Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103241/2019
Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung mit Bezug zu einem EU-Land
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103241/2019vom 29.08.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Auch damit kann das Finanzamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die geltend gemachten Aufwendungen nur anteilig, nämlich soweit sie auf die steuerpflichtigen öffentlich-rechtlichen Bezüge entfallen, anerkannt hat. Weiters ist zu beachten, dass mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 die Abzugsfähigkeit für Aufwendungen für die Familienheimfahrten der Höhe nach eingeschränkt wurde und zwar mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 1996. Der Fahrtaufwand wurde demnach der Höhe nach mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt. Gesetzliche Regelungen über die anzuerkennende Häufigkeit der Familienheimfahrten bestehen nicht. Die belangte Behörde hat darauf verwiesen, dass die Ermittlung dieser Aufwendungen ein Akt der Schätzung war. Der Einwand des Finanzamtes, dass eine Strecke nicht 45 km sondern nur 38 km beträgt, erweckt keine Zweifel am Schätzungsergebnis, weil die Fahrtstrecke zwischen zwei Punkten, die in zwei sich über eine nicht unerhebliche Fläche erstreckenden Städte liegen, zu schätzen ist. Im Übrigen wird nicht behauptet, dass sich bei der Wahl einer allenfalls kürzeren Route die Fahrzeit wesentlich verkürzt."
Die Rechtslage ist unverändert.
Aus der vorgelegten Kalenderübersicht ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum der nichtselbständigen Beschäftigung (20.03.2017 bis 19.12.2017) die Strecke Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz insgesamt 18 mal zurückgelegt hat.
Laut Routenplaner viamichelin ist die kürzeste und zugleich schnellste Strecke zwischen WohnsitzÖsterrreich und FamilienwohnsitzEU-Land von 432 km in einer Zeit von 5 h 53 zurückzulegen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass bei Heimfahrten die schnellste und kürzeste Strecke gewählt wird.
Der Beschwerdeführer machte € 0,12 je km in der Erklärung als Kosten der Familienheimfahrten geltend, insgesamt 2 x 550 km x 24 x € 0,12 = € 3.168,00 geltend.
Das Bundesfinanzgericht geht von 432 km je Richtung, für 18 Hin- und Rückfahrten im Zeitraum der nichtselbständigen Beschäftigung aus.
432 x 2 x 18 = 15.552 km
Es ist von 15.552,00 gefahrenen Kilometern auszugehen.
Der Beschwerdeführer machte € 0,12 pro gefahrenen Kilometer geltend.
Bei dieser Berechnung ergebe sich folgender Betrag:
15.552 km x € 0,12 = € 1.866,24
Nun ist gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG der anzuerkennende Betrag für Familienheimfahrten mit dem Höchstbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG begrenzt. Dieser beträgt für 2017 € 3.672,00.
Der Betrag von € 1.866,24 ist geringer als der in § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG festgesetzte Höchstbetrag.
Der Betrag von € 1.866,24 ist daher als Kosten für Familienheimfahrten anzusetzen.
Dem Beschwerdeführer stehen daher insgesamt Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten von € 2.279,00 + € 1.866,24 = € 4.145,24 zu.
Der Antrag auf Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist abzuweisen. Es wurden keine Unterlagen über die Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorgelegt. Für die Geltendmachung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist jedoch der Nachweis über die Höhe der Einkünfte der Ehegattin notwendig. Eine eventuelle Glaubhaftmachung genügt nicht. Der Nachweis ist anhand geeigneter Unterlagen zu führen. Da der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen über die Höhe der Einkünfte seiner Ehegattin vorgelegt hat, ist der Antrag auf Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages abzuweisen.
Der Beschwerde ist daher hinsichtlich der Werbungskosten teilweise stattzugeben.
Zur Berechnung der Einkommensteuer ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer folgende Absetzbeträge in folgender Höhe zustehen:
Wiesner/Grabner/ Knechtl/Wanke EStG Einkommensteuergesetz § 33:
127a) Der seit 2016 bestehende erhöhte Verkehrsabsetzbetrag steht im Gegensatz zum einfachen Verkehrsabsetzbetrag nur bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale zu. Ob es sich um ein „kleines“ oder „großes“ Pendlerpauschale handelt oder welche Strecke zurückzulegen ist, ist für den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag nicht von Bedeutung. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gilt grds für alle Pendler mit Pendlerpauschale, entspricht aber ab einem Jahreseinkommen von 13.000 € der Höhe nach dem einfachen Verkehrsabsetzbetrag (s Anm 127c).
127b) Bis zu einem Jahreseinkommen von 12.200 € steht der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag 690 € ungekürzt zu, dh der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag übersteigt den einfachen Verkehrsabsetzbetrag von 400 € um 290 €.
127c) Zwischen einem Jahreseinkommen von 12.200 € und einem solchen von 13.000 € wird der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf 400 € eingeschliffen.
Im Gegensatz zum Pendlerpauschale, das die Bemessungsgrundlage mindert, reduziert der Verkehrsabsetzbetrag (wie der Pendlereuro) direkt die ESt (krit Novacek, FJ 2009, 253).
155e) Z 2 ersetzt die bisherige Steuergutschrift bei Geringverdienern im Ausmaß von 10% bestimmter Werbungskosten, maximal 110 € jährlich. Seit 2016 erhalten Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringen Einkommens nicht der Steuerpflicht unterliegen, im Rahmen der Veranlagung (zusätzlich zur Erstattung nach Z 1) nach Maßgabe der Z 5 eine Gutschrift iHv 50% bestimmter Werbungskosten (und zwar von – idR – Arbeiterkammerumlagen nach § 16 Abs 1 Z 3 lit a sowie von Beiträgen zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung und vergleichbaren Versicherungsbeiträgen nach § 16 Abs 1 Z 4, ferner der Wohnbauförderungsbeiträge nach § 16 Abs 1 Z 5). Das G bezeichnet diese Rückerstattung, die betragsmäßig im Wesentlichen die Sozialversicherungsbeiträge betrifft, als „SV-Rückerstattung“.
155f) Die SV-Rückerstattung ist bei Arbeitnehmern mit höchstens 400 € im Jahr begrenzt.
155g) Diese Grenze erhöht sich bei Arbeitnehmern mit Anspruch auf (irgendein) Pendlerpauschale nach § 16 Abs 1 Z 6 auf 500 € im Jahr. Diese Regelung ersetzt den bisher in Abs 9 geregelten Pendlerzuschlag (s Anm 157).
Die Berechnung der Einkommensteuer im Sinne der teilweisen Stattgabe der Beschwerde für 2017:
Bemessungsgrundlagen in Euro:
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Steuerpflichtige Bezüge KZ 245 ( für 275 Tage)
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14.582,89
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Arbeitslosengeld (für 90 Tage)
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3.110,34
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Werbungskosten laut Bundesfinanzgericht (BFG)
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4.145,24
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Steuer für sonstige Bezüge
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96,64
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Anrechenbare Lohnsteuer
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1.272,45
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Kinderfreibeträge für 4 Kinder
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1.760,00
1. Hochrechnung
Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes gemäß § 33 Abs. 10 EStG
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Steuerpflichtige Bezüge : Zeitraum des laufenden Bezuges in Tagen x Tage des Jahres
14.582,89 : 275 x 365 =
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19.355,471
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abzüglich Werbungskosten laut BFG
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-4.145,24
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abzüglich Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-60,00
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abzüglich Kinderfreibeträge für 4 Kinder
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-1.760,00
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Hochgerechnetes Einkommen; Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz
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13.390,231
Gerundet 13.390,23
Berechnung des Durchschnittsteuersatzes
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Einkommensteuer § 33 Abs 1 EStG
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Für die ersten 11.000,00 davon 0,00% =
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0,00
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Für 13.390,23 -11.000,00 = 2.390,23 davon 25%
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597,5575
Gerundet 597,56
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Abzüglich folgender Absetzbeträge
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Verkehrsabsetzbetrag
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-400,00
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Pendlereuro
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-87,35
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Jahressteuer 597,56 – 400 – 87,35 =
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110,21
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Durchschnittssteuersatz:
Jahressteuer : Einkommen x 100 =
110,21 : 13.390,23 x 100 =
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0,82306 =
0,82 %
Berechnung der Einkommensteuer:
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Steuerpflichtige Bezüge
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14.582,89
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abzüglich Werbungskosten laut BFG
