 B-VG und Art 133 Abs 9 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zugelassen. Gegen dieses Erkenntnis hat die abgabenpflichtige Beschwerdeführerin am 14.10.2015 über ihre anwaltliche Vertretung eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18.10.2017 zu GZ: Ra 2015/13/0054- 5 das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 18.09.2015, Zl. RV/7102303/2012, soweit es die Körperschaftsteuer 2007 bis 2009, betreffend der erwähnten Subunternehmen betrifft, mit der Rechtsanschauung aufgehoben, dass 1. die erstinstanzlichen Ausführungen, worauf sich das Bundesfinanzgericht stützt, nicht nachvollziehbar sind, denn bei den hier in Rede stehenden Subunternehmern handelt es sich um - rechtlich existente - Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 2. es an Feststellungen fehlt, dass die Zahlungen der hier in Rede stehenden Abgabenpflichtigen, die durchgehend auf Bankkonten der rechtlich existenten Subunternehmer erfolgten, tatsächlich weitergeleitet wurden, 3. nicht einordenbar und in ihrer Tragweite erschließbar die Feststellung ist, dass der Geschäftsführer der Abgabenpflichtigen niemals den Sitz der in Rede stehenden Gesellschaften aufgesucht habe, zumal von der Finanzbehörde I. Instanz nicht dargelegt wird, ob und inwieweit dies in der Baubranche üblich sei, 4. durch den Umstand, dass es sich bei den genannten Subunternehmern - um rechtlich existente - Gesellschaften handelt, wird durch den Hinweis auf die Musterzeichnungsunterschriften und der gegenüber der Abgabepflichtigen abgegebenen Unterschriften noch nicht dargetan, dass die besagten Subunternehmer als „Briefkastengesellschaften“, die sich in einer bloßen Kombination einer Zustellanschrift mit der Firmenbezeichnung erschöpfen, zu qualifizieren sind. Gemäß § 63 Abs 1 VwGG ist das Bundesfinanzgericht und die belangte Behörde verpflichtet, in der betreffenden Betriebsprüfungsangelegenheit mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Dem entsprechend, hat das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 16.11.2017 zu GZ: RV/ 7105250/2017 die Körperschaftsbescheide 2007, 2008 und 2009 gemäß § 278 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde aufgehoben und der belangten Behörde nachstehendes aufgetragen: 1. Im fortgesetzten Verfahren ist zu ermitteln, ob und welche „Zahlungen vom vorgeschobenen Empfänger an den tatsächlichen Empfänger weitergeleitet werden“, indem Rückflüsse von den Bankkonten der Subunternehmer vorgenommen wurden; 2. zu ermitteln ist auch, 0b und inwieweit es in der Baubranche üblich ist, dass Geschäftsführer (oder Mitarbeiter) von Bauunternehmen den Firmensitz der von ihnen beauftragten Subunternehmer aufsuchen; 3. Zuletzt ist über die bisherigen Ermittlungen hinausgehend zu ermitteln, ob Subunternehmer, die als Empfänger gemäß § 162 BAO nicht anerkannt wurden, als „Briefkastengesellschaften“ die sich in einer bloßen Kombination einer Zustellanschrift mit der Firmenbezeichnung erschöpfen zu qualifizieren sind; 4. Allenfalls wäre, sofern die unter 1 bis 3 genannten Ermittlungen im Zusammenhang mit den bisherigen Ermittlungsergebnissen dazu führen, dass von einer Empfängerbenennung auszugehen ist, eine neuerliche Außenprüfung der betreffenden Aufwendungen der Höhe nach vorzunehmen und gegebenenfalls mit Schätzung gemäß § 184 BAO vorzugehen. Obgleich die vorgenannten Aufträge an die belangte Behörde am 16.11.2017 ergangen sind, hat die belangte Behörde erst nach einem verstrichenen Zeitraum von mehr als 10 Monaten! am 29.08.2018 an die Abgabenpflichtige Beschwerdeführerin im Wege eines Vorhalteverfahrens ein schriftliches Auskunftsersuchen mittels Fragenkataloges gestellt, worin unter neuerlicher Stützung der bereits bekannten Aktenlage und des bekannten Ergebnisses der Schlussbesprechung vom 04.01.2011, offenkundig - entgegen der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes und des erwähnten Ermittlungsauftrages des Bundesfinanzgerichtes - die gleichen Fragen gestellt wurden, wie bereits in der erwähnten abgeführten Betriebsprüfung im Jahre 2011. Die abgabenpflichtige Beschwerdeführerin hat unter Offenlegungs- und Wahrheitspflicht binnen offener Frist am 24.09.2018 für die Beurteilung der gestellten abgabenrechtlichen Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne des § 21 Abs 1 BAO wiederholt (wie schon im ersten Rechtsgang) den wahren wirtschaftlichen Gehalt zu den erwähnten Subunternehmen dargelegt und hat dem Auskunftsersuchen vollinhaltlich Rechnung getragen. Die abgabenpflichtige Beschwerdeführerin hat dabei wie schon im ersten Rechtsgang die verlangten Angaben zur Empfänger bzw. Gläubigerbenennung iSd § 162 BAO weder verweigert noch verschleiert. Mit dem Vorhalteverfahren hat die belangte Behörde ihre Verpflichtung, mit den zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtsaustand herzustellen, nicht erfüllt. Dies zeigt sich daran, dass der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang bereits festgestellt hat, dass die hier in Rede stehenden Subunternehmen rechtlich existente Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind und die Zahlungen durchgehend auf die Bankkonten der rechtlich existenten Subunternehmer erfolgt sind. Zu dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes an die belangte Behörde, zu ermitteln, ob diese Zahlungen nur vorgeschoben sind und an einen tatsächlichen Empfänger weitergeleitet wurden, indem Rückflüsse von den Bankkonten der Bankkonten der Subunternehmer vorgenommen wurden, liegt kein Ermittlungsergebnis vor. Denn tatsächlich gibt es keine solcherart Rückflüsse. Ebenso war bereits im ersten Rechtsgang für den Verwaltungsgerichtshof nicht einordenbar und in ihrer Tragweite erschließbar, inwieweit es in der Baubranche üblich sei, dass der Geschäftsführer der abgabenpflichtigen Beschwerdeführerin den Sitz der in Rede stehenden Gesellschaften aufzusuchen habe. Zu dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes an die belangte Behörde zu ermitteln, ob und inwieweit es in der Baubranche üblich ist, dass Geschäftsführer (oder Mitarbeiter) von Bauunternehmen den Firmensitz der von ihnen beauftragten Subunternehmer aufsuchen, liegt gleichfalls kein tatsächliches Ermittlungsergebnis vor. Schließlich war für den Verwaltungsgerichtshof bereits im ersten Rechtsgang durch den Umstand, dass es sich bei den genannten Subunternehmern um rechtlich existente Gesellschaften handelt, noch nicht dargetan, dass die besagten Subunternehmer durch den Hinweis auf die Musterzeichnungsunterschriften und der gegenüber der Abgabenpflichtigen Beschwerdeführerin abgegebenen Unterschriften als „Briefkastengesellschaften“ zu qualifizieren sind, die sich in einer bloßen Kombination einer Zustellanschrift mit der Firmenbezeichnung erschöpfen. Zu dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes an die belangte Behörde über die bisherigen im ersten Rechtsgang erfolgten Ermittlungen hinausgehend zu ermitteln, ob Subunternehmer, die als Empfänger gemäß § 162 BAO nicht anerkannt wurden, als „Briefkastengesellschaften“ die sich in einer bloßen Kombination einer Zustellanschrift mit der Firmenbezeichnung erschöpfen zu qualifizieren sind; liegt desgleichen kein tatsächliches Ermittlungsergebnis vor. Wie gesagt, es hat sich die belangte Behörde - entgegen den vorgenannten Aufträgen - lediglich auf Grundlage mit einem Vorhalteverfahren begnügt. Ohne über im ersten Rechtsgang hinausgehende Ermittlungen vorzunehmen, nur unter Stützung der bereits bekannten Aktenlage und des bekannten Ergebnisses der Schlussbesprechung des ersten Rechtsganges, welche bereits Grundlagen für die aufgehobenen Körperschaftsbescheide waren, hat die belangte Behörde ihr schriftlichen Auskunftsersuchen vom 29.08.2018 an die abgabenpflichtige Beschwerdeführerin gerichtet. Darin wurden unverändert die gleichen Fragestellungen an die abgabenpflichtige Beschwerdeführerin gestellt, welche bereits im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren abgehandelt wurden. Die Beschwerdeführerin hat in Ihrer Auskunftsbeantwortung vom 24.09.2018 ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen im Sinne des § 162 Abs 2 BAO für die Beurteilung der gestellten abgabenrechtlichen Fragen im Sinne des § 21 Abs 1 BAO hat die abgabenpflichtige Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Betrachtungsweise wiederholt die verlangten Angaben zum wahren wirtschaftlichen Gehalt getätigt. Im Sinne des § 162 Abs 1 BAO wurde unter vollständiger genauer Bezeichnung umfassend dargestellt, dass die hier in Rede stehenden Subunternehmen keine „Briefkastengesellschaften“ sind, sondern firmenrechtlich existente Gesellschaften mit beschränkter Haftung, welche unter gewerberechtlich konzessionierten befugten geschäftlichen Betrieb die hier in Rede stehenden Bauleistungen erbracht haben; so auch im fraglichen Prüfungszeitraum. Alle Subunternehmer hatten gültig behördlich erteilte fachlich relevante Gewerbebewilligungen vorzuweisen. Diese Umstände wurden in den einzelnen Insolvenzverfahren gleichfalls durch die Masseverwalter festgestellt. Die aufgrund erbrachter und geprüfter Leistungen erfolgte Rechnungslegung gelangte vorwiegend - wie im geschäftlichen Verkehr üblich - im Postwege an die abgabenpflichtige Beschwerdeführerin. Die Zahlungen erfolgten durchgehend auf die Bankkonten der rechtlich existenten Subunternehmer, wobei diese Zahlungen keine vorgeschobenen Zahlungen sind, als auch keine Rückflüsse von den Bankkonten der Subunternehmer bestehen. Es kann gesagt werden, dass keine vorgeschobenen Zahlungen und auch keine Rückflüsse von Bankkonten der Subunternehmer existieren. Es ist durchgehend von einer Empfängerbenennung auszugehen. Ermittlungen darüber, ob es in der Baubranche üblich sei, dass der Geschäftsführer der abgabenpflichtigen Beschwerdeführerin den Sitz der in Rede stehenden Gesellschaften aufzusuchen habe, wurden von der belangten Behörde nicht getätigt. Es liegt dazu kein Ermittlungsergebnis vor. Dazu kann gesagt werden, dass es in der Baubranche nicht üblich ist, dass der Geschäftsführer der abgabenpflichtigen Beschwerdeführerin den Sitz der in Rede stehenden Gesellschaften aufzusuchen habe. Alle abgeschlossenen Werkverträge wurde so weit als möglich - auch ihren optischen Erscheinungsbild nach - geprüft. Ebenso liegt kein über den ersten Rechtsgang hinausgehendes Ermittlungsergebnis vor, dass die hier in Rede stehenden Kapitalgesellschaften als „Briefkastengesellschaften“ qualifiziert, die sich in einer bloßen Kombination einer Zustellanschrift mit der Firmenbezeichnung erschöpfen. Bei den in Rede stehenden Kapitalgesellschaften kann gesagt werden, dass es sich um rechtlich existente Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt, die durch ihren geschäftlichen Betrieb Leistungen in den fraglichen Prüfungszeiträumen erbringen konnte. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang ihrer Verpflichtung, den Sachverhalt genügend zu erheben, nicht nachgekommen ist, was zur Folge hat, dass die von der belangten Behörde bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen nicht schlüssig sind, sie somit nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen. Mit Blick auf die von der abgabenpflichtigen Beschwerdeführerin getätigte Auskunftsbeantwortung vom 24.09.2018 und der von der belangten Behörde zu den angefochtenen Bescheiden erfolgte Bescheidbegründung vom 06.11.2018 erweist sich, dass die belangte Behörde bei den angestellten Erwägungen den Sachverhalt inhaltlich nur unter Stützung des Akteninhaltes des erstinstanzlichen Verfahrens herangezogen hat. Ohne - höchstgerichtlich und vom Bundesfinanzgericht aufgetragene - Aufnahmen des Beweises wurden von der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang in einer Art vorgreifender Beweiswürdigung auf Sachlage der erstinstanzlichen Außenprüfung Feststellungen getroffen, die wiederum nicht ausreichend sind, um die Ansicht der belangten Behörde zu tragen. Darüber hinaus wurden im zweitinstanzlichen Vorhalteverfahren in einer Unmöglichkeit des Verlangens (wiederum) unerfüllbare Aufträge zur Vorlage von Unterlagen/Nachweisen erteilt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften. I.II. Bescheide über die Festsetzung von Anspruchzinsen 2007, 2008, 2009: Zur Vermeidung von Wiederholungen wird das Vorbringen zum Sachverhalt hinsichtlich der Körperschaftssteuerbescheide 2007, 2008, 2009 zum hier darstellenden Sachverhalt erhoben. Ergänzend wird ausgeführt: Nach dem Stand des Ermittlungsverfahrens im zweiten Rechtsgang steht die Abgabenschuld dem Ausmaß nach tatsächlich mit Null fest. Ein Abgabenanspruch (nach § 4 Abs 1 BAO) ist nicht entstanden. Dementsprechend fehlt neben der mangelnden Fälligkeit (durch die kassatorischen Beschwerdeerledigungen der betreffenden Körperschaftsbescheide) der behaupteten Abgabenansprüche ebenso die Rechtsgrundlage, für die von der belangten Behörde begehren Anspruchzinsen. Es existiert im relevanten Prüfungszeitraum 2007, 2008 und 2009 kein Vorsoll. Es ist der von der belangten Behörde festgesetzte zinsrelevante Differenzbetrag ident mit der festgesetzten (angefochtenen) Abgabenschuld. Die sich daraus jeweils ergebende Abgabenschuld ist unzweifelhaft eine Nachforderung in Folge des angefochtenen rückwirkenden Ereignisses, welches nach den Bestimmungen des § 205 Abs 6 lit a BAO von der belangten Behörde nicht festzusetzen wäre, worauf die Beschwerdeführerin im Antragswege (auch im Rechtsmittelverfahren) einen Rechtsanspruch hat. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde gleichfalls wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften, verbunden mit den Antrag auf Nichtfestsetzung (§ 205 Abs 6 lit a BAO). I.III. Bescheide vom 07.11.2018 über die Wiederaufnahme des Verfahrens: Zur Vermeidung von Wiederholungen wird das Vorbringen zum Sachverhalt hinsichtlich der Körperschaftssteuerbescheide 2007, 2008, 2009 und das Vorbringen zum Sachverhalt zu den Bescheiden über die Festsetzung von Anspruchzinsen 2007, 2008, 2009 zum hier darstellenden Sachverhalt erhoben. Ergänzend wird ausgeführt: Es liegen im Anlassfalle in Bezug auf die rechtliche Beurteilung der Sachverhaltselemente weder neue Erkenntnisse noch neue Tatsachen vor. Das vorliegende höchstgerichtliche Erkenntnis stellt jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund dar. Maßgebend ist, dass der belangten Behörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Zusammengefasst hat sich die relevante Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des hier relevanten abschließenden Bescheides nicht geändert Die von der belangten Behörde angestrebte Wederaufnahme erweist sich mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt als unzulässig. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde ebenso wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften III. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes ist in Abgabensachen gegeben. Die abgabenpflichtige Beschwerdeführerin ist der Steuerpflicht unterlegen. Die hier in Rede stehenden Bescheide vom 07.November 2018 wurden am 09. November 2018 und die dazugehörige Bescheidbegründung vom 06.November 2018 wurde am 12. November 2018 an die steuerliche Vertretung der abgabenpflichtige Beschwerdeführerin, der B Steuerberatungs GmbH, … zugestellt. Die nunmehr an das zuständige Bundesfinanzgericht erhobene(n) Beschwerde(n) ist (sind) daher rechtzeitig und zulässig. IV. Beschwerdegründe: IV.I. Körperschaftssteuerbescheide 2007, 2008, 2009: Die erwähnt angefochtenen Bescheide der Abgabenbehörde I. Instanz vom 07.November 2018 zu Abgabenkonto Nr. X - FA BV05 verletzen die abgabenpflichtige Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten. Diese Rechtsverletzung ergibt sich aus folgenden Überlegungen: In der Begründung stützt sich die Abgabenbehörde I. Instanz einzig allein auf die die Verwirklichung eines im ersten Rechtsganges von der Abgabenbehörde I. Instanz angenommen Tatbestandes, welcher vom Verwaltungsgerichtshof durchgängig als rechtswidrig angesehen wurde. Die belangte Behörde verkennt in ihrer nunmehrig wiederholten Rechtsanschauung, dass der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, dass mangels Verwirklichung eines Tatbestandes, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft, der von der belangten Behörde nunmehr wiederholt geltend gemachte Abgabenanspruch nicht entstanden ist. Neue eingetretene Tatsachen, die im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide einen Tatbestand verwirklichen, an den die Abgabenvorschriften die vorliegend begehrte Abgabenpflicht knüpfen, wurden von der Abgabenbehörde I. Instanz im zweiten Rechtsgang vor Erlassung des hier angefochtenen Bescheides nicht festgestellt. Es wurden von der belangten Behörde, wie vom Bundesfinanzgericht angeordnet, keine Beweise iSd § 183 Abs 1 BAO aufgenommen, weiche die Verwirklichung eines Tatbestandes begründen, an dem die Abgabenvorschriften die Abgabenpflicht knüpfen. Ebenso hat vor Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde keine - vom Bundesfinanzgericht angeordnete - neuerliche - Außenprüfung der betreffenden Aufwendungen der Höhe nach stattgefunden. Selbst ein Ausmaß an Abgabenschuld steht aufgrund neuer Beweise nicht fest, im Gegenteil, dieses reduziert sich durch die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Null. Im Ergebnis fehlen den angefochtenen Bescheiden zum Zeitpunkt ihrer Erlassung durch die maßgebende Sach- und Rechtslage die dafür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen; nämlich die Verwirklichung eines Tatbestandes, an den die Abgabenvorschriften die Abgabenpflicht der von der belangten Behörde begehrten Körperschaftssteuer für den Veranlagungszeitraum 2007, 2008 und 2009 knüpfen. Nach dem Stand des Ermittlungsverfahrens im zweiten Rechtsgang steht tatsächlich die vorliegende Abgabenschuld dem Ausmaß nach mit Null fest. Dem entsprechend fehlt durch die erstinstanzlich vollständige Behebung der betreffenden Körperschaftsbescheide der behaupteten Abgabenansprüche ebenso die Rechtsgrundlage für die von der belangten Behörde begehrten Anspruchszinsen. Gleichfalls liegen keine Tatsachen für eine Wiederaufnahme der betreffenden Körperschaftssteuerbescheide vor. Es liegen, wie gesagt, keine Erkenntnisse in Bezug auf neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel vor, um entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen. Die belangte Behörde verkennt, dass die Wiederaufnahme nicht dazu dient, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen. Schon gar nicht stellt das vorliegende erstinstanzliche höchstgerichtliche Erkenntnis einen Wiederaufnahmsgrund dar, auf dessen vollständig bekannter und unveränderter Sachverhaltsgrundlage die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide erlassen hat. All dies zeigt sich daran, dass die belangte Behörde ohne Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel sich im Wesentlichen im zweiten Rechtsgang wiederum darauf beschränkt, dass die betreffenden Subunternehmer an der im Firmenbuch ausgewiesenen Anschrift keine Geschäftstätigkeit entfaltet hätten. (KE GmbH, MA GmbH, LP GmbH, R GmbH, T GmbH, D GmbH, LI GmbH, P GmbH, KA GmbH, H GmbH), dass die Unterschriften der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer nicht mit den Unterschriften auf den Verträgen, welche die Revisionswerberin mit den Subunternehmern abgeschlossen habe, übereinstimmten (MA GmbH, LP GmbH, R GmbH, T GmbH, D GmbH, LI_GmbH, P GmbH, KA GmbH, H GmbH, L GmbH, C GmbH), dass die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer der Subunternehmer in Österreich nicht gemeldet bzw. nicht auffindbar gewesen seien (KB GmbH, MA GmbH, LP GmbH, R GmbH, D GmbH, LI GmbH, P GmbH, H GmbH), dass an der im Firmenbuch ausgewiesenen Geschäftsanschrift lediglich ein Papier (MA GmbH) bzw. ein "post it" (K GmbH) mit dem Namen des Subunternehmers vorgefunden worden sei, woraus aus all dem die belangte Behörde - ohne genügender Sachverhaltserhebung - im zweiten Rechtsgang wiederum den Schluss gezogen hat, dass sämtliche Subunternehmer nicht real existieren (Punkt 5.1.1. und Punkt 5.2. der Bescheidbegründung). Die belangte Behörde verkennt erneut, dass diese Feststellungen allein nach höchstgerichtlicher Ansicht nicht geeignet sind, den Betriebsausgabenabzug gemäß § 162 BAO abzuerkennen. Ohne Vorliegen neuer Tatsachen und ohne Aufnahme eines Beweises stellt die belangte Behörde in unzulässig vorgreifender Beweiswürdigung Erwägungen darüber an, dass vertragliche Vereinbarungen bei der Abrechnung nicht berücksichtigt wurden, indem die belangte Behörde ohne Sachverhaltserhebung davon ausgeht, dass von der Beschwerdeführerin bei Leistungsabrechnungen und darauf basierender prompter Zahlung regelmäßig auf den Abzug eines Haftungs-/Deckungsrücklasses verzichtet wird (Punkt 5.1.2. Bescheidbegründung). Diese Beurteilung ist gleichfalls nicht geeignet, den Betriebsausgabenabzug gemäß § 162 BAO abzuerkennen. Darüber hinaus liegen Tatsachen vor, die eine solcherart Schlussfolgerung nicht rechtfertigen. Denn im Vorhalteverfahren richtete die belangte Behörde ihre Frage nicht darauf, sondern darauf, wie hinsichtlich versteckter Mängel der Arbeiten der hier in Rede stehenden Unternehmen vertraglich vorgesorgt wurde. Die Beschwerdeführerin antwortete darauf, dass die gesetzlichen Haftungsbestimmungen aus Schuldverhältnissen und die Gewährleistung für Sachmängel zum Tragen kommen. Im jeweiligen Werkvertrag ist die gesetzliche Mängelgarantie für Schäden und Mängel die am Bauwerk innerhalb einer im Baugewerbe üblichen Frist nach Fertigstellung auftreten, durch Regelung eines Haftrücklasses (Deckungsrücklasses) von 10 % der gesamten Rechnungssumme vorgesehen (Vgl. Punkt 3.4. der Auskunftsbeantwortung der Beschwerdeführerin vom 24.09.2018). Ein Ermittlungsergebnis im Vorhalteverfahren des zweiten Rechtsganges, dass die Beschwerdeführerin bei der Leistungsabrechnung auf den Haftungs-/Deckungsrücklass verzichtete, liegt schlichtweg nicht vor und entspricht die Beurteilung der belangten Behörde mit Blick auf die im ersten Rechtsgang geprüften Leistungsabrechnungen und darauffolgenden Zahlungen weder den Denkgesetzen noch den allgemeinen Erfahrungen sowie ist, wie gesagt, nicht geeignet, den Betriebsausgabenabzug gemäß § 162 BAO abzuerkennen. Weiters stellt die belangte Behörde - ohne Vorliegen neuer Tatsachen - Erwägungen darüber an, dass die in relativ zeitlicher Nähe zum Leistungszeitraum erfolgten Konkurseröffnungen der betreffenden Subunternehmen (KB GmbH (Leistungszeitraum 08/2008 bis 11/2008) am 11.12.2008, MA GmbH (leistungszeitraum 02/2008 bis 11/2008) am 06.03.2009, LP GmbH (Leistungszeitraum 05/2008 bis 07/2008) am 28.11.2008, R GmbH (Leistungszeitraum 02/2007 bis 07/2007) am 07.04.2008, T GmbH (Leistungszeitraum 02/2008 bis 05/2008) am 06.08.2008, D GmbH (leistungszeitraum 03/2009 bis 05/2009) am 25.08.2008, LI GmbH (Leistungszeitraum 08/2009 bis 11/2009) am 18.12.2009, P GmbH (Leistungszeitraum 08/ 2007 bis 09/2007) am 17.12.2007, H GmbH (Leistungszeitraum 04/2008 bis 08/2008) am 02.10.2008, L GmbH (Leistungszeitraum 01/2007 bis 02/2007) am 30.04.2007, und C GmbH (Leistungszeitraum 04/2007 bis 05/2007) am 18.07.2007) Umstände für Konstrukte darstellen, die lediglich zur Verschleierung des wahren Zahlungsempfängers dienten (Vgl. Punkt 5.1 iVm Punkt 5.1.3 der Bescheidbegründung). Diese Beurteilung entspricht weder den Denkgesetzen noch den allgemeinen Erfahrungen und ist nicht geeignet, den Betriebsausgabenabzug gemäß § 162 BAO abzuerkennen. Denn dazu hat die belangte Behörde den Sachverhalt nicht genügend erhoben und sind die bei der Beweiswürdigung vorgenommen Erwägungen nicht schlüssig. Darüber hinaus liegen Tatsachen vor, die eine solcherart Schlussfolgerung nicht rechtfertigen. Bekanntermaßen durchgehend wurde in den jeweilig erwähnten Konkursverfahren festgestellt, dass die hier in Rede stehenden real existierenden Unternehmen einen geschäftlichen Betrieb hatten und deswegen Leistungen erbringen konnten, so auch im genannten fraglichen Leistungszeitraum und auch im konkursrechtlichen Fortbetrieb durch den Masseverwalter. (Vgl. Auskunftsbeantwortung der Beschwerdeführerin vom 24.09.2018, Punkt 4.1.3.1(KE GmbH), Punkt 4.2.3.1 (MA GmbH), Punkt 4.3.3.1 (LP GmbH), Punkt 4.4.3.1 (R GmbH), Punkt 4.5.3.1. (T GmbH), Punkt 4.6.3.1. (D GmbH), Punkt 4.7.3.1. (LI GmbH), Punkt 4.8.3.1 (P GmbH), Punkt 4.9.3.1. (H GmbH), Punkt 4.10.3.1 (L GmbH), Punkt 4.11.3.1. (C GmbH)). Trotz dieser Umstände stellt die belangte Behörde im Punkt 5.2. der Bescheidbegründung ohne Vorliegen neuer Tatsachen-w» unter weitschweifigen Ausführungen allgemeiner Überzeugung Erwägungen darüber an, dass die betreffenden Subunternehmen offenkundig als Betrugskonstrukte zu beurteilen sind, die real gar nicht existieren. Mit Blick auf die im ersten Rechtsgang höchstgerichtliche Rechtsansicht und den darauf begründeten Ermittlungsaufträgen kommt diese Beurteilung der belangten Behörde schon deshalb nicht zum Tragen, weil trotz weitgehenden Ermittlungsauftrag des Bundesfinanzgerichtes zu einer solcherart Beurteilung von der belangten Behörde einerseits der Sachverhalt nicht genügend erhoben worden ist und andererseits diese Erwägungen nicht schlüssig sind, weil Ermittlungen darüber, ob es in der Baubranche üblich sei, dass der Geschäftsführer der abgabenpflichtigen Beschwerdeführerin den Sitz der in Rede stehenden Gesellschaften aufzusuchen habe, von der belangten Behörde nicht getätigt wurden. Es liegt dazu schlichtweg kein Ermittlungsergebnis vor. Diese Beurteilung entspricht im Übrigen weder den Denkgesetzen noch den allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut und ist mit Blick auf die im ersten Rechtsgang ergangene höchstgerichtliche Rechtsansicht nicht geeignet, den Betriebsausgabenabzug gemäß § 162 BAO abzuerkennen. Dazu kann gesagt werden, dass es nach den Erfahrungen des täglichen Lebens in der Baubranche nicht üblich ist, dass der Geschäftsführer der abgabenpflichtigen Beschwerdeführerin den Sitz der in Rede stehenden Gesellschaften aufzusuchen habe. Ebenso liegt kein über den ersten Rechtsgang hinausgehendes Ermittlungsergebnis vor, dass die hier in Rede stehenden Kapitalgesellschaften als „Briefkastengesellschaften“ qualifiziert, die sich in einer bloßen Kombination einer Zustellanschrift mit der Firmenbezeichnung erschöpfen. Vielmehr kann bei den in Rede stehenden Kapitalgesellschaften gesagt werden, dass es sich um rechtlich existente Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt, die durch ihren geschäftlichen Betrieb Leistungen in den fraglichen Prüfungszeiträumen erbringen konnte. Die aufgrund erbrachter und geprüfter Leistungen erfolgte Rechnungslegung gelangte vorwiegend - wie im geschäftlichen Verkehr üblich - im Postwege an die abgabenpflichtige Beschwerdeführerin. Die Zahlungen erfolgten durchgehend auf die Bankkonten der rechtlich existenten Subunternehmer, wobei diese Zahlungen keine vorgeschobenen Zahlungen sind, als auch keine Rückflüsse von den Bankkonten der Subunternehmer bestehen. Es kann gesagt werden, dass keine vorgeschobenen Zahlungen und auch keine Rückflüsse von Bankkonten der Subunternehmer existieren. Es ist durchgehend von einer Empfängerbenennung auszugehen. In unzulässiger Weise versucht die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang den dazu nicht aufgenommenen Beweis (im Punkt 5.2. der Bescheidbegründung) durch ein vermutetes Ergebnis vorwegzunehmen, indem durch antizipative Beweiswürdigung der abgabenpflichtigen Beschwerdeführerin - neuerlich im zweiten Rechtsgang - vorgehalten wird, dass zu keinem Zeitpunkt der Geschäftsführer der Abgabenschuldnerin einen „Firmenstandort“ der hier in Rede stehenden Subunternehmer persönlich besucht habe oder andere nachprüfbare Tatsachen aufgezeigt habe, um die Existenz und behauptete wirtschaftliche Tätigkeit der hier in Rede stehenden Subfirmen nachweisen zu können, dass Geschäfte ausschließlich durch die Auftragnehmer ohne Referenzen angebahnt wurden, dass Unterschriften auf Verträgen nicht mit dem Firmenbuch abgeglichen wurden, dass sich der Geschäftsführer der abgabenpflichtigen Beschwerdeführerin nicht um die Auftragsabwicklung kümmerte, dass keine Haftrücklässe zurückbehalten wurden und niemals für den Geschäftsführer der abgabenpflichtigen Beschwerdeführerin die Notwendigkeit bestand, für Rückfragen, Ergänzungs-n oder Änderungswünsche persönlich mit den Organen der Subfirmen an deren Geschäftsanschrift in Kontakt zu treten. Diese vermuteten Ergebnisse sind wie gesagt, als vorgreifende Beweiswürdigung zu qualifizieren. Dazu kann gesagt werden, dass es in der Baubranche nicht üblich ist, dass der Geschäftsführer der abgabenpflichtigen Beschwerdeführerin den Sitz der in Rede stehenden Gesellschaften aufzusuchen habe. Alle abgeschlossenen Werkverträge wurde so weit als möglich - auch ihren optischen Erscheinungsbild nach - geprüft. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen im Sinne des § 162 Abs 2 BAO für die Beurteilung der gestellten abgabenrechtlichen Fragen im Sinne des § 21 Abs 1 BAO hat die abgabenpflichtige Beschwerdeführerin im zweiten Rechtsgang in wirtschaftlicher Betrachtungsweise wiederholt die verlangten Angaben zum wahren wirtschaftlichen Gehalt getätigt. Im Sinne des § 162 Abs 1 BAO wurde unter vollständiger genauer Bezeichnung umfassend dargestellt, dass die hier in Rede stehenden Subunternehmen keine „Briefkastengesellschaften“ sind, sondern firmenrechtlich existente Gesellschaften mit beschränkter Haftung, welche unter gewerberechtlich konzessionierten befugten geschäftlichen Betrieb die hier in Rede stehenden Bauleistungen erbracht haben; so auch im fraglichen Prüfungszeitraum. Alle Subunternehmer hatten gültig behördlich erteilte fachlich relevante Gewerbebewilligungen vorzuweisen. Diese Umstände wurden in den einzelnen Insolvenzverfahren gleichfalls durch die Masseverwalter festgestellt. Die aufgrund erbrachter und geprüfter Leistungen erfolgte Rechnungslegung gelangte vorwiegend - wie im geschäftlichen Verkehr üblich - im Postwege an die abgabenpflichtige Beschwerdeführerin. Die Zahlungen erfolgten durchgehend auf die Bankkonten der rechtlich existenten Subunternehmer, wobei diese Zahlungen keine vorgeschobenen Zahlungen sind, als auch keine Rückflüsse von den Bankkonten der Subunternehmer bestehen. Es kann gesagt werden, dass keine vorgeschobenen Zahlungen und auch keine Rückflüsse von Bankkonten der Subunternehmer existieren. Es ist durchgehend von einer Empfängerbenennung auszugehen. Wie gesagt, die abgabenpflichtige Beschwerdeführerin hat ihrerseits im Vorhalteverfahren in der am 24.09.2018 erfolgten Auskunftsbeantwortung sämtliche von der belangten Behörde über weite Strecken vorgehaltenen Vorhaltungen bereits in den allgemeinen Fragen (Vgl. Punkt 3 ff der Auskunftsbeantwortung vom 24.09.2018) beantwortet sowie im Einzelnen in den Fragen zu den Subunternehmen (Punkt 4 ff der Auskunftsbeantwortung vom 24.09.2018). Zu den unter ausreichender den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungsgut entsprechenden Beantwortungen hat die belangte Behörde den Sachverhalt nicht genügend erhoben bzw. überhaupt durch Außenprüfung unterlassen, obgleich sowohl das Höchstgericht als auch das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde damit beauftragt haben. Unzweifelhaft liegt durch diesen Umstand vor, dass die in der Beweiswürdigung genannten Vorhaltungen bzw. Erwägungen wiederum im zweiten Rechtsgang nicht schlüssig sind. Soweit die belangte Behörde (in der Bescheidbegründung) moniert, dass zu den in Rede stehenden Subunternehmen im Vorhalteverfahren des zweiten Rechtsganges keine entsprechenden Unterlagen / Nachweise durch die abgabenpflichtige Beschwerdeführerin vorgelegt wurden, kann gesagt werden, dass dieses Verlangen rechtswidrig ist. Denn dieser Auftrag ist offenkundig durch die erwähnten eingetretenen Insolvenzen der betreffenden Subunternehmer als auch der eingetretenen Insolvenzen von Auftraggebern (z. B. Alpine Bau GmbH) fiir die abgabenpflichtige Beschwerdeführerin unerfüllbar. Die betroffenen Subunternehmen sind längst geschlossen und aufgelöst (Vgl. Auskunftsbeantwortung der Beschwerdeführerin vom 24.09.2018, Punkt 4.1.3.1(KE GmbH), Punkt 4.2.3.1 (MA GmbH), Punkt 4.3.3.1 (LP GmbH), Punkt 4.4.3.1 (R GmbH), Punkt 4.5.3.1. (I' GmbH), Punkt 4.6.3.1. (D GmbH), Punkt 4.7.3.1. (LI GmbH), Punkt 4.8.3.1 (P GmbH), Punkt 4.9.3.1. (H GmbH), Punkt 4.10.3.1 (L GmbH), Punkt 4.11.3.1. (C GmbH)). Bei der betroffenen insolventen Auftraggeberin der abgabenpflichtigen Beschwerdeführerin, der Alpine Bau GmbH liegt gleichfalls eine längst abgehandelte insolvenzrechtliche Schließung und Unternehmensauflösung vor. Die Masseverwalter der betroffenen Insolvenzschuldner unterlagen nicht der Aufbewahrungspflicht. Die betreffenden Insolvenzen über die betroffenen Unternehmen sind insolvenzrechtlich abgeschlossen und sind diese Unternehmen im Firmenbuch durch deren Auflösung längst gelöscht. Der Verbleib von Unterlagen und Nachweisen bei diesen insolvenzrechtlich geschlossenen und bereits aufgelösten Unternehmen ist absolut ungeklärt und dürften diese in Verlust geraten sein. Es liegt durch diese Umstände eine tatsächliche unverschuldete Unmöglichkeit des Verlangens gegenüber der abgabenpflichtigen Beschwerdeführerin vor (Vgl. VwGH 19.02.1965, 44/46). Nichtsdestotrotz wurde die gesamten Geschäftsbeziehungen zu den betroffenen Subunternehmen während des hier in Rede stehenden Leistungsaustausches von der abgabenpflichtigen Beschwerdeführerin so transparent gestaltet, dass in der verfahrensleitenden Verfügung die Empfänger bzw. Gläubigerbenennung nicht nur bereits im erstinstanzlichen Betriebsprüfungsverfahren gemacht werden konnte, sondern auch im zweitinstanzlichen Vorhalteverfahren und keinerlei Verweigerungstatbestand vorliegt, welcher die belangte Behörde berechtigt, die betreffenden Aufwendungen nicht anzuerkennen. Die abgabenpflichtige Beschwerdeführerin hat dem Ziel des § 162 BAO, Besteuerungskomponenten, die sich bei der abgabenpflichtigen Beschwerdeführerin steuermindernd auswirken, beim Empfänger steuerlich zu erfassen, vollinhaltlich entsprochen. Die Empfänger im Anlassfalle sind unzweifelhaft die betroffenen Subunternehmer als Vertragspartner im jeweiligen Leistungsaustausch. Mit deren Benennung ist das Verlangen nach Empfängerbenennung erfüllt (Vgl. Beiser, SWK 2000, S 854). An der Identität der hier in Rede stehenden im Firmenbuch eingetragenen Kapitalgesellschaften, wie deren Funktion als tatsächlicher Zahlungsempfänger bestehen nach erstinstanzlich höchstgerichtlicher Rechtsansicht keine Zweifel. Diese sind nach höchstgerichtlicher Ansicht, wie gesagt, nicht als „Briefkastengesellschaften“ und schon gar nicht als „Betrugskonstrukte“ zu qualifizieren. Die belangte Behörde verkennt in ihren weitwendigen Ausführungen zu Betrugskonstruktionen (im Punkt 5.2. der Bescheidbegründung), dass § 162 BAO als formale Beweisregel eine Ausnahme vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung darstellt (Vgl. VwGH 27.07.1994, 92/ 13/0140, Ellinger/Sutter/Urtz, BAO”, g162, Anm 6; Tanzer/Unger, BAO 2016/2017, 184). Daher ist der Einsatz des § 162 BAO nach Stoll (Steuerschuldverhältnis, 173) nur dann gerechtfertigt, „wenn man auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten und der Beweisführung sowohl zur Auffassung gelangen könnte, die Ausgaben seien geleistet worden als auch zur Einstellung, sie seien nicht geleistet worden“. § 162 BAO diene somit nur der Beseitigung nach Ausschöpfung aller erreichbaren Erkenntnisquellen noch verbleibender Zweifel. (vgl. Stoll, BAO, 1731, Situationen eines erkenntnismäßigen „Patt“). So gesehen hat § 162 BAO allerdings keine ins Gewicht fallende Bedeutung, weil vielfach der Kenntnis des Namens des Empfängers (Gläubigers) und damit der Möglichkeit, bei ihm Ermittlungshandlungen vorzunehmen (z. B. ihn einzuvernehmen) auch unter dem Gesichtspunkt der Mitwirkungspflicht (§ 138 BAO) und nach genügend erhobenen Sachverhalt der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) entscheidende Bedeutung zukommt. Nach Tanzer (in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 162, 461f) sollte die Heranziehung des § 162 BAO erst am Ende eines sorgfältigen Ermittlungsverfahrens stehen, weil ein ins Leere gehendes Empfängerbenennungsverlangen die „an sich unsachgerechte, nämlich nicht den Gläubiger (Empfänger) betreffende Konsequenz der Nichtabzugsfähigkeit zeitigt (. ...). Das Empfängerbenennungsverlangen darf rechtens nicht als bequeme Strafmaßnahme aufgefasst werden, dass anstelle der Ermittlung der materiellen Wahrheit und im bewussten Gegensatz zu dieser dem - an sich „falschen“ Pflichtigen - im abgekürzten Wege ein Steuernachteil angedroht und gegebenenfalls auch zugefügt wird“. Genau diese Umstände liegen im Anlassfalle vor. Die belangte Behörde ist im zweiten Rechtsgang der höchstgerichtlichen Ansicht weder gefolgt noch hat die belangte Behörde die vom Bundesfinanzgericht aufgetragenen Ermittlungsaufträge erfüllt. Es wurde schlichtweg von der belangten Behörde kein vom Bundesfinanzgericht aufgetragenes sorgfältiges Ermittlungsverfahren geführt, sondern wurde anstelle der Ermittlung der (aufgetragenen ergänzenden) materiellen Wahrheit im bewussten Gegensatz zu dieser der abgabenpflichtigen Beschwerdeführerin im abgekürzten Wege eines Vorhalteverfahrens anstelle einer aufgetragenen ergänzenden Außenprüfung durch die Erlassung der angefochtenen Körperschaftsbescheide ohne neuerlicher Tatbestandsgrundlage unzweifelhaft ein Steuernachteil zugefügt, welchen es zu beseitigen gilt. Hinsichtlich des Schätzungsauftrages des Bundesfinanzgerichtes (Punkt 4. im Beschluss des BFG vom 16.11.2017) ist erwähnenswert, dass bei (zulässiger) Anwendung des § 162 BAO für eine Glaubhaftmachung iSd § 138 BAO bzw. für eine Schätzung (§ 184 BAO) der Aufwendungen (Schulden) kein Raum verbleibt (Vgl. VwGH 02.03.1993, 91/ 14/0144; 28.05.1997, 94/13/0230; 15.09.1999, 99/ 13/ 01 50; 25.04.2013, 2013/ 15/01 55). IV.II. Bescheide über die Festsetzung von Anspruchzinsen 2007, 2008, 2009: Die erwähnt angefochtenen Bescheide der Abgabenbehörde I. Instanz vom 07.November 2018 zu Abgabenkonto Nr. X - FA BV05 verletzen die abgabenpflichtige Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten. Diese Rechtsverletzung ergibt sich ausfolgenden Überlegungen: Zur Vermeidung von Wiederholungen wird das Vorbringen zu den Beschwerdegründen hinsichtlich der Körperschaftssteuerbescheide 2007, 2008, 2009 zu den hier darstellenden Beschwerdegründen erhoben. Ergänzend wird im Sinne des § 205 BAO ausgeführt: Nach dem Stand des Ermittlungsverfahrens im zweiten Rechtsgang steht die Abgabenschuld dem Ausmaß nach tatsächlich mit Null fest. Ein Abgabenanspruch (nach § 4 Abs 1 BAO) ist nicht entstanden. Dementsprechend fehlt neben der mangelnden Fälligkeit (durch die kassatorischen Beschwerdeerledigungen der betreffenden Körperschaftsbescheide) der behaupteten Abgabenansprüche ebenso die Rechtsgrundlage für die von der belangten Behörde begehren Anspruchzinsen. Es existiert im relevanten Prüfungszeitraum 2007, 2008 und 2009 kein Vorsoll. Es ist der von der belangten Behörde festgesetzte zinsrelevante Differenzbetrag ident mit der festgesetzten (angefochtenen) Abgabenschuld. Die sich daraus jeweils ergebende Abgabenschuld ist unzweifelhaft eine Nachforderung in Folge des angefochtenen rückwirkenden Ereignisses, welches nach den Bestimmungen des § 205 Abs 6 lit a BAO von der belangten Behörde nicht festzusetzen wäre, worauf die Beschwerdeführerin im Antragswege (auch im Rechtsmittelverfahren) einen Rechtsanspruch hat. IV.III. Bescheide vom 07.11.2018 über die Wiederaufnahme des Verfahrens: Die erwähnt angefochtenen Bescheide der Abgabenbehörde I. Instanz vom 07.November 2018 zu Abgabenkonto Nr. X - FA BV05 verletzen die abgabenpflichtige Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten. Diese Rechtsverletzung ergibt sich ausfolgenden Überlegungen: Zur Vermeidung von Wiederholungen wird das Vorbringen zu den Beschwerdegründen hinsichtlich der Körperschaftssteuerbescheide 2007, 2008, 2009 und das Vorbringen zu den Beschwerdegründen zu den Bescheiden über die Festsetzung von Anspruchzinsen 2007, 2008, 2009 zu den hier darstellenden Beschwerdegründen erhoben. Ergänzend wird im Sinne des § 303 BAO ausgeführt: Es liegen im Anlassfalle in Bezug auf die rechtliche Beurteilung der Sachverhaltselemente weder neue Erkenntnisse noch neue Tatsachen von Das vorliegende höchstgerichtliche Erkenntnis stellt jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund dar. Maßgebend ist, dass der belangten Behörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Zusammengefasst hat sich die relevante Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des hier relevanten abschließenden Bescheides nicht geändert. Die von der belangten Behörde angestrebte Wiederaufnahme erweist sich mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt als unzulässig. V. Beschwerdebegehren: Aus all den vorerwähnten Gründen stellt die abgabenpflichtige Beschwerdeführerin die belangte Behörde und an das Bundesfinanzgericht die Anträge: 1. dass im Sinne des § 262 Abs 2 Z a. BAO die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unterbleibt; Die belangte Behörde wolle im Sinne des § 205 Abs 6 lit a BAO die Anspruchzinsen nicht festsetzen; 2.Das Bundesfinanzgericht wolle der jeweiligen Beschwerde Folge geben und den jeweils angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in Eventu, den jeweils angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache selbst entscheiden, in Eventu, den jeweils angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit unter Ausschluss der bisherigen Entscheidungsgründe zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. 3. Das Bundesfinanzgericht wolle gemäß §§ 272, 274 BAO eine mündliche Verhandlung anberaumen und als Senat über die vorliegenden Beschwerden entscheiden. II. Aussetzungsantrag - Aufschiebungsantrag Jeder erwähnte angefochtene Bescheid ist einem Vollzug zugänglich, da der Vollzug der darin angeführten Abgabenansprüche für Körperschaftssteuer 2007 mit EUR 484.389,91, fällig am 14.12.2018, und festgesetzten Anspruchzinsen 2007 von EUR 51.549,16, fällig am 14.12.2018, Körperschaftssteuer 2008 mit EUR 529.230,27, fällig am 14.12.2018, und festgesetzten Anspruchzinsen 2008 von EUR 50.394,90, fällig am 14.12.2018, Körperschaftssteuer 2009 mit EUR 67.693,36, fällig am 14.12.2018, und festgesetzten Anspruchzinsen 2009 von 6.124,76, fällig am 14.12.2018, von der belangten Abgabenbehörde I. Instanz angeordnet wurde und bereits auf dem Steuerkonto der abgabenpflichtigen Beschwerdeführerin mit Fälligkeitseintritt(en) 14.12.2018 gebucht wurden. Gemäß § 212a BAO iVm § 13, 22 VwGVG wird gestellt der Antrag, Die belangte Behörde oder das Bundesfinanzgericht wolle den Vollzug der Abgabenansprüche in den jeweils angefochtenen Bescheide bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde(n) aussetzen, in eventu‚ der (den) Beschwerde(n) die aufschiebende Wirkung anzuerkennen. Mit dem Andauern des Verhaltes der belangten Abgabenbehörde I. Instanz ist für die abgabenpflichtige Beschwerdeführerin - wie in den Beschwerdeausführungen umfassend begründet - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Auf der anderen Seite stehen zwingende öffentliche Interessen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Nach höchstgerichtlicher Natur kommen nur solche in Betracht, die von der Behörde in dem zugrunde liegenden Verfahren kraft Gesetz wahrzunehmen waren (VwSlg 9340, jed. Schwartz: Anw. 1994, 245) und besondere qualifizierte, die über das übliche, bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorhandene öffentliche Interesse hinausgehende Interessen handelt, die eine Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten (VwGH 11.4.86, 86/17/6, 10.7.87, 87/8/13), was aber im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist, da diesfalls allenfalls bei einem zu Recht vorliegenden Tatbestand, die Abgabeneinbringung bloß verzögert Würde (VwSlg 530913). Auch aufgrund des doch erheblichen Unternehmensvermögens (ausgedehnter handelsrechtlicher Gewinn) ist eine Vereitelung der Einbringlichmachung nicht zu befürchten, da die Behörde gegebenenfalls auf das Firmenvermögen zugreifen könnte (Vgl. VfGH 1.12.1995, G 1306/ 95). Es liegen zwingende öffentliche Interessen nur dann vor, wenn eine unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung abzuleiten ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Umständen, dass von der abgabenpflichtigen Beschwerdeführerin keine solche Gefahr oder Bedrohung ausgeht, die ein zwingendes öffentliches Interesse begründen würden (Vgl. VwGH 28.4.05 ZL2005(!) / 15/ 001).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101366/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101366.2019
Stammnummer
126190
Gültig
19.09.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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