Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101044/2016
Berechnung der Wettgebühren, wenn von der Bf. weitere Indizien über den Aufenthaltsort des Wettteilnehmers vorgelegt werden.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101044/2016vom 23.07.2018Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Wettgebühr für Mai 2012 wird festgesetzt mit € 204.913,92.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 10,245.696,21.
Juni 2012
| Bemessungsgrundlage laut Bescheid
| €
| 17,684.331,95
| USERID 60
| €
| - 6.045,17
| Bemessungsgrundlage neu
| €
| 17,678.286,78
Die Wettgebühr für Juni 2012 wird festgesetzt mit € 353.565,74.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 17,678.286,78.
Juli 2012
| Bemessungsgrundlage laut Bescheid
| €
| 15,783.289,18
| USERID 54
USERID 60
| €
€
| - 639,72
- 29.739,79
| Bemessungsgrundlage neu
| €
| 15,752.909,67
Die Wettgebühr für Juli 2012 wird festgesetzt mit € 315.058,19.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 15,752.909,67.
August 2012
| Bemessungsgrundlage laut Bescheid
| €
| 9,364.403,35
| USERID 60
| €
| - 49.934,09
| Bemessungsgrundlage neu
| €
| 9,314.469,26
Die Wettgebühr für August 2012 wird festgesetzt mit € 186.289,39.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 9,314.469,26.
September 2012
| Bemessungsgrundlage laut Bescheid
| €
| 9,253.452,77
| USERID 54
USERID 60
| €
€
| - 59,62
- 34.043,45
| Bemessungsgrundlage neu
| €
| 9,219.349,70
Die Wettgebühr für September 2012 wird festgesetzt mit € 184.386,99.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 9,219.349,70.
Oktober 2012
| Bemessungsgrundlage laut Bescheid
| €
| 9,396.748,93
| USERID 54
| €
| - 309,30
| Bemessungsgrundlage neu
| €
| 9,396.439,62
Die Wettgebühr für Oktober 2012 wird festgesetzt mit € 187.928,79.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 9,396.439,62.
November 2012
| Bemessungsgrundlage laut Bescheid
| €
| 8,622.134,09
| USERID 54
USERID 56
USERID 61
USERID 7
| €
€
€
€
| - 390,55
- 738,16
- 316.820,03
- 2.457,67
| Bemessungsgrundlage neu
| €
| 8,301.727,68
Die Wettgebühr für November 2012 wird festgesetzt mit € 166.034,55.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 8,301.727,86.
Dezember 2012
| Bemessungsgrundlage laut Bescheid
| €
| 7,962.138,08
| USERID 54
USERID 56
USERID 7
USERID 5
| €
€
€
€
| - 4,60
- 5.706,35
- 4.642,79
- 7.006,57
| Bemessungsgrundlage neu
| €
| 7,944.777,77
Die Wettgebühr für Dezember 2012 wird festgesetzt mit € 158.895,56.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 7,944.777,77.
Jänner 2013
| Bemessungsgrundlage laut Bescheid
| €
| 10,855.330,15
| USERID 56
USERID 61
USERID 7
USERID 5
| €
€
€
€
| - 30.224,14
- 616.353,38
- 3.484,55
- 1.423,69
| Bemessungsgrundlage neu
| €
| 10,203.844,39
Die Wettgebühr für Jänner 2013 wird festgesetzt mit € 204.076,89.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 10,203.844,39.
Februar 2013
| Bemessungsgrundlage laut Bescheid
| €
| 11,150.209,47
| USERID 54
USERID 56
USERID 61
USERID 7
USERID 5
| €
€
€
€
€
| - 2,12
- 5.516,55
- 467.254,00
- 5.338,17
- 6.416,27
| Bemessungsgrundlage neu
| €
| 10,665.682,36
Die Wettgebühr für Februar 2013 wird festgesetzt mit € 213.313,65.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 10,665.682,36.
März 2013
| Bemessungsgrundlage laut Bescheid
| €
| 11,851.373,79
| USERID 54
USERID 56
USERID 61
USERID 7
USERID 5
| €
€
€
€
€
| - 89,93
- 5.901,97
- 324.717,61
- 11.063,25
- 9.102,64
| Bemessungsgrundlage neu
| €
| 11,500.498,39
Die Wettgebühr für März 2013 wird festgesetzt mit € 230.009,97.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 11,500.498,39.
April 2013
| Bemessungsgrundlage laut Bescheid
| €
| 11,913.828,16
| USERID 54
USERID 56
USERID 59
USERID 61
USERID 7
USERID 5
| €
€
€
€
€
€
| - 167,29
- 2.751,95
- 3.591,42
- 139.083,60
- 9.794,92
- 3.075,15
| Bemessungsgrundlage neu
| €
| 11,755.363,83
Die Wettgebühr für April 2013 wird festgesetzt mit € 235.107,28.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 11,755.363,83.
Mai 2013
| Bemessungsgrundlage laut Bescheid
| €
| 14,192.022,13
| USERID 54
USERID 56
USERID 59
USERID 7
USERID 5
| €
€
€
€
€
| - 11,87
- 5.007,43
- 56.251,80
- 20.232,53
- 2.003,95
| Bemessungsgrundlage neu
| €
| 14,108.514,55
Die Wettgebühr für Mai 2013 wird festgesetzt mit € 282.170,29.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 14,108.514,55.
Juni 2013
| Bemessungsgrundlage laut Bescheid
| €
| 10,356.601,66
| USERID 54
USERID 55
USERID 56
USERID 59
USERID 61
USERID 7
USERID 5
| €
€
€
€
€
€
€
| - 98,78
- 8.423,33
- 5.660,67
- 1.655,75
- 428.927,23
- 42.608,89
- 6.027,98
| Bemessungsgrundlage neu
| €
| 9,863.199,03
Die Wettgebühr für Juni 2013 wird festgesetzt mit € 197.263,98.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 9,863.199,03.
Juli 2013
| Bemessungsgrundlage laut Bescheid
| €
| 10,958.757,67
| USERID 54
USERID 55
USERID 56
USERID 59
USERID 7
USERID 5
| €
€
€
€
€
€
| - 171,17
- 9.576,81
- 4.271,26
- 1.331,19
- 60,08
- 5.198,70
| Bemessungsgrundlage neu
| €
| 10,938.148,46
Die Wettgebühr für Juli 2013 wird festgesetzt mit € 218.762,97.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 10,938.148,46.
August 2013
| Bemessungsgrundlage laut Bescheid
| €
| 19,679.090,21
| USERID 54
USERID 55
USERID 56
USERID 5
| €
€
€
€
| - 30.381,56
- 18.329,02
- 5.842,39
- 16.262,52
| Bemessungsgrundlage neu
| €
| 19,608.274,72
Die Wettgebühr für August 2013 wird festgesetzt mit € 392.165,49.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 19,608.274,72.
September 2013
| Bemessungsgrundlage laut Bescheid
| €
| 19,511.001,59
| USERID 54
USERID 55
USERID 56
USERID 7
USERID 5
| €
€
€
€
€
| - 28.989,76
- 24.310,43
- 12.413,83
- 687,79
- 17.216,04
| Bemessungsgrundlage neu
| €
| 19,427.383,74
Die Wettgebühr für September 2013 wird festgesetzt mit € 388.547,67.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 19,427.383,74.
Oktober 2013
| Bemessungsgrundlage laut Bescheid
| €
| 16,070.865,65
| USERID 54
USERID 55
USERID 56
USERID 7
USERID 5
| €
€
€
€
€
| - 3.584,51
- 19.341,18
- 9.232,18
- 10.617,17
- 3.432,40
| Bemessungsgrundlage neu
| €
| 16,024.658,21
Die Wettgebühr für Oktober 2013 wird festgesetzt mit € 320.493,16.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 16,024.658,21.
November 2013
| Bemessungsgrundlage laut Bescheid
| €
| 15,210.613,56
| USERID 54
USERID 55
USERID 56
USERID 58
USERID 59
USERID 61
USERID 7
USERID 5
| €
€
€
€
€
€
€
€
| - 16.196,06
- 36.144,31
- 7.964,41
- 10.672,36
- 3.004,35
- 1.473,36
- 4.355,51
- 706,89
| Bemessungsgrundlage neu
| €
| 15,130.096,31
Die Wettgebühr für November 2013 wird festgesetzt mit € 302.601,93.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 15,130.096,31.
Dezember 2013
| Bemessungsgrundlage laut Bescheid
| €
| 12,952.735,92
| USERID 54
USERID 56
USERID 58
USERID 59
USERID 7
USERID 5
| €
€
€
€
€
€
| - 55.033,07
- 4.409,14
- 189.900,06
- 5.862,07
- 2.076,99
- 9.507,43
| Bemessungsgrundlage neu
| €
| 12,685.947,16
Die Wettgebühr für Dezember 2013 wird festgesetzt mit € 253.718,94.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 12,685.947,16.
Jänner 2014
| Bemessungsgrundlage laut Bescheid
| €
| 15,977.725,71
| USERID 55
USERID 56
USERID 58
USERID 59
USERID 7
USERID 5
| €
€
€
€
€
€
| - 205,45
- 11.279,20
- 362.063,53
- 11.316,38
- 8.993,21
- 14.476,11
| Bemessungsgrundlage neu
| €
| 15,569.391,83
Die Wettgebühr für Jänner 2014 wird festgesetzt mit € 311.387,84.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 15,569.391,83.
Februar 2014
| Bemessungsgrundlage laut Bescheid
| €
| 14,622.574,80
| USERID 54
USERID 55
USERID 56
USERID 59
USERID 7
USERID 5
| €
€
€
€
€
€
| - 294,95
- 2.762,52
- 10.207,56
- 7.622,30
- 1.496,22
- 11.052,43
| Bemessungsgrundlage neu
| €
| 14,589.138,82
Die Wettgebühr für Februar 2014 wird festgesetzt mit € 291.782,78.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 14,589.138,82.
März 2014
| Bemessungsgrundlage laut Bescheid
| €
| 18,699.145,87
| USERID 54
USERID 55
USERID 56
USERID 57
| €
€
€
€
| - 1.355,89
- 2.753,10
- 12.988,71
- 4.069,12
| Bemessungsgrundlage neu
| €
| 18,677.979,05
Die Wettgebühr für März 2014 wird festgesetzt mit € 373.559,58.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 18,677.979,05.
April 2014
| Bemessungsgrundlage laut Bescheid
| €
| 15,399.531,11
| USERID 54
USERID 56
USERID 57
USERID 59
USERID 7
| €
€
€
€
€
| - 570,15
- 9.880,04
- 6.398,04
- 22.817,11
- 1.394,36
| Bemessungsgrundlage neu
| €
| 15,358.471,41
Die Wettgebühr für April 2014 wird festgesetzt mit € 307.169,43.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 15,358.471,41.
Mai 2014
| Bemessungsgrundlage laut Bescheid
| €
| 16,878.074,84
| USERID 54
USERID 56
USERID 57
USERID 7
| €
€
€
€
| - 135,85
- 13.069,34
- 2.058,03
- 2.883,34
| Bemessungsgrundlage neu
| €
| 16,859.928,28
Die Wettgebühr für Mai 2014 wird festgesetzt mit € 337.198,57.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 16,859.928,28.
Juni 2014
| Bemessungsgrundlage laut Bescheid
| €
| 22,663.601,05
| USERID 54
USERID 56
USERID 57
USERID 58
USERID 59
USERID 62
USERID 5
| €
€
€
€
€
€
€
| - 151,81
- 10.317,27
- 17.536,18
- 43.684,57
- 4.287,96
- 21.990,19
- 265,37
| Bemessungsgrundlage neu
| €
| 22,565.367,70
Die Wettgebühr für Juni 2014 wird festgesetzt mit € 451.307,35.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 22,565.367,70.
Juli 2014
| Bemessungsgrundlage laut Bescheid
| €
| 23,301.702,83
| USERID 54
USERID 56
USERID 57
USERID 58
USERID 59
USERID 5
| €
€
€
€
€
€
| - 19,38
- 5.440,34
- 31.040,73
- 400,56
- 38.323,07
- 73,82
| Bemessungsgrundlage neu
| €
| 23,226.404,93
Die Wettgebühr für Juli 2014 wird festgesetzt mit € 464.528,10.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 23,226.404,93.
August 2014
| Bemessungsgrundlage laut Bescheid
| €
| 18,614.333,20
| USERID 54
USERID 56
USERID 57
USERID 59
USERID 7
USERID 5
| €
€
€
€
€
€
| - 295,00
- 7.709,84
- 6.737,78
- 2.308,50
- 9.710,80
- 3.074,78
| Bemessungsgrundlage neu
| €
| 18,584.496,50
Die Wettgebühr für August 2014 wird festgesetzt mit € 371.689,93.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 18,584.496,50.
10. Zum Vorwurf fehlender Ermittlungen durch das Finanzamt
Wenn das Finanzamt erforderliche Ermittlungen unterlassen haben sollte, könnten fehlende Ermittlungsschritte auch noch durch das Verwaltungsgericht gesetzt werden (siehe § 269 Abs. 1 BAO) bzw. wären allenfalls Ermittlungsaufträge nach § 269 Abs. 2 BAO zu erteilen oder eine kassatorische Erledigung der Beschwerde nach § 278 Abs. 1 BAO vorzunehmen.
Dem Vorwurf, dass das Finanzamt keine eigenen Ermittlungen getätigt habe, ist außerdem Folgendes zu erwidern:
Nach der Rechtsprechung des VwGH betreffend Wettgebühr handelt es sich beim Tatbestandsmerkmal „Teilnahme aus dem Inland“ um eine Tatsache, die als Ergebnis einer Beweiswürdigung festzustellen ist und sind bei dieser Sachverhaltsfeststellung sowohl die Registrierung des „Users“ mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer „inländischen IP-Adresse“ ein Indiz dafür, dass sich der Wettteilnehmer dabei im Inland befunden hat. Einem solchen Indiz kann zwar für konkrete Wettfälle durchaus entgegengetreten werden, doch müssen dazu konkrete diesem Beweisergebnis entgegenstehende Indizien angeführt werden (VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden "freien Überzeugung" von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. u.a. VwGH 2009/17/0132).
Angaben eines Abgabepflichtigen, gegen deren Richtigkeit keine begründeten Zweifel bestehen, kann die Abgabenbehörde ohne weitere Überprüfung ihrer Entscheidung zugrunde legen. Sie verstößt damit schon deswegen nicht gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO, weil bereits das Entgegennehmen unbedenklicher Mitteilungen des Abgabepflichtigen, ebenso wie das Erschließen anderer Erkenntnisquellen, in Erfüllung der amtswegigen Ermittlungspflicht geschieht (vgl. VwGH 14.11.1990, 86/13/0042). Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes und findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl u.a. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde tritt bei Auslandssachverhalten gegenüber der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei zurück. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere bei der Schaffung und Beschaffung von Beweismitteln (vgl. u.a. VwGH 19.10.2006, 2006/14/0109).
Der Beschwerdeführerin war bekannt, dass das Finanzamt auf Grund des - nach der o.a. Judikatur geeigneten - Indiz „österreichische Registrierungsadresse“ zur Überzeugung gelangt ist, dass der abgabepflichtige Tatbestand verwirklicht ist. Es wäre daher an der Beschwerdeführerin gelegen, ihre gegenteilige Behauptung durch ein konkretes, substantiiertes Vorbringen zu entkräften.
Die Kundendaten kennt nur die Beschwerdeführerin (und nicht die Abgabenbehörde) und befinden sich die Bücher der Beschwerdeführerin und alle sonstigen Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin im Ausland. Nur die Beschwerdeführerin hat es in der Hand, die erforderlichen Daten zu erhalten. Wenn die Beschwerdeführerin diese Möglichkeit nicht wahrnimmt, kann deswegen der Abgabenbehörde kein Vorwurf gemacht werden.
Erst im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht hat die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen vorgelegt. Mit den während der Verhandlung am 10. April 2018 vorgelegten Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin neben der Adresse und der IP-Adresse weitere Indizien wie Beruf, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Bezahlung, die Rückschlüsse auf den Aufenthalt geben sollen, vorgelegt. Mit einer weiteren Eingabe vom 2. Juli 2018 wurden weitere Listen mit weiteren Wettteilnehmern vorgelegt. Diese weiteren Indizien konnten vom Finanzamt keine Berücksichtigung finden, da diese dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide nicht bekannt waren.
Beweisvorsorgemöglichkeiten stehen nur der Abgabenpflichtigen, aber nicht der Abgabenbehörde zur Verfügung. Nur die Beschwerdeführerin ist am Wettabschluss als Vertragspartei beteiligt und könnte daher ihre Vertragspartner fragen, in welchem Land sie sich bei der Spielteilnahme aufhalten oder die Kunden darüber informieren, dass bei einer Registrierung mit einer österreichischen Adresse grundsätzlich von einer Spielteilnahme vom Inland aus ausgegangen wird. Es wäre dazu nicht erforderlich, den Kunden Auskünfte über ihren genauen Aufenthaltsort abzuverlangen. Zu den Bedenken der Beschwerdeführerin wird auf die Ausführungen in Punkt 14 der Begründung der Entscheidung des UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13 verwiesen.
Weiter tritt in Fällen, in denen die Abgabenbehörde über Antrag des Abgabepflichtigen tätig wird, die amtswegige Ermittlungspflicht des § 115 BAO gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Hintergrund (vgl. VwGH 20.6.1990, 89/13/0107). Die Wettgebühren sind nach der eindeutigen Bestimmung des § 33 TP 17 Abs. 3 GebG von der Beschwerdeführerin selbst zu berechnen und wurden die gegenständlichen Verfahren auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin nach § 201 Abs. 2 Z. 3 BAO eingeleitet.
11. Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin ist ein in A. und B. eingetragenes Internetunternehmen, das Wetten (insbesondere im Zusammenhang mit sportlichen Ereignissen) über das Internet anbietet. Die Beschwerdeführerin gehört zur c-Gruppe an deren Konzernspitze die „c group Ltd.“ mit Sitz in A. steht. Die Nutzung des Wettangebotes, das über das Internet und zum Teil auch über andere digitale Vertriebskanäle angeboten wird, kann auch vom Inland aus angenommen werden. Von der Beschwerdeführerin erfolgte mit dem Schriftsatz vom 29. September 2014 eine Selbstanzeige hinsichtlich der Wettgebühren für den Zeitraum 1/2011 – 8/2014. Für diesen Zeitraum setzte das Finanzamt mit den gegenständlichen Bescheiden gemäß § 201 BAO die Wettgebühren fest.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerden und regte an, an den EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen zu stellen bzw. an den Verfassungsgerichtshof einen Normprüfungsantrag:
Unionsrechtliche Einwendungen:
Die Wettgebühren gemäß § 33 TP 17 GebG entsprächen nach Ansicht der Beschwerdeführerin in ihrer Ausgestaltung und Wirkung Umsatzsteuern und ergibt sich aus der Wortfolge „Teilnahme … vom Inland aus“ eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV.
Verfassungsrechtliche Einwendungen:
Die verfassungsrechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin richten sich auf die Nichtfeststellbarkeit des Tatbestandsmerkmals der Wettgebühren „Teilnahme … vom Inland aus“.
Die sogenannten „free bets“ zählen nicht zum Einsatz, da es sich bei diesen um Werbemaßnahmen handelt, die nur zu einer Quotenveränderung zu Gunsten des Kunden führen.
Das Bundesfinanzgericht erwog dazu folgendes:
Wettgebühren:
Grundsätzlich unterliegen gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG idF des BGBl. I 2010/111 Wetten, die im Inland abgeschlossen werden, einer Rechtsgeschäftsgebühr von 2% vom Wetteinsatz. In § 33 TP 17 Abs. 2 GebG stellt der Gebührengesetzgeber die Fiktion auf, dass eine Wette auch dann als im Inland abgeschlossen gilt, „wenn die Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus erfolgt“.
Gegenstand des Gebührengesetzes ist neben der Schriftengebühr die Besteuerung des Abschlusses von Rechtsgeschäften. In § 33 GebG wird aufgezählt, welche Rechtsgeschäfte der Gebühr unterliegen. In § 33 TP 17 GebG besteuert das Gebührengesetz den Abschluss von Glücksverträgen über bewegliche Sachen. Neben dem Hoffnungskauf und den Leibrentenverträgen ist auch die Wette genannt. Die Wette ist als Glücksvertrag im Sinne des § 1267 ABGB ein Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird (Wolff in Klang III 897; Stefula in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 § 1270 Rz 5 unter Verweis auf OGH 3.4.1974, 5 Ob 12/74; Binder in Schwimann, ABGB3, V, § 1270 Rz 1; vgl. Bydlinski, Zivilrechtsfragen des „kleinen“ Automatenglücksspiels, ÖJZ 2008, 699). Der in § 1270 ABGB geregelte Wettvertrag entspricht der im Steuertatbestand des § 33 TP 17 GebG genannten „Wette“ (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren § 33 TP 17 Rz 3 unter Verweis auf VwGH 3.11.1986, 85/15/0270; VwGH 27.11.1990, 89/16/0214, 0215). Weder § 1270 ABGB noch § 33 TP 17 GebG unterscheiden, ob die Wette über Internet, also Online oder nicht über das Internet, also Offline abgeschlossen wird.
Die Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, sind zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet (§ 28 Abs. 3 GebG). Gemäß § 33 TP 17 Abs. 3 GebG ist die Selbstberechnung für den zur Entrichtung der Gebühr Verpflichteten, den Anbieter, angeordnet.
Keine Verletzung des Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie durch die Wettgebühren:
Laut EuGH 24.10.2013, C-440/12 Metropol Spielstätten Unternehmergesellschaft ist es nach Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG den Mitgliedstaaten nicht untersagt, von derselben Bemessungsgrundlage auch noch eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele zu erheben, sofern diese Abgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat.
Wettgebühren haben nicht den Charakter einer Umsatzsteuer, da sie nicht allgemein auf Wetten zu entrichten sind, sondern nur auf entgeltliche Verträge, an denen auf einer Seite eine unternehmerische Mitwirkung erfolgt.
Die Wettgebühren werden nicht im Rahmen eines Produktions- und Vertriebsprozesses erhoben, bei ihr ist kein Abzug von auf vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beiträgen iSe Vorsteuer vorgesehen, sie wird nicht vom Mehrwert erhoben und sie ist nicht proportional zum Preis der Dienstleistung (EuGH 31.3.1992, C-200/90 Rs Dansk Denkavit und Poulsen Trading; EuGH 7.5.1992, C-347/90 Rs Bozzi, EuGH 16.12.1992, C
‑
208/91 Rs Beaulande, Rn 16; EuGH 27.11.2008, C-156/08 Rn 34 zur deutschen Grunderwerbsteuer; vgl. VwGH 17.10.2002, 2002/17/0284; UFS 28.6.2006, RV/1491-W/04 zur Bestandvertragsgebühr; BFG 28.06.2017, RV/7104383/2015; BFG 21.08.2017, RV/7100702/2016). Wettgebühren und Glücksspielabgaben sind gegenüber der Umsatzsteuer selbständige Verkehrsteuern mit eigenen Strukturprinzipien (vgl. Aigner, Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer in Achatz/Tumpel [Hrsg], Das Verhältnis der Umsatzsteuer zu anderen Steuern, 156; Pahlke, dGrEStG5 Einleitung Rn 20).
Kein Verstoß der Wettgebühren gegen Art. 18 Abs. 1 B-VG unter Bezug auf die Teilnahme vom Inland aus:
Der Wortfolge „Teilnahme am Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus“ in § 33 TP 17 Abs. 2 GebG, ist zu entnehmen, dass der Wettvertrag nicht im Inland abgeschlossen werden muss, es genügt, wenn sich einer der Vertragsteile im Inland als geografisch festlegbarem Ort aufhält. Die „Teilnahme vom Inland aus“ stellt auf den Ort ab, an dem der Wettteilnehmer tatsächlich, physisch „vor dem Bildschirm oder mit dem Handy, Smartphone oder Tablett sitzen“ muss. Auf technische Gegebenheiten kommt es nicht an (vgl. VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085; UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13; BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012; BFG 26.9.2016, RV/7100403/2012; BFG 8.5.2017, RV/7100024/2014; BFG 28.06.2017, RV/7104383/2015; BFG 21.08.2017, RV/7100702/2016.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss VfGH 13.3.2013, B 200/13 die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung UFS 28.12.2012, RV/3510-W/11, mit welcher die Wettgebührenpflicht von Onlinewetten, die von einer im Ausland ansässigen Unternehmung angeboten wurden, und an denen vom Inland aus teilgenommen wurde, bejaht wurde, ab (weitere: z.B. VfGH 21.11.2013, B 618/2013 zu UFS 5.4.2013, RV/1071-W/12, RV/1799-W/12 u.a.; VfGH 21.11.2013, B 1289/2013 zu UFS 30.9.2013, RV/1914-W/13).
Nach dem Erkenntnis des VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085 zu UFS 28.12.2012, RV/3510-W/11, ist als Ergebnis einer Beweiswürdigung festzustellen, welche Wetten im Inland abgeschlossen wurden oder bei welchen Wetten vom Inland aus teilgenommen wurde. Indiz für die Teilnahme vom Inland aus sind sowohl die Registrierung des Wettteilnehmers mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung einer Wette zu einer inländischen IP-Adresse. Im fortgesetzten Verfahren entschied das Bundesfinanzgericht BFG 8.5.2017, RV/7100024/2014, dass bei Onlinewetten sowohl die Anbieterin, als auch der Wettteilnehmer – wie bei Offlinewetten und -Spielen - wissen, wo sie sich geografisch jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes Wette befinden. Der Gesetzestext des § 33 TP 17 Abs. 2 GebG ist geradezu „glasklar“. Davon zu unterscheiden ist, dass der Onlinewettanbieter Selbstberechner dieser Rechtsgeschäftsgebühren ist, für den es zweifelsohne schwierig festzustellen ist, von welchem geografischen Ort aus der Wettteilnehmer am Rechtsgeschäft teilgenommen hat. Diese Frage wurde mit Erkenntnis VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085 gelöst, da zumindest eines der beiden Indizien ausreicht, dass sich der Wettteilnehmer dabei im Inland befunden hat.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin die Methode der Selbstberechnung nach dem registrierten Wohnort des Wettteilnehmers zugrunde gelegt, was ein geeignetes Indiz darstellt und sich daher die Berechnung des Finanzamtes als richtig erweist.
Erst im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht hat die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen vorgelegt. Mit den weiteren Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin neben der Adresse und der IP-Adresse weitere Indizien wie Beruf, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Bezahlung, die Rückschlüsse auf den Aufenthalt geben sollen, vorgelegt. Diese weiteren Indizien konnten vom Finanzamt keine Berücksichtigung finden, da diese dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide nicht bekannt waren.
Eine Onlineanbieterin von Wetten und Glücksspielen treffende Selbstberechnungs- und Abfuhrproblematik macht aber den Steuergegenstandstatbestand noch nicht verfassungswidrig.
Zum Aufenthaltsort des Wettteilnehmers zum Zeitpunkt der Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette wird festgestellt, dass in diesem Moment nur die Beschwerdeführerin über die Adressen der Wettteilnehmer verfügt, unter welchen diese registriert sind. Die Abgabenbehörde hat zum Zeitpunkt der Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette diese Adressen jedenfalls nicht. Zu diesem Zeitpunkt kann die Beschwerdeführerin die IP-Adressen der Teilnehmer zuordnen und verwalten, nicht jedoch die Abgabenbehörde. Die Beschwerdeführerin hätte vom Wettteilnehmer Informationen verlangen können, wo er sich zum Zeitpunkt der Teilnahme gerade befand. Die Abgabenbehörde hat keinesfalls die Möglichkeit, vom Wettteilnehmer Informationen über seinen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette zu verlangen.
Ein Antrag auf Normenprüfung wird wegen Klarheit des normierten Steuergegenstandes und vorhandener Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht gestellt.
Aus der Wortfolge „Teilnahme vom Inland aus“ ergibt sich, dass die Wettgebühren die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV nicht verletzen:
Mit der Wettgebühr werden Wetten besteuert, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt. Aus der Textierung „Teilnahme vom Inland aus“ ergibt sich, dass die Gebühr nicht differenziert, ob der Wettanbieter im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union seinen Sitz hat, es genügt, wenn ein Teilnehmer vom Inland aus an den von der Beschwerdeführerin angebotenen Wetten teilnimmt. § 33 TP 17 GebG knüpft weder an die Staatsbürgerschaft noch an den Wohnsitz der Personen an, die das Rechtsgeschäft Wette abschließen, ein personeller Inlandsbezug fehlt.
§ 33 TP 17 Abs. 2 GebG besteuert unterschiedslos, in gleicher Weise Onlinewettangebote von inländischen und ausländischen, von konzessionierten wie nichtkonzessionierten Anbietern, wenn ein Spielteilnehmer vom Inland aus teilnimmt. Diese Bestimmungen gelten für alle Anbieter von Glücksspieldienstleistungen, die auf dem Glücksspielmarkt in Österreich wirtschaftlich tätig sind, in gleichem Maße, unabhängig davon, wo sie ansässig sind (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes C
‑
591/15 Rn 86 und Rn 97 zur englischen Fernglücksspielabgabe).
§ 33 TP 17 GebG verletzt daher nicht die Dienstleistungsfreiheit iSd Art. 56 AEUV.
12. Schlussfolgerungen
Zu 1.
Die Wortfolge „Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus“ in § 33 TP 17 Abs. 2 GebG verstößt nicht gegen Art. 18 B-VG, da bei Onlinewetten, auch wenn sie grenzüberschreitend erfolgen, sowohl Anbieter als auch Spielteilnehmer wissen, an welchem geografischen Ort sie sich gerade befinden, wenn sie das Rechtsgeschäft Wette abschließen. Im gegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin die Methode der Berechnung nach dem registrierten Wohnort des Spielteilnehmers zugrunde gelegt, was nach dem VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085 ein geeignetes Indiz darstellt. Die Berechnung des Finanzamtes erwies sich zu diesem Zeitpunkt als richtig. Erst im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurden bei einigen Wettteilnehmern weitere Indizien vorgelegt, welche nunmehr bei der Berechnung berücksichtigt wurden. Eine die Onlineanbieterin von Wetten treffende Selbstberechnungs- und Abfuhrproblematik macht aber den Steuergegenstandstatbestand noch nicht verfassungswidrig.
Zu 2.
Aus der Wortfolge „Teilnahme vom Inland aus“ ergibt sich, dass die Wettgebühren die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV nicht verletzen, da
es genügt, wenn ein Teilnehmer vom Inland aus an den von der Beschwerdeführerin, gleichgültig, ob sich diese im Inland oder Ausland befindet, angebotenen Glücksspielen teilnimmt – womit ein Anknüpfungspunkt an das Inland festgemacht und die Wettgebühr nicht exterritorial ist.
Zu 3.
Die Wettgebühren
gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 GebG verletzen nicht die Mehrwertsteuerrichtlinie, da sie nicht allgemein auf Wetten zu entrichten sind, sondern nur auf entgeltliche Verträge und sie nicht vom Mehrwert erhoben werden.
Zu 4.
Vom Wettanbieter gewährte „free bets“ („Gutschriften“) sind den Einsätzen hinzuzuzählen. Bei der Wettgebühr zählen die „Gutschriften“ daher zur unsaldierten Bemessungsgrundlage.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen stellen mangels Zuständigkeit keine vom Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösende Rechtsfrage dar.
Soweit Fragen der Unionsrechtskonformität der Besteuerung von Onlinewetten angesprochen sind, wird eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erachtet. Durch die zu § 33 TP 17 GebG ergangene Judikatur VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085 ist zwar geklärt, dass sowohl die inländische Wohnsitzadresse als auch die inländische IP-Adresse Indizien für die „Teilnahme vom Inland“ darstellen. Nicht geklärt ist, inwieweit die beiden Indizien gleichwertig sind bzw. die Wertigkeit der weiteren vorgebrachten Indizien.
Wien, am 23. Juli 2018
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101044/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101044.2016
- Stammnummer
- 120605
- Gültig
- 23.07.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF