Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0312-S/04
1.) Ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach dem GVG hinsichtlich mehrerer Grundstücke ist je Grundstück gebührenpflichtig. 2.) Ein auf die Rückseite des Antrages kopierter Teilungsplan ist keine Beilage. 3.) Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 GVG ist als Zeugnis gebührenpflichtig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0312-S/04vom 04.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vom 15. Jänner
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 27. November 2003
betreffend Stempelgebühr bzw. Stempelgebühren 2002
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Stempelgebühren werden
wie folgt festgesetzt:
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13
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Eingaben
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§ 14
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TP 6 Abs. 1
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je 13,00 €
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169,00
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1
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Zeugnis
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§ 14
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TP 14 Abs. 1
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13,00
|
13,00
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Summe Stempelgebühren
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182,00
Entscheidungsgründe
Bw. hat am 16. Jänner 2002 an die Gemeinde das
schriftliche Ersuchen gerichtet, für 13 näher bezeichnete
Grundstücke eine grundverkehrsbehördliche Bescheinigung
gemäß
§ 2 Abs. 2 lit. b GVG 1997
auszustellen.
Auf die Rückseite dieses Antrages war der Lageplan
kopiert.
Von der Gemeinde wurde am 16. Jänner 2002 die
beantragte amtliche Bescheinigung ausgestellt.
Eine Vergebührung dieser vorgenannten Schriften ist
gänzlich unterblieben.
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat im Zuge einer
Stempelrevision bei der Gemeinde einen Befund aufgenommen und in der Folge den
angefochtenen Bescheid erlassen mit dem folgende Gebühren nach dem
Gebührengesetz festgesetzt worden sind:
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13
|
Eingaben
|
§ 14
|
TP 6 Abs. 1
|
je 13,00 €
|
169,00
|
1
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Beilage
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§ 14
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TP 5 Abs. 1
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3,60
|
3,60
|
1
|
Zeugnis
|
§ 14
|
TP 14 Abs. 1
|
13,00
|
13,00
|
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Gesamtsumme Stempelgebühren
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|
185,60
Eine Gebührenerhöhung wurde nicht
festgesetzt.
Bw. führt in seiner Berufung vom
15. Jänner 2004 aus, dass ihm der Bescheid vom 27. November
2003 am 18. Dezember 2003 zugestellt worden sei und er beantragt, den
Bescheid insoweit abzuändern, dass lediglich die einfache
Eingabengebühr in Höhe von € 13,00 festgesetzt werde. Es
bestehe zwischen den 13 neuen Grundstücken einer EZ, die aufgeteilt werden
soll, ein innerer, sachlicher und rechtlicher Zusammenhang, sodass nur die
einfache Eingabengebühr anfalle. Der Lageplan sei dem Antrag nicht
beigelegt worden, sondern auf die Rückseite des Antrages kopiert worden,
weshalb keine Beilage vorliege. Die Bescheinigung gemäß
§ 2 Abs. 2 GVG 1997 unterliege nicht der
Zeugnisgebühr.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die zum 1.1.2002 geltenden relevanten
Gebührenbestimmungen
lauteten:
§
14. Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und
Amtshandlungen.
Tarifpost
6 Eingaben:
(1) Eingaben von
Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste
Gebühr 13 Euro.
Tarifpost
5 Beilagen:
(1) Beilagen, das
sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen
Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr
3,60 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.
Tarifpost
14 Zeugnisse:
(1) Amtliche
Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften,
ausgenommen von Gerichten, oder von ausländischen Behörden oder
Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder
Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem
Bogen feste Gebühr 13 Euro.
§
12. (Mehrere
Ansuchen)
Eingabengebühr zu
entrichten.
(2) Werden in einer
amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen)
erteilt, so ist für jede die Stempelgebühr zu
entrichten.
§
7.
(Rechtsgemeinschaften)
Besteht
zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, daß
sie in bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind
oder leiten sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem
gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, so ist die Gebühr nur im einfachen
Betrage zu entrichten.
Die relevante Bestimmung des
Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2001
lautet:
§
2 Abs. 2:
Keine land- oder
forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes sind
jedenfalls:
a)...
b)
Grundstücke oder Teile davon, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde
als Bauland (§ 17 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998)
ausgewiesen sind, es sei denn, auf ihnen befinden sich dem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmete Wohn- oder
Wirtschaftsgebäude.
c)
...
d)
...
In den Fällen der lit b
... hat der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf
Antrag eine Bescheinigung auszustellen.
Zu den einzelnen Schriften und Amtshandlungen ist
auszuführen:
1.)
Eingabengebühr:
a)
Gebührenpflicht: Zur grundsätzlichen - in der
Berufung ohnedies nicht bestrittenen - Gebührenpflicht der Eingabe darf auf
das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.1997, 97/16/0035, verwiesen werden, das zu
einer nach dem oberösterreichischen Grundverkehrsgesetz beantragten
"Widmungsbestätigung" einer Gemeinde ergangen ist.
b) Mehrere
Ansuchen:
Das Gebührengesetz ist vom Prinzip der Schriftlichkeit
(Urkundenprinzip) beherrscht, welches gerade für die Schriften im Sinne des
§ 14 GebG voll zur Anwendung zu kommen hat (VwGH 15.1.1981,
3627/80).
Das Urkundenprinzip besagt, dass
a) die Gebührenpflicht grundsätzlich an das
Vorhandensein eines Schriftückes gebunden ist, b) für die
Feststellung der Gebührenpflicht ausschließlich der Inhalt des
Schriftstückes maßgebend ist und dass c) die
Gebührenpflicht so oft besteht, als Schriftstücke bezüglich des
gleichen gebührenpflichtigen Tatbestandes errichtet werden.
Für die
Eingabengebühr ist im § 12 GebG ein weiteres Prinzip festgelegt,
wonach durch die Zusammenfassung mehrerer Ansuchen in einer Schrift dennoch je
Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten ist.
Durch § 12 Abs 1 GebG soll eine Umgehung der
Gebührenpflicht durch sogenannte subjektive Kumulierung von verschiedenen
Anträgen verhindert werden und ist eine solche subjektive Kumulierung dann
anzunehmen, wenn in einer Eingabe, sei es auch von ein und derselben Person,
mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die miteinander in keinem Zusammenhang
stehen (VwGH 12.11.1997, 96/16/0287, 18.7.02, 2002/16/0158, 23.6.1993,
91/15/0129).
Für die Beurteilung der Frage, ob mehrere Ansuchen
vorliegen oder nur eines, kommt es darauf an, ob zwischen den in einer Eingabe
kumulierten Ansuchen ein innerer Zusammenhang besteht oder ob die
Zusammenfassung der mehreren Anträge in einem Gesuch nur willkürlich
ist.
Liegt allerdings ein innerer Zusammenhang der Anträge
vor, dann ist eine Kumulierung der Gebührenpflicht nicht vorzunehmen. Ein
innerer Zusammenhang mehrerer in einem Schriftsatz gestellter Anträge liegt
dann vor, wenn ein Antrag nur ein Akzessorium zu einem der anderen Anträge
darstellt. Die Gleichartigkeit von Ansuchen und der begehrten Amtshandlungen
hingegen bedeutet noch nicht, dass die mehreren Amtshandlungen in einem inneren
Zusammenhang stehen. Betreffend die Frage eines inneren Zusammenhanges von
Anträgen kommt es darauf an, ob das rechtliche Schicksal kumulierter
Anträge verschieden sein kann (VwGH 26.7.1995, 95/16/0190). Ein
Zusammenhang zwischen mehreren Ansuchen in diesem Sinn ist anzunehmen, wenn ein
Begehren vom anderen derart abhängt, dass es an das Bestehen des anderen
gebunden ist.
Suchen drei Miteigentümer einer Liegenschaft um
grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Realteilungsvertrages an, so
stellen sie rücksichtlich ihrer Eingabe zwar keine Rechtsgemeinschaft iSd
§ 7 GebG dar (VwGH 18.3.1959, 2954/58). Dennoch ist nur die einfache
Eingabengebühr (nicht die sechsfache) zu entrichten, da die Eingabe auf
Grund des Teilungsvertrages, also aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund
(§ 7 GebG) erfolgt (VwGH 16.4.1970, 0012/70).
Werden zwei Anträge auf bescheidmäßige
Feststellung, ob ein Bauverbot für eine Vielzahl von Grundstücken
besteht, die selbst in keinen anderen Zusammenhang miteinander stehen, als dass
der Eigentümer aller Grundstücke derselbe ist, gestellt, so enthalten
diese Eingaben in Wahrheit eine Vielzahl von Anträgen, die zueinander
keinen inneren Zusammenhang aufweisen, so lösen sie nicht nur die einfache
Eingabengebühr aus (VwGH 14.4.1986, 85/15/0324).
Der vorliegende Antrag liegt zwischen diesen beiden
vorgenannten Varianten. Allerdings begründet der Wille des
Grundeigentümers, eine Liegenschaft zu teilen, möglicherweise einen
Bebauungsplan zu erstellen und mehrere Gebäude zu errichten und diese
abzuverkaufen, keinen gemeinschaftlichen Rechtsgrund. Für jede der
angefragten Grundstücke kann die Bescheinigung der Gemeinde unterschiedlich
ausfallen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten beantragt und erstellt werden.
Ein innerer Zusammenhang, der über das Faktum hinausgeht, es
sinnvollerweise in einem Vorgang durchzuführen, besteht nicht. Wie auch die
Abverkäufe unabhängig voneinander durchgeführt
werden.
Nach § 30 Abs. 1 GVG 2001 dürfen Rechte an
Grundstücken im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch
beigeschlossen sind: 1. ein rechtskräftiger Bescheid der
Grundverkehrsbehörde über die erfolgte Zustimmung oder 2. ein
rechtskräftiger Bescheid oder eine Urkunde, aus dem bzw der sich ergibt,
dass der Rechtserwerb keiner Zustimmung bedarf; als solche kommen insbesondere
in Betracht: a) in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit
land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken: aa) eine
Bescheinigung gemäß
§ 2 Abs 1 oder 2 jeweils letzter Satz ...
.
Für die Abschreibung der einzelnen Grundstücke
ist nach dieser Bestimmung des GVG eine Bescheinigung des Bürgermeisters
erforderlich und zwar nicht nur für die "alte" Parzelle 237/9 insgesamt,
sondern für jedes einzelne neue Grundstück und unabhängig davon
ob mehrere dieser Grundstücke zu einer neuen Einlage zusammengefasst werden
oder nicht.
2.)
Beilage:
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes gibt es drei Fälle, in denen eine Bei- bzw. Anlage
im Sinne des gewöhnlichen Sprachgebrauches als "weiterer Bogen" im Sinne
des § 6 GebG 1957 angesehen wird, und zwar 1. wenn die Bei- oder
Anlage wesentlicher Bestandteil der Schrift ist (z.B. ihre
Fortsetzung), 2. wenn ihr diese Eigenschaft auf Grund ausdrücklicher
Erklärung zukommt und 3. wenn sie mit der Schrift (dem ersten Bogen)
tatsächlich fest verbunden ist (VwGH 7.10.1993, 93/16/0018, 26.11.1990,
90/15/0069, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Als Beilage im Sinne des § 14 TP 5 GebG 1957 kann
damit nur eine Schrift betrachtet werden, die nicht bereits nach der sowohl
für den II. als auch den III. Abschnitt des Gebührengesetzes geltenden
Bestimmung des § 6 GebG 1957 als weiterer Bogen anzusehen ist.
Aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom 7.10.1993,
93/16/0018, führte Arnold in AnwBl. 1994/4, 293-295 aus:
"Da die Gebührenpflicht für Beilagen
(nach § 14 TP 5 Abs 1 GebG) nur dann gegeben ist, wenn die Beilage einer
gebührenpflichtigen Eingabe (einem gebührenpflichtigen Protokoll)
beigelegt wird, kann sie folglich nach dem VwGH-Erkenntnis 7.10.1993, 93/16/0018
dadurch unterlaufen werden, dass die Beilage der Eingabe angeheftet wird
und/oder sie zum Inhalt der Eingabe gemacht wird. Nur wer - um die Worte des
VwGH zu verwenden - "einer Schrift (Urkunde) nicht angeheftete Beilagen, auf die
bloß verwiesen wird, ohne dass sie zum Inhalt der Schrift gemacht werden",
verwendet, ist überhaupt noch - unter Zugrundelegung der VwGH-Judikatur -
mit einer Gebührenpflicht nach § 14 TP 5 GebG für Beilagen
konfrontiert."
Arnold ist hier insoferne beizupflichten, als es für
die Gebührenpflicht einer Beilage keinen Unterschied machen kann, ob sie
einer gebührenplichtigen Eingabe - bei der es hinsichtlich der
Höhe der Gebühr auf die Anzahl der Bögen nicht ankommt -
oder einem gebührenpflichtigen Protokoll, bei dem aufgrund der
Gebührenpflicht je Bogen die Tendenz zur Auslagerung in Beilagen besteht,
beigelegt wird. Es haben daher die 3 Kriterien auch im geganständlichen
Falle zu gelten; während das Kriterium des
inhaltlich fortlaufenden Textes nur
relevant ist für die Abgrenzung, ob eine aus mehreren Bögen
(Blättern) bestehende Beilage vorliegt oder eine Mehrzahl von Beilagen
gegeben ist.
Im vorliegenden Falle fehlt es daher bereits an einem von
der Eingabe verschiedenen weiteren Bogen, der als Beilage im Sinne des § 14
TP 5 GebG 1957 betrachtet - also beigelegt - werden
könnte.
3.)
Zeugnis:
Hiezu ist auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 TP 14 Abs. 1 GebG hinzuweisen, wonach es
genügt, um eine Schrift als Zeugnis zu werten, wenn diese an sich Kunde von
einer Eigenschaft, Fähigkeit oder von einem tatsächlichen Umstand
gibt, gleichgültig, ob diese Kunde einer von vornherein unbestimmten Zahl
von Personen zukommen wird oder nicht. Selbst wenn eine Schrift dem
Ausstellungswerber nur zu dem Zweck übergeben wird, um von vornherein nur
einer bestimmten Person gegenüber verwendet zu werden, ist diese Schrift
gleichwohl "Zeugnis" im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesstelle (VwGH
18.11.1991, 90/15/0013, 13.11.1989, 88/15/0107, und die dort zitierten
Vorerkenntnisse).
Der Berufung konnte daher nur hinsichtlich der
Beilagengebühr stattgegeben werden.
Salzburg, am
4. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 12 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0312-S/04
- Stammnummer
- 12025
- Gültig
- 04.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF