Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0313-S/04
1.) Ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach dem GVG ist je Grundstück gebührenpflichtig. 2.) Ein auf die Rückseite des Antrages kopierter Teilungsplan ist keine Beilage. 3.) Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 lit. b GVG ist als Zeugnis gebührenpflichtig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0313-S/04vom 04.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vom 7. Jänner
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 28. November 2003
betreffend Stempelgebühr bzw. Stempelgebühren 2001
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Stempelgebühren werden wie folgt
festgesetzt:
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4
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Eingaben
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§ 14
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TP 6 Abs. 1
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je 180,00
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720,00
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1
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Zeugnis
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§ 14
|
TP 14 Abs 1
|
180,00
|
180,00
|
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Summe Stempelgebühren
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900,00
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entspricht
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€
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65,41
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entrichtet wurden
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180,00
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13,08
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Nachforderung
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€
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52,33
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bisher betrug die Nachforderung
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€
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55,96
Entscheidungsgründe
Bw. hat mit der Eingabe vom 6. April 2001 an den
Bürgermeister der Gde. die Ausstellung einer Bescheinigung nach dem
§ 2 Abs. 2 lit. b Grundverkehrsgesetz 1997
für 4 Grundstücke beantragt.
Auf die Rückseite der Eingabe war der Lageplan
aufkopiert.
Der Bürgermeister der Gde. hat die beantragte
Bescheinigung am 25.4.2001 ausgestellt.
An Stempelgebühr wurde S 180,00 (auf der Eingabe)
entrichtet.
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat am 25.3.2002 bei der
Gde. eine Stempelrevision durchgeführt und über die Verkürzung
von Stempelgebühren einen amtlichen Befund aufgenommen. Mit Bescheid vom
28. November 2003, StNr. 088/8419 wurden folgende Stempelgebühren
festgesetzt:
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4
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Eingaben
|
§ 14
|
TP 6 Abs. 1
|
je 180,00
|
720,00
|
1
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Beilage
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§ 14
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TP 5 Abs. 1
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50,00
|
50,00
|
1
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Zeugnis
|
§ 14
|
TP 14 Abs 1
|
180,00
|
180,00
|
|
Summe Stempelgebühren
|
|
|
|
950,00
|
|
entspricht
|
|
|
€
|
69,04
|
|
entrichtet wurden
|
|
|
180,00
|
13,08
|
|
Nachforderung
|
|
|
€
|
55,96
Bw. führt in seiner Berufung vom
7. Jänner 2004 aus, dass ihm der Bescheid vom 28. November
2003 am 9. Dezember 2003 zugestellt worden sei und er beantragt, den
Bescheid insoweit abzuändern, dass lediglich die einfache
Eingabengebühr in Höhe von € 13,00 festgesetzt
werde.
Es bestehe zwischen den 4 neuen Grundstücken, weil sie
Gegenstand eines Kaufvertrages seien, ein innerer, sachlicher und rechtlicher
Zusammenhang, sodass nur die einfache Eingabengebühr anfalle.
Der Lageplan sei dem Antrag nicht beigelegt worden, sondern
auf die Rückseite des Antrages kopiert worden, weshalb keine Beilage
vorliege.
Die Bescheinigung gemäß
§ 2 Abs. 2 GVG 1997 unterliege nicht der
Zeugnisgebühr.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die zum 1.1.2001 geltenden relevanten
Gebührenbestimmungen
lauteten:
§
14. Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und
Amtshandlungen.
Tarifpost
6 Eingaben:
(1) Eingaben von
Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste
Gebühr 180 S.
Tarifpost
5 Beilagen:
(1) Beilagen, das
sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen
Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr
50,00 S, jedoch nicht mehr als 300,00 S je Beilage.
Tarifpost
14 Zeugnisse:
(1) Amtliche
Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften,
ausgenommen von Gerichten, oder von ausländischen Behörden oder
Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder
Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem
Bogen feste Gebühr 180,00 S.
§
12. (Mehrere
Ansuchen)
Eingabengebühr zu
entrichten.
(2) Werden in einer
amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen)
erteilt, so ist für jede die Stempelgebühr zu
entrichten.
§
7.
(Rechtsgemeinschaften)
Besteht
zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, daß
sie in bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind
oder leiten sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem
gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, so ist die Gebühr nur im einfachen
Betrage zu entrichten.
Die relevante Bestimmung des
Salzburger Grundverkehrsgesetzes
lautet:
§
2 Abs. 2:
Keine land- oder
forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes sind
jedenfalls:
b) Grundstücke
oder Teile davon, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland
(§ 17 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998) ausgewiesen
sind, es sei denn, auf ihnen befinden sich dem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb gewidmete Wohn- oder
Wirtschaftsgebäude.
In den
Fällen der lit b ... hat der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich
der Gemeinde auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.
Zu den einzelnen Schriften und Amtshandlungen ist
auszuführen:
1.)
Eingabengebühr:
a)
Gebührenpflicht: Zur grundsätzlichen - in der
Berufung ohnedies nicht bestrittenen - Gebührenpflicht der Eingabe darf auf
das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.1997, 97/16/0035, verwiesen werden, das zu
einer nach dem oberösterreichischen Grundverkehrsgesetz beantragten
"Widmungsbestätigung" einer Gemeinde ergangen ist.
b) Mehrere
Ansuchen:
Das Gebührengesetz ist vom Prinzip der Schriftlichkeit
(Urkundenprinzip) beherrscht, welches gerade für die Schriften im Sinne des
§ 14 GebG voll zur Anwendung zu kommen hat (VwGH 15.1.1981,
3627/80).
Das Urkundenprinzip besagt, dass a) die
Gebührenpflicht grundsätzlich an das Vorhandensein eines
Schriftückes gebunden ist, b) für die Feststellung der
Gebührenpflicht ausschließlich der Inhalt des Schriftstückes
maßgebend ist und dass c) die Gebührenpflicht so oft besteht,
als Schriftstücke bezüglich des gleichen gebührenpflichtigen
Tatbestandes errichtet werden.
Für die
Eingabengebühr ist im § 12 GebG ein weiteres Prinzip festgelegt,
wonach durch die Zusammenfassung mehrerer Ansuchen in einer Schrift dennoch je
Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten ist.
Durch § 12 Abs 1 GebG soll eine Umgehung der
Gebührenpflicht durch sogenannte subjektive Kumulierung von verschiedenen
Anträgen verhindert werden und ist eine solche subjektive Kumulierung dann
anzunehmen, wenn in einer Eingabe, sei es auch von ein und derselben Person,
mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die miteinander in keinem Zusammenhang
stehen (VwGH 12.11.1997, 96/16/0287, 18.7.02, 2002/16/0158, 23.6.1993,
91/15/0129). Für die Beurteilung der Frage, ob mehrere Ansuchen vorliegen
oder nur eines, kommt es darauf an, ob zwischen den in einer Eingabe kumulierten
Ansuchen ein innerer Zusammenhang besteht oder ob die Zusammenfassung der
mehreren Anträge in einem Gesuch nur willkürlich ist. Liegt allerdings
ein innerer Zusammenhang der Anträge vor, dann ist eine Kumulierung der
Gebührenpflicht nicht vorzunehmen. Ein innerer Zusammenhang mehrerer in
einem Schriftsatz gestellter Anträge liegt dann vor, wenn ein Antrag nur
ein Akzessorium zu einem der anderen Anträge darstellt. Die Gleichartigkeit
von Ansuchen und der begehrten Amtshandlungen hingegen bedeutet noch nicht, dass
die mehreren Amtshandlungen in einem inneren Zusammenhang stehen. Betreffend die
Frage eines inneren Zusammenhanges von Anträgen kommt es darauf an, ob das
rechtliche Schicksal kumulierter Anträge verschieden sein kann (VwGH
26.7.1995, 95/16/0190). Ein Zusammenhang zwischen mehreren Ansuchen in diesem
Sinn ist anzunehmen, wenn ein Begehren vom anderen derart abhängt, dass es
an das Bestehen des anderen gebunden ist.
Suchen drei Miteigentümer einer Liegenschaft um
grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Realteilungsvertrages an, so
stellen sie rücksichtlich ihrer Eingabe zwar keine Rechtsgemeinschaft iSd
§ 7 GebG dar (VwGH 18.3.1959, 2954/58). Dennoch ist nur die einfache
Eingabengebühr (nicht die sechsfache) zu entrichten, da die Eingabe auf
Grund des Teilungsvertrages, also aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund
(§ 7 GebG) erfolgt (VwGH 16.4.1970, 0012/70).
Werden zwei Anträge auf bescheidmäßige
Feststellung, ob ein Bauverbot für eine Vielzahl von Grundstücken
besteht, die selbst in keinen anderen Zusammenhang miteinander stehen, als dass
der Eigentümer aller Grundstücke derselbe ist, gestellt, so enthalten
diese Eingaben in Wahrheit eine Vielzahl von Anträgen, die zueinander
keinen inneren Zusammenhang aufweisen, so lösen sie nicht nur die einfache
Eingabengebühr aus (VwGH 14.4.1986, 85/15/0324).
Der vorliegende Antrag liegt zwischen diesen beiden
vorgenannten Varianten. Allerdings begründet der Wille des
Grundeigentümers, eine Liegenschaft zu teilen, möglicherweise einen
Bebauungsplan zu erstellen und mehrere Gebäude zu errichten und diese
abzuverkaufen, keinen gemeinschaftlichen Rechtsgrund. Für jede der
angefragten Grundstücke kann die Bescheinigung der Gemeinde unterschiedlich
ausfallen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten beantragt und erstellt werden.
Ein innerer Zusammenhang, der über das Faktum hinausgeht, es
sinnvollerweise in einem Vorgang durchzuführen, besteht nicht. Wie auch die
Abverkäufe unabhängig voneinander durchgeführt werden. Auch aus
dem Umstand heraus, dass die angefragten Grundstücke zu einer EZ
zusammengefasst und als Einheit verkauft werden sollten oder bereits wurden, ist
aus der Sicht des zugrundeliegenden materiellen Verwaltungsrechtes -
nämlich des Grundverkehrsgesetzes - irrelevant. Das GVG spricht nur
von "Grundstücken" und nicht von Grundbuchskörper, Einlagezahl,
wirtschaftliche Einheit u.ä.
Nach § 30 Abs. 1 GVG 2001 dürfen Rechte an
Grundstücken im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch
beigeschlossen sind: 1. ein rechtskräftiger Bescheid der
Grundverkehrsbehörde über die erfolgte Zustimmung oder 2. ein
rechtskräftiger Bescheid oder eine Urkunde, aus dem bzw der sich ergibt,
dass der Rechtserwerb keiner Zustimmung bedarf; als solche kommen insbesondere
in Betracht: a) in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit
land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken: aa) eine
Bescheinigung gemäß
§ 2 Abs 1 oder 2 jeweils letzter Satz ...
.
Für die Abschreibung der einzelnen Grundstücke
ist nach dieser Bestimmung des GVG eine Bescheinigung des Bürgermeisters
erforderlich und zwar nicht nur für die "alte" Parzelle 237/9 insgesamt,
sondern für jedes einzelne neue Grundstück und unabhängig davon
ob mehrere dieser Grundstücke zu einer neuen Einlage zusammengefasst werden
oder nicht.
Die Voraussetzungen des § 7 GebG wären jedoch in
dem Falle gegeben, dass die beiden Erwerber die Bescheinigung beantragt
hätten. Dann wäre nicht die achtfache Gebühr zu entrichten
gewesen, sondern ebenfalls nur die vierfache. Die Zusammenfassung mehrerer
Grundstücke zu einer Einlagezahl oder der Umstand, dass es sich beim
ursprünglichen und nunmehr geteilten Grundstück um eine einzige
Parzelle handelt, ist im Hinblick auf das materielle Gesetz, das eine
Bescheinigung für jedes einzelne - neue - Grundstück verlangt, und
folglich auch für die gebührenrechtliche Beurteilung nicht
entscheidend.
2.)
Beilage:
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes gibt es drei Fälle, in denen eine Bei- bzw. Anlage
im Sinne des gewöhnlichen Sprachgebrauches als "weiterer Bogen" im Sinne
des § 6 GebG 1957 angesehen wird, und zwar 1. wenn die Bei- oder
Anlage wesentlicher Bestandteil der Schrift ist (z.B. ihre
Fortsetzung), 2. wenn ihr diese Eigenschaft auf Grund ausdrücklicher
Erklärung zukommt und 3. wenn sie mit der Schrift (dem ersten Bogen)
tatsächlich fest verbunden ist (VwGH 7.10.1993, 93/16/0018, 26.11.1990,
90/15/0069, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Als Beilage im Sinne des § 14 TP 5 GebG 1957 kann
damit nur eine Schrift betrachtet werden, die nicht bereits nach der sowohl
für den II. als auch den III. Abschnitt des Gebührengesetzes geltenden
Bestimmung des § 6 GebG 1957 als weiterer Bogen anzusehen ist.
Aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom 7.10.1993,
93/16/0018, führte Arnold in AnwBl. 1994/4, 293-295 aus:
"Da die Gebührenpflicht für Beilagen
(nach § 14 TP 5 Abs 1 GebG) nur dann gegeben ist, wenn die Beilage einer
gebührenpflichtigen Eingabe (einem gebührenpflichtigen Protokoll)
beigelegt wird, kann sie folglich nach dem VwGH-Erkenntnis 7.10.1993, 93/16/0018
dadurch unterlaufen werden, dass die Beilage der Eingabe angeheftet wird
und/oder sie zum Inhalt der Eingabe gemacht wird. Nur wer - um die Worte des
VwGH zu verwenden - "einer Schrift (Urkunde) nicht angeheftete Beilagen, auf die
bloß verwiesen wird, ohne dass sie zum Inhalt der Schrift gemacht werden",
verwendet, ist überhaupt noch - unter Zugrundelegung der VwGH-Judikatur -
mit einer Gebührenpflicht nach § 14 TP 5 GebG für Beilagen
konfrontiert."
Arnold ist hier insoferne beizupflichten, als es für
die Gebührenpflicht einer Beilage keinen Unterschied machen kann, ob sie
einer gebührenplichtigen Eingabe - bei der es hinsichtlich der
Höhe der Gebühr auf die Anzahl der Bögen nicht ankommt -
oder einem gebührenpflichtigen Protokoll, bei dem aufgrund der
Gebührenpflicht je Bogen die Tendenz zur Auslagerung in Beilagen besteht,
beigelegt wird. Es haben daher die 3 Kriterien auch im geganständlichen
Falle zu gelten; während das Kriterium des
inhaltlich fortlaufenden Textes nur
relevant ist für die Abgrenzung, ob eine aus mehreren Bögen
(Blättern) bestehende Beilage vorliegt oder eine Mehrzahl von Beilagen
gegeben ist.
Im vorliegenden Falle fehlt es daher bereits an einem von
der Eingabe verschiedenen weiteren Bogen, der als Beilage im Sinne des § 14
TP 5 GebG 1957 betrachtet - also beigelegt - werden
könnte.
3.)
Zeugnis:
Hiezu ist auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 TP 14 Abs. 1 GebG hinzuweisen, wonach es
genügt, um eine Schrift als Zeugnis zu werten, wenn diese an sich Kunde von
einer Eigenschaft, Fähigkeit oder von einem tatsächlichen Umstand
gibt, gleichgültig, ob diese Kunde einer von vornherein unbestimmten Zahl
von Personen zukommen wird oder nicht. Selbst wenn eine Schrift dem
Ausstellungswerber nur zu dem Zweck übergeben wird, um von vornherein nur
einer bestimmten Person gegenüber verwendet zu werden, ist diese Schrift
gleichwohl "Zeugnis" im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesstelle (VwGH
18.11.1991, 90/15/0013, 13.11.1989, 88/15/0107, und die dort zitierten
Vorerkenntnisse).
Salzburg, am
4. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 14 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 12 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0313-S/04
- Stammnummer
- 12054
- Gültig
- 04.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF