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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101193/2016

Schätzung eines Geldspielautomatensalons

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2101193/2016vom 06.05.2019Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die belangte Behörde stellt nicht dar, welche Mietvereinbarungen nicht fremdüblich zwischen W. GmbH und dem Verein gewesen seien. Hierbei ist ergänzend festzuhalten, dass Mietvereinbarungen zwischen O. Handels GmbH und W. GmbH nicht der Beweiswürdigung in diesem Verfahren betreffend die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen des Vereins maßgeblich sind. Worin wiederum die mangelhaften Aufzeichnungen über die Anzahl der aufgestellten Spielautomaten und den dazugehörigen Einspielergebnissen des Vereines gegeben seien, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Somit ist der Bescheid mit ausreichenden rechtswidrigen Inhalten belastet, die zu einer entsprechenden Bescheidaufhebung führen. Die belangte Behörde stellt weiters fest, dass zu den nahen Angehörigen auch sonstige, dem Gesellschafter nahestehende Personen seien. Worin nunmehr diese nahe Angehörigenbeziehung bestünde, wird außer Feststellung gelassen. Insbesondere ist festzuhalten, dass Herr J.W. am 06.05.2011 als Obmann ausgeschieden ist, Herr E.B. am 31.05.2010 als Geschäftsführer der O. Handels GmbH ausgeschieden ist. 5.5. Zusammenfassung betreffend Tz. 1 des Prüfungsberichtes vom 06.05.2015: Zusammenfassend wird der Beschwerdeantrag wiederholt, dass nur 5 Spielautomaten vom Verein angemietet und betrieben wurden und diesbezüglich die Annahme der Abgabenbehörde, dass 25 Spielautomaten betrieben wurden, nicht bewiesen werden konnte. 5.6. Ergänzendes Vorbringen aufgrund der gesonderten Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen vom 10.05.2016: Die belangte Behörde stellt in den gesonderten Begründungen zu den ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vom 10.05.2016 fest, dass in der Beschwerde die wesentlichen Vertragsbestandteile, konkrete Anzahl, Automatentype und Mietbedingungen nicht bekanntgegeben worden seien. Das ist unrichtig, da aus der Belegsammlung bereits aus den Belegen ausreichend ersichtlich ist, dass es sich - um 5 aufgestellte Automaten handelt, - dies Geldspielautomaten sind und - die Mietbedingungen genau aus den jeweiligen Rechnungen der Belegsammlungen ersichtlich sind. Einen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang aus den Eingangsrechnungen vom 03.01.2011 vom 20.12.2011 abzuleiten ist unrichtig. Dies insofern, als die W. GmbH auch andere Kunden hatte, hierbei auch an andere Kunden entsprechende Vermietungen von Spielautomaten durchgeführt hat. Es wurde bereits in den obigen Ausführungen dargestellt, dass es sich hierbei um die V. SRL handelte, die zumindest den Organen des Vereins bekannt waren. Inwiefern die Verrechnung von Gerätemieten für Glücksspielautomaten und das bulgarische Unternehmen G. EOOD ein Indiz für a) die Schätzungsberechtigung und b) die Erfassung von zusätzlichen Einnahmen, berechtige, entzieht sich jeweils der Begründung der belangten Behörde.“ … 9.2. Verein – eigentümerloses Rechtsobjekt: - Bei einem Verein handelt es sich um ein eigentümerloses Rechtsobjekt. Inwiefern ein Mehrgewinn aus der Zuschätzung gemäß § 184 BAO verdeckte Aufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 darstellen, ist von Seiten der belangten Behörde nicht erläutert. Dies ist somit a) weder im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle noch b) der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. - Die Bestimmungen des § 8 KStG beschäftigen sich mit Einlagen, Entnahmen und der Einkommensverwendung. Von der belangten Behörde wird die Bestimmung des § 8 Abs. 2 KStG 1988 zitiert, welcher wie folgt lautet: „Für die Übermittlung des Einkommens ist die Sonderbedeutung, ob das Einkommen - im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder - entnommen oder - in anderer Weise verwendet wird. Inwiefern es sich hier um verdeckte Aufwendungen handelt ist nicht nachvollziehbar. - Weiters begründet die belangte Behörde die Zurechnungen an Herrn J.W. damit, dass als Anteilsinhaber in diesem Fall die Personen anzusehen sind, die gesellschafterähnliche Stellung haben. J.W. hat aber keine gesellschafterähnliche Stellung, da er weder Gesellschafter noch Obmann ab 06.05.2011 war. Von Seiten der belangten Behörde ist nicht begründet, weshalb Herr J.W. jeweils eine Lenkungs-, Entscheidungs- oder Herrschaftsgewalt wie ein Anteilsinhaber zugeordnet wird. Dies ist von Seiten der belangten Behörde nicht begründet. Es wird darauf hingewiesen, dass Herr J.W. keinerlei Einfluss auf den Verein ausgeübt hat, welcher dem Einfluss eines Anteilsinhabers entspricht. Beweis: Zeuge J.W., geboren xx.yy.zzzz, X.strasse 1234, 8xxx S. - Die Zurechnung der Vorteilszuwendungen an das Vorstandsmitglied J.W. ist auch insofern unrichtig, als die belangte Behörde bereits in ihren Betriebsprüfungsbericht vom 06.05.2015 ausführt, dass Herr J.W. am 06.05.2011 als Obmann des Vereins ausgeschieden ist und diesbezüglich ab diesem Zeitpunkt nur mehr Schriftführer war. Somit hat dieser mit den wirtschaftlichen Belangen des Vereines keinerlei Zusammenhang und keine Einflussnahme. Auch vor dem 06.05.2011 hat Herr J.W. keinerlei Einflussnahme im Sinne einer vA durchgeführt. Die Entscheidungen wurden jeweils im Kollektiv getroffen. 9.3. Kapitalertragssteuer wird dem Empfänger der Kapitalerträge vorgeschrieben: - Die belangte Behörde geht somit gemäß § 95 Abs. 4 Ziffer 1 EStG 1988 davon aus, dass die Kapitalertragssteuer dem Empfänger der Kapitalerträge, nämlich Herrn J.W. vorzuschreiben sei. Dies ist auch die Begründung, weshalb Haftungsbescheide für den Verein erstellt wurden, während die KESt-Bescheide des Vereins für die Jahre 2010-2012 direkt Herrn J.W. vorgeschrieben wurden. Die Vorschreibung der Kapitalertragssteuer an Herrn J.W. ist unrichtig, da er nicht Empfänger der Kapitalerträge war. Von Seiten der belangten Behörde ist es nicht dargestellt, wann und wie der Zufluss jeweils erfolgte. - Aus der Meldung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft betreffend die vertretungsbefugten Organe ist ersichtlich, dass beispielsweise J.W. am 06.05.2011 als Obmann des Vereins ausgeschieden ist und nur mehr die geringe Funktion des Schriftführers innehatte. Ab 22.04.2014 schied Herr J.W. vollständig aus dem Vorstand aus. Beilage: Entwicklung des Vereinsvorstandes von 2009 bis 2014 9.4. Voraussetzungen für eine verdeckte Ausschüttung: - Eine verdeckte Ausschüttung ist durch Zufluss von Vermögenswerten an unmittelbar oder mittelbar beteiligte Personen anzunehmen, wenn diese eine Gewinnminderung der Körperschaft bewirken. Diese werden hierbei Dritten, der Körperschaft fremd gegenüber stehenden Personen nicht gewährt. Die Ursache liegt hierbei in gesellschaftsrechtlichen Beziehungen (VwGH 04.02.2009, 2008/15/0167). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. - Die Eigentums- oder Nahebeziehung des Vorteilsempfängers zur Körperschaft (VwGH 01.03.2007, 2004/15701/96) sowie das objektive Tatbild (Bereicherung des Empfängers zu Lasten der Körperschaft - VwGH 08.02.2007, 2004/1570149) und auch das subjektive Tatbild in Form einer auf Vorteilsgewährung geregelten Willensentscheidung (VwGH 19.04.2007, 2005/1570020) sind nicht gegeben. Es wurde von Seiten der belangten Behörde nicht nachgewiesen. - Eigentümerlose Körperschaften in Form von Vereinen nach dem Vereinsgesetz 2002 haben keinen Anteilseigner. Sie haben auch keine nahestehenden von Anteilseignern ausgewiesen. Sie werden jeweils durch ihre Organe tätig. An die Organe wurde jedoch keine verdeckte Ausschüttung verrechnet und nachgewiesen, da nicht dargestellt wurde, wie ein Zufluss überhaupt an Herrn J.W. erfolgen hätten sollen. - Auch wenn die belangte Behörde unterstellt, dass Herr J.W. faktisch Machthaber sei, ist der entscheidende Einfluss von der belangten Behörde zu beweisen. Dies ist aber nicht erfolgt und ist weder aus der Begründung der Steuerbescheide ersichtlich noch nachvollziehbar. 9.5. Konsulentenvertrag: Auf den Konsulentenvertrag zwischen dem Verein und Herrn J.W. wird hingewiesen, da Herr J.W. die erforderliche Gewerbeberechtigung „,Gastgewerbe“ dem Verein zur Verfügung gestellt hat und dafür entsprechend ein Entgelt in Form des Konsulentenentgeltes erhielt, wobei er diesbezüglich dies auch in seiner eigenen Einkommenssteuererklärung jeweils erklärte. Es ist darauf hinzuweisen, dass somit bereits eine Entlohnung, welche einer verdeckten Ausschüttung widerspricht, durchgeführt wurde. Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.4.2018 zum Vorlageantrag „1) Zuschätzung im Zuge der Betriebsprüfung: Im Zuge der Betriebsprüfung des Bf. mussten die Besteuerungsgrundlagen wegen zahlreicher erheblicher formeller als auch materieller Mängel in der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, wie bereits in der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 9.4.2015 dargestellt, geschätzt werden. Folgende Mängel wurden festgestellt: • Es liegt kein Beweis über die Anzahl der tatsächlich gemieteten Spielautomaten vor bzw. sind die Angaben über die Anzahl der gemieteten Spielautomaten nicht glaubhaft, da sie mit der Anzahl der tatsächlich betriebenen Spielautomaten nicht übereinstimmt. Von Beginn im Jahr 2010 bis 30.3.2012 wurden laut Angabe 5 Automaten angemietet, das Unternehmen hat aber tatsächlich 8 Automaten betrieben. Von April bis Oktober 2012 hat das geprüfte Unternehmen ebenfalls 8 Automaten betrieben, laut Mietrechnungen mit der J.W. GmbH & Co KG wurden lediglich nur 6 Automaten angemietet. • Keine Bekanntgabe der Mietbedingungen, der Gerätetypen, der Gerätenummern bei den angemieteten Glücksspielgeräten. Die Mietrechnungen beinhalten keinesfalls die wesentlichen Bestandteile und Vertragsvereinbarungen. • Keine vollständig geführten Standlisten, aus denen die einzelnen Automaten identifizierbar gewesen wären und aus denen hervorgeht, welche Automaten in welchem Zeitraum im oder außer Betrieb, für Testzwecke verwendet oder außer Betrieb waren. • Keine Zurverfügungstellung der Gerätebuchhaltung bzw. Offenlegung oder zumindest Dokumentation der Zählerstände. Durch die Nichtvorlage der Daten war die Prüfungsmöglichkeit des Finanzamtes in unzulässiger Weise wesentlich eingeschränkt. Da die Gerätebuchhaltung sämtliche Basisdaten (Ein- und Auszahlungen) aufzeichnet, hätte die Abgabenbehörde sämtliche erklärten Einnahmen analysieren und kontrollieren können. • Keine Aufbewahrung der täglich geführten Geldlisten (wie laut Nachschau der Finanzpolizei festgestellt wurde) hinsichtlich sämtlicher Ein- und Auszahlungen aller betriebenen Glücksspielautomaten. • Keine Unterzeichnung und Gegenzeichnung der vorgelegten monatlichen Entleerungslisten, daher konnte nicht nachgewiesen werden, wann und von wem die Aufzeichnungen stammen. • Die Behauptung, dass 1 ACT-Geldspielautomat für Testzwecke um monatlich € 500 bzw. ab April 2012 € 300 angemietet wurde und jener Automat dauerhaft nicht bespielt wurde, entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Produkte werden in der Regel vom Hersteller und nicht vom „Untermieter“ getestet. • Im Zeitraum Oktober bis Dezember 2012 wurden insgesamt 6 Geldspielautomaten angemietet, für den Standort des Bf. waren 6 ACT-Geldspielautomaten genehmigt. Einnahmen wurden aber nur für 4 ACT-Geldspielautomaten erklärt. Die Gründe, warum in diesem Zeitraum Einnahmen für einen weiteren ACT-Geldspielautomaten fehlen, sind der Abgabenbehörde nicht bekannt. • Übrigens wird angemerkt, dass im Vorlageantrag darauf hingewiesen wurde, dass W.P. nicht vertretungsbefugt war, aber laut Seite 7 bezog man sich trotzdem auf den bereits beantworteten Vorhalt (Email vom 17.12.2014 von W.P.) durch W.P. zur „Abweichung von der Standliste“ (es werden 6 Spielautomaten geführt). Eine genaue Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen war aufgrund der zahlreichen Mängel und Widersprüchlichkeiten von der Abgabenbehörde nicht möglich, daher bestand eine Schätzungsbefugnis gem. § 184 BAO. Für die Abgabenbehörde war eine wirtschaftlich fremdübliche Vermietung der O. GmbH an die W. GmbH und von der W. GmbH zum Bf. nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung eines Abschlages erfolgte eine Zuschätzung für 17 Spielautomaten anhand der durchschnittlichen erklärten Einspielergebnisse. 2) Zu welchen Bedingungen gelangten die Spielautomaten zum Bf.? Die O. GmbH“ vermietete an die W. GmbH, im Prüfungszeitraum 2010-2011, 25 Glücksspielgeräte monatlich à 100 Euro netto = € 2.500 zuzüglich 20% Ust. - Die Anzahl der Spielautomaten wurde auf den monatlichen Rechnungen angeführt, jedoch ohne Angabe der Gerätetype, der Gerätenummer und der Mietbedingungen. - Der Bf. mietete von der W. GmbH in den Jahren 2010 und 2011 laut Eingangsrechnungen „RE1 Gerätemiete 01-12/10“ vom 3.1.2011 und „RE AR 2011/10“ vom 20.12.2011 laut Angabe 5 Glücksspielgeräte, aber ohne Beweis, ohne Bezeichnung der Stückzahlen, der Gerätetypen und Gerätenummern in den Rechnungen und ohne Bekanntgabe der Mietbedingungen, zum monatlichen Nettopreis von á € 500, Gesamtsumme € 2.500 monatlich netto. - Es ist wirtschaftlich nicht nachvollziehbar, dass ein Automat mit Herstellkosten von rund € 5.000 um monatlich € 100 vermietet wird (Amortisierung der HK nach erst 4 Jahren!!) und in weiterer Folge dieselben Automaten an den Bf. um € 500 „untervermietet“ werden, vor allem unter Berücksichtigung der Umstände, dass: 1) J.W.: Gründungsgesellschafter der O. GmbH; Geschäftsführer bei der O. GmbH von 22.10.2009-31.5.2010, Konsulent bei der O. Handels GmbH seit 31.5.2010, Obmann beim Bf. bis 6.5.2011, Schriftführer beim Bf. ab 6.5.2011 und Ehegattin K.W. beim Bf. bis 6.5.2011 Kassier war. 2) G.E.B. (E.G.B.): Geschäftsführer bei der O. GmbH von 22.10.2009-31.5.2011, Geschäftsführer bei der W. GmbH von 1.12.2008-31.12.2011, Gesellschafter bei der W. GmbH von 31.5.2010-29.12.2011 und Obmann beim Bf. ab 6.5.2011 war. 3) A.F.: Geschäftsführer bei der O. GmbH von 2.2.2008-30.10.2009, Geschäftsführer bei der W. GmbH von 22.10.2009-31.5.2010, Gesellschafter bei der W. GmbH von 3.12.2008-31.5.2010 und Kassier beim Bf. ab 6.5.2011 war. - Im Zeitraum Jänner bis März 2012 wurde kein Mietaufwand verbucht. Ob die fälligen Mieten gestundet oder nachgelassen wurden ist nicht bekannt. - Weiters ist für die Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar, warum die W. GmbH in den Jahren 2010 und 2011 die Lustbarkeitsabgabe für die am Sitz des Vereines genehmigten Geldspielautomaten in folgenden Höhen bezahlt hat: 2010 € 17.070 und 2011 € 3.035. Laut Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 ist für das Halten von Spielautomaten der Betreiber und nicht der Vermieter abgabepflichtig. - Im Jahr 2012 ab April wurde die Lustbarkeitsabgabe vom Verein selbst in Höhe von € 36.000 bezahlt. Für die Monate Jänner bis März 2012 wurde weder von der W. GmbH noch vom Bf. Lustbarkeitsabgabe entrichtet. - Der Bf. mietete von der J.W. GmbH & Co KG im Jahr 2012 ab April 6 Spielautomaten zum monatlichen Preis von á € 300 netto. Laut Standliste wurden im Jahr 2012 aber nur 5 Spielautomaten angegeben. Fakt ist aber, dass laut Entleerungslisten Einnahmen für 5 Geldspieler, 2 Photoplay- und 1 Dartautomat zumindest bis Oktober 2012, also für 8 Spielautomaten erklärt wurden. - Woher stammen also die 2 überzähligen Automaten, da der Bf. selber nie Spielautomaten produziert oder angeschafft hat? Es liegen keine entsprechenden Ausgabenverbuchungen vor (Geht auch aus dem Vorlageantrag vom 31.05.2016, Seite 7 hervor). Dass tatsächlich im Prüfungszeitraum immer nur 5 bzw. 6 Spielautomaten vom Bf. angemietet wurden, kann laut Ansicht der Abgabenbehörde nicht der Wahrheit entsprechen, da nachweislich für 8 Spielautomaten Einnahmen erklärt wurden. - Von Oktober bis Dezember 2012 vermietete der Bf. an die G. Eood in Rumänien nur den Platz für 5 Automaten um monatlich á € 600 netto, gesamt € 3.000 netto monatlich. 3) Bislang erklärte betriebene Spielautomaten gegenüber der Finanzbehörde: Spielautomaten betrieben laut Bf. - Entleerungslisten 2010: 1. 1 ACT Busy Bee 2. 1 ACT Busy Bee 3. 1 ACT Busy Bee 4. 1 ACT Busy Bee 5. 1 ACT 6. 1 Photoplay 7. 1 Photoplay 8. 1 Dart Spielautomaten betrieben laut Bf. - Entleerungslisten 2011: 1. 1 ACT Busy Bee 2. 1 ACT Busy Bee 3. 1 ACT Busy Bee 4. 1 ACT Busy Bee 5. 1 ACT 6. 1 Photoplay 7. 1 Photoplay 8. 1 Dart Spielautomaten betrieben laut Verein für Spiel Spaß und Unterhaltung - Entleerungslisten bis Oktober 2012: 1. 1 ACT Busy Bee 2. 1 ACT Busy Bee 3. 1 ACT Busy Bee 4. 1 ACT Busy Bee 5. 1 ACT 6. 1 Photoplay 7. 1 Photoplay 8. 1 Dart Spielautomaten betrieben laut Bf. - Entleerungslisten von Oktober bis Dezember 2012: 1. 1 ACT Busy Bee 2. ACT Busy Bee 3. 1 ACT Busy Bee 4. 1 ACT Busy Bee 5. 1 Roulette (nicht genehmigt) 4) Geführte Standlisten vom Verein für 2010-2012 1. 1 ACT Busy Bee 2. 1 ACT Busy Bee 3. 1 ACT Busy Bee 4. 1 ACT Busy Bee 5. 1 ACT World Games, im Jahr 2012 nur bis Ende September, ersatzweise Roulette Jänner bis 30. März 2012 Im Zeitraum Jänner bis 30. März 2012 waren insgesamt 12 Geldspielautomaten (11 ACT und 1 Photoplay) von der BH D. genehmigt. Von den 11 genehmigten ACT-Automaten wurden aber nur für 5 ACT-Automaten Einnahmen erklärt. Laut Angabe im Vorlageantrag wurden nur 5 Automaten angemietet, aber insgesamt 8 Automaten (5 ACT-Automaten, 2 Photoplayautomaten und 1 Dart-Automat) betrieben. 6 ACT-Automaten fehlen! Weiters war nur 1 Photoplay-Automat genehmigt, aber 2 wurden betrieben. 1 Photoplay-Automat wurde illegal betrieben. Jänner-30. März 2012 Für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. März 2012 wurden Einnahmen für 8 Spielautomaten erklärt, jedoch gab es für diesen Zeitraum keine Mietrechnungen bzw. Mietaufwandverbuchungen, aus denen die Anzahl der gemieteten Spielautomaten hervorgeht. 30. März 2012-1. Oktober 2012 Im Zeitraum 30. März bis Oktober 2012 waren insgesamt 6 Geldspielautomaten (6 ACT) von der BH D. genehmigt. Im Zeitraum 30. März bis Oktober 2012 wurden laut Mietrechnungen 6 Spielautomaten angemietet, tatsächlich wurden aber nach wie vor für 8 Spielautomaten ( 5 ACT-Automaten, 2 Photoplayautomaten und 1 Dart-Automat) Einnahmen erklärt. Von den 6 genehmigten ACT-Automaten wurden für 5 Automaten Einnahmen erklärt, 1 ACT-Automat fehlt. 2 Photoplayautomaten wurden illegal betrieben. 1.10.2012-31.12.2012 Im Zeitraum Oktober bis Dezember 2012 wurden Einnahmen für 4 ACT-Automaten erklärt, obwohl 6 ACT-Automaten genehmigt waren und 6 Automaten angemietet wurden. In diesem Zeitraum wurden somit für 2 ACT-Automaten keine Einnahmen erklärt. Für den Spielautomat Roulette und die 2 Photoplayautomaten lag keine Genehmigung vor. Weiters wurde der Platz für zusätzliche 5 Spielautomaten an das bulgarische Unternehmen vermietet. 5) Standortgenehmigungen für den Standort F.straße 14, D., durch die Bezirkshauptmannschaft X. im Prüfungszeitraum: Standortgenehmigungen BH D. 31.3.2009-30.3.2012 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zeitraum 31.3.2009 bis 30.3.2012 für den Standort F. straße 14 insgesamt 12 Spielautomaten genehmigt waren, aber für nur 8 Spielautomaten Einnahmen erklärt wurden. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass laut Vorlageantrag vom 31.5.2016, Seite 8, angegeben wurde, dass nur 5 Spielautomaten gemietet wurden. Woher stammen die restlichen 7 bzw. 3 Automaten? 12 Genehmigte Spielautomaten für den Standort F.straße 14, D., von der Bezirkshauptmannschaft X., für den Zeitraum 31.3.2009-30.3.2012 1. 1 ACT Gerätenummer JW2008130 JW T. 2. 1 ACT Gerätenummer JW2008131 JW T. 3. 1 ACT Gerätenummer JW2008132 JW T. 4. 1 ACT Gerätenummer JW2008133 JW T. 5. 1 ACT Gerätenummer JW2008133 JW T. 6. 1 ACT Gerätenummer JW2008134 JW T. 7. 1 ACT Gerätenummer JW200873 P. & W. 8. 1 ACT Gerätenummer JW200874 P. & W 9. 1 ACT Gerätenummer JW200875 P. & W. 10. 1 ACT Gerätenummer JW200879 R. 11. 1 ACT Gerätenummer JW200880 R. Zeitraum 20.1.2010-19.01.2012 weiters genehmigt für F.-straße 14, D., 1 Photoplayautomat 12. Photoplay, ON/U105 Standortgenehmigungen BH D. 30.3.2012-29.3.2015 Für diesen Zeitraum ist zusammenfassend festzuhalten, dass für den Standort F.straße 14 6 ACT-Spielautomaten genehmigt waren. Für April bis Oktober 2012 gibt es nur Einnahmen für 5 ACT-Spielautomaten und 2 nicht genehmigte Photoplayautomaten und 1 nicht genehmigten Dartautomat. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2012 wurden Einnahmen für 4 ACT-Spielautomaten und 1 Roulette erklärt. Laut Vorlageantrag vom 31.05.2016 wird auf Seite 7 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vom Bf. keine Spielautomaten erworben, sondern nur 5 Spielautomaten gemietet wurden (Aussage laut Seite 7 des Vorlageantrages vom 31.05.2016: Es wird den Ausführungen der belangten Behörde widersprochen, da der Bf. keine „Eingangsrechnungen“ mit einem Erwerb von Spielautomaten in seinem Rechnungswesen hat. Ein Erwerb ist denkunmöglich. 5 Spielautomaten wurden angemietet.) Laut Eingangsrechnung JW011A/2012, JW014/2012 und JW015/2012 wurden im Zeitraum April bis Oktober 2012 nicht mehr als 6 Spielautomaten von der J.W. GmbH & Co KG gemietet. Da aber tatsächlich in diesem Zeitraum mindestens laut eigenen Angaben des geprüften Unternehmens 8 Spielautomaten betrieben wurden, kann die Anzahl der gemieteten Spielautomaten laut Angabe und Mietrechnungen nicht den Tatsachen entsprechen. 6 Genehmigte Spielautomaten für den Standort F.straße 14, D., durch die BH D., für den Zeitraum 30.3.2012-29.3.2015 1. 1 ACT Gerätenummer 30010328 O. GmbH 2. 1 ACT Gerätenummer 30010329 O. GmbH 3. 1 ACT Gerätenummer 30010330 O. GmbH 4. 1 ACT Gerätenummer 30010331 O. GmbH 5. 1 ACT Gerätenummer 30010332 O. GmbH 6. 1 ACT Gerätenummer 30010333 O. GmbH Wie viele Automaten tatsächlich betrieben wurden, lässt sich anhand der bisher vorgelegten Unterlagen als auch mit den neuen Ermittlungsergebnissen nicht eindeutig und schlüssig feststellen, da die Anzahl der erklärten Spielautomaten gegenüber der Finanzbehörde, den gemieteten Spielautomaten und mit den genehmigten Spielautomaten durch die Bezirkshauptmannschaft X. und die entrichtete Lustbarkeitsabgabe an die Stadtgemeinde D. nicht übereinstimmt. 6) Gegenüber der Stadtgemeinde Deutschlandsberg entrichtete Lustbarkeitsabgaben im Prüfungszeitraum: Auf dem Konto 7192 „Lustbarkeitsabgabe“ wurden in der Gewinn- und Verlustrechnung des Bf. folgende Beträge verbucht: 2010 2.240,00 2011 20,00 2012 43.163,13 Mit den Bescheinigungen der BH D. wurde den Antragstellern die Aufstellung und der Betrieb der gegenständlichen Glücksspielautomaten bewilligt. Von 31.3.2009 bis 30.3.2012 wurde der W. GmbH als Antragstellerin und von 30.3.2012 bis 29.3.2015 der J.W. GmbH & Co KG als Antragstellerin das Aufstellen und der Betrieb genehmigt. Der Bf. hatte diese Genehmigung nicht. In den Überweisungen (Mai und Dezember 2011) sind auch Abgaben von S.G. (Konsulent der O. GmbH), die seine Nachtlokale „H.“ und „F.“ betreffen, enthalten. Dies zeigt einmal mehr auf, dass sämtliche Unternehmen wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Außerdem wurden für einige tatsächlich betriebene (Einspielergebnisse erklärt) Spielautomaten gegenüber der Gemeinde D. behauptet, dass der Betrieb eingestellt wurde und daher die Lustbarkeitsabgaben bewusst nicht entrichtet (siehe beiliegende Schreiben an die Gemeinde D.). Detaillierte Auflistung: Siehe Beilage! 7) Illegaler Betrieb von Spielautomaten Für die Photoplayspielautomaten lag teilweise oder generell keine Standortgenehmigung der Bezirkshauptmannschaft vor. Von 2010 bis 30.3.2012 wurden 2 Photoplayautomaten betrieben, genehmigt war aber nur 1 Photoplayautomat bis 19.01.2012. Vom 19.01.2012 bis 30.9.2012 wurden ebenfalls 2 Photoplayautomaten betrieben, genehmigt war aber keiner. Mit Schreiben vom 7.2.2011 teilte die W. GmbH der Gemeinde D. mit, dass nur drei Automaten betrieben werden und es sich bei den anderen Automaten um Internetterminals in der Testphase handelte. Das geprüfte Unternehmen hat aber selber Einnahmen für 5 Geldspielautomaten und für 2 Photoplayautomaten erklärt. Daraus kann man schließen, dass jedenfalls 1 Photoplayautomat gänzlich illegal betrieben wurde, da keine Genehmigung vorlag und für zwei andere Automaten behauptet wurde, dass sie nicht betrieben werden und daher keine Lustbarkeitsabgabe entrichtet wurde. Für 6 Spielautomaten bleibt jedoch unklar, weil eine Genehmigung vorlag, wieso keine Einnahmen erklärt wurden. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass genehmigte Spielautomaten auf Dauer nicht betrieben wurden bzw. konnte der entsprechende Nachweis nicht erbracht werden, dass diese Automaten tatsächlich außer Betrieb waren, zumal für jeden genehmigten Spielautomaten jährliche Gebühren an die Bezirkshauptmannschaft X. zu entrichten waren. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die W. GmbH jene Automaten am Standort F.straße 14 selbst betrieben hat, da der Abgabenbehörde keine Platzmietevereinbarung mit der W. GmbH über das Aufstellen der betreffenden Automaten am Sitz des Bf. bekannt ist und auch keine Einnahmen für Platzmiete verbucht wurden. Für die Jahre 30.3.2012 bis 29.03.2015 waren 6 Geldspielautomaten und kein Photoplayapparat genehmigt. Laut Aufzeichnungen des Unternehmens wurden aber weiterhin Einnahmen für 2 Photoplayapparate erklärt. Daraus kann man schließen, dass zwei weitere Photoplayapparate illegal betrieben wurden. Mit Schreiben vom 29.03.2012 wurde der Gemeinde D. von der JW GmbH & Co KG“ mitgeteilt, dass mit 1.4.2012 6 Geldspielautomaten in Betrieb genommen wurden. Mit einem weiteren Schreiben vom 3.7.2012, nur wenige Monate später, teilte die JW GmbH & Co KG der Gemeinde D. nochmals mit, dass wegen der schlechten Einspielergebnisse zwei Geldspielautomaten außer Betrieb genommen wurden. Weiters scheint der Glücksspielautomat Roulette oder ein Automat mit dem genehmigten Spiel Roulette in der Standortgenehmigung ab 30.3.2012 nicht in der Genehmigungsliste der Bezirkshauptmannschaft auf. Auch bei diesem Spielautomat ist anzunehmen, dass er illegal betrieben wurde. Gegenüber der Finanzbehörde wurden aber weiterhin Einspielergebnisse für 5 Geldspielautomaten und 2 Photoplayautomaten erklärt. Aus dieser Vorgangsweise lässt sich ableiten, dass zwar für einen Teil der Spielautomaten Genehmigungen vorlagen, jedoch gegenüber der Gemeinde D. bewusst falsche Angaben gemacht wurden, um die Lustbarkeitsabgaben zu senken. Da der Verein selber nie Spielautomaten erworben hat, kann die bisher angegebene Zahl an gemieteten Spielautomaten laut Vorlageantrag nicht den Tatsachen entsprechen. Zusammenfassend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Bf. weder an Genehmigungen noch an Aufzeichnungs- und Zahlungspflichten hielt. Es ist daher mit größter Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch gegenüber der Finanzbehörde die vollständigen Besteuerungsgrundlagen nicht offen gelegt wurden. 8) Amtshandlung der Finanzpolizei am 2.12.2015 im X- Cafe Für die Beurteilung der Gesamtumstände wurde im Betriebsprüfungsbericht auch auf die am 2.12.2015 durchgeführte Amtshandlung der Finanzpolizei, in L., im Zusammenhang mit einer durchgeführten Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz im Lokal X- Cafe, Betrieb D.R., verwiesen. Der in der gesonderten Begründung zu den ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vom 10.5.2016 diesbezügliche konkret angeführte Sachverhalt ist im Zuge der Amtshilfe vom Finanzamt L. aktuell nochmals überprüft worden. Daraus ergaben sich folgende Erkenntnisse: Ermittlungen des Finanzamtes L.: Mit Herrn D.R. als Aufkunftsperson, ehemaliger Betreiber des X.- Cafes, wurde am 26.2.2018, in Gegenwart von P.E. im Zusammenhang mit ehemalig aufgestellten Glücksspielautomaten im X- Cafe eine Niederschrift aufgenommen. Herr D. gab zu Protokoll, dass in seinem X- Cafe, M.- straße xx, L., immer nur 1 Automat über Jahre hinweg aufgestellt war. Zeitraum bis 1.12.2012: Laut Aussage von Herrn D. gab es vor Dezember 2012 eine mündliche Vereinbarung für das Aufstellen eines Spielautomaten mit Herrn W.S. Herr W.S., damals Angestellter der O. GmbH und Bruder von W.J. (Obmann vom Bf. bis 6.5.2011 und Konsulent der O. GmbH) hat den Spielautomat monatlich entleert und die vereinbarte Platzmiete von € 300 an Herrn D. bar übergeben. Dies geht auch aus den Unterlagen der Betriebsprüfung, der O. GmbH, der Jahre 2010-2012, hervor, da im Zeitraum 11/2009 bis 02/2010 auf der Standortliste über sämtliche aufgestellte Spielautomaten der O. GmbH, konkret die von W.S. als Angestellter der O. GmbH betreut wurden, der Standort X-Cafe mit einem ACT-Automaten angeführt wurde. Von Jänner bis Dezember 2012 wurden auf dem Konto sonstige Erträge 4400 der Buchhaltung X- Cafe 4 Monatsbeträge mit je € 250 zuzüglich 20% Umsatzsteuer verbucht. Die von W.S. übergebenen Belege wurden auf die tschechische Firma A. s.r.o. (laut Ansicht der Behörde handelt es sich um eine Briefkastenfirma), die von den Gesellschaftern J.W. und G.S. gegründet wurde, ohne Umsatzsteuer (Hinweis auf der Rechnung Übergang der Steuerschuld) ausgestellt. Eine behördliche Standortgenehmigung für die Aufstellung eines Spielautomaten im X- Cafe L. wurde von der Bezirkshauptmannschaft nie erteilt. Da der Automat illegal betrieben wurde, ist mit größter Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch die diesbezüglichen Einspielergebnisse in Österreich nie versteuert wurden. Zeitraum ab 1.12.2012 – Vereinbarung mit der G. EOOD (Bulgarien) Gegenstand dieses Vertrages war die Anmietung einer Stellfläche von 2 Quadratmetern für den Betrieb eines Internet Terminals (Spielautomat) an der Adresse X- Cafe zum monatlichen Mietpreis von € 300 inklusive Umsatzsteuer durch die G. EOOD als Mieter. Im Vertrag wurde festgehalten, dass der Platzmieter (G. EOOD) als Betreiber alleine zuständig und verantwortlich für die ordnungsgemäße Anmeldung des Betriebes bei der jeweils zuständigen Behörde sei. Weiters hätte der Mieter auch die Steuern und Abgaben, insbesondere die Lustbarkeitsabgaben, ordnungsgemäß abführen sollen. Da eine behördliche Standortgenehmigung nie erteilt wurde und auch die G. EOOD in Österreich über keine Steuernummer verfügt, wurde der Automat illegal betrieben und entsprechende Steuern nicht abgeführt. Laut Vorlageantrag vom 31.05.2016, Seite 15, wird bestritten, dass die G. EOOD in Österreich steuerlich nicht erfasst wurde. Diesbezüglich ist der Finanzbehörde völlig unklar, woher die steuerliche Vertretung ihre Informationen oder ihr Wissen bezieht. Das angeführte Gutachten laut Beilage 5 und das Gründungsstatut sowie Steuernummer laut Beilage 6 zur G. EOOD wurde nicht übermittelt. Als Kontaktperson ist weiterhin W.S. aufgetreten. Von ihm wurden die Einspielergebnisse nach wie vor abgeholt. Zeitraum ab Oktober 2014 Obwohl die Vereinbarung mit der G. EOOD in Bulgarien noch immer Gültigkeit hatte, wurden die Platzmiete-Abrechnungen ab Oktober 2014 von der V. s.r.l. in Rumänien ausgestellt. Die Belege wurden von W.S. an D.R. übergeben, warum das so war, war auch ihm unklar. Für Herrn D.R. hat sich von Beginn weg für die Aufstellung des Geldspielautomaten nichts geändert. Seine Kontaktperson war immer W.S., der auch die Einspielergebnisse abholte und Herrn D.R. die Platzmiete ausbezahlte. Auch von diesem Zeitraum weg gab es keine Standortgenehmigung, daher wurde dieser Spielautomat weiterhin illegal betrieben. Amtshandlung der Finanzpolizei – Niederschrift am 02.12.2015 Dass W.S. die Einspielergebnisse für einen Automaten im X- Cafe überprüft und abgeholt hat, geht auch aus der Niederschrift vom 2.12.2015 hervor. Weiters wurde auch bekannt, dass die Einspielergebnisse E.B. übergeben wurden. Der aufgestellte Spielautomat im X- Cafe wurde von Beginn weg illegal betrieben. Die diesbezüglichen Einspielergebnisse wurden nur bis Ende Feber 2010 bei der O. GmbH versteuert. Danach wurden ausländische Betreiber, wie A. s.r.o. (Tschechien), G. EOOD (Bulgarien) und V. SRL (Rumänien), vorgeschoben, die in Österreich steuerlich nicht erfasst sind. Da es keine Standortgenehmigung für das X- Cafe L. gab, wurde der Automat illegal betrieben. Daher wurde auch keine Lustbarkeitsabgabe abgeführt. Der Inhaber des X- Cafes erhielt lediglich eine Platzmiete. Kontaktperson, Geldentleerer und Geldabholer war immer W.S. Mit der Aussage am 2.12.2015 von W.S., dass die Einnahmen des Glücksspielautomaten an E.B. weitergegeben wurden ist auch anzunehmen, dass die Vorgangsweise in den Vorjahren dieselbe war. Aus dieser Vorgangsweise ist erkennbar, dass Aufsteller nur zum Schein zwischengeschaltet wurden. Durch W.S. kann aber die Verbindung zu W.J., Obmann bis 6.5.2011 und danach Schriftführer, und E.B., Obmann seit 6.5.2011, hergestellt werden. Siehe beiliegende Unterlagen! Kalkulation Deckungsbeitrag – Erlöse Bf. | Konto | | | 2010 | 2011 | 1-9/2012 | 10-12/2012 | | | | | | | | 4310 | Erlöse Geldspieler | | 74.958 | 66.408 | 46.187 | 40.549 | 4311 | Erlöse Unterhalter | | 60.467 | 50.867 | 30.408 | 4.184 | | | | 135.425 | 117.275 | 76.596 | 44.733 | 7412 | Gerätemiete | | 30.000 | 30.000 | 10.800 | 14.400 | 7192 | Lustbarkeitsabgabe | 2.240 | 20 | 30.000 | 12.000 | | | | 32.240 | 30.020 | 40.800 | 26.400 | | Rohaufschlag mit LA | 103.185 | 87.255 | 35.796 | 18.333 | | Rohaufschlag in Prozent | 320 | 291 | 88 | 69 | | RA ohne Lustbarkeitsabgabe | | | | | | Rohaufschlag ohne LBA | 105.425 | 87.275 | 65.796 | 30.333 | | Rohaufschlag in Prozent | 351 | 291 | 609 | 211 | | | | | | | | | Anzahl Glückspielauto- | | | | | | maten Einspielergebnisse | 8 | 8 | 8 | 5 | | Durchschnittliches Ein- | | | | | | spielergebnis pro Automat | | | | | | und Jahr | | 16.928 | 14.659 | 9.574 | 8.947 | | Durchschnittliches Ein- | | | | | | spielergebnis pro Automat | | | | | | und Monat | | 1.411 | 1.222 | 1.064 | 2.982 Die Deckungsbeiträge 2012 teilen sich auf in den Zeitraum Jänner bis September und Oktober bis Dezember 2012 und differieren extrem. Außerdem ist der Deckungsbeitrag 2012 mit Einbeziehung der bezahlten Lustbarkeitsabgabe zu niedrig oder ohne Berücksichtigung der Lustbarkeitsabgabe zu hoch. Festzuhalten ist jedoch für alle Jahre, dass die durchschnittlichen Einspielergebnisse pro Automat und pro Monat im Österreichschnitt viel zu niedrig sind. Kalkulation Deckungsbeitrag Miete Glücksspielautomaten Siehe Beilagen – Email von Frau M.S. und Website www.spielerinfo.at ! 9) Zusammenhang zwischen dem Bf. und der O. GmbH oder mit der W. GmbH etc. ist laut Vorlageantrag vom 31.5.2016, Seite 10, nicht gegeben: Laut Vorlageantrag vom 31.5.2016, Seite 10, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei allen Unternehmen unterschiedliche Personen tätig waren und eine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Unternehmungen nicht gegeben war. Dies wird mit all den hier oben beschriebenen Punkten klar widerlegt. W.J. war Konsulent des Bf. und der O. GmbH. W.J. war auch ehemaliger Gesellschafter/Geschäftsführer der O. GmbH. W.S. ist der Bruder von W.J. und ehemaliger Angestellter der O. GmbH. E.B. und W.J. waren Obmänner des Bf. W.J. war Schriftführer des Bf. E.B. war Geschäftsführer der O. GmbH. Der Firmensitz der W. GmbH war an der Privatadresse von E.B. und E.B. war auch Geschäftsführer bei der W. GmbH. Obwohl während der Betriebsprüfung die steuerliche Vertretung kontaktiert wurde, reagierte auf die Vorhalte der (Anmerkung des BFG: inzwischen) verstorbene Geschäftsführer, W.P. der O. GmbH. Auf den Überweisungsbelegen der W. GmbH für die Lustbarkeitsabgabe des Bf. im Jahr 2011 scheinen auch bezahlte Abgaben für die „H.“ und das „F.“ auf, die zum Unternehmen des Konsulenten und ehemaligen Gesellschafter/Geschäftsführers S.G. gehörten. W.J. und S.G. gründeten auch die tschechische Firma A. s.r.o. E.B. war seit 6.5.2011 Obmann des Bf. Weiters ist er für die O. GmbH, die W. GmbH und auch für die V. S.R.L. tätig gewesen. E.B. war aufgrund seiner Funktionen bei allen Unternehmen mitverantwortlich oder tätig und müsste daher sämtliche Zweifel und Unklarheiten zu den Mietvereinbarungen der Spielautomaten jederzeit aufklären können. E.B. besitzt gemeinsam mit seiner Gattin S.B. in D. in der G.straße xy ein Einfamilienhaus und hatte im Prüfungszeitraum 3 minderjährige Kinder, M., C. und P. zu versorgen. E.B. war im betreffenden Zeitraum Alleinverdiener und hatte in den betreffenden Jahren zu geringe Einkommen um die Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie bestreiten zu können. Einkommen – E.B., VNR 1234 xxyyjj (vertraulich): 2010: AMS € 1.581,60 2011: € 0 2012: € 12.665,15 Einkommen – S.B. VNR 1234xxyyjj (vertraulich): 2010: € 0 2011: € 0 2012: € 0 10) Vorsteuerberichtigung laut Tz 1) des Betriebsprüfungsberichtes des Bf. vom 6.5.2015 Laut ACL-Daten wurden im Buchungsjournal 2011 auf dem Konto 2502 Vorsteuern 20% am 3.1.2011 direkt € 6.000 Vorsteuern für das Wirtschaftsjahr 2010 und am 20.12.2011 auf dem Konto 7412 Gerätemiete mit dem V20-Vorsteuercode nochmals € 6.000 für das Wirtschaftsjahr 2011 verbucht und geltend gemacht. Vorsteuerbuchungen gesamt 2011 laut Code V20: € 17.906 Summe Konto 2502 Vorsteuern direkt: € 6.038 Vorsteuerbuchungen gesamt 2011 laut Code V10: € 70,69 Gesamtsumme Vorsteuern verbucht 2011 € 24.014,69 Laut Umsatzsteuererklärung 2011 veranlagt € 24.017,39 Die laut Vorlageantrag vom 31.05.2016, Seite 14, genannte Vorsteuerkorrektur in Höhe von 6.500 € konnte weder in den ACL-Daten noch in den Steuererklärungen vorgefunden werden.“ In seiner Äußerung vom 9.7.2018 auf die vorgehaltene Stellungnahme der Außenprüfung führt der Bf. Folgendes aus: … „2. Differenzen zwischen dem von der BH Deutschlandsberg am Vereinsstandort genehmigten und den in den Einnahmenaufzeichnungen ausgewiesenen Geldspielautomaten: … 2.4. Unterscheidung zwischen „Genehmigung und Betrieb“ des Glücksspielautomaten: Der Beschwerdeführer führt nur den Betrieb derjenigen Automaten jeweils durch, welche hier vom Eigentümer oder Mieter oder Vermieter zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck ist daher festzuhalten, dass nicht alle genehmigten Automaten tatsächlich auch in Betrieb genommen werden. Dies insbesondere auch deshalb, da die einzelnen Automatentypen jeweils unterschiedliche Programme beinhalten, welche erst im Rahmen des Testverfahrens jeweils zum Betrieb führen. Im Rahmen des Testverfahrens wird sodann ausgewählt, welche Automaten tatsächlich im Betrieb zum Einsatz kommen. Vorweg wird mit sogenannten „Token“ der Betrieb von Testautomaten durchgeführt, wo das Spielerverhalten und die Annahme eines bestimmten Programmes durch den Spieler geprüft werden. Somit wird der Feststellung der belangten Behörde widersprochen, wonach die genehmigten Automaten mit den Automaten im Betrieb übereinstimmen. Tatsächlich in Betrieb befanden sich ausschließlich die Automaten, für welche auch Aufzeichnungen für die Einnahmen geführt wurden. Beweis: Zeuge E.B. ladungsfähige Adresse wie oben 2.5. Genehmigte Automaten - in Betrieb befindliche Automaten: 2.5.1. Widerspruch: Von der belangten Behörde wird unterstellt, dass die Anzahl der genehmigten Automaten hinsichtlich eines jeweiligen Standortes mit der Anzahl der tatsächlich in Betrieb befindlichen Geldspielautomaten übereinstimmt. Dies ist aber unrichtig, wie bereits in den Ausführungen zur Beschwerde bzw. zum Vorlageantrag enthalten ist. 2.5.2. Anmietung von W. GmbH: Die Betriebsprüferin als Organ der belangten Behörde unterstellt, dass auf Grund der Rechnung der O. GmbH vom 03.05.2010 an die W. GmbH 25 Geräte mit einem Mietpreis von € 100 vermietet wurden. Hier ist festzustellen, dass der gegenständliche Beleg (Aktenseite 275) die Miete für Mai 2010 ausweist und daraus nicht ersichtlich ist, ob diese Miete für den gesamten Mietzeitraum tatsächlich verbucht und erfasst wurde. Es ist festzustellen, dass nur 5 Geräte von der W. GmbH an den Bf. (Aktenseite 272, 273 und 274) vermietet wurden. Die W. GmbH hat ihrerseits die nicht an den Verein vermieteten Geräte auf österreichischen Standplätzen aufgestellt, wobei festzuhalten ist, dass diese Aufstellung im Namen und auf Rechnung der W. GmbH erfolgte und dies nicht dem Bf. zuzuordnen ist. Beweis: Zeuge Geschäftsführer der W. GmbH- E.B. per ladungsfahige Adresse wie oben … 4.2. Vermietung von 5 Spielautomaten an G. EOOD: Mit Vereinbarung vom September 2012 wurde ein Mietvertrag über eine Standplatzmiete abgeschlossen, wonach der Bf. der G. EOOD ab 01.01.2012 5 Automaten zu Testzwecken zur Verfügung stellte und hierbei der Verein eine entsprechende Platzmiete von netto € 3.000 monatlich erhielt. … 4.3. „Zuschätzung im Zuge der Betriebsprüfung“ 4.3.1. Keine Berechtigung zur Schätzung: Die Beschwerde selbst beschäftigt sich unter Punkt 2 (Seite 3) mit den Aufzeichnungsmängeln und Widersprüchlichkeiten im Zusammenhang mit den Erlösaufzeichnungen der Einspielergebnisse, was darüber hinausgehend von der belangten Behörde zu einer Schätzung gemäß § 184 BAO führte. 4.3.2. Vorliegende Grundaufzeichnungen: Aus den Prüfungsakten (Seite 94 ff) ist ersichtlich, dass es ordnungsgemäße Grundaufzeichnungen gab. Hierbei wurde 14-tägig von Herrn E.B. (Obmann) - der jeweilige Ablesestand ermittelt, - für jedes einzelne Gerät die Kassaeinwürfe festgestellt, - die jeweiligen Kassaauszahlungen ermittelt und - somit entsprechend das Nettoergebnis (sogenanntes Hold) festgestellt. Diesbezüglich ist somit festzuhalten, dass exakte Aufzeichnungen vorliegen, die sich aus der Gerätebuchhaltung ergaben. Ein fortlaufender Saldo ist nicht feststellbar, da die Maschinen zum damaligen Entwicklungsstand noch keinen fortlaufenden Saldo führten und nach jeder Ableseperiode (in der Regel 14-tägig) wiederum auf € 0 gestellt wurde. … 4.4.1. Aktenvermerk zur Besprechung mit W.G. (Anm.: Organ der Finanzpolizei) vom 12.05.2014: Als wesentliches Beweismittel wird von der belangten Behörde (Aktenseite 321 ff) vorgebracht, dass von Seiten der Finanzpolizei (Leiter G.W. Aktenvermerk vom 12.05.2014) eine Einschau (am 10.05.2014) durchgeführt wurde. Hierbei ist vorweg zu bemerken, dass diese nicht den Prüfungszeitraum betrifft, da dieser mit 2010-2013 definiert ist. Diese Aussagen und Feststellungen betreffen somit Umstände nach dem Prüfungszeitraum. Bei der Einschau am 10.05.2014 wurde festgestellt, dass 5 Geldspielautomaten der Type „Busy Bee“ vorhanden waren, welche keinen Internetzugang hatten und diesbezüglich somit Geldspieler älterer Bauart waren. Hinsichtlich der Automaten 6-9 gab der Obmann des Vereins B. bei der Einvernahme an, dass diese Geräte von der G. EOOD angemietet (?) waren. Dem Aktenvermerk ist ein Einvernahmeprotokoll einer Mitarbeiterin des Vereins angeheftet, welche ebenfalls Aussagen vom 10.05.2014 betrafen, welche somit nach dem Prüfungszeitraum waren und nicht für den Prüfungszeitraum relevant sind. Selbst die Mitarbeiterin gibt an, dass die ACT-Geräte der EOOD gehören. Die entsprechenden Aufzeichnungspflichten sind erfüllt. … 5. Differenz der Spielautomaten: Die Anmeldung von Automaten bei der Behörde seien der Schätzung bei den Erlösen der Spielautomaten zugrunde gelegt worden. Dies widerspricht den eigenen Ausführungen in der Stellungnahme vom 24.04.2018. Aus den monatlichen Aufzeichnungen betreffend die Entleerungen der Spielautomaten ist ersichtlich, dass - 5 Geldspielautomaten, - 1 Dartautomat sowie - 2 Fotoplay-Geräte im jeweiligen Aufzeichnungszeitraum (gegenständlich ist hierbei das Jahr 2010, Aktenseite 173-196) ersichtlich sind. Somit ist festzuhalten, dass für 5 Geldspieler, 1 Dartautomat und 2 Fotoplay-Geräte ordnungsgemäße Aufzeichnungen vorliegen. Die Aufzeichnungen umfassen hierbei bei den Geldspielern sowohl - den Kassaeinwurf, - die Kassaauszahlung - als auch den sich daraus ergebenden Hold-Betrag. Der Bf. hat in seiner Stellungnahme vom 17.12.2014 (Aktenseite 393 ff) bereits begründet, warum laut der Vorhaltsanfrage 6 Spielautomaten um je € 300 angemietet waren und hierbei nur Erlösaufzeichnungen für 5 Spielautomaten vorhanden waren. Es wurde begründet, dass in den Bf.-Räumlichkeiten ein Spielautomat zu Testzwecken aufgestellt wurde, welcher mittels „Token“ bespielt wurde. Damit wurde versucht, die Attraktivität der restlichen Spielautomaten zu steigern und die Spielbereitschaft zu erhöhen. 6. Bedingungen der Anmietung der Spielautomaten vom Bf.: - Laut Feststellungen der Betriebsprüferin in ihrer Stellungnahme habe die O. GmbH an die W. GmbH im Prüfungszeitraum 2010 und 2011 jeweils 25 Glücksspielgeräte vermietet. Die Anzahl der Spielautomaten sei hierbei auf den monatlichen Rechnungen (welche?) angeführt, die der Beschwerdeführerin nicht bekannt sind. - Der Bf. mietete von der W. GmbH in den Jahren 2010 und 2011 5 Glücksspielgeräte mit einem monatlichen Mietpreis von netto € 500 je Gerät an. - Es wird nunmehr der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum bei Herstellungskosten eines Automaten von rund € 5.000 (die Herstellkosten sind der Beschwerdeführerin nicht bekannt) um monatlich € 100 (dies ist scheinbar das Mietentgelt von O. GmbH an W. GmbH) vermietet worden seien und dies hiermit zu einer Amortisation der Herstellkosten auf 4 Jahre führte. - Für die Beschwerdeführerin maßgeblich ist, dass sie ein Mietentgelt von € 500 monatlich entrichten musste, was somit (unter Annahme der Richtigkeit der Herstellkosten von € 5.000) zu einer Amortisierung binnen 10 Monaten führte. Inwiefern dies der Beschwerdeführerin vorgehalten werden kann und die durchgeführte Schätzung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach begründet, ist nicht nachvollziehbar. … 9. „2 überzählige Automaten beim Verein fehlen“: 9.1. „2 Automaten fehlen“: Es ist nicht nachvollziehbar, welche 2 Automaten bei welchen Aufzeichnungen fehlen. 9.2. „6 ACT—Automaten fehlen“: Den Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich des angeblichen Fehlens von 6 ACT-Automaten (Stellungnahme 27.04.218 auf Seite 7) ist entgegenzuhalten, dass die Anmeldung von Automaten auf einen bestimmten Standort nicht identisch ist mit dem Betrieb. Die Anmeldung erfolgt deshalb, um den Austausch der Automaten untereinander auf Grund von Änderungen bei den Programmen durchzuführen. Bezüglich der Monierung, dass ein Fotoplay-Automat illegal betrieben wurde, ist festzuhalten, da es nur 1 Fotoplay-Automat in genehmigter Form vorlag und auch betrieben wurde. Beim 2. angeblichen „Foto-Play-Automaten“ handelt es sich um einen Wettterminal, wobei die belangte Behörde hierbei unvollständige Ermittlungen durchgeführt hat. Beim Einwand der belangten Behörde (Seite 13 der Stellungnahme vom 27.04.2018), dass auch ein Glücksspielautomat Roulette betrieben worden sei, wobei dieser Betrieb nicht genehmigt sei, ist festzuhalten, dass es sich hier um ein neues Spiel mit einem neuen Automaten handelte und dieser ausschließlich mit einem „Token“ zu bespielen war, deshalb er auch nicht genehmigungspflichtig war. 10. Stand auf Genehmigung für den Standort F.Str. xx, D. 10.1. Standortgenehmigungen am Standort F.Str. xx: Laut Feststellung der Betriebsprüfung seien im Zeitraum 31.03.2009 - 30.03.2012 am Standort F.Str.xx, D., 12 Spielautomaten landesbehördlich genehmigt worden, es seien aber nur für 8 Spielautomaten Einnahmen erklärt worden. Diesbezüglich verwiesen wir auf die Ausführungen gemäß Punkt 9.2. 11. Illegaler Betrieb von Spielautomaten: Festzuhalten ist, dass der Verein die aktiv im Betrieb befindlichen Geldspielautomaten jeweils auch ordnungsgemäß der Versteuerung unterworfen hat, für diese Automaten auch entsprechende Aufzeichnungen vorliegen. Die nunmehrige Monierung, wonach 2 überzählige Automaten beim Verein vorhanden gewesen seien, die dieser weder angeschafft noch selbst produziert habe, ist nicht bewiesen. Es ist deshalb festzuhalten, dass auch Testautomaten aufgestellt wurden, welche ausschließlich mit „Token“ zu bespielen waren. Dies sollte das Spielerverhalten und die neuen Programme beinhalten. Daraus werden keine Einnahmen erzielt. Der Spieler kann nur prüfen, ob ihm jeweils ein Programm gefällt oder nicht. 12. Keine KESt bei verdeckten Ausschüttung von Vereinen: ln der Entscheidung des BFG vom 21.09.2017, RV/7102214/2017 wurde Folgendes entschieden: Nach bisher gültiger Ansicht sind verdeckte Ausschüttungen grundsätzlich auch bei eigentümerlosen Körperschaften und nach den Entscheidungen des VwGH auch konkret bei Vereinen denkbar. Mangels Vorliegens von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Empfänger kann es bei Vereinen jedoch nicht zu einer Kapitalertragssteuerpflicht kommen. Die Haftungsverpflichtung des § 95 Abs. 1 EStG kann somit, da sie sich bloß auf die Kapitalertragsteuer bezieht, nicht zur Anwendung gelangen. Die Haftungsbescheide sind aus diesem Grund daher ersatzlos aufzuheben. Hierbei ist davon auszugehen, dass die von der Prüferin unterstellten verdeckten Ausschüttungen an Herrn J.W. gar nicht zu prüfen sind, ob diese fremdunüblich waren, entscheidend ist, dass KESt nur dann vorgeschrieben werden kann, wenn die verdeckte Ausschüttung beim Empfänger den Tatbestand von Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG verwirklicht. Ein derartiger gesetzlicher Tatbestand ist jedoch bei einem Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 nicht erfüllt. Dem zur Folge unterliegt eine allfällige Vorteilszuwendung an eine Person, die zwar laut Ansicht der Abgabenbehörde eine ähnliche Stellung aufweist wie der Inhaber eines Anteilsrechts oder eine ihm nahestehenden Person, nicht der KESt (vergleiche: Raab/Renner in Renner/Strimitzer/Vock, KStG, 25. Lieferung, 2014, § 8 Textziffer 131 bzw. auch Ecolex 2018/83, Seite 186) zu unterwerfen.“ Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 6.8.2018 wurden dem Bf. folgende Umstände zur Kenntnis gebracht: „1. In den vom Bf. vorgelegten Listen (Bl. 291-293 Arbeitsbogen) mit der Bezeichnung „Aufstellung der Spielautomaten aufgrund der Grundaufzeichnungen für das Jahr 2010, 2011, 2012, 2013“ sind ausschließlich 4 Busy Bee World Games- Automaten und 1 ACT Multigame World Games- Automat gelistet. Eine genaue Individualisierung mit Gerätenummer unter Beilage der Genehmigungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft X. ist aus diesen Aufzeichnungen nicht möglich.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101193/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2101193.2016
Stammnummer
123315
Gültig
06.05.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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