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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105442/2014

1. Vorliegen einer Betriebsstätte in Österreich iZm Hilfstätigkeiten 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Kapitalgesellschaft 3. Liebhaberei iZm der befristeten Vermietung eines Einfamilienhauses 4. keine verdeckte Ausschüttung iZm der Vermietung einer Wohnung bei Baumängeln

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105442/2014vom 12.04.2018Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in den Beschwerden der Bf., Adresse1, PLZ_Ort, vertreten durch Dr. Gruber & Partner, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH, 2823 Pitten, Untere Feldstraße 85, gegen die Bescheide der belangten Behörde, Finanzamt Wien 1/23, betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2006 bis 2011 sowie betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2011 zu Recht erkannt: Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2006 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2010 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheid 2007 bis 2010 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2011 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Bescheidspruches. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2011 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf.) ist eine gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 beschränkt steuerpflichtige Aktiengesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in PLZ C., Adresse1. Die Bf. ist Eigentümerin mehrerer Liegenschaften in Österreich, vermietet diese zum Teil und ist somit im Realitätenwesen, dem Wohnungs- und Siedlungswesen sowie im Bereich der Vermögensverwaltung tätig. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2006 bis 2009 sowie einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2011 wurden die nachstehenden Feststellungen getroffen: 1. Tz 1 keine Betriebsstätte in Österreich iSd § 29 BAO: Im Zuge dieser abgabenbehördlichen Prüfung wurde in Tz 1 des BP-Berichtes festgestellt, dass für den Zeitraum 2006 bis 2011 keine Betriebsstätte der Bf. in Österreich vorliege, da nach der Aktenlage nur Hilfstätigkeiten (zB Ausfertigung der monatlichen Vorschreibungen) erbracht und Miet- und Kaufverträge nur vom Geschäftsführer D.K. unterfertigt werden. Die Geschäftsleitung der Bf. befinde sich in C.. Im Prüfungszeitraum habe die Teilzeitangestellte A.D. in ihrer eigenen Wohnung in PLZ_Ort2, Adresse3, für die Bf. diverse Verwaltungstätigkeiten wie die Ausfertigung von Ausgangsrechnungen, Überwachung der Zahlungsein- und -ausgänge sowie diverse administrative Tätigkeiten erbracht und dabei der Bf. ihre Wohnanschrift als Postadresse zur Verfügung gestellt. Da es sich dabei nur um in Österreich erbrachte Hilfstätigkeiten handle und die Miet- und Kaufverträge nur vom Vorstandsvorsitzenden D.K. unterfertigt worden seien, sei auch unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen des Art. 5 Abs. 4 lit. e und f DBA Tschechische Republik keine Betriebsstätte der Bf. in Österreich gegeben. Im vierten Quartal des Jahres 2011 sei die Firmenanschrift der Bf. nach PLZ_Ort2, Adresse4, verlegt worden. Dieses Objekt werde von der Bf. an die R-GmbH, einem verbundenen Unternehmen, vermietet. Nach den weiteren Ausführungen der Bf. begründe auch diese Büro- und Arbeitsplatzverlegung keine Betriebsstätte in Österreich, da ausschließlich eine reine Vermögensverwaltungstätigkeit (Vermietung von mehreren Liegenschaften) und keine betriebliche Tätigkeit in Österreich ausgeübt werde. Die im Ausland bzw. in C. ansässige Bf. werde nur für Zwecke der Umsatzsteuer hinsichtlich der Vermietungsumsätze als inländische Unternehmerin behandelt werde. 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Österreich: 2.1 BP-Feststellungen zu Einkünfte aus Gewerbebetrieb: So die im Ausland ansässige Bf. nach Tz 2 des BP-Berichtes mehrere in ihrem Eigentum stehende Eigentumswohnungen in V. vermiete, begründe diese Vermietungstätigkeit die beschränkte Steuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, welche an das im Inland befindliche unbewegliche Vermögen anknüpfe. Nach § 21 Abs. 1 Z 3 KStG würden beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaften vergleichbar seien, mit ihrem unbeweglichen Vermögen im Inland Einkünfte aus Gewerbebetrieb kraft Rechtsform erzielen (Gewerbebetriebsfiktion). Bisher habe die Bf. die in Österreich erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. In diesem Zusammenhang werde seitens der BP bemerkt, dass die Isolationstheorie allerdings zum Teil ab der Veranlagung 2006 aufgehoben worden sei. Nach den Feststellungen der BP sei die Absetzung für Abnutzung (AfA) für die einzelnen Liegenschaften bisher nicht geltend gemacht worden, die der Bf. aber hinsichtlich der Einkünfte aus der Vermietung dieser Liegenschaften zustehe. Dies habe die Bf. damit begründet, dass die "Betriebsstätte/V." nicht Eigentümerin, sondern bloß Nutzungsberechtigte sei. Dieser Rechtsansicht könne die BP nicht folgen. Im Zuge des BP-Verfahrens habe die Bf. bzw. deren steuerlicher Vertreter - auf Verlangen der BP - berichtigte KÖSt-Erklärungen 2006 bis 2009 eingereicht, wo in den ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbetrieb erklärt und die AfA in Abzug gebracht worden sei. In der betragsmäßigen Darstellung in der Niederschrift bzw. im BP-Bericht sei von den berichtigten Steuererklärungen ausgegangen worden und die Einkünfte wie folgt adaptiert worden: [Grafik] [Grafik] 2.2 Beschwerde betr. inländische Betriebsstätte bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb: In der Beschwerde hält die Bf. dieser Feststellung der BP entgegen, es stehe der Prüferin nicht zu, die Tätigkeiten einer Dienstnehmerin als "Hilfstätigkeiten" zu beurteilen, da es sich um eine Anmaßung handle, die Arbeitsleistung und Arbeitswertigkeit fremder Personen zu beurteilen. Ob eine Betriebstätte vorliege oder nicht, sei ausschließlich nach inländischem Recht und damit nach § 29 BAO zu beurteilen. Für diese Beurteilung könne nicht DBA-Recht oder das Recht der Slowakei herangezogen werden. Ergänzend werde angemerkt, dass von der Bf. an deren Anschrift in PLZ_Ort2, Adresse4, lediglich ein Arbeitsplatz an das verbundene Unternehmen, die Spedition_T., mit Sitz in V. vermietet werde. Das operative Geschäft sei stets von der "Betriebsstätte/V." ausgeübt worden und werde auch in Hinkunft von dort ausgeübt. Insbesondere seien die Mietverträge vom Vorstandsvorsitzenden unterfertigt worden. Auch in jedem anderen Unternehmen würden langfristige Mietverträge vom Eigentümer oder Geschäftsführer unterfertigt. Diese Einkünfte seien unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb auszuweisen, wobei sich allerdings hinsichtlich der Berechnungen keine Unterschiede ergeben würden. Dass keine Abschreibungsbeträge geltend gemacht worden seien, werde damit begründet, dass die Betriebsstätte/V. lediglich nutzungsberechtigt gewesen sei. Die AfA an der Substanz sei nicht geltend gemacht worden, da diese dem "Stammsitz" vorbehalten sei. Die Bf. sei daher der Auffassung, dass lediglich der Fruchtgenuss - und nicht auch die AfA-Beträge erfasst werden sollen. 2.3 Stellungnahme der BP zum Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland: Mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2012 hält die BP dem Beschwerdevorbringen entgegen, die von der Bf. kritisierte Bezeichnung "Hilfstätigkeit" sei ein objektives Beurteilungskriterium in der Fachliteratur zum "Thema Betriebsstätte". Allerdings gehe die Tätigkeit der Teilzeitangestellten kaum über die Ausfertigung der Ausgangsrechnungen, etwaiger Zahlungsüberwachungen bzw. administrativer Tätigkeit hinaus. Als beispielsweise die Prüferin im Rahmen der USt-Nachschau das Objekt in PLZ_Ort3, Adresse5, am 4. August 2011 besichtigen habe wollen, sei der Vorstandsvorsitzende der Bf., D.K., extra aus C. angereist, da die Angestellte nicht im Besitz der Schlüssel der zu besichtigenden Wohnungen (Top_X und 10) gewesen sei. Dessen ungeachtet sei es auch im vorliegenden Fall nicht von steuerlicher Bedeutung, welche Tätigkeiten die Angestellte A.D. tatsächlich ausführe. Nur Geschäftseinrichtungen, die der Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit (funktionales Element) dienen, würden als Betriebsstätte angesehen werden können. Die im innerstaatlichen Recht entwickelte Abgrenzung zwischen der aktiven betrieblichen Tätigkeit und der bloßen Vermögensverwaltung sei daher zu beachten. Aus einer rein vermögensverwaltenden Tätigkeit würden keine "Aktiveinkünfte", sondern bloß "Passiveinkünfte" resultieren (vgl. Verrechnungspreis-RL Rz. 164). Da im vorliegenden Fall die Steuerpflicht an das inländische Vermögen anknüpfe, seien alle Einnahmen und Ausgaben, die iZm dem österreichischen Grundstück stehen, zu berücksichtigen. Nach Ansicht der BP sei daher die AfA in Österreich zu erfassen. Insbesondere könne die BP nicht nachvollziehen, aus welchem Grund die AfA dem "Stammsitz" vorbehalten sein sollte. Darüber hinaus können Rechtsgeschäfte zwischen "Stammhaus/C." und der (vermeintlichen) "Betriebsstätte/V." steuerlich nicht anerkannt werden. Nach Ansicht der BP sei keine keine Betriebsstätte in Österreich gegeben, da eine reine Vermögensverwaltung iSd Vermietung von mehreren Liegenschaften in Österreich vorliege. Im Übrigen werde seitens der BP auf folgenden Umstand verwiesen: Sollten die steuerlichen Vorschriften in der Slowakei hinsichtlich Fruchtgenuss den österreichischen entsprechen, hätte die Bf. in der Slowakei kein Recht auf Absetzung für Abnutzung (AfA), weil der Fruchtgenuss-Besteller aus einem unentgeltlichen Fruchtgenuss keine Einnahmen erziele. Es werde aber seitens der BP angenommen, dass sich die Bf. in der Slowakei über diese rechtliche Problematik kundig gemacht und vom Gegenteil überzeugt habe. 2.4 Gegenäußerung der Bf. zum Vorliegen einer Betriebsstätte in Österreich: Nach der von der Bf. erstatteten Gegenäußerung vom 20. September 2013 könne auch eine Hilfstätigkeit nach nationalem Recht eine Betriebsstätte begründen. Vielmehr sei in diesem Zusammenhang lediglich entscheidend, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend wahrgenommen werde. Offensichtlich stütze sich die BP darauf, dass die von der Bf. im Inland ausgeübte Tätigkeit nicht geschäftsführend sei. Eine Betriebsstätte sei daher nach Auffassung der Bf. nach § 29 Abs. 2 lit. b BAO gegeben, da eine geschäftsführende Tätigkeit hierbei nicht vorausgesetzt werde. Dabei dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die Aufzählung im § 29 Abs. 2 BAO nur demonstrativen Charakter habe. Jedenfalls sei auch § 31 BAO (Verweis von § 29 Abs. 1 BAO) zu beachten. Gemäß § 31 BAO sei eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die ohne Gewinnabsicht unternommen werde, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne der Abgabenvorschriften, wenn durch die Betätigung Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt würden und die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung (§ 32) hinausgehe. Eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit sei aufgrund des Umfanges der im Inland gelegenen vermieteten Buchwerte (Buchwert 31.12.2012 ca. EUR 5,3 Mio) gewährleistet. Darüber hinaus erfülle selbst eine ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit die Voraussetzung des § 31 BAO. Es genüge nämlich, dass aufgrund der Betätigung tatsächlich Einnahmen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile erzielt würden. Nach den innerstaatlichen Vorschriften sei daher von einer Betriebsstätte auszugehen. Für umsatzsteuerliche Zwecke sei jedoch der Betriebsstättenbegriff des Art. 5 DBA-CSSR/Slowakei nicht maßgebend, da das DBA-CSSR/Slowakei für die Umsatzsteuer (vgl. Art. 2 DBA-CSSR/Slowakei) nicht gelte. Es bleibe somit die innerstaatliche Rechtsbeurteilung unverändert aufrecht. Für körperschaftsteuerliche Zwecke sei Art. 6 Abs. 4 DBA-CSSR/Slowakei zu beachten, nachdem für Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen eines Unternehmens Art. 6 Abs. 1 und 3 DBA-CSSR/Slowakei gelten. Somit gehe nach Auffassung des steuerlichen Vertreters der Betriebsstättenbegriff des Art. 5 DBA CSSR/Slowakei ins Leere und sei für die Beurteilung irrelevant. Die Einkünfte seien nach Auffassung des steuerlichen Vertreters dort zu versteuern, wo sich das unbewegliche Vermögen - diesfalls in Österreich - befinde. 2.5 BVE vom 20. Mai 2014 zum Vorliegen einer Betriebsstätte in Österreich: Die Beschwerde wurde in der Frage des Vorliegens einer Betriebsstätte in Österreich mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Mai 2014 als unbegründet abgewiesen. Nach den Erwägungen des Finanzamtes seien nach § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz (§ 27 BAO) haben, mit ihren Einkünften iSd § 21 Abs. 1 KStG beschränkt steuerpflichtig. Diese Steuerpflicht beziehe sich grundsätzlich auf sämtliche Einkunftsarten gemäß § 98 EStG. Im Sinne einer Gleichstellung aller unbeschränkt steuerpflichtigen in- und ausländischen Körperschaften sei gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 KStG bei beschränkt Steuerpflichtigen, die inländischen unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden Körperschaften vergleichbar seien, die Bestimmung des § 7 Abs. 3 KStG auch auf im Inland belegenes, unbewegliches Vermögen entfallende Einkünfte unabhängig von der Zugehörigkeit einer inländischen Betriebsstätte anzuwenden. Dies führe daher stets zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (AbgÄG 2005, BGBl I 2005/161, ab Veranlagung 2006). Nach § 21 Abs. 1 Z 3 iVm § 7 Abs. 3 KStG habe die Gewinnermittlung für die ausländische Körperschaft im Anwendungsbereich der Gewerblichkeitsfiktion nach den Kriterien des § 5 EStG zu erfolgen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer gelte, dass Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, insoweit als inländische Unternehmer zu behandeln seien und diese Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären haben; damit würden sich Überlegungen zum Vorliegen einer festen Niederlassung erübrigen. 2.6 Vorlageantrag vom 29. Oktober 2014 zu "Betriebsstätte in Österreich": Mit Vorlageantrag vom 29. Oktober 2014 werde insbesondere darauf verwiesen, dass in der Beschwerdevorentscheidung offensichtlich von einem Nichtbestehen der Betriebsstätte ausgegangen werde. Umsatzsteuerlich sei jedoch von einer Betriebsstätte auszugehen. So in der BVE damit argumentiert werde, dass mit Verweis auf VPR 2010, Rz 180, Beziehungen zwischen "Hauptsitz" und "Betriebsstätte" nicht möglich seien, müsse nunmehr gefolgert werden, dass die BVE nun doch von einer Betriebsstätte ausgehe. Für rein innerstaatliche Zwecke könne die Frage, ob eine Betriebsstätte vorliege oder nicht, für eine ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Beurteilung nur zum gleichen Ergebnis führen, da dies in der BAO und nicht in den materiellen Steuergesetzen (UStG, EStG oder KStG) geregelt sei. Nach den innerstaatlichen Vorschriften der BAO (§§ 29ff BAO) bestehe eine Betriebsstätte in Österreich, wobei für ertragsteuerliche und für umsatzsteuerliche Zwecke von einer Betriebsstätte auszugehen sei. 2.7 Eingabe vom 15. Dezember 2015 zur Betriebsstätte in Österreich: Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 hält der steuerliche Vertreters fest, die Konzentration des Immobilienvermögens sollte es ermöglichen, sämtliche inländische Liegenschaften der S-Gruppe besser und effizienter zu vermarkten bzw. zu nutzen. Würde man das Vorliegen einer Betriebsstätte in Österreich insbesondere auch im Hinblick darauf verneinen, dass die Bf. eine Liegenschaft in W. besitze, wäre für das Objekt in W. im Jahre 2006 auf das Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmer zu verweisen. Es werde daher für diesen Fall ein Antrag auf Erstattung der gesamten Vorsteuer für den Zeitraum 2006 iHv EUR 300.539,06 für das Objekt "W." hiermit eingebracht. 3. Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 L-VO - Objekt W. - Tz 3: 3.1 Zusammenfassende Darstellung betreffend Objekt W.: Den Feststellungen in Tz 3 des BP-Berichtes betreffend Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 L-VO iZm der Vermietung des Einfamilienhauses in W. liegt der nachstehend bezeichnete Sachverhalt zu Grunde: Mit Nutzungsvertrag 2. März 2007 vermietete die Bf. an die verbundene Gesellschaft, Speditition_T.a.s. in C., Adresse1, die Räumlichkeiten des Einfamilienhauses in W., B-Gasse, für die Dauer von 5 Jahren bis 31.12.2011 gegen einen jährlichen Mietzins iHv EUR 24.000,00 (brutto inkl. Betriebskosten). Die Abrechnung erfolgt in Teilbeträgen, der Mietzins ist wertgesichert. Diese Nutzungsvereinbarung wurde von D.K. als Geschäftsführer der Bf. (=Vermieterin) und als Präsident des Verwaltungsrates der Speditition_T.a.s. (=Mieterin) unterfertigt. Mit Kaufvertrag vom 4. Juli 2006 habe die Bf. als Käuferin von der verbundenen Gesellschaft Spedition-T-GmbH, mit Sitz in PLZ_Ort2, Adresse2, um EUR 1,500.000,00 (netto) die Liegenschaft EZ1., KG W., mit Anschrift W., B-Gasse, samt Inventar erworben. Die Übergabe und Übernahme dieser Liegenschaft sei mit 30. September 2006 erfolgt. Den Kaufvertrag habe D.K. jeweils in seiner (doppelten) Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der Bf. (=Käuferin) wie auch als Geschäftsführer der Spedition-T-GmbH/V. (=Verkäuferin) unterzeichnet. Die Spedition-T-GmbH wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 5. September 2007 mit der Bf. (mit Sitz in C.) verschmolzen. Die Mieterin der Liegenschaft in W., die mit der Bf. verbundene Speditition_T.a.s. mit Sitz in C., Adresse1, mit einem Stammkapital iHv EUR 71.380,00 ist an der gleichen Adresse wie die Bf. ansässig. Präsident des Verwaltungsrates dieser Gesellschaft ist der Geschäftsführer der Bf., D.K., der einzeln oder zusammen mit zwei Mitgliedern zur Vertretung der Speditition_T.a.s. berechtigt ist. Mit weiterem Nutzungsvertrag vom 1. Dezember 2011 vermietete die Bf. an den für sie tätigen Dolmetscher A.M. für die Dauer von drei Jahren ab 1. Juni 2011 ein Zimmer mit angrenzendem Badezimmer im Obergeschoß des in Rede stehenden Hauses in W., B-Gasse, gegen einen monatlichen Mietzins iHv EUR 500,00 (netto) bis 31. Mai 2014. Dieser Mietzins ist lt. Punkt III. dieser Nutzungsvereinbarung wertgesichert. Jedoch wurde im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung hinsichtlich der Vermietung von 1 Zimmer mit angrenzendem Bad im Obergeschoß des Hauses in W. festgestellt, dass während der Prüfungshandlungen im Jahre 2012 kein Mietzins mehr verrechnet worden sei. Mit weiterem "Mietvertrag" vom 2. Jänner 2012, abgeschlossen zwischen der "Betriebsstätte Österreich" (der Bf.) und dem "Stammsitz C." (der Bf.) wurde das Einfamilienhauses in W. ab 1.1.2012 für die Dauer von drei Jahren dem "Stammsitz C." gegen einen monatlichen Hauptmietzins iHv EUR 3.250,00 (netto) überlassen. Dieser Mietzins ist wertgesichert, sämtliche Nebenkosten (Strom-, Gas-, Müll- und Wassergebühren) werden vom Vermieter getragen. Dieser Mietvertrag wurde jeweils von D.K. für "beide Vertragsparteien" unterfertigt. In Punkt I./1 dieses "Mietvertrages" wurde festgehalten, dem "Stammsitz C." als "Mieter" sei bekannt, dass ein Schlaf/Wohnraum mit angrenzendem Badezimmer (im 1. Stock) sowie die Gemeinschaftsküche dem derzeitigen Mieter (Anm: A.M.) zur Verfügung bzw. Mitbenutzung stehen. Mit weiterem undatierten Mietvertrag, abgeschlossen zwischen der Bf./("Betriebsstätte Österreich") als Vermieterin und dem verbundenen Unternehmen R1-GmbH mit Sitz in PLZ_Ort3, Adresse9 (als Mieterin), wurde ab 1. Juli 2014 für die Dauer von 6 Monaten 1 Zimmer mit angrenzendem Badezimmer im 1. Obergeschoß des Einfamilienhauses in W. gegen monatlichen Bruttomietzins iHv EUR 589,00 vermietet. Am Stammkapital der R1-GmbH iHv EUR 1.300.000,00 ist die Bf. mit einer Einlage iHv EUR 510.000,00 beteiligt. 3.2 BP-Feststellungen betreffend Objekt in W.: Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung für den Zeitraum 2006 bis 2009 sowie einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2011 wurde die Vermietung des Einfamilienhauses in PLZ_Ort4, B-Gasse, an die verbundene Gesellschaft, Speditition_T.a.s. in C., als Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung 1993 qualifiziert. Dies insbesondere, da die Bf. in den Jahren 2006 bis 2009 keine Einnahmen aus der Vermietung erzielt habe. Erst am 17. Februar 2010 habe die Bf. mit Rechnung Nr. 2010/30 Seminarkosten iHv EUR 5.880,00 an die T2-Holding/C. (mit ebengleicher Sitzadresse) für eine Schulung im Zeitraum 9.2.2010 bis 12.2.2010 mit 8 Personen verrechnet. Bei der weiteren Rechnung Nr. 2007/27 vom 22.2.2007 handle es sich lediglich um die Weiterverrechnung von Betriebskosten (Wasserbezugsgebühr iHv EUR 4.223,62) aus Vorzeiträumen an den Voreigentümer und somit um keine umsatzsteuerbaren Leistungen für den Prüfungszeitraum. Mit der Problematik der fehlenden Einnahmen im Zuge der BP angesprochen, habe die Bf. der BP am 16. Februar 2012 die mit 01. Juni 2011 datierte Nutzungsvereinbarung mit Herrn A.M. vorgelegt: Demnach miete dieser ab 1. Juni 2011 für die Dauer von 3 Jahren im Haus in PLZ_Ort4, ein Zimmer mit Bad im Obergeschoss um monatlich EUR 500,00 (netto) zuzüglich USt. Die Rechnung betreffend die Mitbenutzung für die Monate Juni bis September 2011 sei allerdings erst mit 1. September 2011 gelegt worden. A.M. fungiere bei Meetings in W. als Dolmetscher und übernachte dann dort. Mittlerweile erfolge nach den Feststellungen der BP keine Nutzungsverrechnung mehr, da A.M. u.a. defacto im Interesse von D.K. tätig werde. Um den von der BP angesprochenen Liebhabereiverdacht zu entkräften, sei von der Bf. weiters der mit 2. Jänner 2012 datierte "Mietvertrag" vorgelegt worden: Demnach vermiete die "Zweigniederlassung/Österreich", in PLZ_Ort2, Adresse4, seinem "Stammhaus/C." das gesamte Objekt in Adresse6, um monatlich EUR 3.250,00 zuzüglich 20% USt ab 1. Jänner 2012 auf die Dauer von drei Jahren. Der "Mieter" miete das Objekt für Geschäftsbesprechungs-, Schulungs- und Erholungszwecke. In Punkt I/1 der "Vereinbarung" vom 2. Jänner 2012 sei festgehalten worden, dem "Stammhaus" in C. sei als "Mieter" bekannt, dass ein Schlaf/Wohnraum mit angrenzendem Badezimmer im 1. Stock dieses Gebäudes sowie die Gemeinschaftsküche dem derzeitigen Mieter zur Verfügung bzw. Mitbenutzung stehen. Im Zuge der Schlussbesprechung habe der Vorstandsvorsitzende, D.K., glaubhaft gemacht, dass die mit Kaufvertrag vom 4. Juli 2006 erworbene Villa in W. in der E. kaum privat genutzt, sondern als Repräsentationsobjekt für Besprechungen mit Geschäftspartnern aus Russland diene. Es handle sich um Geschäftspartner von verbundenen Unternehmen bzw. der Firmengruppe. Nach den Feststellungen der BP habe die Bf. mit dem Objekt in Adresse6 in den Jahren 2006 bis 2010 einen Verlust iHv -EUR 187.112,60 erwirtschaftet, weswegen eine Betätigung gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung (L-VO) vorliege. Die in § 7 Abs. 3 KStG normierte Zurechnungsvorschrift zu gewerblichen Einkünften schließe nicht aus, dass diese Körperschaften einen außerbetrieblichen Vermögensbereich haben können. Nach der Rechtsprechung des VwGH würden einzelne Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung rein gesellschaftsrechtlich veranlasst sei und die nicht der Einkommenserzielung der Kapitalgesellschaft dienen, nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen der Gesellschaft, sondern zum notwendigen Privatvermögen ("steuerneutralen Vermögen") zählen. Darüber hinaus werde der ab 2012 zwischen der (vermeintlichen) "Betriebsstätte" und dem "Stammhaus" abgeschlossene Mietvertrag von der BP nicht anerkannt, da - wie bereits ausgeführt - in Österreich keine Betriebsstätte existiere. Falls man gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren doch zur Ansicht kommen sollte, dass eine Betriebsstätte vorliege, würde es sich nach Meinung der BP um nicht steuerbare Innenumsätze handeln. Aufgrund dieser Feststellung werden für das Jahr 2006 Vorsteuern im Gesamtbetrag von EUR 300.000,00 iZm der Anschaffung des Einfamilienhauses (Gebäude) nicht zum Abzug zugelassen. Darüber hinaus seien die Vorsteuern der Jahre 2006 bis 2010 aus laufenden Aufwendungen wie folgt zu kürzen: [Grafik] Da hinsichtlich der Bewirtschaftung der Villa in W. eine Betätigung gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 L-VO vorliege, seien in den Jahren 2006 bis 2010 die angefallenen Verluste wie folgt aus der Einkünfteermittlung auszuscheiden: [Grafik] [Grafik] 3.3 bescheidmäßige Festsetzungen 2006-2010 und 2-4/2011 sowie 8-12/2011: Das Finanzamt folgte den Feststellungen der BP, dabei wurde hinsichtlich der Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2006 bis 2009 das Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen wiederaufgenommen und mit 20. Juni 2012 entsprechende Sachbescheide erlassen. Für das Jahr 2010 ergingen im Gefolge der BP-Feststellungen mit 20. Juni 2012 gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültige Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer. Darüber hinaus wurde die Umsatzsteuer für die Zeiträume 2-4/2011 und 8-12/2011 entsprechend den Feststellungen der BP festgesetzt. Im Zuge der Veranlagung der Bf. zur Umsatz- und Körperschaftsteuer 2011 wich das Finanzamt mit jeweils vorläufigen Bescheiden gemäß § 200 Abs. 1 BAO vom 7. März 2013 von den eingereichten Erklärungen ab, als u.a. die Vorsteuern aus den Betriebskosten für das Objekt in W. iHv EUR 1.129,43 sowie der erklärte Verlust iZm der entgeltlichen Überlassung der Liegenschaft in W. iHv -EUR 29.757,68 nicht zum Abzug zugelassen wurden. Die Besteuerungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben wurden für die Jahre 2006 bis 2011 wie folgt ermittelt: Umsatzsteuer 2006 bis 2011: [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] Legende aus Anonymisierungsgründen: C-Gasse: Adresse5. Körperschaftsteuer 2006 bis 2011: [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] 3.4 Beschwerde vom 27. August 2012 - Objekt W.: Dieser Feststellung der BP hält die Bf. mit Beschwerde vom 27. August 2012 gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2006 bis 2010 entgegen, dass von der "Betriebsstätte/V." mehrere Objekte vermietet werden. Käufer dieser Objekte sei das "Stammhaus/C.", nutzungsberechtigt für die im Inland gelegenen Objekte sei die "Betriebsstätte/V.". Die "Betriebsstätte/V." übe daher das operative Geschäft in Österreich aus und sei an der Leistungserbringung beteiligt. Im Zuge der Überprüfung der USt-Voranmeldungen seien vom Finanzamt sowohl der Kaufvertrag als auch die Rechnung abverlangt und nach Überprüfung durch das Finanzamt die Vorsteuern auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben worden. Somit habe die Behörde selbst die Unternehmereigenschaft für das Objekt "W." nach sorgfältiger Überprüfung des Vorsteueranspruches anerkannt. Zunächst sei geplant gewesen, das Grundstück ganz oder teilweise zu verkaufen. Es habe auch Gespräche mit "Wohnungsgenossenschaften" gegeben, um auf einen Teil des Grundstückes eine Wohnungsanlage zu errichten. Wobei dieses Projekt noch nicht vom Tisch sei. Bedingt durch die Wirtschaftskrise sei jedoch kein entsprechender Veräußerungspreis erzielbar gewesen. In weiter Folge sei dann überlegt worden, das Objekt an Firmen zu vermieten, um dort Seminare zu veranstalten. In den Jahren 2007 und 2010 sei jeweils eine Rechnung gelegt worden. Am 1. Juni 2011 sei eine Nutzungsvereinbarung mit A.M. bis 31.05.2014 betreffend die Nutzung eines Zimmers mit angrenzendem Badezimmer im 1. Obergeschoss für die Dauer von 3 Jahren getroffen worden. Darüber hinaus sei am 01.01.2012 ein weiteres Mietverhältnis (mit dem "Stammhaus" als Mieter) begründet worden. Liebhaberei sei nicht anzunehmen, wenn innerhalb eines "absehbaren" Zeitraumes mit einem Gesamtgewinn zu rechnen sei. Dies werde anhand der beigelegten Prognose-Rechnung aufgezeigt, anhand derer im Zeitraum 2006 bis 2019 ab dem Jahre 2012 mit einem positiven Betriebsergebnis zu rechnen und ab 2014 ein Totalgewinn eingetreten sein werde. Es liege daher keine Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 Liebhaberei-Verordnung vor. Nach dieser vorgelegten Prognoserechnung werde die Bf. im Zeitraum 2006 bis 2019 einen Gesamtüberschuss iHv EUR 220.001,48 erzielen, der wie folgt ermittelt worden sei: [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik] Zur Berechnung werden nachstehende Erläuterungen gegeben: die in den Jahren 2006 bis 2011 dargestellten Betriebsergebnisse entsprechen den, vor der durch die BP getroffenen Änderung, durchgeführten Berechnung (ohne AfA, da diese vom Eigentümer ("Stammsitz") beansprucht werde) die Ausgaben für 2012 würden einem Durchschnittswert der Jahre 2006-2011 entsprechen, wobei bei den "sonstigen Betriebskosten" außerordentliche Aufwendungen in den Vorjahren geblieben seien; in den Folgejahren sei eine Erhöhung der Einnahmen und Ausgaben um 3% erfolgt. 3.5 Stellungnahme BP vom 3. Dezember 2012 - Objekt W.: Nach der Stellungnahme der BP vom 3. Dezember 2012 sei eine Leistungsbeziehung zwischen "Stammsitz/C." und "Betriebsstätte/V." nicht möglich. Nach der Aktenlage seien im Jahre 2006 die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Vorsteuerabzuges aus dem Ankauf der Liegenschaft in W. vorgelegen. In diesem Zusammenhang werde auf den Fragebogen vom 26. Juli 2006, Punkt "Vermietung" verwiesen. Allerdings habe sich im Rahmen der BP eindeutig herausgestellt, dass es in den Folgejahren zu keiner unternehmerischen Nutzung gekommen sei. Bei der von der Bf. angesprochenen Rechnung aus dem Kalenderjahr 2007 handle es sich lediglich um die Weiterverrechnung von Betriebskosten (Wasserbezugsgebühr iHv EUR 4.223,62) aus den Vor-Zeiträumen an den Voreigentümer. Bei der Rechnung aus dem Kalenderjahr 2010 handle es sich um eine Abrechnung von Seminarkosten iHv EUR 5.880,00 und damit um eine in Österreich nicht steuerbare sonstige Leistung. Unter der Anschrift der Villa sei auch die Tochter des Vorstandsvorsitzenden der Bf., I.K. (Tochter von D.K.) in der Zeit von 13.07.2006 bis 03.04.2009 mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen, welche die Villa fallweise bewohnt habe. Der Hauptgrund für deren Meldung sei angeblich gewesen, dass der Bürgermeister von W. darauf gedrängt habe, dass dort jemand gemeldet sei. D.K. habe auch mitgeteilt, dass auch die Hauptwohnsitzmeldung (ab 04.07.2011) von A.M. hauptsächlich aus diesem Grund erfolgt sei. Ungeachtet des Vorliegens nicht steuerbarer Innenumsätze sei auch keine Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt worden. Hinsichtlich des mit A.M. geschlossenen Mietvertrages über 1 Zimmer samt Bad im 1. OG habe D.K. im Rahmen der Schlussbesprechung am 18. April 2012 angegeben, dass nunmehr keine Nutzungsverrechnung mehr mit A.M. erfolge. Aus welchem Grund das Mietverhältnis mit Herrn A.M. nun von der Bf. als Argument für eine unternehmerische Tätigkeit herangezogen werde, bleibe der BP unklar. Der von der Bf. beigelegten Prognoserechnung könne daher keine Aussagekraft für das Entstehen eines Totalgewinnes beigemessen werden. Werde das Objekt in W. in den Folgejahren tatsächlich an andere vermietet, so sei eine Änderung der Bewirtschaftungsart gegeben und würde der Beobachtungszeitraum neu zu laufen beginnen. Die BP bleibe weiterhin bei ihrer Ansicht, dass es sich bei der Villa in W. um Privatvermögen der Bf. und aufgrund der hohen Verluste um Liebhaberei nach § 1 Abs. 2 LVO handle. 3.6 Gegenäußerung vom 2. September 2013 - Objekt W.: Mit Gegenäußerung vom 20. September 2013 wurde von der Bf. eine geänderte Prognoserechnung vorgelegt, nach der die Bf. unter Berücksichtigung einer AfA von 2% p.a., zusätzlichen Erlösen iHv EUR 100.000 sowie eines verlängerten Zeitraumes bis 2026 ein positives Gesamtergebnis in Höhe von EUR 201.109,32 erzielt habe bzw. erzielen werde: [Grafik] Diese Prognoserechnung weiche u.a. in folgenden Punkten von der seinerzeit der Beschwerde beigelegten Prognoserechnung ab: 2011: Mitberücksichtigung der von der Spedition_TH.a.s in C. für die Jahre 2007 bis 2011 nachgezahlten Mietentgelte iHv EUR 100.000,00; 2012: Mieterlöse iHv EUR 43.250,00: d.s. 13 x 3.250,00 (Zahlungen des "Stammsitzes") zuzüglich 2 x 500,00 (Zahlungen von A.M.); 2013: Mieterlöse iHv EUR 47.800,00: d.s. 12 x 3.900,00 (brutto für Zahlungen des "Stammsitzes" sowie 2 x 500,00 (Zahlungen von A.M.); ab 2014: Mieterlöse seien jährlich um 3% p.a. valorisiert worden. 2006-2023: Berücksichtigung eines AfA-Satzes von 2% p.a. bzw. 1% p.a. ab 2012; Nach den Ausführungen der Bf. gelte bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Erstmals seien Aufwendungen im Jahre 2006 angefallen, die erste Vermietung sei ab 1.1.2007 erfolgt und den ersten Zufluss habe es 2010 gegeben. Damit sei als absehbarer Zeitraum für den ein Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss nachzuweisen sei, von 2006 bis 2026. Im vorliegenden Fall seien die Umsätze zwischen der inländischen "Betriebsstätte/V." und ihrem "Stammsitz/C." vertragskonform in die Prognoserechnung einbezogen worden. Ungeachtet dessen, dass hier umsatzsteuerlich nicht steuerbare Innenumsätze vorliegen, sei der Vermietungsumsatz mit dem Ziel der Ermittlung eines korrekten inländischen Betriebsstätten-Ergebnisses für ertragsteuerliche Zwecke zu berücksichtigen. Hingegen seien Leistungsbeziehungen zwischen dem inländischen Unternehmensteil der Bf. und der Spedition_TH.a.s als Leistungsbeziehungen zwischen zwei verschiedenen Unternehmen und nicht als nicht steuerbare Innenumsätze zu qualifizieren. Dabei handle es sich um Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Da der Nutzungsvertrag vom 2. März 2007 zwischen Bf. und der Spedition_TH.a.s nicht verlängert worden sei, sei dieser per 31. Dezember 2011 ausgelaufen und mit 2. Jänner 2012 ein neuer Mietvertrag zwischen der "Betriebsstätte/V." und "Stammsitz/C." abgeschlossen worden (s. Beilage). Bei dieser Prognoserechnung seien bis 2012 "IST-Werte" und ab 2013 "PLAN-Werte" berücksichtigt worden. Diese Prognoserechnung zeige, dass ab 2019 – somit bereits im 14. Tätigkeitsjahr – ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten vorliege. Die Annahme der BP, dass Liebhaberei vorliege, sei somit widerlegt. 3.7 Beschwerdevorentscheidung vom 20. Mai 2014 - Objekt W.: Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 20. Mai 2014 mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass b ei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 L-VO Liebhaberei dann nicht vorliege, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3 LVO) erwarten lasse. Andernfalls sei das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert werde. ... Der für die Feststellung erforderliche Beobachtungszeitraum, ob eine Einkunftsquelle vorliegt, setze eine im Wesentlichen gleich bleibende Tätigkeit voraus. Wenn sich die Art des wirtschaftlichen Engagements grundlegend ändere und deshalb für die Zukunft positive wirtschaftliche Ergebnisse zu erwarten seien, so können die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit der Folge für die Vergangenheit rückprojeziert werden, dass eine bisher notwendigerweise ertragslose Tätigkeit bereits für die Vergangenheit als Einkunftsquelle beurteilt werde. Wenn in den Ausführungen in der Beschwerde vom 27. August 2012 festgehalten werde, dass in den Jahren 2007 und 2010 jeweils eine Rechnung gelegt worden sei, sei diesbezüglich anzumerken, dass es sich bei der Rechnung 2007/027 vom 22.02.2007 lediglich um eine Weiterverrechnung von Betriebskosten (Wasserbezugsgebühr iHv EUR 4.223,62) aus den Vorzeiträumen an den Voreigentümer handle. Bei der Rechnung 2010/030 vom 17.02.2010 handle es sich um eine Abrechnung von Seminarkosten (EDV-Schulung), die als sonstige Leistung als in Österreich nicht umsatzsteuerbar behandelt worden sei. Hinsichtlich des Mietverhältnisses mit A.M. habe der Vorstandsvorsitzende der Bf., D.K., im Rahmen der Schlussbesprechung bekannt gegeben, dass keine Nutzungsverrechnung mehr mit A.M. erfolge. In der mit Beschwerde vom 27. August 2012 vorgelegten Prognoserechnung seien die Absetzung für Abnutzung (AfA) nicht berücksichtigt und damit die Betriebsergebnisse nicht transparent dargestellt worden. Eine Prognoserechnung, die von anderen Werten ausgehe, als sie bei der tatsächlich gewählten Bewirtschaftungsart eingetreten seien, sei nicht geeignet, einen Beweis für die objektive Ertragsfähigkeit der Betätigung in der konkret gewählten Bewirtschaftungsart zu erbringen. Des Weiteren seien erst ab der Veranlagung 2011 Mieterlöse erzielt worden. Bei den unter Mieterlösen geführten Einnahmen von EUR 5.880,- aus dem Jahre 2010 handle es sich um Erlöse aus einer Seminarleistung. Im vorliegenden Fall sei fraglich, ob dem Mietvertrag zwischen der "Betriebsstätte" (in V.) und "Stammhaus" (in C.) und damit bei einem Vertrag mit sich selbst eine steuerliche Wirksamkeit zukomme. Berücksichtige man die Beträge in der Prognoserechnung, so zeichne sich eine deutliche Verbesserung des wirtschaftlichen Ergebnisses ab 2012, die auf eine Änderung der Bewirtschaftung schließen lasse. Eine gemeinsame Betrachtung von Zeiträumen vor und nach einer Änderung der Bewirtschaftungsart sei nicht zulässig, d.h. der Beobachtungszeitraum würde mit tatsächlicher Vermietung neu zu laufen beginnen. Im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum 02-04/2011 sei bei der Frage der Nutzung dieser Villa vom Ankauf 2006 bis 2010 weder der in Rede stehende Nutzungsvertrag vom 2. März 2007 vorgelegt worden, noch derartiges in der Schlussbesprechung von D.K. angesprochen worden. Da D.K. sowohl für die Bf. als "Vermieterin" als auch für die Bf. als "Mieterin" die in Rede stehende Nutzungsvereinbarung unterzeichnet habe, hätte er diese spätestens im Rahmen der Schlussbesprechung als eine seit Jahren laufende Vermietung erwähnt. Hingegen sei in der mit 28. Mai 2013 erstatteten Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG bei gleichzeitiger Einreichung berichtigter Umsatz- und Körperschaftserklärungen 2011 offen gelegt worden, dass die Zahlungen von drei Teilrechnungen durch die Spedition_TH.a.s in C. im Gesamtbetrag von EUR 120.000,00 (brutto) bzw. EUR 100.000,00 (netto) weder in der Umsatzsteuer-Erklärung noch bei der Gewinnermittlung des Jahres 2011 berücksichtigt worden seien. Dabei handle es sich um die Zahlung der Nutzungsentgelte für den Zeitraum 2007 bis 2011. Diese 3 Teilrechnungen seien jeweils am Ende der Jahre 2009, 2010 und 2011 gelegt und am 14.03.2011 bezahlt worden. Im vorliegenden Fall erscheine es unüblich und widerspreche es der Lebenserfahrung, dass sich A.M. damit einverstanden erkläre, dass sämtliche Gemeinschaftsräumlichkeiten (zB Küche) anderen Mietern bzw. Schulungsteilnehmern zur Nutzung überlassen werden. Zudem erscheine es unüblich, dass ein 2006 angeschafftes Objekt erstmalig im Jahre 2007 vermietet, erst 2009 eine Rechnung (für die Jahre 2007 bis 2009) ausgestellt und die Rechnung erst 2011 bezahlt werde. Im Übrigen wäre wohl auch die Höhe der Miete (ca. EUR 1.666,67 netto pro Monat) nicht fremdüblich, wenn man in Betracht ziehe, dass im Mietvertrag vom 2.1.2012 mit dem Stammsitz eine Miete iHv EUR 3.250,-- und somit im Vergleich fast die doppelte Miete verlangt werde. Anzumerken sei, dass die Zahlung auf das Konto der Bf. iHv insgesamt EUR 120.000,00 (brutto) am 14.03.2011 erfolgte, eine Zahlung von der Bf. an die Fa.Sch. betreffend Baukosten für die Adresse5 iHv EUR 120.000,00 am 16.03.2011 erfolgte, was die Vermutung nahelege, dass es sich bei dieser Zahlung um einen Baukostenzuschuss gehandelt habe. So es sich im vorliegenden Fall ab 2012 um Zahlungen zwischen "Stammsitz/C." und "Zweigniederlassung/V." handle, gelte die Selbständigkeitsfiktion nicht schrankenlos, weil der "Hauptsitz" und seine "Betriebsstätte" eine rechtliche und tatsächliche Einheit bilden und schuldrechtliche Beziehungen zwischen Hauptsitz und Betriebsstätte rechtlich nicht möglich seien. Die Selbständigkeitsfiktion finde in erster Linie nur für unternehmensinterne Beziehungen Anwendung, die Gegenstand der ordentlichen Geschäftstätigkeit der leitenden Unternehmenseinheit seien, die sonach zum Kernaufgabengebiet der leistenden Unternehmenseinheit zählen und folglich auch Fremden gegenüber erbracht werden können. Unternehmensinterne Darlehens-, Miet- und Lizenzverträge würden demgegenüber bei keiner Unternehmenseinheit zu Betriebsausgaben bzw. Betriebseinnahmen führen (vgl. VPR 2010, Rz 180). In umsatzsteuerlicher Hinsicht würden Erlöse aus der Vermietung an sich selbst Innenumsätze darstellen und seien als solche nicht anzuerkennen. Berücksichtige man dennoch die Daten der vorgelegten Prognoserechnung, so sei weiters nicht nachvollziehbar, warum die AfA von 2% ab 2012 plötzlich auf 1% gesenkt werden sollte. Wenn angegeben werde, dass die Räumlichkeiten primär für Besprechungen, Schulungen, Veranstaltungen und Erholungszwecken für die Firmengruppe betrieblich verwendet werden, so ergebe sich daraus wohl keine Grundlage für einen reduzierten AfA-Satz. Des Weiteren werde der Mietvertrag (mit sich selbst) lediglich für drei Jahre abgeschlossen. Ein mögliches Leerstehungsrisiko sei daher in der Prognoserechnung ebenfalls zu berücksichtigen. Setze man weiterhin einen AfA-Satz von 2% an und berücksichtige ein Leerstehungsrisiko (von 5% ab 2015), so ergebe sich keine positive Gesamtrentabilität. Der für das Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei habe auch im Umsatzsteuerrecht grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH 21.9.2005, Zl. 2001/13/0287). Gemäß § 6 LVO finde bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO die einkommensteuerliche Liebhabereibetrachtung auch für die Umsatzsteuer Anwendung. Im vorliegenden Fall erfülle die Vermietung die Voraussetzungen der einkommensteuerlichen Liebhaberei und stelle eine Betätigung gemäß § 1 Abs. 2 LVO dar. Die Einnahmen seien folglich nicht umsatzsteuerpflichtig, andererseits würden aber auch keine Vorsteuern abgezogen werden können. Nach ständiger Rspr des VwGH sei eine umsatzsteuerliche Liebhaberei bei Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts als Umsatzsteuerbefreiung mit Vorsteuerausschluss anzusehen (vgl. VwGH 16.2.2006, Zl. 2004/14/0082; 20.9.2007, Zl. 2005/14/0125). 3.8 Vorlageantrag vom 29. Oktober 2014 - Objekt W.: Nach den weiteren Ausführungen im Vorlageantrag vom 29. Oktober 2014 komme der Liegenschaft in W. aufgrund der Konzernleitungsfunktion eine Sonderstellung zu: Die Nutzung als "Repräsentationsobjekt" bedeute nicht, dass das Objekt nicht der Einkünfteerzielung diene und es sich daher um notwendiges Privatvermögen handle. Mit "Repräsentation" sei im vorliegenden Fall das richtige Darstellen der Leistungsfähigkeit der Unternehmensgruppe zu dem Zweck gemeint, Geschäftsbeziehungen anzubahnen und abzusichern. Dafür sei ein hoher Standard dieser Räumlichkeiten erforderlich und auch steuerlich zulässig. Es sei nicht unüblich, dass Unternehmensgruppen über repräsentative Geschäftsräumlichkeiten verfügen. Neben der "Repräsentationsfunktion" seien noch andere konzernweite Funktionen (zB Schulungen, Tagungen, Konferenzen, Besprechungen u.ä.) von Bedeutung. Es gehe im vorliegenden Fall daher nicht bloß um eine schlichte Wohnraumvermietung. Als Nachweis dafür würden die folgenden Bestätigungen vorgelegt: Schreiben vom 26.06.2014 der "ES-a.s."/C. (Beilage 2), Schreiben vom 30.07.2014 der R-c.o.o./WL. (Beilage 3) Schreiben vom 13.08.2014 der I./P. (Beilage 4) Schreiben vom 04.09.2014 des H., Restaurant-X., Familie RD./W. (Beilage 5) Auch in der Prognoserechnung vom 20.9.2013 sei auf die Verwendungsart (die Räumlichkeiten würden primär für Besprechungen, Schulungen, Veranstaltungen und Erholungszwecken für die Firmengruppe verwendet) hingewiesen worden. Die Bewirtschaftungsart sei von Beginn an darauf gerichtet gewesen, das Objekt für die gesamte S-Gruppe zu nutzen. Die Bewirtschaftungsart habe sich somit seit Nutzungsbeginn nicht geändert. Eine Änderung der Bewirtschaftungsart sei demnach nicht eingetreten. Die Mieterlöse seien im Wesentlichen gegenüber zwei verschiedenen Gesellschaften, wobei beide der S-Gruppe zuzurechnen seien (Anmerkung: Bf.-Stammhaus/Stammsitz und Spedition_TH.a.s/C.), erzielt worden. Die Frage, ob eine bestimmte Bewirtschaftungsart beibehalten oder geändert worden sei, sei an Hand jener Planung des Stpfl. zu beurteilen, die von vornherein bestanden habe (vgl. VwGH 29.4.2010, Zl. 2007/15/0227). Die Außenprüfung und BVE würden die Nutzung des Objektes so beurteilen, als würden die Erträge aus dem Objekt W. lediglich in den Mieterlösen bestehen. Die Erträge für die S-Gruppe würden aber durch mögliche Geschäftsanbahnungen weit darüber hinausgehen und drücke sich in der Werthaltigkeit von Beteiligungen und der Realisierung von Ausschüttungen aus. Mangels genauer Feststellbarkeit und Steuerpflicht seien diese Erträge in der Prognoserechnung nicht angesetzt worden. In der BVE werde offensichtlich auf Grund des zeitlichen Naheverhältnisses (14.03.2011 und 16.03.2011) der Zahlungsflüsse die Vermutung aufgestellt, dass die Zahlungseingänge vom 14.03.2011 Baukostenzuschüsse und nicht Mietzahlungen darstellen. Die Zahlungseingänge vom 14.3.2011 im Gesamtbetrag von EUR 120.000,00 (brutto, Anmerkung: 20.000, 50.000 und 50.000) würden ausschließlich von der Spedition_TH.a.s und nicht vom Stammhaus C. ( Bf.-Stammhaus) stammen. Die Spedition_TH.a.s habe der Betriebsstätte nie einen Investitionszuschuss zur Verfügung gestellt. Ungeachtet dieser Beweiswürdigung sei die angemessene Miete periodengerecht in den Jahren 2007 bis 2011 zu berücksichtigen. Die Außenprüfung habe sich von den Nutzungsmöglichkeiten des Objektes W. durch eine Besichtigung vor Ort nicht überzeugt und offensichtlich eine Beurteilung anhand der Aktenlage getroffen. Die Begründung des Finanzamtes in der BVE sei unschlüssig, wenn es einerseits die vom "Stammsitz/C." zu entrichtenden Entgelte als steuerlich unbeachtliche Innenumsätze (Seite 14 der BVE) qualifiziere und es andererseits als fraglich beurteile, ob dem Mietvertrag eine steuerliche Wirksamkeit zukomme (S. 11 des BVE). Für bestehende DBAs (hier: DBA-CSSR/Slowakei), die auf der Grundlage des Art. 7 OECD-MA idF vor 2010 abgeschlossen worden seien, gelte zumindest eine eingeschränkte Selbständigkeitsfiktion der Betriebsstätte. Diese sei jedoch in der BVE nicht beachtet worden: Eine "Betriebsstätte" eines Unternehmens könne zwar (zivil)rechtlich kein "Eigentum" erwerben. Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte sei daher gemäß "AOA – Authorized OECD Approach" das "wirtschaftliche Eigentum maßgebend. Das rechtliche Eigentum sei daher nicht entscheidend (AOA I/107). Das bedeute, dass die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu den einzelnen Betriebsstätten in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise erfolgen solle (OECD-Betriebsstättenbericht 2010, Rz 18). Bei den materiellen Wirtschaftsgütern gelte der Ort der Nutzung als entscheidendes Zuordnungskriterium (OECD-Betriebsstättenbericht 2010, Rz. 75). Daher seien auch die daraus resultierenden Einnahmen und Ausgaben dieser Betriebsstätte zuzurechnen. Das wirtschaftliche Eigentum komme jenem Unternehmensteil zu, bei dem die Wirtschaftsgüter bei der Funktionsausübung aus wirtschaftlicher Sicht gesehen zum Einsatz gelangen (AOA I/101; VPR 2010, Rz 189). Im Rahmen der Funktionsanalyse sei festgestellt worden, dass das Objekt der Betriebsstätte in Österreich zuzurechnen sei. Die Liegenschaft W. sei nach der vorzunehmenden Funktionsanalyse (VPR 2010, Rz 182) der Betriebsstätte in Österreich zuzurechnen. In einem zweiten Schritt sei ein Verrechnungspreis für die Leistungsvergütung zwischen "Stammhaus" und "Betriebsstätte" zu bestimmen. Mangels Akzeptanz der uneingeschränkten Selbständigkeitsfiktion der AOA (Authorized OECD Approach), könne zwar zwischen der "Betriebsstätte" und dem "Stammhaus" keine fiktive Vereinbarung mit Gewinnaufschlag geschlossen, aber zumindest die tatsächlichen Kosten weiterrechnet werden. Es sei als allgemein zulässig anerkannt, dass der Ansatz eines fremdüblichen Gewinns durch den Ansatz fremdüblicher Entgelte zu ermitteln sei. Die fremdüblichen Entgelte seien so zu ermitteln, wie dies im Falle verbundener Unternehmen anzusetzen gewesen wäre (vgl. VPR 2010, Rz 182). Dienstleistungen, die zwischen "Hauptsitz" und "Betriebsstätte" stattfinden, seien grundsätzlich mit dem Fremdvergleichspreis aus dem Staat der leistenden Unternehmenseinheit anzusetzen, wenn die Erbringung solcher Dienstleistungen zur Haupttätigkeit der betreffenden Unternehmenseinheit zähle (vgl. Z 35 OECD-Kommentar idF 2008 zu Art. 7 DBA; VPR 2010, Rz 229). Die "Betriebsstätte" in Österreich sorge insbesondere für die laufende Betreuung (Heizung, Lüftung, Reinigung, Pflege, Versicherung etc.) und erbringe damit auch Leistungen, die die Vermietung des Objektes von einer rein (passiven) Wohnraumvermietung deutlich unterscheiden. Dieses gesamte Dienstleistungspaket (das zur Verfügungstellen der Räumlichkeiten einschließlich der Nebenleistungen führe letztlich insgesamt zu einer gewerblichen Vermietungstätigkeit, wobei die Gewerblichkeit nicht nur fiktiv aufgrund der Rechtsform gegeben sei) führe daher dazu, dass dieses den Fremdvergleichsgrundsätzen entsprechend zwischen "Betriebsstätte" und "Stammhaus" zu verrechnen sei. Die Betriebsstätte erbringe im Übrigen dieses Dienstleistungspaket als Haupttätigkeit nicht nur zum Stammhaus, sondern auch gegenüber anderen Mietern dieser Liegenschaft.

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Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
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ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105442.2014
Stammnummer
119083
Gültig
12.04.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
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Von uns abgerufen
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