RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101044/2016

Berechnung der Wettgebühren, wenn von der Bf. weitere Indizien über den Aufenthaltsort des Wettteilnehmers vorgelegt werden.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101044/2016vom 23.07.2018Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Frau Mag.DDr. Hedwig Bavenek-Weber und die weiteren Senatsmitglieder Herrn R., Herrn LR1 und Herrn LR2 in der Beschwerdesache Bf. [vormals Bf], X., vertreten durch W.S., über die Beschwerden gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 15. April 2015, 20. Juli 2015 und 16. Dezember 2015, St.Nr. 10-x/x, Team 11, betreffend Gebühren in der Sitzung am 16. Juli 2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerden gegen die 44 Bescheide (4 Sammelbescheide) werden wie folgt behandelt: | 1) Der Beschwerde gegen den Bescheid Jänner 2011 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für Jänner 2011 wird festgesetzt mit € 93.681,35. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 4,684.067,27. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 2) Der Beschwerde gegen den Bescheid Februar 2011 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für Februar 2011 wird festgesetzt mit € 86.099,46. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 4,304.973,06. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 3) Der Beschwerde gegen den Bescheid März 2011wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für März 2011 wird festgesetzt mit € 89.047,33. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 4,452.366,72. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 4) Der Beschwerde gegen den Bescheid April 2011 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für April 2011 wird festgesetzt mit € 117.170,44. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 5,858.521,77. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 5) Der Beschwerde gegen den Bescheid Mai 2011 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert, Die Wettgebühr für Mai 2011 wird festgesetzt mit € 106.081,55. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 5,304.077,32. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 6) Der Beschwerde gegen den Bescheid Juni 2011 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für Juni 2011 wird festgesetzt mit € 101.435,29. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 5,071.764,64. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 7) Der Beschwerde gegen den Bescheid Juli 2011 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für Juli 2011 wird festgesetzt mit € 111.431,52. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 5,571.575,81. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 8) Der Beschwerde gegen den Bescheid August 2011 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für August 2011 wird festgesetzt mit € 115.994,64. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 5,799.732,14. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 9) Der Beschwerde gegen den Bescheid September 2011 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für September 2011 wird festgesetzt mit € 124.074,51. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 6,203.725,46. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 10) Der Beschwerde gegen den Bescheid Oktober 2011 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für Oktober 2011 wird festgesetzt mit € 125.839,22. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 6,291.960,95. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 11) Der Beschwerde gegen den Bescheid November 2011 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für November 2011 wird festgesetzt mit € 123.184,19. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 6,159.209,48. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 12) Die Beschwerde gegen den Bescheid Dezember 2011 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. | 13) Der Beschwerde gegen den Bescheid Jänner 2012 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für Jänner 2012 wird festgesetzt mit € 146.878,62. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 7,343.931,13. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 14) Der Beschwerde gegen den Bescheid Februar 2012 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für Februar 2012 wird festgesetzt mit € 180.979,05 Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 9,048.952,55. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 15) Der Beschwerde gegen den Bescheid März 2012 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für März 2012 wird festgesetzt mit € 177.895,56. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 8,894.777,87. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 16) Der Beschwerde gegen den Bescheid April 2012 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für April 2012 wird festgesetzt mit € 268.992,16. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 13,449.608,24. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 17) Die Beschwerde gegen den Bescheid Mai 2012 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. | 18) Der Beschwerde gegen den Bescheid Juni 2012 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für Juni 2012 wird festgesetzt mit € 353.565,74. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 17,678.286,78. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 19) Der Beschwerde gegen den Bescheid Juli 2012 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für Juli 2012 wird festgesetzt mit € 315.058,19. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 15,752.909,67. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 20) Der Beschwerde gegen den Bescheid August 2012 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für August 2012 wird festgesetzt mit € 186.289,39. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 9,314.469,26. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 21) Der Beschwerde gegen den Bescheid September 2012 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für September 2012 wird festgesetzt mit € 184.386,99. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 9,219.349,70. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 22) Der Beschwerde gegen den Bescheid Oktober 2012 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für Oktober 2012 wird festgesetzt mit € 187.928,79. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 9,396.439,62. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 23) Der Beschwerde gegen den Bescheid November 2012 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert, Die Wettgebühr für November 2012 wird festgesetzt mit € 166.034,55. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 8,301.727,68. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 24) Der Beschwerde gegen den Bescheid Dezember 2012 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für Dezember 2012 wird festgesetzt mit € 158.895,56. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 7,944.777,77. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 25) Der Beschwerde gegen den Bescheid Jänner 2013 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für Jänner 2013 wird festgesetzt mit € 204.076,89. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 10,203.844,39. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 26) Der Beschwerde gegen den Bescheid Februar 2013 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für Februar 2013 wird festgesetzt mit € 213.313,65. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 10,665.682,36. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 27) Der Beschwerde gegen den Bescheid März 2013 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für März 2013 wird festgesetzt mit € 230.009,97. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 11,500.498,39. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 28) Der Beschwerde gegen den Bescheid April 2013 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für April 2013 wird festgesetzt mit € 235.107,28. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 11,755.363,83. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 29) Der Beschwerde gegen den Bescheid Mai 2013 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für Mai 2013 wird festgesetzt mit € 282.170,29. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 14,108.514,55. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 30) Der Beschwerde gegen den Bescheid Juni 2013 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für Juni 2013 wird festgesetzt mit € 197.263,98. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 9,863.199,03. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 31) Der Beschwerde gegen den Bescheid Juli 2013 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für Juli 2013 wird festgesetzt mit € 218.762,97. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 10,938.148,46. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 32) Der Beschwerde gegen den Bescheid August 2013 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für August 2013 wird festgesetzt mit € 392.165,49. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 19,608.274,72. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 33) Der Beschwerde gegen den Bescheid September 2013 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für September 2013 wird festgesetzt mit € 388.547,67. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 19,427.383,74. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 34) Der Beschwerde gegen den Bescheid Oktober 2013 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für Oktober 2013 wird festgesetzt mit € 320.493,16. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 16,024.658,21. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 35) Der Beschwerde gegen den Bescheid November 2013 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für November 2013 wird festgesetzt mit € 302.601,93. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 15,130.096,31. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 36) Der Beschwerde gegen den Bescheid Dezember 2013 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für Dezember 2013 wird festgesetzt mit € 253.718,94. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 12,685.947,16. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 37) Der Beschwerde gegen den Bescheid Jänner 2014 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für Jänner 2014 wird festgesetzt mit € 311.387,84. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 15,569.391,83. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 38) Der Beschwerde gegen den Bescheid Februar 2014 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für Februar 2014 wird festgesetzt mit € 291.782,78. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 14,589.138,82. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 39) Der Beschwerde gegen den Bescheid März 2014 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für März 2014 wird festgesetzt mit € 373.559,58. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 18,677.979,05. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 40) Der Beschwerde gegen den Bescheid April 2014 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert, Die Wettgebühr für April 2014 wird festgesetzt mit € 307.169,43. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 15,358.471,41. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 41) Der Beschwerde gegen den Bescheid Mai 2014 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für Mai 2014 wird festgesetzt mit € 337.198,57. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 16,859.928,28. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 42) Der Beschwerde gegen den Bescheid Juni 2014 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für Juni 2014 wird festgesetzt mit € 451.307,35. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 22,565.367,70. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 43) Der Beschwerde gegen den Bescheid Juli 2014 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert, Die Wettgebühr für Juli 2014 wird festgesetzt mit € 464.528,10. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 23,226.404,93. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. | 44) Der Beschwerde gegen den Bescheid August 2014 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Bescheid abgeändert: Die Wettgebühr für August 2014 wird festgesetzt mit € 371.689,93. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG 2 % vom Wetteinsatz in der Höhe von € 18,584.496,50. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es wird kein Normprüfungsantrag gestellt. Es wird kein Ersuchen um Vorabentscheidung an den EuGH gerichtet. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Strittige Punkte 1. Ist die Beschwerdeführerin durch die Wortfolge „Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus“ in § 33 TP 17 Abs. 2 GebG in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten beschwert, da sich der Aufenthalt des Teilnehmers bei Internetwetten eindeutig weder nach der Registrierungsadresse, noch nach der IP-Adresse oder einer Frage an den Spielteilnehmer über den Teilnahmeort, ermitteln lasse? 2. Verstoßen die Wettgebühren gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV? 3. Verstoßen die Wettgebühren gegen Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie? 4. Sind “free bets“, die der Wettanbieter dem Teilnehmer gewährt, in die Bemessungsgrundlage der Wettgebühren einzubeziehen? Übersicht 1. Einleitung des Verfahrens vor dem Finanzamt 2. Außenprüfung und Bescheide 3. Beschwerden 4. Beweisverfahren 4.1. Beweiserhebungen 4.2. Mündliche Verhandlung vor dem Senat 5. Festgestellter Sachverhalt 6. Gesetzliche Grundlagen 6.1. Allgemeine gebührengesetzliche Bestimmungen 6.2. „Wettgebühr“ 6.3. Verfahrensrechtliche Bestimmungen 7. Zu den verfassungsrechtlichen Einwänden der Beschwerdeführerin 7.1. Die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes zu den Rechtsgeschäftsgebühren und Glücksspielabgaben 7.2. „Teilnahme vom Inland aus“ 7.3. Die gutachterliche Stellungnahme zu § 57 Abs. 2 GSpG 7.4. Kein Antrag auf Normprüfung an den Verfassungsgerichtshof 8. Zu den unionsrechtlichen Einwänden der Beschwerdeführerin 8.1. Keine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV 8.2. Zum Einwand des Verstoßes der Wettgebühren gegen das Mehrwertsteuersystem 8.2.1. Mehrwertsteuersystem und Verkehrsteuern allgemein 8.2.2. Wettgebühren 8.2.3. Zusammenfassung 8.3. Kein Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH 9. Bemessungsgrundlage 9.1. Weitere Indizien 9.2. Behandlung der „free bets“ beim Einsatz 9.3. Neuberechnung 10. Zum Vorwurf fehlender Ermittlungen durch das Finanzamt 11. Zusammenfassung 12. Schlussfolgerungen 13. Zulässigkeit einer Revision 1. Einleitung des Verfahrens vor dem Finanzamt Bf. [vormals Bf], d ie Beschwerdeführerin, ist ein in A. und B. eingetragenes Internetunternehmen, das Wetten (insbesondere im Zusammenhang mit sportlichen Ereignissen) über das Internet anbietet. Um an den Wetten teilnehmen zu können, muss sich der Wettteilnehmer bei der Beschwerdeführerin, im Speziellen auf der Plattform www.c.com, registrieren. Im Rahmen dieses Registrierungsvorganges hat der Wettteilnehmer insbesondere seinen Wohnort bekannt zu geben, wobei er aufgefordert wird, diese Daten korrekt und vollständig anzugeben. Laut B.1.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verschickt c zur Bestätigung der Kundenadresse unter Umständen einen Brief an den Kunden, der der Adressverifizierung dient und in Punkt B.1.7. werden die Kunden gebeten, ihre Anmeldedaten ständig zu aktualisieren. Am 29. September 2014 hat die Beschwerdeführerin beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel hinsichtlich der Wettgebühren iSd § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG für den Zeitraum 01/2011 – 08/2014 eine Selbstberechnung vorgenommen und eine Selbstanzeige eingereicht. Zur Berechnung führte die Beschwerdeführerin in der Selbstanzeige auszugsweise aus: „In der Berechnung der Wettgebühren für den Zeitraum 01/2011-08/2014 sind all jene Wettumsätze enthalten, die von Kunden erzielt wurden, die sich mit einer österreichischen Adresse bei Bf registriert haben. Diese führten allerdings teilweise Wetten mit einer ausländischen IP-Adresse durch. Weiters wurden alle sogenannten „free bets“, die als Werbemaßnahme ohne zusätzliches Entgelt die Nutzung des Wettangebotes durch die Kunden ermöglichen, zu den Einsätzen hinzugezählt. ….. Da über die IP-Adresse der tatsächliche Ort der Wettplatzierung und somit die Teilnahme vom Inland aus nicht vollständig und nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, und unserem Klienten auch sonst kein technisches Verfahren bekannt ist, mit dem sich dies erreichen ließe, wurde für die Berechnung der Wettgebühr für den Zeitraum 01/2011-08/2014 auf Basis der oben dargestellten Methode (Registrierungsdaten: Wohnort in Österreich) im Sinne der einschlägigen Judikatur des UFS als Schätzung durchgeführt (zu den Zweifeln an der Zulässigkeit einer Schätzung des Grundtatbestandes siehe unten). Bei der Berechnung wird davon ausgegangen, dass die mit einer österreichischen Adresse registrierten Kunden vom Inland aus teilnehmen. Aus technischer Sicht kann auf Grund der IP Adresse eine vollständige örtliche Zuordnung nicht erfolgen. Auf Basis der Registrierungsdaten mit (i.e. Wohnort Österreich ohne jegliche Kürzung) erfolgte auch die vorläufige Abgabenentrichtung.“ Mit der Selbstanzeige beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung der Wettgebühren für den Zeitraum 01/2011 – 08/2014. 2. Außenprüfung und Bescheide Nach Durchführung einer Außenprüfung wurden vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gegenüber der Beschwerdeführerin die Wettgebühren für die Zeiträume 1) 1/2011 – 12/2011 mit Sammelbescheid vom 15. April 2015 mit € 1,341.906,69, 2) 1/2012 – 12/2012 mit Sammelbescheid vom 20. Juli 2015 mit € 2,541.012,55, 3) 1/2013 – 12/2013 mit Sammelbescheid vom 16. Dezember 2015 mit € 3,294.048,58 und 4) 1/2015 – 8/2014 mit Sammelbescheid vom 16. Dezember 2015 mit € 2,923.133,79 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte laut Antrag vom 29. September 2014 gemäß § 201 Abs. 2 Z. 3 BAO. 3. Beschwerden Fristgerecht erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Glücksspielabgabenbescheide Beschwerden. - Indizienbeweis: Der VwGH habe in seinem Erkenntnis 20.11.2014, 2013/16/0085, zur Frage, ob an einer Wette vom Inland aus teilgenommen wird ausgesprochen, dass eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlage einer Schätzung gemäß § 184 BAO nicht zugänglich ist, sondern als Ergebnis einer Beweiswürdigung festzustellen ist, bei welchen Wetten vom Inland aus teilgenommen wurde. Dabei sei der Verwaltungsgerichtshof von zwei Indizien ausgegangen, nämlich von der Wohnadresse des Spielteilnehmers bzw. der Registrierung mit einer inländischen IP-Adresse. Daraus könne das Finanzamt keinesfalls ableiten, dass ein (1) Indiz genüge, es bedarf vielmehr mehrerer Indizien, um eine derart stabile Ausgangsbasis zu schaffen, dass mit ausreichender Eindeutigkeit auf die Haupttatsache geschlossen werden könne. Die Wettteilnehmer würden nicht nur von ihrer Wohnadresse aus an Wetten teilnehmen, es seien auch Auslandaufenthalte von Wettteilnehmern mit österreichischer Registrierungsadresse zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hegte aber keinen Zweifel, dass die Teilnahme vom Inland aus an den physischen Aufenthaltsort des Spielteilnehmers im Zeitpunkt der Teilnahme anknüpft. - Registrierungsadresse des Teilnehmers: Diese sei ein statisches Merkmal, das keinen zwingenden Rückschluss auf den physischen Aufenthaltsort eines Kunden im Zeitpunkt der Teilnahme an einer Wette erlaube. Es lasse sich auch nicht mit abschließender Sicherheit feststellen, ob der vom Wettteilnehmer angegebene Wohnort noch aktuell ist, ob er falsche Aussagen gemacht habe oder Anonymisierungsdienste verwendet habe. - Schätzung des Anteils der „nicht vom Inland aus“ Teilnehmenden mittels Indiz der IP-Adressen: Andererseits lasse die „Geolokalisation“ des Wettteilnehmers über die IP-Adresse ebenfalls nur bedingte Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort des Wettteilnehmers im Zeitpunkt der Teilnahme an einer Wette zu. Dazu erläuterte die Beschwerdeführerin sehr ausführlich die Nutzung von Anonymisierungsdiensten, Proxyservern, virtuellen privaten Netzwerken, sowie die Umstellung von IPv4 auf IPv6 und das load balancing bei EDV-Netzwerken. Oft seien sich die Wettteilnehmer selbst nicht mehr bewusst, dass sie sich auf österreichischem Territorium befänden, wie das beispielsweise bei Sportlern beim Skifahren oder Wandern der Fall sein kann. Außerdem dürfen IP-Adressen nicht gespeichert werden. Aufgrund von Klienten zur Verfügung gestellten Daten (IP-Adressen) konnte festgestellt werden, dass es zwischen dem angegebenen Wohnort im Zeitpunkt der Registrierung und dem – anhand der IP-Adressen festgestellten – Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt des Wettabschlusses Abweichungen von bis zu 38 % gegeben hat. Ein entsprechender Anteil sei aus der Bemessungsgrundlage der Wettgebühren auszuscheiden. - Frage des Spielteilnehmers über den Ort der Teilnahme: Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei es zweifelhaft, ob die Wettteilnehmer korrekte Angaben machen würden. Die Aussage des Kunden kann weder bestätigt noch nachweislich widerlegt werden, das Problem der ungeeigneten Anknüpfung an ein nicht nachweisbares Sachverhaltselement wird lediglich auf eine andere Ebene verschoben. Abgesehen davon ist fraglich, ob eine derartige „Vorschaltfrage“ überhaupt verfassungsrechtlich zulässig ist, vergleichbare Fragestellungen werden z.B. im Bereich der Wiener Vergnügungssteuer als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre angesehen. - „Free bets“ seien aus der Bemessungsgrundlage herauszunehmen. Dabei handelt es sich nicht um Entgelt, das der Kunde einsetzt, sondern lediglich um eine Quotenverschiebung zu Gunsten des Kunden. Setzt ein Kunde z.B. € 10, so wird die Möglichkeit geboten, diesen Einsatz fiktiv als Einsatz von € 20 zu behandeln, wodurch sich der erzielbare Gewinn erhöht. Die erhaltenen „Gutscheine“ können nicht ohne Geldeinsatz verwendet werden und verändern damit lediglich die Gewinnquote. - Verfassungswidrigkeit des Grundtatbestandes: Durch die Anwendung von § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 GebG liege eine Verletzung des Legalitätsprinzips gemäß Art. 18 B-VG, eine Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz (Gleichheitsgrundsatzes), eine Verletzung des Grundsatzes „nulla poena sine lege, nullum crimen sine lege “ gemäß Art. 7 EMRK sowie eine Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Artikel 5 StGG sowie Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK vor. - Verletzung europarechtlich gewährleisteter Grundfreiheiten: Ein Steuertatbestand, dessen Anwendungsbereich nicht von vornherein mit hinreichender Genauigkeit festgelegt und mit erheblicher Rechtsunsicherheit behaftet ist, stellt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 56 AEUV dar. Es sind typischerweise ausländische Sportwettenanbieter, die der Unbestimmtheit der rechtlichen Regelungen ausgesetzt sind. Während der steuerliche Tatbestand für österreichische Sportwettenanbieter, nämlich „im Inland abgeschlossene Wetten“, einfach und präzise zu ermitteln ist, unterliegen ausländische Sportwettenanbieter der Gebühr, wenn eine Teilnahme ihrer Kunden „vom Inland aus erfolgt“, also einem Kriterium, worüber dem ausländischen Sportwettenanbieter keine Informationen vorliegen und das auch nicht bestimmt werden kann, weil diese Informationen ausschließlich der Sphäre des Kunden zuzuordnen ist. - Verletzung der Mehrwertsteuerrichtlinie durch die Wettgebühren Die Wettgebühren würden die wesentlichen Merkmale einer Mehrwertsteuer aufweisen und seien folglich unionsrechtswidrig, weil diese proportional zum Preis der Dienstleistung seien und wie eine echte Umsatzsteuer letztendlich vom Kunden getragen würden. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, 1. das Finanzamt möge gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung direkt an das Bundesfinanzgericht vorlegen 2. Das Bundesfinanzgericht möge a) gemäß § 272 Abs. 2 lit. a durch den Senat entscheiden b) eine mündliche Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z. 1 BAO durchführen, c) die angefochtenen Wettgebührenbescheide dahingehend abändern, dass die Wettgebühr mit 0,00 Euro festgesetzt wird, sowie die Anregungen 1. das Bundesfinanzgericht möge einen Normprüfungsantrag (Antrag auf Aufhebung des letzten Teilsatzes im § 33 TP 17 Abs. 2 GebG wegen Verfassungswidrigkeit) an den Verfassungsgerichtshof stellen und 2. hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts möge das Bundesfinanzgericht an den EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV richten und folgende Fragen zur Entscheidung vorlegen: „- Handelt es sich bei der Wettgebühr des § 33 TP 17 GebG unionsrechtlich und wirtschaftlich um eine Mehrwertsteuer, die in dieser Form dem Art. 401 der MwStSystRL widerspricht? - Widerspricht die Bestimmung des § 33 TP 17 GebG, wonach die Steuerpflicht eines Wettanbieters an die Teilnahme des Kunden aus dem Inland aus anknüpft, den Grundfreiheiten des AEUV, wenn typischerweise nur ausländische Wettanbieter die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals feststellen müssen, eine sichere Feststellung der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals der Teilnahme vom Inland aus aber weder durch den Steuerpflichtigen noch durch die Abgabenbehörde möglich ist, die Nichterfüllung entsprechender Abgabepflichten aber finanzstrafrechtlich bewährt ist.“ Die Beschwerdeführerin legte zur Unterstützung ihres Vorbringens die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. 4. Beweisverfahren 4.1. Beweiserhebungen Seitens des Bundesfinanzgerichtes wurde Beweis erhoben, - durch Einsicht in die dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Finanzamtsakten StNr. 10-x/x – Team 11 - durch Einsicht in die vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen - mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin und dem Finanzamt der Vorbereitungsvorhalt zur mündlichen Verhandlung mit einer der Entscheidung des Senates unvorgreiflichen sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Darstellung mitgereicht und beiden Parteien die Möglichkeit gegeben, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder weitere Beweismittel zu nennen. In diesem Vorhalt wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, folgende Frage zu beantworten: „Gibt es konkrete Einzelfälle bei den mit österreichischer Wohnadresse registrierten Teilnehmern, die in den gegenständlichen Zeiträumen bei der Bf. an Wetten mit einer ausländischen IP-Adresse teilgenommen haben? (z.B. Herr XY, der mit Wohnsitz in Österreich registriert ist, hat am 1.3.2012 bei der Bf. an einer Wette mit einer ausländischen IP-Adresse teilgenommen und einen Einsatz von 20 Euro geleistet).“ Noch vor der Verhandlung wurde dazu von der Beschwerdeführerin am 23. März 2018 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben, in welcher die Beschwerdeführerin vorbrachte: Die Abgabenbehörde sei dem Auftrag des VwGH nicht nachgekommen, da keines der vorgelegten Indizien geprüft wurde. Der Beschwerdeführerin sei eine vollständig richtige, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Selbstberechnung nicht möglich. Es sei Aufgabe der Behörde, alle für die Tatsachenfeststellung relevanten Indizien zu ermitteln und anschließend im Rahmen der Beweiswürdigung den Bescheid derart zu fällen, dass die darin festgesetzte Abgabe den tatsächlichen Verhältnissen am Nächsten komme. Indizien, die für die Beschwerdeführerin sprechen, da sie gegen eine Teilnahme einer Online-Wette vom Inland aus sprechen, seien außer Acht gelassen worden. Die Abgabenbehörde habe es unterlassen, die Richtigkeit der Registrierungsadresse, jenes Indiz, auf den der Bescheid gestützt wird, zu prüfen. Die Feststellung des Aufenthaltes des Kunden im Zeitpunkt der Wettteilnahme sei weder anhand der Registrierungsadresse noch anhand der IP-Adresse mit ausreichender Sicherheit möglich, weshalb eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 33 TP 17 GebG angeregt werde. Verfassungsrechtlich stelle sich die Frage, ob Selbstberechnungsabgaben zulässig sein können, bei welchen der Abgabenschuldner weder über die tatbestandsrelevanten Informationen verfügt noch diese mit Sicherheit ermitteln kann. Dieser Stellungnahme wurden a) die Gutachterliche Stellungnahme zu § 57 Abs. 2 GSpG von Frau Ass.-Prof. DI SV1 vom 20.3.2016 b) das Gutachten zur Zuverlässigkeit der Positionsbestimmung von Internet-Teilnehmern von FH-Prof. DI SV2 vom 22.2.2016 c) die Technische Stellungnahme statische und dynamische IP-Adressen von FH-Prof. DI SV2 vom 17.2.2017 und d) eine Daten-CD mit der Aufstellung der Abweichung zwischen den Einsätzen auf Basis der Registrierungsadresse allein im Vergleich zu jenen bei Berücksichtigung der Verwendung einer nichtösterreichischen IP-Adresse beigelegt. Die vorgelegte CD war zwar nicht lesbar, aber die Unterlagen wurden auf eine andere Weise übermittelt. Bei den vorgelegten Unterlagen handelt es sich nicht um eine Auflistung jeder einzelnen Wette, sondern sind die von den Wettteilnehmern abgeschlossenen Wetten in Monatssummen aufgelistet. Nur bei jenen Wettteilnehmern, die sowohl eine inländische IP-Adresse als auch eine nicht inländische IP-Adresse verwendet haben, scheinen in der Liste im Monat zwei Summen auf, nämlich eine Summe mit den mit einer inländischen IP-Adresse abgeschlossenen Wetten und eine Summe mit den mit einer nicht inländischen IP-Adresse abgeschlossenen Wetten. Die Kennzeichnung, ob die Wetten mit einer inländischen IP-Adresse abgeschlossen wurden oder nicht, erfolgte dadurch, dass neben der Summe entweder ein „N“ für „No“ (nicht mit einer inländischen IP-Adresse abgeschlossen) oder „Y“ für „Yes“ (mit einer inländischen IP-Adresse abgeschlossen). Weitere Angaben zur IP-Adresse enthält diese Liste nicht. 4.2. Mündliche Verhandlung vor dem Senat Eine mündliche Verhandlung vor dem Senat fand am 10. April 2018 statt. In der mündlichen Senatsverhandlung wurden weitere Daten vorgelegt und dazu ergänzend ausgeführt, dass diese auf den einzelnen Kunden und die einzelne Wette abgestellt sind. Es wurde für jede einzelne Wette nachgewiesen, wo sich der Wettteilnehmer zum Zeitpunkt der Wettteilnahme befindet. Ausgangspunkt sei, dass die Daten, die der Selbstanzeige zugrunde liegen, auf der Registrierungsadresse des Kunden basieren – auf der unverändert gebliebenen erstmaligen Registrierung eines Kunden. Der Schriftsatz lege jetzt dar, dass davon eine Reihe von Kunden nie mit einer österreichischen IP-Adresse gewettet hat. Eine stichprobenweise Nachverfolgung der einzelnen Wetten zeige, dass diese Kunden sich nicht physisch in Österreich aufgehalten haben. Aus den vorgelegten Daten ergäbe sich, dass sie den Wohnort oder den Ort der Berufstätigkeit verändert haben. In den Unterlagen sind auch jene Wetten von Kunden mit geänderten Registrierungsadressen enthalten, die mit einer österreichischen IP-Adresse aufscheinen. Enthalten sind auch jene Kunden, die mit ausländischer Adresse registriert sind und mit einer inländischen IP-Adresse teilgenommen haben. Die Daten wurden durch ausländische Mobilfunkanbieter, nichtösterreichisches Bankkonto und nichtösterreichische Zustelladresse zusätzlich unterlegt. Miteinbezogen wurden jene Kunden, die eine österreichische Registrierungsadresse als Erstadresse angegeben haben, die aber zu unterschiedlichen Zeiten an den Wetten einmal mit einer österreichischen und einmal mit einer ausländischen IP-Adresse teilgenommen haben. Zu den free bets wird vorgebracht, dass es bei einer freien Wette nicht zu einer Erhöhung des Einsatzes kommt, sondern der vom Wettteilnehmer zu leistende Bareinsatz bleibe unverändert. Durch die freie Wette werde nur die Gewinnquote erhöht, ohne dass sich am Wetteinsatz etwas ändere. Die Quotenerhöhung, isoliert betrachtet, kann daher nicht Wetteinsatz sein. Auch vom Finanzamt wurde während der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt. Nach einer Unterbrechung wurde die Verhandlung vertagt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert auch Unterlagen für die Monate Juli und August 2014, die auch Gegenstand des Verfahrens sind, vorzulegen. Das Finanzamt behält sich vor, nachdem die Daten nachgereicht werden, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. In der ergänzenden Vorlage wird von der Beschwerdeführerin darauf verwiesen, dass zwischen der Bemessungsgrundlage auf Grundlage der angegebenen Registrierungsadresse und jener, die auf Basis der verwendeten IP-Adressen ermittelt wurde, Abweichungen bis zu 38 % bestehen. Als Nachweis dafür wurde die Beilage I vorgelegt, welche eine Aufstellung der Einsätze jener Kunden enthält, die im Zuge des Registrierungsprozesses eine österreichische Adresse angegeben haben. Die Beilage II enthält eine Aufstellung jener Kunden, die im Zeitpunkt der Teilnahme an den Wetten nie eine österreichische IP-Adresse verwendet haben. In der Beilage III werden dazu Stichproben mit Detaildaten zu den diesen Daten zugrundeliegenden einzelnen Transaktionen einzelner Kunden vorgelegt. Die Beilage IV enthält eine Auswertung, in der jene Kunden ersichtlich sind, die sowohl eine österreichische als auch eine nichtösterreichische IP-Adresse verwendet haben. Die Beilage V enthält dazu Stichproben mit Detaildaten und zusätzlichen Indizien, die auf eine Teilnahme außerhalb Österreichs schließen lassen. Es handelt sich um ganz konkrete, einzelwettbasierte Daten jedes einzelnen Kunden aus denen die jeweils eingesetzten Beträge bei Benutzung einer nichtösterreichischen IP-Adresse hervorgehen. Die Falschzuordnung eines Kunden kann zu signifikanten Abweichungen in der Bemessungsgrundlage führen, besonders dann, wenn die Einsätze dieses Kunden rund 10 % der gesamten Einsätze entsprechen. Da das Vorliegen einer ausländischen IP-Adresse ein sehr starkes Indiz dafür sei, dass die Wette nicht im Inland abgeschlossen wurde, wären die Einsätze dieser Kunden abzuziehen. Die sogenannten „free bets“ seien nicht in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen, da diese vom Wettteilnehmer nicht zu leisten wären und auch beim Wettanbieter nicht zu einer Vermögensvermehrung führen würden. Es handelt sich nicht um Entgelt, das der Kunde einsetzt, sondern lediglich um eine Quotenveränderung zu Gunsten des Kunden. In der Beilage I sind in der ersten Spalte die Jahre und darunter die einzelnen Monate aufgelistet (2014 bis Juni). In der zweiten Spalte ist in der Zeile mit dem Jahr die Jahressumme der mit inländischer Adresse registrierten Kunden abgeschlossenen Wetten und darunter aufgegliedert auf die einzelnen Monate. In der dritten Spalte wird die Summe in der vorherigen Spalte aufgegliedert in Wetten mit inländischer IP-Adresse und in der vierten Spalte davon mit nicht inländischer IP-Adresse. Die nächsten beiden Spalten enthalten eine prozentuelle Aufgliederung. Die Beilage II enthält Aufstellungen (mehrere Blätter) von Kunden, die nie eine inländische IP-Adresse verwendet haben. In diesen Aufstellungen sind die Wetten dieser Kunden in Monatsbeträgen erfasst. Dazu gibt es in der Beilage III eine Tabelle, in deren ersten Spalte Indizien vermerkt sind, in der zweiten Spalte die USERID, in der dritten Spalte der Zeitraum, in dem von den Usern Wetten abgeschlossen wurden. Die vierte Spalte, in welcher der Name vorgesehen wäre, blieb leer. Die fünfte Spalte enthält Andeutungen zur Adresse, die sechste Spalte Andeutungen zur Telefonnummer, die siebente Spalte die E-Mail-Adressen (ohne persönliche Angaben), die achte Spalte, Aussagen über die Bezahlung, die neunte Spalte über den Ort der IP-Adresse, die zehnte Spalte über das Land der IP-Adresse und die beiden restlichen Spalten Angaben über die Überprüfung. Dazu enthält diese Beilage eine anonymisierte Version der persönlichen Daten des Kunden, dazu Stichproben über die IP-Adressen (ohne Wetteinsätze) und über Buchungen auf den Kundenkonten (ohne Hinweis auf eine IP-Adresse). Die Beilage IV entspricht der Beilage II, nur dass hier bei den Kunden bei den einzelnen Monaten die Summen aufgeschlüsselt wurden in Wetten mit inländischer IP-Adresse und in Wetten mit nicht inländischer IP-Adresse. Die Unterlagen der Beilage V entsprechen ungefähr den Unterlagen in der Beilage III. In der Beilage VI sind die „free bets“ der einzelnen Monate aufgelistet. In der während der mündlichen Verhandlung abgegebenen schriftlichen Stellungnahme verweist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel auf Erkenntnisse des BFG, nach denen die Teilnahme mit einer inländischen Registrierungsadresse ein zulässiges und geeignetes Indiz für eine Teilnahme vom Inland aus darstellt. Die Beschwerdeführerin hat dem Indiz der „Registrierung mit einer inländischen Wohnanschrift“ mit Beweisen für konkrete Wettfälle bis dato nicht entgegentreten können. Da der vorliegende Sachverhalt einen Auslandsbezug aufweist, sind die Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde sehr eingeschränkt, was zur Folge hat, dass die Beschwerdeführerin eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Beweisvorsorgemöglichkeiten stehen nur der Beschwerdeführerin und nicht der Abgabenbehörde zur Verfügung, da nur die Beschwerdeführerin die Kundendaten kennt und sämtliche Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin sich im Ausland befinden. Mit dem Schriftsatz vom 23. April 2018 wurden von der Beschwerdeführerin auch die Daten für die Monate Juli und August 2018 vorgelegt. In der Stellungnahme des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 1. Juni 2018 wird auf das Erkenntnis des BFG vom 28.06.2017, RV/7104383/2015 Bezug genommen. „Dieses Verfahren betraf ein Unternehmen aus dem gleichen Konzern wie die Bf., waren die Parteienvertreter ident und deckt sich auch das Vorbringen und Abschlagsbegehren mit jenem der Bf.. Auch wurden im dortigen Verfahren erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen vorgelegt.“ In diesem Erkenntnis sah das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen und sieht die Registrierungsadresse weiterhin als maßgebliches Indiz für die Erfüllung des Grundtatbestandes. Die Beschwerdeführerin begehre, dass jene Einsätze/Teilnahmen, bei denen die IP-Adresse von der Registrierungsadresse abweicht, von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Im Endeffekt sollen nur jene Fälle in die Bemessungsgrundlage aufgenommen werden, bei denen sowohl die Registrierungsadresse als auch die IP-Adresse auf eine Teilnahme vom Inland aus deuten. Klarstellend hält das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel fest, dass - die Feststellung der Teilnahme vom Inland aus anhand der Registrierungsadresse zulässig ist und dies in einer Mehrzahl von BFG Entscheidungen bestätigt wurde - eine Kumulation der Indizien der Registrierungsadresse und der IP-Adresse nicht gefordert wird, nicht nur jene Fälle, in denen beide Indizien auf das Inland deuten, heranzuziehen sind und auch keine Abschläge bei Abweichungen zwischen diesen beiden zulässig sind - die Indizien der Registrierungsadresse und der IP-Adresse laut dem VwGH gleichwertig sind. Mit dem Indiz der IP-Adresse kann dem Indiz der Registrierungsadresse nicht entgegengetreten werden - das Aufzeigen von Abweichungen zwischen dem Indiz der Registrierungsadresse und dem der IP-Adresse kein Entgegentreten im Einzelfall im Lichte des Erkenntnisses des VwGH vom 20.11.2014, 2013/16/0085 ist. Auch dann nicht, wenn man davon ausgehen würde, dass das Indiz der IP-Adresse „richtiger“ ist. Die Unterlagen sagen nichts über den tatsächlichen Aufenthaltsort des Kunden im Zeitpunkt eines konkreten Abschlusses einer einzelnen konkreten Wette aus und stellen aus Sicht des Finanzamtes kein Entgegentreten in konkreten Wettfällen dar. Mit der ergänzenden Vorlage vom 2. Juli 2018, in der von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt wurde, wurden weitere Listen, entsprechend den bisher vorgelegten Beilagen II bis V, vorgelegt. Am 13. Juli wurde vom Finanzamt noch eine kurze Stellungnahme per E-Mail überreicht, nach welcher bei den dem Finanzamt übersendeten Daten die angegebenen Werte in Pfund ausgewiesen wurden, während die Werte auf den Papierunterlagen, welche während der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden, in Euro angegeben sind. Mangels Kenntnis des jeweiligen Umrechnungskurses könne die Vergleichbarkeit nicht nachvollzogen werden. In der Fortsetzung zur mündlichen Verhandlung wurde vom Finanzamt bekannt gegeben, dass im Nachhinein die Daten bekannt waren. Dazu wurde von der Vertretung der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Umrechnungskurse und andere Daten bereits anlässlich der Selbstanzeige vorgelegt wurden und diese auch Gegenstand der Betriebsprüfung waren. In der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom Berichterstatter befragt, ob bei den zuletzt vorgelegten Unterlagen in die leere Spalte der Telefonnummern eine inländische Telefonnummer einzutragen wäre. In den zuerst vorgelegten Unterlagen wurde diese Spalte ausgefüllt und hat es sich ergeben, dass User, bei denen in den zuletzt vorgelegten Unterlagen diese Spalte leer ist, laut den zuerst vorgelegten Unterlagen eine inländische Telefonnummer einzutragen wäre. Dazu wurde bekannt gegeben, dass alle, die nicht eingetragen sind, eine inländische Telefonnummer haben. Vor Beginn der Verhandlung wurde vom Berichterstatter eine rechtliche Darstellung eines Vorschlages samt Neuberechnung aufgrund der vorgebrachten Indizien ausgeteilt. Dazu wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin festgehalten, dass in der Verhandlung am 10. April 2018 Beispiele gebracht wurden. Kunden, die mit österreichischer Adresse sich erstmalig registriert haben, haben bei der Teilnahme an der Sportwette ausländische IP-Adressen verwendet und halten sich aus beruflichen Gründen zum Beispiel UN-Mitarbeiter in Jordanien, Hoteldirektor in Lagos, Sportreporter einer österreichischen Tageszeitung bei der Fußball WM in Brasilien und Facharzt als ärztlicher Leiter einer Klinik in der Schweiz – an den Orten, die die Internetadresse indiziert, auf. Es wurden mit der Eingabe vom 2. Juli 2018 weitere Beispiele vorgelegt, z.B. einen Profisportler, der bis 2006 in Vorarlberg unter Vertrag war und dann seine Karriere bei ausländischen Mannschaften fortsetzte. Man wollte damit zeigen, dass die Internetadresse besser Aufschluss über den Aufenthalt gibt, als die Adresse der erstmaligen Registrierung. Alle diese Kunden sind aufgrund der erstmaligen Registrierung unter den Tatbestand Teilnahme vom Inland aus von der Behörde in die Bemessungslage aufgenommen worden, somit auch jene, die nie mit einer österreichischen IP-Adresse teilgenommen haben, die ihre Anschrift auf eine Ausländische korrigiert haben, die aufgrund von temporären Auslandsaufenthalten eine ausländische IP-Adresse verwendet haben und deren Kundendaten wie Zahlungsmittel, E-Mail-Adresse, Telefonnummer auf einen Aufenthalt außerhalb Österreichs schließen lassen. Es sind daher in der Bemessungsgrundlage Wetten enthalten, die der Realität, des Abschlusses der Wette vom Inland aus, gerade nicht am Nächsten kommen. Das Finanzamt geht von der Gleichwertigkeit der Indizien aus, so wie auch der VwGH, doch lässt dies gerade nicht den Schluss zu, ein Indiz auszuwählen. Dazu hält der Berichterstatter fest, dass Berufsbezeichnungen bisher nur beim Fußballagenten und Journalisten angegeben wurden. Dazu wurde im Laufe der Verhandlung von der Vertretung der Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass der Kunde 1 UN-Mitarbeiter in Jordanien war. Der Kunde 2 ist Mitarbeiter eines Konzerns in der Steiermark, wo aus dem Geschäftsbericht hervorgeht, dass er für die Tochtergesellschaft in Qatar verantwortlich war. Der Kunde 3 ist Radiologe und ärztlicher Leiter einer Klinik in der Schweiz, im Zeitraum 2012 bis 2014. Der Kunde 4 betreibt eine Artistenmanagementagentur mit Standorten in Wien und Valencia. Der Kunde 5 hat eine deutsche Adresse angegeben und Österreich als Land angegeben. Der Kunde 6 ist offensichtlich Grieche, da er später seine Registrierungsaderesse auf Griechenland geändert hat und bereits vor dieser Änderung griechische Zahlungsmittel verwendet hat und hat die IP-Adresse auf Griechenland hingewiesen. Der Kunde 7 hat seinen österreichischen Account geschlossen und einen deutschen geöffnet, wobei vorher die IP-Adresse bereits auf die neue Adresse hingewiesen hat. Danach wurden wenige der zuletzt erwähnten Kunden kurz besprochen. Vom Finanzamt wurde während der Verhandlung auch eigewendet, dass von ihm erst während der Verhandlung festgestellt wurde, dass es sich um eine erstmalige Registrierung handeln soll. Doch die Unterlagen seien nicht eindeutig. Auf den Prüfungsunterlagen stehe allerdings ausdrücklich, dass es sich um Registrierungsadressen zum Zeitpunkt der Teilnahme handelt. Entsprechende Unterlagen werden vom Finanzamt vorgelegt. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen: „Austrian by residential address at time of bet placement“. Dazu hält die Vertretung der Beschwerdeführerin fest, dass die Bescheide und die Selbstanzeige die erstmalige Registrierung der Kunden enthalten. Dieser Umstand war der Behörde bekannt, auch der Umstand, dass die Adresse nicht laufend aktualisiert wird. Aus der Stellungnahme des Finanzamtes vom 1. Juni 2018 wird entnommen, dass eine Änderung oder Richtigstellung der Registrierungsadresse sich sehr wohl in der Bemessungslage ausdrücken sollte. Die Ansicht des Finanzamtes, dass sich die IP-Adresse gegenüber der Registrierung durchsetzt, ist nicht richtig. Die IP-Adresse ist nur ausschlaggebend, wenn sie durch weitere Indizien unterstützt wird. Das Indiz, österreichische IP-Adresse, ist in den Unterlagen berücksichtigt. Vom Finanzamt wurde auch festgestellt, dass bisher nur Listen mit im Inland registrierten Usern mit ausländischen IP-Adressen vorgelegt wurden. Umgekehrt wären auch Wetten von Teilnehmern mit ausländischer Registrierung, aber österreichischer IP-Adresse dazuzuschlagen. 5. Festgestellter Sachverhalt Zur Person der Beschwerdeführerin Nach den eigenen Angaben in der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin ein in A. und B. eingetragenes Internetunternehmen, das Wetten (insbesondere im Zusammenhang mit sportlichen Ereignissen) über das Internet anbietet. Der Firmensitz des Unternehmens hat die Adresse in x. Die Beschwerdeführerin gehört zur c-Gruppe an deren Konzernspitze die „c group Ltd.“ mit Sitz in A. steht. Zur Nutzung des Wettangebotes der Beschwerdeführerin muss sich der Kunde zunächst bei der Beschwerdeführerin, hier im Speziellen auf der Plattform www.c.com , registrieren. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen die bei der Anmeldung auf der Seite eingegebenen Informationen in jeder Hinsicht korrekt und vollständig sein. Insbesondere bei Benutzung einer Kredit- oder Debitkarte muss der Name des Karteninhabers mit dem bei der Anmeldung auf der Seite angegebenen Namen übereinstimmen. Unter Umständen verschickt c zur Bestätigung der Kundenadresse einen Brief an den Kunden, der der Adressverifizierung dient.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101044/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101044.2016
Stammnummer
120605
Gültig
23.07.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF