Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0563-W/02
AfA von fiktiven Anschaffungskosten eines vermieteten Wohngebäudes; Ertragswertmethode
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0563-W/02vom 17.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sind auf Antrag des Abgabepflichtigen der AfA die fiktiven Anschaffungskosten des Gebäudes unter Anwendung der Ertragswertmethode zu Grunde zu legen (bejahend VwGH 20.07.1999, Zl. 98/13/0109, 0158), so wird dieser Wert unter Heranziehung folgender Parameter ermittelt:
durchschnittlicher Bruttojahresertrag; Berücksichtigung eines ausbaufähigen Dachbodens mit der herstellfähigen vermietbaren Nutzfläche; Mietausfallswagnis; Bewirtschaftungskosten (Instandhaltung) in Prozenten des Bruttoertrages; Kapitalisierungsfaktor aus angemessenem Liegenschaftszinssatz und Restnutzungsdauer; dabei ist von folgenden Überlegungen auszugehen:
Vom nachhaltigen Zukunftsertrag, der den Verkehrswert bildet, ist ein am Verbauungsgrad des Grundstücks und am Erhaltungszustand des Gebäudes orientierter Grundanteil abzuziehen;
der Hauseigentümeranteil für die eigengenutzte Wohnung wird von der bestehenden Nutzfläche berechnet, wobei ein noch nicht ausgebauter Dachboden als Gemeinschaftsfläche außer Ansatz bleibt;
der AfA-Satz ist gleich dem für die Kapitalisierung herangezogenen Wert.
Der durchschnittliche Bruttojahresertrag ist nicht aus fiktiven Hoffnungsmieten, etwa mit Richtwerten, sondern bei stetiger Entwicklung der Nettomieteinnahmen aus den Bruttoerträgen des Übertragungsjahres und mindestens des vorliegenden Folgejahres (hier: höchstens vier Folgejahre) abzuleiten. Dabei sind zur Bereinigung von vorübergehenden Ausfällen und Nachzahlungen auch die unmittelbar vorangehenden Jahre zu berücksichtigen; weitere Folgejahre sind wegen des Zeitabstandes zum Übertragungszeitpunkt nicht mehr zu berücksichtigen.
Ein ausbaufähiger Dachboden ist mit dem marktüblichen Kaufpreis für die herstellfähige vermietbare Nutzfläche, gebrochen durch den anwendbaren Kapitalisierungsfaktor, vor Ermittlung des Rohertrages anzusetzen.
Vom Rohertrag sind abzuziehen das Mietausfallswagnis (2 %) und mindestens 25 % des Bruttoertrages für Bewirtschaftungskosten (Instandhaltung).
Auf den sich ergebenden Jahresreinertrag ist ein Kapitalisierungsfaktor anzuwenden, der sich aus dem angemessenen Liegenschaftszinssatz und der realistisch erwartbaren Restnutzungsdauer ergibt, unter Berücksichtigung von Art, Lage und Bauzustand der Liegenschaft: nach Tabellen bei Ross/Brachmann/Holzner bzw. Rössler/Langner/Simon/Kleiber 3,75 % und 50 Jahren Restnutzungsdauer = ein Faktor von 22,47. Der Abschlag von der Sekundärmarktrendite (die hier im gewichteten Durchschnitt von drei Jahren 5,3 % betrug) resultiert aus abweichend besseren Renditeerwartungen eines gedachten Investors, und nicht aus einer Bereinigung um die Inflationsrate.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 4. August 2004 über die Berufung
der Bw., vertreten durch Lederer & Weber Wirtschaftstreuhand- und
Steuerberatungsgesellschaft OEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten durch ORev. Christian
Krutcky, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe (in ATS und Euro) sind den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
1. Die - inzwischen verstorbene - Bw. erbte von ihrem am
5. Mai 1997 verstorbenen Mann ein in der Hauptsache der Vermietung und
Verpachtung dienendes Mietwohngrundstück, in welchem sich auch der Wohnsitz
der Eheleute bzw. der Witwe befand.
Bei Ermittlung der ihr ab 1.6.97 zuzurechnenden
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wollte die Bw., wie aus den
Beilagen zur Einkommensteuererklärung für 1997 hervorgeht, der
Absetzung für Abnutzung vom Gebäude die fiktiven Anschaffungskosten im
Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes zu Grunde gelegt wissen. Ausgehend von
der Beschreibung des Objektes - Baujahr 1892, Zustand: saniert, Nutzfläche:
995m2 - sollte der
Gebäudewert
|
NFl.
995m2
à
S 10.000
|
9,950.000
|
abzüglich 20 % Grundanteil
|
-1,990.000
|
mit............................................7,960.000
angenommen und die AfA zum jährlichen
Abschreibungssatz von 1,5 % mit S 119.400,- abgezogen werden.
2. Das Finanzamt wich bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer vom Antrag ab und legte der AfA folgende Wertermittlung zu
Grunde.
|
"Jahres-" Mieteinnahmen
|
168.826,-
|
marktüblicher Zinssatz 5
%, Restnutzungsdauer 20 Jahre, finanzmath. Kapitalisierungsfaktor
12,46 %,
|
2,103.572,-
|
Abschlag für Instandhaltung 30 %
|
- 631.072,-
|
abzüglich Grundanteil 40 %
|
- 589.000,-
|
Ertragswert des Gebäudes
|
883.500,-
Unter Hinweis auf das vor 1915 liegende Baujahr wurde ein
AfA-Satz von 2 % angewendet. Der ausgeschiedene Grundanteil von 40 %
wurde mit dem Alter des Gebäudes und der "ausgezeichneten" Lage des
Grundstücks begründet.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die
Bw. Berufung. Die bekämpfte Höhe des steuerpflichtigen Einkommens laut
Bescheid differiere vom erklärten Einkommen "im wesentlichen" auf Grund der
abweichend ermittelten Gebäude-AfA. Deren Berechnung ausgehend vom
Ertragswert anstelle der fiktiven Anschaffungskosten entspreche nicht dem
§ 16 Abs. 1 Ziff. 8 lit. b EStG.
Denn die fiktiven
Anschaffungskosten entsprächen nach herrschender Lehre und Rechtsprechung
(Hinweis auf das beigelegte Erk. des VwGH vom 21. Oktober 1993,
Zl. 92/15/0079) dem Verkehrswert. Dies sei der Preis (nicht der
Wert), der für eine Liegenschaft
in vergleichbarer Lage und Ausstattung erzielt werde. Er liege in der Regel
immer über dem Ertragswert. Lediglich dann, wenn wegen Fehlens eines
Marktes ein Verkehrswert nicht feststellbar sei, wäre es zulässig bzw.
notwendig, eine Bewertung (Substanzwert, Ertragswert oder Mittelwert)
vorzunehmen.
Gegenständlich sei davon
auszugehen, dass es einen Marktwert für die Liegenschaft in guter Lage, in
sehr gutem Zustand und Ausstattung (Aufzug, Kategorie A, ein
Geschäftslokal) gebe. Dieser Marktwert sei im Schätzungsweg unter
moderatem Ansatz eines Preises pro
m2 Nutzfläche
ermittelt worden und stelle nach den Gegebenheiten am Liegenschaftsmarkt eher
die Untergrenze dar. Nach Auskunft von Bausachverständigen
(ungenannt) würden die
Verkehrswerte von Mietwohngrundstücken den 20- bis 25-fachen Einheitswert
betragen, woraus sich im vorliegenden Fall bei einem Einheitswert von
S 603.000,- (nicht wie irrtümlich angegeben S 447.000,-) ein
Verkehrswert von 12 - 15 Mio. S errechnen lasse.
Zum Ansatz des Bodenwertes
(Grundanteils) mit 20 % werde
bemerkt, dass dieser im Hinblick auf den sehr guten Bauzustand und auf die
gegebene Bebauungsdichte (266/286
m2
Grundstücksfläche) angemessen sei.
Sohin sei die Ermittlung des
Gebäudewertes laut Erklärung und Berufungsantrag angemessen.
Abweichend vom AfA-Satz laut Erklärung werde jedoch nunmehr ein solcher von
2 % gewählt. Die Jahres-AfA betrage daher richtig S 159.200,-
bzw., nach Kürzung um den Anteil der Hauseigentümerwohnung von
9,85 %, S 143.518,-.
Sie beantrage daher, den
angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ein
Werbungskostenüberschuss von S 99.387,-, ein Gesamtbetrag der
Einkünfte von S 503.497,- und ein steuerpflichtiges Einkommen von
S 501.692,- der Veranlagung zur Einkommensteuer für 1997 zu Grunde
gelegt werde.
Außerdem
weise sie darauf hin, dass das Finanzamt bei Ermittlung des Ertragswertes von
den Mieteinnahmen im Zeitraum 6-12/1997 ausgegangen sei und den
Hauseigentümeranteil außer Ansatz gelassen habe. Zudem müssten
bei einer fundierten Ertragswertermittlung nicht Gegenwarts- sondern
Zukunftserträge herangezogen werden. Die Auswirkungen, die sich aus den
einschränkenden Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes und aus dem
Richtwertgesetz in Verbindung mit der Altersstruktur der derzeitigen Mieter
"etc." ergäben, seien zu berücksichtigen. Es erscheine auch nicht
logisch, bei Ermittlung des Ertragswertes von einer Restnutzungsdauer von 20
Jahren auszugehen, bei der AfA jedoch von 50 Jahren. Im Übrigen liege der
aktuelle Realzins bei maximal 4 %.
4. Das
Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet
ab. Laut (zitiertem) Schrifttum
orientiere sich der Marktpreis von Mietobjekten am Ertragswert, daher
könnten auch die fiktiven Anschaffungs- (nicht Herstellungs-) kosten vom
Ertragswert abgeleitet werden.
5. Die Bw. beantragte daraufhin
die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung und - falls dem Begehren weiterhin nicht
(gemeint:
nicht mit zweiter BVE) stattgegeben
werden sollte - die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
Im Übrigen verwies die Bw.
ergänzend auf folgende Umstände:
Der Ertragswert sei nicht der
einzige preisbestimmende Faktor. Daneben seien auch andere Wertfaktoren wie
"insbesondere Alter, Ausstattung, Bauzustand"
(zit. nach VwGH 21.10.93,
Zl. 92/15/0079) und die Lage zu berücksichtigen.
Unter Berufung auf
Lenneis (ÖStZ 1998,
S. 572ff.) führte die Bw. sodann aus:
Auf Grund der Nähe des Objektes zu Volksoper, U-Bahn
und sämtlichen Einkaufsmöglichkeiten; des optisch guten Zustandes der
umliegenden Gebäude und der relativ ruhigen Verkehrslage, sei die Lage als
überdurchschnittlich gut zu bezeichnen.
Der Bauzustand sei ausgezeichnet, die Fassade (ebenso wie
das Stiegenhaus) repräsentativ.
Das Dachgeschoss sei laut
Hausverwaltung mit rund
200 m2
ausbaufähig und der Ausbau empfohlen.
Zur Ermittlung eines realistischen Ertragswertes wurde
ausgeführt:
Grundlage
bildeten die nachhaltig erzielbaren Zukunftserträge. Im Gegensatz zu einer
Unternehmensbewertung seien künftige Mieterträge relativ leicht zu
ermitteln, ausgehend von den Gegenwartsmieten, die hier 1996 S 350.808,-
betragen hätten (siehe Steuerakt des Voreigentümers und Erblassers),
ergebe sich unter Einschluss der Hauseigentümerwohnung
(98 m2, Kat. A)
mit einem Mietwert nach Richtwertgesetz, BGBl. 800/1993, von
S 86.856,- ein Bruttoertrag von S 437.664,-.
Die angemessene Miete gemäß
§ 16 Abs. 2 MRG betrage laut Richtwertgesetz für
sämtliche Einheiten des Hauses laut beiliegender Berechnung
S 780.000,-, was bei der Nutzfläche von 995 m² einer
durchschnittlichen Monatsmiete von S 65,30/m² entspreche. Mit einer
sukzessiven Erhöhung des Mietertrages auf diesen Wert könne auf Grund
der Gesetzeslage und der Mieterstruktur gerechnet werden.
Bei Ermittlung eines fairen Kaufpreises werde daher der
Verkäufer einen angemessenen Anteil an diesen Ertragserhöhungen
verlangen und der Käufer diesem Verlangen wohl entsprechen
müssen.
Als
Reparaturtangente seien 20 % der Mietzinse als ausreichend anzusehen, da
infolge des Bauzustandes in nächster Zeit kein größerer
Reparaturbedarf gegeben sei.
Die
Nachhaltigkeitsdauer könne bei einem Miethaus mit der Restnutzungsdauer
gleich gesetzt werden. Da eine technische Nutzungsdauer unter der gesetzlich
vorgegebenen Spanne von 67 Jahren nicht (vom
Finanzamt) behauptet werde, sei dieser Zeitraum und nicht ein
20-jähriger wie im angefochtenen Bescheid zu Grunde zu legen.
Der
Kapitalisierungszinsfuß richte sich bei wertgesicherten Erträgen
nicht nach dem Kapitalmarktzins sondern nach dem Realzins, welcher im
einschlägigen Schrifttum
(Heidinger/Heidinger/Stingl,
Einkünfte aus Vermietung..., S. 127) schon 1995 nur mehr mit
4 % angesetzt werde und 1997 eher darunter anzusetzen sei, keinesfalls aber
mit 5 % wie im Erstbescheid.
Der
Grundanteil sei mit höchstens 20 % zu berücksichtigen.
Ermittlung
des Ertragswertes, von dem der Verkehrswert des Hauses abzuleiten sei:
|
Mittelwert aus Mieten 1996 u.
Richtwertmieten
|
608.000,-
|
abzüglich
Reparaturtangente 20 %
|
-
122.000,-
|
Nettozinsertrag
|
486.000,-
|
x Barwertfaktor 23,19 (67 J., 4
%)
|
11.270.000,-
|
abzüglich Grundanteil
20 %
|
2.254.000,-
|
Gebäudewert
|
9.016.000,-
Dieser Wert
liege um mehr als S 1 Mio. über den von der Bw. ihrer
AfA-Berechnung auf Basis eines Sachwertes von S 10.000,-/m² NFl. zu
Grunde gelegten fiktiven Anschaffungskosten von S 7.960.000,-. Die Bw.
erkläre sich mit einer AfA-Bemessungsgrundlage wie in der Berufung
beantragt einverstanden und verzichte auf die Anwendung eines AfA-Satzes von
2 %, da dieser weder durch das Gesetz noch durch die
VV Richtlinien 1991 gedeckt sei. Daher sei die AfA mit
S 107.639,- anzusetzen.
Dem
Schreiben war eine Aufstellung über die, nach dem Richtwert
(BGBl. 1997/65) und den laut MA 40 per 1.2.1995
berücksichtigungsfähigen Zusatzkomponenten
Lage bzw.
Aufzug, für die einzeln
aufgeführten Top-Nummern erzielbaren Monats- und Jahresmieten
beigefügt. Demnach verfügt das Haus über 12 Einheiten, davon in
Kategorie A 1 Lokal/Büro und 7 Wohnungen, in Kategorie B 2 Wohnungen
sowie je eine in Kategorie C und D.
6. Das Finanzamt legte die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Am 1.
Jänner 2003 wurde der UFS für das Rechtsmittel zuständig.
7. Aufgefordert, als Amtspartei
zu den Ausführungen der Bw. Stellung zu nehmen sowie die für eine
Beurteilung des Streitpunktes zweckdienlichen Anhaltspunkte,
nämlich:
historische bis aktuelle Bestandsituation laut
Zinslisten;
historischer bis aktueller
Erhaltungszustand laut Bauakt, Auskunft der Hausverwaltung oder
Augenschein;
Vermietungsüberschüsse der letzten drei Jahre vor
der Übertragung am 5.5.1997; und
allfällige für eine
(Verkehrs-)Wertermittlung nach der
Vergleichsmethode geeignet erscheinenden Vergleichsgrundstückdaten,
vorzulegen,
erstattete das Finanzamt eine
Äußerung mit e-mails vom 14.11.2003 und 20.11.2003.
8. Der Referent im UFS hielt
der Bw. die Äußerung der Amtspartei im Zuge der Ladung zur
mündlichen Berufungsverhandlung vor. Da keine vergleichbaren
Grundstücksübertragungen vorlägen, komme eine Ermittlung der
fiktiven Gebäudeanschaffungskosten allein nach der Ertragswertmethode in
Betracht.
Zum Nachweis der
Bestandsituation seien die entsprechenden Zinslisten oder andere, gleichwertige
Unterlagen der Hausverwaltung beizubringen. Die für die einzelnen
Bestandverhältnisse bzw. Leerstehungen vor und nach unentgeltlicher
Liegenschaftsübertragung 1997 maßgeblichen
Mietzinsbeschränkungen und Hoffnungsmieten seien konkret darzulegen und zu
beziffern. Auf die tatsächliche Einnahmenentwicklung der Jahre ab Erwerb
bis 2001 werde im Durchschnitt Bedacht zu nehmen sein. Die Richtwertbetrachtung
stehe jedoch in keinem Wertzusammenhang mit dieser Entwicklung.
Die an Hand von Unterlagen
nachzuweisende Aufwandsentwicklung ab dem Erwerb sei bei Ermittlung des
Ertragswertes ebenfalls zu berücksichtigen. Ein fiktiver fremder Erwerber
hätte bei der Kaufpreisvereinbarung die heran stehenden Groß- und
sonstigen Reparaturen der ersten Nachjahre ebenso wenig ignoriert wie die von
einem fiktiven Verkäufer als Preisargument angeführten Mieteinnahmen
der nahen Zukunft. Es sei daher der naturgemäß nur der Bw. bzw. der
Hausverwaltung bekannte "globale Instandsetzungs- und Instandhaltungsbedarf" des
Objektes im Übertragungszeitpunkt und in den ersten Nachjahren an Hand der
verfügbaren Unterlagen darzulegen, falls dieser Bedarf die 1997-2000
getätigten Investitionen überstieg und "deshalb" aufgeschoben werden
musste oder unterblieb.
Den Ausführungen der Bw.
zur prozentuellen Höhe des Grundanteils (20%) werde zugestimmt, der im
Übertragungszeitpunkt maßgebliche Zinsfaktor
(gemeint: Realzinssatz) werde
berücksichtigt.
9. Nachdem die
Berufungsverhandlung auf Ersuchen der Bw. abgesetzt worden war, reichte die
steuerliche Vertretung am 30. Dezember 2003 einen Schriftsatz nach, in welchem
das Berufungsbegehren auf die Ermittlung der fiktiven
Gebäudeanschaffungskosten nach folgenden Parametern eingeschränkt
wurde:
Abschreibungsbasis vor Abzug
des Hauseigentümer-Privatanteils: ATS 5,457.680,00
2% AfA nach Abzug von 8,7%
HE-Anteil: ATS 99.657,00 (lt. Vorlageantrag: 107.639,00)
Zur Berechnung wurde
begründend ausgeführt:
Durchschnittsertrag:
"Einer Bewertung der
vermieteten Hausanteile an Hand des durchschnittlichen Ertrages der Jahre 1998
bis 2002 stimmen wir zu."
|
durchschnittliche
Mieteinnahmen "lt. Berechnung d. UFS"
|
350.000,00
|
ab 25% f.
Reparaturen u. lfde Aufwendungen "lt.tel. Besprechung mit
UFS"
|
-
87.500,00
|
durchschnittlicher
Jahresertrag
|
262.500,00
Das Haus
befinde sich nach umfassender Sanierung 1994 in einem sehr guten Zustand.
Gesondert zu
bewertende Gebäudeteile (Dachboden):
Der Dachboden - derzeit nicht
vermietet, jedoch jederzeit kurzfristig veräußerbar - sei
zusätzlich zu bewerten, da er im Rahmen eines Gesamtkaufpreises
berücksichtigt würde. Er finde seinen Wert im unausgebauten Zustand
darin, dass er - auch wenn ein Erwerber die vollen Kosten des Ausbaus trüge
- Teil habe an der gesamten Struktur des Hauses (Grundwert, Baulichkeit, Aufzug,
Installationen). Dieses Faktum sei mit dem UFS besprochen worden.
Nach Einschätzung einer
großen und erfahrenen Maklerkanzlei
(genannt) würden nackte
Dachböden in dieser Lage in Häusern dieser Art und Ausstattung derzeit
mit etwa S 6.000,00 bis 8.000,00 pro ausbaufähigem
m2 gehandelt. Der mit
dem UFS besprochene Wert von S 5.000,00 sei als Zeitwert für 1997
realistisch anzusehen.
|
Dachboden 200
m2, ausbaufähig
2/3
|
à
S 5.000,00 =
|
S 665.000,00
Der Anteil Grund und Boden sei
im Einklang mit den EStR - insbesondere wegen der Vollbebauung - mit 20 %
anzusetzen.
Zinssatz:
Für die Berechnung des
Barwertes des Ertragswertes der vermieteten Flächen sei nach
Lenneis sowie
Heidinger/Stingl und gemäß
RichtWG der Realzins anzusetzen. Es würden nicht wertgesicherte, sondern
nominale Zukunftserträge abgezinst, weshalb die im Zinssatz enthaltene
Inflationsrate auszuscheiden sei
|
|
%
|
SMR 1997 lt. Mitteilung
ÖNB
|
4,79
|
Inflationsrate 1997
|
-
1,30
|
Realzinssatz, gerundet
|
3,50
Abschreibungsdauer und
Vervielfältiger:
Im Einklang mit den
Durchführungsrichtlinien V+V sei für das vor 1915 errichtete
Gebäude der Abschreibungssatz von 2 % anwendbar. Da gemäß
Pkt 3,2, (4) der D-RL bei unentgeltlichem Erwerb auf den
Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen sei, erscheine die
in den EStR bereits aufgegebene Einschränkung auf Erwerbe vor dem 1.1.1989
obsolet. Dementsprechend bestimme sich die Anzahl der zukünftigen
Ertragsperioden mit 50.
Der Vervielfältiger werde
für eine nachschüssige Rente mit 23,46 berechnet.
Der Hauseigentümeranteil
errechne sich aus dem Verhältnis zur gesamten nutzbaren Fläche,
inklusive des ausbaufähigen Dachbodens:
|
|
m2
|
vermietete Flächen
|
995
|
herstellbare
Wohnfl. Dachboden
|
133
|
Gesamtfläche
|
1.128
|
davon HE-Wohnung
|
98
Dies entspreche einem
HE-Anteil von 8,7%.
Die angewandte Methode
führe mit den dargestellten Parametern zu fiktiven Anschaffungskosten, die
dem realen Zeitwert, wenn auch eher an einer unteren Grenze, entspreche. Sie sei
auch aus der Praxis nachvollziehbar.
10. In der mündlichen
Berufungsverhandlung vor dem Referenten führte die steuerliche Vertretung
der Bw. noch aus:
Zur
Frage der befugten Vertretung: Die Vollmacht gelte ausdrücklich
über das Ableben der Mandantin hinaus. Mit dem präsumptiven Erben, dem
Bruder der Verstorbenen, sei Rücksprache gehalten worden. Aus Sicht der
steuerlichen Vertretung sei eine Beiladung des Gerichtskommissärs
entbehrlich.
Realzinssatz:
In Abänderung des Punktes 4. des Schreibens vom 30.12.2003 sei
festzuhalten, dass der Realzinssatz des Jahres 1997 nicht 3,50 % sondern
3,14 % betragen habe.
Auf
die Frage, welche Planunterlagen bzw. Befunde der Schätzung der
herstellungsfähigen vermietbaren Dachbodenfläche zu Grunde
lägen: Aus dem Grundbuchsauszug zur EZ*** gehe hervor, dass die
Baufläche des Gebäudes im Ausmaß von
281 m2
überdacht erscheine. Die (Annahme
einer) Dachbodenfläche von
200 m2 sei daher
untermauert. Dass 2/3 dieser von der Hausverwaltung bekannt gegebenen
Dachbodenfläche die herstellbare vermietbare Fläche
repräsentierten, ergebe sich aus einer mündlichen Äußerung
der schon benannten Maklerkanzlei.
Zur Ermittlung des
Realzinssatzes: Aus dem nun vorgelegten Ausschnitt aus der Zeitschrift
"Der Gewinn", Ausgabe März 2004, Seite 83, sei die Realverzinsung der Jahre
1959 bis 2003 tabellarisch ersichtlich. In der Zeile 1997 werde ausgehend vom
Zinssatz 5,365 % abzüglich Inflationsrate eine Realverzinsung von
3,992 %, ausgehend vom jährlichen Diskontsatz von 2,500 % sowie
einem Zinssatz von 4,500 % wiederum abzüglich Inflationsrate eine
Realverzinsung von 3,14 % ausgewiesen.
Sei die Inflationsrate bei
einem Berechnungsmodell, das die Sekundärmarktrendite mit einem gewichteten
Durchschnitt der Zinssätze des Jahres der
(Liegenschafts-)Übertragung sowie
der beiden Vorjahre ermittle, gleichfalls zu gewichten, so ergebe sich - da 1995
und 1996 jeweils höhere Inflationsraten zu verzeichnen waren - ein
höherer Abschlag auf den Zinssatz zur Ermittlung der richtigen
Realverzinsung. Dies wäre daher zu berücksichtigen.
Zum
Einwand der Behörde, dass Bewirtschaftungskosten auf Sicht von 50 Jahren
Restnutzungsdauer nicht mit 25 % sondern mit 30 % des
Bruttomietertrages zu veranschlagen wären: Dann müssten
jedenfalls Hoffnungserträge aus künftig frei werdenden Top-Nummern
auch entsprechend berücksichtigt werden. Diesfalls würden die
höher geschätzten Bewirtschaftungskosten mindestens kompensiert wenn
nicht überkompensiert. Dies treffe insbesondere auf die
Hauseigentümerwohnung zu.
Abschließend ersuchte die
steuerliche Vertretung, der Berufung im Sinne des zuletzt modifizierten Antrages
vollinhaltlich statt zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
11. Im einzigen Streitpunkt ist von dem in der
mündlichen Berufungsverhandlung zuletzt gestellten Antrag der Bw.
auszugehen, demzufolge die fiktiven Anschaffungskosten des vermieteten
Gebäudes (Gebäudeteiles) allein nach der Ertragswertmethode ermittelt
werden sollen.
12. Dieses Vorgehen ist rechtens, da taugliche
Vergleichswerte aus anderen Liegenschaftsübertragungen im Referenzzeitpunkt
nicht zu Gebote stehen (dazu auch weiter unten). Der Sachwert des Gebäudes
wiederum stellt eine Wertkomponente dar, die einen gedachten Käufer mit
Vermietungsabsicht nur hinsichtlich der Ertragfähigkeitsdauer interessiert.
Diese findet bereits im Ertragswert mit der Annahme von Restnutzungsdauer,
Kapitalisierungsfaktor und AfA-Satz ausreichende Berücksichtigung (zur
Tauglichkeit der Ertragswertmethode und zu den Parametern einer danach
vorgenommenen Schätzung fiktiver Gebäudeanschaffungskosten als
AfA-Basis bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung siehe bspw. das
Erkenntnis des VwGH vom 20. Juli 1999, Zl. 98/13/0109, 98/13/0158).
12.1. Verkehrswert aus dem nachhaltig erzielbaren
Gebäudeertrag:
Wohnungskategorie der Bestandeinheiten und Altersstruktur
der Bestandnehmer - einschließlich der für einen gedachten fremden
Erwerber mit übernommenen Hauseigentümerwohnung - erlauben nach dem
Ergebnis der Beweiserhebung im Verfahren
keinen aus Sicht des
Übertragungszeitpunktes verlässlichen Schluss auf Hoffnungsmieten nach
dem Richtwertgesetz bzw. nach § 16 MRG. Es sind daher nicht
diese, sondern die in den guten Vorjahren 1995, 1996, im Übertragungsjahr
und in den ersten vier Jahren nach Erwerb tatsächlich erzielten Mieten
für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbruttoertrages
heranzuziehen. Eine Berücksichtigung weiterer Zukunftsjahre erschien dem
UFS angesichts des unter Einbeziehung von 2001 schon weiten Abstandes vom
Übertragungszeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt: Ein fiktiver fremder
Erwerber hätte bei Kaufpreisverhandlungen dem Verkäuferargument
"langfristige Hoffnungserträge in der Zukunft" die de facto bescheidenen
Nettoerträge aller abgelaufenen Jahre entgegen gehalten und die
Einbeziehung von Brutto-Prognosezahlen bis ins fünfte Zukunftsjahr
abgelehnt. Außerdem müsste bei Einbeziehung der Jahre 2002ff entweder
der Abschlag für Bewirtschaftungskosten weit höher angesetzt werden
als im hier entschiedenen Fall, oder an die Stelle von
Bruttoerträgen abzüglich
Erhaltungsaufwand in Prozenten der Ansatz tatsächlicher
Nettoergebnisse treten; damit wäre aber, wie die bis 1997 und sogar bis
2001 erklärten Vermietungsergebnisse (vor AfA) zeigen, für das
Berufungsbegehren nichts zu gewinnen. Übrigens erwiesen sich die
Bruttoeinnahmen in allen Jahren - um vorübergehende Ausfälle und
Nachzahlungen bereinigt - bemerkenswert stabil.
12.2. Der Liegenschaftszinssatz wird mit
3,75
%gewählt. Er resultiert aus folgender Schätzung des angemessenen
Liegenschaftszinssatzes unter Berücksichtigung der
Sekundärmarktrendite (SMR):
|
|
|
|
Jahr
|
Gewichtung
|
SMR
|
1995
|
x 1/6
|
6,51
|
1996
|
x 2/6
|
5,33
|
1997
|
x 3/6
|
4,84
|
Ø
|
|
5,3
Entgegen den Ausführungen der Bw. erfolgt bei
Ermittlung des Realzinssatzes keine
Bereinigung um die Inflationsrate (daher auch keine Gewichtung derselben mit
Werten der letzten drei Jahre), sondern es wird der möglichen Erwartung des
Investors, dass er eine aus Unwägbarkeiten (Hoffnungsmieten, Freimachungen,
Mietrechtsänderungen zu Gunsten des Vermieters) resultierende abweichende
Verzinsung lukrieren kann, durch griffweisen Abschlag gegenüber der
Sekundärmarktrendite Rechnung getragen. Übrigens findet eine
Bereinigung um die Inflationsrate auf keiner Seite der Vergleichsrechnung statt.
Solches wird auch im angezogenen Schrifttum nicht vertreten. Die der
steuerlichen Vertretung im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung
vorgehaltene Übersicht 1997 weist hinsichtlich der nach Art und Lage
vergleichbaren Liegenschaften folgende Zinssatz-Bandbreiten aus:
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Liegenschaftsart
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sehr gut
|
gut
|
mittel
|
|
+
|
-
|
+
|
-
|
+
|
-
|
Wohnliegenschaft
|
2,8
|
3,8
|
3,3
|
4,3
|
3,8
|
5,3
Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten - das Objekt
befindet sich in unmittelbarer Nähe des inneren Gürtels - hinsichtlich
Verkehrsbelastung und Knappheit an öffentlichen Parkplätzen (das Haus
verfügt über keine eigenen Garagenplätze) geht der UFS
grundsätzlich von einer Lage der Lageklasse "gut" (3,3 bis 4,3) aus, deren
Mittelwert von 3,8 mit dem schlechtesten Wert der Lageklasse "sehr gut"
übereinstimmt. Die wertmindernden Verkehrsumstände werden durch die
Nahversorgungslage und markante Kultureinrichtungen der nahen Umgebung nicht
derart aufgewogen, dass ein für fiktive Anschaffungskosten (und damit
höhere AfA-Basis) noch besserer Liegenschaftszinssatz (zuletzt beantragt:
3,14 oder nach "Inflationsbereinigung" akzeptiert: 3,75) angemessen
schiene.
Die steuerliche Vertretung der Bw. hat sich
niederschriftlich mit einer - hier als sachlich unzutreffend erkannten -
Berechnungsmethode und, wenngleich außer Protokoll, mit der dann
tatsächlich verkündeten Zinssatzausmessung von 3,75 %
einverstanden erklärt. Betrachtet man die für Wohnliegenschaften in
Lagen der Güteklasse "sehr gut" (am unteren Ende: 3,8 %), "gut"
(Bandbreite 3,3 % bis 4,3 %) bzw. "mittel" (am oberen Ende:
3,8 %) ausgewiesenen Realzinssatzwerte 1997, so kann der mit dem Spruch
verkündete Wert von 3,75 % nach dem oben Gesagten nicht als unsachlich
beurteilt werden, weil das streitgegenständliche Objekt in einer für
nachgefragte Wohnqualität eher ungünstigen da stark verkehrsbelasteten
Gegend liegt. Demzufolge wäre eher ein Zinssatz von 3,8% (= Durchschnitt
bei Lage "gut"; höchster Wert bei Lage "mittel", niedrigster Wert bei Lage
"sehr gut") begründet gewesen; durch den Ansatz von 3,75 % kann die
Bw. somit nicht beschwert sein.
Aus der steuerlich anzusetzenden Restnutzungsdauer von 50
Jahren ergibt sich eine noch plausible Gesamtnutzungsdauer (ab 1892) von 155
Jahren. Hingegen entbehrt die vom Finanzamt gewählte 20-jährige
Restnutzungsdauer einer sachlichen Grundlage.
Daher war ein Kapitalisierungsfaktor zwischen den Werten
für 3,5% und 4,0% anzuwenden. Dieser wird, da publizierte Tabellenwerte
für diesen Zinssatz nicht verfügbar sind, näherungsweise mit
22,47 angenommen(Wert 21,48
zuzüglich halbe Differenz auf den Wert 23,46) . Dieser Näherungswert
benachteiligt die Bw. keinesfalls, wie ein Blick in die
Vervielfältigertabellen bei
Ross/Brachmann zeigt: So steigt z.B.
der Faktor für die Ermittlung des Ertragswertes bei einem zwischen
5,0 % und 4,5 % liegenden Realzinssatz von 4,75% um weniger als die
Hälfte der Faktordifferenz zwischen den genannten Zinssatzeckwerten;
Gleiches gilt für Faktoren im Bereich höherer Realzinssätze, was
auf den progressiven Anstieg der Faktor-Zuwächse zurückzuführen
ist (Ross/Brachmann geben die
Vervielfältiger nur bis 4,5 % herunter auf Viertelprozentpunkte genau
an).
Als Abschlag für nachhaltige Bewirtschaftungskosten
werden - dem zuletzt geänderten Berufungsantrag folgend - 25% der
durchschnittlichen Jahresbruttoerträge (ohne BK und USt, vor AfA)
angesetzt. Dies erscheint sachlich gerechtfertigt, weil einerseits die
umfangreichen Sanierungsaufwendungen der Jahre vor dem
Übertragungszeitpunkt einen vergleichbaren Erhaltungsaufwand in den
nächsten 10 bis 15 Jahren kaum erwarten lassen, andererseits bei einer noch
50jährigen Restnutzungsdauer erfahrungsgemäß wieder namhafte
Instandhaltungen bzw. Instandsetzungen spätestens nach 20 Jahren - und hohe
Investitionskosten bei Ausbau des Dachbodens - in einem 30 % weit
übersteigenden Maß anfallen werden. Der Ansatz höherer
durchschnittlicher Bewirtschaftungskosten (vorgehalten: 30%) wäre aus Sicht
des Übertragungszeitpunktes nicht zu begründen gewesen.
Den Argumenten der Bw. für die Annahme eines Anteils
von 20 % für nicht abnutzbaren Grund und Boden konnte in Anbetracht des
soliden Erhaltungszustandes des Gebäudes, der Ausbaufähigkeit des
Dachbodens und der Vollbebauung des Grundstückes gefolgt werden, die
Annahmen des Finanzamtes erwiesen sich demgegenüber als nicht
begründet.
Zum Hauseigentümeranteil (HE-Anteil) wurde erwogen:
Abweichend vom Berufungsantrag ist der noch nicht verwertete Dachboden bei
Ermittlung des HE-Anteils nicht als vermietete Fläche, sondern als
Gemeinschaftsfläche zu beurteilen, da eine Verwertung nur als möglich
argumentiert wurde, jedoch weder geplant war noch konkret unmittelbar
bevorstand. Somit bleibt es bei den ursprünglich erklärten
9,85 %, die vor Anwendung des AfA-Satzes vom Gebäudeertragswert
abzuziehen sind.
12.3. Verkehrswert II aus Vergleichspreisen:
Derartige Preise konnten mangels zeitlich wie örtlich
benachbarter Übertragung von mehreren, nach Größe, Ausstattung
und Verwertbarkeitsstruktur mit dem Streitobjekt vergleichbaren Liegenschaften
nicht festgestellt werden und wurden auch von der
Bw. nicht ins Treffen geführt, so dass eine
schätzungsmethodisch grundsätzlich denkbare Ermittlung des
Verkehrswertes nach der Vergleichswertmethode unterbleiben musste.
12.4. Der Ertragswert der Liegenschaft im Erwerbszeitpunkt
und sein auf das Gebäude entfallender Teil werden daher wie folgt
ermittelt:
Bruttojahreserträge (ohne BK+USt) 1995-2001 lt
Erklärungen
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Durchschnittlicher Bruttojahresertrag
|
323.883,00
|
zuzüglich Dachboden:
|
|
665.000 ÷
Kapitalisierungsfaktor 22,47
|
29.595,00
|
Rohertrag
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353.478,00
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ab 2 % Mietausfallswagnis
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- 7.070,00
|
ab 25 % des Bruttoertrages für
Instandhaltung
|
-
88.369,00
|
nachhaltig erzielbarer Jahresreinertrag
|
258.039,00
|
Zinssatz 3,75 % und 50 J. Restnutzungsdauer;
|
|
daher Kapitalisierungsfaktor 22,47
|
|
ergibt nachhaltigen Zukunftsertrag = Verkehrswert
gerundet
|
5,798.136,00
|
Davon ab Grundanteil 20 %
|
1,159.627,00
|
ergibt Gebäudeertragswert
|
4,638.509,00
AfA-Basis ist der um den mit 9,85 % ursprünglich
erklärten Anteil der Hauseigentümerwohnung verminderte Wert, somit
90,15 % ...........
4,181.616,00
Die Ganzjahres-Afa zum Satz von 2 % beträgt
83.632,00.
Die Einkünfte der Bw. aus Vermietung und Verpachtung
1997 betragen:
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V+V lt. angef. Bescheid
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+ 38.223,00
|
zuzüglich AfA lt. FA-Bescheid
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+ 17.670,00
|
Zwischensumme
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55.893,00
|
abzüglich AfA lt. UFS
|
- 83.632,00
|
V+V lt.
UFS-Entscheidung
|
-
27.739,00
Der Gesamtbetrag der
Einkünfte 1997 ist daher um ATS 65.962,00 niedriger als im
angefochtenen Bescheid, was zur Berücksichtigung des gemäß
§ 18 Abs. 2 iVm Abs. 3 Z.2 letzter Satz
EStG 1988 verschliffenen Sonderausgabenpauschales mit einem höheren
Anteil als bisher führt.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Wien,
17. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Ertragswertmethodedurchschnittlicher BruttojahresertragHoffnungsmietenausbaufähiger DachbodenMietausfallswagnisBewirtschaftungskostennachhaltig erzielbarer JahresreinertragRestnutzungsdauerangemessener LiegenschaftszinssatzKapitalisierungsfaktornachhaltiger ZukunftsertragGrundanteilHauseigentümeranteilAfA-Satz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0563-W/02
- Stammnummer
- 11902
- Gültig
- 17.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF