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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/7300001/2015

Beschwerden gegen die Durchführung von Hausdurchsuchungen; Rechtswidrigkeit auch einer Durchsuchung, wenn davon betroffenen anwesenden Verdächtigen in der diesbezüglichen Anordnung die Gründe der Durchsuchung nicht bekanntgegeben werden

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/7300001/2015vom 06.05.2019Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

16. Keine Unverhältnismäßigkeit des Mitteleinsatzes bestand auch darin, dass jeweils eine Mehrzahl an Fahndungsbeamten zum Einsatz gelangt ist, nämlich an der Wohnanschrift behauptete 9 und beim Nebenwohnsitz behauptete 4 Personen: Es bedarf einer ausreichenden Anzahl von Fahndungsorganen, um das zu durchsuchende Areal abzusichern und gleichzeitig die Durchsuchung mit ausreichender Sorgfalt vornehmen zu können. Wenn schon eine Durchsuchung stattzufinden hat, ist gegebenenfalls eine bloß oberflächliche Sichtung, welche gesuchte Beweismittel übersehen lässt, nicht im Sinne des Gesetzes. Dann läge insoweit eine Unverhältnismäßigkeit vor, weil man sich eine voraussichtlich unzulängliche Amtshandlung auch gleich sparen könnte. Wäre aber zu wenig Personal abgestellt, welches aber mit ausreichender Gründlichkeit vorzugehen hätte, dauerte in logische Konsequenz der Einsatz länger als unbedingt erforderlich, womit gegen wiederum gegen das Gesetz verstoßen worden wäre. 17. Es war nach der Aktenlage für den Spruchsenatsvorsitzenden auch zu Recht völlig einleuchtend, warum die gesuchten Beweismittel in den Geschäftsräumen der C-GmbH, aber auch in den Wohnräumlichkeiten der Verdächtigen gesucht werden sollten: Wo, wenn nicht im Nahebereich der Verdächtigen, also in den von ihnen besuchten und unter ihrem Einfluss stehenden Örtlichkeiten sollten sich diese Beweismittel denn auch sonst befinden? Der Erfahrung nach werden belastende Dokumente von Verdächtigen auch häufig in ihrem Wohnbereich gehalten, sei es, weil die potenziellen Finanzstraftäter diese nicht im Betrieb aufbewahren wollten, weil sie dort etwa ohne Not von Mitarbeitern eingesehen hätten werden können, sei es, weil diese Unterlagen eben auch außerhalb der Bürozeiten für abgabenrechtlich verdunkelte Geschäfte benötigt würden. Dass zusätzlich bereits Hinweise vorlagen (siehe oben), dass in den Büroräumlichkeiten - wie ja auch naheliegend - solche Beweismittel vorhanden sein könnten, entkräftet nicht die Schlussfolgerung, dass sich weitere derartige Beweismittel auch in den Wohnräumlichkeiten der Verdächtigen an den bezeichneten Anschriften befinden würden. 18. Die vormalige Verteidigerin hat nicht ausgeführt, warum die Durchsuchung der genannten Ferienwohnung in X3 in Abwesenheit der Verdächtigen rechtswidrig gewesen wäre. Aus dem Umstand, dass aus begreiflichen erhebungstaktischen Gründen die Durchsuchung der Orte, an welchen relevantes Beweismaterial zu suchen war, grundsätzlich gleichzeitig und nicht etwa mit Unterbrechungen hintereinander an verschiedenen Tagen stattfinden sollte, erschließt sich per se keine Rechtswidrigkeit. Waren die Durchsuchungen aber zeitlich parallel bzw. allenfalls - nach Absicherung - in unmittelbarer Reihenfolge hintereinander vorzunehmen, hätte dies in der gegenständlichen Konstellation und in Anbetracht der räumlichen Distanzen ein tageslanges Verharren der Beamten vor Ort und für die Verdächtigen eine wohl unzumutbare Anreise in den Abendstunden bedeutet: Ein Zuwarten mit der Amtshandlung am genannten Ort hat sich daher tatsächlich als untunlich erwiesen. 19. Eine tatsächliche Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnungen vom 1. April 2015 bestand aber offenkundig darin, dass - wie von der vormaligen Verteidigerin zu Recht kritisiert - die sich nach der Mitteilung der anonymen Anzeige an die Verdächtigen am 27. Mai 2014 aufgrund der weiteren Ermittlungen der Prüfer offensichtlich konkretisierende Verdachtslage, welche nunmehr letztlich den Ausschlag zur Entscheidung zu Hausdurchsuchungen gegeben hat, zwar in der Stellungnahme an den Spruchsenatsvorsitzenden, nicht aber in den Anordnungen, zumindest in Umrissen dargelegt worden ist. So findet sich in den Anordnungen jeweils diesbezüglich ledig als Begründung folgende Formulierung: "Bei der Betriebsprüfung der Firma C-GmbH [...] wurde festgestellt, dass sich die in der anonymen Anzeige angeführten Malversationen" ("wonach geringfügige Beschäftigung und Überstunden mit Schwarzgeldzahlungen abgegolten werden, in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht abgeführt und die dadurch lukrierten Erlöse in der Buchhaltung nicht erfasst werden") "als richtig erwiesen haben." (Fahndungsakt Bl. 195, 210 f). Die zumindest in groben Umrissen zu beantwortende Frage wäre aber gewesen, WARUM sich die Behauptungen in der anonymen Anzeige als richtig erwiesen hätten, nämlich bspw. - zumindest ganz grob gefasst, um weitere Ermittlungen allenfalls nicht zu beeinträchtigen -, weil bestimmte, zu konkretisierende Umstände laut Pkt. C festgestellt worden waren und sich daraus ein entsprechender Verdacht abgeleitet hat. Die Floskel "Die Verdachtsgründe gründen sich auf die vorliegende Aktenlage (elektronischer und körperlicher Steuerakt)" (Fahndungsakt Bl. 196, 211) zählt nicht. Es ist daher missverständlich aus der Sicht der Betroffenen damals tatsächlich als hauptsächlich verdachtsbegründend nur die genannte, aber schon lange bekannte anonyme Anzeige bei der WKStA verblieben, zumal laut Aktenlage in die Mitteilung der Prüfer an die Steuerfahndung bzw. in die Sachverhaltsdarstellung an den Spruchsenatsvorsitzenden vorerst kein Einblick gewährt worden ist. 20. Diese Mitteilung der Begründung des Tatverdachtes in der Anordnung von Hausdurchsuchungen ist aber nicht als bloßer Formalismus zu verstehen, sondern soll den Verdächtigen bzw. Beschuldigten, zumal wenn sie selbst als Ausübende eines Hausrechtes Betroffene angedrohter Hausdurchsuchungen sind, noch eine Gelegenheit geben, die gegen sie sprechenden Verdachtsgründe zu entkräften und die zu ihren Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen (vgl. bereits Fellner, FinStrG II, §§ 93-96, Rz 12, mit Zitat VwGH 8.9.1988, 88/16/0093). Daraus folgt, dass dann, wenn andere Personen als Verdächtige bzw. Beschuldigte von Hausdurchsuchungen betroffen sind, diese anderen Personen wohl den Einwand einer unzureichenden Verdachtsbegründung nicht erfolgreich erheben können, weil sie ja gar nicht in der Lage sein werden, - ausreichende Verdachtsbegründung hin oder her - den Verdacht zu zerstreuen. Für diese Personen verbleibt wohl als wesentlich, dass ausreichend beschrieben ist, was gesucht werden soll, und ebenso ausreichend begründet ist, warum sich das Gesuchte in ihrer Sphäre befinden soll. Ebenso liegt im Falle einer notwendigen Durchsuchung einer Räumlichkeit in Abwesenheit von Verdächtigen bzw. Beschuldigten durch den Umstand, dass - bei Vorliegen einer begründeten Verdachtslage - diese den Verdacht begründenden Umstände in der nach § 23 Zustellgesetz zu hinterlegenden Kopie der Durchsuchungsanordnung nicht bzw. nicht ausreichend angegeben sind, zwangsläufig keine Beschneidung ihrer Verteidigungsrechte vor, weil sie ohnehin vor Beginn der Durchsuchung mangels Anwesenheit den Tatverdacht nicht entkräften können. 21. Unterbleibt nun - wie im gegenständlichen Fall - bei der Durchsuchungsanordnung für den Hauptwohnsitz der dort anwesenden Verdächtigen rechtswidrigerweise eine ausreichende Begründung der Anordnung, strahlt dies auch insoweit auf die Durchführung der dort vorgenommenen Hausdurchsuchung aus, wenn nicht die betroffenen Beschwerdeführer zumindest auf andere Weise vor Durchführung der Maßnahmen von der Verdachtsbegründung Kenntnis erlangt haben. Eine im Verfahren diesbezüglich ohnehin vorgesehene Möglichkeit dazu wäre die Aufnahme der Niederschrift vor Beginn der Durchsuchung nach § 94 Abs. 2 FinStrG. Eine solche ergänzende mündliche Darlegung der Durchsuchungsgründe hat aber laut Aktenlage nicht stattgefunden, weshalb die nachträgliche Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift XXX1 tatsächlich mit einer Rechtswidrigkeit behaftet ist. 22. Es waren somit im Ergebnis spruchgemäß zwar die Beschwerden der Verdächtigen bezüglich der verfahrensgegenständlichen Durchsuchungshandlungen in den Geschäftsräumlichkeiten der C-GmbH und hinsichtlich der Wohnräumlichkeiten in X3 abzuweisen, eine Rechtswidrigkeit der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten am Hauptwohnsitz der Verdächtigen im beschriebenen Umfang aber zu bestätigen. 23. Anzumerken ist der Vollständigkeit halber, dass diese festgestellte Rechtswidrigkeit der Durchsuchung des Hauptwohnsitzes der Beschwerdeführer gemäß § 98 Abs. 4 FinStrG zu keinem Beweisverwertungsverbot Anlass gibt. 24. Hinsichtlich des Behrens auf Kostenersatz durch die Beschwerdeführer ist noch abschließend auszuführen, dass ein solcher Ersatz gemäß den anzuwendenden Bestimmungen des FinStrG für die Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht vorgesehen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt vielmehr eine grundsätzlich gesicherte Rechtslage vor, wobei für die Entscheidung aber auch die Analyse und Würdigung der tatsächlich gegebenen Beweislage und ein angewandtes Ermessen wesentlich gewesen ist. Wien, am 6. Mai 2019

Normen und Schlagworte

Spruchsenatsvorsitzender als Organ der FinanzstrafbehördeDurchsuchungsanordnungHausdurchsuchungVerdachtbegründeter VerdachtDurchsuchungsumfangVerhältnismäßigkeitanonyme Anzeigefernmündliche DurchsuchungsanordnungGefahr im VerzugNiederschrift vor Durchführung der DurchsuchungDurchsuchungsortZuständigkeit des Spruchsenatsvorsitzenden

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RM/7300001/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RM.7300001.2015
Stammnummer
124779
Gültig
06.05.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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