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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105442/2014

1. Vorliegen einer Betriebsstätte in Österreich iZm Hilfstätigkeiten 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Kapitalgesellschaft 3. Liebhaberei iZm der befristeten Vermietung eines Einfamilienhauses 4. keine verdeckte Ausschüttung iZm der Vermietung einer Wohnung bei Baumängeln

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105442/2014vom 12.04.2018Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Da im vorliegenden Fall vom Ansatz einer verdeckten Ausschüttung für das Jahr 2011 hinsichtlich der Überlassung der Wohnung in PLZ_Ort3, Adresse8, mitsamt Garage an Mag. I.K. Abstand genommen wurde, werden die Bescheide betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2011, mit denen jeweils EUR 893,33 sowie EUR 549,86 an Kapitalertragsteuer vorgeschrieben wurden, aufgehoben. 5. Ziffernmäßige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen: Die Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie Haftung für Kapitalertragsteuer werden daher wie folgt ermittelt: Umsatzsteuer 2006 und Vorsteuern 2006-2011: [Grafik] Körperschaftsteuer 2006: [Grafik] Umsatzsteuer 2011: [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] Körperschaftsteuer 2011: [Grafik] Zulässigkeit einer Revision: Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in der Frage des Vorliegens von Liebhaberei iSd Liebhabereiverordnung (LVO) bei einem von vornherein begrenzten Zeitraum der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt (vgl. VwGH 27.4.2000, Zl. 99/15/0012). Darüber hinaus kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. VwGH 17.9.2014, Zl. Ra 2014/04/0023; 11.9.2014, Zl. Ra 2014/16/0009; 14.8.2014, Zl. Ra 2014/01/0101; 2.4.4.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; 24.6.2014, Zl. Ra 2014/05/0004). In der Frage des Vorliegens einer Betriebsstätte in Österreich und des Vorliegens von Einkünften aus Gewerbebetrieb einer beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaft folgt dieses Erkenntnis der in dieser Entscheidung dargestellten Judikatur. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Besteuerungsgrundlagen betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2011 werden wie folgt ermittelt: Körperschaftsteuer 2006: [Grafik] Umsatzsteuer 2011: [Grafik] Körperschaftsteuer 2011: [Grafik] Beilage: 5 Berechnungsblätter Wien, am 12. April 2018

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105442/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105442.2014
Stammnummer
119083
Gültig
12.04.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF