Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105442/2014
1. Vorliegen einer Betriebsstätte in Österreich iZm Hilfstätigkeiten 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Kapitalgesellschaft 3. Liebhaberei iZm der befristeten Vermietung eines Einfamilienhauses 4. keine verdeckte Ausschüttung iZm der Vermietung einer Wohnung bei Baumängeln
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105442/2014vom 12.04.2018Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Methodisch sei mit dem Mietvertrag auf die Fremdüblichkeit Bedacht genommen worden. Werde die Preisvergleichsmethode angewandt, dann sei bei der Preisermittlung für eine konkrete Geschäftsbeziehung zu einem nahestehenden ausländischen Unternehmen zu untersuchen, welcher Preis für eine in den wesentlichen Einzelheiten vergleichbare Geschäftsbeziehung zwischen unabhängigen Unternehmen in Rechnung gestellt werde (direkter Preisvergleich). Da ein innerer Preisvergleich nicht ausreichend verlässlich möglich gewesen sei, sei auf Basis eines sog. äußeren Preisvergleiches, also der Marktpreis zum Vergleich herangezogen worden.
Da das Objekt von gehobener Ausführung sei und insgesamt über 300 m
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Nutzfläche verfüge, sei eine Monatsmiete von EUR 3.250,00 als angemessen zu bewerten. Demzufolge sei der Fremdvergleichsgrundsatz geboten. Vereinbarungen zwischen Betriebsstätte und Stammhaus, wie zB Mietverträge seien zu beachten und der Prognoserechnung zu Grunde zu legen.
Bei der Schlussfolgerung der BVE, dass eine Änderung der Bewirtschaftungsart nicht feststellbar sei, sei nicht klar, ob dies darauf beruhen solle, dass man den Mietvertrag vom 2.1.2012 nicht anerkennen wolle, oder doch anerkenne. In beiden Fällen würde sich die Miete wesentlich ändern.
Es werde daher vermutet, dass der Mietvertrag anerkannt werde, da auf die VwGH-Erkenntnisse, die eine wesentliche Erhöhung der Mieterlöse als eine Änderung der Bewirtschaftungsart feststellen, Bezug genommen werde.
Würde man von einer Änderung der Bewirtschaftung ausgehen, ergebe sich ab 1.1.2012 ein positiver Gesamtüberschuss im Sinne der LVO.
Die vielfach in der BVE zitierten VwGH-Erkenntnisse, dass nämlich eine wesentliche Erhöhung des Mietzinses eine Änderung der Bewirtschaftungsart auslöse (vgl. VwGH 24.4.1996, Zl. 93/15/0028; 24.4.1997, Zl. 94/15/0126) seien diesfalls nicht anwendbar, da keine schlichte Wohnraumvermietung vorliege.
Des Weiteren sei der Nutzungsvertrag vom 2. März 2007 (Anmerkung: Miete iHv EUR 20.000,00/Jahr) mit dem verbundenen Unternehmen Spedition_TH.a.s
noch nicht mit
den strengen Anforderungen der Preisvergleichsmethode in Abstimmung gebracht worden.
Insofern sei zwingend – abgesehen von den Valorisierungen – die aktuell vereinbarte Miete gemäß Mietvertrag vom 2.1.2012 mit einer Jahresmiete von EUR 39.000,00 p.a. (netto) anzusetzen. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass für ein Objekt mit Anschaffungskosten von EUR 1,5 Millionen die angemessene Jahresmiete EUR 20.000,00 p.a. (inkl. Betriebskosten) betrage. Die angemessene Miete von ca. EUR 39.000,00 p.a. (abzüglich Valorisierungseffekten) für den Mietvertrag mit der Spedition_TH.a.s/C. s
ei zwar noch nicht verrechnet worden, sei aber nach Auffassung des steuerlichen Vertreters von Beginn an zu berücksichtigen.
Beruhe eine Einkommensminderung bzw. der Ertragsverzicht auf einer sozietären Veranlassung und liege somit eine verdeckte Ausschüttung vor, so sei die Differenz zwischen angemessener und vereinbarter Miete auf Ebene der Körperschaft dieser zuzurechnen. Im vorliegenden Fall stelle selbst die BVE fest, dass die Miete iHv EUR 20.000,00 p.a. nicht fremdüblich sei.
Dass von Beginn an eine objektive Ertragsfähigkeit der Tätigkeit vorgelegen sei, ergebe sich bereits, wenn man nur die angemessenen Mieterlöse berücksichtige. Der zusätzliche Ansatz der steuerfreien Erträge könne nur dazu führen, dass sich die tatsächliche Ertragskraft erhöhe. Aufgrund der faktischen Nutzung des Objektes in W. durch die Spedition_TH.a.s/C., sei ohnedies nicht die vereinbarte, sondern die angemessene Miete zu berücksichtigen.
Dass im Zuge der mit 18. April 2012 anberaumten Schlussbesprechung die mit 2. März 2007 datierte Nutzungsvereinbarung nicht angesprochen worden sei, könne darauf zurück zu führen sein, dass D.K.
dessen allgemeine Kenntnis angenommen haben dürfte. Darüber hinaus sei nicht auszuschließen, dass ein
Vertrag aus 2007 durchaus in Vergessenheit geraten sei.
Hinsichtlich der Nutzung der Villa in W. durch Mag. I.K. wird ins Treffen geführt, es könne nicht nur auf die Meldedaten abgestellt werden, wenn diese in der Zeit von 13.07.2006 bis 03.04.2009 und somit 2 3/4 Jahre dort gemeldet gewesen sei. Dies insbesondere, wenn die tatsächlich Nutzung durch Mag. I.K. absolut untergeordnet gewesen sei.
Frau Mag.
I.K.
habe von 2004 bis Oktober 2006 in Krems studiert und am 10. Oktober 2006 das Studium an der Donau-Universität beendet. In dieser Zeit, mit Vertragsdauer 01.06.2006 bis 31.05.2007 sei ein freier Dienstvertrag sowie mit Vertragsdauer 22.05.2007 bis 30.11.2007 ein Werkvertrag mit der Donauuniversität Krems abgeschlossen und externe Workshops abgehalten worden. Eine Anwesenheit an der Donauuniversität V. sei – abgesehen von der 14tägigen Teambesprechungen – nicht vorgesehen gewesen. Die für die Vorbereitung auf diese Workshops notwendigen Ressourcen seien nicht von der Donau-Universität Krems zur Verfügung gestellt, sondern im tatsächlichen Wohnsitz in PLZ_Ort2, Adresse7, erfolgt.
Des Weiteren habe Frau Mag. I.K. beginnend mit 25.09.2006 einen freien Dienstvertrag mit A-GmbH abgeschlossen. Hier sei der primäre Tätigkeitsort V. gewesen.
Mit Beginn am 11.08.2008 sei ein Dienstvertrag mit einem Beschäftigungsausmaß von 38,5 Wochenstunden mit
"GRM Genuss Regionen Marketing GmbH"
, mit Sitz des Dienstgebers und Tätigkeitsort in
PLZ_Ort5
, abgeschlossen worden.
Frau Mag. I.K. habe in den Jahren 2006 bis 2011 ihren Lebensmittelpunkt in PLZ_Ort2, Adresse7, gehabt und sei dort von 03.04.2009 bis 11.10.2011 gemeldet gewesen.
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 1 EStG betrage der Absetzung für Abnutzung für Gebäude, die anderen betrieblichen Zwecken dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2% p.a.. Da aber das Objekt nicht ständig benutzt werde, sei der mit 1% verminderte und nicht der maximale AfA-Satz anzulegen, da von einer wesentlich längeren betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (hier: 100 Jahre) auszugehen sei.
Die Wurzel des Fehlers in der Ermittlung der AfA liege in 2006 und sei steuerwirksam für die Jahre ab 2006 zu berücksichtigen.
Würde man die Aufhebung der Isolationstheorie ausblenden – da nur fiktiv Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen – käme eine Abschreibung von höchstens 1,5% p.a. zur Anwendung.
Die Einschätzung der AfA mit 1% p.a. sei nach Auffassung des steuerlichen Vertreters die richtige Einschätzung, da hier die objektiven Umstände (Art des Wirtschaftsgutes und Nutzungsart im Betrieb) angemessen zu berücksichtigen seien.
Ein AfA-Satz von 2% p.a. sei jedenfalls als überhöhte Abschreibung zu qualifizieren. Die ursprüngliche Fehleinschätzung in den eingereichten Steuererklärungen sei nicht aufrecht zu halten, vielmehr sei eine Berichtigung bis zur Wurzel vorzunehmen.
Leerstehungskosten seien im vorliegenden Fall durch zwei unabhängige Maßnahmen berücksichtigt worden:
Erstens sei für Zeiträume ab 1.1.2015 in den sonstigen Gemeinkosten (zB in 2015 mit 2% von EUR 50.711,02, d.s. EUR 1.014,22 das Leerstehungsrisiko miteinbezogen worden.
Zweitens haben es die Räumlichkeiten ermöglicht, dass noch weitere Räumlichkeiten vermietet werden. Dies sei in der Prognoserechnung mittels einer vollständigen Leerstehung berücksichtigt worden. Wertmäßig sei damit die Leerstehung mit einem Betrag von zumindest EUR 6.000,00 (seinerzeitige Monatsmiete von A.M. ab 1.6.2011 von EUR 500,00) berücksichtigt worden. Das Leerstehungsrisiko sei in 2015, damit bezogen auf den Umsatz mit ca. 11,8% miteinbezogen worden.
Weiters könnten mit einem potentiellen Nachmieter möglicherweise auch höhere Mieterlöse erzielt werden.
In der Prognoserechnung vom 20. September 2013 seien nach Auffassung des steuerlichen Vertreters zukünftige Entwicklungen ausgewogen berücksichtigt worden. Insbesondere sei das Leerstehungsrisiko ausreichend einbezogen worden.
Zusammenfassend könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Vermietung des Objektes in W. unter § 1 Abs. 2 Z 3 LVO (Liebhaberei aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen) zu subsumieren sei, vielmehr sei zwingend von einer Einkunftsquelle bzw. Unternehmenseigenschaft auszugehen und die daraus resultierenden steuerlichen Ergebnisse zu berücksichtigen. Mangels des Vorliegens von Liebhaberei hebe die Festsetzung der Umsatzsteuer aufgrund der Leistungsbeziehung und nicht aufgrund der Rechnungslegung zu erfolgen.
Für das Objekt in W. sei einerseits das entsprechende ertragsteuerliche Ergebnis 2011 (-EUR 29.757,68) zu berücksichtigen und andererseits umsatzsteuerlich insbesondere der gesamte Vorsteuerabzug 2011 (unter Einbeziehung der strittigen Vorsteuerbeträge iHv EUR 1.129,43 iZm Objekt W.)
zu gewähren.
Mit den in den Beilagen zum Vorlageantrag beigefügten Korrespondenzschreiben werde jeweils eine entsprechende Nutzung des Objektes in W. durch verbundenen Unternehmen E.a.s./C.
und
R-Gesellschaft/WL./Polen dokumentiert.
Mit dem als Beilage 4 beigelegten Schreiben der
I.
mit Sitz in
P.
in Slowenien vom 13. August 2014 bedanke sich diese für die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten im Objekt
W.
für Geschäftsbesprechungen.
In dem als Beilage 5 zum Vorlageantrag beigelegten Schreiben des "Hotel_A., Restaurant-X., Fam. RD.", vom 4. September 2014 werde festgehalten, dass Mitarbeiter der Bf. seit vielen Jahren regelmäßig deren Restaurant besuchen. Des Weiteren habe sich dieses Unternehmen um diverse Übernachtungsmöglichkeiten gekümmert.
3.9 Eingabe vom 15. Dezember 2015 - Objekt W.:
Nach den weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 15. Dezember 2015 sei nicht auszuschließen,
dass auch ein anderes Konzernunternehmen der
S-Gruppe
in den Mietvertrag als Mieter einsteige.
Bei dem Objekt in W. handle es sich um ein neuwertiges Objekt, sodass der Instandhaltungsaufwand nur geringfügig sein und in der Prognoserechnung mit EUR 613,88 berücksichtigt worden sei. Dabei sei der zuletzt angefallene Instandhaltungsaufwand aus 2012 iHv EUR 596,00 als Bezugsgröße herangezogen worden.
Die Reduktion der geplanten sonstigen Gemeinkosten stehe in Zusammenhang mit der beabsichtigten Beendigung des Dienstverhältnisses von A.D., die mit 31. Oktober 2013 aus der Zweigniederlassung V. ausgeschieden sei. Durch die Senkung der Personalkosten sei der sonstige Gemeinkostenanteil entsprechend vermindert worden.
Im Rahmen der sachgerechten Verteilung der Personalkosten auf alle vermieteten Objekte, haben damit die in der Prognoserechnung für das Objekt "W." berücksichtigten sonstigen Gemeinkosten von 2012 ca. EUR 7.200,00, 2013 ca. EUR 6.300,00 und 2014 ca. EUR 3.700,00 gesenkt werden können.
In der Prognoserechnung vom 20. September 2013 sei das Leerstehungsrisiko einerseits dadurch berücksichtigt worden, dass nur EUR 1.000,-- p.a. als Sondervermietungserlöse innerhalb der S-Gruppe (zB neben der Vermietung an das Stammhaus/C. mit EUR 46.800,00 p.a.) einbezogen worden seien. Andererseits sei davon ausgegangen worden, dass die vormals von
A.M.
genutzten Räumlichkeiten, im Jahre 2013 nicht vermietet werden können. Zu ergänzen sei, dass noch eine weitere Nutzfläche – mit den gleichen Nutzungsmöglichkeiten wie die seinerzeit von
A.M.
genutzten Räumlichkeiten – gesondert vermietbar wäre, die aber nicht in die Mieterlöse mit einbezogen worden seien. Dem Leerstehungsrisiko sei demzufolge mit zumindest EUR 6.000,00 p.a. bis EUR 12.000,00 p.a. durch den Nichtansatz als Mieterlöse Rechnung getragen worden.
Wie sich nun aus heutiger Sicht somit rückblickend betrachtet zeige, habe sich für 2013 ein Mieterlös iHv EUR 51.350,00 und für 2014 von EUR 49.800,00 ergeben. Insofern würden sich die geplanten Mieterlöse bestätigen.
Der Eingabe vom 15. Dezember 2015 wurde der undatierte, zwischen der Bf. (Zweigniederlassung V.) und der R1-GmbH abgeschlossene Mietvertrag beigelegt.
Demzufolge werde ab 1. Juli 2014 ein Zimmer mit angrenzendem Badezimmer im 1. Obergeschoss des Hauses in W. sowie die Küche für die Dauer von 6 Monaten (befristet) gegen einen monatlichen Bruttomietzins iHv EUR 598,00 überlassen.
3.10 Eingabe vom 9. April 2018 - Objekt W.:
So sich im vorliegenden Fall ergebe, dass die mit Teilrechnung 3 vom 30. Dezember 2011 in Rechnung gestellte Umsatzsteuer iHv EUR 20.000,00 aufgrund der Feststellung der Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 L-VO gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 kraft Rechnungslegung geschuldet werde, werde eine Berichtigung dieser Rechnung bis zum Eintritt der Rechtskraft beantragt. Die berichtigte Rechnung werde dem Bundesfinanzgericht übermittelt.
4. Vermietung Objekt "Adresse8" - U K und KESt 2011:
4.1 BP-Feststellungen:
Im Zuge einer USt-Nachschau für das Jahr 2011 wurde in Tz 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 18. April 2012 festgestellt, dass die Eigentumswohnung in PLZ_Ort3, Adresse8, im Ausmaß von 156,77 m2
mitsamt Garage ab 1. August 2011 gegen einen nicht fremdüblichen Mietzins in Höhe von EUR 1.300,00 (netto, inkl. Nebenkosten) pro Monat an die Tochter des Vorstandsvorsitzenden, Mag. I.K., vermietet worden sei. Diese Vorgangsweise begründe eine verdeckte Ausschüttung an den Vorstandsvorsitzenden der Bf., D.K..
Aufgrund von Internet-Recherchen und Wohnungsanzeigen werde ein monatlicher Mietzins iHv EUR 1.700,00 als fremdüblich angesehen. Aus diesem Grund werden die erklärten Umsätze für den Zeitraum 08-12/2011 um EUR 400,00/Monat erhöht und eine Umsatzhinzurechnung von insgesamt EUR 2.000,00 vorgenommen. Daraus ergebe sich eine USt-Nachforderung iHv EUR 200,00.
Mit Kaufvertrag vom 5. Mai 2010 habe die Bf. die Eigentumswohnung in PLZ_Ort3, Adresse8, mit einer Wohnfläche von 156,77 m
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um den Betrag iHv EUR 850.000,00 (netto) von der "G.I.S. 1990 Immobilien GmbH" erworben.
Am 5. Juli 2010 habe die Bf. auch die daneben liegenden Wohnung, Top 10, mitsamt Garagenplatz Nr. 5 von der Spedition_TH.a.s/C., im Ausmaß von 166,34 m
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um den Kaufpreis von EUR 400.000,00 angeschafft. In der Folge seien im Kalenderjahr 2011 für beide Wohnungen Top_X und Top 10 große Umbauarbeiten vorgenommen worden
, wobei die Umbaukosten (Generalunternehmerleistungen) lt. Schlussrechnung vom 10.3.2012 der Fa.Sch., W., insgesamt EUR 629.280,00 betragen haben.
Für die Wohnung Top 10 (eher Atelier oder Büro wie als Wohnung geeignet), im Ausmaß 166,34 m2 zuzüglich Loggia mit 18,57 m2 und Kellerabteil mit 5,14 m2
, habe die Bf. mittels Immobilienmakler einen Mieter gesucht. Nach längerer erfolgloser Mietersuche habe die Bf. mit dem verbundenen Unternehmen R1-GmbH ab Jänner 2012 einen Mietvertrag abgeschlossen. Die monatliche Miete hierfür betrage EUR 1.500,00 (netto), wobei der beiliegende Garagenplatz von der Mieterin nicht benützt werde.
Zum Abschluss der USO-Prüfung sei aber jedoch noch nicht festgestanden, ob Mag. I.K. auch tatsächlich – wie ursprünglich vereinbart – den Garagenplatz miete. Bis dato sei kein gesondertes Entgelt hiefür verrechnet worden, eine baldige Klärung dieser Frage werde erfolgen.
4.2 bescheidmäßige Festsetzungen betr. USt 8-12/2011 sowie U K 2011:
Mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 08-12/2011 vom 20. Juni 2012 wurden die dem ermäßigten Steuersatz (10%) unterliegenden Entgelte um EUR 2.000,00 (d.s. EUR 400,00 x 5 Monate) erhöht und diese somit in Höhe von E
UR 24.749,19 ermittelt.
Daraus resultierte eine USt-Gutschrift iHv EUR 41.211,55.
Im Zuge der Veranlagung der Bf. zur Umsatzsteuer 2011 wurden mit gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigem Bescheid vom 7. März 2013 u.a. die iZm der entgeltlichen Überlassung der Wohnung in PLZ_Ort3, Adresse8, die dem ermäßigten Steuersatz (10%) unterliegenden Entgelte ebenso um EUR 2.000,00 (d.s. EUR 400 x 5 Monate) erhöht. Darüber hinaus wurden
die nicht erklärten Entgelte aus der Überlassung der in Rede stehenden Garage an Mag. I.K. iHv EUR 400,00 (d.s. EUR 80,00 x 5 Monate) der dem Normalsteuersatz (20%) unterliegenden Entgelten hinzugerechnet.
Begründend wurde in der Begründung des Umsatzsteuerbescheides 2011 ausgeführt, im Zuge der Umsatzsteuer-Nachschau habe die BP recherchiert, dass für eine Luxuswohnung rund um den B. zumindest ein Mietzins iHv EUR 1.700,00 fremdüblich sei. Bisher sei mit der Tochter des Vorstandsvorsitzenden ein Mietvertrag über EUR 1.300,00 abgeschlossen worden. Die Differenz iHv EUR 400,00/Monat werde bei der Veranlagung für die Monate 8-12/2011 den Umsätzen à 10% USt hinzugerechnet.
Aufgrund von Inseraten habe die Prüferin durchschnittliche Mietzinse iHv EUR 11,00/m
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errechnet. Die Wohnung sei jedoch an I.K. um EUR 7,35/m
2
vermietet worden. Auch wenn sich ein Gesamtüberschuss lt. Prognoserechnung ergäbe, sei ein fremdüblicher Mietzins anzusetzen. Das Objekt sei nicht am Markt angeboten, sondern unmittelbar an die Tochter vermietet worden.
Für die dazugehörige Garage sei bisher kein Mietzins angesetzt worden. Laut dem Auskunftsersuchen verfüge Mag. I.K. nur über eine Wagenkarte "zum Laden" am M-Markt. Es werde davon ausgegangen, dass die Garage genutzt worden sei. Daher werde ein monatlicher Mietzins iHv EUR 80,00 (netto) angesetzt.
Im Zuge der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2011 wich das Finanzamt mit gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 7. März 2013 von der eingereichten Erklärung ab, als der erklärte Verlust iHv –EUR 72.613,22 u.a. um die nachstehend bezeichneten Beträge wie folgt erhöht wurde:
[Grafik]
In der Begründung des Körperschaftsteuerbescheides 2011 wurde festgehalten, dass es sich bei der nicht verrechneten Garage und dem Differenzbetrag (zwischen fremdüblicher und tatsächlicher Miete) für das Objekt in PLZ_Ort3, Adresse8, um eine verdeckte Ausschüttung an den Vorstandsvorsitzenden D.K. handle. Der KESt werde ein Betrag iHv EUR 2.680,00 unterzogen. Es werde davon ausgegangen, dass die Bf. die KESt trage. Die KESt iHv EUR 893,33 sei mittels gesondertem Haftungsbescheid der Bf. vorgeschrieben worden.
Gleichzeitig wurde die Bf. mit Haftungsbescheid vom 24. Jänner 2013 für die aushaftende Kapitalertragsteuerschuld des Abgabepflichtigen D.K. mit einem Gesamtbetrag in Höhe von EUR 893,33 (d.s. 25% von EUR 3.573,33) in Anspruch genommen. Die Höhe der Kapitalertragsteuer sei dabei wie folgt ermittelt worden:
[Grafik]
4.3 Beschwerden vom 1. April 2013 - Umsatz- und Körperschaftsteuer 2011:
Gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2011 vom 7. März 2013 sowie gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2011 vom 24. Jänner 2013 erhob die Bf. mit Eingaben vom 1. April 2013 das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese Beschwerde richtet sich gegen den Ansatz einer verdeckten Ausschüttung wegen nicht fremdüblicher Vermietung der Eigentumswohnung in PLZ_Ort3, Adresse8, an Mag. I.K..
Begründend wurde ausgeführt, im Zuge der Umsatzsteuer-Nachschau sei nicht offengelegt worden, wie die BP den fremdüblichen Mietzins recherchiert habe. Es sei nicht bekannt, wo welche Wohnungen angeboten und auch tatsächlich vermietet worden seien, welche den Mietzins der BP rechtfertigen würden.
Da seitens der Bf. mehrere Objekte vermietet würden, beobachte diese sehr wohl den Mietenmarkt. Zur Zeit sei es ganz einfach sehr schwer, Wohnungen in diesem Preissegment zu vermieten. Als Preisvergleich in mehrfacher Hinsicht erlaube sich der steuerliche Vertreter als Vergleichswert eine "Traum-Maisonette mit Terrasse" vorzulegen (s. Beilage 1). Die Kaltmiete betrage im Jahre 2013 für dieses Objekt EUR 919,17 und die Wohnfläche betrage 108,38 m
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. Von der Prüferin sei ein durchschnittlicher Mietzins ermittelt worden, wobei auch die Grundlagen für diese Berechnung bisher nicht dargelegt worden seien. Bei dem von der Bf. vorgelegten Objekt betrage der Mietpreis pro m
2
EUR 7,71. Die Betriebsprüferin habe angegeben, dass die Wohnung um EUR 7,35 pro m
2
vermietet werde. Da der Wert des Vergleichsobjektes aus dem Jahre 2013 stamme, werde der Preis des Mietobjektes inflationsbedingt wie folgt angepasst:
[Grafik]
Wie aus der vorstehenden Tabelle ersichtlich, liege der m
2
-Preis von EUR 7,81 über dem derzeit angebotenen Marktpreis. Keinesfalls sei im vorliegenden Fall die Garage vom Vorstandvorsitzenden D.K. genutzt worden, was den fiktiven Ansatz einer Miete rechtfertigen würde. Beim Ansatz der verdeckten Ausschüttung sei aber eine Nutzung des Garagenplatzes, Top 4, unterstellt und daher ein fiktives Mietentgelt angesetzt worden.
Im vorliegenden Fall sei die in Rede stehende Wohnung zu keinem höheren Preis vermietbar gewesen. Wie aus der Berechnung und anhand des Vergleichsobjektes ersichtlich, sei der angesetzte m
2
-Preis durchaus fremdüblich, d
aher liege auch keine Begünstigung einer nahestehenden Person vor.
Da Vergleichswerte vorgelegt worden seien, welche den zum Ansatz gebrachten Mietpreis rechtfertigen würden, werde beantragt, die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2011 erklärungsgemäß zu veranlagen und den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer aufzuheben.
4.4 BVE vom 1. August 2014 betreffend "Adresse8":
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 1. August 2014 wurde die Beschwerde vom 1. April 2013 gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2011 sowie für Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2011 als unbegründet abgewiesen und die Festsetzungen der Umsatz- und Körperschaftsteuer 2011 für endgültig erklärt.
4.4.1 ertragsteuerliche Beurteilung:
Begründend wurde ausgeführt, die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Anteilsinhabern als betriebliche Vorgänge setze voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen, andernfalls liegen Ausschüttungs- bzw. Einlage-Vorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte eingekleidet werden. Nach der in der Rspr des VwGH entwickelten Angehörigenjudikatur müsse der Vertrag zwischen nahen Angehörigen nach außen ausreichend zum Ausdruck komme, einen klaren und eindeutigen Inhalt habe und hinsichtlich der Konditionen dem Fremdvergleich standhalten. Die eine verdeckte Ausschüttung begründenden Kriterien müssten kumulativ im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen.
Die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber könne auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt werde (vgl. VwGH 9.7.2008, Zl. 2005/13/0020; 25.11.2009, Zl. 2008/15/0039; 14.10.2010, Zl. 2008/15/0324) und die Vorteile einer dem Anteilsinhaber nahestehenden Person zufließen
(VwGH 26.5.1999, Zlen. 99/13/0039, 99/13/0072; 28.2.2002, Zlen. 97/15/0158, 0159; 8.2.2007, Zl. 2004/15/0149; 23.2.2010, Zl. 2005/15/0148; KStR 2013, Rz 593 I KStR 2001, Rz 776).
Werden Gebäude einer Kapitalgesellschaft den Gesellschaftern nicht fremdüblich zur Nutzung überlassen, so sei zwischen jederzeit im betrieblichen Geschehen einsetzbaren Gebäuden einerseits zu unterscheiden, und andererseits Gebäuden, die schon ihrer Erscheinung nach (speziell auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters abgestellt, besonders repräsentativ) für die private Nutzung durch den Gesellschafter (oder diesem nahestehende Personen) bestimmt seien.
Befinde sich eine Wohnung im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft und werde diese dem Gesellschafter zur Nutzung überlassen, so führe dies zu einer (laufenden) verdeckten Ausschüttung im Sinne des
§
8 Abs. 2 KStG 1988, soweit die von der Kapitalgesellschaft als Betriebseinnahmen erfassten Mieterträge niedriger seien, als diese bei einer fremdüblichen Gestaltung erzielbar wären.
Mangels Verfügbarkeit von Datenbanken über tatsächlich abgeschlossene Mietverträge werde der Vergleichsprozess insbesondere aus den am Markt befindlichen Angeboten abzuleiten sein; dabei werde man also auf Anzeigen in Printmedien oder im Internet zurückgreifen.
Bei der Begründung der Beschwerdevorentscheidung seien die nachstehend bezeichneten Mietpreisvergleiche angestellt worden:
[Grafik]
[Grafik]
Gehe man von einem durchschnittlichen m
2
-Preis von EUR 11,48 aus, so ergebe sich für die gegenständliche Wohnung in PLZ_Ort3, Adresse8, mit 156,77 m
2
zuzügl. 20,06 m
2
Loggia, also insgesamt 176,83 m
2
ein fremdüblicher Mietpreis von rund EUR 2.000,00 bzw. exakt EUR 2.030,27, während diese im Zuge der USt-Sonderprüfung bloß mit EUR 1.700,00 festgestellt worden sei.
Laut Umsatzsteuerbescheid 2011 werde für die - laut Mietvertrag zur Wohnung gehörende - Garage, für die bisher kein Mietzins angesetzt worden sei, ein monatlicher Mietzins von EUR 80,00 (netto) angenommen.
Da in den monatlichen Betriebskosten-Abrechnungen, ausgestellt an I.K., auch Betriebskosten und Reparatur-Rücklage für die Garage verrechnet werden, sei davon auszugehen, dass die Garage auch genutzt worden sei. Ein fremder Dritter würde nicht Kosten für eine Garage bezahlen, die er nicht nutze.
Auf Grund des Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung sei der entgangene Gewinn iHv EUR 3.900,00 (d.s. EUR 3.500,00 Miete für ETW PLZ_Ort3, Adresse8, zuzüglich EUR 400,00 Miete für Garage, jeweils für den Zeitraum 08-12/2011) hinzurechnen.
Da im angefochtenen Bescheid der BP die verdeckte Ausschüttung aus der Überlassung von der Wohnung in
PLZ_Ort3
,
Adresse8
, mit EUR 2.000,00 berücksichtigt und diese nunmehr EUR 3.500,00 (d.s. EUR 700 x 5 Monate) betrage, sei der Verlust lt. BP um EUR 1.500,00 zu vermindern. Der Verlust für 2011 reduziere sich somit auf –EUR 38.955,54.
4.4.2 umsatzsteuerliche Beurteilung lt. BVE:
In umsatzsteuerlicher Hinsicht fehle es an einer wirtschaftlichen Tätigkeit, wenn die Wohnung nur zu dem Zweck an Mag. I.K. überlassen werde, um dieser einen nicht fremdüblichen Vorteil zuzuwenden (vgl. VwGH 19.10.2011, Zl. 2008/13/0046).
Entgegen der im Rahmen der USt-Sonderprüfung sowie im Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 7. März 2013 getroffenen Feststellungen komme es daher icht zu einer Umsatz-Hinzurechnung in Höhe der Differenz zwischen marktüblichem und tatsächlich gezahltem Entgelt, sondern zu einer Kürzung der erklärten Entgelte aus dieser Tätigkeit sowie zu einer Versagung des Vorsteuerabzuges, da nicht von einer wirtschaftlichen bzw. unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden könne.
Da unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG 1994 vorliege, stehe der Bf. der Vorsteuerabzug aus den Umbaukosten sowie aus den laufenden Kosten nicht zu. Die beantragten Vorsteuern seien daher wie folgt zu kürzen:
[Grafik]
Da keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG 1994 vorliege, stehe der Vorsteuerabzug aus den Umbaukosten sowie aus den laufenden Kosten für das Objekt in PLZ_Ort3, Adresse8 nicht zu. Die für die – lt. Mietvertrag zur Wohnung gehörende – Garage angesetzten 20%-igen Umsätze in Höhe von EUR 80,00 pro Monat werden in Analogie zu obigen Ausführungen mangels Steuerbarkeit gekürzt.
[Grafik]
Die Besteuerung der Mietzahlungen werde – mangels Steuerbarkeit (§ 1 iVm § 2 UStG 1994) rückgängig gemacht, die 10%-igen Umsätze um die Mieteinnahmen aus dem Objekt in PLZ_Ort3, Adresse8, in Höhe von EUR 6.500,00 gekürzt. Da jedoch monatliche Rechnungen über die Mietvorschreibungen vorliegen, werde gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung in Höhe von EUR 650,00 festgesetzt. Gleiches gelte für die Betriebskosten, die für das Objekt Adresse8 verrechnet worden seien. Hier erfolge eine Kürzung um EUR 1.567,70, die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung betrage EUR 156,77.
Ziehe man als Maßstab für eine marktübliche Vermietung
den umgekehrten Ertragswert als Vergleichskriterium heran, so ergeben sich bei einem Liegenschaftszinssatz am unteren Ende von 1,5% (in der Literatur würden 2,5%-3,5% angeführt), bei einer Restnutzungsdauer von 66,67 Jahren, Anschaffungs- und Herstellkosten von EUR 950.564,97 (d.s. 80% des Kaufpreises von EUR 850.000,00 als Gebäudewert sowie Herstellkosten von EUR 270.564,97 lt. Anlagenverzeichnis).
Bei vernachlässigbarem Mietausfallsrisiko sowie Verwaltungskosten von jeweils 0,25% sowie Instandhaltungskosten von 1% ergebe sich eine angemessene Miete in Höhe von EUR
2.132,49 pro Monat.
4.4.3 Haftungsbescheid für den Zeitraum 2011 lt. BVE:
Im Betriebsvermögen einer GmbH befindliche Wohnungen, die dem Gesellschafter bzw. diesem nahestehende Personen zur Nutzung überlassen werden, würden zu einer laufenden verdeckten Ausschüttung iSd § 8 Abs. 2 KStG 1988 führen, soweit die von der GmbH als Betriebseinnahmen erfassten Mieterträge niedriger seien als die bei einer fremdüblichen Gestaltung erzielten Mieten (vgl. VwGH 19.3.2013, Zl. 2009/15/0215).
Hinsichtlich der Überlassung der Wohnung in
PLZ_Ort3
,
Adresse8
, sei bei der rechnerischen Ermittlung der verdeckten Ausschüttung für das Jahr 2011 nunmehr von einem fremdüblichen Mietzins iHv EUR 2.000,00 (anstatt: EUR 1.700,00 lt. BP) ausgegangen worden. Daraus resultiere aus der Differenz zwischen fremdüblicher Miete iHv EUR 2.000,00/Monat zu tatsächlich verrechneter Miete iHv EUR 1.300,00/Monat eine verdeckte Ausschüttung im Nettobetrag von EUR 3.500,00 (d.s. EUR 700,00 x 5 Monate).
Die mit Haftungs- und Abgabenbescheid vorgeschriebene Kapitalertragsteuer betrage daher EUR 1.443,19 (anstatt: EUR 893,33) und sei wie folgt ermittelt worden:
[Grafik]
Ein Haftungsbescheid über den Differenzbetrag in Höhe von EUR 549,86 ergehe gesondert. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen und abzuändern.
Die Festsetzungen der Umsatz- und Körperschaftsteuer 2011 erfolgen gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig.
4.4 Vorlageantrag vom 29. Oktober 2014 betr.
"Adresse8"
:
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 beantragte die Bf. die Vorlage dieser Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
So das Finanzamt hinsichtlich der in Rede stehenden Wohnung eine bloße Gebrauchsüberlassung und kein Bestandverhältnis erblicke und in weiterer Folge den Vorsteuerabzug versage, sei dem zu entgegnen, dass die
Vermietungstätigkeit von der bloßen Gebrauchsüberlassung zu unterscheiden sei, die nicht zur Unternehmereigenschaft führe (vgl. VwGH 7.7.2011, Zl. 2007/15/0255).
Nach Zitierung der dazu ergangenen VwGH-Judikatur
komme der steuerliche Vertreter der Bf. zu dem Ergebnis, eine bloße Gebrauchsüberlassung, die einkommensteuerlich und umsatzsteuerlich unbeachtlich wäre, setze voraus, dass es sich um eine Vereinbarung unter Miteigentümern handeln müsse. Frau Mag. I.K. (=Mieterin) sei nicht Miteigentümerin des vermieteten Objektes. Alleineigentümerin dieses Objektes sei die Bf..
Das Nichtvorliegen einer bloßen Gebrauchsüberlassung bedeute, dass von einer Vermietungstätigkeit auszugehen sei, die von der bloßen Gebrauchsüberlassung zu unterscheiden sei (vgl. VwGH 7.7.2011, Zl. 2007/15/0255).
Die Judikatur des VwGH stelle weiters darauf ab, ob ein Gebäude für eine fremdübliche, marktkonforme Nutzungsüberlassung geeignet und daher jederzeit im betrieblichen Geschehen einsetzbar sei. Die Immobilie müsse zu Marktkonditionen vermietet werden können.
Für diese Zwecke sei die "Renditemiete" zu ermitteln.
Den in der BVE dargelegten Mietpreisen könne entnommen werden, dass die Marktmiete offensichtlich spürbar über der vereinbarten Miete liege. Da nach Möglichkeit die Rendite von Objekten vergleichbarer Größe und Lage verwendet werden solle, werde z.B. der Preis von EUR 14,40 für 137 m
2
in PLZ_Ort6, der "WD. Immobilien 30.7.2014" herangezogen.
Das eingesetzte Kapital für das Objekt in PLZ_Ort3, Adresse8, stelle sich wie folgt dar:
[Grafik]
Daraus ergebe sich eine Marktmiete von EUR 2.546,35 p.m. (d.s. 176,83 m2 zu je EUR 14,40) und eine Jahresmiete von EUR 30.556,20. Da das Objekt direkt beim
B.
liege, sei das Objekt "PLZ_Ort3,
B.
, mit 137 m2) herangezogen worden, das dieses am ehesten hinsichtlich Größe und Lage mit dem Objekt
Adresse8
vergleichbar sei.
Die Rendite würde daher ca. 2,64% (Marktmiete/eingesetztes Kapital) betragen. Selbst unter Berücksichtigung anteiliger Verwaltungs- und Instandhaltungskosten (höchstens 0,5%) würde noch immer eine Rendite erzielbar sein, sodass dieser der Rendite einer Immobilienveranlagung entspreche. Es sei auch zu bedenken, dass die Rendite von Immobilienveranlagungen durch den krisenbedingten enormen Preisanstieg bei den Anschaffungswerten seit Anfang 2010 generell gesunken sei.
Der Preisanstieg für den Erwerb einer Eigentumswohnung in V. liege seit einigen Jahren spürbar über den Anstieg der Mietpreise, dass allgemein dazu führe, dass die am Markt erzielbare Rendite bei der Vermietung sinke. Das würden sämtliche Markterhebungen (s. z.B. www.immonet.at) sehr deutlich zeigen. Insbesondere dürfe bei einer Renditeüberlegung nicht außer Acht gelassen werden, dass die Miete valorisiert werde, und sich daher im Laufe der Jahre gemäß der Wertsicherungsklausel erhöhe. Das eingesetzte Kapital sich sogar bei dynamischer Betrachtung sukzessive durch einen erzielten "free cash-flow" (Mietzahlungen abzüglich zahlungswirksamer Auszahlungen) sinke, womit die Rendite wiederum steige.
Die "Renditemiete" sei mit der erzielbaren Marktmiete zu vergleichen. Gehe man von einer erzielbaren Marktrendite von 2,64% aus, könne nach der Judikatur des VwGH geschlossen werden, dass die Immobilie für eine fremdübliche, marktkonforme Vermietung geeignet und daher jederzeit im betrieblichen Geschehen einsetzbar sei. Die "Renditemiete" finde in der Marktmiete ausreichend Deckung, da die Immobilie zu Marktkonditionen vermietet werden könnte. Das wirtschaftliche Eigentum der Immobilie liege somit bei der Bf.. Insbesondere sei auch zu berücksichtigen, dass die Vermietung von Immobilien die betriebliche Tätigkeit der Bf. darstelle.
Eine verdeckte Ausschüttung an der Wurzel sei nur dann anzunehmen, wenn die Immobilie (von vornherein) für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt sei. Als Beispiele nenne das VwGH-Erkenntnis 16.05.2007, Zl. 2005/14/0083, dass das Objekt besonders repräsentativ oder speziell auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters abgestellt sein müsse. Da beides nicht gegeben sei, könne von einer Ausschüttung an der Wurzel nicht ausgegangen werden.
4.5 Eingabe vom 15. Dezember 2015 - betr. "Adresse8"
:
Mit der weiteren Eingabe vom 15. Dezember 2015 werde erstmals zur Höhe der fremdüblichen Miete ins Treffen geführt, dass bereits bei Vertragsabschluss Baumängel (undichte Fenster – mittlerweile gerichtsanhängig) bekannt gewesen seien. Die Miete habe daher entsprechend vermindert angesetzt werden müssen.
In der Bau- und Ausstattungsbeschreibung seien zwar wärmegedämmte Aluminiumelemente als Fenster angegeben worden, die tatsächlich eingebauten Aluminiumkonstruktionen haben jedoch nicht den im Energieausweis angegebenen Wert erreicht. Dem Energieausweis seien wahrheitswidrig die technischen Daten von Normfenstern der Fa. MH. zu Grunde gelegt worden. Von Verkäuferseite seien trotz mehrmaliger Nachfrage keine Auskünfte darüber erteilt worden, welche Fenster tatsächlich verbaut worden seien (Hersteller, Bauart, Energiekennzahlen etc.).
Es liege daher eine deutliche Beeinträchtigung der Wohnqualität durch Luftzug sowie wegen fehlender Schlagregendichtheit vor. Da diese Beeinträchtigungen alle verbauten Fenster betreffen würden, seien in Abstimmung mit weiteren Wohnungseigentümern die folgenden Schritte koordiniert worden:
Es sei ein gemeinsam vom Verkäufer und den Käufern beauftragtes Privatgutachten von Mag. W.H. erstellt worden, dessen Ergebnis jedoch von Verkäuferseite nicht akzeptiert worden sei.
Mit 28. August 2013 haben mehrere Wohnungseigentümer eine Klage (s. Beilage) eingebracht, mit der die klagenden Parteien - daher auch die Bf. - Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche wegen der Mangelhaftigkeit von Fenstern und der Glasfassade geltend gemacht haben.
Mit der Klage seien gutachterliche Stellungnahmen, also Privatgutachten, vorgelegt worden, die zu dem Ergebnis gekommen seien, dass die Fenster- und Glasfassade grob mangelhaft seien. Es handle sich dabei um folgende Privatgutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen des gerichtlich beeideten Sachverständigen R.K. im Auftrag der Kläger.
Aus den Stellungnahmen ergebe sich, dass die Winddichtigkeit der Fenster nicht gewährleistet sei und die übergebenen Unterlagen (U-Wert Rahmen, U-Wert-Glas sowie p.s.i.-Wert des Rahmenverbundes) als relevante Berechnung nicht mit den beigelegten Prüfzeugnissen in Zusammenhang gebracht werden können. Die U-Werte seien insgesamt aus bauphysikalischer Sicht als schlecht bezeichnet worden und würden klar dem heutigen Stand der Technik widersprechen. Die Werte würden auch von den angegebenen Qualitäten im Energieausweis abweichen.
Vom Gericht seien schließlich C.K. und Hilfsgutachter R.M. zu Sachverständigen bestellt worden. Die beiden Sachverständigen haben eine umfangreiche Befundaufnahme durchgeführt.
Das erste Gutachten stamme vom 10. Oktober 2014, wo sich aus dessen Zusammenfassung (S. 26) eindeutig ergebe, dass in wärmetechnischer und schallschutztechnischer Hinsicht die vorgefundenen Fenster- und Türenelemente nicht den Mindestanforderungen der zum Zeitpunkt des Einbaues gültigen V.er Bauordnung entsprechen, der vorgelegte Energieausweis teilweise fehlerhaft erstellt, kein Sicherheitsglas eingebaut und die Hinterlüftung der Glasfassade nicht vorhanden gewesen sei.
Aufgrund von Einwendungen der Gegenseite sei ein Ergänzungsgutachten vom 2. Juni 2015 (s. Beilage) erstattet worden, das ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Fenster und die Glasfassade die oben angeführten groben Mängel haben würden. Der Ausgang des Verfahrens sei momentan noch offen.
Im vorliegenden Fall sei I.K. wissentlich in ein Wohnhaus gezogen, das größtenteils innen noch im Rohbau befindlich gewesen sei.
Alle Wohnungen (ausgenommen eine Musterwohnung) seien im Rohzustand den Käufern übergeben worden. Den Käufern sei es daher oblegen, den Innenausbau selbst zu veranlassen bzw. durchzuführen. Der Innenausbau habe beispielsweise das Zusammenlegen von Wohnungen, Einziehen von Zwischenwänden, Verputzen der Wände, die Verlegung von Fußböden, Wasser- und Elektroinstallationen, Malerarbeiten u.ä. umfasst. Darüber hinaus seien auch Ersatzvornahmen zB Fensterwechsel vorgenommen worden.
Der letzte Kaufvertrag des Hauses in PLZ_Ort3, Adresse5, sei am 29. Juli 2013 abgeschlossen worden, die Bauarbeiten - wie oben im Detail dargelegt - haben von Mietbeginn bis inklusive 2015 zu deutlichen Beeinträchtigungen im Haus geführt.
Verschmutzte Stiegenhäuser/Liftanlagen, Lärmbelästigungen durch Stemm-, Schleif- und Bohrarbeiten sowie Fenstertausch in diversen Wohnungen haben neben den gegebenen Beeinträchtigungen, wie erhöhter Energieverbrauch, Luftzug und fehlende Schlagregendichtheit zu einer zusätzlichen, somit insgesamt zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Nutzwertes der Wohnung in PLZ_Ort3, Adresse5, und dadurch zu einem verminderten Mietzins geführt.
Hinsichtlich der Nutzung der beim Objekt "
Adresse8
" befindlichen Garage durch Mag.
I.K.
sei eine Wagenkarte vorgelegt worden. Die
Garage sei 2011 von der Mieterin lt. Mietvertrag vom 1. August 2011 zwar angemietet, aber offensichtlich tatsächlich nicht genutzt und keine Miete bezahlt worden. Die Garage habe somit 2011 keine Erlöse erwirtschaftet.
Diese Wagenkarte für Marktfahrzeuge am M-Markt berechtige nur zum Laden und Entladen von Marktgegenständen zu den in der Marktordnung bestimmten Zeiten und zum Parken (nur LKW) im Bereich der Schrägparkplätze in PLZ_Ort3, IW-Straße. Mag. I.K. habe
den in Rede stehenden Garagenplatz nicht benutzt, da sie ihr Fahrzeug auf dem
M-Markt
geparkt habe.
Nach den Ausführungen in der Eingabe vom 15. März 2016 betrage der Streitwert der beim Handelsgericht V. gegen die GI-GmbH als beklagte Partei wegen schadhafter Fenster erhobenen Klage im Gesamtbetrag von EUR 341.194,26.
Die in Rede stehende Wohnung Top_X sei vermietet, wobei ein Fenstertausch noch nicht vorgenommen worden sei, sodass sich für die Wohnung Top_X ein Klagebetrag iHv EUR 37.950,01 (inkl. USt) ergebe.
4.6 Stellungnahme Finanzamt vom 31. Mai 2016 zu Baumängel:
Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 hält das Finanzamt hinsichtlich der von der Bf. relevierten Baumängel fest, dass eine Mietzinsminderung von 10% bis 15% für angemessen erachtet werde. Ausgehend von einer fremdüblichen Miete iHv EUR 2.000,00 wären das rund EUR 1.700,00 bis EUR 1.800,00. Darüber hinaus setze eine Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB eine Anzeige des Mieters iSd § 1097 ABGB voraus.
4.7 Eingabe vom 9. August 2016:
Den Ausführungen des Finanzamtes hält der steuerliche Vertreter der Bf. mit Eingabe vom 9. August 2016 entgegen, dass im Zuge der BP lt. Niederschrift vom 18. April 2012 eine Miete iHv EUR 1.700,00 als fremdüblich angesehen, während das Finanzamt bei der BVE erstmals von einer fremdüblichen Miete iHv rund EUR 2.000,00 (EUR 2.030,27) ausgegangen sei.
Generell sei festzuhalten, dass die zu erwartende Rendite im Sinken sei, da in V. die Wohnungspreise im Verhältnis zu der marktmäßig erzielbaren Rendite überproportional gestiegen seien.
Den doch sehr unterschiedlichen Ergebnissen der fremdüblichen Miete wohne inne, dass Beeinträchtigungen wie undichte Fenster, Baulärm, Verschmutzungen udgl. durch Abschläge zu berücksichtigen seien. Aufgrund bereits ergangener gerichtlicher Entscheidungen sei die Berücksichtigung der Beeinträchtigungen wie folgt vorzunehmen:
15% Mietzinsminderung: über einen ganzen Zeitraum von 4 1/2 Monaten, wenn der Mieter in diesem Zeitraum an 50 Tagen zu verschiedenen Zeiten durch Stampfen auf den Boden, systematische Klopf- und Trommelgeräusche mit Einrichtungsgegenständen, Füßen und Schüsseln, lauthalses Schreien, Läuten an der Wohnungstür der Mieter, Herumschreien, Fenster- und Türenzuschlagen im Vorhaus beeinträchtigt gewesen sei (LGZ Graz 30.11.2001, Zl. 3 R 265/01i, MietSlg 53.144).
25% Mietzinsminderung: seien bei Lärmbelästigung in der Regel die Obergrenze (LGZ Graz 30.11.2001, Zl. 3 R 265/01i, MietSlg 53.144).
5% Mietzinsminderung: wenn dem Mieter seit längerer Zeit das Betreten des verschmutzten und verwahrlosten allgemein zugänglichen Teile des Hauses zugemutet werde (LGZ Wien 2.8.2000, Zl. 39 R 203/00t, MietSlg 52.145).
12% Mietzinsminderung: wenn eine Raumtemperatur nur von 17 bis 18° C erreicht werden könne (LGZ Wien 13.4.2005, Zl. 39 R 79/05i, MietSlg 57.145).
10% Mietzinsminderung: wenn eine Heizung im Jänner und Februar nur eine Raumtemperatur von 18° C ermögliche (LGZ Wien 2.8.2000, Zl. 39 R 203/00t, MietSlg 52.145; LGZ Wien 10.3.1992, Zl. 41 R 638/91, MietSlg 44.163).
5% Mietzinsminderung: bei Lärmbelästigung durch Bauarbeiten am Nachbarsgrundstück (OGH 22.11.2005, Zl. 1 Ob 177/05v).
5% Mietzinsminderung: bei Lärmbelästigung durch Bauarbeiten über einen 8-monatigen Zeitraum, wobei es nur sporadisch zu intensiven Lärmbelästigungen gekommen sei (LGZ Wien 26.1.2005, Zl. 39 R 325/04i, MietSlg 57.144).
Es werde somit dokumentiert, dass eine massive Reduktion der fremdüblichen Miete geboten sei. Unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungen sei mit Mietvertrag vom 1. August 2011 eine Miete von EUR 1.300,00 vereinbart worden, die vorstehend bezeichneten Entscheidungen würden diese Mietzinsfestlegung rechtfertigen.
Da bei Abschluss des Mietvertrages vom 1. August 2011 der Baumangel (undichte Fenster) der Vermieterin und der Mieterin bekannt gewesen seien, habe sich eine Anzeige der Mieterin, I.K., erübrigt. Insbesondere sei durch den sukzessiven Abverkauf und Ausbau der Wohnungen des Hauses in PLZ_Ort3, Adresse5, permanent zu Belästigungen durch Lärm und Verschmutzungen gekommen.
Die Wohnungen seien bei Abverkauf generell im Rohbauzustand gewesen, die Erwerber haben die Wände verändert, entfernt und neu errichtet, Fenster getauscht sowie Elektro- und Wasserinstallationen verlegt. Infolgedessen sei der Lift mit Karton ausgekleidet und es sei durch die Bauarbeiten zu einer ständigen Verschmutzung und Lärmbelästigung im Stiegenhaus sowie Lärmbelästigung in den Wohnungen gekommen. Dies habe bis zum Einzug des letzten Mieters 2015 angedauert. Eine Reduktion der angemessenen fremdüblichen Miete sei daher 2011 aus den vorstehend bezeichneten Gründen zwingend vorzunehmen.
Da diese Umstände beiden Vertragspartner bekannt gewesen seien, sei eine Miete iHv EUR 1.300,00 vereinbart worden. Dass die Miete bei Wegfall eines oder (mehrerer) negativen Einflussfaktor(en) entsprechend anzupassen sei, sei beiderseitiges Einverständnis gewesen. Der Mangel (undichte Fenster) sei bis dato nicht behoben worden.
Der Bf. sei von einer Sanierung abgeraten worden, solange weitere Gutachten durch Sachverständige durchgeführt werden. Das letzte Gutachten stamme aus dem Jahre 2015. Den Mangel vorweg zu beheben, hätte dazu geführt, dass die Sachverständigen den Mangel nicht in Augenschein hätten nehmen können. Gemäß dem Mietvertrag sei es der Bf. untersagt, bauliche Änderungen im und am Mietgegenstand durchzuführen.
Die Nutzwertminderungen haben daher unverändert bis Ende 2015 fortgedauert, wobei aktuell undichte Fenster sowie neu auftretende massive statische Probleme des Gebäudes als Beeinträchtigungen vorliegen würden.
Im betroffenen Gebäude in PLZ_Ort3, Adresse5, sei es am 5. Juni 2016 zum Tragversagen eines Mauerpfeilers der Außenwand gartenseitig im 1. Stock gekommen. Es seien eine baupolizeiliche Begutachtung und die Anbringung von Notunterstellungen erfolgt. Nachdem von mehreren Eigentümern wieder Rissbildungen gemeldet worden seien, sei am 27. Juni 2016 eine nochmalige Begehung des Objektes erfolgt.
Da eine fortschreitende Bewegung im Bereich des geschädigten Pfeilers trotz der erfolgten Notunterstellung nicht habe ausgeschlossen werden können, sei in Abstimmung mit der MA 37 (Baupolizei) eine Sperre der betroffenen Wohnungen bis zur Fertigstellung einer weitgehenden Notunterstellung im Gebäudeinneren erfolgt.
Laut dem vorliegenden Konzept der mit der statischen Beurteilung und Sanierungsplanung beauftragten Firma T-GmbH sei in vier tragenden Wänden die normgemäße Tragsicherheit nicht gegeben. Im Zuge der Sanierung müsse daher mit einer neuerlichen Lärm- und Schmutzbelästigung gerechnet werden. Der Klagsbetrag iHv EUR 37.950,01 setze sich lt. Berechnung von DI K. wie folgt zusammen:
[Grafik]
Eine Aussage, bis wann das Verfahren (Klage vom 28. August 2013) unter Berücksichtigung eines eventuellen Einspruches beendet sein könnte, sei damit nicht möglich.
Mit weiterer Eingabe vom 22. August 2016 reichte der steuerliche Vertreter der Bf. die mit 22. Juni 2016 datierte Niederschrift der Magistratsabteilung 37 (Baupolizei) nach, um das Bestehen von statischen Baumängeln zu dokumentieren. Insbesondere ergebe sich aus dieser Niederschrift, dass der Pfeiler an der gartenseitigen Wand im Wohnzimmer der Wohnung Top 4 seine Tragfähigkeit verloren habe und daher instandzusetzen sei.
4.8 Eingabe vom 17. November 2017:
Mit Eingabe vom 17. November 2017 reichte die Bf. das mit 11. Oktober 2017 datierte und an die Präsidentin des Handelsgerichtes Wien gerichtete Stellungnahme nach, aus der sich ergebe, dass u.a. seitens der Bf., der Spedition_TH.a.s und Dr. B.K. beim Handelsgericht Wien Klage mit einem Streitwert von EUR 341.194,26 eingebracht worden sei. Dabei gehe es im Wesentlichen darum, dass der Verkäufer der Wohnung völlig unbrauchbare Fenster eingebaut habe, sodass Gewährleistungsansprüche und Schadenersatz geltend gemacht worden sei.
Der mit 9. September 2014 vom gerichtlich bestellten Gutachter durchgeführte Lokalaugenschein sowie ein weiterer mit 23. April 2015 durchgeführter weiterer Lokalaugenschein und die daraus resultierenden Gutachten haben jeweils ergeben, dass unbehebbare Mängel vorgelegen seien.
Mehrere Richterwechsel haben in der Folge dazu geführt, dass die für 12. Oktober 2017 angesetzte mündliche Verhandlung mit der nunmehr neuen Richterin auf unbestimmte Zeit verlegt worden sei, da die Richterin erkrankt gewesen sei. Auch die nunmehr dritte bestellte Richterin habe festgestellt, dass sie nicht die Rechtsansichten der beklagten Partei teile. ...
Die nunmehr erhobene Aufsichtsbeschwerde solle alleine den Zweck haben, dass das Verfahren in erster Instanz nun rasch beendet werde. Dies insbesondere, da die große Gefahr bestehe, dass die beklagte Partei das Ende dieses Verfahrens mangels Vermögens nicht mehr erlebe oder wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sein werde, das Kapital samt Zinsen und Kosten des Verfahrens zu bezahlen.
Anlässlich einer weiteren mit 14. November 2017 erfolgten Begehung des Gebäudes in PLZ_Ort3, Adresse5, sei festgestellt worden, dass die Decke über dem 3. OG (= Fußboden Top_X), im Bereich der nordseitigen Zimmerfront eine deutlich wahrnehmbare Durchbiegung aufweise. Dies äußere sich u.a. durch die Schiefstellung von Einbaumöbeln sowie durch verzogene Türstöcke. Vereinzelt sei es nach der beiliegenden Planskizze auch zu Deckendurchbrüchen gekommen.
Mit Telefax-Eingabe vom 12. April 2018 wurde von der Bf. der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch den gesamten Senat zurückgenommen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 sind Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben, mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 1 beschränkt steuerpflichtig. Als Körperschaften gelten nach § 1 Abs. 3 Z 1 lit. a KStG 1988 Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einer inländischen juristischen Person vergleichbar sind.
Gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 erstreckt sich die Steuerpflicht bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 des Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 ist bei beschränkt Steuerpflichtigen, die inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaften vergleichbar sind, § 7 Abs. 3 KStG auf Betriebsstätten und unbewegliches Vermögen anzuwenden.
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Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 21 Abs. 1 Unterabsatz 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 7 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 5 Abs. 4 lit. e DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 5 Abs. 1 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 6 Abs. 1 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105442/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105442.2014
- Stammnummer
- 119083
- Gültig
- 12.04.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF