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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106143/2015

Vorliegen von Schein- bzw. Deckungsrechnungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7106143/2015vom 22.11.2017Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Feststellung der Außenprüfung, dass auch diesen Rechnungen keine tatsächlichen Lieferungen zu Grunde liegen, gründet sich in erster Linie darauf, dass die Zahlungsflüsse zu diesen Rechnungen nicht nachvollziehbar sind. Vorgelegt wurden der Außenprüfung zu diesen drei Rechnungen zwei Barschecks und die Kopie des Reisepasses eines Da Ro. Die Barschecks betreffen die Rechnungen vom 18. und 25.1.2013 mit den Nummern 56 und 68. Beide Rechnungen enthalten den Vermerk "Bezahlt mit Barscheck". Auf den vorliegenden Scheckkopien scheint nur die Unterschrift des Geschäftsführers der Bf auf, eine Übernahmebestätigung dazu gibt es nicht. Inwiefern die Reisepasskopie als Übernahmebestätigung dienen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Erklärung der Bf, es liege nicht im Verantwortungsbereich ihres Geschäftsführers, die Rechtsbeziehung des jeweiligen Scheckabholers nach telefonischer Ankündigung zu überprüfen, überzeugt nicht. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass sich die Bf die Bezahlung von Beträgen in der gegenständlichen Größenordnung von jeweils rund 25.000,00 € hätte quittieren lassen. Zu der von der Prüferin aufgezeigten Auffälligkeit, dass der zur Rechnung Nummer 68 vorgelegte Scheck über 25.588,20 € die Nummer 320000374417 aufweist, ein vom Bankkonto abgebuchter Scheck in Höhe dieses Betrages jedoch die Nummer 320000804311, hat sich die Bf nicht geäußert. Des Weiteren verweist die Prüferin darauf, dass der zur Rechnung Nummer 56 ausgestellte Scheck weder Kontonummer noch Schecknummer enthält. Der Einwand der Bf, das liege im Verantwortungsbereich der Bank, ist nicht verständlich. Eine Einlösung dieses Schecks geht aus dem Bankkonto jedenfalls nicht hervor, vielmehr wurde am 22.2.2013 vom Bankkonto ein Betrag in Höhe des Rechnungsbetrages von 25.588,20 € bar abgehoben. Damit kann aber nicht festgestellt werden, dass die beiden - als Zahlungsnachweis präsentierten - Schecks tatsächlich eingelöst wurden. Es ist daher auch die - im Übrigen völlig unbelegt in den Raum gestellte - Erklärung des Rj, er habe die Barschecks für die Bezahlung von Lieferanten verwendet, nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Rechnung vom 19.2.2013 wurde weder ein Scheck bzw. eine Scheckkopie vorgelegt, noch hat die Bf in diesem Zusammenhang Zahlungsausgänge nachgewiesen oder auch nur behauptet. Damit drängt sich die Annahme auf, dass die Rechnungsbeträge nie den Einflussbereich der Bf bzw. ihres Geschäftsführers verlassen haben. Die Behauptung des Rj, die Mehrwertsteuer für die Rechnungen sei abgeführt , die Rechnungen seien der externen Buchhaltung übergeben worden, trifft, wie die Prüferin festgestellt hat, ebenfalls nicht zu. Anlässlich einer Außenprüfung bei der JK KG konnten von der Steuerberatung nur Unterlagen bis zum 31.7.2012 vorgelegt werden, UVA's für spätere Monate wurden nicht abgegeben, für den Zeitraum Jänner bis März 2013 erfolgte eine Schätzung. Über die JK KG wurde am Datum3 der Konkurs eröffnet, die Ansprüche der Finanzbehörde mussten abgeschrieben werden. Einer Vorladung der Prüferin hat Rj keine Folge geleistet. Zu welchem Zweck die Masseverwalterin als Zeugin "namhaft" zu machen sei, lässt sich dem Vorbringen der Bf nicht entnehmen. Die Herkunft des Kaliumcarbonats ist ebenfalls im Dunkeln geblieben. Die Behauptung der Bf und des Rj sind unstimmig. Die Bf spricht davon, dass die JK KG günstige Quellen für den Einkauf gehabt habe, Rj wiederum sagt, es habe sich um Restbestände gehandelt. Inwiefern die Ware nicht den Qualitätserfordernissen entsprochen hätte, hat die Bf nicht näher konkretisiert; es ist auch nicht verständlich, warum sie jeweils rund 25.000,00 € für eine nicht den Qualitätserfordernissen entsprechende Ware bezahlt haben sollte. Angesichts der vorliegenden Verhältnisse hat die Außenprüfung zu Recht darauf geschlossen, dass den Rechnungen der JK KG keine tatsächlichen Lieferungen zu Grunde lagen. Die weiters in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob es sich bei der Bareinzahlung über 25.588,20 € vom 21.2.2013 um ein Darlehen der Mutter des Geschäftsführers der Bf gehandelt hat, ist dabei nicht mehr von entscheidender Bedeutung. Mangels tatsächlicher Erbringung der in den Rechnungen ausgewiesenen Lieferungen und Leistungen hat die Außenprüfung den Vorsteuerabzug zu Recht nicht anerkannt. Zudem kann die Bf, da ihr bei der gegebenen Sachlage bewusst gewesen sein muss, dass den Rechnungen keine tatsächlich erbrachten Leistungen zu Grunde lagen und eine Abfuhr der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern nicht erfolgen wird, auch nicht als gutgläubig angesehen werden. 4.7. Zu weiteren Beweisanträgen bzw. Einwänden der Bf: Welche Relevanz der von der Bf in der zweiten Ergänzung der Beschwerde beantragten Einvernahme des SG, eines ihrer Angestellten, zukommen sollte, ist nicht ersichtlich. Ob die Gesprächspartner des Geschäftsführers der Bf zum Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit berechtigt gewesen seien, Verträge mit der Bf abzuschließen, ist für die Beurteilung der Frage, ob den einzelnen Rechnungen tatsächliche Lieferungen bzw. Leistungen zu Grunde lagen, nicht von Bedeutung. Für die Beurteilung der Frage, ob die strittigen Rechnungen das tatsächliche Geschehen widerspiegeln, ist es auch unerheblich, ob die hier in Rede stehenden Firmen für andere, etwa die UR GmbH für die Firma XY, tätig gewesen sind. Es war daher auch nicht erforderlich, den Geschäftsführer der Firma XY zu diesem Umstand zu befragen. Dass der Bf kein Termin für eine Akteneisicht gewährt worden wäre, ist nicht aktenkundig, die Bf hat auch keinen Beweis für ihre Behauptung angeboten. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass keine Verpflichtung besteht, die Partei zur Akteneinsicht aufzufordern, die Initiative zur Akteneinsicht hat vielmehr von der Partei auszugehen (vgl. Ritz, BAO Kommentar5, § 90 Tz 2). Es ist weiters durch die vorliegenden Rückscheine belegt, dass die von der Bf beantragten Zeugen an der von ihr jeweils genannten Adresse geladen worden sind. Die diesbezügliche Rüge der Bf ist daher nicht berechtigt. 5. Zu Tz 13 "Verdeckte Ausschüttung" Entsprechend den Ausführungen zu den Punkten 4.2. und 4.3. ergeben sich folgende verdeckte Ausschüttungen und Kapitalertragsteuern: [Grafik] Zur Frage der Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (z.B. VwGH 17.9.2014, Ra 2014/04/0023). In der gegenständlichen Entscheidung war die bloß einzelfallbezogene Beurteilung zu treffen, ob den jeweiligen Rechnungen tatsächliche Leistungen zu Grunde lagen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war damit nicht zu beantworten, weshalb die Revision spruchgemäß nicht zuzulassen war. Wien, am 22. November 2017

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106143/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7106143.2015
Stammnummer
117843
Gültig
22.11.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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