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4.145,24
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abzüglich Pauschbetrag für Sonderausgaben
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60,00
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abzüglich Kinderfreibeträge für 4 Kinder
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1.760,00
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Einkommen
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8.617,65
Steuer:
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0,82 % von 8.617,65 =
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70,664
Gerundet 70,66
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+ Steuer sonstige Bezüge
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96,64
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Einkommensteuer
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167,30
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abzüglich anrechenbare Lohnsteuer
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1.272,45
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Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG
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+ 0,15
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Gutschrift
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1.105,00
2. Kontrollrechnung:
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Steuerpflichtige Bezüge KZ 245
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14.582,89
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+ Arbeitslosengeld
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3.110,34
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abzüglich Werbungskosten laut BFG
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4.145,24
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abzüglich Sonderausgaben
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60,00
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abzüglich Kinderfreibeträge
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1.760,00
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Einkommen
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11.727,99
Berechnung der Einkommensteuer gemäß § 33 EStG:
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Für die ersten 11.000,00 davon 0 ,00 % =
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0,00
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Für 11.727,99 – 11.000,00 = 727,99 davon 25 % =
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181,9975
Gerundet 182,00
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Steuer vor den Absetzbeträgen
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182,00
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Abzüglich Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 Z 2 EStG erhöht (Einkommen unter 12.200,00)
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-690,00
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abzüglich Pendlereuro
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87,35
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+ Steuer für sonstige Bezüge
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+ 96,64
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Einkommensteuer
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-498,71
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Die Einkommensteuer beträgt
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-498,71
Die ermittelte Einkommensteuer mittels Kontrollrechnung ist günstiger als die Hochrechnung und somit festzusetzen.
Die ermittelte Einkommensteuer mit dem Betrag von – 498,71 ist negativ.
Gemäß § 33 Abs. 8 Z 2 EStG steht bei einer ermittelten Einkommensteuer unter Null, denjenigen Steuerpflichtigen die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, 50% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 400 Euro jährlich als Rückerstattung zu. Bei Steuerpflichtigen die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben erhöht sich dies auf 500 Euro.
Der Beschwerdeführer zahlte im Jahr 2017 in Summe an Sozialversicherungsbeiträgen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 lit a einen Betrag von 3.737,93 + 298,91 + 297,07 = € 4.333,91
Der Betrag von 50 % dieser Sozialversicherungsbeiträge ist höher als der Betrag von € 400,00 im Sinne des § 33 Abs. 8 Z 2 EStG.
Da dem Beschwerdeführ auch eine Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 zusteht, erhöht sich die Rückerstattung auf 500 Euro.
Die Einkommensteuer für 2017 ist daher mit € -498,71 festzusetzen.
Der Beschwerdeführer erhält aufgrund der festgesetzten Einkommensteuer unter null eine Gutschrift im Sinne des § 33 Abs. 8 Z 2 EStG im Betrag von € 500,00.
Die anrechenbare Lohnsteuer von € 1.272,45 ist ebenfalls rückzuerstatten.
Der Beschwerdeführer erhält in Summe eine Gutschrift € 500,00 + 1.272,45 = € 1.772,45
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da die aufgeworfenen Rechtsfragen zur doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten höchstgerichtlich im Sinne der oa Judikatur geklärt sind.
Der Beurteilung der Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages liegt eine Sachverhaltsfrage zugrunde, die mangels Vorlage von Unterlagen, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner erhöhten Mitwirkungspflicht hätte beibringen müssen, nicht beurteilt werden konnte und damit abzuweisen war.
Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgte im Sinne der in § 3 Abs. 2 EStG i.V.m. § 33 Abs. 10 EStG festgelegten Methoden und Vergleiche stellen keine grundsätzliche Rechtsfrage dar.
Wien, am 29. August 2019
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103241/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103241.2019
- Stammnummer
- 125614
- Gültig
- 29.08.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF